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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: C-265/97 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 26


Vorschriften:

Verordnung Nr. 26 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.

Geht es um eine Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Wettbewerbsbeschwerde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26, so muß aus der Begründung der Entscheidung deutlich werden, in welcher Weise die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft jedem einzelnen Ziel des Artikels 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) gerecht wird oder wie die Kommission diese Ziele miteinander in Einklang bringen konnte, so daß die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift möglich gewesen ist. (vgl. Randnrn. 93-94)

2 Der Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und der offensichtliche Beurteilungsfehler stellen zwei verschiedene Klagegründe dar, die im Rahmen der Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) geltend gemacht werden können. Der erste, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels und stellt einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muß. Mit dem zweiten, der die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betrifft, wird dagegen eine Verletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Artikels 173 gerügt; er darf vom Gemeinschaftsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft. (vgl. Randnr. 114)

3 Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt. (vgl. Randnr. 121)

4 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen.

Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnr. 138-139)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. März 2000. - Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) gegen Florimex BV, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB). - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei externen Lieferanten auf Waren des Blumenhandels erhoben wird, mit denen sie auf dem Gelände einer Versteigerungsgenossenschaft niedergelassene Großhändler beliefern, mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 - Begründung. - Rechtssache C-265/97 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-265/97 P

Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) mit Sitz in Aalsmeer (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte:

Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) mit Sitz in Aalsmeer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser, Nimwegen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter L. Sevón, J.-P. Puissochet, P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, in der die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) durch Rechtsanwalt G. van der Wal, die Florimex BV und die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) durch Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser und die Kommission durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (im folgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einem Schreiben vom 2. Juli 1992 enthaltene Entscheidung der Kommission (IV/32.751 - Florimex/Aalsmeer II - und IV/32.990 - VGB/Aalsmeer; im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, in der diese die Beschwerden zurückgewiesen hatte, die die Florimex BV (im folgenden: Florimex) und die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB) wegen der Gebühr für die Benutzung der Einrichtungen der VBA eingelegt hatten, die diese auf Warenlieferungen von Lieferanten erhebt, die nicht zu ihren Mitgliedern gehören.

Dem Gericht vorliegender Sachverhalt

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die VBA eine Genossenschaft niederländischen Rechts ist, in der Züchter von Blumen und anderen Zierpflanzen zusammengeschlossen sind. Sie vertritt mehr als 3 000 Unternehmen, bei denen es sich zum weit überwiegenden Teil um niederländische und zu einem kleinen Teil um belgische Unternehmen handelt (Randnr. 1).

3 Die VBA hält auf ihrem Gelände in Aalsmeer (Niederlande) Versteigerungen von Waren des Blumenhandels ab. Diese Waren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. L 55, S. 1) (Randnr. 2).

4 Die Einrichtungen der VBA in Aalsmeer dienen hauptsächlich der Abwicklung der Versteigerungen selbst, aber ein Teil ihres Geländes ist der Vermietung von "Geschäftsräumen" vorbehalten, die für den Blumengroßhandel, insbesondere für das Sortieren und Verpacken solcher Waren, bestimmt sind. Bei den Mietern handelt es sich vor allem um Großhändler, die Schnittblumen vertreiben (Randnr. 4).

5 Florimex ist ein Blumenhandelsunternehmen, dessen Sitz sich in Aalsmeer in der Nähe des Komplexes der VBA befindet. Sie führt Waren des Blumenhandels aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern ein und verkauft sie hauptsächlich an Großhändler mit Sitz in den Niederlanden weiter (Randnr. 5).

6 Die VGB ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländische Blumengroßhändler, darunter Florimex, sowie Großhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA zusammengeschlossen sind (Randnr. 6).

7 Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind deren Mitglieder verpflichtet, alle in ihren Betrieben gezüchteten verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zu verkaufen. Für die von der VBA erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliedern eine Gebühr oder Provision ("Versteigerungsgebühr") in Rechnung gestellt. 1991 betrug diese Gebühr 5,7 % des Verkaufserlöses (Randnr. 7).

8 Bis zum 1. Mai 1988 enthielt die Versteigerungsordnung der VBA in ihrem Artikel 5 Nummern 10 und 11 Bestimmungen, durch die die Nutzung ihrer Räumlichkeiten für die Lieferung, den Kauf und Verkauf von Waren des Blumenhandels, die sie nicht selbst versteigerte, verhindert werden konnte (Randnr. 8).

9 In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA zu Geschäftstätigkeiten auf ihrem Gelände, die derartige Erzeugnisse betrafen, nur im Rahmen bestimmter Standardverträge mit der Bezeichnung "handelsovereenkomsten" (Handelsverträge) oder gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 % erteilt (Randnr. 9).

10 Mit diesen Handelsverträgen gab die VBA bestimmten Händlern die Möglichkeit, einige bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren des Blumenhandels oder Schnittblumen ausländischen Ursprungs gegen Entrichtung einer Gebühr an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen und zu liefern (Randnrn. 10 und 11).

11 Auf eine Beschwerde von Florimex erließ die Kommission am 26. Juli 1988 die Entscheidung 88/491/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (ABl. L 262, S. 27).

12 Im verfügenden Teil dieser Entscheidung erklärte die Kommission u. a., daß die von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler und deren Lieferanten verpflichtet waren, auf diesem Gelände Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden, nur mit ihrer Zustimmung und unter den von ihr festgelegten Bedingungen zu handeln oder ausliefern zu lassen und nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) darstellten.

13 Die Kommission stellte ferner fest, daß die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemäßen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen darstellten (Randnr. 18).

14 Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hob die VBA die Bezugsverpflichtungen und die sich aus ihrer Versteigerungsordnung ergebenden Beschränkungen der freien Verfügung über die Waren sowie die streitige Gebührenregelung auf und führte zugleich eine "Benutzungsgebühr" ("facilitaire heffing") ein. Die VBA führte auch geänderte Fassungen der Handelsverträge ein (Randnr. 19).

15 In seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung bestimmte Artikel 4 Nummer 15 der Versteigerungsordnung, daß auf die Anlieferung von Erzeugnissen auf dem Versteigerungsgelände eine Benutzungsgebühr erhoben werden konnte. Gemäß dieser Vorschrift erließ die VBA mit Wirkung vom 1. Mai 1988 eine Benutzungsgebührenregelung, die später geändert wurde. Diese Regelung galt für die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler, wenn die betreffenden Waren ohne Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VBA abgesetzt wurden (Randnr. 20).

