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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: C-274/00 P
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 55
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.

( vgl. Randnr. 39 )

2. Gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist dagegen allein für die Tatsachenfeststellung sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegt.

Die Prüfung der Glaubwürdigkeit der von der Kommission im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ist Teil der Tatsachenwürdigung und gehört somit nicht zu den Fragen, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegen.

( vgl. Randnrn. 44, 46-47 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2002. - Odette Simon gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Beanspruchung des Zeitbedienstetenstatus - Verspätung des Antrags - Unzulässigkeit der Klage - Rechtsmittel, das zum Teil offensichtlich unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet ist. - Rechtssache C-274/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-274/00 P

Odette Simon, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: zunächst J.-N. Louis, dann L. Misson, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-177/97 (Simon/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-75 und II-319) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 27. Juni 2001, in der Frau Simon durch Rechtsanwalt P. Mbaya und die Kommission durch J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-177/97 (Simon/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-75 und II-319) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage als unbegründet abgewiesen hat. Diese war zum einen auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Berichtigung ihrer dienstrechtlichen Stellung, den die Rechtsmittelführerin mit dem Ziel gestellt hatte, die von ihr seit 1966 für verschiedene Einrichtungen, die mit der Kommission Verträge geschlossen hatten, erbrachten Leistungen als von einer Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften erbrachte Leistungen anerkennen zu lassen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro zum Ersatz des angeblich von der Rechtsmittelführerin erlittenen immateriellen Schadens gerichtet gewesen.

Sachverhalt

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in dem angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"1 Im Rahmen von fünfjährigen, gemäß Artikel 55 EGKS-Vertrag durchgeführten Ergonomieforschungsprogrammen für den Steinkohlenbergbau und die Eisen- und Stahlindustrie, verpflichtete die Kommission bis 1995 externe Unternehmen oder Vereinigungen, die sie vertraglich damit betraute, die Ergebnisse, die verschiedene wissenschaftliche Experten bei Studien gemäß diesen Programmen erzielten, zu koordinieren und an die betroffenen nationalen Industrien weiterzuleiten. Aufgrund der betreffenden Verträge wurde das gewählte Unternehmen oder die gewählte Vereinigung für die Dauer des Programms zu der Aufsichtseinrichtung eines Informations- und Koordinierungsbüros der Ergonomieaktionsprogramme der EGKS... mit Sitz in Luxemburg.

2 Die Klägerin, die von 1957 bis zu ihrer Entlassung auf Antrag im Jahr 1960 Gemeinschaftsbeamtin der Laufbahngruppe C war, war von 1966 bis 1993 von verschiedenen nacheinander tätig werdenden Aufsichtseinrichtungen beim Informations- und Koordinierungsbüro angestellt, nämlich von der Société des sciences médicales, der Ligue luxembourgeoise contre la tuberculose, der Société d'ergonomie de langue française, der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft und, ab 1980, der Gesellschaft für Sicherheitswissenschaft (im Folgenden: GFS).

3 Vom 1. März 1993 bis 14. Januar 1994 und dann vom 1. Juli bis 30. November 1994 war die Klägerin mit dem luxemburgischen Recht unterliegenden befristeten Arbeitsverträgen direkt bei der Kommission angestellt, um diese bei der Vorbereitung der Berichte über die Ergonomieprogramme der Gemeinschaft zu unterstützen.

4 Aufgrund eines neuen Vertrages mit der Kommission übernahm die GFS für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 31. August 1995 die Koordinierung und Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Sechsten Ergonomieprogramms durchgeführten Studien. Die Klägerin wurde für die Laufzeit dieses Vertrages, der ebenso wie der Vertrag der Klägerin bis zum 25. Oktober 1995 verlängert wurde, erneut von der GFS als Leiterin des Informations- und Koordinierungsbüros angestellt. Da die Kommission den Vertrag mit der GFS nicht verlängerte, endete der Vertrag der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt.

5 Am 16. Januar 1996 erhob die Klägerin beim Tribunal du travail Luxemburg Klage gegen die GFS und ihren Direktor auf Zahlung von Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung.

