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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-26/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/30/EG


Vorschriften:

Richtlinie 95/30/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/30/EG. - Rechtssache C-26/99.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) nachzukommen.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr spätestens am 30. November 1996 nachzukommen, und unterrichten die Kommission hiervon unverzueglich.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen, die das Großherzogtum Luxemburg getroffen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, erhalten hatte und über keine anderen Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Großherzogtum die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 Absatz 1 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äussern.

4 Da die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie dem Großherzogtum Luxemburg am 22. Dezember 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.

5 Das Großherzogtum Luxemburg teilte der Kommission mit Schreiben vom 25. März 1998 mit, daß vor kurzem der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie dem Conseil d'Etat zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, und übersandte mit Schreiben vom 19. August 1998 den Text der Änderungsvorschläge der Regierung zu diesem Verordnungsentwurf.

6 Da die Kommission keine Mitteilung über den Erlaß der betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet weder seine Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen, noch die insoweit eingetretene Verzögerung. Es macht jedoch geltend, die bei Annahme des oben genannten Verordnungsentwurfs eingetretenen Verzögerungen seien damit zu erklären, daß das Großherzogtum Luxemburg den Vorsitz im Ministerrat der Europäischen Union gehabt habe und deshalb erst am 6. Februar 1998 ein erster Entwurf einer großherzoglichen Verordnung angenommen worden sei. Zu diesem Entwurf seien verschiedene Änderungsvorschläge gemacht worden, was erkläre, daß dem Conseil d'Etat erst am 27. Januar 1999 ein neuer Text habe vorgelegt werden können. Die luxemburgische Regierung meint, da sie die erforderlichen Maßnahmen zur schnellen Umsetzung der Richtlinie getroffen habe, werde sich die Klage der Kommission in Kürze erledigen, und beantragt, das Verfahren auszusetzen.

8 In ihrer Erwiderung nimmt die Kommission die Angaben der luxemburgischen Regierung zur Kenntnis, bekräftigt aber, daß keine endgültige Umsetzungsmaßnahme getroffen worden sei.

9 Erstens ist zu bemerken, daß die luxemburgische Regierung nicht bestreitet, die zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen zu haben.

10 Zweitens kann sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-401/98, Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 9).

11 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Folglich ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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