16 Die Regelung, wie sie im Jahr 1991 in Kraft war, umfaßte folgende Elemente:

a) Schuldner der Gebühr ist der Lieferant, d. h. die Person, die die Erzeugnisse selbst auf das Versteigerungsgelände bringt, oder das Unternehmen, in dessen Auftrag dies geschieht. Die Erzeugnisse werden kontrolliert, wenn sie auf das Versteigerungsgelände gebracht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Zahl und die Art der auf das Gelände gebrachten Erzeugnisse anzugeben, nicht aber ihre Bestimmung.

b) Die Gebühr die jedes Jahr überprüft wird, wird auf der Grundlage der Zahl der angelieferten Stengel (Schnittblumen) oder Pflanzen erhoben und auf Beträge festgesetzt, die von der jeweiligen Warengruppe abhängen.

c) Die Gebühr wird von der VBA auf der Grundlage der Jahresdurchschnittspreise festgelegt, die im vorangegangenen Jahr für die betreffenden Warengruppen erzielt wurden. Nach Angaben der VBA wird ein Koeffizient von etwa 4,3 % des Jahresdurchschnittspreises der betreffenden Warengruppe angewandt.

d) Nach den von der VBA mit Wirkung von Februar 1990 eingeführten "Durchführungsbestimmungen zur Benutzungsgebühr" können die Lieferanten anstelle der unter den Buchstaben b und c beschriebenen Regelung eine Gebühr von 5 % entrichten.

e) Ein Mieter von Geschäftsräumen, der Waren auf das Gelände der VBA verbringt, ist von der Benutzungsgebühr befreit, wenn er die betreffenden Erzeugnisse bei einer anderen Blumenversteigerung in der Gemeinschaft gekauft oder sie für eigene Rechnung in die Niederlande eingeführt hat, sofern er sie nicht an Händler auf dem Versteigerungsgelände weiterverkauft (Randnr. 21).

17 Durch Rundschreiben vom 29. April 1988 hob die VBA mit Wirkung vom 1. Mai 1988 die Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehen waren. Seitdem bestehen drei Typen von Handelsverträgen. Alle diese Verträge sehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der Waren vor, die an die Kunden auf dem Gelände der VBA geliefert werden. Nach Darstellung der VBA handelt es sich dabei zum großen Teil um Waren, die in den Niederlanden nicht in ausreichendem Maße erzeugt werden (Randnrn. 22 und 23).

18 Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte Florimex bei der Kommission förmlich eine Beschwerde gegen die Benutzungsgebühr ein. Die VGB reichte mit Schreiben vom 15. November 1988 eine ähnliche Beschwerde ein (Randnrn. 29 und 30).

19 Nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 4. März 1991 (im folgenden: Schreiben gemäß Artikel 6) gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der Kommission ermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der von der VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 37).

20 Die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, die die Kommission zu dieser Schlußfolgerung veranlaßten, sind im einzelnen in einem dem Schreiben gemäß Artikel 6 beigefügten Dokument dargelegt. Am 4. März 1991 übersandte die Kommission dieses Dokument auch der VBA mit dem Hinweis, daß es sich dabei um den Vorentwurf einer Entscheidung handele, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993) erlassen wolle (Randnr. 38).

21 Im Teil "Rechtliche Würdigung" dieses Dokuments stellte die Kommission erstens fest, daß die Bestimmungen über die Beschickung der Versteigerungen und die Regeln über die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler zu einem Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen bezüglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBA gehörten, die unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen. Zweitens stellte sie fest, daß diese Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) notwendig seien (Randnr. 39).

22 Zunächst führte die Kommission zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 in bezug auf die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler in Nummer II 2 b dieses Dokuments aus:

"Die Benutzungsgebühren stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA dar, ohne den ihre Wettbewerbsfähigkeit und damit auch ihr Fortbestehen gefährdet würden. Folglich sind sie auch zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 notwendig.

Will die VBA, die auf die Ausfuhr spezialisiert ist, in der Lage sein, ihr Ziel als Unternehmen zu erreichen, will sie, mit anderen Worten, in der Lage sein, sich als bedeutende Bezugsquelle für den internationalen Blumenhandel zu entwickeln und zu behaupten, dann ist es wegen der Verderblichkeit und Empfindlichkeit der vertriebenen Erzeugnisse ("Waren des Blumenhandels") erforderlich, daß sich die Ausfuhrhändler, geographisch gesehen, in ihrer Nähe befinden. Die von der VBA im eigenen Interesse angestrebte geographische Bündelung der Nachfrage auf ihrem Gelände ist nicht allein Folge des Umstands, daß dort ein komplettes Sortiment von Erzeugnissen angeboten wird, sondern auch und vor allem Folge des Umstands, daß diese Händler dort über Dienste und Einrichtungen verfügen können, die ihnen die Ausübung der Handelstätigkeit erleichtern.

Die geographische Bündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der das Ergebnis bedeutender materieller und immaterieller Anstrengungen der VBA ist.

Könnten die Händler von diesem Vorteil gratis profitieren, so würde das Fortbestehen der VBA gefährdet, weil die daraus folgende diskriminierende Behandlung der mit der VBA verbundenen Lieferanten die Amortisierung der für die VBA unvermeidlichen Kosten und die Deckung der laufenden Betriebskosten verhindern würde" (Randnr. 41).

23 Zur Frage, ob sich die VBA durch die Benutzungsgebühr einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffte, der wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatte, führte die Kommission dann in Nummer II 2 b Absätze 5 und 6 des Dokuments aus, daß es nicht erforderlich sei, die Gebührensätze auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Aufteilung der verschiedenen Kosten mit mathematischer Genauigkeit zu berechnen, sondern daß es ausreiche, die Sätze der Gebühren zu vergleichen, die den Lieferanten jeweils in Rechnung gestellt würden. In Nummer II 2 b Absatz 7 kam die Kommission zu folgendem Ergebnis:

"Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren... geht hervor, daß eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferanten gewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu bestimmender Teil der Versteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung für die mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieser Dienstleistung, soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit den Benutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich ist, Lieferverpflichtungen gegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über die Benutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wären" (Randnr. 42).

24 Schließlich vertrat die Kommission in Nummer II 2 b Absatz 6 die Auffassung, daß die Wirkung der Benutzungsgebühr der des Mindestversteigerungspreises entspreche. Sie führte dazu aus: "Je niedriger der tatsächlich erzielte Preis ist, desto höher wird die Belastung. Hierdurch wird der Anreiz zu Anlieferungen in Zeiten eines Angebotsüberschusses vermindert, was sicher erwünscht ist" (Randnr. 43).

25 Auf das Schreiben gemäß Artikel 6 antworteten Florimex und die VGB (die Klägerinnen) mit einem Schreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr aufrechterhielten (Randnr. 44).

26 Am 2. Juli 1992 übersandte die Kommission dem Rechtsanwalt der Klägerinnen ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung, in dem sie darlegte, daß die darin gegebene Begründung eine Ergänzung und Erläuterung derjenigen Begründung darstelle, die in ihrem Schreiben gemäß Artikel 6, auf das sie Bezug nehme, enthalten sei. Die Kommission führte weiter aus:

"Ausgangspunkt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission ist die Gesamtheit der Beschlüsse und Vereinbarungen, die sich auf das Angebot von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBA beziehen. Die Bestimmungen über die unmittelbare Belieferung der auf diesem Gelände niedergelassenen Händler bilden nur einen Teil dieses Komplexes. Nach Auffassung der Kommission ist dieser Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen grundsätzlich für die Verwirklichung der Ziele erforderlich, die in Artikel 39 EWG-Vertrag genannt werden. Der Umstand, daß die Kommission dies bis jetzt noch nicht in einer förmlichen Entscheidung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 festgestellt hat, tut der positiven Haltung, die die Kommission in dieser Hinsicht einnimmt, keinen Abbruch" (Randnrn. 45 und 46).

