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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: C-301/02 P
Rechtsgebiete: Geschäftsordnung des Direktoriums der EZB (ABl. L 314, S. 34), ESZB-Satzung


Vorschriften:

Geschäftsordnung des Direktoriums der EZB (ABl. L 314, S. 34) Art. 8
ESZB-Satzung Art. 9 Buchst. a
ESZB-Satzung Art. 12
ESZB-Satzung Art. 36
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2005. - Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank. - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit. - Rechtssache C-301/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C301/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 26. August 2002,

Carmine Salvatore Tralli, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und M. Benisch als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tralli (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T373/00, T27/01, T56/01 und T69/01 (Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, IA97 und II453, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Aufhebung einer Reihe von Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) abgewiesen wurden.

Rechtlicher Rahmen

2. Das dem EG-Vertrag angefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (im Folgenden: ESZB-Satzung) enthält u. a. die folgenden Bestimmungen:

Artikel 12

...

12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

...

Artikel 36

Personal

36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

...

3. Auf der Grundlage von Artikel 36.1 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat am 31. März 1999 eine Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. L 125, S. 32, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Diese Beschäftigungsbedingungen sehen in der auf die streitigen Vorgänge anwendbaren Fassung u. a. vor:

9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

...

10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind....

b) Einstellungen können von einer Probezeit gemäß den Dienstvorschriften abhängig gemacht werden. Die Probezeit ist keinesfalls länger als zwölf Monate.

11. a) Die EZB kann die Verträge der Mitarbeiter durch eine gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren ergangene mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktoriums kündigen, und zwar aus folgenden Gründen:

i) bei anhaltend unzureichender Leistung.....

...

41. Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung von ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:

...

iii) Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.

4. Auf der Grundlage von Artikel 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat 1999 die Geschäftsordnung der EZB (ABl. L 125, S. 34) (im Folgenden: Geschäftsordnung). In Artikel 21 - Beschäftigungsbedingungen - dieser Geschäftsordnung heißt es:

21.1 Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2 Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3 Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

21.4 Die Personalvertretung ist vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften anzuhören. Ihre Stellungnahme ist dem EZB-Rat oder dem Direktorium vorzulegen.

5. Auf der Grundlage von Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB und von Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen erließ das Direktorium der EZB die European Central Bank Staff Rules (im Folgenden: Dienstvorschriften), die u. a. vorsehen:

2.1 Probezeit

Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

2.1.1 Für Einstellungen gilt eine Probezeit von drei Monaten, es sei denn, das Direktorium verzichtet auf eine Probezeit. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium gemäß der nachstehenden Regelung unter 2.1.2 Buchstabe a eine längere Probezeit als drei Monate festsetzen.

...

2.1.2 Kann der Mitarbeiter in der Probezeit seinen Dienst wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder - unter außergewöhnlichen Umständen - wegen Sonderurlaubs länger als einen Monat nicht versehen, so kann das Direktorium die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

Außerdem kann das Direktorium unter außergewöhnlichen Umständen

a) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern oder

b) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern und dem Mitarbeiter andere dienstliche Aufgaben zuweisen.

2.1.3 In der Probezeit kann das Direktorium den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist.

6. Mit Beschluss EZB/1999/7 (1999/811/EG) vom 12. Oktober 1999 erließ die EZB auf der Grundlage der Artikel 8 und 24 der Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Direktoriums der EZB (ABl. L 314, S. 34).

7. Der Begründung dieses Beschlusses zufolge ist es erforderlich,... ein Verfahren für die Übertragung von Befugnissen zu errichten, [das] das Prinzip der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums [wahrt].

8. Der Beschluss sieht u. a. vor:

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben.

...

Artikel 5

Übertragung von Befugnissen

(1) Das Direktorium kann eines oder mehrere seiner Mitglieder ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen, die kollektiv von den Mitgliedern des Direktoriums zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen sind, und zur Umsetzung von endgültigen vom Direktorium gefassten Beschlüssen.