6 Neben dieser Klage richtete die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 1996 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) einen Antrag an die Kommission, die von ihr seit 1966 für verschiedene Einrichtungen, die mit der Kommission Verträge geschlossen hatten, erbrachten Leistungen, als von einer Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften erbrachte Leistungen anzusehen. Sie stützte ihren Antrag darauf, dass ihre Arbeitsverträge mit diesen Einrichtungen nur zum Ziel gehabt hätten, das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu umgehen. Sie beantragte außerdem die Zahlung eines symbolischen Euro zum Ersatz des ihr durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission entstandenen Schadens.

7 Da sie keine Antwort von der Kommission erhielt, wandte sich die Klägerin am 2. Dezember 1996 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit einer Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags.

8 Mit Entscheidung vom 2. April 1997, die der Klägerin am 8. April 1997 mitgeteilt wurde, lehnte das für Personal und Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde die Beschwerde ab.

9 Am 12. März 1997 wies das Tribunal du travail Luxemburg die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie von der GFS oder ihrem Direktor angestellt worden sei."

3 Am 11. Juni 1997 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht erster Instanz Klage zum einen auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro zum Ersatz des ihr durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission entstandenen immateriellen Schadens.

4 Zur Begründung ihres einzigen, auf einen Ermessensmissbrauch gestützten Anfechtungsgrundes, trug die Rechtsmittelführerin vor, dass die Arbeitsverträge, die sie seit dem 15. Mai 1966 mit den verschiedenen Unternehmen und Vereinigungen, die die Aufgaben der Aufsichtseinrichtungen wahrgenommen hätten, geschlossen habe, als Zeitbedienstetenverträge im Sinne des Artikels 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzusehen seien und ihre dienstrechtliche Stellung deshalb seit diesem Zeitpunkt zu berichtigen sei. Sie stützte ihr Vorbringen insbesondere auf die Urteile vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87 (Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127) und vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189), wonach der Abschluss von dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen rechtswidrig sei, wenn die Gemeinschaft die Vertragsbedingungen nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt habe.

5 Zum Nachweis dafür, dass ihre Aufgaben ständige Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft gewesen seien, trug die Rechtsmittelführerin folgende Gründe vor: Erstens habe sie ihre Tätigkeiten stets unter der unmittelbaren Aufsicht der für die Ergonomieprogramme zuständigen Kommissionsbeamten der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten ausgeübt; zweitens habe ihre Anstellung dazu beigetragen, ein der Kommission durch den EGKS-Vertrag auferlegtes Ziel zu erreichen, nämlich die Arbeitssicherheit in den Kohle- und Stahlindustrien und zu diesem Zweck die Organisation der Zusammenarbeit zwischen Forschungsstellen; drittens seien die Kosten für die Informations- und Koordinierungstätigkeiten des Büros zu Lasten des Haushalts der EGKS gegangen und viertens zeige ihr Gehalt, dass ihre Arbeit der eines Beamten der Laufbahngruppe A 5 entsprochen habe.

Das angefochtene Urteil

6 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unbegründet zurück.

7 Das Gericht hat in den Randnummern 37 und 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus den Artikeln 1 und 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergebe, dass eine Person, deren Arbeitgeber nicht die Kommission oder ein anderes Gemeinschaftsorgan, sondern eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende juristische Person sei, die nicht als eine Verwaltungseinheit dieses Organs behandelt werden könne, nicht als sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften angesehen werden könne.

8 Es hat in Randnummer 40 erklärt, dass die Arbeit der Rechtsmittelführerin beim Informations- und Koordinierungsbüro auf der Grundlage von Arbeits- oder Dienstverträgen ausgeführt worden sei, die sie selbst mit den Vereinigungen und Unternehmen abgeschlossen habe, die nacheinander die Leitung des Büros übernommen hätten, und, dass diese Verträge dem luxemburgischen Recht und Bestimmungen dieser Verträge unterlegen hätten.

9 In Randnummer 42 kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die aufeinander folgenden Arbeitgeber der Rechtsmittelführerin für den Zeitraum von 1966 bis 1993 und vom 1. Dezember 1994 bis zum 25. Oktober 1995 die in der vorstehenden Randnummer genannten Vereinigungen und Unternehmen und nicht die Kommission gewesen seien.

10 Nachdem es in Randnummer 43 das Vorbringen der Rechtsmittelführerin abgelehnt hatte, die Kommission habe ihre Anstellung verlangt, lehnte das Gericht in Randnummer 44 außerdem das Vorbringen als unerheblich ab, das die Rechtsmittelführerin auf ihre angebliche Abhängigkeit von der Kommission und die Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Bediensteten auf Zeit gestützt hatte.

