Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: C-294/02
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren


Vorschriften:

EGV Art. 238
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 16
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 17
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen AMI Semiconductor Belgium BVBA und andere. - Schiedsklausel - Bestimmung des Gerichts erster Instanz - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Parteien in Liquidation - Parteifähigkeit - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Rückforderung von Vorschüssen - Rückerstattung aufgrund einer Vertragsklausel - Gesamtschuldnerische Haftung - Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge. - Rechtssache C-294/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-294/02

betreffend eine Klage nach Artikel 238 EG, eingereicht am

12. August 2002

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

AMI Semiconductor Belgium BVBA , vormals Alcatel Microelectronics NV, mit Sitz in Audenarde (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hallweger und R. Lutz,

A-Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH (in Liquidation) mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Roehlich,

Intracom SA Hellenic Telecommunications & Electronic Industry mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lienemeyer, U. Zinsmeister und D. Waelbroeck,

ISION Sales + Services GmbH & Co. KG (in Liquidation) mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Fialski und T. Delhey,

Euram-Kamino GmbH mit Sitz Hallbergmoos (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hallweger und R. Lutz,

HSH Nordbank AG, vormals Landesbank Kiel Girozentrale, mit Sitz in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Treibmann und E. Meincke,

und

InterTeam GmbH (in Liquidation) mit Sitz in Itzehoe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hallweger und R. Lutz,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

8. Juli 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

23. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Gesellschaft belgischen Rechts AMI Semiconductor Belgium BVBA, vormals Alcatel Microelectronics NV (im Folgenden: AMI Semiconductor), die Gesellschaft österreichischen Rechts A-Consult EDVBeratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: A-Consult), die Gesellschaft griechischen Rechts Intracom SA Hellenic Telecommunications & Electronic Industry (im Folgenden: Intracom) sowie die vier Gesellschaften deutschen Rechts ISION Sales + Services GmbH & Co. KG, vormals AllCon Gesellschaft für Kommunikationstechnologie mbH (im Folgenden: Ision), Euram-Kamino GmbH (im Folgenden: Euram), HSH Nordbank AG, vormals Landesbank Kiel Girozentrale (im Folgenden: Nordbank), und InterTeam GmbH (im Folgenden: InterTeam) (im Folgenden zusammen: die Beklagten) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 317 214 Euro nebst Zinsen als Erstattung von Vorschüssen zu zahlen, die sie in Erfüllung eines Vertrages gezahlt hat, der mit diesen Gesellschaften im Rahmen des Esprit-Projekts Nr. 26927 Electronic Commerce Fulfilment Service for the Electronics Industry (ECFS/E) (im Folgenden: Projekt) geschlossen worden war (im Folgenden: Vertrag).

I - Sachverhalt

A - Der Vertrag

2. Am 8. Juni 1998 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit den Beklagten einen Vertrag über die finanzielle Unterstützung der Beklagten für die Durchführung des Projekts.

3. Der Vertrag wurde in Englisch abgefasst. Nach seinem Artikel 10 unterliegt er deutschem Recht.

4. Die Beklagten waren nach Artikel 1 Nummer 1.1 des Vertrages verpflichtet, die in Anhang I dieses Vertrages genannten Arbeiten bis zu dem Schlussabschnitt im 18. Monat als Gesamtschuldner gegenüber der Kommission auszuführen (The Contractors shall carry out this contract jointly and severally towards the Commission for the work set out in Annex I up to the milestone at month 18).

5. Artikel 1 Nummer 1.2 des Vertrages lautet:

Subject to force majeure (including strikes, lockouts and other events beyond the reasonable control of the Contractors ), the Contractors shall use reasonable endeavours to achieve the results intended for the Project and to fulfil obligations of a defaulting Contracto r. A Contractor shall not be liable to take action beyond its reasonable control or to reimburse money due from a defaulting Contractor unless it has contributed to the default. Measures to be taken in the event of force majeure shall be agreed between the contracting parties. (Vorbehaltlich höherer Gewalt [einschließlich Streiks, Aussperrungen und anderer Ereignisse, die sich dem regulären Einfluss der Vertragspartner entziehen] bemühen sich die Vertragspartner in angemessener Weise, die Projektziele zu erreichen und die Verpflichtungen eines vertragsbrüchigen Vertragspartners zu übernehmen. Kein Vertragspartner haftet für Ereignisse, die sich seinem regulären Einfluss entziehen, oder für Zahlungsverpflichtungen eines vertragsbrüchigen Vertragspartners , es sei denn, er selbst hat zur Vertragsverletzung beigetragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, welche Maßnahmen bei höherer Gewalt zu treffen sind.)

1. Vertragsgegenstand

6. Nach Artikel 1 Nummer 1.1 des Vertrages war dessen Gegenstand die Ausführung der in Anhang I des Vertrages aufgeführten Arbeiten.

7. Nach der Projektzusammenfassung im ersten Abschnitt dieses Anhangs bestand das Ziel des Projekts darin, den Verkauf überschüssiger Halbleiterkomponenten zwischen den Unternehmen der Elektronikindustrie ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers zu ermöglichen und damit die Transaktionskosten zu verringern. Die Durchführung des Projekts sollte diese Situation erleichtern durch

- das Zusammenbringen von Überangebot an und unbefriedigter Nachfrage nach Komponenten auf einer globalen Plattform,

- Unterstützung aller Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit den entstandenen Handelsgeschäften,

- Erledigung von Frachttransporten und Deklarationsvorgängen zur Erfüllung von Kauf-/Verkaufsverträgen und

- Ausweitung des Gebrauchs von E-Commerce auf dem Gebiet der Elektronik.