27 Am 21. September 1992 haben die Klägerinnen gegen die streitige Entscheidung die Klagen T-70/92 und T-71/92 erhoben (Randnr. 52).

28 Mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 1992 in beiden Rechtssachen eingereicht wurde, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben (Randnr. 53).

29 Durch Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Juli 1993 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden (Randnr. 55).

30 Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Juli 1993 ist die VBA in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 als Streithelferin zugelassen worden (Randnr. 56).

Das angefochtene Urteil

31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

32 Zunächst hat es in Randnummer 137 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission in dem dem Schreiben gemäß Artikel 6 beigefügten Dokument, das Teil der Begründung der streitigen Entscheidung sei, festgestellt habe, daß die Benutzungsgebühr nur deshalb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, weil sie "einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA" darstelle, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 "zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 notwendig" sei.

33 Das Gericht hat deshalb in Randnummer 138 ausgeführt, daß es sich nicht zu den Argumenten zu äußern habe, die die VBA in der mündlichen Verhandlung zur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages oder zur etwaigen Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 vorgetragen habe, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Schlußfolgerung, zu der die Kommission in der streitigen Entscheidung gelangt sei, wonach die Benutzungsgebühr unter Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 falle.

34 Im Rahmen seiner Prüfung der Klagegründe, mit denen geltend gemacht worden ist, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nicht anwendbar und die Begründung insoweit unzureichend sei, hat das Gericht insbesondere die Begründung der streitigen Entscheidung untersucht und einige Vorbemerkungen gemacht.

35 So hat es in Randnummer 146 festgestellt, daß die bei ihm anhängige Rechtssache die Regelung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft betreffe, die eine Gebühr auf Transaktionen zwischen zwei Gruppen von Dritten erhebe, nämlich zwischen unabhängigen Großhändlern, die auf dem Gelände der VBA niedergelassen seien, und Lieferanten, die diese Abnehmer entweder mit Erzeugnissen anderer landwirtschaftlicher Erzeuger aus der Gemeinschaft oder mit Erzeugnissen aus Drittländern, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befänden, beliefern wollten. Eine solche Gebühr gehe über die internen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft hinaus und stelle ihrem Wesen nach ein Hemmnis für den Handel zwischen den unabhängigen Großhändlern und den Züchtern oder Erzeugern dar, die nicht Mitglieder der betreffenden Genossenschaft seien.

36 In Randnummer 147 hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission bisher in keinem Fall festgestellt habe, daß eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft, die den freien Zugang der Nichtmitglieder zu den Vertriebskanälen der landwirtschaftlichen Erzeuger berühre, zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei.

37 In den Randnummern 148 bis 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst hinzugefügt, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis im allgemeinen zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Vereinbarungen, die nicht zu den Mitteln gehörten, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen seien, nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 notwendig seien, sodann, daß die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, die durch die Verordnung Nr. 234/68 errichtet worden sei, für landwirtschaftliche Genossenschaften die Möglichkeit, Dritten eine solche Abgabe aufzuerlegen, nicht vorsehe, und schließlich, daß die Kommission erklärt habe, ihr sei nicht bekannt, ob es eine der Benutzungsgebühr entsprechende Gebühr in anderen landwirtschaftlichen Sektoren gebe. Das Gericht hat deshalb in Randnummer 151 die Auffassung vertreten, daß die Kommission ihren Gedankengang besonders ausführlich habe darlegen müssen, da die Tragweite ihrer Entscheidung erheblich über die früherer Entscheidungen hinausgehe. Es hat insoweit auf das Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Papiers Peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnrn. 31 bis 33) verwiesen.

38 In Randnummer 152 hat das Gericht zudem unter Hinweis auf das Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93 (Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnrn. 23 bis 28) ausgeführt, daß die Begründungspflicht um so strenger sei, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, bei dem es sich um eine Ausnahme von der allgemein geltenden Regel des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag handele, eng auszulegen sei.

39 Gleichfalls als Vorbemerkung hat das Gericht in Randnummer 153 festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur Anwendung finde, wenn die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft zur Verwirklichung aller Ziele des Artikels 39 beitrage. Diese Überlegung hat es auf die Urteile vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnrn. 22 bis 27) und Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 25, gestützt. Aus der Begründung der Kommission hätte deshalb deutlich werden müssen, in welcher Weise die betreffende Vereinbarung jedem der Ziele des Artikels 39 gerecht werde, oder zumindest hätte aus ihr hervorgehen müssen, wie die Kommission diese zuweilen divergierenden Ziele miteinander in Einklang habe bringen können, so daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 möglich gewesen sei.

40 Im Lichte dieser Überlegungen hat das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich dessen geprüft, was es als die drei Hauptargumente angesehen hat, mit denen die Benutzungsgebühr im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 gerechtfertigt habe werden sollen, nämlich die Notwendigkeit, den Fortbestand der VBA zu sichern, das Bestehen einer Gegenleistung für die Erhebung der Benutzungsgebühr und die der Wirkung eines Mindestversteigerungspreises entsprechende Wirkung, die die Benutzungsgebühr haben soll.

41 Hinsichtlich der Notwendigkeit, den Fortbestand der VBA zu sichern, hat das Gericht zunächst in Randnummer 156 anerkannt, daß die von der VBA gewählte Rechtsform der Genossenschaft grundsätzlich den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag entspreche. Es hat zwar bezweifelt, daß der Fortbestand der VBA ohne Benutzungsgebühr bedroht sei, in Randnummer 159 aber die Hypothese akzeptiert, daß das Fehlen der Benutzungsgebühr bestimmte gegenwärtige Mitglieder der VBA veranlassen könnte, diese zu verlassen, und daß eine solche Entwicklung die Gefahr mit sich bringe, daß die Durchführbarkeit des Systems der VBA in Frage gestellt werde.

42 Daraus folge jedoch nicht automatisch, daß die Benutzungsgebühr oder ein Versteigerungssystem, das eine solche Gebühr erforderlich mache, alle Voraussetzungen des Artikels 39 EG-Vertrag erfuelle. So hat das Gericht in Randnummer 161 festgestellt, daß diese Gebühr nachteilige Auswirkungen auf andere landwirtschaftliche Erzeuger der Gemeinschaft haben könne, die nicht Mitglieder der VBA seien, deren Interessen aber durch Artikel 39 EG-Vertrag ebenfalls erfaßt würden.

43 Insbesondere hat das Gericht in Randnummer 162 ausgeführt, daß eine Gebühr, die von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft auf Lieferungen erhoben werde, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörende Erzeuger an unabhängige Käufer ausführten, regelmäßig eine Erhöhung der bei solchen Geschäftsabschlüssen vereinbarten Preise zur Folge habe; zumindest stelle sie ein bedeutendes Hindernis für die Freiheit der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger dar, Waren über die fraglichen Vertriebskanäle abzusetzen.

