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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: C-238/99 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für die Anwendung der Vorschriften in den Artikeln 15 der Satzung des Gerichtshofes sowie 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts ist nicht maßgebend, ob die Verhinderung eines Richters dauerhafter oder vorübergehender Art ist. Wenn eine vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung die Änderung der Besetzung rechtfertigt, damit es bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bleibt, so gilt dies erst recht für den Fall einer dauerhaften Verhinderung, wie sie sich z. B. aus dem Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds ergibt.

( vgl. Randnrn. 35-38 )

2. Wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 54 seiner Satzung selbst endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, indem er einen oder mehrere der Klagegründe für begründet erklärt, entscheidet er nicht ipso iure über alle vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Fragen.

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, die ihrerseits die Verpflichtungen abgrenzt, die gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) das Organ treffen, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand dieser Entscheidung waren.

( vgl. Randnrn. 44, 47-48 )

3. Der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen auch in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, verbietet im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird.

Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt somit voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde.

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet daher nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, die dazu führen würde, dass entweder - falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird - eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion oder - falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird - eine erste Sanktion verhängt wird.

Dagegen steht er einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen Freispruch" im strafrechtlichen Sinne dar. In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese.

( vgl. Randnrn. 59-62 )

4. Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft berührt nicht notwendig die ihm vorangegangenen vorbereitenden Handlungen, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die gerügte Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

( vgl. Randnr. 73 )

5. Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss.

Die Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und 4 der Verordnung Nr. 99/63, mit denen dieser Grundsatz durchgeführt wird, verpflichten die Kommission, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen sich die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern konnten.

Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt daher, den betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission gegenüber den einzelnen Betroffenen in ihrer endgültigen Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln feststellt, in Betracht ziehen will.

Erlässt die Kommission, nachdem eine Entscheidung, mit der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Sanktionen verhängt wurden, wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt wurde, der ausschließlich die Art und Weise betraf, in der diese Entscheidung schließlich vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen wurde, eine neue Entscheidung mit im Wesentlichen identischem Inhalt, die sich auf die gleichen Beschwerdepunkte stützt, so ist sie nicht zu einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen verpflichtet und braucht auch weder eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vorzunehmen noch den Anhörungsbeauftragten erneut zu befassen.

( vgl. Randnrn. 85-87, 114, 118, 122, 126 )

6. Eine mehrere Unternehmen betreffende Wettbewerbsentscheidung stellt, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird. Sie kann nur insoweit für nichtig erklärt werden, als die Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben, und hat für die Adressaten Bestand, die keine Nichtigkeitsklage eingereicht haben.

( vgl. Randnrn. 99-100 )

7. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht schützt die Kommission vor dem Eintritt der Verjährung in Situationen, in denen sie im Rahmen von Verfahren, deren Ablauf sie nicht steuern kann, die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters abwarten muss, bevor sie erfährt, ob die angefochtene Handlung rechtswidrig ist. Artikel 3 betrifft somit Fälle, in denen die Untätigkeit des Organs nicht auf mangelnden Bemühungen beruht.

Solche Fälle gibt es aber sowohl bei Klagen gegen die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 aufgezählten anfechtbaren Unterbrechungshandlungen als auch bei Klagen gegen eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße oder eine Sanktion verhängt wird.

Unter diesen Umständen erfassen sowohl der Wortlaut von Artikel 3 als auch dessen Zielsetzung nicht nur Klagen gegen die in Artikel 2 genannten anfechtbaren Handlungen, sondern auch Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Kommission.

Folglich ruht bei einer Klage gegen eine mit Sanktionen verbundene abschließende Entscheidung die Verfolgungsverjährung, bis der Gemeinschaftsrichter endgültig über diese Klage entschieden hat.

( vgl. Randnrn. 144-147 )

8. Der allgemeine Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ist im Bereich des Wettbewerbs sowohl im Rahmen der gemäß der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu beachten, die die dort vorgesehenen Sanktionen auslösen können, als auch im gerichtlichen Verfahren, wenn Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben wird. Bei der Prüfung, ob dieser Grundsatz im Verwaltungsverfahren beachtet wurde, können zwei aufeinander folgende Abschnitte unterschieden werden, von denen der erste beginnt, wenn die Kommission Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben, während sich der zweite von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen.

Die Liste dieser Kriterien ist jedoch nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

( vgl. Randnrn. 179, 181-183, 187-188, 207, 210 )

9. Die Angemessenheit einer Frist in einem Verwaltungsverfahren kann nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze geprüft werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Durch eine erste allgemeine Prüfung ist zu klären, ob die Dauer des fraglichen Verfahrens auf den ersten Blick unter Berücksichtigung des durchgeführten Verfahrens zu lang erscheint. Bejahendenfalls ist konkret zu prüfen, ob es Verzögerungen gab, die nicht mit Besonderheiten der Rechtssache gerechtfertigt werden können.

Insoweit ist bei einem das Wettbewerbsrecht betreffenden Verwaltungsverfahren die Feststellung und Beurteilung des einschlägigen Sachverhalts - sofern er nicht verfälscht wird - allein Sache des Gerichts, das ihn dann unter der Kontrolle des Gerichtshofes anhand des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer rechtlich würdigt.

( vgl. Randnrn. 192-194 )

10. Wie sich aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ergibt, beruhen die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen im Unterschied zu denen, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung durch Entscheidung angeordnet werden, auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen. Hat ein Unternehmen an einer aufgrund eines Prüfungsauftrags durchgeführten Nachprüfung tatsächlich mitgewirkt, so ist daher die Rüge eines übermäßigen Eingriffs der öffentlichen Gewalt in seine Sphäre der privaten Betätigung unbegründet, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommission über die von dem Unternehmen angebotene Zusammenarbeit hinausgegangen ist.

( vgl. Randnrn. 252-254 )

11. Ein Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, setzt voraus, dass auf denjenigen, der eine Zuwiderhandlung begangen haben soll, Zwang ausgeübt wurde, um von ihm bestimmte Informationen zu erlangen, und dass das fragliche Recht tatsächlich beeinträchtigt wurde.

Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 brauchen von einem Unternehmen nicht beantwortet zu werden.

Im Fall von Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 erfordert die Beurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen als auch hinsichtlich der gegebenen Antworten eine Tatsachenwürdigung, die, sofern die vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnrn. 275-285 )

12. Nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 dürfen die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden.

Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen, die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Gemeinschaftsgerichte Rechnung zu tragen haben.

Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen.

Zum einen wird den Unternehmen der Schutz von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 nicht entzogen, wenn die Kommission ein Schriftstück erneut anfordert. Sie befinden sich dann in Bezug auf die Verteidigung ihrer Rechte in der gleichen Situation, wie wenn die Kommission noch nicht über das Schriftstück verfügte, denn die unmittelbare Verwendung eines in einem früheren Verfahren erlangten Schriftstücks als Beweismittel in einem zweiten Verfahren ist ihr untersagt. Zum anderen begründet die Tatsache, dass die Kommission die Unterlagen in einer bestimmten Rechtssache zum ersten Mal erlangt hat, keinen uneingeschränkten Schutz, der so weit ginge, dass diese Unterlagen nicht in einer anderen Rechtssache rechtmäßig angefordert und als Beweise verwendet werden könnten.

( vgl. Randnrn. 274, 298-301, 305-306 )

13. Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können. Somit soll durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind.

Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Einsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können.

( vgl. Randnrn. 315-318 )

14. Die vom Gericht vorzunehmende Würdigung der Frage, ob Dokumente, in die ein Unternehmen, dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Last gelegt wird, im Verwaltungsverfahren keine Einsicht erhielt, von diesem Unternehmen zu seiner Verteidigung hätten herangezogen werden können, betrifft eine Tatsachenfrage. Sie stellt daher, sofern die vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnrn. 330-331 )

15. Nach Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozessleitende Maßnahmen u. a. zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten.

Unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und unter Wahrung der Verteidigungsrechte, denen auch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewidmet ist, kann das Gericht die Parteien daher auffordern, übereinstimmende Klagegründe gemeinsam vorzutragen, damit die Wiederholung identischer Ausführungen vermieden wird; jeder Partei steht es dabei frei, ergänzend eigene Argumente vorzutragen.

( vgl. Randnrn. 348-349 )

16. Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe anlässlich einer prozessleitenden Maßnahme zutage treten, mit der allen Klägern einschließlich derjenigen, die keinen auf eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht gestützten Klagegrund geltend gemacht haben, Zugang zu den Akten der Kommission gewährt wurde.

Überdies lässt sie alle auf solche Gründe gestützten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu. Unter den vorstehend beschriebenen Umständen ist daher nicht auszuschließen, dass ein Kläger ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel gerade auf eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht stützt.

( vgl. Randnrn. 369-371 )

17. Die umfassende oder auch nur zusammenfassende Wiedergabe einer Argumentation, die zuvor in einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem in der Klageschrift enthaltenen Vorbringen entwickelt wurde, in einer Erwiderung ist nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht diese Argumentation prüft. Ab der mündlichen Verhandlung gehört diese Argumentation zu den in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkten, die dem angerufenen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden. Sie muss daher vom Gericht geprüft werden, wenn sie als erhebliches und auf bereits geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel bezogenes Vorbringen kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstellt.

( vgl. Randnr. 385 )

18. Macht ein Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, so kann gegen die Zulässigkeit des Vorbringens nicht eingewandt werden, dass kein Abschnitt oder Teil des angefochtenen Urteils genannt worden sei, auf den sich die erhobene Rüge konkret beziehe, denn es wird ja gerade geltend gemacht, dass es dazu keine Ausführungen gebe. Aus dem gleichen Grund kann nicht gerügt werden, dass lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder wiedergegeben werde.

( vgl. Randnr. 423 )

19. Die Bezugnahme der Kommission auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist eine ausreichende Begründung dafür, dass sie nach der Nichtigerklärung einer früheren Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers, der ausschließlich die Art und Weise betraf, in der diese Entscheidung schließlich vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen wurde, eine neue Entscheidung erlässt, mit der gegen Unternehmen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen haben, Sanktionen verhängt werden. Bei der Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) übertragenen Aufgabe verfügt die Kommission nämlich im Rahmen der allgemeinen Politik, die sie sich im Wettbewerbsbereich auferlegt hat, über ein Ermessen hinsichtlich der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen.

( vgl. Randnrn. 447-449 )

20. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) richtet sich der Umfang der der Kommission gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) obliegenden Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der verhängten Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17, dem zufolge neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen" ist.

Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln.

Diese Anforderungen zwingen die Kommission nicht, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen; sie darf jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten.

In Bezug auf eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen Geldbußen verhängt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht namentlich unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu beurteilen, die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

( vgl. Randnrn. 462-465 )

21. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) genügt es, dass eine Vereinbarung die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, unabhängig von ihren konkreten Wirkungen.

Somit gilt für Vereinbarungen bei Treffen konkurrierender Unternehmen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung vorliegt, wenn diese Treffen einen solchen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. Die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ist ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat.

Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion.

( vgl. Randnrn. 508-510 )

22. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die Ausübung einer solchen Befugnis darf allerdings nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden.

( vgl. Randnrn. 614, 617 )

23. Die Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und 17 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d EG), die dem Gemeinschaftsrichter eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Handlungen der Kommission verleihen, mit denen im Bereich des Wettbewerbs Geldbußen festgesetzt werden, betreffen nur den Umfang der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Gemeinschaftsrichter. Über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Gemeinschaftsrichter, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen.

Die bloße Erhebung einer Klage bewirkt jedoch keinen endgültigen Übergang der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf den Gemeinschaftsrichter. Der Kommission wird ihre Befugnis endgültig genommen, wenn der Richter tatsächlich von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat. Beschränkt er sich dagegen darauf, eine Entscheidung wegen eines Rechtsfehlers für nichtig zu erklären, ohne selbst über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und über die Sanktion zu entscheiden, so kann das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung stammt, das Verfahren im Stadium des festgestellten Rechtsfehlers wieder aufnehmen und seine Befugnis zur Verhängung von Sanktionen erneut ausüben.

( vgl. Randnrn. 692-693 )


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002. - Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) (C-238/99 P), DSM NV und DSM Kunststoffen BV (C-244/99 P), Montedison SpA (C-245/99 P), Elf Atochem SA (C-247/99 P), Degussa AG (C-250/99 P), Enichem SpA (C-251/99 P), Wacker-Chemie GmbH und Hoechst AG (C-252/99 P) und Imperial Chemical Industries plc (ICI) (C-254/99 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen. - Verbundene Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P

Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: I. G. F. Cath, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-238/99 P),

DSM NV und DSM Kunststoffen BV mit Sitz in Heerlen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: I. G. F. Cath, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-244/99 P),

Montedison SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. Celona und P. A. M. Ferrari, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-245/99 P),

Elf Atochem SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: X. de Roux, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-247/99 P),

Degussa AG, vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG, mit Sitz in Marl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-250/99 P),

Enichem SpA mit Sitz in Mailand, Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa und F. M. Moretti, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-251/99 P),

Wacker-Chemie GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Hoechst AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hellmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-252/99 P),

Imperial Chemical Industries plc (ICI) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan und D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, sowie R. J. Coles und S. Turner, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-254/99 P),

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von M. H. van der Woude, avocat (C-238/99 P und C-244/99 P), R. M. Morresi, avvocato (C-245/99 P und C-251/99 P), E. Morgan de Rivery, avocat (C-247/99 P), Rechtsanwalt A. Böhlke (C-250/99 P und C-252/99 P) und D. Lloyd-Jones, QC (C-254/99 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, A. La Pergola und P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin, und L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. Juni 2001, in der die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV durch I. G. F. Cath (C-238/99 P und C-244/99 P), die Montedison SpA durch G. Celona und P. A. M. Ferrari (C-245/99 P), die Elf Atochem SA durch C.-H. Léger, avocat (C-247/99 P), die Degussa AG durch F. Montag (C-250/99 P), die Enichem SpA durch M. Siragusa und F. M. Moretti (C-251/99 P), die Wacker-Chemie GmbH und die Hoechst AG durch die Rechtsanwälte H. Hellmann und H.-J. Hellmann (C-252/99 P), die Imperial Chemical Industries plc (ICI) durch D. Vaughan, D. Anderson, R. J. Coles, S. Turner und S. C. Berwick, Solicitor (C-254/99 P), und die Kommission durch J. Currall und W. Wils im Beistand von M. H. van der Woude (C-238/99 P und C-244/99 P), R. M. Morresi (C-245/99 P und C-251/99 P), E. Morgan de Rivery (C-247/99 P), A. Böhlke (C-250/99 P und C-252/99 P) und D. Lloyd-Jones (C-254/99 P) vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (im Folgenden: LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV, die Montedison SpA (im Folgenden: Montedison), die Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), die Degussa AG (im Folgenden: Degussa), vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG (im Folgenden: Hüls), die Enichem SpA (im Folgenden: Enichem), die Wacker-Chemie GmbH (im Folgenden: Wacker-Chemie) und die Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst) sowie die Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI) haben mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. Juni und dem 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. die in der Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II) gegen Elf Atochem und ICI verhängten Geldbußen herabgesetzt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Übrigen abgewiesen hat.

I - Sachverhalt

2 Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie mehrere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen vor und richtete mehrere Auskunftsverlangen an sie.

3 Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übersandte sie diesen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268). Sämtliche Adressaten nahmen im Juni 1988 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Sie wurden mit Ausnahme der Shell International Chemical Company Ltd (im Folgenden: Shell), die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

4 Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission ab.

5 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (ABl. 1989, L 74, S. 1, im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen gegen folgende PVC-Hersteller fest: die Atochem SA, die BASF AG (im Folgenden: BASF), die DSM NV, Enichem, Hoechst, Hüls, ICI, LVM, Montedison, die Norsk Hydro A/S (im Folgenden: Norsk Hydro), die Société artésienne de vinyle SA (im Folgenden: Société artésienne de vinyle), Shell, Solvay & Cie (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie.

6 Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

7 Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache T-106/89 (Norsk Hydro/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erklärte das Gericht die Klage von Norsk Hydro für unzulässig.

8 Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

9 Mit Urteil vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, im Folgenden: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992) erklärte das Gericht die Entscheidung PVC I für inexistent.

10 Auf Rechtsmittel der Kommission hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994) das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig.

11 Am 27. Juli 1994 erließ die Kommission gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und Norsk Hydro die Entscheidung PVC II. In dieser neuen Entscheidung wurden gegen die Unternehmen, an die sie sich richtet, Geldbußen in gleicher Höhe wie in der Entscheidung PVC I festgesetzt.

12 Die Entscheidung PVC II enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1

BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Co. Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro [A/S] und Solvay & Cie) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden allgemeinen Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:

i) BASF AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU,

ii) DSM NV: eine Geldbuße von 600 000 ECU,

iii) Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3 200 000 ECU,

iv) Enichem SpA: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU,

v) Hoechst AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU,

vi) Hüls AG: eine Geldbuße von 2 200 000 ECU,

vii) Imperial Chemical Industries plc: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU,

viii) Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750 000 ECU,

ix) Montedison SpA: eine Geldbuße von 1 750 000 ECU,

x) Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400 000 ECU,

xi) Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850 000 ECU,

xii) Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU."

II - Klagen vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13 LVM, Elf Atochem, BASF, Shell, die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV (im Folgenden zusammen: DSM), Wacker-Chemie, Hoechst, die Société artésienne de vinyle, Montedison, ICI, Hüls und Enichem erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, vor dem Gericht Klagen.

14 Alle Unternehmen beantragten die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II, hilfsweise die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Montedison beantragte darüber hinaus die Verurteilung der Kommission zu Schadensersatz.

15 Im angefochtenen Urteil

- verband das Gericht die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung,

- erklärte Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist,

- setzte die gegen Elf Atochem, die Société artésienne de vinyle und ICI verhängten Geldbußen auf 2 600 000 Euro, 135 000 Euro bzw. 1 550 000 Euro herab,

- wies die Klagen im Übrigen ab und

- entschied über die Kosten.

III - Rechtsmittelanträge

16 LVM und DSM beantragen,

- das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und das Verfahren zu beenden, hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuverweisen;

- die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

- die gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

17 Montedison beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären;

- die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

- die Geldbuße auf einen Mindestbetrag herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

18 Elf Atochem beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Degussa beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihre Klage abgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt wird;

- die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

20 Enichem beantragt,

- die von ihr gerügten Teile des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Entscheidung PVC II infolgedessen für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben und die gegen sie festgesetzte Geldbuße infolgedessen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

21 Wacker-Chemie und Hoechst beantragen,

- die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit sie von ihnen betroffen sind;

- die Entscheidung PVC II aufzuheben, soweit sie von ihr betroffen sind;

- hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

- äußerst hilfsweise, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hilfsweise, für den Fall der Zurückverweisung, die Kostenentscheidung dem Gericht vorzubehalten.

22 ICI beantragt,

- das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben;

- die Entscheidung PVC II, soweit sie davon betroffen ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

- die vom Gericht auf 1 550 000 Euro herabgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder nochmals herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Rechtsmittel zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV - Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils

24 LVM und DSM machen neun im Wesentlichen identische Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend:

- Verletzung der Rechtskraft;

- Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem;

- Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer;

- Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- unzureichende Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen habe;

- Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten;

- Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission;

- Verfolgungsverjährung.

25 DSM macht noch zwei weitere Rechtsmittelgründe geltend:

- Verstoß gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung;

- Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte.

26 Montedison macht im Wesentlichen elf Aufhebungsgründe geltend:

- fehlende Stellungnahme zu ihrem Klagegrund, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- fehlende Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs durch das Gericht;

- Verfolgungsverjährung;

- Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess, der Artikel 48 § 2 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie des Grundsatzes der individuellen Verantwortlichkeit aufgrund der Art und Weise der Durchführung der mündlichen Verhandlung;

- Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess und von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung der Beweismittel;

- Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;

- Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission;

- Unverhältnismäßigkeit und Unbilligkeit der Geldbuße im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße;

- fälschliche Zurückweisung des Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz als unzulässig.

27 Elf Atochem macht im Wesentlichen vier Aufhebungsgründe geltend:

- fehlende Stellungnahme zu ihrem aus den Unterschieden zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II abgeleiteten Klagegrund;

- Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor der Entscheidung PVC I;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- Verletzung der Verteidigungsrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission.

28 Degussa macht im Wesentlichen sechs Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer;

- Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor der Entscheidung PVC I;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- fehlende Stellungnahme zu ihrer Rüge, dass der Anhörungsbeauftragte vor Erlass der Entscheidung PVC II nicht eingeschaltet worden sei;

- Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission;

- Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission.

29 Enichem macht 13 Aufhebungsgründe geltend:

- Verletzung von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts;

- Verletzung der Rechtskraft;

- Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- falsche Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe;

- rechtsfehlerhafte Beurteilung der aus der Feststellung der fehlenden Entsprechung zweier Schriftstücke, auf denen die Vorwürfe der Kommission beruhten, zu ziehenden Konsequenzen durch das Gericht;

- Auferlegung einer kollektiven Verantwortlichkeit;

- Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission;

- falsche Zurechnung der Zuwiderhandlung auf die Rechtsmittelführerin als Holdinggesellschaft eines Konzerns und unzutreffender Ausschluss der Relevanz des Umsatzes der Holdinggesellschaft für die Bemessung der Geldbuße durch das Gericht;

- Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch einen Fehler des Gerichts hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem im letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung PVC II erzielten Umsatz und der Höhe der Geldbuße;

- Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission;

- falsche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und unzureichende Würdigung der Beweise in Bezug auf das Verhältnis zwischen der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße und ihrem Marktanteil;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße.

30 Wacker-Chemie und Hoechst machen sechs Aufhebungsgründe geltend:

- Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;

- unvollständige Aufklärung des Sachverhalts;

- widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Prüfung schriftlicher Beweise;

- Verfälschung von Beweismitteln;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I;

- Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

31 ICI macht im Wesentlichen neun Aufhebungsgründe geltend:

- Verletzung der Rechtskraft;

- Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem;

- Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer;

- Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I;

- Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I und Unvollständigkeit der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der Entscheidung PVC II zur Beratung vorgelegten Akten;

- falsche Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe;

- Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte;

- Verfolgungsverjährung;

- Versäumnis des Gerichts, die Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

V - Zu den Rechtsmitteln

32 Nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts zu dieser Frage sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

A - Zu den das Verfahren und Formvorschriften betreffenden Rechtsmittelgründen

1. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison, Wacker-Chemie und Hoechst eine Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts rügen

33 Montedison, Wacker-Chemie und Hoechst tragen vor, die Dritte erweiterte Kammer des Gerichts, die das angefochtene Urteil erlassen habe, habe nur aus drei Richtern bestanden, während dieser Spruchkörper in der mündlichen Verhandlung mit fünf Richtern besetzt gewesen sei.

34 Das Gericht sei damit von der normalen Besetzung einer erweiterten Kammer abgewichen und habe sich dabei zu Unrecht auf Artikel 32 § 1 seiner Verfahrensordnung gestützt. Es habe ein Mitglied der Kammer, dessen Amtszeit am 17. September 1998 - nach der mündlichen Verhandlung - abgelaufen sei, als abwesend oder verhindert im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Der Ablauf der Amtszeit eines Richters falle aber nicht unter die angewandte Bestimmung. Das angefochtene Urteil sei somit unter Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts von einer nicht ordnungsgemäß besetzten Kammer erlassen worden.

35 Nach Artikel 10 § 1 seiner Verfahrensordnung bildet das Gericht Kammern mit drei oder fünf Richtern.

36 Nach Artikel 15 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der EG-Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden.

37 Für den Fall, dass sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern ergibt, sieht Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass der in der Rangordnung niedrigste Richter an den Beratungen nicht teilnimmt, es sei denn, er ist Berichterstatter; in diesem Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil.

38 Er enthält somit Durchführungsmodalitäten zu den Vorschriften von Artikel 15 der EG-Satzung des Gerichtshofes. Für die Anwendung dieser Regeln ist aber nicht maßgebend, ob die Verhinderung dauerhafter oder vorübergehender Art ist. Wenn eine vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung die Änderung der Besetzung rechtfertigt, damit es bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bleibt, so gilt dies erst recht für den Fall einer dauerhaften Verhinderung, wie sie sich z. B. aus dem Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds ergibt.

39 Im vorliegenden Fall konnte die Dritte erweiterte Kammer des Gerichts somit in einer auf drei Mitglieder verringerten Besetzung rechtswirksam entscheiden, nachdem die Amtszeit eines ihrer fünf ursprünglichen Mitglieder nach der mündlichen Verhandlung abgelaufen war.

40 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

2. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Enichem und ICI eine Verletzung der Rechtskraft rügen

41 LVM, DSM, Enichem und ICI haben vor dem Gericht geltend gemacht, die Kommission habe die Entscheidung PVC II nicht erlassen können, ohne gegen die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 zu verstoßen.

42 Sie werfen dem Gericht vor, in den Randnummern 77 ff. des angefochtenen Urteils durch die Zurückweisung ihres auf den Grundsatz der Rechtskraft gestützten Klagegrundes gegen diesen Grundsatz verstoßen zu haben.

43 Als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 nach Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 gemäß Artikel 54 der EG-Satzung über den Rechtsstreit entschieden habe, habe er endgültig über alle von den fraglichen Unternehmen geltend gemachten Klagegründe entschieden.

44 Wie das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils zu Recht ausführt, erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnr. 50).

45 Sodann stellt es in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils fest, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 entschieden, dass dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, als es die Entscheidung PVC I für inexistent erklärt habe, und das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 daher aufgehoben. In den Randnummern 78 und 81 des angefochtenen Urteils führt es weiter aus, der Gerichtshof habe gemäß Artikel 54 der EG-Satzung endgültig über den Rechtsstreit entschieden und die Entscheidung PVC I wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da die Kommission gegen Artikel 12 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, indem sie die Entscheidung PVC I nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Form ausgefertigt habe.

46 Es hat daraus in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen nicht Gegenstand des Urteils vom 15. Juni 1994 gewesen seien, in dem ihre Prüfung ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt worden sei.

47 In Randnummer 84 des angefochtenen Urteils hat es zutreffend hinzugefügt, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 54 der EG-Satzung selbst endgültig über den Rechtsstreit entscheide, indem er einen oder mehrere der Klagegründe für begründet erkläre, entscheide er nicht ipso iure über alle geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen.

48 Unter diesen Umständen wurde die Kommission durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 nur gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) - wonach das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat - verpflichtet, die tatsächlich festgestellte Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll (in diesem Sinne auch Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 28).

49 LVM und DSM können nicht geltend machen, dass auch Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) einer neuen Entscheidung der Kommission entgegenstehe. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Sie betrifft nur die Möglichkeit des Gerichtshofes, ausdrücklich die Fortgeltung einiger Wirkungen eines für nichtig erklärten Aktes festzustellen, während für den vorliegenden Fall Artikel 176 EG-Vertrag gilt.

50 LVM und DSM können sich auch nicht auf das Urteil vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74 (Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063) berufen, in dem der Gerichtshof nach teilweiser Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission die Sache an die Kommission zurückverwies. Aus diesem Urteil kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das betreffende Organ ohne ausdrückliche Zurückverweisung keine Möglichkeit hat, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen oder, bei völliger Nichtigerklärung, den für nichtig erklärten Akt durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Ob der Gemeinschaftsrichter die Sache an das betreffende Organ zurückverweist, ändert nichts am Umfang der diesem durch Artikel 176 EG-Vertrag auferlegten Pflicht.

51 Enichem trägt vor, ihre Auffassung werde durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 bestätigt, der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Entscheidung über Klagen gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission einräume. In einem solchen Fall entscheide der Gerichtshof über die Sache, mit der er befasst sei, in ihrer Gesamtheit. Dies habe er auch im vorliegenden Fall getan, wie sich aus der Aufzählung der ihm gegenüber geltend gemachten Form- und Sachrügen in Randnummer 56 seines Urteils vom 15. Juni 1994 ergebe. Da er keinen Hinweis für eine Weiterverfolgung der Sache gegeben habe, z. B. durch ihre Zurückverweisung an das Gericht, habe sein Urteil sämtliche ihm vorgetragene Aspekte erfasst.

52 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 betrifft nur den Umfang der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Sanktionen durch den Gemeinschaftsrichter, der sie aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann. Die allein in Bezug auf diesen Punkt verliehene Befugnis bedeutet nicht, dass die ansonsten ausgeübte Rechtmäßigkeitskontrolle alle geltend gemachten Klagegründe erfasst, wenn der Gemeinschaftsrichter nur über einige von ihnen entschieden hat.

53 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

3. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM und ICI einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem rügen

54 Vor dem Gericht haben LVM, DSM und ICI geltend gemacht, die Kommission habe durch den Erlass einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch den Gerichtshof gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

55 Das Gericht habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verhaltens, zu dem das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Kommission dessen Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen habe, keine Ermittlungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen oder eine Geldbuße verhängen dürfe. Sodann habe es jedoch in den Randnummern 97 und 98 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch die Entscheidung PVC II gegen die Klägerinnen keine zweite Sanktion für ein und dieselbe Zuwiderhandlung verhängt worden sei und dass die Kommission nicht zweimal Ermittlungen wegen ein und desselben Sachverhalts gegen die Klägerinnen durchgeführt habe, da im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 über keinen der von ihnen angeführten materiell-rechtlichen Klagegründe entschieden worden sei.

56 Nach Ansicht von LVM und DSM ist der Grundsatz ne bis in idem im Fall der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung unabhängig davon anzuwenden, ob die Nichtigerklärung wegen fehlender Beweise oder wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften erfolgte. Er solle das Unternehmen nämlich vor doppelten Ermittlungen oder Sanktionen schützen, gleichgültig, aus welchem Grund die ersten Ermittlungen zu keiner Strafe geführt hätten. Diese Auslegung werde durch Artikel 4 Absatz 1 des inzwischen in Kraft getretenen Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestätigt, der laute: Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Die Rechtsmittelführerinnen seien durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 im Sinne der letztgenannten Bestimmung freigesprochen" worden.

57 ICI macht ferner geltend, der Grundsatz ne bis in idem, ein im Wettbewerbsrecht anwendbarer tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281), sei in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert worden. Das Gericht habe den auf diesen Grundsatz gestützten Klagegrund zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, ICI sei nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht mehr zur Zahlung der darin gegen sie festgesetzten Geldbuße verpflichtet gewesen. Diesem Umstand komme keine Bedeutung zu. Maßgebend sei, ob die Entscheidung PVC II auf dasselbe Verhalten gestützt werde, das bereits Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 gewesen sei (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Gradinger vom 23. Oktober 1995, Serie A Nr. 328 C, § 55). Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

58 Überdies finde Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK im Fall einer endgültigen Verurteilung Anwendung, d. h., wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden könne, die Parteien den Rechtsweg ausgeschöpft hätten oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen sei. Genau dies sei hier der Fall, denn nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 habe die Rechtsmittelführerin keinen Rechtsbehelf mehr einlegen können.

59 Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, verbietet der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen auch in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerten tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird.

60 Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt somit voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde.

61 Der Grundsatz ne bis in idem verbietet daher nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, die dazu führen würde, dass entweder - falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird - eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion oder - falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird - eine erste Sanktion verhängt wird.

62 Dagegen steht er einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen Freispruch" im strafrechtlichen Sinne dar. In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese.

63 Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 die Entscheidung PVC I einschließlich der darin verhängten Sanktionen für nichtig erklärt hatte, ohne sich mit irgendeiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten materiellen Rügen zu befassen, hat das Gericht unter diesen Umständen zu Recht entschieden, dass die Kommission durch den Erlass der Entscheidung PVC II nach Behebung des beanstandeten Formfehlers die Unternehmen nicht wegen desselben Sachverhalts zweimal mit Sanktionen belegt oder verfolgt habe.

64 LVM und DSM machen ferner geltend, das Gericht habe sich mit der von ihm im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem vertretenen Ansicht, dass die Entscheidung PVC I infolge ihrer Nichtigerklärung so anzusehen sei, als ob sie nie bestanden habe, in Widerspruch zu seinen Ausführungen in Bezug auf einen die Verjährung betreffenden Klagegrund in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils gesetzt.

65 Diese Rüge ist unbegründet. Die vom Gericht in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils behandelte Rechtsfrage betraf die Voraussetzungen für das Ruhen der Verjährung in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1), der lautet: Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist."

66 In Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der eigentliche Zweck dieses Artikels sei es, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Grund wegen der Anhängigkeit einer Klage an einem Tätigwerden gehindert sei.

67 Mit der zusätzlichen Bemerkung in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils, dass [a]llein die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof und nicht das Ergebnis, zu dem diese Rechtsprechungsorgane in ihrem Urteil kommen,... das Ruhen der Verjährung [rechtfertigt]", hat es nur festgestellt, dass das in der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene Ruhen der Verjährung von den Auswirkungen eines die Entscheidung für nichtig erklärenden Urteils unabhängig ist. Mehr noch, in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Ruhen der Verjährung habe nur in genau dem Fall Sinn, in dem die Entscheidung der Kommission tatsächlich für nichtig erklärt werde, d. h., wenn diese Entscheidung anschließend so zu behandeln sei, als habe sie nie bestanden.