Nach dieser Projektzusammenfassung sollte das Projekt der Elektronikindustrie ermöglichen,

- die Gelegenheiten zum Handel auszuweiten und die Transaktionskosten durch Nutzung von Technologien für den globalen Informationsaustausch zu senken;

- grenzenlosen E-Commerce in einer globalisierten Wirtschaft einzusetzen.

Die drei Hauptziele wurden in der Zusammenfassung wie folgt aufgeführt:

- Integration vielfältiger Schlüsseldienste für die Elektronikindustrie;

- Schaffung geeigneter Schnittstellen für ein effizientes Börsensystem, das in professionelle IT-Anlagen von künftigen Verwendern und Dienstleistern integriert werden kann;

- Schaffung von Anreizen für einen erhöhten E-Commerce im Bereich der Elektronikindustrie einschließlich der Entwicklung von Mitteln zur Belohnung für die Verwendung des Systems (bonus component) und von Instrumenten zur quantitativen Erfassung der Verbesserung der Kosteneffizienz infolge der Durchführung des Projekts.

2. Vorgesehener Arbeitsablauf

8. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages hatte das Projekt eine Laufzeit von 18 Monaten, vom 1. Mai 1998 bis Ende Oktober 1999.

9. Nach Anhang I Abschnitt 2 Titel 2 Nummer 2.2 des Vertrages waren die vorgesehenen Arbeiten zu acht Arbeitsabschnitten (workpackages) zusammengefasst, die in insgesamt 29 Leistungen (deliverables) münden sollten. Der erste Abschnitt sah folgende Leistungen vor:

Workpackage 1 Specification of relevant business procedures

Task 1.1 Commercial processes at user sites (Months 0-2)

Components procurement processes

Excess inventory control & handling

QA processes (ISO 9000 etc.)

Alternate sourcing

Established payment methods

New payment methods

Task 1.2 Software Interfaces (Months 0-2)

Interfaces to commercial Software employed by industrial users

Software interfaces: Banks

Software interfaces: Carriers

Definition of SAP-specific parameters

Task 1.3 Evaluation of IT environment (Months 0-2)

- PC, Workstation, LANs

- Operating Systems PC & networks

- Internet access, Intranets.

10. In Anhang I Abschnitt 2 Titel 2 Nummer 2.2 des Vertrages befinden sich ferner Übersichten, in denen die speziellen Aufgaben der Vertragspartner bei der Durchführung der einzelnen Arbeitsabschnitte festgelegt sind.

11. Arbeitsabschnitt Nr. 1 sieht nach der Übersicht auf den Seiten 40 und 41 des Anhangs I des Vertrages folgende Verteilung vor:

>lt>0

3. Prüfung durch die Kommission

12. Nach Anhang II Artikel 8 des Vertrages konnte sich die Kommission beim Vertragsmanagement von Sachverständigen unterstützen lassen. Die Kommission war in diesem Fall verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sachverständigen die ihnen gegebenen vertraulichen Informationen weder weitergaben noch verwendeten. Nähere Informationen über diese Sachverständigen sollten den Vertragspartnern der Kommission im Voraus mitgeteilt werden, und die Kommission sollte Einwände, die die Vertragspartner aus legitimen geschäftlichen Gründen erhoben, angemessen berücksichtigen.

4. Finanzvorschriften

13. In Artikel 3 des Vertrages wurden die erstattungsfähigen Vollkosten des Projekts auf 1 080 000 ECU veranschlagt. In diesem Artikel war vorgesehen, dass der Beitrag der Kommission 50 % dieser Kosten bis zu 540 000 ECU decken sollte. Auf welcher Kostenbasis abgerechnet wurde, war Anhang I des Vertrages zu entnehmen, und Anhang II Artikel 18 bis 20 des Vertrages enthielt genaue Kriterien für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten.

14. Im Formblatt 1 auf Seite 6 des Anhangs I des Vertrages war die Aufteilung des erstattungsfähigen Gesamtbetrags auf die Beklagten folgendermaßen aufgeschlüsselt:

- InterTeam: 153 500 ECU;

- Ision: 70 000 ECU;

- Euram: 40 000 ECU;

- Nordbank: 10 000 ECU;

- AMI Semiconductor: 97 000 ECU;

- Intracom: 68 000 ECU;

- A-Consult: 101 500 ECU.

15. Im Formblatt 5.3 auf den Seiten 56 und 57 des Anhangs I des Vertrages wird der für die einzelnen Vertragspartner zur Erbringung jeder Leistung vorgesehene Aufwand in Arbeit pro Person/Monat angegeben.

16. Nach Artikel 4 des Vertrages sollte der Beitrag der Kommission wie folgt gezahlt werden:

- Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 270 000 ECU binnen zwei Monaten nach der Unterzeichnung durch die letzte vertragsschließende Partei;

- Ratenzahlungen binnen zwei Monaten nach Genehmigung der verschiedenen Fortschrittsberichte und der dazugehörigen Kostennachweise, wobei Vorschuss und Ratenzahlungen zusammen nicht mehr als 486 000 ECU ausmachen durften;

- der fällige Restbetrag (Einbehalt von 54 000 ECU) war binnen zwei Monaten nach Genehmigung des letzten Berichtes, der letzten Unterlage oder sonstiger Leistungen des Projekts und des Kostennachweises für den letzten Berichtszeitraum zu zahlen.

17. Anhang II Artikel 23 Nummer 23.2 des Vertrages bestimmte, dass alle Zahlungen durch die Kommission als Vorschüsse galten, bis die dazugehörigen Leistungen abgenommen oder - bei Fehlen eines Leistungskatalogs - bis der Abschlussbericht genehmigt worden war.

5. Erstattungen

18. Nach Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages verpflichteten sich die Vertragspartner für den Fall, dass der von der Kommission insgesamt für das Projekt zu leistende Finanzbeitrag niedriger war als der Gesamtbetrag der von ihr getätigten Zahlungen, der Kommission die Differenz unverzüglich zu erstatten.

