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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: C-239/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2849/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2849/92/EWG Art. 1 Nr. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Durch die vom Gericht im Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) ausgesprochene und vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) bestätigte Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan, soweit dieser Artikel den Unternehmen NTN und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt, wird nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere nicht der Antidumpingzoll auf die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager, berührt, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehörten, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hatte.

Somit hat weder das Urteil des Gerichts noch das des Gerichtshofes zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager festlegt.

( vgl. Randnr. 27 und Tenor )

2. Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vom nationalen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann.

Nach diesem allgemeinen Grundsatz ist jeder Partei das Recht gewährleistet, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können.

Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen. Dies gilt auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wegen ihrer Doppelnatur als Handlung mit normativem Charakter und zugleich Handlung, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann.

Ein Importeur einer mit einem Antidumpingzoll belegten Ware, der zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung dieses Antidumpingzolls zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden.

( vgl. Randnrn. 35-37, 39 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001. - Nachi Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan - Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens. - Rechtssache C-239/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-239/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Nachi Europe GmbH

gegen

Hauptzollamt Krefeld

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Nachi Europe GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte N. Polley und A. Scheffler,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und H.-G. Kamann,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und N. Khan als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Nachi Europe GmbH, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 26. September 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nachi Europe GmbH (im Folgenden: Nachi Europe) und dem Hauptzollamt Krefeld (im Folgenden: Hauptzollamt) im Anschluss an die Entscheidung des Hauptzollamts, den Antrag von Nachi Europe auf Erstattung des gemäß der Verordnung Nr. 2849/92 entrichteten Antidumpingzolls abzulehnen.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 2849/92

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 167, S. 3) wurden endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan eingeführt. Insbesondere wurden durch diese Verordnung die von der NTN Toyo Bearing Ltd (im Folgenden: NTN), der Koyo Seiko Co. Ltd. (im Folgenden: Koyo Seiko) und der Nachi Fujikoshi Corporation (im Folgenden: Nachi Fujikoshi) hergestellten Kugellager mit einem Antidumpingzoll belegt, der 3,2 %, 5,5 % bzw. 13,9 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug.

4 Diese Zölle wurden wurden durch die Verordnung Nr. 2849/92 geändert, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) erlassen wurde und am 2. Oktober 1992 in Kraft trat.

5 Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2849/92 geht u. a. hervor, dass nach Ansicht des Rates das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut zu einer bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftsindustrie führen wird (39. Begründungserwägung) und es eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liegt, ihre Kugellagerindustrie gegen den unlauteren Wettbewerb der Einfuhren zu Dumpingpreisen weiterhin zu schützen (44. Begründungserwägung). Nach einem Vergleich der Preise (45. bis 52. Begründungserwägung) änderte die Verordnung Nr. 2849/92 die geltenden endgültigen Zollsätze, indem sie diese in Artikel 1 Nummer 2 namentlich für NTN auf 11,6 %, für Koyo Seiko auf 13,7 % und für Nachi Fujikoshi auf 7,7 % festsetzte.

Das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat des Gerichts und das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko des Gerichtshofes

6 Auf die Klage von NTN und Koyo Seiko, mit der diese die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2849/92 beantragten, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt".

7 Wie sich aus dem Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat ergibt, hielt das Gericht die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2849/92 in mehreren Punkten tatsächlich oder rechtlich für falsch oder wegen Unvollständigkeit für irreführend. Es folgerte daraus, dass die Feststellung in der 39. Begründungserwägung der Verordnung, die gedumpten Einfuhren drohten dem Kugellager-Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zu verursachen, ihrerseits rechtlich und tatsächlich falsch sei.

8 Der Gerichtshof wies das von der Kommission gegen das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401) zurück. Er hielt insbesondere die vom Gericht festgestellte Unterlassung des Rates, eine Schädigung oder eine drohende Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2423/88 nachzuweisen, für ausreichend, um Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären.

9 Als Konsequenz aus den Urteilen NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko veröffentlichte die Kommission am 3. Juni 1998 die Bekanntmachung 98/C 168/04 bezüglich Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. C 168, S. 6), in der sie erklärte, dass Einführer von den nationalen Zollbehörden die Rückzahlung der nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2849/92 vereinnahmten endgültigen Zölle bezüglich der von Koyo Seiko und NTN hergestellten Waren verlangen könnten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Nachi Europe, eine Tochtergesellschaft von Nachi Fujikoshi, führte im November und Dezember 1995 von ihrer Muttergesellschaft hergestellte Kugellager japanischen Ursprungs ein, die sie beim Zollamt Mönchengladbach, das dem Hauptzollamt Krefeld untersteht, zum freien Verkehr abfertigen ließ.