68 Das Gericht hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten, als es in Bezug auf zwei verschiedene Fragen zum einen - im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem - die Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils auf die Entscheidung PVC I und zum anderen - im Zusammenhang mit dem Ruhen der Verjährung - die Existenz des vor den Gemeinschaftsgerichten anhängigen Verfahrens als solche unabhängig vom Inhalt des Nichtigkeitsurteils und von dessen Auswirkungen auf die Entscheidung PVC I berücksichtigte.

69 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

4. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI die Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I rügen

70 Vor dem Gericht haben LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI geltend gemacht, die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I habe sich auf alle Handlungen zu deren Vorbereitung ausgewirkt. Diese Handlungen hätten daher keine rechtmäßigen Vorbereitungshandlungen für die Entscheidung PVC II darstellen können.

71 Das Gericht habe den dahin gehenden Klagegrund in den Randnummern 183 bis 193 des angefochtenen Urteils zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I deren Vorbereitungshandlungen nicht berührt habe.

72 Insoweit hat das Gericht, gestützt auf die ständige Rechtsprechung, nach der in den Gründen eines Nichtigkeitsurteils zum einen die genaue Bestimmung anzugeben ist, die als rechtswidrig angesehen wird, und sie zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lassen müssen (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 27, und Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31), in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass zur Bestimmung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 die Gründe dieses Urteils heranzuziehen seien.

73 Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft berührt nämlich nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 32), da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 31).

74 In Randnummer 189 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 die Entscheidung PVC I wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt, der ausschließlich die Art und Weise betroffen habe, in der diese Entscheidung schließlich von der Kommission erlassen worden sei.

75 Es war daher zu dem Schluss berechtigt, dass die Nichtigerklärung, da der festgestellte Verfahrensfehler im letzten Abschnitt vor dem Erlass der Entscheidung PVC I aufgetreten sei, nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt habe, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung vor dem Abschnitt getroffen worden seien, in dem dieser Fehler aufgetreten sei (vgl. zu einer Richtlinie Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34).

76 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

5. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem alle Rechtsmittelführerinnen rügen, dass es nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I neuer Verfahrenshandlungen bedurft hätte, und zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem ICI rügt, die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der Entscheidung PVC II zur Beratung vorgelegten Akten seien unvollständig gewesen

77 Vor dem Gericht haben die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 festgestellte Fehler im letzten Verfahrensabschnitt vor Erlass der Entscheidung PVC I aufgetreten sei, habe die Kommission bestimmte Verfahrensgarantien bei seiner Behebung vor Erlass der Entscheidung PVC II beachten müssen, so dass diese eine neue Entscheidung darstelle. Somit ist vor dem Gericht geltend gemacht worden, entweder hätte das Verwaltungsverfahren ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte vollständig wiederholt werden müssen oder es hätten erneut die betroffenen Unternehmen angehört, der Beratende Ausschuss befasst und der Anhörungsbeauftragte eingeschaltet werden müssen. ICI hat darüber hinaus geltend gemacht, unter diesen Umständen hätten die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegten Akten nicht die Unterlagen enthalten, die, wenn sie erstellt worden wären, den Erlass einer Entscheidung in voller Kenntnis aller Rechts- und Sachfragen ermöglicht hätten, die zweifellos erörtert worden wären.

78 Im Rahmen ihrer Rechtsmittel werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ihren Klagegründen in diesen verschiedenen nacheinander zu prüfenden Punkten nicht stattgegeben zu haben.

a) Zum Fehlen einer erneuten Mitteilung der Beschwerdepunkte

79 Montedison trägt vor, gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 hätte die Kommission vor Erlass der Entscheidung PVC II, bei der es sich um eine neue Entscheidung handele, auch wenn ihr Inhalt dem der Entscheidung PVC I entspreche, ein neues Verwaltungsverfahren, beginnend mit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, einleiten müssen.

80 Hierzu hat die Prüfung des Vorbringens zur Verletzung der Rechtskraft in den Randnummern 41 bis 53 des vorliegenden Urteils ergeben, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 die Gültigkeit der vorherigen Verfahrenshandlungen und insbesondere der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berührte.

81 Allein wegen dieser Nichtigerklärung war die Kommission daher nicht gehalten, an die betroffenen Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten.

82 Die von Montedison erhobene Rüge greift daher nicht durch.

b) Zum Fehlen einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen

83 Alle Rechtsmittelführerinnen machen geltend, die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I habe für den Erlass der Entscheidung PVC II bedeutet, dass eine erneute Anhörung der Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 hätte durchgeführt werden müssen. Nach Ansicht von LVM und DSM ergab sich dieses Erfordernis aus dem tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der wegen des Vorrangs der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts durch Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nicht begrenzt oder gar eingeschränkt werden könne.

84 Sie rügen daher die Entscheidung des Gerichts in den Randnummern 251 und 252 des angefochtenen Urteils, wonach eine erneute Anhörung mangels neuer Beschwerdepunkte nicht erforderlich gewesen sei.

85 Das Gericht hat in Randnummer 246 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden müsse (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9).

86 Weiter hat es in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und 4 der Verordnung Nr. 99/63, mit denen dieser Grundsatz durchgeführt werde, die Kommission verpflichteten, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich äußern konnten.

87 Es durfte daraus in Randnummer 249 des angefochtenen Urteils den Schluss ziehen, dass die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange, den betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission gegenüber den einzelnen Betroffenen in ihrer endgültigen Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln feststelle, in Betracht ziehen wolle. Damit hat es den tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts in den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 eingeschränkt, sondern nur den Inhalt dieses Grundsatzes im Bereich des Wettbewerbsrechts zutreffend wiedergegeben.

88 Im Anschluss an die Feststellung, dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I keinen neuen Beschwerdepunkt enthalte, hat das Gericht in Randnummer 252 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass eine erneute Anhörung vor dem Erlass der Entscheidung PVC II nicht erforderlich gewesen sei.

89 Mit drei Gruppen von Argumenten wenden sich die Rechtsmittelführerinnen vergeblich gegen diese Feststellung.

90 Erstens tragen LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI vor, eine erneute Anhörung hätte es ihnen ermöglicht, sachgerecht zu den aus der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I zu ziehenden Konsequenzen Stellung zu nehmen. Sie hätten sich dabei zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses der Entscheidung PVC II, zu Fragen wie dem Zeitablauf, der Rechtskraft, dem Grundsatz ne bis in idem, der Entwicklung der Rechtsprechung nach dem Erlass der Entscheidung PVC I und dem mit der Wiedereröffnung des Verfahrens verbundenen Erfordernis der Gewährung von Akteneinsicht, zur Pflicht des Anhörungsbeauftragten, bestimmte Fragen zu untersuchen, zur Pflicht, den Beratenden Ausschuss anzuhören, zu den Auswirkungen von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 sowie zur Entwicklung des PVC-Marktes seit 1988 äußern können.

91 Dazu ist festzustellen, dass die Forderung nach einem Recht auf Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I über den Bereich der Ausübung der Verteidigungsrechte hinausgeht, der durch die Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 ausgestaltet wurde und sich auf Fragen zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht herangezogenen Unterlagen beschränkt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 11). Die Verteidigungsrechte wurden vor Erlass der Entscheidung PVC I beachtet. Bei den ursprünglichen Anhörungen hatten die betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission; diese Stellungnahmen dienten sodann als Beurteilungsgrundlage für den Erlass der Entscheidung PVC II.

92 Etwaige Entwicklungen der Rechtsprechung oder des wirtschaftlichen Kontexts können als solche ebenso wenig erneute Anhörungen erforderlich machen, wie wenn sie während eines Verwaltungsverfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einträten.

93 Auch Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Anwendung von Artikel 176 EG-Vertrag stellen können - wie die nach dem Zeitablauf, der Möglichkeit weiterer Verfolgungsmaßnahmen, einer mit der Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenen Akteneinsicht, dem Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten und des Beratenden Ausschusses sowie etwaigen Auswirkungen von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 -, machen keine erneuten Anhörungen erforderlich, da sie den Inhalt der Beschwerdepunkte nicht ändern, der allein gegebenenfalls Gegenstand einer späteren gerichtlichen Überprüfung sein kann.

94 Zweitens wenden sich LVM und DSM gegen die Behauptung des Gerichts, dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I keinen neuen Beschwerdepunkt enthalte. Sie verweisen insoweit auf bedeutsame Änderungen", die in der Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I vorgenommen worden seien: ein neuer verfügender Teil, tatsächliche und rechtliche Änderungen der Begründung sowie ein neues Kapitel über die Verjährung. Allgemeiner ausgedrückt sei das rechtlich entscheidende Kriterium nicht die Möglichkeit, neue Tatsachen und Umstände als Beschwerdepunkte" einzustufen, sondern allein die Frage, ob es neue Tatsachen und Umstände gebe, zu denen sich die Unternehmen noch nicht geäußert hätten. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den neuen Gesichtspunkten um die oben in Randnummer 90 angesprochenen Fragen, zu denen die Rechtsmittelführerinnen hätten Stellung nehmen wollen, sowie um die Änderungen in der Entscheidung PVC II.

95 Elf Atochem trägt vor, die Kommission hätte schon deshalb erneute Anhörungen durchführen müssen, weil die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I neue Elemente" enthalte. Erstens würden Norsk Hydro und Solvay nicht mehr zur Verantwortung gezogen. Zweitens würden diesen beiden Unternehmen gleichwohl weiterhin die den Adressaten der Entscheidung PVC II vorgeworfenen gemeinsamen Verhaltensweisen zur Last gelegt, so dass die beiden aufeinander folgenden Entscheidungen der Kommission angebliche Kartelle oder abgestimmte Verhaltensweisen beträfen, die in den Jahren 1994 und 1988 unterschiedlichen Beteiligten vorgeworfen würden. Drittens enthalte die Entscheidung PVC II Ausführungen zur Verjährung, um das Recht zum Erlass einer neuen Entscheidung nachzuweisen. Es komme letztlich nicht darauf an, ob die neue Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthalte. Eine erneute Anhörung sei stets erforderlich. Die Kommission könne nicht einfach die Beschwerdepunkte aus einer früheren für nichtig erklärten Entscheidung übernehmen. Jede Entscheidung der Kommission enthalte eigene Beschwerdepunkte.

96 Hierzu ist zu sagen, dass entgegen dem Vorbringen von LVM und DSM die Unterschiede zwischen dem verfügenden Teil der Entscheidungen PVC I und PVC II und die Ausführungen zur Verjährung keinen neuen von der Kommission in der Entscheidung PVC II herangezogenen Beschwerdepunkt darstellen. Die Rechtsmittelführerinnen geben nicht an, aus welchen der angeführten tatsächlichen und rechtlichen Änderungen sich die Heranziehung neuer Beschwerdepunkte ergeben soll, und legen auch nicht dar, inwiefern sich diese Änderungen tatsächlich auf solche Beschwerdepunkte beziehen sollen.

97 Im Übrigen macht die bloße Existenz von Unterschieden zwischen zwei aufeinander folgenden Entscheidungen der Kommission entgegen dem Vorbringen von LVM, DSM und Elf Atochem als solche keine neuen Anhörungen erforderlich, sofern diese Unterschiede nicht mit der Einbeziehung neuer Beschwerdepunkte verbunden waren.

98 Beschließt die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung, den oder die festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen und eine identische, nicht mit diesen Fehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, so betrifft diese Entscheidung genau die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert haben. Elf Atochem kann daher nicht geltend machen, dass jede der Entscheidungen PVC I und PVC II auf eigenen Beschwerdepunkten beruhe.

99 Die Norsk Hydro und Solvay betreffenden Unterschiede zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II sind nur die Konsequenz aus dem System der Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen eine mehrere Unternehmen betreffende Wettbewerbsentscheidung bestehen.

100 Eine solche Entscheidung stellt, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird. Sie kann nur insoweit für nichtig erklärt werden, als die Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben, und hat für die Adressaten Bestand, die keine Nichtigkeitsklage eingereicht haben (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn. 49 ff.).

101 Im vorliegenden Fall hatte Solvay aber keine Klage gegen die Entscheidung PVC I erhoben, und die Klage von Norsk Hydro wurde im Beschluss Norsk Hydro/Kommission für unzulässig erklärt.

102 Da die Entscheidung PVC I somit gegenüber diesen beiden Unternehmen bestandskräftig geworden war, konnte die Entscheidung PVC II nicht mehr gegen sie gerichtet werden. Da sie an dem Verhalten beteiligt waren, das allen ursprünglich zur Verantwortung gezogenen Unternehmen zur Last gelegt wurde, konnte die Kommission gleichwohl ihre jeweilige Rolle, soweit sie mit den gegen die Adressaten der Entscheidung PVC II erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang stand, in dieser Entscheidung bei der Feststellung der ihren Adressaten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit dieser Adressaten berücksichtigen. Die Entscheidungen PVC I und PVC II betreffen daher keine Kartelle oder abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Jahren 1994 und 1988 unterschiedlichen Beteiligten vorgeworfen werden. Sie betreffen dieselben Kartelle oder abgestimmten Verhaltensweisen derselben Unternehmen, die allein aufgrund von Verfahrensvorschriften im Rahmen von zwei aufeinander folgenden Entscheidungen geahndet wurden.

103 Die Ausführungen zur Verjährung, in denen Elf Atochem einen dritten Unterschied zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II sieht, haben offensichtlich nichts mit einem neuen Beschwerdepunkt zu tun, da sie sich nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert hatten.

104 Schließlich werfen Wacker-Chemie und Hoechst dem Gericht vor, erneute Anhörungen mangels neuer Beschwerdepunkte als nicht erforderlich angesehen zu haben, obwohl ihnen in der Entscheidung PVC II eine Zuwiderhandlung von längerer Dauer zur Last gelegt werde, diese Entscheidung hinsichtlich der Aufforderung in Artikel 2, die Zuwiderhandlung abzustellen, der Grundlage entbehre, und die Höhe der Geldbuße darin nicht gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegt werde.

105 Die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung sei allein durch den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II gegenüber der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC I festgestellten Zuwiderhandlung um fünfeinhalb Jahre verlängert worden.

106 Insoweit gilt jedoch, dass die Artikel 1 und 3 der Entscheidung PVC II, in denen den Rechtsmittelführerinnen ebenso wie in den Artikeln 1 und 3 der Entscheidung PVC I die Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird und Geldbußen gegen sie festgesetzt werden, im Licht der sie stützenden Gründe zu sehen sind. In Randnummer 54 der Entscheidungen PVC I und PVC II heißt es in Bezug u. a. auf Wacker-Chemie und Hoechst, bei der Festsetzung der Geldbußen sei davon ausgegangen worden, dass ihre Beteiligung am Kartell bis mindestens Mai 1984" gedauert habe. Folglich wurde durch den Erlass der Entscheidung PVC II am 27. Juli 1994 die Dauer der geahndeten Zuwiderhandlung gegenüber der Entscheidung PVC I nicht verlängert, sondern die tatsächlich berücksichtigte Dauer der Beteiligung blieb gleich.

107 Zur Aufforderung, die Zuwiderhandlung abzustellen, tragen Wacker-Chemie und Hoechst vor, sie setze den Beweis für eine Fortsetzung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II voraus; ohne einen solchen Beweis habe der Zeitablauf zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Aufforderung geführt. Überdies hätten sie ihre Tätigkeit auf dem PVC-Markt vor Erlass der Entscheidung PVC II definitiv aufgegeben, so dass sie nicht zur Abstellung einer Zuwiderhandlung verpflichtet werden könnten.

108 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in Randnummer 50 der Entscheidungen PVC I und PVC II ausführt, ungeachtet bestimmter von einigen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingegangener Verpflichtungen sei ihr nicht bekannt, ob die Sitzungen oder zumindest ein gewisser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen über Preise und Mengen tatsächlich je aufgehört haben". Es sei daher angebracht, in jeder Entscheidung die Unternehmen, die noch auf dem PVC-Sektor tätig sind, formell aufzufordern, den Verstoß abzustellen". Aus diesem Grund hat sie die Unternehmen in Artikel 2 der Entscheidung PVC II, wie schon in Artikel 2 der Entscheidung PVC I, verpflichtet, die Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, falls sie dies noch nicht getan haben". Die Aufforderung richtete sich somit nur an Unternehmen, die die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch fortsetzten. Ebenso wie im Fall der Entscheidung PVC I war die in der Entscheidung PVC II enthaltene Aufforderung daher für die Unternehmen, die die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt ihres Erlasses beendet hatten, schlicht gegenstandslos. Sie war in Bezug auf Wacker-Chemie und Hoechst auch dann gegenstandslos, wenn diese Unternehmen, wie sie vortragen, ihre Tätigkeit auf dem relevanten Markt definitiv aufgegeben hatten, denn Artikel 2 der Entscheidung PVC II bezieht sich wie Artikel 2 der Entscheidung PVC I nur auf die Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind".

109 Schließlich tragen Wacker-Chemie und Hoechst zur Bemessung der Geldbuße vor, eine in großem Abstand zur zugrunde liegenden Tat festgesetzte Geldbuße müsse nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis führen wie eine Sanktion, die der Tat auf dem Fuße folge; die Kommission hätte den Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung PVC II ermitteln müssen, da nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Obergrenze der festzusetzenden Geldbuße bei 10 % des in diesem Geschäftsjahr erzielten Umsatzes liege.

110 Dazu ist zu bemerken, dass die Pflicht zur Heranziehung des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes im Stadium der abschließenden Entscheidung der Kommission die Ermittlung der Obergrenze der Geldbuße betrifft. Die Feststellung dieses Umsatzes erfolgt somit nach der Anhörung der Unternehmen, die es ihnen ermöglichen soll, sich zu den ihnen zur Last gelegten Beschwerdepunkten zu äußern. Sie entsteht zudem nur dann, wenn die Kommission nach der Anhörung die Zuwiderhandlung als erwiesen ansieht. Unter diesen Umständen lässt sich im vorliegenden Fall aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keine Pflicht zu einer erneuten Anhörung ableiten.

111 Folglich ist die Rüge des Fehlens einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen zurückzuweisen.

c) Zum Fehlen einer erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses

112 Alle Rechtsmittelführerinnen machen geltend, nachdem die Entscheidung PVC I für nichtig erklärt worden sei, hätte vor dem Erlass der Entscheidung PVC II eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt werden müssen.

113 Sie beanstanden die Entscheidung des Gerichts in den Randnummern 256 und 257 des angefochtenen Urteils, dass eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nur erforderlich gewesen wäre, wenn es auch einer erneuten Anhörung der Unternehmen bedurft hätte.

114 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 lautet:

Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor."

115 Wie das Gericht in Randnummer 256 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, sind nach dieser Vorschrift die Anhörung der betroffenen Unternehmen und die des Beratenden Ausschusses in denselben Fällen erforderlich (Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 54).

116 Im vorliegenden Fall wurde aber bereits festgestellt, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Gültigkeit der ihrem Erlass vorausgegangenen Handlungen im Verwaltungsverfahren nicht berührte und dass es keiner erneuten Anhörung der Unternehmen bedurfte.

117 Im Einklang mit den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und 1 der Verordnung Nr. 99/63 schloss die Entscheidung PVC II somit ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 85 EG-Vertrag ab, und ihr waren die vorgesehenen Anhörungen der Unternehmen und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vom 1. Dezember 1988 vorausgegangen.

118 Da die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I, die auf einen Entscheidungsvorschlag zurückging, zu dem der Beratende Ausschuss gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gehört worden war, keine wesentlichen Änderungen enthielt, hat das Gericht unter diesen Umständen in Randnummer 257 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es keiner erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses bedurfte (so auch analog zur Anhörung des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren Urteil vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 15).

119 Folglich ist die Rüge des Fehlens einer erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses zurückzuweisen.

d) Zum Fehlen eines erneuten Tätigwerdens des Anhörungsbeauftragten

120 Degussa, Enichem und ICI tragen vor, die Kommission hätte auch den Anhörungsbeauftragten einschalten müssen, dessen neue Rolle zwischenzeitlich im Beschluss der Kommission vom 23. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen in Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag (Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 360, im Folgenden: Beschluss vom 23. November 1990) festgelegt worden sei.

121 Sie werfen dem Gericht vor, in Randnummer 253 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die Kommission, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, die betroffenen Unternehmen erneut anzuhören, nicht gegen ihren Beschluss vom 23. November 1990 verstoßen habe, der in zeitlicher Hinsicht nicht auf den dem Erlass der Entscheidung PVC II vorangegangenen mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens anwendbar gewesen sei.

122 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. September 1982 veröffentlichten Mitteilung betreffend die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Verträge (Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag; Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag)" (ABl. C 251, S. 2) das Amt des Anhörungsbeauftragten mit Wirkung vom 1. September 1982 geschaffen hat.

123 In dieser Mitteilung hat sie dessen Amt wie folgt beschrieben:

Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für einen geregelten Ablauf der Anhörung zu sorgen und dadurch zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen. Er wacht insbesondere darüber, dass alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig, ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu kartellrechtlichen Entscheidungen der Kommission in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Anhörungsbeauftragte darauf, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben; er berücksichtigt dabei zugleich die Notwendigkeit, die Wettbewerbsregeln in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den vom Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen in wirksamer Weise anzuwenden."

124 Die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten wurden in einem Schriftstück im Anhang des das Jahr 1983 betreffenden Dreizehnten Berichts über die Wettbewerbspolitik näher geregelt, dessen Artikel 2 den gleichen Wortlaut wie die ursprüngliche Definition hat. Dieses Schriftstück wurde durch den Beschluss vom 23. November 1990 ersetzt, dessen Artikel 2 ebenfalls in gleicher Weise formuliert ist.

125 Aus dem Inhalt der dem Anhörungsbeauftragten, der im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung PVC I tätig wurde, übertragenen Aufgabe ergibt sich, dass sein Tätigwerden zwingend mit der Anhörung der Unternehmen im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung verbunden war.

126 Unter diesen Umständen war das Gericht im Anschluss an die zutreffende Feststellung, dass es einer erneuten Anhörung der Unternehmen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht bedurft habe, zu dem in Randnummer 253 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss berechtigt, dass auch ein erneutes Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten unter den im zwischenzeitlich in Kraft getretenen Beschluss vom 23. November 1990 vorgesehenen Voraussetzungen nicht notwendig gewesen sei.

127 Folglich ist die Rüge des Fehlens eines erneuten Tätigwerdens des Anhörungsbeauftragten zurückzuweisen.

e) Zur Zusammensetzung der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Beratung vorgelegten Akten

128 ICI vertritt die Ansicht, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder wegen der Mängel des dem Erlass der Entscheidung PVC I vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht sämtliche einschlägigen Unterlagen habe prüfen können; insbesondere hätten ein neuer Bericht des Anhörungsbeauftragten und eine neue Niederschrift über die Anhörung des Beratenden Ausschusses gefehlt. Daher habe das Kollegium, das anders besetzt gewesen sei als jenes, das die Entscheidung PVC I erlassen habe, nur über sechs Jahre zuvor eingereichte Schriftsätze der Parteien, einen zur gleichen Zeit erstellten Bericht des Anhörungsbeauftragten und eine ebenfalls von 1988 stammende Stellungnahme des Beratenden Ausschusses verfügt.

129 Diesen Klagegrund habe das Gericht in Randnummer 316 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zurückgewiesen.

130 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 315 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, die Kommission habe nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I keinen Rechtsfehler begangen, als sie die betroffenen Unternehmen vor dem Erlass der Entscheidung PVC II nicht erneut angehört habe.

131 Im Übrigen ergibt sich aus den Randnummern 122 bis 127 und 114 bis 119 des vorliegenden Urteils, dass ein erneutes Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten und eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht geboten waren.

132 Unter diesen Umständen brauchten die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegten Akten entgegen dem Vorbringen von ICI weder einen neuen Bericht des Anhörungsbeauftragten noch eine neue Niederschrift über die Anhörung des Beratenden Ausschusses zu enthalten.

133 Das Gericht hat daher in Randnummer 316 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass ICI bei ihrem Vorbringen zur Zusammensetzung der Akten von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, so dass dieses Vorbringen nicht begründet sei.

134 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die fraglichen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind.

6. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Montedison und ICI Verfolgungsverjährung rügen

135 LVM, DSM, Montedison und ICI werfen dem Gericht vor, in den Randnummern 1089 ff. des angefochtenen Urteils die Verordnung Nr. 2988/74 falsch angewandt zu haben. Es habe zu Unrecht entschieden, dass die fünfjährige Verfolgungsverjährung während der gerichtlichen Verfahren gegen die Entscheidung PVC I gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geruht habe, wonach die Verfolgungsverjährung ruhe, solange wegen der Entscheidung der Kommission" ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig sei.

136 Die letztgenannte Bestimmung gelte nicht für die abschließende Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die von der Kommission festgesetzte Geldbuße. Eine solche Entscheidung falle ab ihrem Erlass unter die Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2988/74. Eine Klage gegen eine solche Entscheidung führe daher nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74 gelte nur für Klagen gegen die in Artikel 2 der Verordnung aufgezählten Unterbrechungshandlungen. LVM und DSM fügen hinzu, er gelte genauer gesagt nur für Klagen gegen derartige Handlungen der Kommission, die die Form einer Entscheidung hätten und daher anfechtbar seien. Da die abschließende Entscheidung in der erschöpfenden Aufzählung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 nicht enthalten sei, unterbreche sie die Verfolgungsverjährung nicht. Folglich könne eine Klage gegen diese Entscheidung nicht zum Ruhen der Verjährung führen. ICI trägt vor, keine Handlung nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der letzten in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 aufgeführten Unterbrechungshandlung, führe zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

137 Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist", d. h. mit Ablauf der Klagefrist gegen die Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, sofern keine Klage erhoben wurde, oder mit der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters, der abschließend über eine tatsächlich erhobene Klage befindet und sie abweist, da die Frage der Vollstreckungsverjährung im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung natürlich gegenstandslos wird.

138 Folglich finden die Vorschriften über die Unterbrechung und das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2988/74 auf den Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission keine Anwendung.

139 Solange diese Entscheidung nicht unanfechtbar geworden ist, richtet sich die Verfolgungsverjährung nach den dafür geltenden Vorschriften in den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2988/74.

140 Nach Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 2 sowie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 tritt die Verfolgungsverjährung ein, wenn die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Beginn keine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat, ohne zwischenzeitlich eine Unterbrechungshandlung vorzunehmen, spätestens aber zehn Jahre nach Verjährungsbeginn, wenn Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 3 verlängert sich die Verjährungsfrist jedoch um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

141 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich aus dem Wortlaut der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74 nicht, dass die in Artikel 3 angesprochene Entscheidung der Kommission", wegen der ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig ist, das zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führt, nur eine der in Artikel 2 - angeblich erschöpfend - aufgezählten Unterbrechungshandlungen sein kann. Wie das Gericht hierzu in Randnummer 1097 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, stellen einige der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Handlungen, insbesondere die schriftlichen Auskunftsverlangen, die Prüfungsaufträge und die Mitteilung der Beschwerdepunkte, vorbereitende Handlungen und keine Entscheidungen dar. Überdies ist die in diesem Artikel enthaltene, durch das Adverb insbesondere" eingeleitete Aufzählung keineswegs erschöpfend.

142 Vor allem aber werden, wie das Gericht im Wesentlichen in Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74, die die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung betreffen, unterschiedliche Ziele verfolgt.

143 Mit Artikel 2 werden Konsequenzen aus der Vornahme von Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gezogen, die belegen, dass die Kommission die Verfolgung der fraglichen Unternehmen tatsächlich entschlossen betrieben hat.

144 Artikel 3 schützt die Kommission dagegen vor dem Eintritt der Verjährung in Situationen, in denen sie im Rahmen von Verfahren, deren Ablauf sie nicht steuern kann, die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters abwarten muss, bevor sie erfährt, ob die angefochtene Handlung rechtswidrig ist. Artikel 3 betrifft somit Fälle, in denen die Untätigkeit des Organs nicht auf mangelnden Bemühungen beruht.

145 Solche Fälle gibt es aber sowohl bei Klagen gegen die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 aufgezählten anfechtbaren Unterbrechungshandlungen als auch bei Klagen gegen eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße oder eine Sanktion verhängt wird.

146 Unter diesen Umständen erfassen sowohl der Wortlaut von Artikel 3 als auch dessen Zielsetzung nicht nur Klagen gegen die in Artikel 2 genannten anfechtbaren Handlungen, sondern auch Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Kommission.

147 Folglich ruht bei einer Klage gegen eine mit Sanktionen verbundene abschließende Entscheidung die Verfolgungsverjährung, bis der Gemeinschaftsrichter endgültig über diese Klage entschieden hat.

148 Montedison kann nicht geltend machen, dass das Ruhen der Verfolgungsverjährung zu einer unbegrenzten Befugnis der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen und zur Verhängung von Sanktionen führen würde, da diese Befugnis nach der Verkündung jedes Urteils neu entstehen würde. Die Kommission unterliegt nämlich weiterhin der Verfolgungsverjährung, denn nach dem Nichtigkeitsurteil läuft die in der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene Verjährungsfrist von fünf oder zehn Jahren weiter, wobei nur der Zeitraum des Ruhens nicht einzubeziehen ist.

149 ICI kann den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils, die Verjährung ruhe, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Grund... an einem Tätigwerden gehindert ist", nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Erhebung einer Klage gegen eine Bußgeldentscheidung die Kommission nicht am Erlass einer derartigen Entscheidung hindere. Würde man dem folgen, so müsste die Kommission die angefochtene Entscheidung zurücknehmen und durch eine andere Entscheidung ersetzen, die dem Inhalt der Anfechtung Rechnung trägt. Damit würde der Kommission das Recht abgesprochen, vom Gemeinschaftsrichter gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellen zu lassen.

150 ICI kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Bußgeldentscheidung bis zu ihrer gerichtlichen Nichtigerklärung in vollem Umfang vollstreckbar sei. Definitionsgemäß können Handlungen zur Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, nicht als Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung angesehen werden. Solche Handlungen, deren Rechtmäßigkeit im Übrigen davon abhängt, ob die Entscheidung rechtmäßig ist, gegen die Klage erhoben wurde, können daher im Fall der Nichtigerklärung der gerichtlich angefochtenen Entscheidung nicht zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen.

151 ICI kann nicht behaupten, die Auslegung des Gerichts laufe darauf hinaus, dass die Kommission von ihrem eigenen Fehlverhalten profitieren könne. Im Fall der Nichtigerklärung einer Handlung trägt die Kommission alle Konsequenzen dieser Nichtigerklärung, die zwangsläufig an einen von ihr begangenen Fehler anknüpft. Das Ruhen der Verjährung schützt sie nur vor deren Wirkungen während eines Zeitraums, in dem ihr die verstrichene Frist gerade nicht anzulasten ist.

152 LVM und DSM machen geltend, da die Klage gegen die Entscheidung PVC I zum Ruhen der Verjährung geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Nichtigerklärung dieser Entscheidung das Ruhen ebenso wie die Entscheidung selbst rückwirkend beseitigt habe.

153 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74 nur Sinn habe, wenn eine mit einer Klage angefochtene Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt werde, für nichtig erklärt werde, und dass die Nichtigerklärung eines von der Kommission erlassenen Rechtsakts ihr zwangsläufig in dem Sinne zuzurechnen sei, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass sie einen Fehler begangen habe. Es war daher zu dem Schluss berechtigt, dass bei einem Ausschluss der Verfolgungsverjährung, wenn die Klage zur Feststellung eines der Kommission zuzurechnenden Fehlers führe, Artikel 3 der Verordnung keinen Sinn mehr hätte. Nach seinen Ausführungen rechtfertigt allein die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof und nicht das Ergebnis, zu dem diese in ihrem Urteil kommen, das Ruhen der Verjährung.

154 Montedison vertritt die Auffassung, selbst im Fall des Ruhens der Verfolgungsverjährung hätte die neue Handlung zur Unterbrechung dieser Verjährung innerhalb von fünf Jahren nach der vorangegangenen Handlung erfolgen müssen.

155 Diese Auffassung lässt jedoch die Konsequenz aus der ihr zugrunde liegenden Prämisse außer Acht. Im Fall des Ruhens der Verjährung verlängert sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 die fünf- oder zehnjährige Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung geruht hat.

156 LVM, DSM, Montedison und ICI machen geltend, im vorliegenden Fall sei am 5. April 1993, fünf Jahre nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 5. April 1988, Verjährung eingetreten. Montedison führt aus, die Entscheidung PVC I könne keine vorherige Unterbrechungshandlung darstellen, da sie durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 für nichtig erklärt worden sei. ICI fügt hinzu, die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene Frist von zehn Jahren sei jedenfalls in Bezug auf sie zehn Jahre nach der Beendigung ihrer Beteiligung, also im Oktober 1993, abgelaufen.