19. Anhang II Artikel 5 Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffer i gab der Kommission die Möglichkeit, den Vertrag unverzüglich schriftlich zu kündigen, wenn sie zu einem Tätigwerden aufgefordert hatte, mit dem innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat der Nichterfüllung des Vertrages abzuhelfen war, und dieser Aufforderung nicht in zufrieden stellender Weise nachgekommen worden war.

20. Gemäß Anhang II Artikel 5 Nummer 5.4 des Vertrages sollte bei einer Kündigung die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten nur die Kosten der von der Kommission anerkannten Leistungen des Projekts sowie die sonstigen geltend gemachten Kosten einschließlich von Zahlungsverpflichtungen umfassen, die angemessen und vertretbar waren.

21. Nach derselben Bestimmung konnten im Fall einer Kündigung gemäß Anhang II Artikel 5 Nummer 5.3 Buchstabe a des Vertrages auf schriftlichen Antrag sämtlichen Rückzahlungsbeträgen für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Mittel und ihrer Erstattung Zinsen zu einem Satz zugeschlagen werden, der um 2 % über dem vom Europäischen Währungsinstitut für ECU-Transaktionen angewandten Satz lag.

6. Schiedsklausel

22. Anhang II Artikel 7 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:

The Court of First Instance of the European Communities, and in the case of appeal, the Court of Justice of the European Communities shall have exclusive jurisdiction in any dispute between the Commission and the Contractors concerning the validity, application and interpretation of this contract. (Für Streitigkeiten zwischen der Kommission und den Vertragspartnern über Gültigkeit, Anwendung und Auslegung dieses Vertrages ist ausschließlich das Gericht erster Instanz und bei Einlegung eines Rechtsmittels der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.)

B - Durchführung des Vertrages

23. Die Durchführung des Projekts begann im Mai 1998.

24. Am 15. Dezember 1998 legten die Vertragspartner der Kommission einen Bericht vor, der sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezog und die erreichten Ziele darstellte. In diesem Bericht erklärten sie, die einzelnen Leistungen aus den Arbeitsabschnitten 1, 2 und 3 vollständig erfüllt zu haben.

25. Um die in den Berichten der Vertragspartner dargestellten Ergebnisse des Projekts nachvollziehen zu können, schlug die Kommission die Einsetzung einer Prüfungsgruppe (Review Team) vor. Nachdem InterTeam Informationen über die von der Kommission vorgeschlagenen Sachverständigen und deren Lebensläufe erhalten hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8. April 1999 ihr Einverständnis mit der Bestellung von zwei der Kandidaten, Herrn Guida und Herrn Ouzounis.

26. Bei einem Treffen zwischen den Vertragspartnern und der Kommission am 11. Juni 1999 legte die Prüfungsgruppe ihren ersten Prüfungsbericht vor. Darin stellte sie gravierende Mängel bei der Durchführung des Projekts fest. Aufgrund dieser Erkenntnisse kündigte die Prüfungsgruppe die Aussetzung des Projekts bis zum 1. Juli 1999 an und forderte die Beklagten auf, ihr alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, um zu belegen, dass die im Prüfungsbericht beanstandeten Durchführungsmängel beseitigt seien.

27. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 fasste die Kommission die bei dem Treffen vom 11. Juni 1999 gefassten Beschlüsse zusammen. Bei dieser Gelegenheit setzte sie den Beklagten ferner eine Nachfrist gemäß Anhang II Artikel 5 Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffer i des Vertrages und drohte die Kündigung an. Mit Schreiben vom 29. Juni und 14. Juli 1999 beanstandete die Kommission erneut die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Beklagten und forderte sie auf, innerhalb eines Monats die unterlassenen Arbeiten nachzuholen und die festgestellten Mängel zu beseitigen.

28. Anfang Juli 1999 erstatteten die Vertragspartner der Kommission einen Bericht über einen Zeitraum von zwölf Monaten, in dem die erreichten Ziele dargestellt wurden. Danach hatten die Beklagten das Projekt vertragsgemäß durchgeführt.

29. Am 5. Juli 1999 legte die Prüfungsgruppe einen zweiten Prüfungsbericht vor, in dem die in dem Jahresfortschrittsbericht enthaltenen Informationen und die weiteren von den Vertragspartnern mitgelieferten ergänzenden Unterlagen berücksichtigt waren. Dieser Bericht enthielt eine grundlegende Kritik aller Leistungen. Einige dieser als schlecht beurteilten Leistungen wurden jedoch akzeptiert.

30. Trotz einer erneuten umfassenden Darstellung der erreichten Ziele durch die Beklagten bei einem Treffen am 8. September 1999 rückte die Prüfungsgruppe nicht von ihrem Ergebnis ab.

31. Mit an InterTeam gerichtetem Schreiben vom 21. Dezember 1999 kündigte die Kommission den Vertrag rückwirkend zum 8. September 1999.

C - Die Zahlungen der Kommission und das Erstattungsverlangen

32. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) hatte nach deren Artikel 2 Absatz 1 zur Folge, dass jede Bezugnahme auf die Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt wurde.

33. Die Kommission zahlte vertragsgemäß folgende Beträge an die Beklagten:

- 270 000 Euro am 8. Juni 1998;

- 191 394 Euro am 6. Mai 1999 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 1998.

Der Gesamtbetrag der Vorschüsse belief sich somit auf 461 394 Euro.

34. Am 21. Dezember 1999 richtete die Kommission ein Schreiben an die Beklagten mit der Aufforderung zur Erstattung von 317 214 Euro entsprechend der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag von 461 394 Euro und dem Betrag von 144 180 Euro, der nach ihrer Berechnung den von ihr geschuldeten Beitrag darstellt.