44 In Randnummer 163 hat das Gericht daraus den Schluß gezogen, die Benutzungsgebühr könne, auch wenn das System der VBA bestimmten Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag entspreche, diesen Zielen - etwa den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b, d und e genannten - in mancher Hinsicht zuwiderlaufen, indem sie die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger, die nicht Mitglieder der VBA seien, erschwere, die Sicherheit der Versorgung durch diese anderen Erzeuger beeinträchtige und eine aus der Sicht der Verbraucher günstige Preisentwicklung verhindere.

45 Im übrigen hat das Gericht in Randnummer 164 festgestellt, daß die Benutzungsgebühr, die ein wesentliches Mittel darstelle, mit dem Mitglieder der VBA, insbesondere die bedeutendsten, davon abgehalten werden sollten, die VBA zu verlassen, falls für bestimmte Erzeuger unmittelbare Verkäufe an die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Abnehmer weniger kostspielig oder effizienter wären als das gegenwärtige System der VBA, entgegen den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Zielen negative Auswirkungen auf die Rationalisierung der Landwirtschaft, die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der landwirtschaftlichen Erzeuger und die Verbraucherpreise haben könnte. Eine solche Bestimmung würde die Freiheit eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, diese zu verlassen, im Ergebnis übermäßig einschränken und wäre mit den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag kaum zu vereinbaren.

46 Das Gericht stellte somit fest, daß die Kommission mit einer komplexen Situation konfrontiert gewesen sei, in der sich die divergierenden Interessen der kleinen und der großen Mitglieder der VBA, der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger der Gemeinschaft und der betroffenen Zwischenhändler gegenübergestanden hätten, und führte dann in Randnummer 165 aus, daß sich die Begründung der Kommission unter solchen Umständen nicht allein auf die Überlegung habe beschränken dürfen, daß der Fortbestand der VBA in ihrer gegenwärtigen Form ohne die Benutzungsgebühr bedroht wäre. Diese Begründung mußte nach Auffassung des Gerichts vielmehr auch die Auswirkungen der Benutzungsgebühr auf die anderen Erzeuger der Gemeinschaft und das Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs berücksichtigen.

47 In den Randnummern 166 bis 168 hat das Gericht festgestellt, daß weder eine solche Begründung vorliege noch ausdrücklich dargelegt werde, aus welchen Gründen die Benutzungsgebühr oder ein Versteigerungssystem, das ohne eine solche Gebühr nicht fortbestehen könne, jedem der verschiedenen Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstaben a bis e EG-Vertrag entspreche und wie die Kommission diese verschiedenen Ziele miteinander in Einklang gebracht und damit die Schlußfolgerung ermöglicht habe, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichung dieser Ziele im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 "notwendig" sei.

48 Zur Frage, ob die Benutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemessene Gegenleistung gerechtfertigt sei, hat das Gericht in Randnummer 170 ausgeführt, daß das Gemeinschaftsinteresse an der Sicherung des Fortbestands der VBA im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur dann mit dem ebenfalls berechtigten Gemeinschaftsinteresse an der Sicherung des Zugangs der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger zu den Vertriebskanälen in Einklang gebracht werden könne, wenn die Benutzungsgebühr in angemessener Weise als Gegenleistung für einen Dienst oder einen sonstigen Vorteil erhoben werde, dessen Wert die Höhe dieser Gebühr rechtfertigen könne.

49 In Randnummer 171 hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß die Benutzungsgebühr, würde sie nicht durch eine solche wirkliche Gegenleistung gerechtfertigt oder überstiege ihre Höhe den Wert der auf diese Weise erbrachten Gegenleistung, bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger zugunsten der jeweiligen Mitglieder der VBA benachteiligen und eine verschleierte Wettbewerbsbeschränkung ohne ausreichende objektive Rechtfertigung darstellen würde. Da Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 eng auszulegen sei, könne eine Gebühr, die solche Wirkungen habe, nicht als im Sinne dieser Vorschrift zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag "notwendig" angesehen werden.

50 In den Randnummern 172 bis 175 hat das Gericht erläutert, daß die Bündelung von Angebot und Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzige Vorteil sei, der als Gegenleistung für die von VBA erhobene Benutzungsgebühr geltend gemacht werde.

51 Daraus hat das Gericht in Randnummer 178 gefolgert, daß die Begründung der streitigen Entscheidung den Beteiligten und gegebenenfalls dem Gericht die Feststellung ermöglichen müsse, daß die fragliche Gebühr nicht über eine adäquate Vergütung für diesen wirtschaftlichen Vorteil hinausgehe.

52 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 179 festgestellt, daß der wirtschaftliche Vorteil, den die Bündelung der Nachfrage darstelle, in der streitigen Entscheidung nur sehr allgemein beschrieben werde, ohne daß näher erläutert werde, wie der Wert dieses Vorteils und die sich daraus ergebende Höhe der Benutzungsgebühr in konkreter Weise berechnet und beziffert werden könnten.

53 In den Randnummern 180 und 181 hat das Gericht es abgelehnt, den Umstand als Rechtfertigung zu betrachten, daß die Benutzungsgebühr annähernd der Versteigerungsgebühr entspreche, was zur Gleichbehandlung der betroffenen Lieferanten führe, da diejenigen, die ihre Waren im Wege der Versteigerung absetzten, zwar von sämtlichen Dienstleistungen der VBA profitierten, aber dieser gegenüber auch eine Lieferverpflichtung eingingen, die die anderen Lieferanten nicht übernähmen.

54 Das Gericht könne, da die streitige Entscheidung keine bezifferten Berechnungen der unterschiedlichen Kosten enthalte, die mit der Inanspruchnahme der verschiedenen von der VBA angebotenen Dienstleistungen und Einrichtungen durch verschiedene Lieferanten verbunden seien, nicht überprüfen, ob die Benutzungsgebühr über eine adäquate Vergütung für diesen Vorteil hinausgehe und ob die vorgesehene Höhe zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag "notwendig" sei.

55 Zu der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Benutzungsgebühr habe eine einem Mindestversteigerungspreis entsprechende Wirkung, hat das Gericht in Randnummer 185 ausgeführt, daß diese Überlegung keine Begründung darstelle, mit der dargetan werden könnte, daß die Benutzungsgebühr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 "notwendig" sei.

56 In Randnummer 186 hat das Gericht nämlich festgestellt, daß eine Begründung fehle, mit der die Stichhaltigkeit der Betrachtungsweise erläutert würde, nach der der Schutz der Mindestpreise einer auf der Grundlage von Versteigerungen organisierten landwirtschaftlichen Genossenschaft Vorrang habe vor dem Interesse anderer, nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörender landwirtschaftlicher Erzeuger daran, ihre Erzeugnisse ungehindert an unabhängige Händler zu verkaufen. Die streitige Entscheidung enthalte auch keine Begründung, mit der dargetan würde, daß auf diese Weise sämtliche Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag erfuellt würden.

57 Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 187 geschlossen, daß der Klagegrund durchgreife, mit dem hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung geltend gemacht werde.

58 Das Gericht hat auch den Klagegrund als begründet angesehen, mit dem hinsichtlich der Sätze der Benutzungsgebühr und der in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebühr eine Ungleichbehandlung der Drittlieferanten und der an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten geltend gemacht wurde.