11 In den Randnummern 46 bis 49 stellte das Gericht fest, dass die genannten Urteile Mulfinger u. a./Kommission und Deshormes/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Diese Urteile hätten nämlich Rechtssachen betroffen, bei denen die Qualifizierung der Verträge, die die Kläger mit der Kommission selbst und nicht mit dritten juristischen Personen geschlossen hätten, in Frage gestellt worden sei.

12 Im vorliegenden Fall habe in diesem Zusammenhang keinerlei Befugnismissbrauch begangen werden können, weil die Kommission keine Vertragspartei der von der Rechtsmittelführerin geschlossenen Verträge gewesen sei.

13 Das Gericht stellte deshalb in Randnummer 50 fest, dass sich aus der Gesamtheit dieser Erwägungen ergebe, dass der Rechtsmittelführerin nicht nachträglich die Eigenschaft einer Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften zuerkannt werden könne, und wies deshalb den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zurück.

14 Das Gericht wies in den Randnummern 56 bis 60 den Antrag auf Schadensersatz ebenfalls zurück.

Das Rechtsmittel

15 Die Rechtsmittelführerin hat am 10. Juli 2000 gegen das angefochtene Urteil, das ihr am 12. Mai 2000 zugestellt worden war, eine Rechtsmittelschrift eingereicht. Diese ist später mit der Begründung berichtigt worden, dass das erste eingereichte Schriftstück eine Reihe tatsächlicher und formeller Fehler enthalten habe. Diesem zweiten Schriftstück, das am 12. Juli 2000 vom Beistand der Rechtsmittelführerin bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, ist auf Anfrage der Kanzlei ein Erläuterungsschreiben gefolgt, das bei dieser am 13. Juli 2000 per Telefax einging.

16 Das erste, am 11. Juli 2000 in das Register des Gerichtshofes eingetragene Schriftstück ist der Kommission am selben Tag und eine Abschrift der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift zusammen mit dem Erläuterungsschreiben am 17. Juli 2000 zugestellt worden.

17 Das Datum der Einreichung der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift ist auf dieser nicht vermerkt. Auf dem Erläuterungsschreiben ist nur der 17. Juli 2000 als Datum der Eintragung in das Register, ergänzt durch den Vermerk "(Fax 13.7.)", angegeben.

18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;

- festzustellen, dass es sich bei den von ihr in der Zeit vom 15. Mai 1966 bis 25. Oktober 1995 erbrachten Leistungen um von einer Bediensteten auf Zeit der Kommission erbrachte Leistungen handelt.

19 Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe ihren auf Ermessensmissbrauch gestützten Klagegrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

20 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht die Rechtmäßigkeit der Verträge der Kommission mit den nacheinander tätig werdenden Einrichtungen der Aufsichtsführung über eine Infrastruktur (im Folgenden: Büro) geprüft habe, die zunächst als "Sekretariat der Sicherheitsforschung der Gemeinschaft", dann als "Sekretariat der Ergonomieforschung der Gemeinschaft" und schließlich ab 1980 als "Informations- und Koordinierungsbüro der gemeinschaftlichen Ergonomieaktionsprogramme der EGKS" bezeichnet worden sei. Das Gericht hätte prüfen müssen, welches Ziel die Kommission im Hinblick auf den Gegenstand dieser Verträge tatsächlich verfolgt habe, nämlich das der Delegation der Aufsicht und der amtlichen Leitung des Büros an diese Einrichtungen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das einzige tatsächlich verfolgte Ziel darin bestanden habe, die Finanzierung des Büros zu sichern und der Kommission damit die Erfuellung ihrer Informationspflicht und ihrer Pflicht zur Koordinierung der gemäß Artikel 55 EGKS-Vertrag durchgeführten Forschungstätigkeiten zu ermöglichen.

21 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit der Erklärungen hätte prüfen müssen, die die Kommission zur Rechtfertigung der Befugnis zum Eingriff in die Durchführung der Verträge mit den Aufsichtseinrichtungen vorgebracht habe, insbesondere das Recht, die Weiterbeschäftigung des von dem Büro beschäftigten Personals, die Bedingungen für dessen Bezahlung im Hinblick auf das Dienstalter und dessen Arbeitsbedingungen vorzuschreiben.