35. Nach der in der Klageschrift enthaltenen Tabelle verteilen sich diese Beträge (in Euro) laut Kommission wie folgt auf die Beklagten:

>lt>1

A = Höchstzuschuss laut Vertrag, B = tatsächlich ausgezahlter Betrag, C = anerkannter Zuschuss, D = zu erstattender Betrag (B - C)

D - Die Auflösung von drei beklagten Gesellschaften

1. InterTeam

36. Am 22. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung von InterTeam die Liquidation der Gesellschaft. Am 17. Juli 2001 legte InterTeam ihre Bilanz zum 31. Dezember 1999 vor, die nach ihren Angaben der Liquidationsbilanz entsprach. Diese Bilanz wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 695 605,33 DM (entspricht 355 657,35 Euro) aus. Am 8. November 2001 wurde InterTeam im Handelsregister gelöscht.

2. A-Consult

37. Am 10. Juli 2002 wurde über das Vermögen von A-Consult das Ausgleichsverfahren eröffnet und der gegenwärtige Masseverwalter Rechtsanwalt E. Roehlich zum Ausgleichsverwalter dieser Gesellschaft bestellt.

38. A-Consult zog den Ausgleichsantrag in der Folge zurück, so dass gemäß den gesetzlichen österreichischen Insolvenzbestimmungen das Ausgleichsverfahren eingestellt und am 25. Juli 2002 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet wurde.

3. Ision

39. Am 19. Juli 2002 wurde über das Vermögen von Ision das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. Fialski zum Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft bestellt.

II - Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

A - Rechtlicher Rahmen

40. Artikel 238 EG lautet:

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

41. Artikel 225 Absatz 1 EG in der Fassung des Vertrages von Nizza hat folgenden Wortlaut:

Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

42. Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes bestimmte in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5):

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags... vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.

B - Anwendbarkeit der Schiedsklausel

43. Die Schiedsklausel in Anhang II Artikel 7 des Vertrages, die in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, bestimmt nach ihrem Wortlaut das Gericht als in erster Instanz ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen können.

44. Das System der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht und dem Gerichtshof, wie es im Vertrag und in der diesem beigefügten Satzung des Gerichthofes festgelegt ist, sah jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig nicht die Möglichkeit vor, dass das Gericht über Klagen entscheidet, die wie im vorliegenden Fall von einem Gemeinschaftsorgan erhoben werden.

45. Aus diesem Grund ist die Klageschrift, nachdem sie ursprünglich bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden war, nach Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes an dessen Kanzlei übermittelt worden.

46. Obwohl die Zuständigkeit des Gerichtshofes von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, ist die Anwendbarkeit der Schiedsklausel, wie die Generalanwältin zutreffend in Nummer 53 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, vom Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen.

47. Somit stellt sich die Frage, ob die Benennung des Gerichts in einer Schiedsklausel zur Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 238 EG führen kann, der Zuständigkeiten speziell dem Gerichtshof zuweist.

48. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen.

49. Wie die Generalanwältin in Nummer 59 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes Gerichtshof im Vertrag, dass sich diese Bezeichnung nicht auf das eine oder das andere Gemeinschaftsgericht bezieht, sondern auf das Gemeinschaftsorgan, das den Gerichtshof und das Gericht umfasst. Die Nennung des Gerichtshofes in Artikel 238 EG ist daher so zu verstehen, dass auf dieses Organ verwiesen wird, und auf dieses muss sich ein Vertrag beziehen, damit dem einen oder dem anderen Gemeinschaftsgericht eine Zuständigkeit zugewiesen werden kann.

50. Der Vertrag schreibt keine besondere Formel vor, die in einer Schiedsklausel zu verwenden ist. Daher ist jede Formel, die darauf hinweist, dass die Parteien beabsichtigen, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Gemeinschaftsgerichten zu unterwerfen, als ausreichend anzusehen, um die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 238 EG herbeizuführen.

51. Dieses Kriterium wird durch eine Benennung des Gerichts klar erfüllt, ohne dass es erforderlich wäre, die fragliche Klausel unter Berücksichtigung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts auszulegen.

52. Dass sich die Parteien bei ihrem Versuch, genau zu bestimmen, welches Gericht innerhalb des Organs Gerichtshof sich mit Streitigkeiten zwischen ihnen befassen sollte, geirrt haben und dass die Schiedsklausel folglich teilweise unwirksam ist, ändert nichts daran, dass die Parteien klar ihre Absicht zum Ausdruck gebracht haben, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Gemeinschaftsgerichten zu unterwerfen.

53. Der Gerichtshof ist daher dafür zuständig, über die Klage der Kommission und die Widerklage von Intracom zu entscheiden.

III - Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen drei in Liquidation befindliche oder bereits liquidierte Gesellschaften gerichtet ist

54. Drei der Beklagten, nämlich InterTeam, A-Consult und Ision, halten die Klage, soweit diese sie betrifft, für unzulässig und begründen dies in erster Linie damit, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage in verschiedenen Stadien des Insolvenzverfahrens befunden hätten.

A - Rechtlicher Rahmen

1. Gemeinschaftsrecht

55. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1), die gemäß den Artikeln 61 Buchstabe c EG und 67 Absatz 1 EG erlassen wurde, enthält u. a. folgende Begründungserwägungen:

(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags fällt.

(3) Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift mehr und mehr über die einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt damit in zunehmendem Maß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die Insolvenz solcher Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, der eine Koordinierung der Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners vorschreibt.

(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. forum shopping).

...

(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.

56. Diese Verordnung enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 3

Internationale Zuständigkeit

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

...

Artikel 4

Anwendbares Recht

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend Staat der Verfahrenseröffnung genannt.

(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

...

f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

...