59 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 192 festgestellt, daß die Handelsverträge den Händlern keine konkreten Lieferverpflichtungen auferlegten, die es rechtfertigen würden, einen niedrigeren Satz als bei der Benutzungsgebühr anzuwenden. Die einzige "Verpflichtung" bestehe darin, daß der Handelsvertrag, dessen Laufzeit ein Jahr betrage, einfach nicht verlängert werde, wenn der an diesem Vertrag beteiligte Lieferant die Vertragserzeugnisse nicht zur Zufriedenheit der VBA verkaufe.

60 Das Gericht hat daraus in Randnummer 194 geschlossen, daß die streitige Entscheidung keine ausreichende Begründung enthalte, die es ihm gestatten würde, die Stichhaltigkeit der Feststellung der Kommission zu überprüfen, wonach die unterschiedliche Behandlung der beiden in Rede stehenden Gruppen von Lieferanten objektiv gerechtfertigt sei.

61 Daher hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, ohne es für erforderlich zu halten, die anderen von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente zu prüfen.

Zum Antrag auf Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts

62 Mit einem an die Kanzlei des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 1999 hat die VBA beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den am 8. Juli gestellten Schlußanträgen des Generalanwalts, die sie erst wenige Tage zuvor erhalten habe, zu gestatten. Sie beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und zwar insbesondere auf das Urteil vom 20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/Belgien (Recueil des arrêts et décisions 1996-I, S. 224).

63 Aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-0000) genannt hat, ist diesem Antrag nicht stattzugeben.

Zum Rechtsmittel

64 Die VBA stützt ihr Rechtsmittel auf acht Rechtsmittelgründe.

65 Der erste, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund betreffen die Intensität der Prüfung der streitigen Entscheidung durch das Gericht und die Richtigkeit von dessen Beurteilung. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf die Begrenzung des Streitgegenstands durch das Gericht. Der siebte und der achte Rechtsmittelgrund betreffen andere Einzelpunkte, in denen das Gericht die streitige Entscheidung kritisiert hat.

Zum ersten, zum vierten, zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund

66 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es an die Begründung der streitigen Entscheidung zu hohe Anforderungen gestellt habe. Dadurch habe das Gericht verkannt, daß die Kommission bei einer Entscheidung nach Artikel 39 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 über ein Ermessen verfüge.

67 Die VBA führt insoweit aus, daß sich die fünf Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik als gegensätzlich erweisen und in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht geraten könnten. In diesem Zusammenhang sei Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 so auszulegen, daß er den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag den Vorrang einräume. Die VBA bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94 (Ijssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 31).

68 Nach Auffassung der VBA hängt der Umfang der Begründungspflicht von der jeweiligen Maßnahme ab. In einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbeschwerde zurückgewiesen werde, müsse die Kommission nicht zu sämtlichen Argumenten, die die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, Stellung nehmen, sondern könne sich darauf beschränken, den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darzustellen, die für die Entscheidung von wesentlicher systematischer Bedeutung seien.

69 Zur Intensität der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung trägt die VBA vor, das Gericht hätte sich darauf beschränken müssen, zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Das Gericht habe unter dem Deckmantel der Prüfung der Begründung der Entscheidung sehr eingehend geprüft, ob die materielle Beurteilung durch die Kommission zutreffend gewesen sei. Das Gericht habe damit gegen Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) verstoßen.

70 Im übrigen habe das Gericht, als es entschieden habe, daß die Benutzungsgebühr als solche unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle und somit geprüft werden müsse, ob bezüglich dieser Gebühr die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 erfuellt seien, die Befugnisse der Kommission verkannt, nach deren Auffassung die Gesamtheit der Regelungen der VBA unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, aber den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 entspreche.

71 Ferner sei die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) nicht verpflichtet, eine Zuwiderhandlung festzustellen, und könne eine Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückweisen. Wenn die Kommission in Angelegenheiten wie der vorliegenden beweisen müßte, daß die Regelung einer Genossenschaft zur Verwirklichung jedes der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sei, wäre sie versucht, die Beschwerden immer häufiger auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zurückzuweisen. Es sei zweifelhaft, ob eine derartige Tendenz mit dem Allgemeininteresse vereinbar sei.

72 Auf den ersten Rechtsmittelgrund entgegnen die Klägerinnen, daß die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 26 kein Ermessen habe, sondern nur feststellen könne, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung erfuellt seien. Da diese Bestimmung eine eng auszulegende Ausnahme von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, könne sich das Gericht nicht auf eine summarische Prüfung der streitigen Entscheidung beschränken. Die Begründungspflicht sei somit streng einzuhalten.

73 Nach Darstellung der Klägerinnen hat das Gericht sehr wohl zwischen dem Begründungserfordernis und der Beurteilung der Sache unterschieden. Zudem stamme die Wertung, daß die Benutzungsgebühr als solche unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, nicht vom Gericht, sondern sei im Verfahren ausführlich von den Klägerinnen dargelegt worden.

74 Die Kommission macht geltend, daß die vorliegende Rechtssache im wesentlichen ein institutionelles Problem aufwerfe, das die Aufteilung der Befugnisse zwischen ihr und dem Gericht sowie den Umfang und die Intensität der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über Beschwerden von Privaten gegen andere Private betreffe. Nach Auffassung der Kommission darf diese Prüfung nur summarisch sein. Daher schließt sie sich dem ersten Rechtsmittelgrund der VBA in vollem Umfang an.

75 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, daß die streitige Entscheidung auf einer Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 beruhe, die weiter als die Auslegung sei, die dieser Artikel durch die Kommission in früheren Entscheidungen erfahren habe.

76 Die VBA macht geltend, es sei falsch, anzunehmen, daß jede im Rahmen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft vereinbarte oder verfügte Beschränkung an sich zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sein müsse. Wenn eine solche Genossenschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag beitrage und wenn sich aufgrund von deren Bedeutung die Benutzungsgebühr in diesem Rahmen als unentbehrlich und angemessen erweise, sei es nicht mehr erforderlich, die Benutzungsgebühr im Hinblick auf die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag zu prüfen.

77 Im übrigen beanstandet die VBA die Feststellung des Gerichts, daß die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Vereinbarungen, die nicht zu den Mitteln gehörten, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen seien, nicht notwendig seien. Nicht jede gemeinsame Marktorganisation sei nämlich vollständig und erschöpfend geregelt. Im vorliegenden Fall sei die Verordnung Nr. 234/68 weniger umfassend als die gemeinsamen Marktorganisationen in den meisten anderen landwirtschaftlichen Sektoren.

78 Die Klägerinnen machen dagegen geltend, daß der Vertrieb der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch die Auferlegung einer Gebühr im Verhältnis zwischen nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörenden Dritten und den Käufern beeinträchtigt werde. Unter Berufung auf die Randnummern 12 und 13 des Urteils Oude Luttikhuis u. a. führen sie aus, der Umstand, daß die Genossenschaft als solche nicht als wettbewerbsbeschränkende Praxis angesehen werde, bedeute nicht, daß die Bestimmungen der Satzung dieser Genossenschaft ohne weiteres dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen wären.

