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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1991
Aktenzeichen: C-28/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 368/77/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
VO Nr. 368/77/EWG Art. 16 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn mit einer Verordnung bestimmte Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten sie anwenden. Sie können sich dieser Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, daß ein anderes Kontrollsystem wirksamer oder ebenso wirksam sei. Schwierigkeiten beim Vollzug einer Gemeinschaftsregelung berechtigen einen Mitgliedstaat nicht dazu, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.

2. Die Regeln für das Funktionieren der Interventionsmechanismen, die die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen mit sich bringen, weisen gegenüber den üblichen vertraglichen Mechanismen Besonderheiten auf. So sind die nationalen Interventionsstellen verpflichtet, die Erzeugnisse, die zur Intervention angeboten werden und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, zu kaufen und somit die Verkaufsangebote der Erzeuger anzunehmen. Dieser Unmöglichkeit, ein Angebot abzulehnen, entspricht, daß dieses Angebot immer dann unwiderruflich ist, wenn seine Rücknahme gegen den Interventionsmechanismus verstossen würde, insbesondere dadurch, daß sie zu Spekulationen eingesetzt würde, die nicht im Einklang mit den von der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zielen stuenden.

3. Das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, schnell zu handeln, um die unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen. Die nationalen Behörden können ihre Verletzung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen, die ein Wirtschaftsteilnehmer eingeleitet hat, um sich einer gegen ihn gerichteten Erstattungsforderung zu entziehen.

4. Sehen die Gemeinschaftsvorschriften betreffend eine Kautionsregelung im Rahmen einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation den Verfall der von einem Wirtschaftsteilnehmer gestellten Kaution vor, falls dieser seine Pflichten verletzt, kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht angewendet werden, nach der die Kaution nicht für verfallen erklärt werden kann und die dadurch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert und Spekulationen ermöglicht, die durch das Gemeinschaftsrecht unterbunden werden sollen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1991. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAGFL - RECHNUNGSABSCHLUSS - HAUSHALTSJAHR 1986. - RECHTSSACHE C-28/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 2. Februar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die teilweise Aufhebung der Entscheidung 88/630/EWG der Kommission vom 29. November 1988 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Garantie", im Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben (ABl. L 353, S. 30) beantragt.

2 Mit der Klage wird die Aufhebung dieser Entscheidung insoweit begehrt, als in ihr festgestellt wird, daß folgende Summen nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden:

- 61 377 605,77 DM im Rahmen der Kontrolle der homogenen Denaturierung von Magermilchpulver,

- 1 947 053 DM im Rahmen der Qualitätskontrolle an Butter während der Probelagerungszeit,

- 1 789 856,23 DM im Rahmen der Fristen für die Übernahme von zur Intervention gelieferter Butter,

- 190 429,76 DM im Rahmen der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Kontrolle der homogenen Denaturierung von Magermilchpulver

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommissiom vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel im Ausschreibungsverfahren (ABl. L 52, S. 19) verpflichtet in Artikel 6 den Bieter, das Magermilchpulver entweder nach einer im Anhang der Verordnung genannten Formel oder durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel zu denaturieren; nach Artikel 16 Absatz 2 führt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrolle der Denaturierung bzw. der unmittelbaren Beimischung durch. Der Anhang der Verordnung enthält in Absatz 1 die verschiedenen Denaturierungsformeln und verlangt in Absatz 3 unter Buchstabe D eine gleichmässige Verteilung des Denaturierungserzeugnisses, so daß zwei Stichproben von bestimmtem Gewicht bei der chemischen Bestimmung im wesentlichen die gleichen Ergebnisse aufweisen.

5 In der streitigen Entscheidung lehnte es die Kommission ab, von der Bundesrepublik Deutschland während des Haushaltsjahres 1986 für die Kontrolle der homogenen Denaturierung von Magermilchpulver getätigte Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, weil die Klägerin nicht die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene chemische Analyse durchgeführt habe.

6 Die Klägerin macht zunächst geltend, daß die Verordnung Nr. 368/77 keine chemische Analyse vorschreibe und daß jedenfalls der Bieter, nicht aber der Mitgliedstaat verpflichtet sei, eine gleichmässige Verteilung der Denaturierungserzeugnisse zu gewährleisten.

7 Der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359) entschieden, daß nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 die in Absatz 3 Buchstabe D des von Artikel 6 in Bezug genommenen Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren.