(2) Das Direktorium kann auch eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten i) den Wortlaut eines Beschlusses im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 endgültig anzunehmen, vorausgesetzt, der wesentliche Inhalt eines solchen Beschlusses ist bereits in Beratungen festgelegt worden, und/oder ii) endgültige Beschlüsse zu fassen, bei denen eine solche Übertragung begrenzte und eindeutig definierte Durchführungsbefugnisse umfasst, deren Ausübung einer strikten Prüfung im Lichte der vom Direktorium festgelegten objektiven Kriterien unterliegt.

(3) Die Übertragung von Befugnissen und die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 verabschiedeten Beschlüsse werden in den Ergebnisprotokollen der Sitzungen des Direktoriums festgehalten.

(4) Die so übertragenen Befugnisse können nur weiterübertragen werden, soweit eine diesbezügliche Bestimmung im Ermächtigungsbeschluss dies vorsieht.

...

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

9. Am 10. März 2000 veröffentlichte die EZB eine Stellenausschreibung für den Posten eines Wachmanns, dessen Aufgaben im Wesentlichen die Überwachung der Zugänge des EZB-Gebäudes und die Sicherheitskontrollen bei Besuchern umfassten.

10. Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 wurde der Rechtsmittelführer in dieser Stelle ab 1. Juli 2000 eingestellt. In dem Anstellungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass für den Beschäftigungsvertrag des Rechtsmittelführers die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften gälten und dass er eine Probezeit von drei Monaten abzuleisten habe.

11. Am 21. August 2000 erklärte der Vorgesetzte des Rechtsmittelführers diesem in einer Unterredung, dass seine fachlichen Leistungen nicht den für seine Stelle geltenden Anforderungen entsprächen.

12. Die Qualität dieser Leistungen war auch Gegenstand eines Gesprächs, das am 1. September 2000 zwischen dem Rechtsmittelführer, seinem Vorgesetzten und zwei weiteren Mitarbeitern, darunter dem Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen, stattfand.

13. Am 8. September 2000 erhielt der Rechtsmittelführer in Kopie einen internen Vermerk, in dem der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen den genannten Vorgesetzten ersuchte, die Probezeit zu verlängern. In diesem Vermerk hieß es, die zusätzliche Probezeit sei erforderlich, weil die berufliche Leistung des Rechtsmittelführers unzureichend sei und ihm Gelegenheit gegeben werden solle, an einer zusätzlichen Ausbildung hinsichtlich seiner Hauptaufgaben und des Sicherheitssystems der EZB teilzunehmen. In dem Vermerk wurde erwähnt, dass der Rechtsmittelführer sich zur Teilnahme an dieser Ausbildung bereit erklärt habe und mit einer Verlängerung seiner Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 einverstanden wäre. Der Rechtsmittelführer bestätigte schriftlich auf dem Vermerk, dass er von ihm Kenntnis genommen habe.

14. Am 18. September 2000 teilte die EZB dem Rechtsmittelführer schriftlich ihre Entscheidung mit, seine Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit). Der Rechtsmittelführer wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob seine Einstellung bestätigt werde, von der Güte seiner fachlichen Leistung in der verlängerten Probezeit abhänge.

15. Mit Schreiben vom 29. November 2000, das dem Rechtsmittelführer am selben Tag übermittelt wurde und vom Generaldirektor für Verwaltung und Personal sowie vom Leiter der Abteilung für Personalentwicklung unterzeichnet war, wurde der Rechtsmittelführer über die Entscheidung des Direktoriums unterrichtet, seinen Beschäftigungsvertrag zum 31. Dezember 2000 zu beenden (im Folgenden: Kündigungsentscheidung). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die fachliche Leistung des Rechtsmittelführers in der verlängerten Probezeit nicht so verbessert habe, dass sie den mit seiner Stelle verbundenen Mindestanforderungen genüge. Seine Leistung sei insbesondere hinsichtlich der Handhabung des Sicherheitssystems der EZB und der Einhaltung der für die Tätigkeit geltenden administrativen und organisatorischen Regeln und Verfahren mangelhaft.

Verfahren vor dem Gericht

16. Mit Klageschrift vom 12. Dezember 2000 erhob der Rechtsmittelführer bei dem Gericht (Rechtssache T373/00) eine Klage u. a. auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung.

17. Daneben erhob der Rechtsmittelführer drei weitere Klagen u. a. auf

- Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T 27/01);

- Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T56/01) und

- Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T69/01).