79 Die Kommission trägt vor, daß die Vorbemerkungen des Gerichts auf einer in dreifacher Hinsicht fehlerhaften Prämisse beruhten: Zunächst sei es nicht richtig, die Benutzungsgebühr als Gebühr auf Transaktionen zwischen Dritten einzustufen. Die Benutzungsgebühr sei vielmehr die Gegenleistung dafür, daß Erzeugern, die nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörten, die Möglichkeit geboten werde, Blumen auf dem Gelände der VBA auszuliefern und zu verkaufen. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, daß die Benutzungsgebühr als solche unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, was sich jedenfalls auch nicht aus der streitigen Entscheidung ergebe. Schließlich sei die Annahme falsch, daß die Regelung über die Benutzungsgebühr nur dann nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 gerechtfertigt sein könne, wenn sie zur Verwirklichung jedes einzelnen Zieles des Artikels 39 EG-Vertrag beitrage, wobei jedes Ziel Gegenstand einer besonderen Begründung sein müsse.

80 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund weist die VBA die Feststellung des Gerichts zurück, daß die Begründung der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der VBA in ihrer gegenwärtigen Form für sich allein nicht ausreiche, um darzutun, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei.

81 Das Gericht habe die Auswirkungen der Benutzungsgebühr in fehlerhafter Weise geprüft, als es festgestellt habe, daß die Gebühr nachteilige Auswirkungen auf andere landwirtschaftliche Erzeuger der Gemeinschaft haben könne, die nicht Mitglieder der VBA seien, und daß sie eine Erhöhung der bei den Geschäftsabschlüssen zwischen diesen Erzeugern und unabhängigen Käufern vereinbarten Preise zur Folge haben werde. Diese Tatsachenwürdigung finde keine Grundlage in den Akten. Die Schlußfolgerung, daß die Benutzungsgebühr die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger, die nicht Mitglieder der VBA seien, erschwere, sei daher ebenfalls unzutreffend.

82 Des weiteren beanstandet die VBA die Feststellung des Gerichts, daß die Kommission ausführlicher hätte begründen müssen, ob die Benutzungsgebühr ein Mittel darstelle, mit dem die Mitglieder der VBA davon abgehalten werden sollten, diese zu verlassen, und ob sie somit negative Auswirkungen auf einige der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag haben könne. Diese Feststellung sei unvereinbar mit der Prämisse, auf der die Argumentation des Gerichts beruhe, das die Annahme akzeptiert habe, daß die Benutzungsgebühr notwendig sei, damit die Versteigerung nicht ihren Nutzen verliere.

83 Die Klägerinnen machen geltend, daß das Gericht zu Recht geprüft habe, ob die konkrete Regelung sämtliche Voraussetzungen des Artikels 39 EG-Vertrag erfuelle, selbst wenn die Genossenschaft als solche grundsätzlich den Zielen dieser Bestimmung entspreche. Was die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Regelung über die Benutzungsgebühr angehe, so habe das Gericht diese Frage eingehend untersucht.

84 Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der VBA an und macht geltend, wenn akzeptiert werde, daß die Genossenschaft den Zielen des Artikels 39 entspreche, müsse das gleiche für das Versteigerungssystem gelten, das eine Benutzungsgebühr erforderlich mache.

85 Was die vermeintlichen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Benutzungsgebühr angehe, so handele es sich zwar um eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht, doch sollten Tatsachenfeststellungen, die keine Grundlage in den Akten fänden und offensichtlich unzutreffend seien, vor dem Gerichtshof keinen Bestand haben.

86 Im übrigen sei die Feststellung, daß die Benutzungsgebühr die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger erschwere, die nicht Mitglieder der VBA seien, im vorliegenden Fall irrelevant, da die Klägerinnen Großhändlerinnen seien. Auch stuenden die Bemerkungen zu den Interessen der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger aus der Gemeinschaft und zum Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs sowie zu der für die Mitglieder der Genossenschaft geltenden Austrittsregelung in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beschwerden.

87 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es erklärt habe, daß eine Gebühr, die eingeführt worden sei, um den Fortbestand der VBA zu sichern, nur akzeptiert werden könne, wenn sie in angemessener Weise als Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung oder den angebotenen Vorteil erhoben werde.

88 Die VBA kritisiert diese Argumentation und macht geltend, daß grundsätzlich jedes Unternehmen die Bedingungen für den Zugang zu seinem Gelände oder seinen Einrichtungen festlegen könne. Keine der möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz finde in der vorliegenden Rechtssache Anwendung.

89 Darüber hinaus sei es nicht richtig, zu behaupten, daß Drittlieferanten, von denen die Benutzungsgebühr erhoben werde, nicht von den zahlreichen von der VBA angebotenen Dienstleistungen profitierten.

90 Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es verlangt habe, die streitige Entscheidung müsse auf eine Weise begründet werden, die ihm die Feststellung ermögliche, daß die fragliche Gebühr eine adäquate Vergütung sei und ihre Höhe nicht den Wert des wirtschaftlichen Vorteils übersteige, der den unmittelbar liefernden Drittlieferanten zugute komme.

91 Die Klägerinnen meinen dagegen, daß die Benutzungsgebühr als verschleierte Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden müsse, da sie den Zugang Dritter zum Markt verhindere. Um unter die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 zu fallen, müsse sie somit durch eine Gegenleistung gerechtfertigt und in bezug auf deren Wert angemessen sein.

92 Die Kommission macht wie die VBA geltend, das Erfordernis, daß die Benutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemessene Gegenleistung gerechtfertigt sein müsse, habe keine rechtliche Grundlage. Soweit in den Ausführungen des Gerichts beanstandet werde, daß die Begründung der streitigen Entscheidung keine konkreten Zahlen und Berechnungen zur Höhe der Benutzungsgebühr enthalte, beträfen diese Ausführungen nicht die Begründung der Entscheidung als solche, sondern die Tatsachenbeurteilung, die dieser Begründung zugrunde liege.

93 Diese vier Rechtsmittelgründe sind zusammen zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

94 Da es um eine Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Wettbewerbsbeschwerde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 geht, hat das Gericht zu Recht unter Berufung auf die Urteile Frubo/Kommission und Oude Luttikhuis u. a. verlangt, daß aus der Begründung der Entscheidung deutlich werden müsse, in welcher Weise die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft jedem einzelnen Ziel des Artikels 39 EG-Vertrag gerecht werde oder wie die Kommission diese Ziele miteinander in Einklang habe bringen können, so daß die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift möglich gewesen sei.

95 Im übrigen kann der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Vorrang der Agrarpolitik gegenüber den Zielen des EG-Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs die Kommission nicht von der Pflicht befreien, zu prüfen, ob die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag durch die betreffende Vereinbarung tatsächlich erreicht werden.

96 Schließlich geht der Hinweis der Rechtsmittelführerin auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Automec/Kommission fehl. In Randnummer 80 dieses Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, daß sich die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts, wenn die Kommission bezüglich einer Beschwerde eine Einstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist. Anhand dieser Grundsätze hat das Gericht dann geprüft, ob die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet hatte, indem sie sich u. a. auf das Gemeinschaftsinteresse an der Sache als Kriterium für deren Priorität berief.

