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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: C-244/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 45
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, geändert durch die Verordnung Nr. 1248/92 und die Verordnung Nr. 3096/95, sind dahin auszulegen, daß, falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für die Gewährung einer - gegebenenfalls verminderten - Leistung bei Alter erfuellt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 1998. - Rijksdienst voor Pensioenen gegen Gerdina Lustig. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van cassatie - Belgien. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Artikel 45 und 49 - Berechnung der Leistungen, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Voraussetzungen aller Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden. - Rechtssache C-244/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 30. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 45 und 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 der Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lustig, einer belgischen Staatsangehörigen, und dem Rijksdienst voor Pensiönen (im folgenden: Rijksdienst) wegen dessen Weigerung, für die Anwendung der Regelung über den Mindestbetrag einer nach belgischem Recht gewährten Altersrente die von Frau Lustig in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, solange sie nach niederländischem Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte.

Die nationale Regelung

3 Artikel 152 des belgischen Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge 1979-1980 (Moniteur belge vom 15. August 1980, S. 9463; im folgenden: Gesetz von 1980) bestimmt:

"Die Altersrente, die für eine vollständige Berufslaufbahn aus dem Rentensystem für Arbeitnehmer gewährt wird, darf nicht unter einem garantierten Mindestbetrag von... für das Jahr... liegen.

Der König bestimmt,

1. was unter vollständiger Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen wird;

..."

4 Artikel 33 des Anpassungsgesetzes bezueglich der Renten im Sozialbereich (Moniteur belge vom 14. Februar 1981, S. 1697; im folgenden: Gesetz von 1981) sieht vor:

"Bei Arbeitnehmern, die eine Berufslaufbahn als Arbeitnehmer von mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn nachweisen, darf der Betrag der Altersrente aus dem Alters- und Hinterbliebenenrentensystem für Arbeitnehmer nicht geringer sein als ein Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge 1979-1980 festgesetzten Grundbeträge.

Dieser Bruchteil entspricht demjenigen, der zur Berechnung der Rente aus dem Rentensystem für Arbeitnehmer gedient hat.

Der König bestimmt,

1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie diese Berufslaufbahn nachgewiesen wird;

..."

5 Im entscheidungserheblichen Zeitraum galt die Berufslaufbahn von Frauen als vollständig, wenn sie vierzig in Belgien zurückgelegte Berufsjahre umfasste.

Die Gemeinschaftsregelung

6 Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Titel III Kapitel 3, "Alter und Tod (Renten)", gehört, bestimmt:

"Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

7 Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1248/92 "[z]ur Präzisierung der Regeln über die Anrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer und Selbständiger und/oder in einem allgemeinen System und einem Sondersystem zurückgelegt wurden" (vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1248/92), geändert. Seitdem lautet Artikel 45 Absatz 1 wie folgt:

"Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte."

8 Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt die Berechnungsmethode für die genannten Leistungen. Auch dieser Artikel wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert. Die Änderungen berührten jedoch nicht die Grundsätze der betreffenden Berechnungsmethode. Diese lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

- Zunächst berechnet der zuständige Träger die sogenannte selbständige Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 (geändert in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) der Verordnung Nr. 1408/71. Zu diesem Zweck ermittelt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den der Arbeitnehmer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar nur unter Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.

- Nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 (geändert in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii) der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet der zuständige Träger sodann gemäß Artikel 46 Absatz 2 den Betrag der proratisierten Leistung. Zu diesem Zweck ermittelt er zunächst gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den sogenannten theoretischen Leistungsbetrag, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von der betreffenden Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten.

- Schließlich hat der Träger, der die Leistungen feststellt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 (geändert in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1) der Verordnung Nr. 1408/71 die selbständige Leistung und die proratisierte Leistung zu vergleichen und darf nur den höheren Betrag berücksichtigen.

9 Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt:

"Erfuellt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:

a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung;

b) dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:

i) Erfuellt die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs - oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt;

ii) erfuellt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs - oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet."