11 Sie entrichtete dazu Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt 58 891,51 DM, der ihr mit Zollbescheiden vom 17. November 1995 und vom 29. Dezember 1995 auferlegt worden war.

12 Mit Schreiben, das am 19. November 1998 beim Hauptzollamt einging, beantragte Nachi Europe unter Hinweis auf die sich aus den Urteilen NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko ergebende Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2849/92 die Erstattung des von ihr entrichteten Antidumpingzolls.

13 Das Hauptzollamt lehnte den Erstattungsantrag mit Verfügung vom 11. Januar 1999 ab. Es wies auch den von Nachi Europe hiergegen eingelegten Einspruch zurück.

14 Nachi Europe trug zur Begründung ihrer daraufhin beim Finanzgericht Düsseldorf erhobenen Klage vor, dass die Verordnung Nr. 2849/92 die von ihr eingeführten Kugellager mit Antidumpingzoll belege und dass den Nichtigkeitsklagen anderer Einführer mit den Urteilen NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko stattgegeben worden sei.

15 Das Finanzgericht hat festgestellt, dass zwar die Urteile NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko die Verordnung Nr. 2849/92 nur gegenüber den Klägerinnen des dortigen Verfahrens, nicht aber gegen Nachi Europe für ungültig erklärt hätten, dass jedoch die Gründe dieser Urteile gleichwohl den Schluss zuließen, dass Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung in vollem Umfang ungültig sei.

16 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 ungültig?

2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Von welchem Zeitpunkt an ist zugunsten der Klägerin von der Ungültigkeit des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 auszugehen?

Zur ersten Frage

17 Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage nicht Aufschluss darüber erhalten, ob Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 insgesamt ungültig ist, sondern nur darüber, ob diese Bestimmung ungültig ist, soweit sie die von Nachi Fujikoshi hergestellten und von deren Tochtergesellschaft Nachi Europe eingeführten Kugellager - nur um diese Erzeugnisse geht es im Ausgangsverfahren - mit einem Antidumpingzoll belegt hat.

18 Im Hinblick darauf ist zum einen zu prüfen, ob die Urteile NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 in seiner Gültigkeit beeinträchtigen, soweit er einen Antidumpingzoll für die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt, und zum anderen, ob sich Nachi Europe, sofern diese Folge nicht eingetreten ist, in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls berufen kann.

Zur Auswirkung der Urteile NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat sowie Kommission/NTN und Koyo Seiko auf die Gültigkeit des Antidumpingzolls auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager

19 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, unter welchen Voraussetzungen ein Einzelner eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben kann, mit der, wie mit der Verordnung Nr. 2849/92, ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

20 Artikel 230 Absatz 4 EG knüpft die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Nichtigkeitsklage daran, dass die angefochtene Handlung, auch wenn sie als Verordnung ergangen ist, den Kläger unmittelbar und individuell betrifft.

21 Nach ständiger Rechtsprechung können die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (u. a. Urteil vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation/Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 12). Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (u. a. Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19).

22 Wenn eine Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls mehreren Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt, ist ein Unternehmen, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nur von den Bestimmungen individuell betroffen, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden. Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich den Kläger betreffen (Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn. 6 und 7, 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnrn. 7 und 8, 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnrn. 6 und 7, und 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn. 7 und 8).

23 Im Rahmen dieser Rechtsprechung haben NTN und Koyo Seiko als in der Verordnung Nr. 2849/92 namentlich genannte Hersteller von Kugellagern jeweils beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben, soweit diese sie jeweils berührt.

24 Mit seinem Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat hat das Gericht den Klagen dieser Gesellschaften im Rahmen der gestellten Anträge stattgegeben, d. h. indem es Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 nur insoweit für nichtig erklärt hat, als er den Unternehmen NTN Corporation und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt hatte; hierbei richtete sich das Gericht nach der Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837, 854, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 37/71, Jamet/Kommission, Slg. 1972, 483, Randnr. 12) und demgemäß die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 52).

25 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen, während diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands sind, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hat (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 53).