97 Folglich wird auch die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der Beschwerde zurückgewiesen wird, von der gerichtlichen Kontrolle erfaßt.

98 Im übrigen hat die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf derartige Überlegungen gestützt, sondern mit der Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 begründet. Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Frage geprüft hat, ob diese Begründung schlüssig und vollständig war.

99 Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, daß die Kommission ihre Entscheidung begründen mußte, indem sie dartat, inwiefern die im Rahmen der VBA geschlossenen Vereinbarungen zur Verwirklichung jedes einzelnen Zieles des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig waren oder zumindest wie diese Ziele in Einklang gebracht werden konnten. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Begründung des Gerichts insoweit stichhaltig ist, als sie die Wirkung der mit der Verordnung Nr. 234/68 eingeführten Maßnahmen und die Bedeutung der streitigen Entscheidung betrifft, die nach Auffassung des Gerichts über die früherer Entscheidungen hinausging.

100 Diese Überlegungen haben sich im vorliegenden Fall nämlich nicht auf den Umfang der Verpflichtung zur Begründung der streitigen Entscheidung ausgewirkt, den das Gericht unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zutreffend beurteilt hat.

101 Was die Begründung der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der VBA betrifft, so entbehrt die Rüge der Rechtsmittelführerin und der Kommission, das Gericht habe die Benutzungsgebühr in rechtsfehlerhafter Weise isoliert geprüft, einer Grundlage.

102 Denn das Gericht hat keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern allgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen gemacht, die die Benutzungsgebühr auf andere landwirtschaftliche Erzeuger aus der Gemeinschaft, die nicht Mitglieder der VBA waren, haben konnte.

103 Was die möglichen Auswirkungen der Benutzungsgebühr auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer angeht, deren Interessen zu den von Artikel 39 EG-Vertrag erfaßten gehörten, so durfte das Gericht annehmen, daß eine Begründung unzureichend ist, die diese Gebühr damit rechtfertigte, sie wirke sich auf die Mitglieder der VBA günstig aus.

104 Wenn nämlich die Bestimmungen der Satzung, die das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern regeln, nicht ohne weiteres dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen sind (Urteil Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 13), so muß das gleiche erst recht für Bestimmungen gelten, die Auswirkungen auf Dritte haben, die sich ihnen nicht unterworfen haben.

105 Aus dem Urteil Oude Luttikhuis u. a. geht des weiteren hervor, daß sich die Prüfung der von einer Genossenschaft festgelegten Beschränkungen nicht lediglich auf deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit beziehen darf, wie die Rechtsmittelführerin behauptet hat.

106 Ferner stehen entgegen dem Vorbringen der Kommission die Überlegungen hinsichtlich der Interessen der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger aus der Gemeinschaft und zum Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs eindeutig im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beschwerden. Denn die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26, die unmittelbare Folgen für die Situation der Klägerinnen hat, hängt von der Berücksichtigung eben dieser Interessen ab.

107 Demnach hat das Gericht zu Recht entschieden, daß die Begründung der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der VBA nicht ausreiche, um darzutun, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei.

108 Zu der Frage, ob die Benutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemessene Gegenleistung gerechtfertigt sein mußte, hat das Gericht festgestellt, daß die Bündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzige als Gegenleistung für die Gebühr geltend gemachte Vorteil sei. Das ist eine Tatsachenfeststellung, die mit einem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden kann.

109 Im übrigen ging es in dem Punkt der streitigen Entscheidung, in dem diese Frage geprüft wurde, darum, ob sich die VBA durch die Benutzungsgebühr einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffte, der wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatte. Nach Auffassung der Kommission waren die unterschiedlichen Benutzungsgebühren nicht zu beanstanden, da sie die Gleichbehandlung der Anlieferung zu Versteigerungen und der unmittelbaren Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler gewährleisteten.

110 Auch wenn das Gericht im angefochtenen Urteil weiter gegangen ist als die Kommission, indem es dargelegt hat, inwiefern die Benutzungsgebühr eine verschleierte Wettbewerbsbeschränkung darstellen konnte, hat es sich in seinen weiteren Ausführungen darauf beschränkt, der Auffassung der Kommission zu folgen, daß die verschiedenen Lieferungsarten gleichzubehandeln seien.

111 Dabei hat das Gericht die Begründung, daß die Lieferanten, die ihre Waren im Wege der Versteigerung absetzten, und die Drittlieferanten annähernd den gleichen Gebührensatz zahlten, nicht als ausreichend angesehen. Da die Bündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzige Vorteil sei, der letzteren zugute komme, hat das Gericht entschieden, daß nicht nachgewiesen worden sei, daß alle Lieferanten gleichbehandelt worden seien.

112 In der streitigen Entscheidung ist jedoch klar angegeben, aus welchen Gründen die Kommission meinte, daß die Gleichbehandlung der Lieferanten, die ihre Waren im Wege der Versteigerung absetzten, und der Drittlieferanten, von denen die Benutzungsgebühr erhoben wurde, gewährleistet sei.

113 Die streitige Entscheidung ist daher in diesem Punkt ausreichend begründet.

114 Der Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und der offensichtliche Beurteilungsfehler stellen zwei verschiedene Klagegründe dar, die im Rahmen der Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag geltend gemacht werden können. Der erste, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, und stellt einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muß. Mit dem zweiten, der die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betrifft, wird dagegen eine Verletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Artikels 173 gerügt; er darf vom Gemeinschaftsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67).

115 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Gericht der Kommission in Wirklichkeit vorgeworfen hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben. Es hat somit nicht die notwendige Unterscheidung zwischen dem Begründungserfordernis und der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung getroffen.

116 Dieser Rechtsfehler hat jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits.

117 Die streitige Entscheidung enthält nämlich tatsächlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, was von den Klägerinnen auch geltend gemacht worden ist.

118 Zum einen hat die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, daß sie die Auffassung vertreten hat, es genüge, den Satz der Gebühren, die die jeweiligen Lieferanten zu entrichten hätten, zu vergleichen, um sich zu vergewissern, daß ihre Gleichbehandlung gewährleistet sei. Diese Methode läßt nämlich unberücksichtigt, daß den Lieferanten, die nicht Mitglieder der VBA waren, nur der Vorteil zugute kam, der sich aus der Bündelung des Angebots und der Nachfrage ergab, während die Mitglieder der VBA zahlreiche weitere Dienstleistungen in Anspruch nehmen konnten.

119 Zum anderen geht aus den Randnummern 108, 113 und 114 des angefochtenen Urteils hervor, daß die Klägerinnen der Kommission vorgeworfen haben, einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Gegenleistung der Benutzungsgebühr begangen zu haben.

120 Folglich hätte das Gericht zwar die Klagegründe der Unzulänglichkeit der Begründung der streitigen Entscheidung zurückweisen, dafür aber feststellen müssen, daß der Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers durchgreift.

121 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).