10 Diese Vorschrift wurde zunächst durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert, die in Satz 1 eine Verweisung auf Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt und Absatz 1 um einen Unterabsatz 2 ergänzt hat, um seine Anwendung in den Fällen des Artikels 44 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ermöglichen (vierundzwanzigste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1248/92). Diese Änderungen sind für die vorliegende Rechtssache unerheblich.

11 Durch die Verordnung Nr. 3096/95 wurde Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erneut geändert, um in den Fällen des Buchstabens b Ziffern i und ii die Berücksichtigung der Zeiten zu ermöglichen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht erfuellt sind, wenn sich für den Betreffenden daraus ein höherer Leistungsbetrag ergibt (fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3096/95). Infolge dieser Änderungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3096/95 hinsichtlich der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene am 1. Juni 1992 in Kraft traten, hat Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der Verordnung folgenden Wortlaut:

"Erfuellt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:

a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.

b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:

i) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung;

ii) erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.

Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben."

Das Ausgangsverfahren

12 Am 20. Januar 1988 stellte Frau Lustig, die am 15. Januar 1929 geboren ist, bei Herannahen ihres sechzigsten Geburtstags beim Rijksdienst einen Antrag auf Gewährung einer belgischen Altersrente ab 1. Februar 1989.

13 Mit Bescheid vom 2. Juni 1988 bewilligte ihr der Rijksdienst mit Wirkung vom 1. Februar 1989 eine Rente in Höhe von 106 834 BFR. Dieser Betrag entsprach einer von 1970 bis 1988 in Belgien zurückgelegten Berufslaufbahn von neunzehn Jahren (19/40).

14 Am 13. April 1993 stellte Frau Lustig, die von 1946 bis 1968 in den Niederlanden gearbeitet hatte, einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente gemäß der Algemene Ouderdomswet (niederländisches Gesetz über das allgemeine Altersversicherungssystem) ab ihrem fünfundsechzigsten Geburtstag. Der zuständige niederländische Träger, die Sociale Verzekeringsbank, bewilligte ihr die beantragte Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

15 Aufgrund der Gewährung der niederländischen Altersrente nahm der Rijksdienst gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neuberechnung der belgischen Rente von Frau Lustig vor und sprach ihr mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 eine Rente in Höhe von 142 046 BFR zu.

16 Aus den Akten geht hervor, daß der Rijksdienst für die Ermittlung dieses ab 1. Januar 1994 gewährten Betrages die Vorschriften über die garantierte Mindestrente der Gesetze von 1980 und 1981 anwandte. Dagegen lehnte er für die Zeit vom 1. Februar 1989 - ab dem Frau Lustig als Sechzigjährige einen Anspruch auf eine belgische Altersrente hatte - bis zum 1. Januar 1994 - ab dem sie als Fünfundsechzigjährige einen Anspruch auf eine niederländische Rente hatte - die Anwendung dieser Vorschriften zugunsten von Frau Lustig mit der Begründung ab, daß er ihre in den Niederlanden zurückgelegte Berufslaufbahn erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen könne, zu dem ihr Rentenanspruch in den Niederlanden tatsächlich entstanden sei, also ab 1. Januar 1994.

17 Mit Klageschrift vom 2. Februar 1994 erhob Frau Lustig bei der Arbeidsrechtbank Antwerpen Klage gegen den Bescheid des Rijksdienst vom 23. Dezember 1993 und machte geltend, daß ihr auch für den Zeitraum vom 1. Februar 1989 bis zum 1. Januar 1994 Rente auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestbetrags hätte gewährt werden müssen.

18 Mit Urteil vom 15. Dezember 1994 hob die Arbeidsrechtbank Antwerpen den angefochtenen Bescheid auf, soweit dieser als Zeitpunkt für den Rentenbeginn den 1. Januar 1994 festgesetzt hatte, und stellte fest, daß Frau Lustig bereits am 1. Januar 1989 Anspruch auf eine auf den gesetzlichen Mindestbetrag erhöhte Altersrente gehabt habe.