18. Mit Beschluss vom 15. Januar 2002 sind diese verschiedenen Klagen zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbunden worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Klage in der Rechtssache T373/00 abgewiesen und in den Rechtssachen T27/01, T56/01 und T69/01 die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

19. Mit demselben Urteil hat das Gericht entschieden, dass in der Rechtssache T373/00 jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat und dass in den Rechtssachen T27/01, T56/01 und T69/01 der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB zu tragen hat.

Angefochtenes Urteil

20. Das Gericht hat die Abweisung der Klage in der Rechtssache T373/00 als unbegründet erstens darauf gestützt, dass die von dem Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der von der EZB im Bereich der Personalverwaltung erlassenen Vorschriften zur Befugnisübertragung nicht begründet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

43 Nach Auffassung des Klägers ermangeln die Dienstvorschriften einer R echtsgrundlage. Sie beträfen nämlich die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB und hätten deshalb gemäß Artikel 36.1 der ESZB-Satzung vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt werden müssen und nicht vom Direktorium selbst, das dazu keine Befugnis gehabt habe.

44 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits in der Rechtssache X/EZB [Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T333/99, X/EZB, Slg. ÖD 2001, IA199 und II921, sowie Slg. 2001, II3021] mit einer Rechtswidrigkeitseinrede gleichen Inhalts wie der hier vom Kläger erhobenen befasst wurde. Es hat in den Randnummern 96 bis 109 seines Urteils in jener Rechtssache im Wesentlichen entschieden, dass die Vorschriften zur Durchführung der Beschäftigungsbedingungen den vom Kläger gerügten rechtlichen Mangel insbesondere deshalb nicht aufwiesen, weil der EZB-Rat in Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Beschäftigungsbedingungen auf das Direktorium übertragen habe.

21. Das Gericht hat zweitens den Standpunkt vertreten, dass auch der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht begründet sei.

22. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, dass dieser Klagegrund aus zwei Teilen bestehe, zum einen aus der Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und zum anderen aus der Anfechtung der Kündigungsentscheidung. Anschließend hat es die einzelnen in diesen beiden Teilen vorgetragenen Rügen geprüft.

23. So hat das Gericht erstens in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit im Einklang mit den im vorliegenden Fall einschlägigen Formvorschriften erlassen worden sei. In den Randnummern 51 und 52 des Urteils hat es zweitens dargelegt, dass die EZB diese Probezeit habe verlängern dürfen. Drittens hat es in den Randnummern 56 und 57 des Urteils ausgeführt, die EZB habe annehmen dürfen, dass im Sinne von Artikel 2.1.2 Absatz 2 der Dienstvorschriften außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Verlängerung der Probezeit erlaubten. In Bezug auf die Kündigungsentscheidung hat das Gericht erstens in den Randnummern 65 und 66 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der Rechtsmittelführer von den Vorwürfen hinsichtlich der Qualität seiner beruflichen Kenntnisse und Leistungen unterrichtet worden sei. Das Gericht hat zweitens in Randnummer 73 des Urteils ausgeführt, dass nichts den Schluss zulasse, dass es dem Rechtsmittelführer nicht ermöglicht worden wäre, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren. In Randnummer 81 des Urteils hat es drittens dargelegt, dass der EZB nicht der Vorwurf gemacht werden könne, den Vertrag des Rechtsmittelführers unter Verstoß gegen dessen Rechte beendet zu haben.

24. Die Entscheidung, dem Rechtsmittelführer in den Rechtssachen T27/01, T56/01 und T69/01 seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB aufzuerlegen, hat das Gericht schließlich wie folgt begründet:

99 Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch Artikel 41 Ziffer iii der Beschäftigungsbedingungen eindeutig zu entnehmen, dass Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung während der Probezeit nicht Gegenstand eines Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung oder einer Beschwerde sein können. Mit beiden Entscheidungen wird nämlich im Sinne dieser Bestimmung die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt.

100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T27/01 und T69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

101 In der Rechtssache T56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte. Er traf gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen, um zu vermeiden, dass der Beklagten ohne angemessenen Grund Kosten entstünden.