8 Die Klägerin legt weiter dar, daß die chemische Analyse im Hinblick auf das eingesetzte Denaturierungsmittel und die angewendete Formel als Kontrollmittel ungeeignet sei und daß die Denaturierungserzeugnisse Eisensulfat und Kupfersulfat, deren homogene Verteilung nur durch eine chemische Analyse überprüft werden könne, in der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) nicht genehmigt seien. Schließlich schreibe die Verordnung Nr. 368/77 weder den Zeitpunkt noch die Häufigkeit der Analysen vor; die nach dem 21. September 1987 durchgeführten chemischen Analysen von Rückstellproben von 1986 denaturiertem Magermilchpulver hätten die homogene Verteilung der Denaturierungserzeugnisse gezeigt.

9 Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21) durch eine Verordnung bestimmte Kontrollmaßnahmen anwenden müssen und daß sich eine Prüfung ihrer Ansicht erübrigt, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer.

10 Zum zweiten Argument ist festzustellen, daß die Richtlinie 70/524 zwar die Beimischung bestimmter Erzeugnisse, etwa von Eisen- oder Kupfersulfat als Monohydrat, zur Tierernährung untersagt, die Verwendung dieser Stoffe in anderen Formen, die in einigen im Anhang der Verordnung Nr. 368/77 aufgeführten Denaturierungsformeln genannt sind, aber nicht verbietet.

11 Zum letzten Argument, daß die Verordnung weder den Zeitpunkt noch die Häufigkeit der chemischen Analysen vorschreibe, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 19. Oktober 1989 (Italien/Kommission, a. a. O.) ausgeführt, daß die chemische Analyse systematisch erfolgen müsse. Daher wird eine erst von September 1987 an durchgeführte chemische Analyse von Rückstellproben von 1986 denaturiertem Magermilchpulver dem System der Verordnung Nr. 368/77 nicht gerecht.

12 Daher ist die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit sie sich auf die Kontrolle der homogenen Denaturierung von Magermilchpulver bezieht, abzuweisen.

Zur Qualitätskontrolle an Butter während der Probelagerungszeit

13 Die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 90, S. 12) unterwirft die zur Intervention gelieferte Butter in Artikel 6 Absatz 1 ((in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/86 der Kommission vom 12. Juni 1986 (ABl. L 158, S. 57) )) einer zweimonatigen Probelagerungszeit, die mit dem Tag der Einlagerung der Butter in das Kühlhaus beginnt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 ((in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1829/80 der Kommission vom 11. Juli 1980 (ABl. L 178, S. 22) )) verpflichtet sich der Verkäufer mit der Angebotsabgabe, im Falle einer ungewöhnlichen Minderung der Butterqualität die betreffende Ware zurückzunehmen, den gegebenenfalls gezahlten Preis zurückzuzahlen und die Lagerungskosten zu tragen.

14 Die Klägerin beanstandet allgemein die Weigerung der Kommission, zu Lasten des EAGFL die Ausgaben für die vor Ablauf der Probezeit durchgeführte Butterhaltbarkeitskontrolle zu übernehmen. Ausserdem habe die Kommission ihre Entscheidung, 0,25 % der Gesamtausgaben nicht zu übernehmen, nicht begründet.

15 Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89 (Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799) ausgeführt, daß Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung Nr. 685/69 den Zweck hat, eine gute Haltbarkeit der Butter vor ihrer endgültigen Übernahme durch die Interventionsstelle zu gewährleisten und den Verkäufer die Folgen einer während der Probezeit aufgetretenen ungewöhnlichen Minderung der Butterqualität tragen zu lassen. Angesichts dieser Zielsetzung des Artikels 6 könne die Kontrolle der Haltbarkeit der eingelagerten Butter nicht vor dem Ende der zweimonatigen Probezeit durchgeführt werden.

16 In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch festgestellt, daß das berechtigte Interesse des Wirtschaftsteilnehmers, möglichst schnell zu wissen, was aus der Maßnahme wird, nicht eine Auslegung der Verordnung Nr. 685/69 rechtfertigen könne, die ihn von der Pflicht befreien würde, bis zum Ende der Probelagerungszeit die nachteiligen Folgen einer ungewöhnlichen Minderung der Qualität der eingelagerten Butter zu tragen. Weiter seien in dem Zusammenfassenden Bericht bezueglich des Rechnungsabschlusses des EAGFL für 1986 die Gründe ausdrücklich angegeben, aus denen die Kommission die Übernahme eines Betrags von 0,25 % der betroffenen Ausgaben abgelehnt habe.