19 Mit Urteil vom 17. April 1996 bestätigte der Arbeidshof Antwerpen, bei dem der Rijksdienst Berufung eingelegt hatte, aus verschiedenen Gründen das erstinstanzliche Urteil und entschied, daß der Rijksdienst gemäß den Artikeln 45 Absatz 1 und 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 der Betroffenen den Anspruch auf die garantierte Mindestrente ab 1. Februar 1989 hätte zuerkennen müssen, wobei er bei der Ermittlung der für die Entstehung dieses Anspruchs erforderlichen Mindestberufslaufbahn als Arbeitnehmer die in den Niederlanden zurückgelegte Laufbahn hätte berücksichtigen müssen, bei der (anteiligen) Berechnung des zu gewährenden Betrages jedoch nur die in Belgien zurückgelegte Laufbahn, d. h. 19/40, hätte berücksichtigen dürfen.

20 Der Rijksdienst legte gegen das Urteil des Arbeidshof Antwerpen Kassationsbeschwerde ein, die er insbesondere darauf stützte, daß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 allgemein die Berücksichtigung von Versicherungszeiten behandele, während Artikel 49 dieser Verordnung unter Beachtung der vorgenannten Vorschrift speziellere Situationen erfasse, da er die Berechnung der Leistungen regele, wenn die betreffende Person nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfuelle, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden seien. Unter Hinweis darauf, daß Frau Lustig, die am 1. Februar 1989 sechzig Jahre alt geworden sei, in Belgien Anspruch auf eine auf der Grundlage mehrerer Arbeitsjahre berechnete Altersrente habe, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in den Niederlanden - wo sie nicht das erforderliche Alter für einen Leistungsanspruch erreicht habe - zurückgelegt worden seien, berücksichtigt werden müssten, gelangte der Rijksdienst zu dem Schluß, daß im vorliegenden Fall nicht Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern die Sondervorschrift des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelte, so daß der Betrag der geschuldeten Leistung nur nach den belgischen Rechtsvorschriften und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet werden müsse.

21 Da der Hof van Cassatie der Auffassung war, daß dieser vom Rijksdienst geltend gemachte Kassationsgrund im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 eine Frage nach der Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufwerfe, hat er beschlossen, dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Ist Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die zuständige nationale Behörde, wenn der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine - gegebenenfalls verminderte - Altersrente erfuellt, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen für die Entstehung von Rentenansprüchen nicht erfuellt sind, verpflichtet ist, die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen, wenn dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt sind, eine höhere Altersrente gewährt werden kann?

Zur vorgelegten Frage

22 Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten lediglich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, während im Ausgangsverfahren die Feststellung des Betrages dieser Leistungen streitig ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 13).

23 Sodann ist festzustellen, daß Artikel 51 EG-Vertrag die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten nicht nur für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Leistungen vorschreibt.

24 Für die Berechnung von Leistungen bei Alter hat dieser Grundsatz insbesondere in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 Niederschlag gefunden.

25 Diese Vorschrift sieht nämlich für die Feststellung der Leistungen vor, daß der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt (Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 15).

26 Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt die Berechnungsmethode für die Leistungen, wenn die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gleichzeitig die Voraussetzungen sämtlicher Rechtsvorschriften erfuellt, nach denen sie Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

27 In diesem Zusammenhang stellt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz auf, daß jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind, den Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 berechnet.

28 Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii betrifft die besondere Situation einer Person, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, die jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt nur die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines dieser Staaten erfuellt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind. In dieser Situation befindet sich eine Person wie Frau Lustig, die, als sie sechzig Jahre alt wurde und eine belgische Altersrente allein nach belgischem Recht erhielt, noch nicht die Voraussetzungen für eine Leistung nach niederländischem Recht erfuellte.

29 Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, ob der Betrag der Leistung, die einer Person in einer derartigen Situation nach den Rechtsvorschriften geschuldet wird, deren Voraussetzungen erfuellt sind, auch dann nur nach diesen Rechtsvorschriften und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berechnen ist, wenn die betreffende Person bei Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, Anspruch auf einen höheren Leistungsbetrag hätte.