Artikel 16

Grundsatz [der Anerkennung der Insolvenzverfahren]

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.

(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen....

Artikel 17

Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.

(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.

...

Artikel 40

Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

2. Nationales Recht

57. Im deutschen Recht hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft u. a. folgende Konsequenzen:

- Nach § 80 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I 1994 S. 2866) in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung steht die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter zu. Dies schließt die Prozessführungsbefugnis ein, und dementsprechend hat die Zustellung einer Klage gegen die Gesellschaft an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gesellschaft zu erfolgen.

- Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Die Bestimmungen der §§ 174 ff. InsO treten daher an die Stelle der im Zivilverfahrensrecht geregelten üblichen Rechtsbehelfe, und eine unmittelbar gegen die Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter gerichtete Rechtsverfolgung ist unzulässig.

58. Im österreichischen Recht untersagt § 6 Absatz 1 der Konkursordnung (KO) (RGBl. Nr. 337/1914) in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung, nach der Konkurseröffnung Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, anhängig zu machen oder fortzusetzen.

B - Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen InterTeam gerichtet ist

59. Nach Auffassung von AMI Semiconductor, Euram und InterTeam ist die Klage unzulässig, soweit sie InterTeam betrifft, da diese Gesellschaft am 8. November 2001, d. h. neun Monate vor Einreichung der Klage der Kommission, im Handelsregister gelöscht worden sei und daher zu diesem Zeitpunkt ihre Rechtsfähigkeit verloren habe.

60. Wie die Generalanwältin in Nummer 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine Klage gegen eine Gesellschaft unzulässig, wenn diese Gesellschaft bei Erhebung der Klage nicht rechts- und parteifähig war. Anwendbares Recht ist insoweit das Recht, das die Gründung der fraglichen Gesellschaft regelt, im vorliegenden Fall also das deutsche Recht (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87, Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483, Randnr. 19, und vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 81).

61. Unstreitig verliert nach deutschem Recht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wie InterTeam mit ihrer Auflösung ihre Parteifähigkeit; Voraussetzung dafür ist ihre Löschung im Handelsregister nach Feststellung der Vermögenslosigkeit. Die Löschung begründet somit eine Vermutung der Vermögenslosigkeit.

62. Zwar kann diese Vermutung grundsätzlich widerlegt werden, was zur Folge hätte, dass die gelöschte Gesellschaft ihre Parteifähigkeit wiedererlangt, doch genügt die bloße Behauptung, dass eine gelöschte Gesellschaft noch Vermögenswerte besitzt, entgegen dem Vorbringen der Kommission insoweit nicht. Die Kommission hätte Tatsachen zur Stützung ihrer Behauptung darlegen müssen, indem sie z. B. die ihres Erachtens weiter vorhandenen Vermögenswerte angibt und dabei zumindest deren ungefähren Wert und deren rechtliche Grundlage sowie gegebenenfalls den betreffenden Schuldner nennt.

63. In Ermangelung dieser Angaben ist die Klage, soweit sie gegen InterTeam gerichtet ist, für unzulässig zu erklären.

C - Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen A-Consult und Ision gerichtet ist

64. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser beiden Gesellschaften nach dem jeweiligen nationalen Recht eröffnet worden.

65. Es ist unstreitig, dass nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, d. h. § 6 KO bei A-Consult und § 87 InsO bei Ision, eine Klage wie die der Kommission unter diesen Umständen für unzulässig erklärt worden wäre, wenn sie vor den nationalen Gerichten gegen diese Gesellschaften erhoben worden wäre.

66. Nach Artikel 238 EG in Verbindung mit der Schiedsklausel ist der Gerichtshof grundsätzlich dafür zuständig, über Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden.

67. Es stellt sich jedoch die Frage, auf welche Weise diese Zuständigkeit bezüglich einer Partei wahrzunehmen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Frage ist nach dem vor dem Gerichtshof geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen.

68. Da weder die Satzung des Gerichtshofes noch die Verfahrensordnung des Gerichtshofes besondere Bestimmungen über die Behandlung von Klagen gegen Parteien enthalten, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind die anzuwendenden Regeln aus den gemeinsamen verfahrensrechtlichen Grundsätzen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich abzuleiten.

69. Insoweit erweist sich, dass nach dem Verfahrensrecht der meisten Mitgliedstaaten ein Gläubiger seine Forderungen nicht gesondert gegen eine Person gerichtlich geltend machen kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, sondern die Regeln des anwendbaren Verfahrens befolgen muss, und dass, werden diese Regeln nicht beachtet, eine Klage unzulässig ist. Die Mitgliedstaaten sind ferner zur gegenseitigen Beachtung der in ihrem Hoheitsgebiet eröffneten Verfahren verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1346/2000, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f vorsieht, dass die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger durch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelt werden, im vorliegenden Fall das österreichische und das deutsche Recht. Darüber hinaus wird nach den Artikeln 16 und 17 dieser Verordnung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt und entfaltet dort die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt.

70. Wie die Generalanwältin in den Nummern 84 und 85 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, sollen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000, wie insbesondere aus der zweiten, der dritten, der vierten und der achten Begründungserwägung der Verordnung hervorgeht, die Wirksamkeit und die geordnete Koordinierung der Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union sicherstellen und auf diese Weise eine gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Masse unter den Gläubigern gewährleisten. Die Gemeinschaftsorgane hätten einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern, wenn es ihnen möglich wäre, ihre Forderungen in Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten geltend zu machen, während eine Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten nicht möglich ist.