17 Zu dem Vorbringen der Klägerin, daß anhand der angewendeten Analysemethoden vom 14. Tag nach Einlagerung an eine ungewöhnliche Minderung der Butterqualität während der Probelagerungszeit festgestellt werden könne, ist, wie bereits in Randnummer 9 geschehen, darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten durch eine Verordnung bestimmte Kontrollmaßnahmen anwenden müssen und daß sich eine Prüfung ihrer Ansicht erübrigt, daß ein anderes Kontrollsystem wirksamer oder ebenso wirksam sei.

18 Hinsichtlich der praktischen Schwierigkeiten, die Kontrollen nach Ablauf der Probezeit durchzuführen, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-39/88, Kommission/Irland, Randnr. 11, Slg. 1990, I-4271), wonach Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigen, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.

19 Diese Erwägungen machen deutlich, daß die Klage auf Aufhebung, soweit sie sich auf die Qualitätskontrolle an Butter während der Probelagerungszeit bezieht, abzuweisen ist.

Zu den Fristen für die Übernahme von zur Intervention gelieferter Butter

20 Die Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm finden sich in der Verordnung Nr. 685/69. Um Preisspekulationen zu verhindern, setzte die Kommission Übernahmefristen fest, bis zu deren Ablauf der Verkäufer die Interventionskosten zu tragen hat. Während des Jahres 1986 galten folgende Fristen:

- vor dem 28. Februar 1986: keine Übernahmefrist,

- vom 28. Februar bis 11. Mai 1986: 60 Tage,

- vom 12. Mai bis 12. Juni 1986: keine Frist,

- vom 13. Juni bis 11. September 1986: 60 Tage,

- vom 12. September bis 31. Dezember 1986: 120 Tage.

21 Die Kommission warf der Klägerin vor, zugelassen zu haben, daß Anbieter ihre vom 12. Mai bis zum 12. Juni 1986 abgegebenen Angebote zurückzogen und nach dem 12. Juni neue Angebote sowohl über die früher angebotene Butter als auch über noch nicht hergestellte Butter abgaben. Deshalb lehnte es die Kommission ab, zu Lasten des EAGFL Ausgaben für die Buttermengen zu übernehmen, auf die sich diese Angebote bezogen.

22 Die Klägerin trägt vor, daß weder das deutsche noch das Gemeinschaftsrecht die Rücknahme eines Angebots untersage. Dies werde auch durch die Stellungnahme der Kommission in einem Schreiben im Jahr 1982 an die deutschen Behörden bestätigt, in dem sie Angebote über noch nicht erzeugte Butter ausdrücklich zugelassen habe. Ausserdem habe die Kommission die Folgen von Lücken in der Gemeinschaftsregelung zu tragen.

23 Zur Frage der Rechtsfolge eines Angebots ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Intervention auf dem Markt vom allgemeinen Recht insofern abweicht, als die nationale Interventionsstelle verpflichtet ist, das Verkaufsangebot eines Wirtschaftsteilnehmers anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Intervention erfuellt sind. Daß der Adressat das Angebot nicht ablehnen darf, rechtfertigt es, dem Anbieter die Rücknahme seines Angebotes zu verbieten, wenn diese den Zielen des Interventionssystems widerspräche. Dies ist hier der Fall, da die Möglichkeit, das Angebot zurückzunehmen und ein neues sowohl über bereits angebotene Mengen als auch über noch nicht erzeugte Mengen abzugeben, Spekulationen begünstigen und zu Ergebnissen führen würde, die nicht mit dem Zweck der Gemeinschaftsregelung im Einklang stuenden.

24 Die Erlaubnis, die die Kommission 1982 den deutschen Behörden gab, Angebote über noch nicht erzeugte Butter anzunehmen, ist unter besonderen Umständen erteilt worden, unter denen weder die Gefahr einer Erhöhung der Ausgaben zu Lasten des EAGFL noch die einer Umgehung der Gemeinschaftsregelung bestand. Diese Erlaubnis kann daher nicht gegen die Auffassung angeführt werden, die von der Kommission seit der Einführung des Systems der Übernahmefristen vertreten wird und für die Verwirklichung der Ziele dieses Systems notwendig ist.