103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T27/01, T56/01 und T69/01 aufzuerlegen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

25. Der Rechtsmittelführer beantragt,

- das angefochtene Urteil sowie die Entscheidungen der EZB über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung aufzuheben;

- die EZB zu verurteilen, an ihn über den 31. Dezember 2000 hinaus die Grundvergütung in Höhe von 32 304 Euro jährlich zuzüglich der in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Zulagen und sonstigen Vergütungsbestandteile zu zahlen;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. Die EZB beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27. Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf drei Rechtsmittelgründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Vorschriften über die Übertragung von Befugnissen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28. Mit diesem Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, das Gericht habe die Einrede der Rechtswidrigkeit der Artikel 2.1.2 Absatz 2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften in den Randnummern 43 und 44 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Er stützt diesen Rechtsmittelgrund hauptsächlich auf die folgenden Argumente.

29. Erstens sei das Direktorium der EZB gemäß Artikel 36.1 der ESZB-Satzung nicht zur Festlegung von Beschäftigungsbedingungen für das Personal befugt; diese Befugnis stehe dem EZB-Rat zu.

30. Zweitens ermächtige Artikel 12.3 der ESZB-Satzung den EZB-Rat nicht dazu, dem Direktorium Befugnisse im Personalbereich zu übertragen.

31. Selbst wenn der EZB-Rat ermächtigt sein sollte, dem Direktorium die Befugnis zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal zu übertragen, hätte er dies ausdrücklich tun müssen. Das Gericht habe dieses Argument jedoch nicht geprüft, sondern eine stillschweigende Übertragung im Rahmen des Artikels 21.3 der Geschäftsordnung unterstellt.

32. Weiterhin habe das Gericht die Rechtsprechung zu Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beamtenstatut) über die Übertragung von Befugnissen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft fehlerhaft ausgelegt, indem es in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der EZB-Rat dem Direktorium die Befugnis zum Erlass der Dienstvorschriften habe übertragen dürfen. Schließlich werde mit dem Urteil der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verletzt, da das Gericht die Übertragung von Befugnissen mit Ermessensspielraum auf andere Stellen als die mit dem Primärrecht geschaffenen gebilligt habe.

33. Drittens habe das Direktorium mit dem Erlass der Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften gegen Artikel 21.3 der Geschäftsordnung verstoßen, da es sich nicht um bloße Durchführungsvorschriften zu den Beschäftigungsbedingungen handele, sondern um eigenständige materielle Regelungen. Denn Artikel 2.1.2 lasse eine einseitige Verlängerung der Probezeit zu, womit der Anwendungsbereich des Artikels 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen überschritten werde.

34. Der Rechtsmittelführer ergänzt dazu, dass mit dem genannten Artikel 2.1.3 für die Probezeit ein Kündigungsgrund der unangemessenen Führung oder Leistung des Betroffenen eingeführt werde, der von dem in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen aufgeführten abweiche.

35. Die EZB trägt vor, alle Erwägungen, die der Rechtsmittelführer im Rahmen seines ersten und seines zweiten Arguments geltend mache, seien weder relevant noch begründet. Nach der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 110 des Beamtenstatuts seien die Organe befugt, allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen, sofern der Anwendungsbereich des Statuts nicht beschränkt werde. Im Übrigen stehe die Übertragung bestimmter Befugnisse vom EZB-Rat auf das Direktorium im Einklang mit dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts.

36. Der Rechtsmittelführer gebe nicht an, welchen Teil des angefochtenen Urteils er mit seinem dritten Argument in Frage stellen wolle. Jedenfalls sei die entsprechende Argumentation nicht begründet. Denn die Artikel 2.1.2 Absatz 2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften seien Durchführungsvorschriften zu Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen, die integraler Bestandteil des Beschäftigungsvertrags seien. Im Übrigen finde Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen während der Probezeit keine Anwendung.

Würdigung durch den Gerichtshof

37. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund will der Rechtsmittelführer im Wesentlichen dartun, dass das Gericht die Regelung der Übertragung von Befugnissen im Personalbereich innerhalb der EZB und die Ausübung dieser Befugnisse durch die betreffenden Stellen der EZB zu Unrecht für rechtmäßig gehalten habe.

