Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1994
Aktenzeichen: C-288/92
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Erfuellungsort der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, ist in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen als Zuständigkeitskriterium gewählt worden, weil dieses Kriterium klar und eindeutig ist und sich damit in die allgemeine Zielsetzung des Übereinkommens einfügt, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einer Vertragsklage befasst werden können, gewährleisten. Dieses Kriterium erlaubt es, den Beklagten auch dann vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, wenn das auf diese Weise bestimmte Gericht nicht dasjenige mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit ist.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht hat das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen, gegebenenfalls einschließlich eines einheitlichen Gesetzes, zu ermitteln und sodann den Erfuellungsort nach diesem Recht zu bestimmen. Daher ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dahin auszulegen, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JUNI 1994. - CUSTOM MADE COMMERCIAL LTD GEGEN STAWA METALLBAU GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ERFUELLUNGSORT DER VERPFLICHTUNG - EINHEITLICHES KAUFGESEZT. - RECHTSSACHE C-288/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. März 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 1992, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im folgenden: Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. 1978, L 304, S. 1, geänderter Text S. 77) durch den Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 Nr. 1 und 17 Absatz 1 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Stawa Metallbau GmbH (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Bielefeld (Bundesrepublik Deutschland) und der Custom Made Commercial Ltd (im folgenden: Beklagte) mit Sitz in London, wegen einer von dieser nur teilweise geleisteten Zahlung im Rahmen eines Vertrages über die Lieferung von Fenstern und Türen, die die Klägerin herstellen sollte.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, verpflichtete sich die Klägerin am 6. Mai 1988 in London nach in englischer Sprache geführten Verhandlungen mündlich zur Lieferung der Waren an die Beklagte. Die Waren waren für einen Gebäudekomplex in London bestimmt. Der Vertrag, bei dem es sich um den ersten zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelte, sah vor, daß die Zahlung in englischen Pfund erfolgen sollte.

4 Die Klägerin bestätigte den Vertragsschluß mit in Englisch verfasstem Schreiben vom 9. Mai 1988. Diesem Schreiben waren erstmals die in Deutsch verfassten Geschäftsbedingungen der Klägerin beigefügt. Nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen sollte Erfuellungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Bielefeld sein. Die Beklagte hat diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprochen.

5 Da die Beklagte nur einen Teil des vereinbarten Werklohns zahlte, erhob die Klägerin beim Landgericht Bielefeld Klage auf Zahlung des Restbetrags. Mit Versäumnisurteil vom 13. Dezember 1989 verurteilte das Landgericht Bielefeld die Beklagte, an die Klägerin 144 742,08 UKL nebst Zinsen zu zahlen.

6 Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Einspruch ein, mit dem sie u. a. geltend machte, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Das Landgericht Bielefeld erklärte die Klage durch Zwischenurteil vom 9. Mai 1990 für zulässig.

7 Gegen dieses Urteil legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Hamm Berufung ein und rügte erneut die mangelnde internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

8 Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit Urteil vom 8. März 1991 zurück, wobei es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Halbsatz 1 des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (veröffentlicht in UNTS Bd. 834, S. 107 ff. [1972]) stützte; nach dieser Vorschrift hat der Käufer dem Verkäufer den Preis an dessen Niederlassung oder in Ermangelung einer Niederlassung an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zu zahlen.

9 Die Klägerin legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein.

10 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wirft der Rechtsstreit Probleme der Auslegung des Übereinkommens auf; er hat das Verfahren daher bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1. a) Ist der Erfuellungsort nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn es um die Klage eines Lieferanten gegen einen Abnehmer aus einem Werklieferungsvertrag auf Zahlung des Werklohns geht, dieser Vertrag nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts Einheitskaufrecht unterliegt und danach Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns die Niederlassung des klagenden Lieferanten ist?

b) Für den Fall, daß der Gerichtshof Frage Nr. 1. a) verneint:

Wie ist der Erfuellungsort nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens in einem solchen Fall zu bestimmen?

2. Für den Fall, daß nach den Antworten auf die Fragen Nr. 1. a) und b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht auf Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gestützt werden kann:

a) Kann eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Fall 3 des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung von 1978 dadurch wirksam zustande kommen, daß ein Lieferant nach mündlich abgeschlossenem Vertrag seinem Abnehmer den Vertragsschluß schriftlich bestätigt und diesem Bestätigungsschreiben erstmals Allgemeine Geschäftsbedingungen beifügt, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, der Abnehmer der Gerichtsstandsklausel nicht widerspricht, am Sitz des Abnehmers kein Handelsbrauch besteht, daß Schweigen auf ein solches Schreiben als Einverständnis mit der Gerichtsstandsklausel anzusehen sei, dem Abnehmer ein solcher Handelsbrauch auch nicht bekannt ist und es sich um den ersten Geschäftskontakt zwischen den Parteien handelt?

b) Für den Fall, daß der Gerichtshof Frage Nr. 2. a) bejaht:

Gilt dies auch dann, wenn die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer von der Verhandlungs- und Vertragssprache abweichenden, dem Abnehmer nicht bekannten Sprache verfasst sind und wenn in dem in der Verhandlungs- und Vertragssprache verfassten Bestätigungsschreiben global auf die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht jedoch speziell auf die Gerichtsstandsklausel hingewiesen wird?

3. Für den Fall, daß der Gerichtshof die Fragen Nr. 2. a) und b) bejaht:

Verbietet Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens es im Falle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel, die den Erfordernissen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach dieser Vorschrift genügt, zusätzlich nach nationalem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anwendbar ist, zu prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist?