22 Das Gericht hätte im Übrigen die Aufgaben bewerten müssen, die die Aufsichtseinrichtungen tatsächlich für die Kommission wahrgenommen hätten, d. h. im Wesentlichen die finanzielle Verantwortung für die Leitung des Büros im Rahmen der von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel und die Verpflichtung zur Ernennung eines Direktors des Büros mit maximal zwei Assistenten.

23 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht es zu Unrecht unterlassen habe, die tatsächliche Art der Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen, die zwischen ihr und den nacheinander tätig werdenden Aufsichtseinrichtungen einerseits sowie der Kommission und den für die Durchführung der gemäß Artikel 55 EGKS-Vertrag erlassenen Programme zuständigen Gemeinschaftsbeamten andererseits bestanden hätten. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Art der von ihr in dem Büro wahrgenommenen Aufgaben unter die Definition der den Organen nach dem Vertrag obliegenden ständigen Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft falle.

24 Die Rechtsmittelführerin trägt schließlich vor, dass der Bevollmächtigte der Kommission in seiner letzten Erwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erklärt habe, die Kommission hätte sie vielleicht unmittelbar ohne Zwischenschaltung der Aufsichtseinrichtungen anstellen sollen.

25 Die Kommission erhebt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung gegenüber der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift eine Einrede der Unzulässigkeit, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Zur Fassung des Rechtsmittels vom 10. Juli 2000 trägt sie vor, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil damit bindende Beurteilungen des Gerichts erster Instanz in Frage gestellt würden sowie verlangt werde, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Zeit vom 15. Mai 1966 bis 25. Oktober 1995 erbrachten Leistungen als von der Kommission mit einem Bediensteten auf Zeit eingegangen anzusehen seien. Hilfsweise sei das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

26 Nachdem sie mit Schreiben der Kanzlei vom 12. Januar 2001 über den Zeitpunkt der Einreichung der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift informiert worden war, hat die Kommission die Vorgehensweise in Frage gestellt, eine Rechtsmittelschrift einzureichen und einige Tage später eine berichtigte Fassung davon vorzulegen, ohne irgendwelche Erläuterungen über die Reichweite der daran vorgenommenen Änderungen vorzubringen.

27 Die Kommission ist im Übrigen nach eingehender Prüfung der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift der Meinung, dass sie die erste Rechtsmittelschrift nicht wesentlich verändere, und hält deshalb an ihrer ursprünglichen Position fest.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zulässigkeit des Rechtsmittels

Zulässigkeit der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift

28 Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit hinsichtlich des Rechtsmittels als solchem zu erheben, von dem sie annimmt, dass es fristgerecht eingelegt worden ist, stellt die Kommission die Zulässigkeit der berichtigten Fassung der Rechtsmittelschrift in Frage. Sie scheint diese Position auch aufrechtzuerhalten, nachdem sie mit Schreiben vom 12. Januar 2001 über den Zeitpunkt der Einreichung der berichtigten Fassung informiert worden ist. Die Kommission macht insbesondere geltend, dass der Schriftsatz der berichtigten Fassung des Rechtsmittels nirgendwo erläutere, welche Berichtigungen des Rechtsmittels vom 10. Juli 2000 in tatsächlicher und formeller Hinsicht vorgenommen worden seien. In ihrer Antwort auf das genannte Schreiben erklärt sie insbesondere, dass das Rechtsmittel gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes durch Einreichung "eines Schriftsatzes" bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingelegt werde.

29 Vorab ist festzustellen, dass die berichtigte Fassung der Rechtsmittelschrift gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes binnen der Frist von zwei Monaten eingereicht worden ist, die mit der am 12. Mai 2000 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils begonnen hat.

30 Der Anspruch der Rechtsmittelführerin, einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz bis zum letzten Werktag der in der genannten Vorschrift der EGKS-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist einzureichen beinhaltet, dass sie die Möglichkeit haben muss, einen ersten verfahrenseinleitenden Schriftsatz bis zum Ablauf dieser Frist zurückzunehmen und innerhalb derselben Frist durch eine neue Fassung dieses Schriftsatzes zu ersetzen.

