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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: C-238/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, TabStG, ZollV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 4 Nr. 19
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 40
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 202 Abs. 3
TabStG § 21
ZollV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 4. März 2004. - Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas (C-238/02) und Ricardas Jonusas (C-246/02). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners. - Verbundene Rechtssachen C-238/02 und C-246/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas (C-238/02) und Ricardas Jonusas (C-246/02) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken, Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass, unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten, aufgrund des Berichts des Berichterstatters, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2002 und am 8. Juli 2002 gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (im Folgenden: HZA) einerseits und Kazimieras Viluckas (C238/02) und Ricardas Jonusas (C246/02) andererseits wegen einer Zollschuld, die mit der vorschriftswidrigen Verbringung von Waren in das Gemeinschaftsgebiet entstanden ist.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex bestimmt:

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

... 19. Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

4 Artikel 38 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:

Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern: a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

...

5 Artikel 40 des Zollkodex lautet:

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

6 Artikel 202 des Zollkodex bestimmt: (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Nationales Recht

7 § 21 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 I S. 2150 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 12. Juli 1996, BGBl. 1996 I S. 962) bestimmt:

Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt..., gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen Fällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt, der für die Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn..., den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschriften für Zölle sinngemäß.

8 § 8 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2449) lautet:

Die Mitteilung nach Artikel 4 Nummer 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

9 Die Kläger der Ausgangsverfahren, Kazimieras Viluckas und Ricardas Jonusas, sind litauische Staatsbürger. Am 3. August 1998 reisten beide mit einem in Litauen zugelassenen Lastzug über die Fähre Klaipeda/Travemünde nach Deutschland ein.

10 Der Eigentümer des Zugfahrzeugs, Kazimieras Viluckas, war Beifahrer, und Ricardas Jonusas lenkte das Zugfahrzeug. Dieses war mit einem Kühlauflieger verbunden, der einem Dritten gehörte. In diesem Auflieger waren Holzpaletten verladen, die in Travemünde zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden waren.

11 Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges auf dem Autobahnrasthof Hamburg-Stillhorn West und der anschließenden Überprüfung in der Container-Prüfanlage wurden im Dach des Aufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (580 200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden.

12 Mit Steuerbescheid vom 12. August 1998, geändert durch Steueränderungsbescheid vom 14. Dezember 1998, erhob das HZA von den Klägern der Ausgangsverfahren aufgrund des Zollkodex Tabaksteuer in Höhe von 85 347,42 DM.

13 Mit Beschluss vom 22. Januar 1999 lehnte das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Fahrer und den Eigentümer des Zugfahrzeugs mangels hinreichenden Tatverdachts einer Steuerhinterziehung ab. Beide hatten erklärt, dass die Zigaretten von ihnen unbemerkt von dritter Seite in das Dach des Aufliegers eingearbeitet worden seien, bevor dieser zur Beladung angeliefert worden sei. Die Art des Verstecks sei nicht geeignet gewesen, Argwohn zu wecken.

14 Die Einsprüche der Kläger der Ausgangsverfahren gegen den Steuerbescheid wurden mit Entscheidungen vom 25. März und 21. Mai 1999 zurückgewiesen. Dagegen waren ihre Klagen gegen die Zurückweisung ihrer Einsprüche erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, das HZA könne den Steuerbescheid weder auf Artikel 202 noch auf Artikel 203 des Zollkodex stützen.

15 Hiergegen legte das HZA Revision ein, mit der es eine Verletzung von Bundesrecht durch rechtsfehlerhafte Anwendung des § 8 Satz 2 der Zollverordnung rügt.

16 Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass seine Entscheidung von der Antwort auf die Frage abhänge, ob die Kläger der Ausgangsverfahren gemäß Artikel 202 des Zollkodex die Personen gewesen seien, die die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hätten und damit Abgabenschuldner geworden seien.