71. Die Kommission beruft sich zudem zu Unrecht auf Artikel 40 der Verordnung Nr. 1346/2000, indem sie im vorliegenden Fall der Anwendung dieser Verordnung mit der Begründung widerspricht, dass von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Juli 2002 bis zur Unterrichtung über die Eröffnung am 23. September 2002 zweieinhalb Monate vergangen seien. Erstens entfaltet nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten Wirkungen, ohne dass eine Unterrichtung nach Artikel 40 der Verordnung erforderlich wäre. Zweitens sieht die Verordnung Nr. 1346/2000, selbst wenn die Unterrichtung der Kommission als verspätet angesehen werden kann, nicht vor, dass eine solche Verspätung Auswirkungen auf die Anerkennung des Verfahrens in anderen Mitgliedstaaten hat; ausgenommen ist ein etwaiger Anspruch auf Ersatz der durch eine verspätete Unterrichtung entstandenen Schäden.

72. Demnach ist die Klage der Kommission, wie sie in der Klageschrift formuliert ist, für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen A-Consult und Ision gerichtet ist.

D - Zu den ergänzenden Anträgen der Kommission

73. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hilfsweise ergänzende Anträge gestellt, die darauf gerichtet sind, dass ihre Klage, soweit sie gegen A-Consult und Ision gerichtet ist, so verstanden wird, dass sie zum Gegenstand hat, die Begründetheit ihrer Forderungen festzustellen, damit sie diese in nationalen Insolvenzverfahren geltend machen kann.

74. Diese ergänzenden Anträge sind offensichtlich unzulässig.

75. Erstens laufen sie Artikel 38 der Verfahrensordnung zuwider. Nach dieser Vorschrift haben die Parteien den Streitgegenstand in der Klageschrift anzugeben. Auch wenn Artikel 42 der Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässt, kann eine Partei im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst abändern (vgl. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 26). Neue Anträge, die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, können nicht zugelassen werden, da andernfalls den Beklagten die Möglichkeit genommen wird, ihre Antwort vorzubereiten, und so die Verteidigungsrechte verletzt werden.

76. Zweitens gehen diese Anträge über die Zuständigkeiten hinaus, die dem Gerichtshof nach der anwendbaren Schiedsklausel eingeräumt sind, die diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten zwischen der Kommission und den Vertragspartnern beschränkt, während eine Klage auf Feststellung für die Zwecke eines Insolvenzverfahrens auch andere Parteien involviert, nämlich die übrigen Gläubiger des in Konkurs befindlichen Unternehmens. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die Kommission kein Verfahren mit dem Ziel angestrengt hat, diese Parteien in den vorliegenden Rechtsstreit einzubeziehen.

77. Schließlich gelten die Ausführungen in den Randnummern 68 bis 70 des vorliegenden Urteils auch für die ergänzenden Anträge der Kommission, die aus diesem Grund für unzulässig zu erklären sind.

78. Folglich sind die ergänzenden Anträge der Kommission ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

IV - Zur Begründetheit der Klage, soweit sie gegen AMI Semiconductor, Intracom, Euram und Nordbank gerichtet ist

79. Die Kommission beruft sich für ihre Zahlungsanträge gegen die Beklagten auf zwei Rechtsgrundlagen. Zum einen stützt sie sich auf den vertraglichen Erstattungsanspruch nach Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages. Zum anderen macht sie eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten im Sinne von § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend, wonach, [w]er durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,... ihm zur Herausgabe verpflichtet [ist].

A - Der auf Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages gestützte Erstattungsanspruch

80. Nach Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages sind die Vertragspartner für den Fall, dass die für das Projekt getätigten Zahlungen den von der Kommission insgesamt zu leistenden Finanzbeitrag übersteigen, verpflichtet, die Differenz zwischen den Zahlungen und dem Beitrag unverzüglich zu erstatten.

81. Die Anwendung dieser Bestimmung wirft insbesondere zwei Fragen auf. Erstens ist festzustellen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Erstattungspflicht eine Gesamtschuld ist oder ob eine Erstattung nur von Vertragspartnern verlangt werden kann, die tatsächlich Mittel von der Kommission erhalten haben. Zweitens ist die Berechnung des von der Kommission insgesamt zu leistenden Finanzbeitrags zu prüfen.

1. Zur gesamtschuldnerischen Haftung

82. Der Ausdruck die Vertragspartner wird auf Seite 2 des Vertrages so definiert, dass er gemeinsam die sieben Beklagten bezeichnet, die den Vertrag mit der Kommission geschlossen haben. Die genauen Folgen der Verwendung dieses Ausdrucks in Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages sind gleichwohl Gegenstand lebhafter Debatten zwischen den Parteien gewesen.

83. Nach Ansicht der Kommission belegt die Verwendung dieses Ausdrucks, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Erstattungspflicht der Gesamtheit der Vertragspartner obliege und nicht nur denjenigen, die die fraglichen Vorschüsse erhalten hätten. Die Kommission könne daher jeden Vertragspartner wegen der gesamten Vorschüsse verklagen.

84. Die Beklagten mache n dagegen geltend, dass aus der bloßen Verwendung des Ausdrucks die Vertragspartner nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung geschlossen werden könne und dass, wenn eine solche Haftung den Absichten der Parteien entsprochen hätte, dies hätte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Zudem sei die Verpflichtung aus Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung eine Pflicht zur Erstattung, was nach der Definition dieses Begriffes voraussetze, dass der Betrag, dessen Erstattung beantragt werde, von der Partei, von der er verlangt werde, zunächst empfangen worden sei.

85. Da Artikel 23 Nummer 23.3 selbst in diesem Punkt nicht hinreichend klar ist, muss er im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 1 des Vertrages, ausgelegt werden.

86. Artikel 1 Nummer 1.1 verpflichtet die Parteien auf den ersten Blick als Gesamtschuldner (jointly and severally), den Vertrag in Bezug auf die in Anhang I... genannten Arbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung, die nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls nur für die Ausführung der Arbeiten, nicht aber für die Erstattung von Vorschüssen gilt, wird sodann durch Nummer 1.2 desselben Artikels eng begrenzt.