25 Hinsichtlich der angeblichen Verpflichtung der Kommission, die finanziellen Folgen von Lücken der Gemeinschaftsregelung zu tragen, ist festzustellen, daß der Gerichtshof in Randnummer 23 ausgeführt hat, daß das Verbot der Rücknahme eines Angebots sich aus den Zielen der Gemeinschaftsregelung ergibt; daher ist die Rüge, diese Regelung sei lückenhaft, unbegründet.

26 Deshalb ist die Klage auf Aufhebung, soweit sie sich auf die Übernahmefristen für die Butterlagerung bezieht, abzuweisen.

Zur Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen

27 Das System der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 (ABl. L 62, S. 5) geregelt. Zur Zahlung der Erstattungen kommt es nach Artikel 5 Absatz 1, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind. Für die Zahlung ist gemäß Artikel 6 die Stellung einer Kaution erforderlich; diese verfällt, wenn kein Erstattungsanspruch oder Anspruch auf eine niedrigere Erstattung besteht.

28 Die Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 (ABl. L 87, S. 42). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgt die Zahlung, wenn bei den Zollbehörden eine Zahlungserklärung vorliegt; nach Artikel 3 sind vom Tag der Annahme dieser Erklärung an die Erzeugnisse unter Zollkontrolle zu stellen. Das Kautionssystem ist in Artikel 7 geregelt, wonach eine Kaution zu leisten ist, die dem vor der Ausfuhr zu zahlenden Betrag zuzueglich etwaiger positiver Währungsausgleichsbeträge sowie eines Zuschlags entspricht; in Artikel 10 sind die Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution festgelegt.

29 Die Kommission warf der Klägerin vor, 1986 eine im voraus gezahlte Ausfuhrerstattung nicht eingezogen und die gestellte Kaution nicht für verfallen erklärt zu haben, obwohl ein Teil der zur Ausfuhr angemeldeten Waren nicht hergestellt war oder sich nicht an dem in der Zahlungserklärung angegebenen Ort befand.

30 Die Klägerin macht geltend, daß sich die Wiedereinziehung von Beträgen, die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossen seien, nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten richte. Da die Wiedereinziehung der Ausfuhrzahlung erst 1988 erfolgt sei, hätte sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses für 1986 nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Kaution führt die Bundesrepublik Deutschland aus, daß nach deutschem Recht eine Zahlungserklärung über eine nicht vorhandene Ware nichtig sei, so daß die Kaution nicht für verfallen erklärt werden könne. Ausserdem sei die Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland den Kautionsbetrag tragen zu lassen, nicht begründet worden.

31 Hinsichtlich der Wiedereinziehung des vor der Ausfuhr zu zahlenden Betrags ist auf das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603). Nach Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, und nach Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse, die ihren Verwaltungen oder Einrichtungen anzulasten sind, falls keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt.

32 Die nationalen Behörden können eine Verletzung ihrer Verpflichtung, die begangenen Unregelmässigkeiten schnell zu bereinigen, nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen.

33 Zu dem Argument, die Kaution habe nach deutschem Zollrecht nicht rechtmässig für verfallen erklärt werden können, ist auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 798/80 hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, daß zur Freigabe der Kaution in voller Höhe nachzuweisen ist, daß Anspruch auf eine Erstattung besteht. Auf einem Gebiet, das gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht angewendet werden, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert und Spekulationen ermöglicht, die durch das Gemeinschaftsrecht unterbunden werden sollen.

34 Zur Rüge, die Entscheidung sei nicht begründet worden, genügt die Feststellung, daß die achte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich angibt, daß in den für die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannten Ausgaben ein Betrag enthalten sei, der eine Kaution für eine bestimmte Menge Weizenstärke betreffe und der an den EAGFL hätte abgeführt werden müssen. Die Knappheit dieser Begründung erklärt sich nach dieser Erwägungsbegründung und dem Zusammenfassenden Bericht dadurch, daß die Übernahme der Kaution nur vorläufig bis zu dem Zeitpunkt abgelehnt worden war, zu dem der Mitgliedstaat die erforderlichen Belege beibringen würde. Der Schriftwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung zeigt im übrigen, daß die Klägerin die Gründe für die Entscheidung der Kommission kannte.

35 Daher ist die Klage auf Aufhebung, soweit sie sich auf die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen bezieht, abzuweisen.

36 Nach allem ist die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Aufhebung insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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