30 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zieles von Artikel 51 des Vertrages auszulegen, das darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer beizutragen (in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93, Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).

31 Dieses Ziel impliziert, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (Urteil Reichling, Randnr. 24), und daß insbesondere die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteil Moscato, Randnr. 28).

32 Es ist unstreitig, daß eine Person in der Situation von Frau Lustig mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Anspruch auf eine Altersleistung zu einem höheren Betrag gehabt hätte, wenn sie ihre gesamte Berufslaufbahn in dem Mitgliedstaat und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt hätte, dessen Voraussetzungen sie zuerst erfuellte.

33 Ausserdem sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer weniger günstig ist als die des Gemeinschaftssystems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang anzuwenden (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 16).

34 Folglich verlangt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, ausgelegt im Licht des Artikels 51 des Vertrages, daß die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, für die gemäß Artikel 46 dieser Verordnung vorgenommene Berechnung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn diese Berücksichtigung für die betreffende Person günstiger ist als die alleinige Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und die alleinige Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.

35 Da sich diese Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 unmittelbar aus Artikel 51 des Vertrages ergibt, kann die Änderung dieser Vorschrift durch die Verordnung Nr. 3096/95 nur die Bedeutung einer blossen Klarstellung haben.

36 Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung kann diese Schlußfolgerung nicht durch das Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93 (McLachlan, Slg. 1994, I-3229) in Frage gestellt werden.

37 Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 29 dieses Urteils festgestellt, daß Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließt, daß nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, für die Berechnung des Rentenbetrags Zeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.

38 Diese Feststellung ist jedoch im Licht des Kontextes der Rechtssache, die zum Urteil McLachlan geführt hat, zu verstehen. Wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache nicht einfach die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenrechnung und anteilige Berechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Voraussetzungen er erfuellte, die Zahlung einer Rente in einer Höhe, die die Zeiten berücksichtigte, die er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt hatte, dessen Voraussetzungen er noch nicht erfuellte, weil er einen Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn er seine gesamte Berufslaufbahn nach den erstgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt hätte.

39 Indem der Gerichtshof unter diesen Voraussetzungen bei der Berechnung des Rentenbetrags, der nach den Rechtsvorschriften geschuldet wurde, deren Voraussetzungen erfuellt waren, die Berücksichtigung der Zeiten ausschloß, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen noch nicht erfuellt waren, wollte er lediglich sicherstellen, daß gemäß dem Schema der Verordnung Nr. 1408/71, die unterschiedliche Systeme bestehen ließ, die unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger begründen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen, jeder Staat die Leistungen erbringt, die den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten entsprechen (Urteil McLachlan, Randnrn. 29, 30 und 37).

40 Dagegen ist in der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtssache der Antrag der Versicherten darauf gerichtet, daß die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen noch nicht erfuellt waren, nur für die Anwendung der belgischen Regelung über die garantierte Mindestrente berücksichtigt werden und nicht, um - nach Maßgabe der gesamten in den beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten und im Verhältnis zu den nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten - die eigentliche Berechnung des Betrages der Altersrente vorzunehmen, auf die sie nach den belgischen Rechtsvorschriften aufgrund der Anwendung der Regelung über die garantierte Mindestrente einen Anspruch hat. Anders als Herr McLachlan hat Frau Lustig also nicht beantragt, den Betrag der Rente, auf die sie nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, einen Anspruch hat, unter Berücksichtigung der Zeiten zu berechnen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, dessen Voraussetzungen noch nicht erfuellt sind, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates erfuellt worden wären.

41 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 und der Verordnung Nr. 3096/95 dahin auszulegen sind, daß, falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für die Gewährung einer - gegebenenfalls verminderten - Leistung bei Alter erfuellt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 derselben Verordnung die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Urteil vom 30. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 der Rates vom 22. Dezember 1995, sind dahin auszulegen, daß, falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für die Gewährung einer - gegebenenfalls verminderten - Leistung bei Alter erfuellt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 derselben Verordnung die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann.

Ende der Entscheidung

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