157 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 1101 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Verjährung so lange geruht habe, wie die Entscheidung PVC I Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof gewesen sei. Weiter hat es zu Recht ausgeführt, selbst wenn nur der Zeitpunkt der letzten, am 24. April 1989 beim Gericht eingereichten Klage zu berücksichtigen wäre und der Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 und der Anrufung des Gerichtshofes außer Betracht bleiben müsste, hätte die Verjährung mindestens vier Jahre, elf Monate und 22 Tage geruht. Ausgehend vom Vorbringen der Klägerinnen, dass die am 5. April 1988 zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte die letzte verjährungsunterbrechende Handlung gewesen sei, und ohne prüfen zu müssen, ob die Verjährung durch eine spätere Handlung wie die Entscheidung PVC I erneut unterbrochen worden sein könnte, hat das Gericht daraus zutreffend geschlossen, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen am 27. Juli 1994, dem Tag des Erlasses der Entscheidung PVC II, nicht verjährt gewesen sei.

158 Montedison wirft dem Gericht darüber hinaus vor, in Randnummer 1092 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten zu haben, dass die von der Kommission am 21., 22. und 23. November sowie am 6. Dezember 1983 bei ICI, Shell und DSM durchgeführten Nachprüfungen die Verjährung der gegen sie gerichteten Maßnahmen unterbrochen habe. Diese Nachprüfungen hätten ihr gegenüber keine Wirkungen entfalten können, da sie ihren Geschäftszweig PVC zehn Monate zuvor abgegeben habe.

159 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 wirkt die Unterbrechung der Verjährung jedoch gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

160 Insbesondere kann der bloße Umstand, dass ein Unternehmen eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat, es nicht von der Verantwortung für eine zuvor im Rahmen dieser Tätigkeit begangene Zuwiderhandlung befreien.

161 Montedison macht zudem geltend, die Unterbrechung der Verjährung hätte eine Mitteilung oder einen schriftlichen Prüfungsauftrag vorausgesetzt. Die Vornahme solcher Handlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei aber nicht nachgewiesen worden.

162 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Verfolgungsverjährung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission" unterbrochen wird. Demnach bedarf es zur Unterbrechung der Verjährung weder einer Mitteilung noch eines schriftlichen Prüfungsauftrags.

163 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

7. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Degussa und ICI einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rügen

164 In den Randnummern 120 bis 136 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zurückgewiesen, der unabhängig vom Klagegrund der Verjährung geltend gemacht worden war. Vor dem Gericht wurde vorgetragen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC I und erst recht zu dem des Erlasses der Entscheidung PVC II sei die angemessene Verfahrensdauer überschritten gewesen.

165 LVM, DSM, Degussa und ICI rügen verschiedene Rechtsfehler, die das Gericht bei der Prüfung dieses Klagegrundes begangen haben soll. Sie sind im Ergebnis der Auffassung, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigende Zeitraum umfasse neben dem Verwaltungsverfahren alle im vorliegenden Fall durchgeführten gerichtlichen Verfahren.

a) Zu den auf Artikel 6 EMRK gestützten Vorwürfen

166 LVM und DSM werfen dem Gericht vor, es sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass Artikel 6 EMRK als solcher auf Verfahren in Wettbewerbssachen anwendbar sei, sondern habe sich darauf beschränkt, auf Randnummer 56 seines Urteils vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739) zu verweisen. Es habe in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils den tragenden Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts umgedeutet, dann aber Artikel 6 EMRK nicht angewandt. Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 26 bis 44), ohne sich zum Wesen des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zu äußern, entschieden, dass Artikel 6 EMRK unmittelbar anwendbar sei und dass in der zu prüfenden Rechtssache die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht tatsächlich nicht gerechtfertigt gewesen sei.

167 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 120 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es bereits in Randnummer 53 seines Urteils SCK und FNK/Kommission Folgendes entschieden habe:

- Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. insbesondere Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).

- Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind.

- Der EMRK kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Urteil Kremzow, Randnr. 14).

- Im Übrigen achtet nach Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) die Union... die Grundrechte, wie sie in der... [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

168 In Randnummer 121 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die Kommission gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik verstoßen habe.

169 Durch die Bezugnahme auf Randnummer 56 seines Urteils SCK und FNK/Kommission, in dem das Gericht entschieden hatte,

- dass es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, dass die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat, und

- dass daher nicht über die Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 EMRK auf Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik entschieden zu werden braucht,

hat das Gericht somit implizit, aber zwangsläufig auf den Klagegrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 6 EMRK geantwortet.

170 In der Sache hat es unter Hinweis auf den Wortlaut von Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union zutreffend die Ansicht vertreten, dass in der Rechtsordnung der Gemeinschaft die in der EMRK gewährleisteten Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geschützt seien.

171 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen hat es das Urteil Baustahlgewebe/Kommission nicht außer Acht gelassen, in dessen Randnummern 20 und 21 der Gerichtshof nach einer Wiedergabe des Inhalts von Artikel 6 Absatz 1 EMRK den Anspruch jeder Person auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts eingestuft hat.

172 Folglich sind die auf Artikel 6 EMRK gestützten Rügen zurückzuweisen.

b) Zu den die Sanktion eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer betreffenden Rügen

173 LVM, DSM, Degussa und ICI werfen dem Gericht vor, in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben,

- dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, wenn er denn bewiesen wäre, die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II nur rechtfertigen würde, wenn damit auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden wären;

- dass sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens auswirke, wenn nicht bewiesen sei, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt habe, und daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden könne, der vor dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) geltend gemacht werden könne.

174 LVM, DSM und Degussa sind der Auffassung, bei einer von der Kommission zu vertretenden Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer sei diese zu weiteren Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr befugt. LVM und DSM tragen vor, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der, die zum Urteil Baustahlgewebe/Kommission geführt habe; dort sei es um eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht gegangen. Degussa führt aus, im vorliegenden Fall sei die Nichtigkeit der erlassenen Entscheidung die einzige Rechtsfolge einer Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, die die Durchsetzung des fraglichen Grundrechts gewährleisten könne. Die drei Rechtsmittelführerinnen fordern zumindest eine Herabsetzung ihrer Geldbußen.

175 ICI macht geltend, es stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteile Eckle vom 15. Juli 1982, Serie A Nr. 51, § 66, und Corigliano vom 10. Dezember 1982, Serie A Nr. 57, § 31), bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung der Entscheidung vom Nachweis eines Schadens abhängig zu machen.

176 Dazu ist zu bemerken, dass sich die bereits im Urteil Baustahlgewebe/Kommission in Bezug auf ein gerichtliches Verfahren behandelte Frage der Sanktion eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nur stellt, wenn ein solcher Verstoß erwiesen ist.

177 Aus den oben wiedergegebenen, in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils genannten Gründen hat sich das Gericht zunächst zu dieser Frage geäußert, bevor es prüfte, ob im konkreten Fall gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen wurde. Da es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass kein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliege, stellen die fraglichen Gründe keine notwendige Grundlage des Tenors dar.

178 Daher braucht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der vorliegenden Rügen nur geprüft zu werden, wenn anders als im angefochtenen Urteil tatsächlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer festgestellt werden sollte.

c) Zu den die Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer betreffenden Rügen

179 Der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ist im Bereich des Wettbewerbs im Rahmen der gemäß der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu beachten, die die dort vorgesehenen Sanktionen auslösen können. Wird Klage erhoben, so ist er auch im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beachten (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21).

i) Rügen gegen das von der Kommission durchgeführte Verwaltungsverfahren

- Untergliederung des Verwaltungsverfahrens in zwei Abschnitte

180 LVM, DSM und Degussa werfen dem Gericht vor, in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils das Verwaltungsverfahren in zwei Abschnitte untergliedert zu haben, von denen der eine im November 1983 durch die auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 gestützten Nachprüfungen im PVC-Sektor eingeleitet worden sei und der andere die Zeit vom Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den betroffenen Unternehmen bis zum Erlass der Entscheidung PVC II mit Ausnahme des Zeitraums umfasst habe, in dem die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung PVC I und die Gültigkeit des auf die Klagen gegen diese Entscheidung ergangenen Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 geprüft hätten.

181 Dazu ist zu bemerken, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens zwei aufeinander folgende Abschnitte unterschieden werden können.

182 Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch die Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse im Rahmen einer Voruntersuchung Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (in diesem Sinne auch in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen EGMR, Urteil Ringeisen vom 16. Juli 1971, Serie A Nr. 13, S. 40, § 110; vgl. auch EGMR, Urteile Corigliano, § 34, und Hozee/Niederlande vom 22. Mai 1998, Recueil des arrêts et décisions 1998-III, S. 1091, § 43). Er soll es der Kommission ermöglichen, nach Untersuchungen zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen.

183 Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern.

184 Jeder der beiden Abschnitte folgt somit einer eigenen inneren Logik; mithin ist die Rüge zurückzuweisen.

- Fehlende Prüfung der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand aller Beurteilungskriterien angemessener Verfahrensdauer

185 LVM und DSM werfen dem Gericht eine unzutreffende Begründung sowie eine Verletzung der Rechtspflicht vor, die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand aller Beurteilungskriterien - der Komplexität der Rechtssache, ihrer Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und dem Verhalten der Unternehmen und der zuständigen Behörden - zu prüfen.

186 Was den ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens anbelange, so habe das Gericht in den Randnummern 128 bis 130 des angefochtenen Urteils die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand des Kriteriums der Komplexität der Rechtssache geprüft und die Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit und des Verhaltens der Behörden ohne Angabe von Gründen völlig außer Acht gelassen. Hinsichtlich des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens habe sich das Gericht in den Randnummern 132 und 133 des angefochtenen Urteils auf die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand des Kriteriums der Bedeutung der Angelegenheit beschränkt und erneut die übrigen Kriterien außer Acht gelassen.

187 Insoweit gilt, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29).

188 Die Liste dieser Kriterien ist jedoch nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

189 Das Gericht brauchte die Angemessenheit der Verfahrensdauer somit nicht anhand aller von LVM und DSM genannten Kriterien zu prüfen, da es in den Randnummern 124 bis 133 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass die Dauer des ersten Verfahrensabschnitts von vier Jahren und vier Monaten wegen der Komplexität der Sache gerechtfertigt gewesen sei und dass die Dauer des zweiten Abschnitts von zehn Monaten nicht einmal als übermäßig angesehen werden könne.

190 Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

- Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens

191 LVM, DSM, Degussa und ICI werfen dem Gericht vor, in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass die Entscheidung PVC II innerhalb einer angemessenen Frist ergangen sei, obwohl der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens 52 Monate gedauert habe und vor dem Gericht gerügt worden sei, dass die Kommission etwa 41 Monate lang untätig geblieben sei. ICI weist darauf hin, dass die Kommission zwischen Juni 1984 und Januar 1987 keinerlei Maßnahmen getroffen habe. Sie verweist auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Rechtssachen, in denen in einem Fall vor dem erkennenden Gericht ein Zeitraum von vier Jahren und in dem anderen Fall für Ermittlungen vor Anklageerhebung ein Zeitraum von fünfzehn Monaten verstrichen sei (EGMR, Urteile Guincho vom 10. Juli 1984, Serie A Nr. 81, und Neumeister vom 27. Juni 1968, Serie A Nr. 8). Sie führt auch das Urteil in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission (Randnrn. 45 und 46) an, in der zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht und der Entscheidung über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung 32 Monate und zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils 22 Monate verstrichen seien. LVM und DSM führen aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe einen Zeitraum der Untätigkeit von mehr als drei Jahren als unverhältnismäßig angesehen (Urteil Zimmermann und Steiner vom 13. Juli 1983, Serie A Nr. 66, § 29). In seinem Urteil B/Österreich vom 28. März 1990 (Serie A Nr. 175) habe er in einem Fall, in dem das Verfahren 33 Monate gedauert habe, als Maßstab für das Strafrecht zwei Jahre angesetzt. Eine angemessene Verfahrensdauer dürfe somit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwei Jahre nicht überschreiten.

192 Hierzu ist festzustellen, dass die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze geprüft werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist.

193 Durch eine erste allgemeine Prüfung ist zu klären, ob die Dauer des fraglichen Verfahrens auf den ersten Blick unter Berücksichtigung des durchgeführten Verfahrens zu lang erscheint. Bejahendenfalls ist konkret zu prüfen, ob es Verzögerungen gab, die nicht mit Besonderheiten der Rechtssache gerechtfertigt werden können.

194 Insoweit ist bei einem das Wettbewerbsrecht betreffenden Verwaltungsverfahren die Feststellung und Beurteilung des einschlägigen Sachverhalts - sofern er nicht verfälscht wird - allein Sache des Gerichts, das ihn dann unter der Kontrolle des Gerichtshofes anhand des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer rechtlich würdigt (in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49).

195 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnummern 125 und 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vier Jahre und vier Monate und der zweite Abschnitt zehn Monate gedauert habe.

196 Zum ersten Abschnitt hat es in den Randnummern 128 bis 130 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

128 In diesem Zusammenhang ist die Komplexität des von der Kommission aufzuklärenden Sachverhalts hervorzuheben, die auf der Art der beanstandeten Verhaltensweisen und auf ihrer Verbreitung auf dem relevanten geografischen Markt beruht, der das gesamte Tätigkeitsgebiet der wichtigsten PVC-Hersteller innerhalb des Gemeinsamen Marktes umfasst.

129 Die Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts rührt auch von der Zahl und der Unübersichtlichkeit der von der Kommission zusammengetragenen Schriftstücke her. Die bei den Nachprüfungen in dem genannten Zeitraum in den Räumlichkeiten mehrerer Hersteller petrochemischer Erzeugnisse aufgefundenen Schriftstücke sowie die Antworten dieser Hersteller auf Fragen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ergaben eine besonders umfangreiche Akte. Zudem musste die Kommission bei den sehr zahlreichen im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen Schriftstücken solche, die zur PVC-Akte gehörten, und andere, die zu einer für den benachbarten Sektor LDPE [Polyethylen niederer Dichte] angelegten Akte gehörten, voneinander trennen. In dem zuletzt genannten Sektor wurden ebenso wie bei anderen thermoplastischen Erzeugnissen in eben dieser Zeit Ermittlungen und ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen durchgeführt, die Unternehmen vorgeworfen wurden, die auch Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Die der Entscheidung [PVC II] zugrunde liegenden Akten enthielten nach einer ersten Nummerierung durch die Verwaltung eine Folge von Schriftstücken mit 1 072 Seiten und nach einer anderen Nummerierung mehr als 5 000 Seiten ohne die kommissionsinternen Schriftstücke.

130 Schließlich ergab sich die Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts aus der Schwierigkeit, die Beteiligung der Unternehmen an dem ihnen vorgeworfenen Kartell und deren Zahl nachzuweisen. Dazu heißt es in der Entscheidung [PVC II], dass ,[s]iebzehn Unternehmen... während des... erfassten Zeitraums an dem Verstoß beteiligt gewesen seien (Randnr. 2, zweiter Absatz, der Entscheidung) und dass die endgültige Entscheidung an vierzehn Unternehmen gerichtet gewesen sei."

197 Was den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens anbelangt, so hat das Gericht in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils auf dessen Bedeutung für die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die Unterrichtung über den Gegenstand des gegen sie eingeleiteten Verfahrens und die ihnen von der Kommission vorgeworfenen Verhaltensweisen und auf das besondere Interesse der Unternehmen daran hingewiesen, dass dieser zweite Verfahrensabschnitt beschleunigt durchgeführt wird.

198 In Randnummer 133 des angefochtenen Urteils hat es zur zehnmonatigen Dauer dieses zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens Folgendes festgestellt:

133... Ein solcher Zeitraum rechtfertigt nicht den Vorwurf übermäßiger Länge. Die Beschwerdepunkte sind den betreffenden Unternehmen Anfang April 1988 mitgeteilt worden. Diese haben dazu im Juni 1988 Stellung genommen. Mit Ausnahme von Shell, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, wurden die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. bis 8. September 1988 und am 19. September 1988 angehört. Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen seine Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Kommission ab, und 20 Tage später erließ diese die ursprüngliche Entscheidung. Die [Entscheidung PVC II] wurde 42 Tage nach der Verkündung des Urteils vom 15. Juni 1994 erlassen."

199 In Anbetracht all dieser Feststellungen und Beurteilungen im angefochtenen Urteil hat das Gericht in den Randnummern 127 und 134 dieses Urteils die Dauer der Behandlung jedes der beiden Abschnitte des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass der Entscheidung PVC II durch die Kommission zutreffend als angemessen eingestuft, bevor es in Randnummer 135 des Urteils in Bezug auf das gesamte Verwaltungsverfahren zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Frist gehandelt habe.

200 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

ii) Rüge einer fehlenden Prüfung der gerichtlichen Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung PVC II anhand des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht

201 LVM, DSM, Degussa und ICI rügen, dass das Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils bei seiner Beurteilung der Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer die Dauer der beiden gerichtlichen Verfahren außer Acht gelassen habe, die zum Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 und zum Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 geführt hätten, obwohl sie geltend gemacht hätten, dass dieser Zeitraum angesichts der in den genannten Verfahren festgestellten Verfahrensfehler der Kommission anzulasten sei. Das Gericht habe damit seine Beurteilung der Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission eingeschränkt.

202 Insoweit hat sich das Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils wie folgt zur beantragten Prüfung der beiden gerichtlichen Verfahren vor Erlass der Entscheidung PVC II geäußert:

123 Im vorliegenden Fall betrug die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission etwa 62 Monate. Der Zeitraum, in dem der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung [PVC I] und das Urteil des Gerichts [vom 27. Februar 1992] nachgeprüft hat, kann bei der Bestimmung der Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht berücksichtigt werden."

203 Mit dieser Begründung hat das Gericht es abgelehnt, die Dauer der gerichtlichen Verfahren, die zur Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung der Kommission führten, diesem Gemeinschaftsorgan allein deshalb anzulasten, weil ihm der zur Nichtigerklärung führende Rechtsfehler anzulasten war.

204 Insoweit hat es nur die Konsequenz aus der Feststellung gezogen, dass die Rechtsmittelführerinnen ihm gegenüber

- nicht geltend gemacht hatten, dass die zur Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I führenden gerichtlichen Verfahren übermäßig lang gedauert hätten;

- keine dem Gemeinschaftsrichter oder gegebenenfalls der Kommission selbst wegen ihres Verhaltens während dieser Verfahren anzulastende konkrete Verzögerung beim Ablauf dieser Verfahren darzutun versucht oder auch nur geltend gemacht hatten.

205 Unter diesen Umständen ist die Rüge zurückzuweisen.

iii) Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, das zum angefochtenen Urteil führte

206 Degussa trägt vor, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, das zum angefochtenen Urteil geführt habe, verstoße selbst gegen den allgemeinen Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer. Das Gericht habe das Verfahren in zwei getrennte Abschnitte mit je einem eigenen schriftlichen und mündlichen Verfahren aufgespalten. Dieses in keiner Weise gerechtfertigte Vorgehen des Gerichts habe zu einer Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren geführt. Das Gericht habe somit selbst gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen.

207 Wie bereits in Randnummer 179 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Verfahrensdauer im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission anzuwenden, mit der gegen ein Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21).

208 Der Gerichtshof hat daher im Rechtsmittelverfahren die Rüge von Degussa zu prüfen, die speziell die Dauer des zum angefochtenen Urteil führenden Verfahrens vor dem Gericht betrifft.

209 Dieses Verfahren begann mit der Einreichung von Klagen gegen die Entscheidung PVC II zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 und endete am 20. April 1999 mit der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit etwa viereinhalb Jahre.

210 Dies ist eine auf den ersten Blick erhebliche Verfahrensdauer. Wie in Randnummer 187 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer jedoch anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29).

211 Im vorliegenden Fall wurden vor dem Gericht Klagen von 13 Unternehmen in fünf verschiedenen Verfahrenssprachen erhoben.

212 Am 6. April 1995 fand gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Sitzung mit den Parteien statt. In Anbetracht der schwierigen Verfahrenssituation, die insbesondere mit den bereits vorausgegangenen Phasen zusammenhing, sowie der Zahl und Bedeutung der geltend gemachten Klagegründe wurde im Einvernehmen mit den Parteien beschlossen, das schriftliche Verfahren auszusetzen und eine auf die Prüfung der verfahrensrechtlichen Klagegründe beschränkte mündliche Verhandlung durchzuführen.

213 Mit Beschluss vom 25. April 1995 wurden die Rechtssachen zu dieser mündlichen Verhandlung verbunden.

214 Sie fand am 13. und 14. Juni 1995 statt, führte aber letztlich nicht zu der angestrebten prozessualen Lösung.

215 Mit Beschluss vom 14. Juli 1995 wurde daher die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens und die Aufhebung der Verbindung der Rechtssachen angeordnet.

216 Das schriftliche Verfahren wurde normal fortgesetzt und endete am 20. Februar 1996. Es war sodann den Zwängen der Sprachenregelung gemäß Artikel 35 der Verfahrensordnung des Gerichts unterworfen.

217 Im Hinblick auf die Aufhebungsgründe, die auf einen unzureichenden Zugang der Unternehmen zu den der Entscheidung PVC II zugrunde liegenden Akten der Kommission gestützt wurden, gewährte das Gericht den Klägerinnen am 7. Mai 1997 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Zugang zu diesen Akten mit Ausnahme der kommissionsinternen Dokumente und der Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthielten.

218 Nach der Einsichtnahme in die Akten im Juni und Juli 1997 reichten alle Klägerinnen bis auf Wacker-Chemie und Hoechst im Juli oder September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts Stellungnahmen ein. Die Kommission antwortete darauf im Dezember 1997 mit ihrer Stellungnahme.

219 Mit Beschluss vom 22. Januar 1998 wurden die Rechtssachen nach Anhörung der Parteien erneut zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden. Die mündliche Verhandlung fand vom 9. bis 12. Februar 1998 statt.

220 Das angefochtene Urteil erging am 20. April 1999; darin wurde mit einer 1 269 Randnummern umfassenden Begründung über sämtliche der sehr zahlreichen prozessualen und materiellen Klagegründe entschieden.

221 Aus den vorstehenden Feststellungen folgt somit, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, das zum angefochtenen Urteil führte, wegen der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt war.

222 Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

iv) Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer wegen der Gesamtdauer der im vorliegenden Fall durchgeführten Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren

Vorbringen der Parteien

223 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteile Wemhoff vom 27. Juni 1968, Serie A Nr. 7, §§ 18 und 19, Neumeister, § 19, König vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27, §§ 98 und 99, und Garyfallou AEBE/Griechenland vom 24. September 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-V, S. 1821, §§ 40 bis 43) machen LVM, DSM, Degussa und ICI geltend, die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei anhand der Gesamtdauer des Verfahrens zu beurteilen, d. h. der Dauer sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch etwaiger gerichtlicher Verfahren. Im vorliegenden Fall müsse daher das gesamte Verfahren einschließlich des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens berücksichtigt werden.

224 Degussa trägt vor, angesichts der voraussichtlichen Dauer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sei ein endgültiger Abschluss des Verfahrens erst nach ungefähr 20 Jahren zu erwarten. Damit werde die absolute Grenze der noch erträglichen Dauer eines Verfahrens überschritten.

225 Nach Ansicht der Kommission ist die These vom einheitlichen Gesamtverfahren mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem auf Artikel 6 EMRK beruhenden allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz zu entnehmen sei, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess habe. Dieser Anspruch umfasse auch das Recht auf ein insbesondere von der vollziehenden Gewalt unabhängiges Gericht (Urteil vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 17).

226 Es widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Gerichte, wenn die Länge des Verwaltungsverfahrens die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in dem Sinne bestimme, dass die zulässige Dauer eines gerichtlichen Verfahrens von der Zeit abhänge, die die Verwaltung bereits für sich beansprucht habe.

227 Die aufgrund der Gewaltenteilung erforderliche Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergebe sich auch aus Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74, wonach die Dauer eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens nicht in die Verjährungsfrist einzuberechnen sei.

228 Mit der Verordnung Nr. 2988/74, die zur Umsetzung eines vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 (Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 6) aufgestellten Grundsatzes erlassen worden sei, sei eine erschöpfende Gesamtheit von Regeln über den Zeitablauf in den von der Kommission bearbeiteten Wettbewerbssachen geschaffen worden, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Anspruch auf ein faires Verfahren in Einklang stuenden. Daher bestehe kein Anlass, neue Regelungen für eine überlange Dauer" zu schaffen.

Würdigung durch den Gerichtshof

229 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nach einer globalen Beurteilung aus der Gesamtdauer eines Verwaltungsverfahrens und gerichtlicher Verfahren einschließlich eines abschließenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof abgeleitet werden kann.

230 Selbst wenn man unterstellt, dass die Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht nur eine gesonderte Prüfung jedes Verfahrensabschnitts, sondern auch eine globale Beurteilung des aus dem Verwaltungsverfahren und etwaiger gerichtlicher Verfahren bestehenden Ganzen erfordert, liegt im vorliegenden Fall trotz des außergewöhnlich langen Zeitraums zwischen dem Beginn des Verwaltungsverfahrens und dem vorliegenden Urteil kein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vor.

231 Die Gesamtdauer dieses Zeitraums ist mit dem Zusammentreffen eines komplexen Verwaltungsverfahrens mit vier aufeinander folgenden gerichtlichen Verfahren zu erklären und zu rechtfertigen.

232 Der größte Teil des fraglichen Zeitraums war einer gerichtlichen Prüfung der Sache gewidmet, die den Rechtsmittelführerinnen, die die zu prüfende Rüge erhoben haben, Gelegenheit zur umfassenden Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gab. Insbesondere haben es ihnen die vom Gericht im zweiten Halbjahr des Jahres 1991 getroffenen prozessleitenden Maßnahmen ermöglicht, Näheres über die Umstände zu erfahren, unter denen die Entscheidung PVC I erlassen wurde. Überdies wurde ihnen durch die vom Gericht im Jahr 1997 getroffene prozessleitende Maßnahme umfassende Einsicht in die Akten der Kommission gewährt, zu denen sie sich anschließend eingehend äußern konnten.

233 Allgemeiner gesehen unterlagen die gerichtlichen Verfahren den Zwängen der für die Gemeinschaftsgerichte geltenden Sprachenregelung. Vor allem wurden sehr zahlreiche Klagegründe geltend gemacht, von denen einige neue und komplexe Rechtsfragen aufwarfen. Sie alle waren Gegenstand einer eingehenden Prüfung.

234 Das Bemühen um zügige Erledigung, von dem sich die Kommission bei den Verfolgungsmaßnahmen und die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen der gerichtlichen Verfahren leiten lassen müssen, darf die Anstrengungen jedes Organs nicht beeinträchtigen, den fraglichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, den Betroffenen umfassend Gelegenheit zur Vorlage von Beweisen und zur Abgabe von Stellungnahmen zu geben und erst nach eingehenden Erwägungen zum Vorliegen der Zuwiderhandlungen und zu den Sanktionen zu entscheiden (vgl. zur angemessenen Frist im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 EMRK Urteil Wemhoff, § 17; vgl. auch zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK Urteil Neumeister, § 21).

235 Aus alledem folgt, dass der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gestützte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

8. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem DSM einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung rügt

236 Vor dem Gericht hat DSM geltend gemacht, alle im vorliegenden Fall durchgeführten Nachprüfungen - sei es auf der Grundlage von schriftlichen Prüfungsaufträgen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder von Entscheidungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels - seien rechtswidrig.

237 Insoweit sei gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs betreffenden Artikels 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstoßen worden (EGMR, Urteil Niemietz vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr. 251 B, § 31).

238 Ferner hat sie bezweifelt, dass all diese Nachprüfungen rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dazu hat sie vorgetragen, die Nachprüfungen hätten angesichts der Art und des Umfangs der dabei tatsächlich geprüften Schriftstücke das Geschäftsgeheimnis verletzt.

239 In Randnummer 411 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, DSM könne, soweit von der Kommission erlangte Schriftstücke gegen sie verwendet worden seien, die Rechtswidrigkeit der gegen andere Unternehmen gerichteten Nachprüfungsentscheidungen geltend machen, denn es stehe nicht fest, dass sie mit einer unmittelbaren Klage deren Rechtswidrigkeit hätte geltend machen können. In den Randnummern 412 und 414 hat das Gericht hinzugefügt, DSM könne im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Endentscheidung die Rechtswidrigkeit der Prüfungsaufträge geltend machen, die als solche nicht mit einer Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) anfechtbar seien, und Einwände gegen den Ablauf der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungsverfahren erheben.

240 Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Klagegrund sei dahin zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19; Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 30, und 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

241 Zu den von der Kommission im Jahr 1987 an einige Unternehmen gerichteten Nachprüfungsentscheidungen hat das Gericht in Randnummer 419 des angefochtenen Urteils ausgeführt, sie stimmten mit der im gleichen Jahr an Hoechst gerichteten Entscheidung überein oder seien mit ihr vergleichbar; diese Sache habe zum Urteil Hoechst/Kommission geführt, mit dem die erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden sei. Soweit die von DSM vorgetragenen Rügen und Argumente mit den seinerzeit von Hoechst vorgetragenen übereinstimmten oder vergleichbar seien, bestehe daher kein Anlass, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abzuweichen. Das Gericht wies daher die Rüge gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Entscheidungen zurück.

242 Ferner wies es in den Randnummern 421 und 422 des angefochtenen Urteils die Rüge gegen die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen und in den Randnummern 424 bis 426 die Rüge gegen die Durchführung der Nachprüfungsanordnungen zurück.

243 Aufgrund dessen wies es den Klagegrund in Randnummer 427 des angefochtenen Urteils insgesamt zurück.

244 DSM wirft dem Gericht vor, in Randnummer 420 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden zu haben, dass die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK keine unmittelbare Auswirkung auf die Richtigkeit der in den Urteilen Hoechst/Kommission, Dow Benelux/Kommission und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission vertretenen Lösungen habe.

245 Das Urteil Niemietz habe vielmehr zur Folge, dass die Kommission im Rahmen der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Nachprüfungen ihre Befugnisse unter Beachtung der nach Artikel 8 EMRK und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestehenden Garantien ausüben müsse.

246 Ihre Rüge beruhe insoweit auf einem doppelten Verstoß gegen Artikel 8 EMRK nach der Auslegung durch das Urteil Niemietz. Zum einen sei der Auftrag, aufgrund dessen am 6. Dezember 1983 bei ihr eine Nachprüfung durchgeführt worden sei, allgemein formuliert gewesen. Zum anderen sei mit dieser Nachprüfung in unverhältnismäßiger Weise in das Geschäftsgeheimnis eingegriffen worden.

247 Vor dem Gericht sei es somit um die Anwendung der Kriterien des Artikels 8 EMRK bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Prüfungsauftrags sowie der Durchführung der Nachprüfungshandlungen gegangen.

248 Hätte das Gericht Artikel 8 EMRK herangezogen, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission die bei ihr gefundenen Unterlagen und insbesondere die Anlagen P 5, P 6, P 9, P 11, P 13, P 14, P 18, P 21, P 24, P 29, P 39, P 41 und P 71 nicht zu Beweiszwecken hätte verwenden dürfen.

249 Hierzu ist Folgendes festzustellen:

- Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den in Artikel 8 Absatz 2 EMRK behandelten Eingriffen von Behörden, auf die sich die Rechtsmittelführerin stützt, betrifft Handlungen dieser Behörden, die zwangsweise gegen den Willen eines Verdächtigen vorgenommen wurden.

- In den Urteilen Hoechst/Kommission, Dow Benelux/Kommission und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, die nach Ansicht von DSM hinter dieser Rechtsprechung zurückstehen müssen, wurden Art und Umfang der durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Nachprüfungsbefugnisse allgemein geprüft, bevor über die Gültigkeit von Nachprüfungsentscheidungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 entschieden wurde, die es unter den in Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erlauben, auf Zwangsmaßnahmen zurückzugreifen, wenn sich ein Unternehmen einer durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung widersetzt.

250 Aus der Rechtsmittelschrift (Abschnitte 7.8 bis 7.12) geht jedoch klar hervor, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der bei DSM am 6. Dezember 1983 auf der Grundlage eines Auftrags vom 29. November 1983 durchgeführten Nachprüfung richtet. Es betrifft somit nur die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der - wie das Gericht in Randnummer 421 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - keinen Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen gestattet, wenn sich ein Unternehmen weigert, sich einer solchen Nachprüfung zu unterziehen.

