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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: C-26/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/26/EG, Richtlinie 79/196/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/26/EG
Richtlinie 79/196/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/26/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-26/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zuendschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt (ABl. L 157, S. 33; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. März 1995 zu erlassen und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Nachdem die Kommission bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Frist keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, sandte sie der irischen Regierung am 2. August 1995 ein Mahnschreiben zu.

4 Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 teilte die irische Regierung der Kommission mit, daß noch keine zur Umsetzung der Richtlinie erforderliche Maßnahme erlassen worden sei.

5 Demzufolge versandte die Kommission am 30. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die irische Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 27. März 1997 teilte die irische Regierung der Kommission mit, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen würden wahrscheinlich bis zum September 1997 abgeschlossen sein.

7 Nachdem die Kommission jedoch keine Information erhalten hatte, wonach das Umsetzungsverfahren abgeschlossen worden sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Irland bestreitet die Vertragsverletzung nicht, gibt aber an, das Umsetzungsverfahren sei in Gang und werde in Kürze abgeschlossen.

9 Da die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.

10 Irland hat somit dadurch, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

12 Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zuendschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt verstossen, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

13 Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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