122 Demnach sind der erste, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

123 Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die VBA gegen die Randnummern 137 und 138 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, daß es sich nicht zu den Argumenten der VBA zur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder zur etwaigen Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 zu äußern habe, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Schlußfolgerung, zu der die Kommission in der streitigen Entscheidung gelangt sei, wonach die Benutzungsgebühr unter Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 falle.

124 Die VBA ist der Auffassung, daß die Kommission ihre Beurteilung nicht auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 beschränkt habe. In dem in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zitierten Dokument, das dem Schreiben gemäß Artikel 6 beigefügt gewesen sei, habe die Kommission nämlich festgestellt, daß die Benutzungsgebühr einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA darstelle, was eine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 sei. Folglich bedeute die Zurückweisung der Beschwerde implizit eine Anwendung dieser Vorschrift.

125 Ferner hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Kommission berücksichtigt habe, daß das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einer Genossenschaft nicht verbiete, Beschränkungen anzuwenden und beizubehalten, die notwendig seien, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnrn. 34 und 35). Nach dem Urteil Oude Luttikhuis u. a. fielen derartige Beschränkungen nicht in den Geltungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

126 Die Kommission hat die streitige Entscheidung allein damit begründet, daß die Benutzungsgebühr einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA darstelle, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei; die Anwendung der erstgenannten Vorschrift war Gegenstand der Klage vor dem Gericht. Das Gericht hat sich damit zu Recht nicht zu den Argumenten der VBA zur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder zur etwaigen Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 geäußert.

127 Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

128 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe in den Randnummern 184 bis 186 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß die Kommission die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerinnen auch damit begründet habe, daß die Benutzungsgebühr eine Wirkung habe, die der Wirkung eines Mindestversteigerungspreises entspreche, und sei zu Unrecht zu dem Schluß gelangt, daß diese Überlegung keinen hinreichenden Grund darstelle.

129 Die VBA macht insoweit geltend, daß der betreffende Abschnitt des dem Schreiben gemäß Artikel 6 beigefügten Dokuments keine eigenständige Bedeutung habe und daß sich das Gericht für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht darauf beziehen könne.

130 Die VBA trägt mehrere Argumente vor, um aufzuzeigen, daß die Benutzungsgebühr weder denselben Gegenstand noch dieselbe Wirkung wie eine Regelung zur Einführung eines Mindestpreises haben könne.

131 Die Rechtsmittelführerin stellt selbst zutreffend fest, daß dieser Teil der Begründung der streitigen Entscheidung keine eigenständige Bedeutung hat. Auch wenn sich das Gericht ausdrücklich auf diesen Grund bezogen hat, beruhte die Entscheidung nämlich auf anderen Gesichtspunkten und enthielt insoweit, wie in den Randnummern 115 bis 119 des vorliegenden Urteils festgestellt, einen Fehler, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigte.

132 Demnach greift die Rüge der VBA bezüglich dieses Teils der Ausführungen des Gerichts nicht durch.

Zum achten Rechtsmittelgrund

133 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verlangt habe, daß die Gebühren, die die VBA den an den Handelsverträgen beteiligten Händlern auferlege, genauso hoch sein müßten wie diejenigen, die sie unmittelbar anliefernden Drittlieferanten auferlege, es sei denn, es werde dargetan, daß ein Unterschied zwischen den beiden Lieferungsarten bestehe.

134 Nach Artikel 85 EG-Vertrag sei es der VBA nicht untersagt, bei der Festsetzung der Gebühren einen Unterschied zwischen den verschiedenen Lieferungsarten zu machen; aufgrund ihrer Vertragsfreiheit könne sie die Unternehmen wählen, mit denen sie Handelsverträge abschließen wolle. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei nämlich nicht auf die Vereinbarungen anwendbar, die ein Unternehmen mit verschiedenen anderen Unternehmen schließe und in denen verschiedene Sätze gälten. Im vorliegenden Fall habe die VBA einseitig beschlossen, Handelsverträge abzuschließen und auf die unmittelbare Anlieferung eine Benutzungsgebühr zu erheben. Dagegen habe sie sich nicht gegenüber Dritten verpflichtet, diese verschiedenen Sätze anzuwenden und beizubehalten.

135 Die Kommission weist die Feststellung des Gerichts zurück, daß die Handelsverträge keine spezifische Lieferverpflichtung vorsähen. In derartigen Verträgen würde im Gegenteil genau festgelegt, für welche Blumenarten sie gälten, und nur bei der Lieferung solcher Erzeugnisse komme einem Händler der ermäßigte Tarif von 3 % zugute. Ein Handelsvertrag werde nur einem Händler angeboten, der bereit sei, die verlangten Blumenarten zu liefern.

136 Was die Begründung der streitigen Entscheidung in diesem Punkt angehe, so sei sie nicht verpflichtet, in einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers zu prüfen.

137 In den Randnummern 191 bis 194 des angefochtenen Urteils hat das Gericht wie die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Gleichbehandlung der verschiedenen Lieferanten gewährleistet werden müsse. Es hat das einzige Argument geprüft, daß die Kommission und die VBA vorgebracht hatten, um den Unterschied im Satz der Benutzungsgebühr zu rechtfertigen, nämlich das Bestehen von Lieferverpflichtungen, die den an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten auferlegt seien. Das Gericht hat jedoch festgestellt, daß derartige spezifische Lieferverpflichtungen nicht bestuenden. Eine solche Feststellung bezieht sich auf den Sachverhalt.

138 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).

139 Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 25). Diese Unrichtigkeit muß sich zudem aus den Prozeßakten offensichtlich ergeben, ohne daß eine erneute Würdigung der Tatsachen erforderlich wäre (Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 72).

140 Im vorliegenden Fall läßt das Vorbringen, die Handelsverträge sähen spezifische Lieferverpflichtungen vor, das sich im übrigen im wesentlichen mit dem Vorbringen vor dem Gericht deckt, keinen offensichtlichen sachlichen Fehler in den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Gericht erkennen.

141 Dagegen hat das Gericht tatsächlich die Auffassung vertreten, die Begründung der streitigen Entscheidung erlaube es ihm nicht, die Stichhaltigkeit der Feststellung zu überprüfen, daß die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Lieferanten objektiv gerechtfertigt sei, während es der Kommission zugleich vorgeworfen hat, insoweit einen Beurteilungsfehler begangen zu haben.

142 Aus den in den Randnummern 115 bis 119 genannten Gründen hat dieser Rechtsfehler jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits.

143 Denn aus dem vom Gericht festgestellten Fehlen einer Lieferverpflichtung der an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten wird deutlich, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat (siehe Randnr. 23), daß diese und die übrigen Lieferanten, denen die Benutzungsgebühr auferlegt worden sei, gleichbehandelt würden.

144 Zudem geht aus Randnummer 188 des angefochtenen Urteils hervor, daß die Klägerinnen vor dem Gericht gerade geltend gemacht hatten, daß die Differenz zwischen dem in den Handelsverträgen vorgesehenen Satz und dem Satz der Benutzungsgebühr diskriminierend sei.

145 Der achte Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

146 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

147 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen die Verurteilung der VBA beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. Die Kommission, die ebenfalls mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, trägt ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Florimex BV und der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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