251 Die von DSM gegen Randnummer 420 des angefochtenen Urteils erhobene Rüge ist daher als irrelevant zurückzuweisen, ohne dass über die Richtigkeit der in dieser Randnummer enthaltenen Feststellung entschieden zu werden braucht, dass die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK keine Auswirkung auf die in den Urteilen Hoechst/Kommission, Dow Benelux/Kommission und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission vertretenen Lösungen habe. Die gerügte Begründung bezieht sich nämlich nur auf die vom Gericht in Randnummer 419 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Nachprüfungsentscheidungen, die nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

252 Zur Frage der Nachprüfungen aufgrund eines Auftrags hat das Gericht bei seiner Gesamtbetrachtung des Nichtigkeitsgrundes in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils zunächst unter Heranziehung der Urteile Hoechst/Kommission (Randnr. 19), Dow Benelux/Kommission (Randnr. 30) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (Randnr. 16) zu Recht entschieden, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste.

253 In Randnummer 421 des angefochtenen Urteils hat es aber gerade festgestellt, dass die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen beruhten (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 28). Hierzu hat es zu Recht ausgeführt, dass die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Sanktion nur zur Anwendung komme, wenn das Unternehmen, das sich zur Zusammenarbeit bei der Nachprüfung bereit erklärt habe, die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlege.

254 Was den Auftrag vom 29. November 1983 anbelangt, der zwar klarer hätte abgefasst werden können, aber die wesentlichen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Elemente - Gegenstand und Zweck der Nachprüfung, im vorliegenden Fall die Sammlung von Informationen über möglicherweise gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Vereinbarungen der Hersteller thermoplastischer Erzeugnisse, darunter PVC, und über Preise sowie die Aufteilung der Marktanteile unter den Teilnehmern - enthielt, so konnte das Gericht in Randnummer 422 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Würdigung des Sachverhalts die Auffassung vertreten, dass die Rüge eines übermäßigen Eingriffs der öffentlichen Gewalt unbegründet sei, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Kommission über die von dem Unternehmen angebotene Zusammenarbeit hinausgegangen sei.

255 Schließlich konnte das Gericht hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die Durchführung der Nachprüfungshandlungen, ohne den Sachverhalt zu verfälschen, in Randnummer 425 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass die angeblich unverhältnismäßige Menge der von der Kommission kopierten Schriftstücke, zu der DSM im Übrigen nichts Näheres vorgetragen habe, als solche keinen Fehler im Ablauf einer Nachprüfung darstellen könne, zumal wenn die Kommission wegen eines Kartells sämtlicher europäischer Hersteller eines bestimmten Sektors ermittele.

256 Das Gericht hat somit den Klagegrund der Rechtsmittelführerin, mit dem sie die Gültigkeit der bei ihr am 6. Dezember 1983 aufgrund eines Auftrags vorgenommenen Nachprüfung und der Handlungen zur Durchführung dieser Nachprüfung in Frage stellte, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

257 Folglich ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

9. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM und DSM eine Verletzung des Rechts rügen, sich nicht selbst zu belasten

258 Vor dem Gericht haben LVM und DSM unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 6 EMRK die Rechtmäßigkeit aller von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absätze 2 oder 5 der Verordnung Nr. 17 erlangten Informationen in Abrede gestellt, unabhängig von den Adressaten der Auskunftsverlangen oder der Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften.

259 Artikel 6 EMRK enthalte nach der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil Funke vom 25. Februar 1993, Serie A Nr. 256 A, § 44; vgl. auch Europäische Kommission für Menschenrechte, Bericht Saunders/Vereinigtes Königreich vom 10. Mai 1994, Recueil des arrêts et décisions 1996-VI, S. 2095, §§ 69, 71 und 76) das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, ohne dass nach der Art der verlangten Auskünfte zu unterscheiden sei. Aufgrund dieses Rechts dürfe ein Unternehmen nicht gezwungen werden, in irgendeiner Form, also auch durch Schriftstücke, einen Beweis für von ihm begangene Zuwiderhandlungen zu liefern.

260 Keine der Antworten der Unternehmen sei freiwillig gegeben worden. Alle hätten unter der Drohung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen geantwortet.

261 Daher hätte keine der Antworten der Unternehmen zur Beweisführung herangezogen werden dürfen. Alle hätten im Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Die Entscheidung PVC II müsse für nichtig erklärt werden, da sie sich auf Beweismittel stütze, die unter Verstoß gegen das Recht erlangt worden seien, sich nicht selbst zu belasten.

262 Im Rahmen ihrer Rechtsmittel tragen LVM und DSM vor, das Gericht habe bei seiner Prüfung ihres Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Recht aus Artikel 6 EMRK, sich nicht selbst zu belasten, einen Rechtsfehler begangen. Ihr Vorbringen, mit dem sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrten, richte sich gegen dessen Randnummern 439 bis 459.

263 Sie werfen dem Gericht zunächst vor, in den Randnummern 447 und 449 des angefochtenen Urteils zum Umfang des von ihnen geltend gemachten Rechts ebenso entschieden zu haben wie im Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35) und damit den Schutz dieses Rechts geringer bewertet zu haben, als dies in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geschehen sei.

264 Ferner werfen sie dem Gericht vor, in Randnummer 453 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die in Randnummer 451 dieses Urteils unter Heranziehung des Urteils Orkem/Kommission festgestellte Rechtswidrigkeit der von LVM und DSM beanstandeten Fragen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung PVC II habe, weil die Unternehmen entweder eine Beantwortung dieser Fragen abgelehnt oder die Tatsachen geleugnet hätten, über die sie befragt worden seien.

265 Entgegen den Ausführungen des Gerichts habe ihr Klagegrund nicht nur die nicht beantworteten Fragen der Kommission in den Auskunftsverlangen betroffen, auf die sich die Randnummern 451 bis 453 des angefochtenen Urteils bezögen, sondern auch die Antworten einiger Unternehmen, die zur Beweisführung der Kommission beigetragen hätten. Dabei handele es sich um sechs in ihren dem Gericht eingereichten Erwiderungen im Einzelnen aufgeführte Antworten, zwei Antworten von ICI und je eine von BASF, Elf Atochem, Solvay und Shell.

266 Die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung aufgestellten rechtlichen Kriterien hätte zum Ausschluss dieser sechs Antworten von einer Verwendung als Beweismittel führen müssen.

267 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnummern 441 und 442 des angefochtenen Urteils, gegen die die Rechtsmittelführerinnen keine mit Gründen versehenen Einwände erhoben haben, den Klagegrund für unzulässig erklärt hat, soweit er darauf abzielte, die an die einzelnen Klägerinnen gerichteten Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften für rechtswidrig zu erklären, und zur Begründung ausgeführt hat, sie hätten gegen diese Entscheidungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung Nichtigkeitsklage erhoben.

268 In den Randnummern 443 bis 459 des angefochtenen Urteils wurde der Klagegrund folglich nur insofern inhaltlich geprüft, als er einen Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, in folgender Form betraf:

- durch die Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unabhängig von ihren Adressaten, da gegen solche Maßnahmen keine unmittelbare Nichtigkeitsklage erhoben werden kann;

- durch die an andere Unternehmen als die Rechtsmittelführerinnen gerichteten Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, gegen die die Rechtsmittelführerinnen keine Nichtigkeitsklage erheben konnten.

269 Die gegen die Auskunftsverlangen und die an andere Unternehmen gerichteten Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften erhobene Rüge enthält implizit zwei Aspekte, nämlich zum einen den Vorwurf, dass die Kommission mit den Antworten dieser Unternehmen belastende Beweismittel gegen sie erlangt habe, und zum anderen den Vorwurf, dass die Kommission dadurch belastende Beweismittel gegen LVM und DSM erlangt habe.

270 Das Gericht, dem nicht die Frage unterbreitet worden war, ob die Rechtsmittelführerinnen befugt waren, den ersten Aspekt dieser Rüge geltend zu machen, hat ihren gesamten Klagegrund in der in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils abgegrenzten und analysierten Form inhaltlich geprüft.

271 Dabei hat es sich nicht den Ausführungen in Randnummer 30 des Urteils Orkem/Kommission angeschlossen, dass Artikel 6 EMRK weder nach seinem Wortlaut noch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Recht zuerkennt, nicht gegen sich selbst als Zeuge aussagen zu müssen.

272 Es hat vielmehr in den Randnummern 444 bis 449 des angefochtenen Urteils die in den Randnummern 27, 28 und 32 bis 35 des Urteils Orkem/Kommission aufgestellten Grundsätze bekräftigt, nach denen

- die Verordnung Nr. 17 dem Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, nicht das Recht zuerkennt, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, dass die Ergebnisse den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen könnten;

- sie ihm im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auferlegt, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss;

- sich aus dem Erfordernis der Wahrung der Rechte der Verteidigung, einem fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung, in Ermangelung eines in der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich verankerten Rechts zur Verweigerung der Aussage Beschränkungen der Untersuchungsbefugnisse der Kommission während der Voruntersuchung ergeben;

- die Kommission insoweit, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 zu sichern, das Unternehmen zwar verpflichten darf, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen, ihm dagegen nicht die Verpflichtung auferlegen darf, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.

273 Im Urteil Orkem/Kommission wurde somit unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, deren integraler Bestandteil die Grundrechte sind und in deren Licht alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind, das Recht eines Unternehmens anerkannt, von der Kommission im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 nicht gezwungen zu werden, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zuzugeben (vgl. Urteil Orkem/Kommission, Randnrn. 28, 38 a. E. und 39). Der Schutz dieses Rechts setzt voraus, dass im Fall eines Streits über die Tragweite einer Frage geprüft wird, ob eine Antwort des Adressaten tatsächlich dem Eingeständnis einer Zuwiderhandlung gleichkäme, so dass die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden.

274 Es ist unstreitig, dass im Anschluss an dieses Urteil bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Gemeinschaftsgerichte bei ihrer Auslegung von Grundrechten Rechnung zu tragen haben, mit dem von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteil Funke sowie den Urteilen Saunders/Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996 (Recueil des arrêts et décisions 1996-VI, S. 2044) und J. B./Schweiz vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht) neue Entwicklungen eingetreten sind.

275 Das Urteil Orkem/Kommission und die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stimmen jedoch darin überein, dass auf den Verdächtigen Zwang ausgeübt worden sein muss, um von ihm bestimmte Informationen zu erlangen, und dass geprüft werden muss, ob das Recht, um das es in diesen Entscheidungen geht, tatsächlich beeinträchtigt wurde.

276 Bei einer Prüfung des Rechtsmittelgrundes eines Verstoßes gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, im Licht dieser Feststellung und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles geben die Entwicklungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen Anlass, das angefochtene Urteil zu beanstanden.

277 Die Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 wurden in den Randnummern 455 bis 457 des angefochtenen Urteils geprüft.

278 Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich nicht ausdrücklich gegen die dort genannten rechtlichen Erwägungen, aus denen das Gericht ihre Rüge zurückgewiesen hat.

279 Sie haben somit nicht dargetan, inwiefern das Gericht in Randnummer 456 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen haben soll, als es seine Zurückweisung auf die Feststellung stützte, dass ein Unternehmen zu einer Antwort auf Auskunftsverlangen nicht verpflichtet sei, da die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Sanktion nur verhängt werden könne, wenn das Unternehmen, das sich zur Beantwortung bereit erklärt habe, unzutreffende Auskünfte gebe. Damit hat das Gericht zu Recht auf den maßgebenden Unterschied zwischen Auskunftsverlangen und Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften hingewiesen, bei denen dem Unternehmen auch im Fall der Auskunftsverweigerung eine Sanktion droht.

280 Die gegen die Auskunftsverlangen gerichtete Rüge ist daher zurückzuweisen.

281 Die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften wurden in den Randnummern 451 bis 454 des angefochtenen Urteils geprüft.

282 Das Gericht hat ausgeführt, es sei unstreitig, dass die in diesen Entscheidungen enthaltenen Fragen, die von den Klägerinnen beanstandet würden, mit denen übereinstimmten, die der Gerichtshof im Urteil Orkem/Kommission für nichtig erklärt habe, so dass auch sie rechtswidrig seien. Die Unternehmen hätten jedoch entweder eine Beantwortung dieser Fragen abgelehnt oder die Tatsachen geleugnet, über die sie befragt worden seien. Folglich habe die Rechtswidrigkeit der betreffenden Fragen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung PVC II; die Klägerinnen hätten auch weder eine gerade auf diese Fragen gegebene Antwort anführen können noch mitgeteilt, welchen Gebrauch die Kommission von diesen Antworten in der genannten Entscheidung gemacht haben solle.

283 Mit dieser Würdigung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidungen hat es aus rechtlichen Erwägungen implizit die Rüge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die jene der in diesem rechtlichen Rahmen gestellten Fragen betraf, auf die die Unternehmen keine Antworten zu geben brauchten, mit denen sie das Vorliegen der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Zuwiderhandlungen hätten einräumen müssen; diese Fragen erschienen ihm daher nicht rechtswidrig im Sinne des Urteils Orkem/Kommission.

284 Zu den von ihm als rechtswidrig angesehenen Fragen in denselben Entscheidungen hat es im Wesentlichen - ohne sich auf die unbeantwortet gebliebenen Fragen zu beschränken - die Ansicht vertreten, dass sie nicht zu Geständnissen oder zur Beschuldigung Dritter geführt hätten, da die Unternehmen entweder die Antwort verweigert oder den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geleugnet hätten.

285 Damit hat es eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die, sofern die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78, und Beschluss vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-430/00 P, Dürbeck/Kommission, Slg. 2001, I-8547, Randnr. 24).

286 In ihren Rechtsmittelschriften beschränken sich LVM und DSM darauf, zur Stützung ihrer Behauptung, dass die Antworten einiger Unternehmen zur Beweisführung beigetragen hätten, ohne nähere Erläuterungen auf sechs Antworten anderer Unternehmen zu verweisen, die sie in ihren beim Gericht eingereichten Erwiderungen aufgeführt hatten.

287 Sie geben nicht an, ob diese Antworten im Anschluss an Auskunftsverlangen, d. h. ohne Zwang, oder im Anschluss an Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften, d. h. unter der Einwirkung rechtlichen Zwangs, gegeben wurden.

288 Soweit die fraglichen Antworten im Anschluss an Auskunftsverlangen gegeben wurden, konnte ihre Heranziehung vom Gericht aus den in Randnummer 456 des angefochtenen Urteils genannten Gründen (vgl. Randnr. 279 des vorliegenden Urteils) nicht beanstandet werden.

289 Soweit sie im Anschluss an Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften gegeben wurden, enthalten die Ausführungen von LVM und DSM keine Angaben dazu, welche Elemente dieser Antworten tatsächlich verwendet worden sein sollen, um Beschuldigungen gegen die Adressaten selbst oder die Rechtsmittelführerinnen - vorausgesetzt, die betreffende Rüge gehört noch zu ihrem auf das Recht, sich nicht selbst zu belasten, gestützten Rechtsmittelgrund - zu erheben.

290 Unter diesen Umständen machen es die Rechtsmittelführerinnen dem Gerichtshof unmöglich, zu prüfen, ob das Gericht bei seiner Beurteilung der Folgen der von ihm als rechtswidrig angesehenen Fragen in den genannten Entscheidungen den Sachverhalt verfälscht hat.

291 Sie haben auch nicht dargetan, dass Antworten auf andere, von ihm nicht als rechtswidrig angesehene Fragen in diesen Entscheidungen als Grundlage für Beschuldigungen genutzt worden wären.

292 Folglich ist auch die gegen die Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften gerichtete Rüge zurückzuweisen, ohne dass geklärt zu werden braucht, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Randnummern 446 bis 449 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil Orkem/Kommission zu dem Ergebnis kam, dass solche Entscheidungen nur insofern rechtswidrig seien, als eine Frage das Unternehmen verpflichten würde, Antworten zu erteilen, durch die es eine Zuwiderhandlung eingestehen müsste.

293 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

10. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem DSM und ICI eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte rügen

294 Vor dem Gericht haben DSM und ICI eine Verletzung des durch Artikel 20 der Verordnung Nr. 17, einer auch zur Wahrung der Verteidigungsrechte dienenden Bestimmung, geschützten Berufsgeheimnisses gerügt. Sie haben der Kommission vorgeworfen, im Rahmen des den PVC-Sektor betreffenden Verfahrens bei der im November 1983 aufgrund eines Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumen von ICI vorgenommenen Nachprüfung von dieser neue Kopien von Schriftstücken - und zwar Planungsdokumente, eine Unterlage mit dem Titel Sharing the Pain" sowie einen Vermerk von ICI vom 15. April 1981 - erhalten zu haben, von denen sie bereits bei einer früheren, am 13. und 14. Oktober 1983 in den gleichen Geschäftsräumen aufgrund eines Prüfungsauftrags durchgeführten Nachprüfung in einem anderen, den Polypropylen-Sektor betreffenden Verfahren Kenntnis erlangt und Kopien erhalten habe.

295 DSM erhebt den gleichen Vorwurf in Bezug auf die Monats- und Quartalsberichte über alle damals hergestellten und verkauften Polymere, d. h. Polypropylen, LDPE und PVC. Diese Schriftstücke, bei denen es sich um die Anlagen P 5, P 6, P 9, P 11, P 13, P 14, P 18, P 21, P 24, P 29, P 39, P 41 und P 71 handele, seien von der Kommission auch am 13. und 14. Oktober 1983 im Rahmen des Polypropylen betreffenden Verfahrens entdeckt und dann im Rahmen des den PVC-Sektor betreffenden Verfahrens bei den aufgrund eines Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumen von ICI und DSM vom 21. bis 23. November 1983 und am 6. Dezember 1983 vorgenommenen Nachprüfungen erneut von diesen beiden Unternehmen verlangt worden.

296 DSM hat geltend gemacht, durch das beanstandete Verhalten sei auch gegen Artikel 6 EMRK verstoßen worden, der zwar keine speziellen Vorschriften über die Erlangung und Verwendung von Beweismitteln enthalte, aber nicht an der Prüfung hindere, ob ein Verfahren als Ganzes einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung fair abgelaufen sei (EGMR, Urteile Kostovski vom 20. November 1989, Serie A Nr. 166, § 39, Vidal vom 22. April 1992, Serie A Nr. 235 B, § 33, und Edwards vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr. 247 B, § 34).

297 DSM und ICI werfen dem Gericht vor, ihr Vorbringen zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Verwendung der streitigen Schriftstücke mittels neuer, im Rahmen des den PVC-Sektor betreffenden Verfahrens erlangter Kopien bejaht zu haben. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung im Urteil Dow Benelux/Kommission und in den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911).

298 Dazu ist zu bemerken, dass nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 17).

299 Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen (vgl. Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.

300 Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).

301 Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 19).

302 Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem zutreffenden Hinweis auf diese vom Gerichtshof im Urteil Dow Benelux/Kommission herausgearbeiteten Grundsätze, die nicht im Widerspruch zu den von DSM angeführten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. (Randnr. 43) und SEP/Kommission (Randnr. 29) stehen, in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen nicht von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert habe.

303 Gestützt auf diese Tatsachenfeststellung hat es sodann zutreffend ausgeführt, der Klagegrund werfe die Frage auf, ob die Kommission von Unterlagen, die sie in einem ersten Verfahren erlangt und als Indiz zur Rechtfertigung der Eröffnung eines anderen Verfahrens verwendet habe, auf der Grundlage von Prüfungsaufträgen, die dieses zweite Verfahren beträfen, erneut Kopien dieser Unterlagen anfordern und sie dann als Beweismittel im zweiten Verfahren verwenden dürfe.

304 Dazu hat es in Randnummer 476 zu Recht die Ansicht vertreten, da die Kommission diese Unterlagen auf der Grundlage von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erneut erlangt und sie zu dem in diesen Aufträgen angegebenen Zweck verwendet habe, habe sie die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verteidigungsrechte der Unternehmen beachtet.

305 Den Unternehmen wird der Schutz von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 nicht entzogen, wenn die Kommission ein Schriftstück erneut anfordert. Sie befinden sich dann in Bezug auf die Verteidigung ihrer Rechte in der gleichen Situation, wie wenn die Kommission noch nicht über das Schriftstück verfügte, denn die unmittelbare Verwendung eines in einem früheren Verfahren erlangten Schriftstücks als Beweismittel in einem zweiten Verfahren ist ihr untersagt.

306 Wie das Gericht in Randnummer 477 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, begründet die Tatsache, dass die Kommission die Unterlagen in einer bestimmten Rechtssache zum ersten Mal erlangt hat, keinen uneingeschränkten Schutz, der so weit ginge, dass diese Unterlagen nicht in einer anderen Rechtssache rechtmäßig angefordert und als Beweise verwendet werden könnten.

307 Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es eine Verletzung von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 und des tragenden Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte verneinte.

308 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

11. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa und Enichem eine Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission rügen

309 LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa und Enichem machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihren Klagegrund zurückgewiesen habe, wonach der tragende Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte verletzt worden sei, weil die Kommission im Verwaltungsverfahren nur unzureichend Zugang zu ihren Akten gewährt habe.

310 Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren keine ordnungsgemäße Akteneinsicht gewährt habe.

311 Gleichwohl habe es die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die Nichtübermittlung von Schriftstücken den Verfahrensablauf und den Inhalt der genannten Entscheidung zu Ungunsten des betroffenen Unternehmens habe beeinflussen können.

312 Für eine Nichtigerklärung sei es nicht erforderlich, dass sich die Nichtübermittlung tatsächlich ausgewirkt habe. Nach Ansicht von LVM und DSM führt angesichts des Anspruchs auf gleiche Akteneinsicht, der sich aus Artikel 6 EMRK ergebe (Urteil Edwards, § 36; Europäische Kommission für Menschenrechte, 6. Oktober 1977, Lynas/Schweiz, Beschwerde Nr. 7317/75, Annuaire de la convention européenne des droits de l'homme, S. 413), die bloße Feststellung einer unvollständigen Akteneinsicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission. Im selben Sinne trägt Enichem vor, wenn nicht alle Aktenstücke mit Ausnahme vertraulicher oder interner Unterlagen übermittelt würden, stelle dies als solches eine Verletzung der Verfahrensrechte dar. Degussa meint, es genüge, wenn die Kommission Unterlagen nicht übermittelt habe, die für die Verteidigung der Unternehmen unter Umständen von Nutzen sein könnten.

313 LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa und Enichem werfen dem Gericht vor, sodann selbst die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglichen Unterlagen geprüft zu haben, um zu klären, ob ihre Nichtübermittlung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung PVC II zu Ungunsten des betroffenen Unternehmens habe beeinflussen können.

314 LVM und DSM führen aus, ein solches Verhalten stehe im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Gerichts, wonach eine im Verwaltungsverfahren eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden könne. Ebenso wie Degussa und Enichem sind sie der Auffassung, durch die Prüfung der streitigen Schriftstücke sei das Gericht anstelle der Kommission als Ermittler tätig geworden und habe damit eine nachträgliche Heilung vorgenommen.

315 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können (Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

316 Somit soll durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 76), die, wie bereits in Randnummer 299 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.

317 Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind (Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 77).

318 In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Einsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnrn. 78 und 81).

319 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren nur einen Teil ihrer Verfahrensakten zugänglich machte; dies hat das Gericht in Randnummer 1010 des angefochtenen Urteils festgestellt, bevor es in Randnummer 1019 zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission daher keine ordnungsgemäße Akteneinsicht gewährt habe.

320 Ferner steht fest, dass das Gericht mit Schreiben vom 7. Mai 1997 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen allen Klägerinnen Zugang zu den Akten der Kommission gewährte, mit Ausnahme der kommissionsinternen Dokumente und der Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthielten. Es forderte die Klägerinnen auf, in Stellungnahmen darzutun, inwiefern die Nichtübermittlung bestimmter Schriftstücke ihres Erachtens ihre Verteidigung habe beeinträchtigen können. Die Klägerinnen gaben solche Stellungnahmen ab.

321 In Anbetracht der in den Randnummern 315 bis 318 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grundsätze hat das Gericht zunächst in Randnummer 1011 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass die Unternehmen ein Recht auf Akteneinsicht hätten, dass dieses Recht zu den Verfahrensgarantien gehöre, die die Verteidigungsrechte schützen sollten, und dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle.

322 Es hat auch keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 1020 des angefochtenen Urteils entschied, dass der Umstand, dass die Kommission keine ordnungsgemäße Akteneinsicht gewährt habe, allein nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II führen könne. Es hat nur mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass dieser Umstand grundsätzlich eine solche Nichtigerklärung nach sich ziehen kann (vgl. Randnr. 317 des vorliegenden Urteils).

323 Ebenso hat es mit der Feststellung in Randnummer 1021 des angefochtenen Urteils, es sei zu prüfen, ob die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerinnen durch die Bedingungen beeinträchtigt worden seien, unter denen sie Einsicht in die Verfahrensakte der Kommission erhalten hätten, die Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens zum Ausdruck gebracht (vgl. ebenfalls Randnr. 317 des vorliegenden Urteils).

324 Schließlich hat es mit seinen Ausführungen in der gleichen Randnummer des angefochtenen Urteils, dass für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Nachweis genüge, dass die Nichtübermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zu Ungunsten einer Klägerin hat beeinflussen können", nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Klägerin lediglich dartun muss, dass sie die fraglichen Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können (vgl. Randnr. 318 des vorliegenden Urteils).

325 Damit hat es also keineswegs eine nachträgliche Heilung vorgenommen, sondern seine Prüfung zu Recht allein auf die Frage beschränkt, ob die fraglichen Schriftstücke geeignet gewesen wären, von einem Unternehmen zu seiner Verteidigung herangezogen zu werden.

326 Es hat daraus in Randnummer 1022 des angefochtenen Urteils zutreffend geschlossen, dass die Entscheidung für nichtig erklärt werden müsste, wenn seine Prüfung zu einem positiven Ergebnis führen sollte.

327 Indem es dabei hinzugefügt hat, dass im gerichtlichen Verfahren eine im Verwaltungsverfahren eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte nicht mehr geheilt werden könne, da die richterliche Kontrolle eine vollständige Aufklärung des Falles im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht ersetzen könne, hat es, ohne sich zu widersprechen, nur den begrenzten Umfang dieser Kontrolle bekräftigt. Dies hat es zudem in Randnummer 1035 des angefochtenen Urteils getan, wo es darauf hingewiesen hat, dass mit seiner Kontrolle festgestellt werden solle, ob die Nichtübermittlung von Schriftstücken oder Auszügen daraus die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerinnen habe beeinträchtigen können.

328 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von den Rechtsmittelführerinnen gegen den Prüfungsrahmen des Gerichts erhobenen Rügen unbegründet sind.

329 Degussa macht ferner geltend, die im Verwaltungsverfahren nicht übermittelten Schriftstücke, auf die in den Randnummern 1060 ff. des angefochtenen Urteils eingegangen werde, hätten als möglicherweise entlastend bewertet werden müssen. Diese Dokumente bewiesen u. a., dass es einen lebhaften Wettbewerb gegeben habe, dass die PVC-Hersteller ein aggressives Preisverhalten gezeigt hätten, dass die Ausgleichsregelung der Hersteller schlecht funktioniert habe und dass die Preisinitiativen gemischten Erfolg gehabt hätten und gelegentlich als gescheitert angesehen worden seien. Es sei daher keineswegs ausgeschlossen, dass die Kommission diese Umstände zugunsten der Rechtsmittelführerin hätte berücksichtigen können. Das tatsächliche Scheitern der Durchführung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung führe in der Praxis der Kommission regelmäßig zu einer Verringerung der Geldbuße.

330 Wie bereits ausgeführt, stellt die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils).

331 Im vorliegenden Fall betraf die Würdigung durch das Gericht die Frage, ob die streitigen Dokumente von der Rechtsmittelführerin zu ihrer Verteidigung hätten herangezogen werden können. Sie betraf somit eine Tatsachenfrage.

332 Die streitigen Randnummern des angefochtenen Urteils lassen jedoch bei einer Prüfung im Licht der Einwände von Degussa und der Begründung der Entscheidung PVC II keine Verfälschung des Sachverhalts erkennen.

333 In Randnummer 1061 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, die angeführten Unterlagen sollten nicht unmittelbar die von der Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen vorgelegten Schriftstücke widerlegen, sondern einen lebhaften Wettbewerb beweisen, der im Gegensatz zu diesen Folgerungen stehe.

334 In den Randnummern 1062 und 1063 des angefochtenen Urteils hat es jedoch Folgendes hinzugefügt:

1062 Wie sich... aus der Entscheidung [PVC II] ergibt, sind diese Umstände in vollem Umfang berücksichtigt worden. So behauptet die Kommission nicht, dass die Preise in dem Zeitraum der Zuwiderhandlung ständig gestiegen oder auch nur stabil geblieben seien. Die Tabellen in der Anlage zu der Entscheidung [PVC II] zeigen vielmehr, dass die Preise ständig geschwankt und ihren Tiefststand im ersten Quartal 1982 erreicht haben. Die Kommission hat somit ausdrücklich anerkannt, dass die Preisinitiativen einen gemischten Erfolg hatten und gelegentlich als gescheitert angesehen wurden (Entscheidung [PVC II], Randnrn. 22 und 36 bis 38). Sie hat auch einige Gründe hierfür genannt: Neben den nicht von den Herstellern beeinflussten Faktoren (vorgezogene Käufe der Verbraucher, Einfuhren aus Drittländern, Rückgang der Nachfrage insbesondere 1981 und 1982, Sonderrabatte) hat die Kommission darauf hingewiesen, dass einige Hersteller gelegentlich ihrem Auftragsvolumen den Vorrang vor den Preisen eingeräumt haben (Entscheidung [PVC II], Randnrn. 22 und 38) und dass es angesichts der Besonderheiten des Marktes aussichtslos gewesen wäre, konzertierte Preisinitiativen zu vereinbaren, wenn die Bedingungen für einen Preisanstieg ungünstig gewesen wären (Entscheidung [PVC II], Randnr. 38). Die Kommission hat zudem das ,aggressive Verhalten einiger Unternehmen nicht außer Acht gelassen (Entscheidung [PVC II], Randnr. 22). Ebenso hat sie festgestellt, dass das Schriftstück ,Sharing the Pain sowie die Dokumente von Alcudia und DSM zwar eine Ausgleichsregelung der Hersteller belegten, aber auch die Schlussfolgerung erlaubten, dass diese Regelungen nicht richtig funktioniert hätten (Entscheidung [PVC II], Randnr. 11). Die Kommission hat die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen aufgrund all dieser Erwägungen festgesetzt.

1063 Sowohl die Anlagen P 1 bis P 70 als auch die von der Kommission den Parteien im Mai 1988 übermittelten Unterlagen lieferten bereits eine Fülle von Informationen, auf deren Grundlage die Klägerinnen, wie sie es im Übrigen auch getan haben, die Umstände geltend machen konnten, auf die sie sich heute berufen."

335 In Anbetracht dieser durch die genannten Randnummern der Entscheidung PVC II bestätigten Begründung des angefochtenen Urteils hat Degussa nicht nur keine Verfälschung des Sachverhalts nachgewiesen, sondern aus folgenden Gründen eine gegenstandslose Rüge erhoben:

- Die Kommission hat die Umstände berücksichtigt, von denen Degussa geltend macht, dass sie zu ihrer Entlastung hätten dienen können.

- Degussa war in der Lage, diese Umstände im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, und hat dies auch tatsächlich mittels einer Vielzahl von Dokumenten getan, die - wie in der Rechtsmittelschrift selbst ausgeführt wird - Passagen enthalten, die darauf hindeuten, dass die PVC-Hersteller keine einheitliche Preispolitik verfolgten und in relativ starkem Wettbewerb zueinander standen; wie Degussa ausdrücklich einräumt, wurden ihr diese Dokumente am 3. Mai 1988 von der Kommission mit dem Hinweis übermittelt, dass sie möglicherweise der Verteidigung hilfreich" sein könnten.

336 Unter diesen Umständen ist die Rüge von Degussa, mit der sie die Würdigung durch das Gericht angreift, zurückzuweisen.

337 Schließlich wendet sich Enichem gegen die Prüfung der Unterlagen, die sie aus den im Verfahren vor dem Gericht zugänglich gemachten Schriftstücken ausgewählt hatte, durch das Gericht, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt worden seien.

338 Sie wirft dem Gericht vor, eine Vielzahl dieser Dokumente ohne jede Prüfung unberücksichtigt gelassen zu haben, weil sie aus der Zeit vor oder nach der Untersuchung stammten. Sie räumt ein, dass diese Einschätzung an Tatsachenfeststellungen des Gerichts anknüpfe, gegen die im Rechtsmittelverfahren nicht vorgegangen werden könne. Sie rügt jedoch die Methode, anhand deren das Gericht die fraglichen Schriftstücke unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht habe ein formalistisches und vom Inhalt unabhängiges zeitliches Kriterium angewandt. Ein solches Kriterium sei inakzeptabel. Einige Schriftstücke enthielten wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Verhaltens der Hersteller und namentlich ihres eigenen Verhaltens, insbesondere in der Zeit und in Bezug auf den Sachverhalt, die Gegenstand der Untersuchung gewesen seien. Derartige Anhaltspunkte könnten auch Schriftstücken entnommen werden, die nicht aus dem Untersuchungszeitraum stammten, wenn sie z. B. auf diesen Zeitraum Bezug nähmen oder einen Vergleich zwischen der Zeit davor und danach zuließen.