Zu Frage 1 a)

11 Wie die Begründung des Vorlagebeschlusses erkennen lässt, geht diese Frage des vorlegenden Gerichts dahin, ob Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen auf den Vertrag anwendbar sind.

12 Das Übereinkommen stellt in Artikel 2 den allgemeinen Grundsatz auf, daß die gerichtliche Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet; Artikel 5 verleiht jedoch auch anderen Gerichten eine Zuständigkeit und überlässt die Wahl dem Kläger. Diese Wahlfreiheit ist unter Berücksichtigung des Umstands, daß in bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung in das Übereinkommen aufgenommen worden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13). Artikel 5 sieht jedoch nicht die Verknüpfung als solche als Kriterium für die Wahl des Gerichtsstands vor. Der Kläger kann den Beklagten nicht vor jedem Gericht verklagen, das eine Verbindung mit der Streitigkeit aufweist, da Artikel 5 die Kriterien für die Verbindung einer Streitigkeit mit einem bestimmten Gericht abschließend aufzählt.

13 So kann der Beklagte nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, "an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre". Dies ist in der Regel der Ort, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, und dies war für die Schaffung dieses Gerichtsstands ausschlaggebend (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 18).

14 Wenn die Verbindung auch der Grund für die Schaffung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens war, so ist das in dieser Vorschrift vorgesehene Kriterium gleichwohl nicht die Verbindung mit dem angerufenen Gericht, sondern allein der Erfuellungsort der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet.

15 Der Erfuellungsort der Verpflichtung ist als Zuständigkeitskriterium gewählt worden, weil dieses Kriterium klar und eindeutig ist und sich damit in die allgemeine Zielsetzung des Übereinkommens einfügt, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einer Vertragsklage befasst werden können, gewährleisten.

16 Es ist vorgetragen worden, daß das in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens ausdrücklich aufgenommene Kriterium des Erfuellungsortes der Verpflichtung, die konkret den Gegenstand der Klage bildet, in bestimmten Fällen dazu führen könne, daß die Zuständigkeit eines Gerichts begründet werde, das keine Verbindung zu dem Rechtsstreit habe, und daß in einem solchen Fall von dem ausdrücklich vorgesehenen Kriterium abgegangen werden müsse, weil das damit verbundene Ergebnis dem Zweck des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens widersprechen würde.

17 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

18 Die Verwendung anderer Kriterien als des Erfuellungsortes in Fällen, in denen dieser die Zuständigkeit eines Gerichts begründet, das nicht in einem Zusammenhang mit der Rechtssache steht, könnte nämlich die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands beeinträchtigen und würde damit der Zielsetzung des Übereinkommens zuwiderlaufen.

19 Würde man das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, und einem bestimmten Gericht als einziges zuständigkeitsbegründendes Kriterium ansehen, so hätte dies zur Folge, daß das angerufene Gericht zu prüfen hätte, ob diese Verbindung besteht, und dabei andere Gesichtspunkte, und zwar insbesondere das Vorbringen des Beklagten, berücksichtigen müsste; damit würde Artikel 5 Nr. 1 seines Inhalts entleert.

20 Eine solche Prüfung würde ausserdem gegen Sinn und Zweck des Übereinkommens verstossen, die eine Auslegung seines Artikels 5 dahin gehend verlangen, daß das nationale Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden kann, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnr. 17).

21 Daraus folgt, daß der Beklagte gemäß Artikel 5 Nr. 1 im Falle von Vertragsklagen auch dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, wenn das auf diese Weise bestimmte Gericht nicht dasjenige mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit ist.

22 Es ist daher erforderlich, die "Verpflichtung" im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu ermitteln und ihren "Erfuellungsort" zu bestimmen.

23 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kann es sich bei dieser Verpflichtung nicht um jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung handeln, sondern nur um diejenige, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnrn. 10 und 13).

24 Nachdem der Gerichtshof eine Ausnahme für Arbeitsverträge zugelassen hatte, die bestimmte Besonderheiten aufweisen (siehe insbesondere Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891), hat er in seinem Urteil Shenavai (a. a. O., Randnr. 20) bestätigt, daß die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens die vertragliche Verpflichtung ist, die konkret den Gegenstand der Klage bildet.

25 Diese Auslegung wurde beim Abschluß des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 285, S. 1) bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde nämlich die in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens aufgestellte Regel mit demselben Wortlaut beibehalten und lediglich um eine Ausnahme für Arbeitsverträge ergänzt, wie sie bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes im Auslegungswege anerkannt worden war.

26 Zum "Erfuellungsort" hat der Gerichtshof festgestellt, daß es dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht obliegt, nach dem Übereinkommen festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt, und daß es hierbei das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und sodann den Erfuellungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen hat (vgl. Urteil Tessili, a. a. O., Randnr. 13, bestätigt im Urteil Shenavai, a. a. O., Randnr. 7).

27 Diese Auslegung muß auch in dem Fall gelten, daß nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ein "Einheitliches Gesetz", wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist.

28 Diese Auslegung wird nicht durch eine Vorschrift wie Artikel 59 Absatz 1 des Einheitlichen Kaufgesetzes in Frage gestellt, wonach Erfuellungsort für die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer dessen Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, sofern die Vertragsparteien nicht gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes einen anderen Erfuellungsort für diese Verpflichtung vereinbart haben.

29 Nach alledem ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.

30 In Anbetracht der auf die Frage 1 a) gegebenen Antwort erübrigt sich eine Beantwortung der übrigen Vorlagefragen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf eine ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26. März 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist dahin auszulegen, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.

Ende der Entscheidung

Zurück