38. Dazu ist einleitend zu bemerken, dass der EZB-Rat nach den Artikeln 12.3 und 36.1 des Protokolls über die ESZB-Satzung mit Rechtsetzungsbefugnis ausgestattet ist, um zum einen eine Geschäftsordnung zur Regelung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane und zum anderen die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB zu erlassen.

39. Die so umrissenen Organisations- und Verwaltungsbefugnisse entsprechen denen, die den anderen mit dem Primärrecht errichteten Organen und Einrichtungen zuerkannt sind (vgl. z. B. für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Artikel 218 Absatz 2 EG).

40. Entsprechend den genannten Ermächtigungsbestimmungen hat der EZB-Rat die Beschäftigungsbedingungen der EZB erlassen. Diese Beschäftigungsbedingungen sehen wiederum eine Ermächtigung des Direktoriums vor, um mit den Dienstvorschriften die allgemeinen Modalitäten der Durchführung dieser Beschäftigungsbedingungen genauer zu fassen.

41. Was die Vereinbarkeit dieser Regelung über die Übertragung von Befugnissen mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die einem Organ übertragenen Zuständigkeiten nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 9, 42 und 43) die Möglichkeit umfassen, bestimmte mit diesen Zuständigkeiten verbundene Befugnisse unter Beachtung der Anforderungen des Vertrages und unter Bedingungen, die es selbst festsetzt, zu übertragen.

42. Dabei ist zu beachten, dass die Erwägungen des Gerichtshofes in dem genannten Urteil die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung bestimmter finanzieller Einrichtungen auf private Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit betrafen und dass umso mehr ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft befugt ist, einen Komplex von Organisationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Übertragung von Befugnissen auf Stellen mit Entscheidungsgewalt innerhalb des Organs oder der Einrichtung insbesondere im Bereich der Verwaltung des eigenen Personals vorzusehen. Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C409/02 P (Pflugradt/EZB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ausgeführt hat, ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist, ermächtigt, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen.

43. Hinsichtlich der bei solchen Befugnisübertragungen zu beachtenden Voraussetzungen ist darauf zu verweisen, dass die übertragende Behörde zunächst, wie der Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde entschieden hat (vgl. S. 40 bis 44, 46 und 47), den Übertragungsempfänger nicht mit weiter reichenden Befugnissen versehen kann, als sie ihr selbst zustehen. Weiterhin muss die Ausübung der Befugnisse, mit denen der Übertragungsempfänger betraut wird, den Bedingungen unterliegen, die bei ihrer unmittelbaren Ausübung durch die übertragende Behörde gelten würden, insbesondere was die Begründungs- und Veröffentlichungserfordernisse angeht. Schließlich muss die übertragende Behörde, auch wenn sie zur Übertragung ihrer Befugnisse ermächtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht, und die Übertragung kann sich nur auf genau umgrenzte Aus- oder Durchführungsbefugnisse beziehen.

44. Zu den innerhalb der EZB im Personalbereich vorgenommenen Übertragungen von Befugnissen ist im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer für seinen ersten Rechtsmittelgrund vorgetragenen Argumente festzustellen, dass die von der EZB in dem betreffenden Bereich erlassenen Bestimmungen und der Umfang der insoweit vorgenommenen Übertragungen völlig im Einklang mit den im Urteil Meroni/Hohe Behörde (vgl. oben, Randnr. 41) aufgestellten Voraussetzungen stehen.

45. Was nämlich die bei der Übertragung von Befugnissen verlangte Genauigkeit anbelangt, so hat der für den Erlass der Beschäftigungsbedingungen zuständige EZB-Rat in Artikel 21.3 seiner Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehen, dass die Festlegung und Änderung der Modalitäten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen Sache des Direktoriums ist.

46. Daher ist das Argument des Rechtsmittelführers, das Gericht habe die Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 110 des Beamtenstatuts fehlerhaft angewandt, zurückzuweisen. Wie sich aus Randnummer 37 des Urteils Pflugradt/EZB ergibt, befinden sich die Leitungsorgane der EZB bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Umsetzung der allgemeinen Durchführungsmaßnahmen im Personalbereich in keiner anderen Lage als die Leitungsorgane der anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten. In diesem Kontext genügt in Bezug auf den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts der Hinweis, dass dieser Grundsatz nur im Verhältnis zwischen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C70/88, Parlament/Rat, Slg. 1990, I2041, Randnrn. 21 bis 23).