339 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 1040 des angefochtenen Urteils Schriftstücke und Auszüge aus Schriftstücken unberücksichtigt gelassen hat, die einen Zeitraum betrafen, der vor dem Beginn des Kartells oder nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung lag, den die Kommission für die Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegt hatte. Dabei hat es ausgeführt, nicht das Datum des Schriftstücks sei maßgeblich, sondern die Bedeutung der von der Rechtsmittelführerin angeführten Stelle für den Zeitraum der Zuwiderhandlung.

340 Mit der Anfechtung eines auf die streitigen Dokumente angewandten Beurteilungskriteriums versucht Enichem in Wirklichkeit, die vom Gericht vorgenommene inhaltliche Würdigung jedes dieser Dokumente in Frage zu stellen, die im Rechtsmittelverfahren nur bei Verfälschung der Beweismittel beanstandet werden kann (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils).

341 Sie gibt aber nicht an, welche Passagen bestimmter Dokumente genau ihre Behauptung bestätigen sollen, dass diese Dokumente unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie verfasst worden seien, und dem Zeitraum, auf den sie sich bezögen, für ihre Verteidigung hätten von Nutzen sein können.

342 Sie ermöglicht dem Gerichtshof daher nicht, zu prüfen, ob das Gericht den Sachverhalt bei dessen Würdigung verfälscht hat.

343 Folglich ist ihre Rüge zurückzuweisen.

344 Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

12. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison eine Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess, der Artikel 48 § 2 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie des Grundsatzes der individuellen Verantwortlichkeit aufgrund der Art und Weise der Durchführung der mündlichen Verhandlung rügt

345 Montedison macht geltend, die nachdrückliche Aufforderung des Gerichts, sich in der mündlichen Verhandlung gemeinsam zu verteidigen, sei mit dem in Artikel 6 EMRK verankerten Recht auf einen fairen Prozess unvereinbar, und auch die Artikel 64 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts sähen keine kollektive gemeinsame Verteidigung vor. Eine solche Verteidigung zwinge dazu, erforderlichenfalls bestimmte Argumente, Beweise und Auffassungen, die nicht von sämtlichen Klägerinnen vertreten würden, wegzulassen. Mit dieser Anordnung werde zudem die Schuld der Klägerinnen unterstellt.

346 Eine gemeinsame Verteidigung hätte dazu geführt, dass dem Gericht zwei der Hauptthesen von Montedison völlig verborgen geblieben wären. Überdies habe das Gericht von einer Prüfung der in der Klageschrift von Montedison genannten Beweise abgesehen, obwohl sich daraus ergebe, dass sie nach keinem der von der Kommission herangezogenen Dokumente zu den Teilnehmern an den festgestellten Zuwiderhandlungen gehört habe. Letztlich habe sich das Gericht nur auf einen einzigen Beweis gegen sie gestützt und nur einen einzigen der von ihr zu ihrer Entlastung vorgelegten Beweise geprüft, wobei es auch noch einen Fehler in Bezug auf dessen Inhalt begangen habe.

347 Dazu ist festzustellen, dass Montedison mit ihrem Vorbringen auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts Bezug nimmt, der die Geltendmachung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens betrifft. Diese Bestimmung hat jedoch mit der erhobenen Rüge nichts zu tun.

348 Nach Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozessleitende Maßnahmen u. a. zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten.

349 Unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und unter Wahrung der Verteidigungsrechte, denen auch Artikel 6 EMRK gewidmet ist, kann das Gericht die Parteien daher auffordern, übereinstimmende Klagegründe gemeinsam vorzutragen, damit die Wiederholung identischer Ausführungen vermieden wird; jeder Partei steht es dabei frei, ergänzend eigene Argumente vorzutragen.

350 Im vorliegenden Fall wurden die Rechtssachen durch Beschluss vom 22. Januar 1998 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

351 Montedison weist nicht nach und macht nicht einmal geltend, dass die in ihrer Rechtsmittelschrift angesprochene nachdrückliche Aufforderung des Gerichts, sich in der mündlichen Verhandlung gemeinsam zu verteidigen, mit einem Verbot verbunden gewesen wäre, individuell die nicht mit anderen Parteien geteilte Argumentation vorzutragen. Entgegen ihrer Behauptung bedeutet das bloße gemeinsame Vorbringen identischer Klagegründe keineswegs, dass die Schuld der betreffenden Unternehmen unterstellt wird.

352 Daher kann der gegen den Ablauf der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge nicht gefolgt werden.

353 Auf die Behauptung von Montedison, das Gericht habe die in ihrer Klageschrift genannten Beweise nicht geprüft und seine Entscheidung in Bezug auf sie auf einen einzigen Beweis gestützt, braucht somit nicht näher eingegangen zu werden, da die Rechtsmittelführerin diese Rüge nicht als gesonderten Rechtsmittelgrund vorbringt, sondern allein zum Nachweis einer die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte durch einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung. Diese Rüge beruht auf einer für den Erfolg des Rechtsmittelgrundes erforderlichen Prämisse, die sich als falsch erwiesen hat.

354 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

13. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison eine Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess und von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung der Beweismittel rügt

355 Montedison wirft dem Gericht vor, bei der Prüfung der Beweismittel sowohl ihren Anspruch auf einen fairen Prozess als auch Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt zu haben.

356 Erstens macht sie geltend, das Gericht habe in den Randnummern 903 und 904 des angefochtenen Urteils seine Annahme einer Quoten- oder Ausgleichsregelung auf ein Schriftstück gestützt, das nur indirekt auf Montedison Bezug nehme, und mit Nachdruck auf eine von ICI verlangte Erhöhung der Quoten verwiesen. Dabei habe es ihre Erklärung auf den Seiten 46 und 47 ihrer Klageschrift nicht berücksichtigt.

357 Dazu ist zu sagen, dass das Gericht in Randnummer 896 des angefochtenen Urteils das Vorbringen in der Klageschrift von Montedison, auf das diese in ihrer Rechtsmittelschrift verweist, präzise zusammengefasst hat. Es hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin dem Alcudia-Dokument" Beweiskraft abspreche und geltend mache, kein italienisches Unternehmen sei einer Ausgleichsregelung einzeln beigetreten, und selbst wenn eine solche Regelung tatsächlich angewandt worden wäre, hätte es sich nur um eine dieser aufgrund zweiseitiger Vereinbarungen getroffenen Rationalisierungsmaßnahmen gehandelt, die die Kommission selbst anstelle des Krisenkartells empfohlen habe. Es hat sodann in den Randnummern 903 und 904 des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf dieses Vorbringen geantwortet und die Beteiligung von Montedison an dem fraglichen Aspekt der Zuwiderhandlung anhand von zwei Schriftstücken, darunter dem Alcudia-Dokument, festgestellt.

358 Die Rüge ist somit unbegründet. Überdies wird mit ihr die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage gestellt, die außer bei einer - im vorliegenden Fall nicht nachgewiesenen - Verfälschung der Beweismittel nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils).

359 Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

360 Zweitens trägt Montedison vor, das Gericht habe die auf den Seiten 24 bis 31 ihrer Klageschrift aufgeführten 23 Dokumente nicht berücksichtigt, die das Vorliegen eines aggressiven, mit einem Preis- und Quotenkartell unvereinbaren Wettbewerbs belegten.

361 In der dem Gericht von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Klageschrift ist jedoch keine Bezugnahme auf die genannten 23 Dokumente zu finden, zu denen überdies keine über ihre Zahl hinausgehenden Angaben gemacht werden. Montedison führt auch nicht aus, gegen welchen Teil des Urteils sie sich wendet.

362 Unter diesen Umständen ist ihre Rüge zurückzuweisen.

363 Drittens wirft Montedison dem Gericht vor, in Randnummer 906 des angefochtenen Urteils eine von ihr vorgelegte Tabelle zurückgewiesen zu haben, in der sie die von der Kommission behaupteten Zielpreise mit den tatsächlich von ihr verlangten Preisen verglichen habe, um nachzuweisen, dass sie an den Preisinitiativen nicht beteiligt gewesen sein könne. Das Gericht habe seine Entscheidung zu Unrecht damit begründet, dass in der Tabelle weder die Quelle für die angeblich tatsächlich von ihr verlangten Preise noch der genaue Zeitpunkt angegeben sei, zu dem sie verlangt worden seien. Als Quelle könnten nur die obligatorischen Unterlagen der Rechnungsführung dienen, aus denen sich alle Verkäufe von Montedipe - auf die Montedison ihre PVC-Produktion zum 1. Januar 1981 übertragen habe - ergäben, und es habe sich um die durchschnittlichen Verkaufspreise in den fraglichen Zeiträumen gehandelt.

364 Erneut ist jedoch festzustellen, dass Montedison, da Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nichts mit der hier zu prüfenden Rüge zu tun hat, mit ihrem Vorbringen, dass ihr Anspruch auf einen fairen Prozess verletzt worden sei, in Wirklichkeit gegen die Würdigung eines Beweismittels durch das Gericht vorzugehen versucht.

365 Da eine solche Beweiswürdigung außer bei einer - im vorliegenden Fall nicht nachgewiesenen - Verfälschung der Beweismittel nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils), ist die Rüge der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

366 Viertens schließlich wirft Montedison dem Gericht vor, es habe sich in den Randnummern 1009 und 1028 des angefochtenen Urteils geweigert, ihr die Möglichkeit einzuräumen, vier neue Schriftstücke zu ihren Gunsten in das Verfahren einzuführen, von denen sie im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu den Akten der Kommission Kenntnis erhalten habe. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass ihre nach dieser prozessleitenden Maßnahme eingereichte Stellungnahme nicht zu berücksichtigen sei, da sie keinen die Einsicht in die Akten der Kommission betreffenden Klagegrund geltend gemacht habe.

367 Die vier fraglichen Schriftstücke veranschaulichten den dramatischen Preisverfall in Italien, die Aggressivität des Wettbewerbs und die Tatsache, dass die ausländischen Unternehmen über den Zustand des italienischen Marktes nicht informiert gewesen seien.

368 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts könne ein Unternehmen, das im Laufe des Verfahrens von Unterlagen Kenntnis erlange, die für seine Verteidigung nützlich seien, auf diese Unterlagen ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel stützen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Gründe anzusehen seien, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

369 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

370 Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe anlässlich einer prozessleitenden Maßnahme zutage treten, mit der allen Klägerinnen einschließlich derjenigen, die keinen auf eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht gestützten Klagegrund geltend gemacht haben, Zugang zu den Akten der Kommission gewährt wurde.

371 Überdies lässt sie alle auf solche Gründe gestützten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu. Unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Umständen ist daher nicht auszuschließen, dass eine Klägerin ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel gerade auf eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht stützt.

372 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Montedison dem Gericht in ihrer Klageschrift im Gegensatz zu anderen Klägerinnen keinen auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützten Klagegrund unterbreitete.

373 Ferner steht fest, dass das Gericht den Klägerinnen mit Schreiben vom 7. Mai 1997 mitteilte, dass es beschlossen habe, ihnen im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Zugang zu den Akten der Kommission in der Sache, die zur Entscheidung PVC II führte, mit Ausnahme der kommissionsinternen Dokumente und der Dokumente zu gewähren, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthielten. Es forderte die Klägerinnen auf, gegebenenfalls in Stellungnahmen darzutun, inwiefern die Nichtübermittlung von Schriftstücken ihre Verteidigung habe beeinträchtigen können.

374 Schließlich ist unstreitig, dass Montedison im Rahmen dieser prozessleitenden Maßnahmen Zugang zu den fraglichen Akten erhielt und am 28. Juli 1997 eine Stellungnahme abgab, in der sie sich auf die vier in der Rechtsmittelschrift genannten Schriftstücke berief.

375 In dieser Stellungnahme machte Montedison ausdrücklich geltend, dass sie sich auf die betreffenden Schriftstücke hätte berufen können, um die Haltlosigkeit der Beschuldigungen darzutun, wenn sie zur Vorbereitung ihrer Verteidigung im Rahmen der Anhörung der Unternehmen im Verwaltungsverfahren und später bei der Klageerhebung gegen die Entscheidungen PVC I und PVC II über sie verfügt hätte.

376 Somit hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ein auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestütztes neues Angriffsmittel vorgebracht.

377 Das Gericht hat daher gegen die genannte Bestimmung verstoßen, als es die Prüfung der von Montedison eingereichten Stellungnahme in Randnummer 1028 des angefochtenen Urteils mit der Begründung ablehnte, sie habe keinen die Einsicht in die Verfahrensakten betreffenden Klagegrund geltend gemacht.

378 Folglich ist diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben, soweit der begangene Rechtsfehler gerügt wird; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

379 Daher ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit darin ein von Montedison auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützter neuer Klagegrund zurückgewiesen wird.

14. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem eine Verletzung von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts rügt

380 Enichem trägt vor, 1995 hätten die Parteien auf Ersuchen des Gerichts die schriftliche Darlegung ihrer Einwände gegen die Entscheidung PVC II im Hinblick auf die Durchführung einer ausschließlich die der Kommission vorgeworfenen Verstöße gegen Verfahrensregeln betreffenden mündlichen Verhandlung ausgesetzt. Das Gericht habe betont, dass die im Namen aller Klägerinnen vorgetragenen Argumente nur zugunsten derjenigen berücksichtigt würden, die sie in ihrer eigenen Klageschrift geltend gemacht hätten.

381 Bei der Wiederaufnahme des schriftlichen Verfahrens nach dieser Verhandlung habe sie sich dafür entschieden, in ihrer Erwiderung nicht sämtliche auch in ihrem Namen vorgetragenen Argumente zu wiederholen, sondern auf diese zu verweisen und den Wortlaut der gemeinsamen Plädoyers beizufügen.

382 Das Gericht habe in den Randnummern 42 und 43 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass ihre Erwiderung, soweit darin auf die gemeinsamen Plädoyers verwiesen werde, nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genüge und daher nicht berücksichtigt werden könne, weil die allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie beigefügt seien, das Fehlen einer Erwähnung der wesentlichen geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht ausgleichen könne.

383 Das Gericht habe Artikel 44 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung somit aus folgenden Gründen falsch angewandt:

- Die in den gemeinsamen Plädoyers erhobenen Verfahrensrügen seien bereits in ihrer Klageschrift enthalten gewesen.

- Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente seien Teil des Verfahrens und dem Gericht bekannt gewesen, da sie ihm dargelegt worden seien.

- Die Einwände der Klägerinnen und insbesondere von Enichem gegen die Argumente der Kommission in deren Klagebeantwortung seien bereits in den gemeinsamen Plädoyers aufgeführt worden.

- Die Verweisung in der Erwiderung auf die gemeinsamen Plädoyers bedeute zwangsläufig, dass sich die Rechtsmittelführerin deren Inhalt vollständig zu Eigen gemacht habe, so dass das Gericht nicht gezwungen gewesen sei, in den Anlagen die Gründe zu suchen und zu bestimmen, auf die sich die Klageschrift oder die Erwiderung gestützt hätten.

384 Durch die Entscheidung des Gerichts seien die Teile ihrer Erwiderung, die Verfahrensfehler betroffen hätten, im Urteil nicht berücksichtigt worden, bzw. ihr seien alle in den gemeinsamen Plädoyers behandelten Argumente abgeschnitten worden.

385 Dazu ist zu bemerken, dass die umfassende oder auch nur zusammenfassende Wiedergabe einer Argumentation, die zuvor in einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem in der Klageschrift enthaltenen Vorbringen entwickelt wurde, in einem Schriftsatz nicht Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht diese Argumentation prüft. Ab der mündlichen Verhandlung gehört diese Argumentation zu den in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkten, die dem angerufenen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden. Sie muss daher vom Gericht geprüft werden, wenn sie als erhebliches und auf bereits geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel bezogenes Vorbringen kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstellt.

386 Die von Enichem in ihrer Erwiderung vorgenommene allgemeine Verweisung auf den Inhalt der gemeinsamen Plädoyers vom 13. und 14. Juni 1995 war daher überfluessig.

387 Durch die Zurückweisung dieses Schriftsatzes, soweit in ihm auf die gemeinsamen Plädoyers verwiesen wird, hat das Gericht somit in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils Artikel 44 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung formal falsch auf Bestandteile der mündlichen Verhandlung angewandt, da es in jedem Fall verpflichtet war, die ihm in der Verhandlung ordnungsgemäß vorgetragenen Argumente zu prüfen.

388 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Verfahrensfehler des Gerichts jedoch nur dann zur Aufhebung seines Urteils führen, wenn dargetan wird, dass er die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt hat.

389 Enichem beschränkt sich aber darauf, im Wesentlichen ohne nähere Angaben zu behaupten, dass die in ihrem Namen während der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden seien.

390 Sie nennt kein einziges konkretes Argument, das als ein dem Gericht bekannter oder von einer anderen Klägerin in einer Erwiderung ausdrücklich vorgetragener und nicht für unzulässig erklärter Bestandteil der mündlichen Verhandlung tatsächlich im angefochtenen Urteil nicht Gegenstand einer für alle von den gemeinsamen Plädoyers betroffenen Parteien, einschließlich Enichem selbst, geltenden Prüfung gewesen wäre und das sich, wenn es geprüft worden wäre, auf den Ausgang des Rechtsstreits hätte auswirken können.

391 Unter diesen Umständen ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

15. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Wacker-Chemie und Hoechst eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts rügen

392 Wacker-Chemie und Hoechst werfen dem Gericht vor, es habe in Randnummer 611 des angefochtenen Urteils die von einer hoch angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten und mit einem von zwei Wirtschaftsprüfern unterzeichneten Dokument (im Folgenden: Wirtschaftsprüferbescheinigung) bescheinigten Absatzzahlen von Hoechst mit der Begründung nicht anerkannt, dass diese Zahlen nicht als hinreichend glaubhaft angesehen werden könnten, um die von Hoechst in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission selbst vorgelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Es stelle sich die Frage, welche Möglichkeiten den Verfahrensbeteiligten zur Korrektur irrtümlich falscher Angaben blieben, wenn nicht einmal die Feststellungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausreichten.

393 Wenn sich das Gericht außerstande gesehen habe, den Feststellungen der Wirtschaftsprüfer zu folgen, hätte es über die seiner Ansicht nach unzutreffenden oder zweifelhaften Angaben Beweis erheben müssen. Wenn dann noch Zweifel verblieben wären, hätte seine Entscheidung zugunsten des beschuldigten Unternehmens ausfallen müssen.

394 Im Ergebnis habe das Gericht die Aufklärung der streitigen Tatsachen trotz ihrer rechtlichen Relevanz unterlassen. Es sei somit gar nicht in eine sie betreffende Beweiswürdigung eingetreten und habe dies mangels Beweiserhebung auch nicht tun können.

395 Festzuhalten ist, dass das Gericht in den Randnummern 582 ff. des angefochtenen Urteils das Vorbringen geprüft hat, mit dem das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in Abrede gestellt wurde.

396 Genauer gesagt hat es in den Randnummern 584 bis 617 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zur Existenz einer Quotenregelung geprüft.

397 Nach einer eingehenden Analyse hat es zunächst sechs Schriftstücke als Beweise für die Existenz einer solchen Quotenregelung herangezogen.

398 Es hat sodann eingehend ein siebtes Schriftstück geprüft, bei dem es sich um eine in den Geschäftsräumen der Atochem SA gefundene Tabelle mit der Überschrift PVC - erstes Quartal" handelt (im Folgenden: Atochem-Tabelle). Dieses die ersten Monate des Jahres 1984 betreffende Schriftstück bestätigt nach Ansicht der Kommission, dass das Quotensystem zumindest bis April 1984 bestanden habe.

399 Zur Beurteilung der Beweiskraft der in diesem Schriftstück enthaltenen Zahlenangaben prüfte das Gericht die von der Kommission angestellten Vergleiche zwischen diesen und anderen Informationen, insbesondere denen, die die Verkäufe der vier deutschen PVC-Hersteller, zu denen auch Wacker-Chemie und Hoechst gehören, im ersten Quartal des Jahres 1984 betrafen.

400 Es stellte zunächst fest, dass die Kommission zur Ermittlung dieser Verkäufe Daten von BASF, Wacker-Chemie und Hüls sowie die von Hoechst angegebenen Verkaufszahlen herangezogen habe und zu einer Gesamtmenge gelangt sei, die sich nur unerheblich von der in der Atochem-Tabelle genannten Menge unterscheide; dies bestätige, dass die Tabelle nicht ohne Informationsaustausch zwischen den Herstellern habe erstellt werden können.

401 Weiter führte es aus, während der Anhörung vor der Kommission habe Hoechst die von ihr selbst vorgelegten Zahlen bestritten und neue Zahlen vorgelegt, deren Unrichtigkeit sie jedoch später habe einräumen müssen.

402 Schließlich habe Hoechst am 21. Oktober 1988 eine dritte Zahlenserie vorgelegt; diese ist in der von Hoechst im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes angeführten Wirtschaftsprüferbescheinigung enthalten.

403 Mithin ergibt sich, dass die Akte der Kommission in Bezug auf die Streitfrage drei Schriftstücke enthielt, die zur Überprüfung der von der Kommission angestellten Vergleiche der Atochem-Tabelle gegenüberzustellen waren. Diese - alle von Hoechst vorgelegten - Schriftstücke hat das Gericht auch tatsächlich auf ihren Beweiswert überprüft.

404 Entgegen dem Vorbringen von Hoechst war das Gericht, das bei der Behandlung der Streitfrage über verschiedene Angaben in den Akten verfügte, nicht verpflichtet, von Amts wegen eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen. Es wäre dazu selbst dann nicht verpflichtet gewesen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass nach seiner Analyse keinem dieser Aktenbestandteile Beweiskraft zukomme. Es hätte dann anhand der Beweislastregeln entscheiden können.

405 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der auf eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts gestützte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

406 Die Frage, ob die Würdigung der Beweismittel durch das Gericht zu beanstanden ist, gehört zu dem nachstehend geprüften gesonderten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung von Beweismitteln rügen.

16. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Wacker-Chemie und Hoechst eine Verfälschung von Beweismitteln rügen

407 Wacker-Chemie und Hoechst werfen dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 609 ff. des angefochtenen Urteils die Beweismittel verfälscht, die sich aus den der Kommission von Hoechst gelieferten Zahlen und insbesondere aus den Zahlen in der im Rahmen des vorangegangenen Rechtsmittelgrundes erwähnten Wirtschaftsprüferbescheinigung ergäben. In den westeuropäischen Ländern werde den von Wirtschaftsprüfern bescheinigten Prüfungsergebnissen im Allgemeinen Beweiskraft und zumindest eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zuerkannt.

408 Wie in Randnummer 285 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, stellt die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sofern die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

409 In Randnummer 609 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Feststellung, dass die in der Atochem-Tabelle angegebene Gesamtmenge der Verkäufe der deutschen Hersteller (198 226 t) nicht ohne einen Informationsaustausch zwischen den Herstellern habe ermittelt werden können, darauf gestützt, dass der Unterschied zwischen dieser Summe und der Menge, die sich aus den ersten von Hoechst freiwillig mitgeteilten Zahlen und den Angaben von BASF, Wacker-Chemie und Hüls ergebe (198 353 t), vernachlässigt werden könne.

410 In der folgenden Randnummer des angefochtenen Urteils hat es die zweite Zahlenserie, die Hoechst der Kommission bei ihrer Anhörung lieferte, ohne sie durch Beweise zu untermauern, als unglaubhaft zurückgewiesen, da sie bedeuten würde, dass die Kapazitätsauslastung dieses Unternehmens bei über 105 % gelegen hätte, während sie bei den anderen Herstellern nur 70 % betragen habe. Vor allem habe Hoechst später selbst zugegeben, dass diese Zahlen unzutreffend seien.

411 Zu der Wirtschaftsprüferbescheinigung, auf die Wacker-Chemie und Hoechst ihre Rüge einer Verfälschung der Beweismittel hauptsächlich stützen, hat das Gericht in Randnummer 611 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die darin zu findende Zahlenserie enthalte gegenüber den ursprünglich vorgelegten Zahlen eine unbedeutende Berichtigung, die die Richtigkeit der Zahlen in der Atochem-Tabelle nur bestätige. Der Unterschied zu den letztgenannten Zahlen bestehe lediglich in der Hinzufügung des Eigenverbrauchs von Hoechst für ihr Werk Kalle als Verkäufe an die Verbraucher".

412 Ohne die vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung zu verfälschen, hat das Gericht somit in Randnummer 611 des angefochtenen Urteils die von Hoechst ursprünglich gelieferten Zahlen herangezogen und ausgeführt, dass die Bescheinigung keinen Anlass biete, diese Zahlen in Zweifel zu ziehen.

413 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

17. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Montedison, Elf Atochem, Degussa, Wacker-Chemie und Hoechst fehlende Stellungnahmen zu Klagegründen und eine widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils rügen

414 Montedison wirft dem Gericht vor, nicht auf ihren Klagegrund eingegangen zu sein, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach dem Erlass der Entscheidung PVC I durch die Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergegangen und auch nach ihrer Nichtigerklärung bei ihm verblieben sei. Elf Atochem macht geltend, das Gericht habe sich zu ihrem auf Unterschiede zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II gestützten Klagegrund nicht geäußert. Degussa rügt, dass im angefochtenen Urteil nicht auf ihren Klagegrund eingegangen werde, dass der Anhörungsbeauftragte vor Erlass der Entscheidung PVC II erneut hätte tätig werden müssen. Wacker-Chemie und Hoechst schließlich beanstanden, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Prüfung der Beweismittel widersprüchlich und unzureichend sei.

415 Diese Rechtsmittelgründe sind nacheinander zu prüfen.

a) Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison rügt, es sei nicht zu ihrem Klagegrund Stellung genommen worden, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe

416 Montedison wirft dem Gericht vor, ihren ersten, auf eine Verletzung von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d EG) gestützten Klagegrund nicht geprüft zu haben.

417 Durch Artikel 172 EG-Vertrag und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 sei dem Gemeinschaftsrichter eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, d. h. eine unbeschränkte Befugnis zur Würdigung des Sachverhalts, übertragen worden. Da Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 dem Gemeinschaftsrichter insbesondere die Befugnis einräume, die Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, verliere die Kommission diese Befugnis, nachdem ihre Entscheidung angefochten worden sei. In Wirklichkeit werde das Ermessen endgültig dem Gemeinschaftsrichter übertragen.

418 Die Kommission trägt vor, in der Rechtsmittelschrift werde kein Abschnitt oder Teil des angefochtenen Urteils genannt, auf den sich die erhobene Rüge konkret beziehe. Daher sei deren Zulässigkeit zweifelhaft.

419 Sie hält der Rechtsmittelführerin entgegen, das Gericht habe in den Randnummern 65 bis 85 des angefochtenen Urteils - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf Montedison - den Klagegrund geprüft, dass die Kommission wegen der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 die Entscheidung PVC II nicht habe erlassen dürfen. In den Randnummern 86 bis 99 des angefochtenen Urteils habe das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Montedison über den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem und damit über die Frage der Erneuerung der für nichtig erklärten ersten Entscheidung der Kommission entschieden.

420 Die Pflicht zur Verdeutlichung der Argumentation treffe jeden Kläger schon in der ersten Instanz. Falls das Gericht zur Prüfung des Klagegrundes nicht in der Lage gewesen sei, weil die Rechtsmittelführerin ihn nicht hinreichend erläutert habe, könne folglich keine Kritik am angefochtenen Urteil geübt und insbesondere nicht geltend gemacht werden, dass dieser Klagegrund nicht geprüft oder seine Zurückweisung nicht angemessen begründet worden sei.

421 Schließlich werde mit dem Rechtsmittel nur ein Vorbringen wiederholt, das bereits in erster Instanz angeführt worden sei. Dieses vom Gericht bereits geprüfte und mit geeigneter Begründung zurückgewiesene Vorbringen sei unzulässig, da es nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abziele (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 113 bis 115).

422 Dazu ist festzuhalten, dass Montedison vor dem Gericht tatsächlich mit einem Klagegrund geltend gemacht hat, dass nach der Klage gegen die Entscheidung PVC I die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergegangen sei. Dieser Klagegrund wurde ausdrücklich auf eine Verletzung von Artikel 172 EG-Vertrag und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag gestützt.

423 Macht ein Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, so kann gegen die Zulässigkeit des Vorbringens nicht eingewandt werden, dass kein Abschnitt oder Teil des angefochtenen Urteils genannt worden sei, auf den sich die erhobene Rüge konkret beziehe, denn es wird ja gerade geltend gemacht, dass es dazu keine Ausführungen gebe. Aus dem gleichen Grund kann nicht gerügt werden, dass lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder wiedergegeben werde.

424 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, das Gericht sei in den Randnummern 65 bis 85 und 86 bis 99 des angefochtenen Urteils auf den streitigen Klagegrund eingegangen.

425 Der von Montedison geltend gemachte Klagegrund deckte sich jedoch nicht mit den beiden in diesen Abschnitten des angefochtenen Urteils geprüften Klagegründen, die auf Verletzungen der Rechtskraft und des Grundsatzes ne bis in idem gestützt waren. Er beruhte auf einer gesonderten, klar angegebenen Rechtsgrundlage.

426 Die Kommission kann nicht geltend machen, Montedison habe ihren Klagegrund nicht ausreichend erläutert und könne daher keine Einwände gegen das angefochtene Urteil erheben. Die Klageschrift enthielt lange Ausführungen, deren Ergebnis war, dass aufgrund der angeführten Bestimmungen ein endgültiger Übergang der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf den Gemeinschaftsrichter stattgefunden habe.

427 Montedison hat sich somit zu Recht darauf berufen, dass auf einen ihrer Klagegründe nicht eingegangen worden sei.

428 Folglich ist das angefochtene Urteil wegen dieses Versäumnisses teilweise aufzuheben.

b) Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Elf Atochem eine fehlende Stellungnahme zu ihrem aus Unterschieden zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II abgeleiteten Klagegrund rügt

429 Elf Atochem wirft dem Gericht vor, es habe sich nicht zu ihrem Klagegrund geäußert, dass sich die Entscheidung PVC II wesentlich von der Entscheidung PVC I unterscheide; zu diesem Klagegrund hätten sie und andere Klägerinnen eingehende Ausführungen gemacht, wie sich aus Randnummer 222 des angefochtenen Urteils ergebe. Dies reiche aus, um zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen.

430 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 222 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, Elf Atochem und andere Klägerinnen hätten ihren Klagegrund, dass die Unternehmen erneut hätten angehört werden müssen, darauf gestützt, dass die Entscheidung PVC II in wesentlichen Punkten Abweichungen im Text gegenüber der Entscheidung PVC I aufweise, und zwar bei der Beurteilung der Verjährungsvorschriften, der Streichung zweier Sätze zu den Wirkungen des Kartells, der Hinzufügung eines das Verfahren seit 1988 betreffenden Teils sowie der Nichterwähnung von Solvay und Norsk Hydro.

431 Durch die Feststellung in Randnummer 252 des angefochtenen Urteils, dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I keinen neuen Beschwerdepunkt enthalte und dass das Vorliegen einiger anderer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II keineswegs bedeute, dass es neue Beschwerdepunkte gebe, hat das Gericht implizit entschieden, dass die genannten Unterschiede zwischen beiden Entscheidungen keine entscheidungserheblichen Punkte betrafen. In Randnummer 257 des angefochtenen Urteils hat es diese Beurteilung sodann ausdrücklich bestätigt, indem es ausführte, dass die Entscheidung PVC II nur redaktionelle Änderungen enthielt, die an den Beschwerdepunkten nichts änderten".

432 Es ist somit auf das von Elf Atochem zur Stützung ihres Klagegrundes vorgebrachte Argument eingegangen.

433 Der Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

c) Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem sich Degussa gegen das Fehlen einer Stellungnahme zu ihrer Rüge wendet, dass der Anhörungsbeauftragte vor Erlass der Entscheidung PVC II nicht eingeschaltet worden sei

434 Degussa wirft dem Gericht vor, in Randnummer 270 des angefochtenen Urteils ihren auf das Erfordernis neuer Handlungen im Verwaltungsverfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I gestützten Klagegrund zurückgewiesen zu haben, ohne auf die von ihr gerügte fehlende Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten einzugehen.

435 Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht in Randnummer 253 des angefochtenen Urteils aus der Feststellung, dass eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht erforderlich gewesen sei, im Wesentlichen schloss, dass es eines erneuten Tätigwerdens des Anhörungsbeauftragten unter den im zwischenzeitlich in Kraft getretenen Beschluss vom 23. November 1990 vorgesehenen Voraussetzungen nicht bedurft habe (vgl. Randnr. 126 des vorliegenden Urteils).