26 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils eines Gemeinschaftsgerichts zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung erfasst, nicht aber die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge hat, die zwar aus demselben Grund rechtswidrig sein soll, vor dem Gemeinschaftsrichter aber nicht angefochten worden ist (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 54).

27 Daher wird durch die vom Gericht im Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat ausgesprochene und vom Gerichtshof im Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko bestätigte Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92, soweit dieser den Unternehmen NTN und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt, nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere nicht der Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager, berührt, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehörten, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hatte.

Zur Möglichkeit von Nachi Europe, sich auf die Ungültigkeit des Antidumpingzolls in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht zu berufen

28 Unabhängig von den Wirkungen der vom Gericht im Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat ausgesprochenen Teilnichtigkeit ist zu prüfen, ob sich Nachi Europe in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit des Antidumpingzolls auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager berufen kann.

29 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, die ihr Adressat nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten hat, ihm gegenüber bestandskräftig (u. a. Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnrn. 20 bis 24, vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnrn. 9 und 10, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13). Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19).

30 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass aufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit auch der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine ausschließlich an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben kann, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 17 und 24, und Wiljo, Randnrn. 20 und 21). Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefrist haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).

31 Es ist zu prüfen, ob die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung, wie der Rat und die Kommission behaupten, auf den Fall ausgeweitet werden kann, dass sich wie im Ausgangsverfahren ein Unternehmen, das sich in einer Lage wie Nachi Europe befindet, in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit auf die Ungültigkeit einer Antidumpingverordnung beruft.

32 Nachi Europe hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung lasse sich nicht auf den Fall anwenden, in dem die Ungültigkeit einer Verordnung inzident geltend gemacht werde, da nach Artikel 241 EG jede Partei die Unanwendbarkeit einer Verordnung ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Klagefrist inzident geltend machen könne.

33 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertrages anhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31/62 und 33/62, Wöhrmann und Lütticke, Slg. 1962, 1029, 1042, vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19).

34 Da eine Berufung auf Artikel 241 EG vor dem Gerichtshof mangels einer bei diesem erhobenen Klage nicht möglich ist, ist diese Bestimmung als solche im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EG nicht anwendbar. Wie der Generalanwalt in Nummer 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, sieht Artikel 234 EG selbst ein Verfahren vor, das die Beantwortung einer Frage nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftsmassnahme ermöglicht, sofern sich diese Frage in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht inzidenter stellt.

35 Artikel 241 EG ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vom nationalen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann (Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771, Randnrn. 10 und 12).

36 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach diesem allgemeinen Grundsatz jeder Partei das Recht gewährleistet ist, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23).

37 Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen (vgl. Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 24 und 25, in Bezug auf eine Entscheidung der Kommission). Dies gilt auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wegen ihrer vom Gerichtshof in der in Randnummer 21 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellten Doppelnatur als Handlung mit normativem Charakter und zugleich Handlung, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann.

38 In der vorliegenden Rechtssache hätte Nachi Europe, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, zweifellos Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 erheben können, soweit diese einen Antidumpingzoll auf von Nachi Fujikoshi hergestellte Kugellager festlegt.

39 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 32 bis 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Nachi Europe ein Importeur, der mit Nachi Fujikoshi in geschäftlicher Verbindung steht und dessen Wiederverkaufspreise für die fraglichen Waren der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde lagen, die in der Verordnung Nr. 2849/92 zur Ermittlung der Dumpingspannen im Fall von Nachi Fujikoshi herangezogen wurden. Dieser Umstand erlaubte es nach der in den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung, Nachi Europe als von den Bestimmungen dieser Verordnung, die die von Nachi Fujikoshi hergestellten Waren mit einem besonderen Antidumpingzoll belegten, unmittelbar und individuell betroffen anzusehen.

40 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass weder das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat des Gerichts noch das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko des Gerichtshofes zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 geführt haben, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

Ein Importeur dieser Waren, der wie Nachi Europe zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden, mit dem gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 die von Nachi Fujikoshi hergestellten und von Nachi Europe eingeführten Kugellager belegt worden sind.

Zur zweiten Frage

41 Da die zweite Frage vom vorlegenden Gericht nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, erübrigt sich ihre Beantwortung.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

Ein Importeur dieser Waren, der wie die Nachi Europe GmbH zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden, mit dem gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten und von der Nachi Europe GmbH eingeführten Kugellager belegt worden sind.

Ende der Entscheidung

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