87. So schließt Artikel 1 Nummer 1.2 Satz 2 des Vertrages jede gesamtschuldnerische Haftung für die Erstattung von Vorschüssen aus, indem er vorsieht, dass [k]ein Vertragspartner... für Zahlungsverpflichtungen eines vertragsbrüchigen Vertragspartners [haftet], es sei denn, er selbst hat zur Vertragsverletzung beigetragen.

88. Aus dieser Prüfung ergibt sich, dass Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages, ausgelegt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nummer 1.2 des Vertrages, einen Vertragspartner nur zur Erstattung solcher Vorschüsse verpflichtet, die er tatsächlich erhalten hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dieser Vertragspartner zu einer Vertragsverletzung beigetragen hat, die zu einem Anspruch der Kommission auf Erstattung eines einem anderen Vertragspartner gezahlten Vorschusses geführt hat. Die Beweislast für den Beitrag eines Vertragspartners zu einer solchen Vertragsverletzung liegt zwangsläufig bei der Kommission als Klägerin, die sich auf diese Vertragsverletzung beruft.

89. Die Kommission hat nicht bewiesen, dass AMI Semiconductor, Euram, Intracom oder Nordbank auf irgendeine Weise zu einer spezifischen Vertragsverletzung eines anderen Vertragspartners beigetragen hätte, die zu einem Anspruch der Kommission auf Erstattung eines von diesem anderen Vertragspartner empfangenen Vorschusses geführt hätte. Wie die Generalanwältin in Nummer 145 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist das pauschale Vorbringen, dass die Beklagten nicht ausreichend zusammengearbeitet oder ihren Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission nicht nachgekommen seien, insoweit unzureichend, auch wenn es zum Teil auf die Prüfungsberichte gestützt wird.

90. Somit ist festzustellen, dass keiner dieser Beklagten verpflichtet sein kann, nach Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages Beträge zu erstatten, die über das hinausgehen, was er selbst erhalten hat.

2. Zur Berechnung des von der Kommission zu leistenden Finanzbeitrags

91. Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages macht den Erstattungsanspruch davon abhängig, dass der von der Kommission insgesamt für das Projekt zu leistende Finanzbeitrag niedriger ist als der Betrag der bereits gezahlten Vorschüsse. In diesem Fall wäre jeder der Beklagten verpflichtet, die Differenz zwischen dem von ihm empfangenen Vorschuss und dem ihm zustehenden Kostenersatz zu erstatten.

92. In ihrer Klageschrift hat die Kommission in einer in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Tabelle die Beträge aufgeschlüsselt, die jeder der Beklagten individuell ohne Berücksichtigung einer gesamtschuldnerischen Haftung erstatten müsste. Die betreffenden Beträge sind berechnet worden, indem von dem Betrag, den jeder Vertragspartner tatsächlich von der Kommission erhalten hat, die Beträge für von der Kommission angenommene Leistungen abgezogen wurden, soweit der jeweilige Vertragspartner nach der Arbeitsverteilung in Anhang I des Vertrages zu den Leistungen beitragen sollte.

93. Da die Kommission anerkennt, dass Nordbank keine Zahlungen erhalten hat und dass Intracom einen niedrigeren als den ihr geschuldeten Betrag erhalten hat, kann sie von diesen beiden Beklagten keine Erstattung verlangen.

94. Es ist unstreitig, dass AMI Semiconductor insgesamt 26 743 Euro erhalten hat und dass die Kommission Arbeiten im Wert von 26 214,55 Euro anerkannt hat. Der Höchstbetrag, den diese Gesellschaft erstatten müsste, beläuft sich daher auf 528,45 Euro. Weiter ist unstreitig, dass Euram 21 606 Euro erhalten hat und dass keine der Leistungen, zu denen sie beigetragen hat, anerkannt wurde.

95. Was die gegen diese beiden Beklagten gerichteten Forderungen angeht, so ist die Kommission nicht berechtigt, die Anerkennung von Leistungen oder Kostennachweisen zu verweigern, ohne die Mangelhaftigkeit dieser Leistungen eingehend zu begründen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission verleiht der spezifische Charakter des Vertrages, der darin besteht, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die Zahlung von Subventionen zum Gegenstand hat und keine echte Gegenleistung für die Kommission vorsieht, dieser kein Ermessen bei der Annahme der Leistungen. Wie die Generalanwältin zutreffend in den Randnummern 167 bis 171 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hätten, um der Kommission derart weitgehende einseitige Entscheidungsbefugnisse zu übertragen, entsprechende Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden müssen.

96. Zu prüfen ist daher, ob die Weigerung der Kommission, die von AMI Semiconductor und Euram geschuldeten Leistungen anzuerkennen, gerechtfertigt ist. Wie die Generalanwältin in Nummer 161 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, betrifft der Rechtsstreit im Wesentlichen die Leistungen 1.1 (Complete set of user-defined system functions and design specifications), 1.2 (Complete set of design specifications for future software interfaces to integrate with the commercial software environment of these organisations) und 1.3 (Full description of future business partners' IT environment), da diese drei Leistungen die einzigen abgelehnten Leistungen sind, an deren Erbringung AMI Semiconductor oder Euram mitgewirkt hatte.