436 Es ist somit auf die Rüge der Rechtsmittelführerin eingegangen.

437 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

d) Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Wacker-Chemie und Hoechst rügen, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Prüfung schriftlicher Beweise widersprüchlich und unzureichend sei

438 Parallel zu ihren in den Randnummern 392 bis 405 und 407 bis 413 des vorliegenden Urteils geprüften Rechtsmittelgründen einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts und einer Verfälschung von Beweismitteln werfen Wacker-Chemie und Hoechst dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 610 und 611 des angefochtenen Urteils seine Prüfung der Beweismittel für das Vorliegen eines Quotensystems widersprüchlich und unzulänglich begründet.

439 Das Gericht habe den Verfahrensbeteiligten nicht die Möglichkeit gegeben, mit Hilfe der - im Rahmen ihrer beiden anderen oben genannten Rechtsmittelgründe angesprochenen - Wirtschaftsprüferbescheinigung irrtümlich unzutreffend erteilte Auskünfte zu berichtigen. Zudem habe es Unterlagen in den Verfahrensakten nicht berücksichtigt, aus denen sich die Übereinstimmung der ursprünglich von Hoechst gelieferten mit den in der Wirtschaftsprüferbescheinigung enthaltenen Zahlen ergeben hätte. Schließlich habe es den Kausalzusammenhang verkannt, da es außer Acht gelassen habe, dass Hoechst die eigenen Verkaufszahlen berichtigt habe, nachdem die Kommission die Grundlage ihrer Auskunftsverlangen und ihrer Beweisführung geändert habe.

440 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich Wacker-Chemie und Hoechst mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit gegen eine Würdigung der Beweismittel durch das Gericht wenden.

441 Wie in Randnummer 285 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterliegt eine solche Beweiswürdigung, außer bei Verfälschung der Beweismittel, nicht der Kontrolle des Gerichtshofes. Wie bereits in Randnummer 412 des vorliegenden Urteils bei der Prüfung des von den Rechtsmittelführerinnen auf eine Verfälschung der im vorliegenden Rechtsmittelgrund in Rede stehenden Beweismittel festgestellt, ist der Vorwurf der Verfälschung insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsprüferbescheinigung unbegründet.

442 Der Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

18. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Enichem und ICI eine unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes rügen, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe

443 LVM, DSM, Enichem und ICI werfen dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 386 bis 391 des angefochtenen Urteils ihren Klagegrund zurückgewiesen, dass die Kommission durch eine unzureichende Begründung ihres Beschlusses, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I eine neue Entscheidung zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe.

444 LVM, DSM und ICI sind insbesondere der Auffassung, die Kommission hätte ihren Beschluss im Hinblick auf die in ihrem Vorbringen aufgezählten und in Randnummer 382 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Hürden - das Fehlen einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte und einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen, die Verwendung von Schriftstücken, die in einem anderen Ermittlungsverfahren entdeckt worden seien, oder von Beweisen, die unter Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, erlangt worden seien, ein nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehender Zugang zu den Akten der Kommission, die Verhängung einer auf einem Tatsachenirrtum beruhenden Geldbuße sowie die Feststellung, dass die Entscheidung PVC I gegenüber Solvay und Norsk Hydro wirksam bleibe - begründen müssen.

445 Überdies habe das Gericht in Randnummer 389 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen nur darauf gerichtet sei, die Begründetheit der Würdigung dieser verschiedenen Fragen durch die Kommission anzuzweifeln. Die Begründetheit bestimmter Argumente habe nichts mit der Begründung für ihre Zurückweisung zu tun. Die Kommission habe deshalb unabhängig davon, ob die geltend gemachten Argumente zuträfen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

446 ICI trägt vor, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, eine neue Entscheidung zu erlassen. Ihr Beschluss, dies ohne erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte und ohne erneute Anhörung der Unternehmen und des Beratenden Ausschusses zu tun, sei nicht nur ungewöhnlich, sondern noch nie vorgekommen. Die Unternehmen hätten daher ein Recht auf Erläuterung dieser Punkte gehabt. Insoweit sei auf die Urteile vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31) und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88 (Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15) zu verweisen, nach denen sich die Kommission nicht auf eine summarische Begründung beschränken dürfe, wenn sie von einer ständigen Entscheidungspraxis abweiche.

447 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) die Kommission die Aufgabe hat, auf die Verwirklichung u. a. der in Artikel 85 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze zu achten und, gegebenenfalls von Amts wegen, die Fälle zu untersuchen, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Zu dieser Aufgabe gehört die Feststellung etwaiger Zuwiderhandlungen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung. Sie stellt eine besondere Ausprägung der der Kommission durch Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) übertragenen allgemeinen Überwachungsaufgabe dar.

448 Bei der Erfuellung dieser Aufgabe verfügt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Politik, die sie sich im Wettbewerbsbereich auferlegt hat, über ein Ermessen hinsichtlich der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen.

449 Wie das Gericht in Randnummer 387 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, wird in der Entscheidung PVC II mit der einleitenden Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" implizit, aber zwangsläufig förmlich auf den Auftrag der Kommission verwiesen. Es war daher zu der Annahme berechtigt, dass bereits diese Verweisung eine ausreichende Begründung für das Interesse der Kommission an der Feststellung einer Zuwiderhandlung und an deren Ahndung sei. Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass die Kommission, da sie bei der Ausübung der ihr im Vertrag für den Bereich des Wettbewerbsrechts eingeräumten Befugnisse über ein Ermessen verfüge, ihre Gründe für die Wahl dieses Weges nicht näher darlegen müsse.

450 Nach dieser zutreffenden Erläuterung der Grenzen, die es für die Pflicht der Kommission gibt, ihren Beschluss über den Erlass einer neuen Entscheidung zu begründen, hat das Gericht daher in Randnummer 389 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das Fehlen von Erläuterungen der Kommission zu den verschiedenen in Randnummer 382 des angefochtenen Urteils aufgezählten und in Randnummer 444 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gesichtspunkten keinen Begründungsmangel der Entscheidung PVC II darstelle, unabhängig von der vom Gericht darüber hinaus angestellten Erwägung, dass die diese Gesichtspunkte betreffenden Argumente nur darauf gerichtet seien, die Begründetheit der Würdigung durch die Kommission anzuzweifeln.

451 Entgegen dem Vorbringen von ICI ist die Kommission mit dem Beschluss, die von ihr ermittelten Zuwiderhandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I in einer neuen Entscheidung festzustellen, nicht von einer ständigen Entscheidungspraxis abgewichen. Sie hat nur ihren ursprünglichen Beschluss bestätigt, diese Zuwiderhandlungen zu ahnden; dem stand Artikel 176 EG-Vertrag nicht entgegen, der sie nur dazu verpflichtete, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, d. h., die darin festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen.

452 Die der Kommission ansonsten - nicht hinsichtlich der Frage des Erlasses einer Entscheidung, sondern hinsichtlich ihres Inhalts - obliegende Begründungspflicht beschränkt sich jedenfalls auf eine ausreichende Schilderung des Wesens der dem Adressaten der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Gründe, aus denen die Kommission die Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung als erfuellt ansieht, und der Pflichten oder Sanktionen, die sie dem betreffenden Unternehmen aufzuerlegen gedenkt.

453 Im vorliegenden Fall ist dazu Folgendes festzustellen:

- Hinsichtlich dieses zweiten Aspekts der Begründungspflicht ist keine Rüge erhoben worden.

- Die Gesichtspunkte, in Bezug auf die die Rechtsmittelführerinnen die Unzulänglichkeit der Begründung rügen, fallen ebenfalls nicht unter diesen Aspekt, da die Kommission nicht verpflichtet ist, alle Einwände, die im Rahmen eines späteren Rechtsstreits erhoben werden könnten, vorherzusehen und im Vorgriff in ihrer Entscheidung darauf zu antworten.

- Die diese Gesichtspunkte betreffenden Fragen können gegebenenfalls später gerichtlich geprüft werden.

454 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

19. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison, Degussa und Enichem eine Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission rügen

Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen

455 Montedison, Degussa und Enichem werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Randnummern 1172 bis 1184 des angefochtenen Urteils den Umfang der Pflicht der Kommission verkannt, gemäß Artikel 190 EG-Vertrag die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbußen zu begründen.

456 Montedison trägt vor, das Gericht hätte einen Begründungsfehler der Entscheidung PVC II hinsichtlich der verwendeten Berechnungsmethode feststellen müssen. Die Kommission müsse in ihrer Entscheidung angeben, welche konkreten Gesichtspunkte sie berücksichtigt habe, damit die Unternehmen besser beurteilen könnten, ob die Kommission Fehler bei der Festlegung der Höhe jeder Geldbuße begangen habe und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße nach den angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt sei. Bei der Festlegung der Höhe einer Geldbuße sei die Schwere der Zuwiderhandlung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten (Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

457 Degussa wirft dem Gericht vor, ihren Klagegrund, mit dem sie das Fehlen von Angaben der Kommission zur Berechnungsweise der Geldbuße gerügt habe, mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen zu haben, dass Angaben zur Berechnung der Geldbuße nicht zu den Bestandteilen der Begründung gehörten. Zudem habe das Gericht es in Randnummer 1183 des angefochtenen Urteils entgegen dem Wortlaut von Artikel 190 EG-Vertrag für ausreichend erachtet, dass die Kommission die Angaben zur Berechnungsmethode in dem die Entscheidung PVC I betreffenden gerichtlichen Verfahren gemacht habe. Schließlich habe sich das Gericht selbst widersprochen, als es in Randnummer 1180 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, es sei wünschenswert, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der Geldbuße in Erfahrung bringen könnten, ohne gerichtlich vorgehen zu müssen.

458 Enichem trägt vor, das Gericht habe ihren Klagegrund einer unzureichenden Begründung in Randnummer 1179 des angefochtenen Urteils mit der unzutreffenden Erwägung zurückgewiesen, dass die Randnummern 51 bis 54 der Entscheidung PVC II ausreichend und schlüssig die herangezogenen Beurteilungskriterien wiedergäben, zu denen nach Randnummer 53 die jeweilige Bedeutung [der Unternehmen] auf dem PVC-Markt" gehört habe. Die Bedeutung eines Herstellers könne sich sowohl aus seinem Marktanteil als auch aus seinem Umsatz ergeben. Daher könne nicht mit Gewissheit behauptet werden, dass die Berechnungsmethode der Geldbuße in der Entscheidung PVC II eindeutig angegeben worden sei.

459 Insoweit habe das Gericht insbesondere in Randnummer 1191 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit einem anderen Klagegrund festgestellt, dass die gesamte Geldbuße anhand der jeweiligen Marktanteile zwischen den verschiedenen Unternehmen aufgeteilt worden sei. Folglich hätte dieses ausschlaggebende Kriterium in der Begründung der Entscheidung PVC II genannt werden müssen.

460 Wie Degussa stellt Enichem fest, das Gericht habe es als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der Geldbuße in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

461 In Wirklichkeit sei die Kommission verpflichtet, ihre Berechnungen in der Entscheidung selbst anzugeben, damit die Unternehmen und der Gemeinschaftsrichter nicht gezwungen seien, die zahlenmäßige Umsetzung der genannten allgemeinen Kriterien zu erraten, und um Stellungnahmen der Parteien sowie eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

462 Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag richtet sich der Umfang der der Kommission gemäß Artikel 190 EG-Vertrag obliegenden Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der verhängten Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17, dem zufolge neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen" ist.

463 Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73).

464 Entgegen dem ausdrücklichen oder wesentlichen Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zwingen diese Anforderungen die Kommission nicht, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen; sie darf jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten (Urteil Sarrió/Kommission, Randnrn. 76 und 80).

465 In Bezug auf eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen Geldbußen verhängt werden, hat das Gericht in Randnummer 1173 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umfang der Begründungspflicht namentlich unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu beurteilen sei, die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

466 Zum vorliegenden Fall hat es aber in Randnummer 1174 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission in den Randnummern 51 bis 54 der Entscheidung PVC II erläutert habe, welchen allgemeinen und individuellen Gesichtspunkten sie bei der Bemessung der Geldbußen Rechnung getragen habe.

467 Hierzu hat es in den Randnummern 1175 und 1178 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in der Entscheidung PVC II folgende Beurteilungskriterien herangezogen worden seien:

- die Bedeutung des betreffenden Industrieerzeugnisses;

- der Wert des damit in Westeuropa erzielten Umsatzes;

- die Zahl der betroffenen Unternehmen;

- der Grad der Beteiligung und die Rolle jedes Unternehmens;

- die jeweilige Bedeutung der Unternehmen auf dem PVC-Markt;

- die Dauer der Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung.

468 In Randnummer 1176 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die Kommission folgende mildernde Umstände berücksichtigt habe:

- Die Unternehmen hätten während der Dauer der Zuwiderhandlung lange Zeit erhebliche Verluste hinnehmen müssen.

- Gegen die meisten von ihnen seien wegen ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung im Sektor Thermoplastik (Polypropylen) im praktisch gleichen Zeitraum bereits erhebliche Geldbußen verhängt worden.

469 Angesichts dieser Umstände und des oben dargestellten Umfangs der Begründungspflicht war das Gericht daher zu dem in Randnummer 1179 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss berechtigt, dass in der Entscheidung PVC II ausreichend und schlüssig die Beurteilungskriterien wiedergegeben würden, die für die Bestimmung der Schwere und Dauer der von den betreffenden einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen worden seien.

470 Allein mit diesen Gründen hat es die Zurückweisung des ihm vorgetragenen Klagegrundes gerechtfertigt.

471 Seine Entscheidung kann nicht allein deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden, weil es überdies in Randnummer 1180 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, es sei wünschenswert, dass die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sache festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie in einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

472 Mit dieser Erwägung, die nicht zu den tragenden Bestandteilen seiner Entscheidung gehört, hat es nur auf eine für die Kommission bestehende Möglichkeit hingewiesen, über die Anforderungen an ihre Begründungspflicht hinauszugehen, um es den Unternehmen zu ermöglichen, die genaue Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße in Erfahrung zu bringen.

473 Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Begründungspflicht (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 77).

474 Im Übrigen hat es das Gericht in Randnummer 1183 des angefochtenen Urteils entgegen der Behauptung von Degussa nicht als ausreichend angesehen, dass die Kommission in dem die Entscheidung PVC I betreffenden gerichtlichen Verfahren eine - den Klagen gegen die Entscheidung PVC II beigefügte - Tabelle mit näheren Angaben zur Berechnung der in der Entscheidung PVC I verhängten Geldbußen vorgelegt hatte.

475 Die mit dem Wort tatsächlich" eingeleitete Feststellung dieses Umstands wurde im vorliegenden Fall ergänzend getroffen, nachdem das Gericht bereits entschieden hatte, dass die Begründungspflicht beachtet worden sei.

476 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

20. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison die fälschliche Zurückweisung ihres Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz als unzulässig rügt

477 Montedison rügt, dass das Gericht in den Randnummern 1262 und 1263 des angefochtenen Urteils ihren Antrag, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass der Antrag nicht den Mindestanforderungen seiner Verfahrensordnung entspreche.

478 Sie habe in den vier Jahren des Verfahrens unablässig das rechtswidrige Verhalten der Kommission beanstandet. Ihr Antrag sei daher nicht nur zulässig, sondern auch begründet gewesen. Zu verweisen sei auch auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission, in dessen Randnummer 48 der Gerichtshof im Fall eines überlangen gerichtlichen Verfahrens die Geldbuße aus Gründen der Prozessökonomie herabgesetzt habe, indem er einen Ausgleich zwischen diesem Betrag und dem auf das Verhalten der Kommission zurückzuführenden Schaden vorgenommen habe.

479 Hierzu ist festzustellen, dass sich Montedison in ihrer Klage vor dem Gericht darauf beschränkte, einen unbezifferten Schadensersatzantrag zu stellen. Sie hat diesen Antrag somit auf keine konkrete tatsächliche und rechtliche Begründung gestützt.

480 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 1262 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass sich der Klageschrift nicht entnehmen lasse, auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin ihren Schadensersatzantrag stützen wolle. Es hat daher in Randnummer 1263 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass die Klageschrift nicht den Mindestanforderungen an die Zulässigkeit einer Klage gemäß den Artikeln 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche, wonach sie u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

481 Im Übrigen bezieht sich die nachträgliche Begründung des Schadensersatzantrags, die die Rechtsmittelführerin jetzt auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission stützt, auf den Vorwurf einer Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, den sie weder im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht noch in ihrer Rechtsmittelschrift erhoben hat.

482 Daher ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B - Zu den materiellen Rechtsmittelgründen

1. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison die fehlende Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs durch das Gericht rügt

483 Montedison wirft dem Gericht vor, eine Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs unterlassen zu haben, die vor jeder wettbewerbsrechtlichen Entscheidung, insbesondere einer Bußgeldentscheidung, notwendig sei (Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67, Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 544, 555 f.).

484 In der ersten Instanz habe sie eine in Randnummer 736 des angefochtenen Urteils wiedergegebene These entwickelt, wonach die beanstandeten Handlungen auf den Ölschock zurückzuführen seien, der innerhalb weniger Jahre mehr als die Hälfte der PVC-Hersteller gezwungen habe, sich vom Markt zurückzuziehen. Aus diesem Kontext ergebe sich, dass die Kontakte zwischen den Herstellern nicht nur völlig legitim, sondern unerlässlich gewesen seien. Ziel dieser Kontakte sei lediglich eine Minderung der Verluste gewesen.

485 In Randnummer 740 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht darauf verwiesen, dass eine Krise des Marktes zwar eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag rechtfertigen könne, eine entsprechende Freistellung aber nie beantragt worden sei. Tatsächlich habe die Lage keine Freistellung notwendig gemacht, da ein Kartell nicht durch ein Paket von Verhaltensweisen gebildet werden könne, zu denen jedes Unternehmen sowohl aus rechtlichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei.

486 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem von der Rechtsmittelführerin angesprochenen Urteil Brasserie de Haecht ausgeführt hat, dass die Wirkungen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen in dem wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang zu betrachten sind, in dem diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen stehen und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen können. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es in diesem Urteil um das Bestehen gleichartiger Verträge, die gemeinsam einen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang bilden konnten, in dem ein konkreter Vertrag zu prüfen war, um festzustellen, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden konnte.

487 Insbesondere ist zu betonen, dass im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag die Existenz einer Krise auf dem Markt für sich genommen den wettbewerbswidrigen Charakter eines Kartells nicht ausschließen kann.

488 Das Gericht hat daher in Randnummer 740 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass ein solcher Umstand im vorliegenden Fall nicht zu dem Schluss führen könne, dass die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfuellt gewesen seien. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Krise gegebenenfalls geltend gemacht werden könne, um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erlangen, doch dass die betroffenen Unternehmen keinen dahin gehenden Antrag gestellt hätten. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, würde das Argument von Montedison, dass eine Freistellung nicht erforderlich gewesen sei, der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Anmeldung jede Bedeutung nehmen, da die mit einer Geldbuße belegten Unternehmen dann die Möglichkeit hätten, nachträglich vom Gemeinschaftsrichter die Freistellung zu erlangen, die sie zuvor nicht bei der Kommission beantragt hatten.

489 Wie das Gericht ausführt, hat die Kommission überdies insbesondere in Randnummer 5 der Entscheidung PVC II die Krise, von der die Branche betroffen war, nicht außer Acht gelassen und ihr bei der Bemessung der Geldbuße Rechnung getragen.

490 Montedison macht darüber hinaus geltend, wenn das Gericht den wirtschaftlichen Zusammenhang der Rechtssache berücksichtigt hätte, hätte es nicht in Randnummer 745 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Festsetzung der europäischen Zielpreise zwangsläufig den freien Wettbewerb auf dem PVC-Markt beeinträchtigt und den Verhandlungsspielraum der Käufer eingeschränkt habe. Zum einen müsse die Kommission nachweisen, dass das Niveau der Verkaufspreise ohne Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wäre. Zum anderen gebe es keine Bestimmung, nach der die Wettbewerbsregeln die Hersteller von Fertigerzeugnissen gegenüber den Erzeugern von Rohstoffen begünstigen sollten, indem sie verhinderten, dass Letzteren ein Preis geboten werde, mit dem sie ihre Verluste verringern könnten.

491 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 741 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchten, wenn sich ergebe, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecke (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390).

492 Soweit der Rechtsmittelgrund dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihm der Nachweis konkreter wettbewerbswidriger Auswirkungen verlangt wird, ist er somit unbegründet, denn wie das Gericht ebenfalls in Randnummer 741 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen bewiesen.

493 Der Rechtsmittelgrund ist ebenfalls unbegründet, soweit er dahin zu verstehen sein sollte, dass dem Gericht vorgeworfen wird, mit der Feststellung, dass die Festsetzung der europäischen Zielpreise zwangsläufig den freien Wettbewerb... beeinträchtigt [hat]", lediglich das Vorliegen einer Beeinträchtigung behauptet zu haben, ohne Beweise dafür zu prüfen oder heranzuziehen. In den Randnummern 745 und 746 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf ausdrücklich genannte Beweismittel verschiedene konkrete Auswirkungen der Preisinitiativen der betreffenden Unternehmen auf den PVC-Markt aufgezählt, auch wenn einige von ihnen fehlschlugen.

494 Montedison ist jedenfalls nicht zu der Behauptung berechtigt, dass nach der von ihr beanstandeten Analyse die Hersteller von Fertigerzeugnissen gegenüber den Erzeugern von Rohstoffen begünstigt würden. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag soll durch die dort vorgesehenen Sanktionen den freien Wettbewerb auf allen Ebenen gewährleisten.

495 Montedison macht weiter geltend, durch die Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs habe das Gericht Beweismittel verfälscht und die insoweit bestehenden Lücken, die sich klar aus den Akten ergäben, durch Theorien geschlossen, die auf mutmaßlichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beruhten. Eine solche Vorgehensweise müsse im Rechtsmittelverfahren als Verfälschung der Beweismittel beanstandet werden (Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66).

496 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht damit vor, allein daraus, dass Sitzungen der Hersteller stattgefunden hätten, auf das Vorliegen von Preisinitiativen, den Austausch strategischer Informationen und eine Aufteilung von Quoten geschlossen zu haben. Sie wirft ihm ferner vor, die Preisinitiativen als solche für rechtswidrig erachtet zu haben, obwohl sie Versuche zur Verringerung der Verluste dargestellt hätten, die aufgrund einer sehr geringen Nachfrage bei gleichzeitigem Überangebot stets gescheitert seien.

497 Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Beschluss vom 14. März 1996 in der Rechtssache C-31/95 P, Del Plato/Kommission, Slg. 1996, I-1443, Randnrn. 18 und 19, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34); andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig.

498 Aufgrund dieser Pflicht muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, insbesondere genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die seines Erachtens zu dieser Verfälschung geführt haben.

499 Montedison trägt ihre Rüge der Verfälschung von Beweismitteln aber in allgemeiner Form vor.

500 Sie macht lediglich geltend, dass diese Verfälschung die Folge einer Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs sei, und beschränkt sich darauf, als Beispiel anzuführen, im angefochtenen Urteil seien allein daraus Schlüsse gezogen worden, dass Sitzungen der Hersteller stattgefunden hätten. Dabei gibt sie nicht an, gegen welche konkreten Randnummern des angefochtenen Urteils sie sich wendet, zählt nicht die Unterlagen auf, die Gegenstand ihrer Rüge sind, und legt insbesondere nicht dar, dass sich das Gericht nur auf Schriftstücke gestützt hat, die zwar die Beteiligung der Unternehmen an den streitigen Sitzungen, nicht aber deren wettbewerbswidrigen Gegenstand belegen.

501 Insoweit ist ihre Rüge daher unzulässig.

502 Soweit sie mit ihrer Rüge darüber hinaus geltend macht, dass die Preisinitiativen als solche nicht rechtswidrig gewesen seien, da sie Versuche zur Verringerung der Verluste dargestellt hätten, die stets gescheitert seien, überschneidet die Rüge sich mit den vorangegangenen und bereits zurückgewiesenen Rügen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, die zum einen den angeblichen Rechtfertigungsgrund einer Krise auf dem PVC-Markt und zum anderen die Behauptung betreffen, dass konkrete Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweisen, deren wettbewerbswidriger Zweck im Übrigen erwiesen ist, auf den Markt dargetan werden müssten.

503 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

2. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem rügt, dass ihr eine kollektive Verantwortlichkeit auferlegt worden sei

504 Enichem wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 768 bis 780 des angefochtenen Urteils ihren Klagegrund zurückgewiesen zu haben, dass die Kommission ihr unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit eine kollektive Verantwortlichkeit aufgebürdet habe.

505 Das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, aus ihrer Teilnahme an einigen nicht näher genannten informellen Sitzungen zu schließen, dass sie von einem gemeinsamen Plan der teilnehmenden Unternehmen oder, wie es in der Entscheidung PVC II heiße, vom Kartell insgesamt" gewusst habe. Da sie nicht regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen habe, könnten ihr nicht aufgrund einer vermuteten Kenntnis aller Maßnahmen des Kartells sämtliche Verstöße zugerechnet werden.

506 Da das Gericht eingeräumt habe, dass die von ICI erlangten und in Randnummer 294 des vorliegenden Urteils erwähnten Planungsdokumente kein Zeichen einer gemeinsamen Willensbildung gewesen seien, sondern eher einen Plan von ICI darstellten, könne aus ihnen nicht geschlossen werden, dass Enichem Kenntnis von einem gemeinsamen Plan gehabt habe.

507 Im Rahmen einer begrenzten Verantwortung für eine individuelle Handlung hätte das Gericht den geringeren Umfang der Teilnahme der Rechtsmittelführerin am Kartell neu bestimmen und ihre Mitwirkung an Preisinitiativen ausschließen oder zeitlich begrenzen müssen. Die vom Gericht in Randnummer 940 des angefochtenen Urteils herangezogenen Unterlagen zum Beweis für die - von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittene - Tatsache, dass die Preisinitiativen in Italien durchgeführt werden sollten, nähmen nie speziell auf sie Bezug und stammten von 1982 und 1983.

508 Hierzu wurde in Randnummer 491 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, dass es im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag genügt, dass eine Vereinbarung die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, unabhängig von ihren konkreten Wirkungen.

509 Somit gilt für Vereinbarungen bei Treffen konkurrierender Unternehmen Folgendes:

- Eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung liegt vor, wenn diese Treffen einen solchen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen.

- Die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ist ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat.

510 Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion.

511 In rechtlicher Hinsicht geht die Rüge von Enichem dahin, dass allein aufgrund einer Teilnahme an einigen als informell eingestuften Sitzungen die Kenntnis aller Bestandteile des streitigen Kartells vermutet worden sei. Sie läuft auf die Behauptung der Zurechnung einer mutmaßlichen Verantwortlichkeit für eine kollektive Maßnahme hinaus.

512 Diese Rüge ist unbegründet.

513 In Randnummer 768 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, nach Randnummer 25, zweiter Absatz, der Entscheidung PVC II habe die Kommission, da es wegen des Fehlens von Unterlagen über die Preise nicht möglich [war], die tatsächliche Beteiligung aller Hersteller an abgestimmten Preisinitiativen nachzuweisen...[,] bei den einzelnen verdächtigen Teilnehmern geprüft, ob ausreichend zuverlässige Beweise für ihre Beteiligung an dem Kartell insgesamt vorliegen, anstatt nach Nachweisen für [ihre] Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen zu fahnden".

514 In Randnummer 771 des angefochtenen Urteils hat es zu Recht die Ansicht vertreten, dass diese Vorgehensweise nicht darin bestanden habe, dass die Kommission vom Grundsatz einer kollektiven Verantwortlichkeit in dem Sinne ausgegangen sei, dass sie einigen Unternehmen die Beteiligung an Handlungen, zu denen sie keinen Beitrag geleistet hätten, nur zugerechnet habe, weil die Beteiligung anderer Unternehmen an diesen Handlungen bewiesen sei. Eine solche Vorgehensweise liefe nämlich darauf hinaus, die Sanktion auf eine nachgewiesene - und nicht vermutete - individuelle Beteiligung an einer kollektiven Maßnahme oder einem Teil davon zu stützen.

515 In Randnummer 772 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die gerügte Zuwiderhandlung bestehe in der über mehrere Jahre andauernden regelmäßigen Veranstaltung von Sitzungen konkurrierender Hersteller mit dem Ziel der Festlegung unzulässiger Praktiken zur künstlichen Regulierung des PVC-Marktes.

516 In den Randnummern 675, 677, 680 bis 686, 931 und 932 hat es nach seiner freien Würdigung der verschiedenen Beweismittel, in Bezug auf die kein Vorwurf der Verfälschung erhoben worden ist, Folgendes entschieden:

- Enichem nahm von August 1980 bis 1984 an Sitzungen konkurrierender Unternehmen teil.

- Diese Sitzungen hatten einen wettbewerbswidrigen Gegenstand, und zwar die Ausarbeitung von Vereinbarungen, u. a. über das Preisniveau und die Mengenkontrolle, auch wenn die Gespräche nicht zu einer Einigung über feste Preise führten.

517 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht ihre Kenntnis des wettbewerbswidrigen Gegenstands der genannten Vereinbarungen nicht aus den Planungsdokumenten geschlossen; diese ergab sich in Wirklichkeit aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen.

518 Sodann hat es in Randnummer 939 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Regelmäßigkeit der Teilnahme eines Unternehmens an den Sitzungen nicht dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung berühre, sondern den Grad seiner Beteiligung.

519 Insoweit hat es in derselben Randnummer in Bezug auf Enichem hinzugefügt, die Kommission habe, namentlich in Randnummer 8, dritter Absatz, und hinsichtlich der Höhe der Geldbuße in Randnummer 53 der Entscheidung PVC II, berücksichtigt, dass Enichem nach den herangezogenen Beweismitteln mehr oder weniger regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen habe. Zur Höhe der Geldbuße hat es im Rahmen unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht vertreten, wenn die Kommission den Beweis für die Teilnahme jedes Unternehmens an sämtlichen Herstellersitzungen in einem Zeitraum von fast vier Jahren hätte erlangen können, erschienen die verhängten Geldbußen angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung verhältnismäßig gering.

520 Das Gericht hat somit keineswegs die Anwendung einer Vermutung kollektiver Verantwortlichkeit gebilligt, sondern nach Prüfung der Beweismittel festgestellt, dass die Kommission den individuellen Beitritt von Enichem zum Kartell und damit deren ebenfalls individuelle Verantwortlichkeit für diese Handlung nachgewiesen und zugleich bei der Höhe der Sanktion berücksichtigt hatte, dass sich die Beteiligung von Enichem auf verschiedene Bestandteile der Zuwiderhandlung beschränkte.

521 Soweit die Rechtsmittelführerin ihre tatsächliche Verwicklung in die Preisinitiativen bestreitet, genügt der Hinweis, dass sie damit die vom Gericht vorgenommene Würdigung der zahlreichen in Randnummer 940 des angefochtenen Urteils genannten Beweismittel in Frage stellt, an deren Ende das Gericht nur ausgeführt hat, dass die italienischen Hersteller den Preisinitiativen nicht ferngeblieben seien und dass diese in Italien hätten durchgeführt werden sollen, selbst wenn die vorgesehene Erhöhung gelegentlich ausgeblieben sei, was zu kritischen Äußerungen der Konkurrenten geführt habe.

522 Da keine Verfälschung der geprüften Beweismittel gerügt worden ist, aus der sich ergeben würde, dass diese allgemeinen Erwägungen falsch sind, kann die beanstandete Würdigung, wie bereits in Randnummer 285 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein.

523 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

3. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem rügt, dass ihr zu Unrecht als Holdinggesellschaft eines Konzerns die Zuwiderhandlung zugerechnet worden sei und dass das Gericht die Relevanz des Umsatzes der Holdinggesellschaft für die Bemessung der Geldbuße zu Unrecht verneint habe

524 Vor dem Gericht hat sich Enichem auf einen Nichtigkeitsgrund berufen, den sie darauf stützte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft eines Konzerns nicht zu den Adressaten der Entscheidung PVC II hätte gehören dürfen. In dieser Eigenschaft habe sie nämlich keine Verantwortung für Tätigkeiten in dem auch PVC umfassenden thermoplastischen Sektor getragen.