31 Durch die Einreichung einer vollständig berichtigten Fassung der ursprünglichen Rechtsmittelschrift, der auf Anfrage der Kanzlei ein Erläuterungsschreiben gefolgt ist, hat die Rechtsmittelführerin deutlich gezeigt, dass sie implizit die ursprüngliche Rechtsmittelschrift zurücknehmen wollte, um sie durch eine neue Fassung der Rechtsmittelschrift zu ersetzen, die wiederum in der Rechtsmittelfrist des Artikels 49 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes eingereicht worden ist.

32 Die berichtigte Fassung der Rechtsmittelschrift ist demnach zulässig und das Rechtsmittel als in dieser Fassung eingereicht anzusehen. Die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission ist deshalb zurückzuweisen.

Teilweise Unzulässigkeit der Rechtsmittelanträge

33 Soweit die Rechtsmittelführerin beantragt festzustellen, dass die von ihr erbrachten Leistungen als "von der Kommission mit einem Bediensteten auf Zeit eingegangen" anzusehen sind, ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelanträge gemäß Artikel 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben müssen; neue Anträge können nicht gestellt werden.

34 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin solche Anträge im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit gestellt hat.

35 Ihr zu gestatten, neue Anträge zur Neubeurteilung ihrer Leistungen zu stellen, liefe darauf hinaus, ihr entgegen Artikel 113 § 1 der Verfahrensordnung zu gestatten, neue Anträge zu stellen.

36 Der genannte Antrag ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Begründetheit

37 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund stellt die Rechtmittelführerin die Rechtmäßigkeit der Verträge der Kommission mit den verschiedenen Aufsichtseinrichtungen in Frage. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht sie in diesem Zusammenhang geltend, dass das Gericht nicht geprüft habe, welches Ziel die Kommission tatsächlich verfolgt habe.

38 Nach Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

39 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschluss vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30).

40 Doch wenngleich die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, dass das Verhalten der Kommission ihr gegenüber einen Ermessensmissbrauch darstelle, der die Kommission dazu verpflichte, ihr rückwirkend den Status einer Bediensteten auf Zeit zu gewähren, hat sie vor dem Gericht nicht die Rechtmäßigkeit der Verträge mit den Aufsichtseinrichtungen mit der Begründung in Frage gestellt, die Kommission habe mit diesen Verträgen die Finanzierung des Büros sicherstellen sowie ihre Informationspflicht und Pflicht zur Koordinierung der Forschungstätigkeiten erfuellen wollen.

41 Sie hat vor dem Gericht - zum Nachweis dafür, dass sie ständige Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft erbracht hat - lediglich geltend gemacht, dass die Kosten für die Informations- und Koordinierungstätigkeiten des Büros zu Lasten des Haushalts der EGKS gegangen seien.

42 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

43 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit der Erklärungen der Kommission zur Rechtfertigung ihrer Befugnis zum Eingriff in die Durchführung der Verträge mit den Aufsichtseinrichtungen zu prüfen.

44 Gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Nach der letztgenannten Vorschrift kann es nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

45 Der Gerichtshof ist daher nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat.

46 Vielmehr ist allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, und Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament u. a., Slg. 2002, I-1843, Randnrn. 83 bis 85).

47 Die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Erklärungen der Kommission ist Teil der Tatsachenwürdigung und gehört somit nicht zu den Fragen, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegen.

48 Demnach ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

49 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die tatsächliche Art der Beziehungen, die zwischen ihr und den aufeinander folgenden Aufsichtseinrichtungen einerseits und der Kommission und den Gemeinschaftsbeamten andererseits bestanden hätten, und die Art der von ihr wahrgenommenen Aufgaben nicht geprüft habe.

50 Diese Rüge als Ganzes zielt darauf ab, die rechtliche Qualifizierung der tatsächlichen Art der genannten Beziehungen durch das Gericht in Frage zu stellen.

51 Das Gericht hat diese Punkte jedoch in den Randnummern 43 und 44 des angefochtenen Urteils geprüft und zu Recht festgestellt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523) dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegenstehe.

52 Schließlich kann das in Randnummer 24 dieses Urteils wiedergegebene Vorbringen zur Erklärung des Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung, die Kommission hätte die Rechtsmittelführerin vielleicht unmittelbar ohne Zwischenschaltung der Aufsichtseinrichtungen anstellen sollen, nur als Ausdruck eines Zweifels an der Zweckmäßigkeit der Einstellung der Rechtsmittelführerin über zwischengeschaltete Aufsichtseinrichtungen verstanden werden.

53 Dieses Vorbringen ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

54 Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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