17 Da er Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 202 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erster Gedankenstrich in Verbindung mit den Artikeln 4 Nummer 19 und 40 des Zollkodex hat, hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist? (Rechtssachen C-238/02 und C-246/02)

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Artikel 40 des Zollkodex dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer eines Lastzuges zu machen hat, obwohl er von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen? (Rechtssache C-246/02) oder Ist Artikel 40 des Zollkodex dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen? (Rechtssache C-238/02) 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Spielt es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat? (Rechtssache C-238/02)

Zu den Vorlagefragen

18 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte der Bundesfinanzhof im Wesentlichen wissen, ob die Gestellung von in die Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 des Zollkodex versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren betrifft und ob die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht nach Artikel 40 des Zollkodex für die Fahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann gilt, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden.

19 Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 38 des Zollkodex alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren vom Verbringer unverzüglich zu der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort zu befördern seien, ohne dass zwischen Waren, die versteckt oder verheimlicht seien, und solchen Waren unterschieden würde, bei denen das nicht der Fall sei.

20 Eines der Ziele der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 des Zollkodex sei es, eine ganz bestimmte Verantwortlichkeit den Personen aufzuerlegen, die ein Transportmittel in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrächten, das geeignet sei, Waren zu enthalten. Folglich sei Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex in dem Sinne auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren und somit auch versteckte oder verheimlichte Waren anzugeben seien. Die versteckten Zigaretten hätten bei den Zollbehörden daher angemeldet werden müssen.

21 Als Person, die die Waren in einem Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, sei nicht nur jene anzusehen, die das Fahrzeug im Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenze der Gemeinschaft lenke, sondern es seien dies alle Personen, die sich im Fahrzeug befänden und auch die Aufgabe hätten, dieses zu lenken.

22 In der Tat ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Artikel 4 Nummer 19, 38 Absatz 1 und 40 des Zollkodex klar, dass alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zu gestellen sind. Der Umstand, dass bestimmte Waren in Verstecken des Fahrzeugs, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden, bewirkt nicht, dass sich diese Verpflichtung nicht auf sie erstreckt.

23 Zudem folgt aus dem Wortlaut des Artikels 40 des Zollkodex, dass in dem Fall, dass die Waren in einem Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Personen, die sie anzumelden haben, diejenigen sind, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u. a. die Fahrer, und zwar derjenige, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet. Die Anmeldepflicht, die die Fahrer trifft, würde für eine andere sich im Fahrzeug befindende Person gelten, wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung trägt.

24 Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 des Zollkodex alle Waren betrifft, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren, und dass die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann gilt, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden.

25 Mit seiner dritten Frage möchte der Bundesfinanzhof im Wesentlichen wissen, ob die Person, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, als Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex qualifiziert werden kann.

26 Die Kommission ist der Meinung, dass als Abgabenschuldner im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich die Person anzusehen sei, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringe und eine unvollständige Gestellungsmitteilung über die Waren abgebe, es sei denn, sie handele wie in dem einen Ausgangsverfahren unter der Leitung einer anderen Person, die sich gleichzeitig im Transportfahrzeug befinde.

27 Nach Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex ist Abgabenschuldner die Person, die die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

28 Wie in der Antwort auf die ersten beiden Fragen festgestellt worden ist, wird die Verbringung als vorschriftswidrig angesehen, wenn eine - und sei es in einem Fahrzeug ohne Wissen des Fahrers versteckte oder verheimlichte - Ware nicht Gegenstand einer vom Fahrer abgegebenen Gestellungsmitteilung gewesen ist.

29 Folglich bleibt die Person, die die Waren faktisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie anzugeben, auch dann nach Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex Abgabenschuldner, wenn andere Personen für dieselben Waren aufgrund anderer Bestimmungen dieser Vorschrift zu Abgabenschuldnern erklärt werden können.

30 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1) Die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht gilt nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden.

2) Die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, ist Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex.

Ende der Entscheidung

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