525 Bei seiner Würdigung hat das Gericht zunächst in Randnummer 986 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wie aus der Erwiderung der Klägerin (S. 15) hervorgehe, stelle dieser Klagegrund keinen Zweck an sich dar, sondern sei die entscheidende Grundlage für die späteren Ausführungen zur Höhe der Geldbuße, die angeblich nach Maßgabe des Umsatzes der Holdinggesellschaft berechnet worden sei, der weit über dem der Produktionsgesellschaft liege. Es hat jedoch hinzugefügt, die Kommission habe, wozu sie berechtigt sei, vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmt und ihn dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend dem durchschnittlichen Marktanteil jedes Herstellers und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufgeteilt. Daraus hat es geschlossen, dass unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über die Hoechstgrenze der Geldbuße, die verhängt werden könne, der Umsatz der Holdinggesellschaft bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße nicht berücksichtigt worden sei. Es hat infolgedessen ein Interesse der Klägerin an der Geltendmachung eines auf die fehlerhafte Ermittlung des Adressaten der Entscheidung PVC II gestützten Klagegrundes verneint, diesen jedoch nicht für unzulässig erklärt.

526 Sodann hat es den fraglichen Klagegrund in den Randnummern 987 bis 992 des angefochtenen Urteils eingehend geprüft und ihn schließlich zurückgewiesen.

527 In ihrer Rechtsmittelschrift wendet sich Enichem gegen die Randnummern 978 bis 992 des angefochtenen Urteils. Sie fordert die Aufhebung dieses Urteils, soweit in dessen Randnummer 986 die Relevanz des Umsatzes der Holdinggesellschaft für die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße verneint wird. Bevor sie nähere Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund macht, weist sie darauf hin, dass er mit dem Vorwurf der fehlerhaften Ermittlung des Adressaten der Entscheidung PVC II zusammenhänge, den sie im Rahmen des Rechtsmittels wieder aufnehmen wolle. Sie fordert daher überdies die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieser Vorwurf darin zurückgewiesen wird.

528 Hierzu ist in Randnummer 497 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt worden, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

529 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss Del Plato/Kommission, Randnr. 20, und Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

530 Ein Rechtsmittel, mit dem ein dem Gericht unterbreiteter Klagegrund nicht einmal wiedergegeben, sondern lediglich ausgeführt wird, dass dieser Klagegrund wieder aufgenommen werde, fällt erst recht nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

531 Im vorliegenden Fall wurde der Klagegrund auf einen Fehler bei der Bestimmung des Adressaten der Entscheidung PVC II, d. h. bei der Ermittlung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen juristischen Person, gestützt. Er wurde sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung ausführlich behandelt.

532 Das Gericht hat die Zurückweisung dieses Klagegrundes in den Randnummern 987 bis 992 des angefochtenen Urteils begründet.

533 Enichem trägt jedoch nichts speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers vor, mit dem diese Begründung behaftet sein soll. Sie führt lediglich aus, sie wolle diesen Klagegrund wieder aufnehmen, und fügt hinzu, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kommission sich widersprüchlich verhalten habe, als sie sie in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft zum Adressaten der Entscheidung PVC II bestimmt und für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe.

534 Insoweit fällt der Rechtsmittelgrund nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

535 Zu dem gegen Randnummer 986 des angefochtenen Urteils erhobenen Vorwurf ist festzustellen, dass die in dieser Randnummer enthaltene Begründung des Gerichts, die in Randnummer 525 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird, eine Antwort auf folgende abschließende Erwägungen in der Erwiderung von Enichem nach den letzten Ausführungen zu dem dem Gericht tatsächlich unterbreiteten Klagegrund darstellte:

Abschließend möchten wir zu dieser Frage darauf hinweisen, dass das Vorstehende keine fruchtlose Erörterung mit Selbstzweck darstellt, sondern die entscheidende Grundlage für unsere späteren Ausführungen zur Höhe der Geldbuße ist, die offenkundig anhand des Umsatzes der Holdinggesellschaft berechnet wurde, der weit höher als der der Produktionsgesellschaft ist. Daher rührt das konkrete Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der Entscheidung [PVC II], weil Enichem und nicht, gegebenenfalls, Enichem Anic die Verantwortung für die Zuwiderhandlung auferlegt und zur Adressatin der Entscheidung bestimmt wurde."

536 Diese Erwägungen waren aber nicht Teil des geltend gemachten Klagegrundes. Sie dienten nur dazu, weitere, gegen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Geldbuße gerichtete Klagegründe von Enichem anzukündigen und auf die Konsequenzen des angeblichen Rechtsfehlers bei der Ermittlung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen juristischen Person für den dabei herangezogenen Umsatz hinzuweisen.

537 Insoweit ist der gegen Randnummer 986 des angefochtenen Urteils gerichtete Einwand nicht stichhaltig, da er sich gegen nicht tragende Gründe richtet und somit nicht zur Aufhebung des Urteils führen kann (vgl. u. a. Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 47 und die dort genannte Rechtsprechung).

538 Folglich ist der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

4. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem rügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich der Konsequenzen aus der fehlenden Entsprechung zweier Schriftstücke begangen habe, auf denen die Vorwürfe der Kommission beruhten

Vor dem Gericht in Rede stehende Teile der Entscheidung PVC II

539 Wie bereits in Randnummer 294 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fand die Kommission im November 1983 in den Geschäftsräumen von ICI zwei Planungsdokumente aus dem Jahr 1980. Sie waren mit Checklist" und Response to Proposals" überschrieben. Nach den Angaben in Randnummer 7, erster Absatz, der Entscheidung PVC II enthielten sie den Plan für ein Kartell, wobei im ersten Dokument ein neuer Rahmen für die Sitzungen vorgeschlagen werde, auf denen ein neues Quotensystem und eine neue Preisfestsetzungsregelung verwaltet werden sollten, und im zweiten Dokument die generell positive Reaktion anderer Hersteller auf den Vorschlag von ICI geschildert werde.

540 In Randnummer 7, letzter Absatz, der Entscheidung PVC II führt die Kommission aus, in der Response to Proposals" werde die Antwort der PVC-Hersteller auf die Vorschläge zusammengefasst, und sie zeige, dass der Plan generell unterstützt worden sei; die einzigen Vorbehalte hätten die im ICI-Vorschlag angeschnittene Möglichkeit einer etwaigen Flexibilität bei den individuellen Quoten betroffen.

541 In Randnummer 10, erster Absatz, fügt sie hinzu, die Response to Proposals" zeige, dass der Vorschlag, künftig mengenmäßige Quoten auf betrieblicher und nicht wie früher auf nationaler Basis festzulegen, von den Herstellern stark unterstützt worden sei, ebenso wie der Vorschlag, die prozentualen Quoten auf der Grundlage der von den Herstellern 1979 erreichten Marktanteile festzulegen, wobei einige Anomalien" noch hätten berichtigt werden müssen.

542 In Randnummer 25, erster und letzter Absatz, vertritt sie folgende Auffassung:

- Die Hauptbeweise für das Bestehen des Kartells seien die Planungsdokumente aus dem Jahr 1980, das nachgewiesene System regelmäßiger Sitzungen zwischen angeblichen Wettbewerbern sowie die Unterlagen über Quoten und Ausgleichsregelungen.

- Mit diesen Hauptbeweisen werde nicht nur das Bestehen einer gemeinsamen Regelung nachgewiesen, sondern auch alle Teilnehmer an dem Kartell würden darin aufgeführt, denn fast alle Unternehmen würden in den Planungsdokumenten von 1980 namentlich genannt, und BASF und ICI hätten auf die meisten Sitzungsteilnehmer verwiesen.

- Bestätigt werde dieses Beweismaterial durch die bei den Untersuchungen im Jahr 1987, insbesondere bei Solvay und der Atochem SA, gefundenen Unterlagen.

543 In Randnummer 30, zweiter Absatz, kommt sie zu dem Ergebnis, dass die jahrelang fortgesetzten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen der PVC-Hersteller in ihren wesentlichen Merkmalen auf den Vorschlag von 1980 zurückzuführen seien, dessen praktische Durchführung sie darstellten.

544 In Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung geht sie in Randnummer 48 davon aus, dass die Zuwiderhandlung etwa im August 1980 begonnen habe. Sie stützt sich dabei auf den Zeitpunkt der Vorschläge von ICI und auf die Tatsache, dass das neue Sitzungssystem ungefähr zu dieser Zeit eingeführt worden sei. Zwar lasse sich der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Hersteller mit der Teilnahme an den Sitzungen begonnen hätten, nicht mit Sicherheit bestimmen. Aus dem Dokument von 1980 gingen jedoch mit Ausnahme von Hoechst, Montedison, Norsk Hydro, Shell und LVM alle Hersteller hervor, die an der Ausarbeitung des ursprünglichen Planes beteiligt gewesen seien. Der Zeitpunkt, zu dem sich diese Hersteller aller Wahrscheinlichkeit nach dem Plan angeschlossen hätten, könne auch anhand anderer Dokumente ermittelt werden.

545 Vor dem Gericht hat Enichem im Rahmen ihres gegen die Existenz einer Zuwiderhandlung gerichteten Vorbringens geltend gemacht, die Planungsdokumente seien ohne Beweiswert für den Ursprung des Kartells. Die Response to Proposals" stelle keine Entgegnung der übrigen Hersteller auf die Vorschläge von ICI in der Checklist" dar. Die Planungsdokumente gäben möglicherweise nur die Ansicht verschiedener Angestellter von ICI wieder. Im Übrigen hätte in Ermangelung von Beweisen in Randnummer 8 der Entscheidung PVC II nicht behauptet werden dürfen, dass die Sitzungen der Hersteller nach den Vorschlägen von 1980" stattgefunden hätten.

Beanstandete Gründe des angefochtenen Urteils

546 Enichem führt aus, ihr Vorbringen richte sich gegen die Randnummern 663 bis 673 des angefochtenen Urteils.

547 In Randnummer 668 hat das Gericht das Fehlen einer Beziehung zwischen den beiden Planungsdokumenten mit folgender Begründung ausgeschlossen:

Das Argument, die beiden Planungsdokumente ständen in keiner Beziehung zueinander, ist zurückzuweisen. Zunächst wurden diese Dokumente in den Geschäftsräumen von ICI gefunden und waren körperlich miteinander verbunden. Sodann sind in der ,Checklist verschiedene Themen aufgezählt, die allgemein Regelungen zur Kontrolle des Absatzvolumens und zur Preisfestsetzung betreffen. Diese Themen werden dann genauer in der ,Response to Proposals behandelt. Überdies finden sich bestimmte, im Einzelnen dargestellte Punkte in beiden Schriftstücken, so der Hinweis auf einen Zeitraum der Stabilisierung von drei Monaten, die Möglichkeit einer Preiserhöhung im letzten Quartal 1980, die Notwendigkeit, zu einer Einigung zu gelangen, um den neuen Produktionskapazitäten Rechnung zu tragen, oder die Möglichkeit von Schwankungen bei den im Voraus festgelegten Marktanteilen mit dem gleichen Hinweis auf eine Schwelle von 5 % und die dazu geäußerten Vorbehalte...."

548 In Randnummer 670 des angefochtenen Urteils war es jedoch der Ansicht, der Wortlaut der Planungsdokumente erlaube nicht den Schluss, den die Kommission in Randnummer 7, letzter Absatz, und Randnummer 10, erster Absatz, der Entscheidung PVC II gezogen habe, dass nämlich das zweite Dokument die Antwort der anderen PVC-Hersteller auf die Vorschläge von ICI sei; ebenso wenig lasse sich aus dem Wortlaut aber folgern, dass diese Unterlagen nur die Ansichten von Angestellten von ICI wiedergäben.

549 Gleichwohl hat es in Randnummer 671 des angefochtenen Urteils seine Feststellung, dass die Planungsdokumente zumindest die Grundlage für Beratungen und Erörterungen gewesen seien und zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt hätten, auf folgende Begründung gestützt:

Wie sich... aus der vorangegangenen Prüfung ergibt, hat die Kommission zahlreiche Schriftstücke vorgelegt, die die in der Entscheidung [PVC II] beschriebenen Verhaltensweisen belegen. Zudem bleibt die Tatsache, dass die Planungsdokumente, insbesondere die ,Checklist, die von einem hochgestellten Manager von ICI stammen, klar den Plan dieses Unternehmens, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Unterlagen einer der wichtigsten europäischen PVC-Hersteller war, zur Bildung eines Kartells zum Ausdruck bringen. Außerdem wurden die in diesen Unterlagen vorgesehenen Verhaltensweisen in den darauf folgenden Wochen auf dem PVC-Markt in Westeuropa beobachtet...."

550 In Randnummer 672 hat es hinzugefügt:

Die Unterlagen, die die Kommission zur Stützung ihrer tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Verhaltensweisen auf dem PVC-Markt vorgelegt hat, enthalten zwar keinen Hinweis auf die Planungsdokumente, doch beweist die Korrelation zwischen diesen Verhaltensweisen und den in diesen Unterlagen beschriebenen doch hinreichend, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht."

551 Schließlich hat es in Randnummer 673 entschieden, die Kommission sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planungsdokumente als Ursprung des Kartells angesehen werden könnten, das in den Wochen nach deren Ausarbeitung in die Tat umgesetzt worden sei.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

552 In ihrer Rechtsmittelschrift führt Enichem aus, sie wende sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 670 des angefochtenen Urteils, dass die Vorschläge nichts anderes als ein Entwurf von ICI gewesen seien. Dieser habe nicht in der Zustimmung der anderen Unternehmen, die in der Response to Proposals" zusammengefasst werde, sondern eher in den späteren Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen einen Widerhall gefunden. Entgegen der Annahme der Kommission habe die Response to Proposals" mithin nicht den Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung bestimmt.

553 Das Gericht hätte jedoch den rechtlichen Aspekt seiner Feststellung berücksichtigen müssen, der zur Entkräftung aller Beweise der Kommission hätte führen müssen. Es hätte der daraus resultierenden grundlegenden Änderung der Beschuldigung Rechnung tragen müssen.

554 Das Gericht habe ihr jedoch die gleiche Zuwiderhandlung zur Last gelegt, die ihr auch die Kommission vorgeworfen habe.

555 Sie bestreite nicht, dass in Ermangelung von Beweisen für eine förmliche Zustimmung zu den Vorschlägen ihr Verhalten, das als Verfolgung einer gemeinsamen Linie aller Hersteller erscheinen könne, als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden könnte.

556 Ihr Verschuldensgrad hätte dann jedoch im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung verringert werden müssen. Eine Zustimmung in Form eines Verhaltens sei sicher weniger schwerwiegend als ein förmlicher Beitritt zu einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise. Was die Dauer der Zuwiderhandlung anbelange, so hätte ihr Beginn nicht auf August 1980 datiert werden dürfen, da die Response to Proposals" damit ihren Charakter als Beitrittsakt zum Kartell verliere. Wie das Gericht in Randnummer 940 des angefochtenen Urteils anerkenne, sei bei der ersten Preisinitiative im November 1980 von den italienischen Herstellern keine Rede gewesen. Aufgrund der Tabellen von Solvay mit Informationen über die Verkäufe der betreffenden Unternehmen im Jahr 1980 (im Folgenden: Solvay-Tabellen) könne ihr allenfalls ein Informationsaustausch mit einem Konkurrenten zur Last gelegt werden, aber gewiss kein europaweites Kartell.

557 Folglich sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht aus der von ihm festgestellten fehlenden Korrelation zwischen den beiden Planungsdokumenten nicht alle Konsequenzen in Bezug auf Schwere und Dauer der gerügten Zuwiderhandlung gezogen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

558 Nach Artikel 1 der Entscheidung PVC II wurde etwa im August 1980" eine Vereinbarung und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beschlossen, auf deren Grundlage die dort genannten Hersteller an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

559 Der Monat August 1980 ist nach den Angaben in der Entscheidung PVC II und von Enichem in ihrer Klageschrift (Abschnitt V C 1) der Monat, in dem ein leitender Mitarbeiter von ICI die Checklist" erstellte. Es ist ferner der Monat, in dem nach den von der Kommission und in Randnummer 675 des angefochtenen Urteils vom Gericht gewürdigten Beweismitteln die regelmäßigen Sitzungen der Unternehmen begannen.

560 In Randnummer 48 der Entscheidung PVC I hat die Kommission die Wahl dieses Monats als Beginn der Zuwiderhandlung damit begründet, dass zu dieser Zeit die Vorschläge von ICI unterbreitet und das neue Sitzungssystem eingeführt worden seien.

561 Sie hat ihre Wahl somit nicht allein darauf gestützt, dass nach ihrer Einschätzung die Planungsdokumente eine bereits förmlich geschlossene rechtswidrige Vereinbarung bestätigten.

562 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 670 des angefochtenen Urteils, dass der Wortlaut der Planungsdokumente weder den Schluss erlaube, dass die Response to Proposals" die Antwort der anderen Hersteller auf die Vorschläge von ICI sei, noch den umgekehrten Schluss, dass diese beiden Dokumente nur die Ansicht von Angestellten von ICI wiedergäben, hat somit nicht die ihr von Enichem beigemessene Tragweite.

563 Mit ihr werden weder die Beweismittel in Frage gestellt, noch führt sie zu einer grundlegenden Änderung der Beschuldigung.

564 In Randnummer 668 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in freier Beweiswürdigung, gegen die kein Vorwurf der Verfälschung von Beweisen erhoben worden ist, entschieden, dass die beiden Planungsdokumente in Beziehung zueinander stuenden. Insbesondere hat es in Randnummer 671 nach ebenfalls freier Würdigung entschieden, dass diese Dokumente zumindest die Grundlage für die Beratungen und Erörterungen der Hersteller gewesen seien und in den folgenden Wochen zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt hätten.

565 Da Enichem in ihrer Rechtsmittelschrift der Entscheidung des Gerichts beipflichtet, wonach im Wesentlichen die Planungsdokumente nichts anderes als ein Entwurf von ICI gewesen seien, der in den späteren Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen seinen Widerhall gefunden habe (vgl. Randnr. 552 des vorliegenden Urteils), erkennt sie nunmehr implizit, aber zwangsläufig die Richtigkeit des vom Gericht in Randnummer 671 des angefochtenen Urteils gezogenen Schlusses an, dass zwischen den Planungsdokumenten und den in den folgenden Wochen gezeigten Verhaltensweisen eine Beziehung bestand.

566 Da sie dies anerkennt, kann sie die Schlussfolgerung in Randnummer 673 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen, dass die Planungsdokumente als Ursprung des Kartells angesehen werden könnten.

567 Diese Schlussfolgerung des Gerichts bedeutet nur, dass es die Planungsdokumente als Ausdruck einer Initiative in Form von Vorschlägen für spätere Vereinbarungen und nicht als Feststellung einer bereits getroffenen Vereinbarung angesehen hat.

568 Im vorliegenden Fall ist eine solche Schlussfolgerung jedoch ohne konkrete Bedeutung für die Dauer der Zuwiderhandlung, da

- als Beginn der Zuwiderhandlung etwa" der August 1980 angesehen wurde;

- dieser Zeitpunkt sowohl von der Kommission als auch vom Gericht auch deshalb herangezogen wurde, weil die Sitzungen der Unternehmen in diesem Monat begannen;

- das Gericht in Bezug auf Enichem in den Randnummern 675, 677, 931 und 932 des angefochtenen Urteils in freier Würdigung entschieden hat, dass sie ab August 1980 über mehrere Jahre hinweg an einigen Sitzungen teilgenommen habe;

- die Rechtsmittelführerin überdies vor dem Gericht im Rahmen der Ausführungen in ihrer Klageschrift zur Frage der Regelmäßigkeit ihrer Teilnahme an diesen Sitzungen (Abschnitt V C 1, siebter Absatz) selbst eingeräumt hat: Vertretbar wäre allenfalls die Behauptung, dass Enichem zu Beginn und am Ende des fraglichen Zeitraums an einigen Sitzungen teilnahm."

569 Diese Feststellung wird im Rechtsmittelverfahren durch die in Randnummer 556 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente der Rechtsmittelführerin nicht entkräftet, die zum einen Randnummer 940 des angefochtenen Urteils und zum anderen die vom Gericht in den Randnummern 618 bis 636 des angefochtenen Urteils geprüften Solvay-Tabellen betreffen.

570 Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass mit ihm ein früherer Einwand in der Rechtsmittelschrift gegen die vom Gericht in Randnummer 940 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der Frage der Beteiligung von Enichem an den Preisinitiativen wieder aufgegriffen wird. Dieser Einwand ist aber bereits in den Randnummern 521 und 522 des vorliegenden Urteils geprüft und zurückgewiesen worden.

571 Mit dem zweiten, die Solvay-Tabellen betreffenden Argument wird ebenso wie mit dem ersten eine Würdigung der Beweismittel durch das Gericht in Frage gestellt. Nach der in Randnummer 285 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung fällt dies - außer in dem hier nicht behaupteten Fall einer Verfälschung dieser Beweismittel - nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren.

572 Enichem kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gericht aufgrund seiner Feststellung in Randnummer 670 des angefochtenen Urteils zu einer anderen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung hätte kommen müssen, da eine Zustimmung zu einem Kartell in Form eines Verhaltens weniger schwerwiegend sei als ein förmlicher Beitritt zu einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise.

573 Wie sich aus Randnummer 53 der Entscheidung PVC II ergibt, hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der jedem Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zwischen förmlichen Beitritten und Beitritten durch tatsächliche Verhaltensweisen unterschieden. In derselben Randnummer führt sie aus, dass sie u. a. den Grad der Beteiligung jedes Unternehmens und dessen Rolle bei den geheimen Vereinbarungen berücksichtigt habe und dass sie kein Unternehmen als einen die Hauptverantwortung tragenden Anführer" eingestuft habe. Wie in Bezug auf Enichem bereits in Randnummer 519 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, haben sowohl die Kommission als auch das Gericht bei der Beurteilung der Sanktion berücksichtigt, dass dieses Unternehmen mehr oder weniger regelmäßig an den Sitzungen teilnahm.

574 Nach dem Vorstehenden ist der Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

5. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Wacker-Chemie und Hoechst eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rügen

575 Wacker-Chemie und Hoechst tragen vor, das Gericht habe bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einen Rechtsfehler begangen. Sie rügen auch eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

576 Erstens wenden sie sich gegen die Ausführungen in den Randnummern 609 bis 612 des angefochtenen Urteils zur Beteiligung der deutschen PVC-Hersteller an einem Quotenkartell. Sie verweisen insoweit auf drei andere Rechtsmittelgründe, mit denen sie mangelnde Sachaufklärung, eine Verfälschung von Beweismitteln und eine widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Prüfung schriftlicher Beweise rügen.

577 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die erste Rüge im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes mit den drei Rechtsmittelgründen deckt, auf die die Rechtsmittelführerinnen lediglich Bezug nehmen und die bereits in den Randnummern 392 bis 405, 407 bis 413 und 438 bis 442 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden sind.

578 Diese Rüge ist mithin keine eigenständige und daher gegenstandslos.

579 Zweitens wenden sich Wacker-Chemie und Hoechst gegen die Beurteilung der von der Kommission im November 1983 in den Geschäftsräumen von ICI gefundenen Planungsdokumente (vgl. Randnr. 539 des vorliegenden Urteils) durch das Gericht in den Randnummern 662 bis 673 des angefochtenen Urteils. Sie stufen diese als Kern der Beweisführung" ein.

580 In Randnummer 670 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Ansicht vertreten, der Wortlaut dieser Dokumente - der Checklist" und der Response to Proposals" (vgl. Randnr. 539 des vorliegenden Urteils) - erlaube nicht den Schluss, den die Kommission in Randnummer 7, letzter Absatz, und Randnummer 10, erster Absatz, der Entscheidung gezogen habe, dass nämlich das zweite Dokument die Antwort der anderen PVC-Hersteller auf die Vorschläge von ICI sei; ebenso wenig lasse sich aus dem Wortlaut aber folgern, dass diese Unterlagen nur die Ansichten von Angestellten von ICI wiedergäben (vgl. Randnr. 548 des vorliegenden Urteils).

581 Gleichwohl habe das Gericht in Randnummer 671 des angefochtenen Urteils von einem angeblich mit diesen Dokumenten übereinstimmenden tatsächlichen Verhalten der Unternehmen auf entsprechende geplante Maßnahmen geschlossen.

582 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 671 des angefochtenen Urteils nach freier Würdigung entschieden hat, dass die Planungsdokumente zumindest die Grundlage für die Beratungen und Erörterungen der Hersteller gewesen seien und in den folgenden Wochen zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt hätten (vgl. Randnr. 564 des vorliegenden Urteils).

583 Diese Bewertung hat jedoch nicht die ihr von den Rechtsmittelführerinnen beigemessene Tragweite. Sie stellt nicht die entscheidende Stütze für die Feststellung dar, dass es die das Kartell ausmachenden Maßnahmen gab.

584 Die wirkliche Tragweite dieser Bewertung wird in Randnummer 672 des angefochtenen Urteils klargestellt, wo das Gericht nur von einer Verbindung" zwischen den Planungsdokumenten und den - bereits durch andere von der Kommission vorgelegte Dokumente erwiesenen - späteren wettbewerbswidrigen Praktiken ausgeht.

585 Der gegen Randnummer 671 des angefochtenen Urteils gerichtete Einwand ist daher unbegründet.

586 Schließlich machen Wacker-Chemie und Hoechst geltend, der vom Gericht gezogene Schluss entbehre jedenfalls deswegen der Grundlage, weil ihre Beteiligung an der Quotenregelung, die zu den Bestandteilen des ihnen zur Last gelegten Kartells gehört haben solle, nicht erwiesen sei.

587 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dieser Rüge wiederum durch eine bloße Behauptung eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellen, die, vorbehaltlich des Umstands, dass die Beweismittel verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils). Der von Wacker-Chemie und Hoechst auf eine Verfälschung der Beweismittel für ihre Beteiligung an der Quotenregelung gestützte Rechtsmittelgrund ist aber bereits in den Randnummern 407 bis 413 des vorliegenden Urteils geprüft und zurückgewiesen worden.

588 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

6. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch einen Fehler des Gerichts hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem im letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung PVC II erzielten Umsatz und der Höhe der Geldbuße rügt

589 Enichem wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 1146 bis 1148 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen dem im letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung der Kommission erzielten Umsatz, auf den Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verweise, und der Höhe der Geldbuße einen Fehler begangen zu haben.

590 Das Gericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass die Kommission in der Entscheidung PVC II eine Geldbuße in gleicher Höhe wie in der Entscheidung PVC I festgesetzt habe, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass damit das Verhältnis zwischen dem in der Entscheidung PVC II zugrunde gelegten Umsatz und der dort festgesetzten Geldbuße zwangsläufig ein anderes gewesen sei als das Verhältnis zwischen dem in der Entscheidung PVC I zugrunde gelegten Umsatz und der dort festgesetzten Geldbuße.

591 Durch die Verhängung der gleichen Geldbuße, obwohl seit der Entscheidung PVC I sechs Jahre vergangen seien, sei in der Entscheidung PVC II das erforderliche Verhältnis zwischen der Größe des Unternehmens und der Geldbuße verzerrt worden. Die Kommission habe damit gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, unabhängig davon, dass die Obergrenze von 10 % des relevanten Umsatzes in beiden Fällen nicht überschritten worden sei.

592 Dazu ist zu sagen, dass, wie das Gericht in Randnummer 1146 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Umsatz den Hoechstbetrag der Geldbuße bestimmt, die gegen ein Unternehmen festgesetzt werden kann.

593 Diese Obergrenze von zehn vom Hundert des... im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes" bezieht sich auf das Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 85).

594 Die Rüge der Rechtsmittelführerin betrifft die angebliche Nichtberücksichtigung der Entwicklung ihres Umsatzes zwischen dem Geschäftsjahr 1987, das dem Erlass der Entscheidung PVC I vorausging, und dem Geschäftsjahr 1993, das dem Erlass der Entscheidung PVC II vorausging.

595 Sie stützt sich auf zwei Prämissen. Erstens habe sich der in den Geschäftsjahren vor dem Erlass jeder der beiden Entscheidungen erzielte Umsatz auf die Geldbuße ausgewirkt. Zweitens sei die Kommission im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung und des anschließenden Erlasses einer neuen Entscheidung an die Höhe der in der ersten Entscheidung verhängten Sanktion gebunden, d. h., sie sei rechtlich verpflichtet, in der zweiten Entscheidung eine Geldbuße in einer mathematisch dem Verhältnis zwischen den beiden relevanten Umsätzen entsprechenden Höhe festzusetzen.

596 Ohne dass die Richtigkeit der zweiten Prämisse geprüft zu werden braucht, genügt die Feststellung, dass Enichem nicht nachzuweisen versucht hat, dass die erste Prämisse zutrifft, und dass die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die Kommission den im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung erzielten Umsatz zu anderen Zwecken als zur Bestimmung des Hoechstbetrags der verhängten Geldbuße herangezogen hat.

597 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 1147 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass allein die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen der in der Entscheidung PVC I festgesetzten Geldbuße und dem 1987 erzielten Umsatz ein anderes gewesen sei als das Verhältnis zwischen der in der Entscheidung PVC II in gleicher Höhe festgesetzten Geldbuße und dem 1993 erzielten Umsatz, nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führe. Es hat sodann zutreffend ausgeführt, dass dies nur der Fall wäre, wenn die in der Entscheidung PVC II festgesetzte Geldbuße die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze überschritten hätte. Diese Geldbuße liege aber erheblich unter dem Hoechstsatz.

598 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

7. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße rügt

599 Enichem rügt, dass das Gericht in den Randnummern 1218 bis 1224 des angefochtenen Urteils ihren Klagegrund eines Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße zurückgewiesen habe.

600 Sie verweist darauf, dass in der Entscheidung PVC II die gleiche Geldbuße verhängt worden sei wie in der Entscheidung PVC I. Der tatsächliche Wert dieser Geldbuße, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der beiden Entscheidungen, sei aber ganz unterschiedlich, so dass die in der Entscheidung PVC II verhängte Geldbuße eine ungerechtfertigte Strafschärfung darstelle. 2 500 000 ECU hätten 3 842 000 000 ITL zum Wechselkurs von 1988 und 4 835 000 000 ITL zum Wechselkurs von 1994 entsprochen. Faktisch bedeute dies eine Erhöhung der Geldbuße um 20 %, obwohl die Grundlagen für ihre Bemessung, insbesondere Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, gleich geblieben seien.

601 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte die Kommission ohne weiteres eine Methode anwenden können, die den Wert der ursprünglich festgesetzten Geldbuße nicht verändert hätte. So hätte sie eine Zahlung zum Wechselkurs von 1988 zulassen oder die Höhe der Geldbuße beim Erlass der Entscheidung PVC II in Ecu, aber anhand des Wertes dieser Geldbuße in Landeswährung zum Wechselkurs von 1988 ermitteln können.

602 Das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass das Risiko einer Änderung der Wechselkurse unvermeidlich sei. Wechselkursschwankungen seien ein Risiko, das dem Handelsverkehr eigen, der Rechtsanwendung aber fremd sei. Im vorliegenden Fall sei das Unternehmen zweimal bestraft worden, zunächst durch die Geldbuße und dann durch die verwendete Berechnungsmethode.

603 Die Rüge von Enichem beruht auf der Prämisse, dass im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung und des anschließenden Erlasses einer neuen Entscheidung der Gegenwert in Landeswährung der in diesen beiden Entscheidungen festgesetzten Geldbußen von Rechts wegen gleich bleiben müsse. Diese Prämisse besagt mit anderen Worten, dass die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die Höhe der in ihrer ersten Entscheidung festgesetzten Geldbuße in absoluten Zahlen unverändert zu lassen.

604 Ohne dass die Stichhaltigkeit dieser Prämisse geprüft zu werden braucht, genügt jedoch die Feststellung, dass das Gericht mit der Erwägung in Randnummer 1222 des angefochtenen Urteils, dass das Risiko einer Änderung der Wechselkurse unvermeidlich sei, nur zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor handelt, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich Unternehmen, die einen Teil ihres Umsatzes auf Exportmärkten erzielen, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer rechtmäßig festgesetzten Geldbuße führen kann (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-282/98 P, Enso Española/Kommission, Slg. 2000, I-9817, Randnr. 59, und Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

605 Ein solcher Zufallsfaktor kann sowohl dann eine Rolle spielen, wenn die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen eine Methode angewandt hat, die es ihr ermöglichte, Größe und Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteile Enso Española/Kommission, Randnr. 58, und Sarrió/Kommission, Randnr. 86), die mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung liegen kann, als auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen einer ersten und einer zweiten Entscheidung, mit der nach der Nichtigerklärung der ersten Entscheidung eine Geldbuße in Ecu von gleicher Höhe festgesetzt wird, mehrere Jahre verstrichen sind.

606 Der Hoechstbetrag der Geldbuße, der sich gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach dem Umsatz im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung richtet, begrenzt jedenfalls etwaige nachteilige Auswirkungen von Währungsschwankungen (Urteile Enso Española/Kommission, Randnr. 59, und Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

607 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 1223 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in der Entscheidung PVC II verhängte Geldbuße, selbst wenn sie in Landeswährung ausgedrückt werde, erheblich unter der genannten Hoechstgrenze bleibe.