97. Die Kommission hat die Ablehnung dieser Leistungen allein auf die Berichte gestützt, in denen die Prüfungsgruppe sich für eine solche Ablehnung ausgesprochen hatte. Was die Beweiskraft dieser Berichte angeht, so ist von vornherein die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, dass die Berichte für die Beklagten bindend seien. Obwohl die Beklagten der Auswahl der beiden von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten zugestimmt hatten, weisen weder Anhang II Artikel 8 des Vertrages noch eine sonstige Vertragsklausel, noch irgendein Punkt in den zwischen den Beklagten und der Kommission ausgetauschten Mitteilungen darauf hin, dass die Vertragsparteien durch die von der Prüfungsgruppe erstellten Berichte gebunden gewesen wären. Eine solche Bindungswirkung stünde auch offensichtlich im Widerspruch zum Standpunkt der Kommission, die in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sie selbst von diesen Berichten abweichen könne, wenn sie dies wolle.

98. In ihrem zweiten Prüfungsbericht hat sich die Prüfungsgruppe für die Ablehnung der fraglichen Leistungen ausgesprochen. Leistung 1.1 wurde als weitgehend unvollständig und wenig fundiert beschrieben. Die Leistungen 1.2 und 1.3 wurden als nicht erbracht angesehen, weil die der Prüfungsgruppe vorgelegten Dokumente nach ihren Titeln nur Zusammenfassungen und keine vollständigen Dokumente gewesen seien.

99. Aus diesen Berichten ergeben sich einige ungeklärte Widersprüche. So beanstandet die Prüfungsgruppe im Zusammenhang mit Leistung 1.1, dass die Unternehmen des Finanz- oder Logistiksektors, obwohl sie in dem von den Beklagten gebildeten Konsortium vertreten seien, nicht zur Erbringung dieser Leistung beigetragen hätten. Aus Anhang I des Vertrages geht aber klar hervor, dass die Beteiligung von Nordbank und Euram an dieser Leistung im Vertrag nicht vorgesehen war. Offensichtlich hat die Prüfungsgruppe insoweit nicht die vertraglichen Kriterien angewandt, um die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistungen zu beurteilen, sondern hat zu Unrecht ihre eigenen Kriterien herangezogen.

100. Zur Leistung 1.3 hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Präsentation dieser Leistung durch die Beklagten nur eine einzige Seite in Anspruch genommen habe, was nicht dem im Vertrag für diese Leistung vorgesehenen Aufwand entspreche. Tatsächlich ist eine auf den ersten Blick überraschende Diskrepanz zwischen den auf Seite 57 des Anhangs I des Vertrages für diese Leistung vorgesehenen viereinhalb Monaten Arbeit einer Person und der Kürze des vorgelegten Berichtes festzustellen. Die Kürze eines Berichtes bedeutet jedoch nicht notwendig, dass der Bericht von mangelnder Qualität ist oder nicht mit den Bestimmungen des Vertrages im Einklang steht, was aber im vorliegenden Fall die einzig relevanten Kriterien sind. Sollte die Kommission Zweifel an der Höhe der für eine Leistung berechneten Kosten gehabt haben, hätte sie die Kostennachweise unter Berücksichtigung der in Anhang II Artikel 18 bis 20 des Vertrages festgelegten Kriterien beanstanden müssen, statt die Leistung abzulehnen.

101. Um die Ablehnung einer Leistung zu rechtfertigen, muss die Kommission speziell die Aspekte der Leistung bezeichnen, die sie zu beanstanden beabsichtigt, und dabei die Gründe nennen, aus denen ihres Erachtens diese Leistung von den Vertragsbestimmungen abweicht. Im vorliegenden Fall sind weder die Prüfungsberichte noch die Klageschrift der Kommission insoweit ausführlich genug.

102. Folglich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, mit dem sie einen auf Anhang II Artikel 23 Nummer 23.3 des Vertrages gestützten Erstattungsanspruch geltend macht. Dementsprechend ist auch der auf Artikel 5 Nummer 5.4 dieses Anhangs gestützte Antrag auf Zinsen zurückzuweisen.

B - Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 812 BGB

103. Wie die Generalanwältin in Nummer 185 ihrer Schlussanträge zutreffend festgestellt hat, scheitert ein Anspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung aus denselben Gründen wie der vertragliche Erstattungsanspruch. Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die empfangenen Zahlungen die Ansprüche der Vertragspartner überstiegen, hat sie auch keine ungerechtfertigte Bereicherung nachgewiesen.

104. Folglich ist die Klage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen.

V - Zur Widerklage von Intracom

105. Mit ihrer Widerklage begehrt Intracom von der Kommission die Zahlung von 6 022 Euro. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Vorschuss von 10 362 Euro, den InterTeam tatsächlich an Intracom gezahlt habe, und dem von Intracom getragenen Teil der sich auf die anerkannten Leistungen beziehenden Kosten, der sich nach der Berechnung der Kommission auf 16 384,09 Euro belaufe.

106. Abgesehen davon, dass sie geltend macht, die Kommission habe sich ungerechtfertigt bereichert, gibt Intracom nicht näher an, auf welche Rechtsgrundlage sie diesen Anspruch stützt.

107. Es ist unstreitig, dass die Kommission den Beklagten durch ihre Zahlungen an InterTeam ausreichende Mittel zugewendet hatte, um die Zahlung von 6 022 Euro zugunsten von Intracom zu decken. Bis zum Vertragsende war InterTeam nämlich ein Betrag von 300 934 Euro gezahlt worden, ohne dass sie diesen Betrag an die übrigen Beklagten weitergeleitet hätte. Da InterTeam nach den Angaben im Formblatt auf Seite 6 des Anhangs I des Vertrages persönlich Anspruch auf Zahlungen von höchstens 153 500 Euro im Rahmen des Vertrages gehabt hätte, verfügte sie über einen Betrag von mindestens 147 434 Euro für Rechnung der übrigen Vertragspartner.

108. Unter diesen Umständen ist die Kommission nicht ungerechtfertigt bereichert. Folglich ist die Widerklage von Intracom abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

109. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Intracom SA Hellenic Telecommunications & Electronic Industry wird abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück