Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: C-246/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 83/189/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung mit dem Verbot, Mastrindern, die älter als 14 Wochen sind, Stoffe mit sympathikusstimulierender Wirkung zu verabreichen, und Rinder, denen derartige Soffe verabreicht wurden, zu halten, vorrätig zu halten, zu kaufen oder zu verkaufen, mit der ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/469 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände nachkommt und die daher keine einseitige Maßnahme zum Schutz eigener Interessen des Staates darstellt, der sie erlassen hat, kann nicht als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) angesehen werden. (vgl. Randnrn. 23-25)


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. März 2000. - Strafverfahren gegen Berendse-Koenen M.G. en Berendse H.D. Maatschap. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Arnhem - Niederlande. - Richtlinie 83/189/EWG - Verbot von Stoffen mit wachstumsfördernder Wirkung - Maßnahmen gleicher Wirkung. - Rechtssache C-246/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-246/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arrondissementsrechtbank Arnheim (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

Berendse-Koenen M. G. und Berendse H. G. Maatschap

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der irischen Regierung, vertreten durch Chief State Solicitor M. A. Buckley als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, Juristischer Dienst, und M. Shotter, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berendse-Koenen M. G. und der Berendse H. G. Maatschap, vertreten durch Rechtsanwalt L. J. L. Heukels, Haarlem, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, der irischen Regierung, vertreten durch M. A. Buckley im Beistand von C. Daly, Office of the Attorney General, P. Charleton, SC, D. Barniville, BL, und der Kommission, vertreten durch H. van Vliet, in der Sitzung vom 27. Oktober 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim (Niederlande) hat mit Urteil vom 2. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75; im folgenden: Richtlinie 83/189) sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren, das bei dem vorlegenden Gericht gegen die Angeklagten Berendse-Koenen M. G. und Berendse H. G. Maatschap anhängig ist; diese werden beschuldigt, Rinder gehalten zu haben, denen Clenbuterol enthaltende Stoffe mit sympathikusstimulierender Wirkung verabreicht wurden.

3 Nach Artikel 30 EG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Gemäß Artikel 36 EG-Vertrag sind Einfuhrverbote oder -beschränkungen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind, gestattet, soweit sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

4 Die Richtlinie 83/189 hat zum Ziel, jede technische Beschränkung des innergemeinschaftlichen Warenaustausches zu verhindern, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Zu diesem Zweck sieht sie ein Verfahren vor, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, Normen und technische Vorschriften der Kommission vorab mitzuteilen.

5 Die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. L 275, S. 36) bezweckt gemäß ihrer dritten und vierten Begründungserwägung eine Erleichterung des freien Warenverkehrs durch die Angleichung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die zu innergemeinschaftlichen Handelshemmnissen und zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen bei Erzeugnissen führen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterfallen. Nach der neunten Begründungserwägung hat die Richtlinie insbesondere zum Ziel, gemeinsame Kontrollmaßnahmen zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen von Rückständen in Tieren und frischem Fleisch einzuführen und sicherzustellen, daß Fleisch, das mehr Rückstände enthält als zulässig, für genußuntauglich erklärt wird. Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 86/469 verpflichtet daher die zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, daß in Fällen, in denen die Untersuchung einer amtlichen Probe "das Vorhandensein verbotener Stoffe ergibt, die Tiere nicht für den Verbrauch durch Menschen oder Tiere in den Verkehr gebracht werden dürfen".

6 Die Richtlinie 86/469 enthält in Anhang I eine Liste der Rückständegruppen, für die sie gilt. Clenbuterol fällt unter Punkt B "Spezifische Gruppen", Gruppe I "Andere Arzneimittel", Untergruppe c "Andere Tierarzneimittel".

7 Die Verordening Stoffen met sympathico-mimetische werking (PVV) 1991 (Verordnung über Stoffe mit sympathikusstimulierender Wirkung; im folgenden: Verordnung), die von der Direktion der Produktschap voor Vee en Vlees (öffentlich-rechtliche Einrichtung für Vieh und Fleisch) erlassen und vom Landwirtschaftsminister genehmigt wurde, enthält in Artikel 1 eine Definition der Stoffe mit sympathikusstimulierender Wirkung. Clenbuterol gehört zu diesen Stoffen.

8 Artikel 2 der Verordnung lautet: "Es ist verboten, Tierarzneimittel mit sympathikusstimulierender Wirkung, die Clenbuterol enthalten, Mastrindern zu verabreichen, die älter als 14 Wochen sind, oder die Verabreichung solcher Tierarzneimittel an solche Mastrinder zuzulassen."

9 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung lautet: "Es ist verboten, Mastrinder, denen unter Verstoß gegen Artikel 2 in dieser Bestimmung aufgeführte Stoffe mit sympathikusstimulierender Wirkung verabreicht wurden, zu halten, vorrätig zu halten, zu kaufen oder zu verkaufen."

10 In Urinproben von Rindern, die sich in den Betrieben der Angeklagten des Ausgangsverfahrens befanden, wurde Clenbuterol festgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb Anklage wegen Verstoßes gegen die Verordnung erhoben.

11 In der mündlichen Verhandlung haben die Angeklagten des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (CIA Security International, Slg. 1996, I-2201) vorgebracht, die Verordnung könne nicht berücksichtigt werden, da sie der Kommission nicht mitgeteilt worden sei.

12 Sie haben zusätzlich geltend gemacht, es stelle eine durch das Gemeinschaftsrecht untersagte Wettbewerbsverzerrung dar, daß Arzneimittel, die Clenbuterol enthielten, in einigen Mitgliedstaaten zugelassen seien.

13 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim hat hierzu festgestellt, daß die Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 317, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. L 375, S. 15) im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die gemeinschaftliche Grundregelung für Anabolika enthalten habe, zu denen Clenbuterol gehöre. Da diese Richtlinie für Arzneimittel mit Anabolika eine Sonderregelung treffe, ohne jedoch den Handel mit Rindern, denen Anabolika verabreicht worden seien, und mit deren Fleisch zu verbieten, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Artikel 2 und 3 der Verordnung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstellen.

14 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Enthält die Verordening Stoffen met sympathico-mimetische werking (PVV) von 1991, insbesondere in ihren Artikeln 2 und 3, technische Vorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordening geltenden Fassung der Kommission vorab hätten mitgeteilt werden müssen?

2. Enthält die Verordening Stoffen met sympathico-mimetische werking (PVV) von 1991, insbesondere in ihren Artikeln 2 und 3, Bestimmungen, die Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstellen?

15 Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, daß es in Anbetracht des Urteils vom 11. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-425/97 bis C-427/97 (Albers u. a., Slg. 1999, I-2947) die erste Frage nicht aufrechterhalte.

16 Damit ist die Frage zu beantworten, ob Artikel 30 EG-Vertrag einer nationalen Regelung wie der des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung entgegensteht.

17 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens behaupten, Clenbuterol sei ein Stoff, der in verschiedenen Tierarzneimitteln wie etwa Ventipulmin verwendet werde und, soweit er zu therapeutischen Zwecken verschrieben werde, eine effektive Bekämpfung bestimmter spezifischer Erkrankungen der Rinder ermögliche. Bei den untersuchten Rindern sei eine solche tiermedizinische Behandlung durchgeführt worden; das Vorhandensein von Clenbuterol in den Urinproben sei daher auf die Verabreichung dieses Arzneimittels zurückzuführen, das speziell zur Bekämpfung der Erkrankung, an der die Tiere gelitten hätten, verschrieben worden sei.

18 Sie weisen außerdem darauf hin, daß die Verordnung zu einem Verbot derartiger Tierarzneimittel führe, während andere Mitgliedstaaten kein solches Verbot vorsähen. Diese Ungleichbehandlung zwischen den niederländischen Unternehmern und den übrigen Unternehmern der Gemeinschaft führe zu Wettbewerbsverfälschungen, die durch das Gemeinschaftsrecht untersagt würden.

19 Die niederländische Regierung ist der Ansicht, daß die Maßnahmen jedenfalls nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt seien, da die Regelungen der Verordnung für einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich seien.

20 Die irische Regierung vertritt die Auffassung, daß die Verordnung vernünftigerweise nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen werden könne. Die Bestimmungen der Verordnung beträfen die Verabreichung von Clenbuterol an Rinder sowie den Besitz und den Verkauf von Rindern, denen Clenbuterol verabreicht worden sei, und von Fleisch solcher Rinder. Die Verordnung berühre nicht die Einfuhr von Clenbuterol.

21 Die Kommission weist darauf hin, daß das Verfahren keine einseitige Maßnahme eines Mitgliedstaats betreffe. Die Richtlinie 86/469 verpflichte nämlich das Königreich der Niederlande, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß Tiere, bei denen verbotene Stoffe festgestellt worden seien, nicht vermarktet werden könnten. Die Richtlinie 86/469 sei nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz eigener Interessen erlassen worden. Derartige Maßnahmen könnten folglich nicht als einseitige, den Handel behindernde Maßnahmen angesehen werden, sondern vielmehr als Vorkehrungen, die den freien Warenverkehr fördern sollten, indem sie insbesondere die Hindernisse beseitigten, die sich aus nationalen Maßnahmen ergeben könnten, die im Einklang mit Artikel 36 getroffen würden.

22 Es kann dahingestellt bleiben, ob die niederländischen Viehzüchter sich gegen die Anwendung einer niederländischen Vorschrift wie der hier in Rede stehenden auf Artikel 30 EG-Vertrag berufen können, der Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels verbietet. Die Richtlinie 86/469 hat nämlich gemäß ihrer dritten und ihrer vierten Begründungserwägung zum Ziel, die Maßnahmen der Rückstandskontrolle zu harmonisieren und gemeinsame Hoechstwerte für die Rückstände in frischem Fleisch festzulegen, deren Überschreitung unmittelbar zum Verbot der Vermarktung solchen frischen Fleisches führt. Die Richtlinie soll also sowohl den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherstellen als auch den freien Warenverkehr erleichtern.

23 Außerdem haben die niederländischen Behörden mit dem Verbot, Mastrindern, die älter als 14 Wochen sind, Clenbuterol zu verabreichen, und Mastrinder, die älter als 14 Wochen sind und denen dieser Stoff verabreicht wurde, zu halten, vorrätig zu halten, zu kaufen oder zu verkaufen, Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfuellt (vgl. Urteil Albers, Randnr. 23).

24 Eine nationale Regelung wie die des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung stellt daher keine einseitige Maßnahme zum Schutz eigener Interessen des Staates dar, der sie erlassen hat; sie wurde vielmehr erlassen, um einer Richtlinie des Rates im Allgemeininteresse der Gemeinschaft nachzukommen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnrn. 28 und 29).

25 Eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/469 nachkommt, kann daher nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag angesehen werden.

26 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag einer nationalen Regelung wie der des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung nicht entgensteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

Die Auslagen der niederländischen und der irischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Arnheim mit Urteil vom 2. April 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) steht einer nationalen Regelung wie der des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordening Stoffen met sympathico mimetische werking (PVV) 1991 nicht entgegen.

Ende der Entscheidung

Zurück