608 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

8. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison rügt, dass die Geldbuße im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig und unbillig sei

609 Montedison rügt, dass das Gericht in den Randnummern 1216 und 1224 des angefochtenen Urteils seinen auf die Unverhältnismäßigkeit und Unbilligkeit der Geldbuße gestützten Klagegrund zurückgewiesen habe. Dabei habe es zu Unrecht entschieden, dass sie nicht dargetan habe, inwiefern diese Geldbuße unverhältnismäßig sei.

610 Ihr sei die Beweislast auferlegt worden, obwohl sie während des gesamten Verfahrens geltend macht habe, dass ihr nur eine Teilnahme an einigen wenigen Sitzungen in einem Zeitraum zwischen einem und drei Jahren angelastet werden könne.

611 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Geldbuße, die anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Kriterien der Schwere und der Dauer einer Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, unter die dem Gericht durch Artikel 17 dieser Verordnung übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fällt.

612 Mit der Feststellung in Randnummer 1216 des angefochtenen Urteils, dass Montedison nicht dargetan habe, inwiefern die gegen sie verhängte Geldbuße im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, hat das Gericht die Rechtsmittelführerin nicht wirklich auf die Beweislast verwiesen.

613 Mit dieser negativen Formulierung hat es nur das Ergebnis zum Ausdruck gebracht, zu dem es im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach seiner Beurteilung von Schwere und Dauer des Sachverhalts sowie in Anbetracht des Vorbringens von Montedison gekommen war, mit dem dieser Sachverhalt bestritten oder relativiert wurde und das es zuvor zurückgewiesen hatte.

614 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 96).

615 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

9. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße rügt

616 Montedison wirft dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Höhe der Geldbuße vor. Sie sei ebenso behandelt worden wie die anderen Klägerinnen, die im gesamten relevanten Zeitraum in dem betreffenden Sektor tätig gewesen seien und die offenbar aktiv an den als Kartell" eingestuften Verhaltensweisen mitgewirkt hätten. Die Ungleichbehandlung sei in Anbetracht der erheblichen Herabsetzung der Geldbußen von drei Klägerinnen durch das Gericht noch offensichtlicher.

617 Insoweit gilt, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über die Höhe der Geldbußen entscheidet, zwar nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. Randnr. 614 des vorliegenden Urteils), doch darf die Ausübung einer solchen Befugnis nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 97).

618 Ein Rechtsmittel muss allerdings die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Randnr. 497 des vorliegenden Urteils).

619 Montedison trägt ihre Rüge der Ungleichbehandlung aber in allgemeiner Form vor.

620 Sie gibt nicht an, gegen welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie sich wendet. Zudem macht sie weder Angaben dazu, welche Unternehmen aktiver als sie gewesen sein sollen, noch bezeichnet sie ausdrücklich die Sachverhaltselemente, deren objektiver Vergleich mit ihrer eigenen Situation die behauptete Ungleichbehandlung belegen soll.

621 Daher greift der Rechtsmittelgrund nicht durch.

10. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Enichem eine falsche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und eine unzureichende Würdigung der Beweise in Bezug auf das Verhältnis zwischen der gegen sie festgesetzten Geldbuße und ihrem Marktanteil rügt

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

622 Enichem trägt vor, sie habe das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße ihren Marktanteil irrtümlich auf durchschnittlich 6 % in der Zeit von 1980 bis 1982 und 15 % in den Jahren 1983 und 1984 geschätzt habe. Im gesamten Verfahren habe sie selbst einen durchschnittlichen Anteil von unter 4 % für den ersten Zeitraum, von 12,8 % für 1983 und von 12,3 % für 1984 angegeben.

623 Das Gericht habe in den Randnummern 615 und 616 des angefochtenen Urteils ihre Angaben als nicht glaubwürdig eingestuft, weil sie die Grundlagen für die Ermittlung ihres Marktanteils für 1984 nicht erläutert und diesen Anteil dadurch abgesenkt habe, dass sie ihre Verkaufszahlen nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller, sondern auf den europaweiten Verbrauch bezogen habe, der zwangsläufig höher sei, weil er die Einfuhren einschließe.

624 Diese Behauptungen des Gerichts träfen nicht zu und zeigten, dass ihre Angaben nicht berücksichtigt worden seien.

625 Was den Vorwurf der Absenkung des Marktanteils anbelange, so liege es auf der Hand, dass der Markt für ein Produkt nicht anhand des Absatzes der Hersteller zu ermitteln sei, die sich nach Ansicht der Kommission an einer Zuwiderhandlung beteiligt hätten, sondern anhand des gesamten Absatzes auf dem geografischen Referenzmarkt, der auch die Einfuhren einschließe.

626 Überdies habe das Gericht in den Randnummern 1201 bis 1204 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerin für die Zeit von 1980 bis 1984 von einem Marktanteil von unter 10 % und nicht von 15 % ausgegangen sei.

627 Der durchschnittliche Wert von 10 % oder genauer gesagt von 9,6 % ergebe sich aus den von der Kommission zugrunde gelegten Sätzen von 6 % für 1980 bis 1982 und 15 % für 1983 und 1984, die Enichem stets als falsch bezeichnet habe. Bei Zugrundelegung ihres tatsächlichen durchschnittlichen Marktanteils in den betreffenden vier Jahren von etwa 7,2 % hätte ihre Geldbuße, selbst wenn wegen des erschwerenden Umstands der Dauer 110 % dieses Marktanteils angesetzt würden, statt der gegen sie festgesetzten 2 500 000 ECU weniger als 2 000 000 ECU betragen müssen. Das Gericht verfälsche zudem den Sachverhalt, wenn es behaupte, dass sie die Zuweisung eines durchschnittlichen Marktanteils von etwa 10 % nicht ernsthaft bestritten habe, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diesen Punkt eingegangen sei und darauf hingewiesen habe, wie unverständlich die von der Kommission herangezogenen Daten für sie seien.

628 Im Ergebnis beantragt die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht ihre Angaben zu ihrem Marktanteil als nicht zuverlässig zurückgewiesen und die Angaben der Kommission als unbestritten angesehen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

629 Mit dem Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen eine Würdigung der Beweismittel durch das Gericht in Frage gestellt. Insoweit fällt er - außer in dem von der Rechtsmittelführerin inzident behaupteten Fall einer Verfälschung dieser Beweismittel - nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren (vgl. Randnr. 285 des vorliegenden Urteils).

630 In Randnummer 616 des angefochtenen Urteils, die Gegenstand der ersten Rüge von Enichem ist, hat das Gericht in der Tat die von ihr in Bezug auf ihren Marktanteil vorgelegten Zahlen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht als zuverlässig angesehen werden könnten.

631 Die Würdigung dieser Zahlen bezog sich auf die vom Gericht in den Randnummern 584 bis 617 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung des Vorliegens einer Quotenregelung und stand in Zusammenhang mit der bereits in Randnummer 398 des vorliegenden Urteils erwähnten Analyse der Atochem-Tabelle.

632 Die Prüfung erstreckte sich in den Randnummern 614 ff. des angefochtenen Urteils insbesondere darauf, ob die Marktanteile der fraglichen Unternehmen im Jahr 1984 den in der Atochem-Tabelle vorgesehenen Anteilen entsprachen.

633 In Bezug auf Enichem hat das Gericht in Randnummer 615 des angefochtenen Urteils seine Schlussfolgerung, dass die von diesem Unternehmen vorgelegten Zahlen nicht zuverlässig seien, wie folgt begründet:

Enichem macht geltend, dass ihr Anteil am Absatz 1984 12,3 % betragen habe, was eindeutig unter dem in der Atochem-Tabelle angegebenen Satz liege. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Enichem ist aufgefordert worden, anzugeben, auf welcher Grundlage sie ihren Marktanteil für 1984 ermittelt hat, konnte aber keinerlei Erklärung zu den von ihr herangezogenen Unterlagen abgeben. Zudem hat diese Klägerin in den Anlagen zu ihrer Klageschrift (Band III, Anlage 2) eine Tabelle vorgelegt, die ihre jährlichen Verkäufe für die Zeit von 1979 bis 1986 wiedergibt und der sich entnehmen lässt, dass die Marktanteile für jedes dieser Jahre auf die gleiche Weise berechnet worden sind. Die Klägerin hat auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen für die Jahre 1979 bis 1982 zu erklären versucht, wie sie ihren Marktanteil berechnet hat. Dabei hat sie lediglich für jedes dieser Jahre ihre Verkaufszahlen angegeben, aber keine Einzelheiten, die dieses Vorbringen stützen könnten. Darüber hinaus sind diese Verkaufszahlen nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller in Westeuropa, sondern auf die Zahlen des europaweiten Verbrauchs bezogen, der zwangsläufig höher ist, da er die Einfuhren einschließt. Dadurch hat die Klägerin ihren Marktanteil erheblich herabgesetzt."

634 Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass das Gericht die von Enichem selbst gelieferten Informationen eingehend geprüft und sie um nähere Erläuterungen ersucht, aber keine oder nicht fundierte Erläuterungen erhalten hat.

635 Aus dieser Begründung geht ferner hervor, dass das Gericht entgegen der von Enichem in ihrer Rechtsmittelschrift aufgestellten Behauptung zu Recht beanstandet hat, dass sich die von Enichem vorgelegten Verkaufszahlen nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller in Westeuropa, sondern auf die Zahlen des europaweiten Verbrauchs bezogen, der die Einfuhren einschloss. Wie aus Randnummer 614 des angefochtenen Urteils hervorgeht, wollte das Gericht nämlich die Übereinstimmung zwischen den in der Atochem-Tabelle vorgesehenen Marktanteilen und den relativen Marktanteilen der Hersteller im Verhältnis zueinander" prüfen, d. h. der Anteile auf dem Markt, der Gegenstand der Quotenregelung und damit des Kartells war.

636 Unter diesen Umständen ist das Gericht ohne Verfälschung der in den Akten enthaltenen Beweismittel zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitigen Zahlen unzuverlässig waren, und hat sie zurückgewiesen.

637 Was die zweite Rüge der Rechtsmittelführerin anbelangt, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht die Angaben der Kommission nicht als unstreitig hätte ansehen dürfen, so ist zunächst festzustellen, dass die Einwände von Enichem im angefochtenen Urteil klar wiedergegeben werden:

1189 Schließlich trägt Enichem vor, die Kommission habe bei ihr für die Zeit von 1980 bis 1984 einen durchschnittlichen Marktanteil von 15 % angesetzt, der erheblich über dem tatsächlichen Durchschnittsanteil und sogar noch über dem Marktanteil von 1984 (12,3 %) liege.

...

1199 Enichem macht geltend, dass ihr Marktanteil 1980 und 1981 2,7 %, 1982 5,5 %, 1983 12,8 % und 1984 12,3 % betragen habe, so dass sich ihr durchschnittlicher Marktanteil für den gesamten Zeitraum auf etwas mehr als 7 % belaufe."

638 Sodann hat das Gericht diese Einwände mit folgender Begründung zurückgewiesen:

1200 Erstens sind aber, wie bereits festgestellt (vorstehend, Randnr. 615), die von der Klägerin vorgelegten Zahlen nicht hinreichend zuverlässig.

1201 Zweitens hat die Kommission im Falle der Klägerin entgegen deren Behauptungen keinen durchschnittlichen Marktanteil von 15 % für die Zeit von 1980 bis 1984 angesetzt. In der von der Kommission vorgelegten Tabelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser Marktanteil auf 1984 bezieht. Zudem heißt es in einer Fußnote, dass dieser Anteil durch den Erwerb des PVC-Geschäfts von Montedison im März 1983 erzielt worden sei, durch den sich der Marktanteil der Klägerin unstreitig erheblich erhöht hat. Hätte die Kommission für den gesamten Zeitraum einen durchschnittlichen Marktanteil von 15 % angenommen, hätte die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße höher sein müssen als die gegen Elf Atochem und Solvay verhängten Geldbußen, die sich sowohl bezüglich der Dauer der Zuwiderhandlung als auch ihrer Beteiligung daran in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin befanden, aber einen Marktanteil, wie ihn die Kommission zugrunde gelegt hatte, von unter 15 % besaßen; die gegen Enichem verhängte Geldbuße ist jedoch erheblich niedriger als die dieser beiden Unternehmen.

1202 Drittens steht der in der Anlage ,Individuelle Besonderheiten zur Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebene Marktanteil von 12 % nicht im Widerspruch zu dem Anteil, der in der von der Kommission vorgelegten Tabelle genannt wird. Der erstgenannte Marktanteil betrifft nämlich das Jahr 1983 insgesamt, während der zweite nur den Marktanteil nach dem Erwerb des PVC-Geschäfts von Montedison betrifft.

1203 Schließlich ist gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt worden, die 10,6 % der Gesamtgeldbuße ausmacht. Unter Berücksichtigung der von der Kommission zugrunde gelegten Art und Weise der Berechnung ergibt sich somit, dass im Falle der Klägerin ein durchschnittlicher Marktanteil in Westeuropa von weniger als 10 % angesetzt worden ist.

1204 Da die Klägerin einen solchen Marktanteil nicht ernsthaft bestritten hat, besteht kein Grund, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen."

639 Die vom Gericht zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße angestellte Erwägung, dass die Klägerin einen solchen Marktanteil nicht ernsthaft bestritten hat", ist somit nicht dahin zu verstehen, dass es die fraglichen Angaben als unbestritten angesehen hätte. Mit dieser Formulierung hat es zum Ausdruck gebracht, dass es die von ihm wiedergegebenen und geprüften Einwände von Enichem im Ergebnis für unbegründet hält.

640 Die zweite Rüge ist daher in der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Form zurückzuweisen.

641 Selbst wenn sie so verstanden werden könnte, dass sie auch den Vorwurf einer Verfälschung der in den Randnummern 1200 bis 1203 des angefochtenen Urteils geprüften Beweismittel umfasst, wäre sie nicht begründet.

642 Zur Entscheidung des Gerichts in Randnummer 1200 des angefochtenen Urteils, unter Bezugnahme auf die Begründung in Randnummer 615 des angefochtenen Urteils die von Enichem vorgelegten Zahlen zurückzuweisen, ist bereits festgestellt worden, dass bei dieser Würdigung keine Beweismittel verfälscht wurden (vgl. Randnr. 636 des vorliegenden Urteils).

643 Überdies zeigen schon der Wortlaut der Begründung in den Randnummern 1201 bis 1203 des angefochtenen Urteils sowie die obigen Angaben aus den Akten, dass auch die im Rechtsmittelverfahren beanstandete Erwägung des Gerichts, wonach die Kommission für die Zeit von 1980 bis 1984 von einem Marktanteil von unter 10 % und nicht von 15 % ausgegangen sei, keine Verfälschung der Beweismittel darstellt. Diese Erwägung zeigt entgegen der Behauptung von Enichem sogar, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße nicht unter 2 000 000 ECU gelegen hätte, sondern höher als die Geldbußen der mit strengeren Sanktionen belegten Unternehmen Elf Atochem und Solvay gewesen wäre, wenn die Kommission tatsächlich von einem Marktanteil von 15 % ausgegangen wäre.

644 Folglich ist der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

11. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem ICI rügt, dass das Gericht die Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz angemessener Verfahrensdauer hätte für nichtig erklären oder herabsetzen müssen

645 ICI rügt, dass das Gericht ihren auf einen Verstoß gegen den Grundsatz angemessener Verfahrensdauer gestützten Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße zurückgewiesen habe. Das Gericht habe dies damit begründet, dass die Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht unangemessen gewesen sei. Falls die Verfahrensdauer aber tatsächlich unangemessen gewesen sei, habe das Gericht auch dadurch einen Fehler begangen, dass es diesem Umstand bei seiner Würdigung der gegen ICI festgesetzten Geldbuße nicht Rechnung getragen habe. Unabhängig davon hätte die gegen sie festgesetzte Geldbuße wegen der übermäßigen und unangemessenen Länge des gesamten Verfahrens erheblich herabgesetzt werden müssen.

646 Dieser Rechtsmittelgrund kann angesichts der Ausführungen zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz angemessener Verfahrensdauer in Randnummer 235 des vorliegenden Urteils keinen Erfolg haben.

VI - Zu den Folgen der teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils

647 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

648 Im vorliegenden Fall ist die Sache in Bezug auf die Klagegründe, mit denen Montedison geltend macht, dass ihr Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission verletzt worden sei und dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe, zur Entscheidung reif.

A - Zu dem Klagegrund, mit dem Montedison eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission rügt

649 In ihren Erklärungen vom 28. Juli 1997 gegenüber dem Gericht macht Montedison geltend, nachdem sie im Anschluss an die vom Gericht mit Schreiben vom 7. Mai 1997 getroffene prozessleitende Maßnahme die Akten der Kommission habe einsehen können, habe sie von vier Schriftstücken Kenntnis erlangt, die mit der Existenz eines Kartells völlig unvereinbare Aspekte des italienischen PVC-Markts aufwiesen.

650 Wenn sie zur Vorbereitung ihrer Verteidigung im Hinblick auf die Anhörung der Unternehmen im Verwaltungsverfahren und später bei der Klageerhebung gegen die Entscheidungen PVC I und PVC II über diese Schriftstücke verfügt hätte, hätte sie sich auf sie berufen können, um darzutun, dass die Beschuldigungen haltlos seien.

651 Wie aus den Randnummern 369 bis 377 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist dieser Klagegrund, obwohl er nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden war, gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig, da er sich auf rechtliche und tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

652 Infolgedessen ist eine objektive Prüfung der fraglichen Schriftstücke im Licht der von der Kommission in der Entscheidung PVC II herangezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen, um zu ermitteln, ob sie zur Verteidigung der Rechtsmittelführerin dienliche Einzelheiten enthielten (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnrn. 75, 78, 80 und 81).

653 Montedison führt aus, diese Schriftstücke bezögen sich auf Berichte über vorbereitende Sitzungen des Vorstands von Solvay an ihre italienische Gesellschafterin Solvic SpA.

654 Sie äußert sich nicht ausdrücklich zum ersten dieser Schriftstücke, das ihren Erklärungen vom 28. Juli 1997 als Anlage 1 beigefügt ist.

655 Dieses vom 6. März 1981 stammende Schriftstück trägt den Titel Besuch des Vorstands am 13. März 1981". Es besteht aus der Kopie einer einzigen Seite des fraglichen Berichts, auf der die Rechtsmittelführerin folgenden Satz in einem Absatz über die Preise in Italien unterstrichen hat: Die allgemeine Situation ist sehr kompliziert und im Fluss, und gegenwärtig ist keine zuverlässige Prognose möglich."

656 Mittels dieses Schriftstücks möchte Montedison zeigen, dass sie hätte geltend machen können, in Italien habe eine mit dem Vorwurf der Durchführung von Preisinitiativen unvereinbare Situation bestanden.

657 Der unterstrichene Satz bringt jedoch nur mit allgemeinen Worten zum Ausdruck, dass es Schwierigkeiten gab, widerlegt aber nicht, dass Preisinitiativen durchgeführt wurden.

658 Überdies beziehen sich die drei vorhergehenden Sätze, in denen es ebenfalls um Schwierigkeiten geht, auf

- einen Listenpreis... von 825-840 [ITL]/kg seit Januar 1981";

- eine trotz allem relativ gute Situation [Ende Januar] in Italien", wo ein Durchschnittspreis von etwa 760 [ITL]/kg erzielt wurde";

- Beschlüsse, bis 1. März zumindest den Listenpreis zu erzielen".

659 Das zweite von Montedison herangezogene und ihren Erklärungen als Anlage 2 beigefügte Schriftstück stammt vom 22. März 1983 und trägt den Titel Besuch des Vorstands am 28. und 29. März 1983".

660 Montedison trägt vor, es mache deutlich, dass es auf dem italienischen Markt im Jahr 1982 einen sehr besorgniserregenden allgemeinen Preisverfall gegeben habe.

661 Auch mit diesem Schriftstück möchte sie nachweisen, dass sie sich gegen den Vorwurf der Durchführung von Preisinitiativen hätte wehren können.

662 In dem Schriftstück ist zwar von einem enormen Preissturz" in den ersten vier Monaten des Jahres 1982, einem erneuten Preissturz" in den Monaten Juli und August dieses Jahres sowie von einem sehr besorgniserregenden Rückgang" ab Ende Januar 1983 die Rede; erwähnt werden aber auch:

- eine versuchte Anhebung zwischen Mai und Juni [1982]";

- eine erhebliche Erhöhung ab September [1982]", die das Ergebnis einer härteren Politik einiger Hersteller (namentlich Solvic) zur Verbesserung einer sehr Besorgnis erregenden Situation" gewesen sei und die zu zufrieden stellenden Ergebnissen geführt" habe.

663 Außerdem enthält es folgende abschließende Bemerkung: Heute steht uns erneut der Versuch einer Preisanhebung unmittelbar bevor."

664 Die beiden Schriftstücke vom 6. März 1981 und vom 22. März 1983 haben somit nicht die ihnen von der Rechtsmittelführerin beigemessene Tragweite und enthalten sogar Elemente, die den Vorwurf der Kommission hätten untermauern können.

665 Das den Erklärungen von Montedison als Anlage 4 beigefügte Schriftstück stammt vom 11. April 1983 und trägt den Titel Zusammenkunft zur Politik der Vorbereitung auf die Leitlinien... Mailand, den 13. April 1983".

666 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin belegt dieses Schriftstück die von der Firma Enoxy (einem Joint Venture von ENI und Occidental Petroleum bis Ende 1982) verfolgte aggressive Preispolitik. Ihre eigenen Preise würden darin hingegen nicht ausdrücklich erwähnt.

667 Wie sie in ihren Erklärungen vom 28. Juli 1997 ausführt, hätte auch dieses Schriftstück ihres Erachtens ihr Vorbringen, dass sie keine Preisinitiativen durchgeführt habe, untermauern können.

668 In dem fraglichen Schriftstück heißt es, die Firma Enoxy habe durch eine aggressive Preispolitik die Position von 1980 von Anic + Sir + Rumianca zurückerlangt".

669 Dem Vorbringen von Montedison zu diesem und zu den zuvor geprüften Schriftstücken liegt jedoch stets die Behauptung zugrunde, dass die Durchführung von Preisinitiativen durch den regen Wettbewerb auf dem italienischen Markt widerlegt werde.

670 Wie sich aus der Entscheidung PVC II ergibt, hat die Kommission aber bei ihrer Analyse berücksichtigt, dass verschiedene Beschlüsse der verfolgten Unternehmen letztlich durch das Wettbewerbsverhalten einiger von ihnen und einen allgemein starken Wettbewerb durchkreuzt wurden.

671 Sie hat nicht behauptet, dass die Preise im Zeitraum der Zuwiderhandlung stets gestiegen oder auch nur stabil geblieben seien. Die der Entscheidung PVC II beigefügten Tabellen zeigen vielmehr, dass die Preise ständig schwankten und im ersten Quartal 1982 ihren tiefsten Stand erreichten.

672 In den Randnummern 22 und 36 bis 38 der Entscheidung PVC II hat die Kommission

- vom aggressiven" Verhalten einiger Unternehmen gesprochen;

- ausdrücklich anerkannt, dass die Preisinitiativen nur mäßig erfolgreich waren und manchmal völlig scheiterten;

- einige Gründe für diese Ergebnisse genannt.

673 Angesichts all dieser Erwägungen hat sie die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen ermittelt.

674 Vor allem ist zu den drei oben genannten Schriftstücken festzustellen, dass nach Randnummer 20, vierter Absatz, der Entscheidung PVC II Montedison ebenso wie anderen Herstellern nicht die Durchführung von Preisinitiativen zur Last gelegt wurde, da die Kommission von ihr keine Unterlagen über die geforderten Preise erlangen konnte. Vielmehr ergibt sich aus den Randnummern 20, fünfter Absatz, und 26, letzter Absatz, der Entscheidung PVC II, dass sie nur wegen ihrer Beteiligung an den informellen Sitzungen der Hersteller belangt wurde, bei denen die Festlegung von Zielpreisen beschlossen wurde.

675 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich Montedison nicht darauf berufen kann, dass die Schriftstücke vom 6. März 1981, 22. März 1983 und 11. April 1983 zu ihrer Verteidigung dienliche Einzelheiten enthielten.

676 Das den Erklärungen von Montedison als Anlage 3 beigefügte Schriftstück stammt vom 23. März 1983 und trägt den Titel Besuch des Vorstands am 28. und 29. März 1983".

677 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, dieses Schriftstück unterstreiche die Tendenz der italienischen Verbraucher, sich bei ihren PVC-Käufen an mehr als einen Lieferanten zu wenden, und veranschauliche damit den Sachverhalt der Kundenabwanderung".

678 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist dahin zu verstehen, dass sie den Gegenstand der Gespräche bei den regelmäßigen Sitzungen der verfolgten Unternehmen in Abrede stellt.

679 In Randnummer 7, fünfter Absatz, der Entscheidung PVC II geht die Kommission auf der Grundlage eines der Planungsdokumente, und zwar der Checklist", davon aus, dass bei diesen Sitzungen Themen wie, u. a., Maßnahmen für [den] Erfolg [der Preisinitiativen], einschließlich Maßnahmen gegen das Abwandern von Kunden (Wechsel zu dem Lieferanten, der den niedrigsten Preis anbietet)", besprochen worden seien. In Randnummer 39, dritter Absatz, der Entscheidung vertritt sie sodann die Ansicht, dass Vereinbarungen, um einem ,Abwandern von Abnehmern vorzubeugen (beispielsweise ,Einfrieren des Kundenstamms oder Abweisung von Anfragen),... deutlich [bezweckten], die Herausbildung neuer Geschäftsbeziehungen zu verhindern".

680 Insoweit verweist Montedison auf einen Abschnitt des Schriftstücks vom 23. März 1983, worin

- es heißt, in mehreren Fällen" hätten sich Kunden, die zuvor mehrere inländische Lieferanten zur Auswahl gehabt hätten, nur schwer damit abgefunden, an einen einzigen Lieferanten gebunden zu sein";

- hinzugefügt wird: Schon ab Ende 1982 nahmen bisherige Kunden von MTE und Enoxy Kontakt zu uns auf, um in Erfahrung zu bringen, ob wir bereit seien, sie regelmäßig zu beliefern."

681 Mit der ersten Bemerkung will ihr Verfasser jedoch zum Ausdruck bringen, dass es im Ergebnis dazu kommen sollte, dass ein bestimmter Kunde an seinen herkömmlichen italienischen Lieferanten gebunden bleibt und nicht auch andere Lieferanten in Anspruch nehmen kann. Mit der zweiten Bemerkung werden die Lieferanfragen als Gefahr in Bezug auf das genannte Ziel dargestellt. Im Rahmen einer normalen Wettbewerbssituation würden solche Anfragen von dem betreffenden Unternehmen aber a priori als Gelegenheit zur Erhöhung seines Marktanteils und nicht als Gefahr aufgefasst.

682 Der Hinweis auf von außen kommende tatsächliche oder zu erwartende Schwierigkeiten der fraglichen Lieferanten bestätigt daher eher die Absicht, sich gegen eine Aufforderung der Kunden an ihre Lieferanten zum Wettbewerb zu wappnen, als dass er sie widerlegt.

683 Montedison kann sich daher nicht darauf berufen, dass dieses Schriftstück in diesem Punkt zu ihrer Verteidigung dienliche Einzelheiten enthielt.

684 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Schriftstück vom 23. März 1983 enthalte eine Analyse der wirtschaftlichen Struktur des Montedison-Konzerns, die mehr auf Schätzungen als auf gesicherten Anhaltspunkten beruhe. Sie belege damit, dass es keinen Informationsaustausch zwischen den Herstellern in Bezug auf den italienischen Markt gegeben habe.

685 Hierzu genügen jedoch folgende Feststellungen:

- Der vorgelegte Auszug nimmt zwar zur Veranschaulichung der Aufteilung des Absatzes unter den verschiedenen Herstellern auf eine Tabelle 6" Bezug, doch ist keine Kopie dieser Tabelle beigefügt, so dass nicht geprüft werden kann, ob die der Analyse zugrunde liegenden Daten auf Schätzungen beruhen.

- Der einzige von Montedison in ihren Erklärungen zitierte Satz aus dem Schriftstück (Wir gehen davon aus, dass mit dem PVC-Verkauf in Italien... etwa 15 Einheiten befasst waren...") ist nicht geeignet, ihr Vorbringen zu bestätigen, dass keine konkreten Zahlenangaben über die getätigten Verkäufe ausgetauscht worden seien.

686 Folglich kann sich die Rechtsmittelführerin auch nicht darauf berufen, dass das Schriftstück vom 23. März 1983 in diesem Punkt zu ihrer Verteidigung dienliche Einzelheiten enthielt.

687 Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

688 Somit ist auch die Klage von Montedison abzuweisen, soweit sie sich auf diesen Klagegrund stützt.

B - Zu dem Klagegrund, den Montedison darauf stützt, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe

689 Mit ihrer Klage macht Montedison im Wesentlichen geltend, durch Artikel 172 EG-Vertrag und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag, die dem Gemeinschaftsrichter eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Handlungen der Kommission verliehen, mit denen im Bereich des Wettbewerbs Geldbußen festgesetzt würden, werde der Kommission unwiderruflich die Befugnis zur Festsetzung solcher Geldbußen entzogen, wenn ihre Entscheidung Gegenstand einer Klage sei.

690 Konkret sei die Kommission verpflichtet, den Gemeinschaftsrichter hilfsweise zu ersuchen, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen und in der Sache zu entscheiden, falls die vom Kläger erhobenen Rügen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Kommission Erfolg hätten. Tue sie dies nicht, so dürfe sie nach der Verkündung des Urteils, mit dem ihre Entscheidung für nichtig erklärt werde, in Bezug auf den gleichen Sachverhalt keine andere Sanktion verhängen.

691 Die Kommission könne während des Verfahrens vor dem Gericht oder nach Verkündung eines Urteils ihre Entscheidung nicht - im Fall weiterer Klagen unter Umständen unbegrenzt - erneut erlassen. Dies ergebe sich aus dem Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).

692 Hierzu genügt der Hinweis, dass die von Montedison genannten Bestimmungen nur den Umfang der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Gemeinschaftsrichter betreffen. Über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Gemeinschaftsrichter, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen.

693 Die bloße Erhebung einer Klage bewirkt jedoch keinen endgültigen Übergang der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf den Gemeinschaftsrichter. Der Kommission wird ihre Befugnis endgültig genommen, wenn der Richter tatsächlich von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat. Beschränkt er sich dagegen darauf, eine Entscheidung wegen eines Rechtsfehlers für nichtig zu erklären, ohne selbst über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und über die Sanktion zu entscheiden, so kann das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung stammt, das Verfahren im Stadium des festgestellten Rechtsfehlers wieder aufnehmen und seine Befugnis zur Verhängung von Sanktionen erneut ausüben.

694 Würde der Argumentation von Montedison gefolgt, so würde dies gegen die Systematik und den Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle verstoßen. Da der Gemeinschaftsrichter offenkundig nicht befugt ist, sich bei der Wiederaufnahme eines ganz oder teilweise für nichtig erklärten Verwaltungsverfahrens an die Stelle der Kommission zu setzen, bliebe die Behebung des festgestellten Rechtsfehlers folgenlos, wenn die Kommission nicht die Möglichkeit hätte, am Ende des von ihr rechtsfehlerfrei durchgeführten Verfahrens eine Sanktion zu verhängen.

695 Im vorliegenden Fall wurde im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 von der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kein Gebrauch gemacht, sondern nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorgenommen. Durch dieses Urteil wurde der Kommission somit ihre Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht entzogen.

696 Das Urteil Alpha Steel/Kommission, auf das sich die Rechtsmittelführerin berufen hat, ist für die hier in Rede stehende Situation nicht relevant. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, hatte die Kommission während des Gerichtsverfahrens die angefochtene Entscheidung zurückgenommen und durch eine andere Entscheidung ersetzt. In diesem Urteil wurde jedenfalls bestätigt, dass die Kommission zum Erlass einer neuen Entscheidung berechtigt ist.

697 Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

698 Somit ist auch die Klage von Montedison abzuweisen, soweit sie sich auf diesen Klagegrund stützt.

Kostenentscheidung:

Kosten

699 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit den von ihnen vorgebrachten oder vom Gerichtshof in die Prüfung einbezogenen Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren, die zum angefochtenen Urteil geführt haben, werden gemäß den in Punkt 5 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es

- das von der Montedison SpA auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützte neue Vorbringen zurückweist;

- nicht auf das Vorbringen der Montedison SpA eingeht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.

3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die Klage der Montedison SpA wird abgewiesen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission geltend macht und soweit sie geltend macht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.

5. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten der vorliegenden Verfahren. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren, die zum Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission geführt haben, werden gemäß den in Punkt 5 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen.

Ende der Entscheidung

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