47. Zu dem Argument, das Direktorium habe gegen die vom EZB-Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse verstoßen, ist zu bemerken, dass die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der vom Direktorium erlassenen Dienstvorschriften eine Reihe von Umständen vorsehen, die im Laufe der Probezeit eintreten können. Diese Vorschriften erlauben insbesondere zum einen die Verlängerung der Probezeit und zum anderen die Beendigung des Vertrages während dieser Zeit.

48. Dazu ist festzustellen, dass mit den Artikeln 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften die Grenzen der dem Direktorium mit Artikel 21.3 der Geschäftsordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse nicht überschritten werden. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers beeinträchtigen diese Bestimmungen Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen nicht, wonach das Direktorium gemäß den Dienstvorschriften eine Probezeitregelung vorsehen kann. Die streitigen Bestimmungen bleiben hinsichtlich der Umstände, unter denen die EZB die mit ihren Bediensteten geschlossenen Verträge beenden kann, auch innerhalb des mit Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen gezogenen Rahmens.

49. Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge zu Recht unterstreicht, hat das Direktorium, da es nach Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen zur Festlegung der Modalitäten der Probezeit ermächtigt ist, die Grenzen seiner Befugnisse in diesem Bereich nicht überschritten, indem es vorgesehen hat, dass ein Vertrag in dieser Zeit, in der die Leistungen des betreffenden Beschäftigten besonders aufmerksam verfolgt werden, gekündigt werden kann, wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist.

50. Zu ergänzen ist, dass das Direktorium, wie das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, unter Umständen, unter denen es einen Vertrag während der Probezeit beenden kann, erst recht die Möglichkeit haben muss, die Probezeit einseitig zu verlängern.

51. Folglich sind die Regelung zur Übertragung von Befugnissen im Personalbereich und die Ausübung dieser Befugnisse durch die betreffenden Stellen der EZB rechtmäßig.

52. Demnach hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die von der EZB insoweit erlassenen Bestimmungen nicht rechtswidrig sind. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften

53. Hilfsweise beruft sich der Rechtsmittelführer für den Fall, dass der Gerichtshof die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften für rechtmäßig halten sollte, darauf, dass das Gericht in den Randnummern 46 bis 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt habe, dass die Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit des Rechtsmittelführers und über seine Kündigung im Einklang mit den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften stünden. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst fünf Teile.

Zum ersten Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54. Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils verkannt habe, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit unter Verstoß gegen Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften erlassen worden sei. Denn die Befugnis zur Verlängerung der Probezeit stehe dem Direktorium zu und könne nicht auf den Vizepräsidenten der EZB übertragen werden.

55. Die EZB trägt dazu vor, dem Direktorium werde nicht nur durch keine Bestimmung untersagt, die Aufteilung seiner Aufgaben unter seinen Mitgliedern zu regeln, sondern seine Geschäftsordnung sehe derartige Ermächtigungen ausdrücklich vor.

- Würdigung durch den Gerichtshof

56. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Direktorium, wie das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, mit Entscheidung vom 16. März 1999 dem Vizepräsidenten der EZB die Befugnis zum Erlass der Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit neu eingestellter Mitarbeiter übertragen hat.

57. Was die Gültigkeit dieser Ermächtigung anbelangt, so kommt, wie der Generalanwalt in den Nummern 48 bis 54 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft eine interne Organisationsgewalt in dem Sinne zu, dass ihre Kollegialorgane einem oder mehreren ihrer Mitglieder die Befugnis übertragen können, im Bereich der Personalverwaltung individuelle Entscheidungen auf einem Gebiet zu treffen, für das das betreffende Kollegialorgan bereits eine allgemeine Regelung aufgestellt hat.

58. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen nämlich die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft über ein weites Ermessen bei ihrer internen Organisation entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I7281, Randnr. 67, und Pflugradt/EZB, Randnr. 43).

59. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden (vgl. u. a. Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn. 35 bis 37), dass die Kommission ihre Mitglieder ohne Verstoß gegen das für ihre Tätigkeit geltende Kollegialitätsprinzip ermächtigen kann, bestimmte Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen. Diese Ermächtigungsregelung führt nicht dazu, dass der Kommission ihre Entscheidungsbefugnis genommen wird, da das jeweilige Kommissionsmitglied die Entscheidungen im Namen der Kommission trifft, die dafür die volle Verantwortung trägt. Der Gerichtshof hat diese Beurteilung insbesondere auf die jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit gestützt, die Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans sicherzustellen.

60. Diese Rechtsprechung zur innerhalb der Kommission angewandten Ermächtigungsregelung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, da die fragliche Regelung nicht dazu führt, dass dem Direktorium seine Regelungsbefugnis genommen würde, und da der Vizepräsident der EZB die Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit im Namen des Direktoriums trifft, das dafür die volle Verantwortung trägt. Die streitige Ermächtigung ist nämlich auf individuelle Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit eines neu eingestellten Mitarbeiters beschränkt und bezieht sich in keiner Weise auf Fragen allgemeiner Art.

61. Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass der Vizepräsident der EZB rechtsgültig die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit des Rechtsmittelführers treffen konnte.

62. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63. Mit dem zweiten Teil seines Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Randnummern 56 ff. des angefochtenen Urteils die Mehrdeutigkeit der Kriterien zur Durchführung des Artikels 2.1.2 der Dienstvorschriften falsch beurteilt, denn diese Vorschriften ließen willkürliche Maßnahmen zu und verstießen deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Dass während der Probezeit Zweifel an der Befähigung des Angestellten gehegt würden, stelle nämlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des genannten Artikels 2.1.2 dar. Das Gericht habe weiter verkannt, dass diese Vorschrift im Widerspruch zu Artikel 9 Buchstabe a Satz 2 der Beschäftigungsbedingungen stehe, da sie ungeeignet sei, deren Anwendung spezifizieren zu können.

64. Die EZB hält dieses Vorbringen für unbegründet, da ein Ermessensspielraum nicht automatisch zum Erlass willkürlicher Entscheidungen führe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

65. Einleitend ist zu bemerken, dass die Verwendung des Ausdrucks außergewöhnliche Umstände in Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften den Willen der betreffenden Stelle, d. h. des Direktoriums, widerspiegelt, sich ein Ermessen vorzubehalten, um nach dem jeweiligen Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, in welcher Situation eine Verlängerung der Probezeit eines neu eingestellten Mitarbeiters wünschenswert ist.

66. Im Übrigen können die auf dieser Grundlage ergangenen Entscheidungen, wie der Generalanwalt in Nummer 57 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, gerichtlich überprüft werden. Außerdem ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit nicht von vornherein als ein für den Betreffenden nachteiliger Umstand anzusehen, da auf diese Weise im Interesse beider Seiten Maßnahmen zur Verbesserung und damit zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehungen ergriffen werden können.

67. Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass das Gericht die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit des Rechtsmittelführers zu Recht als rechtmäßig angesehen hat.

68. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69. Mit dem dritten Teil seines Rechtsmittelgrundes greift der Rechtsmittelführer die Würdigung des Gerichts an, wonach Zweifel an der beruflichen Befähigung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften darstellen können.

70. Die EZB führt aus, der Ausdruck außergewöhnliche Umstände in Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften bedeute keineswegs, dass das Organ seine Entscheidungen in diesem Bereich nicht begründen müsste. Mit der Feststellung, dass dieser Ausdruck das Vorliegen objektiver Bedingungen verlange, habe das Gericht ein Kriterium gewählt, das den Erlass willkürlicher Entscheidungen verhindere.

- Würdigung durch den Gerichtshof

71. Wie in Randnummer 58 dieses Urteils ausgeführt wurde, verfügt die EZB bei der Verwaltung ihres Personals über ein weites Ermessen, um die ihr übertragene, im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen zu können.

72. Daraus folgt, dass sich ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft insbesondere während der Probezeit vergewissern muss, dass der Betreffende alle persönlichen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt, um die Stelle, für die er eingestellt wurde, auszufüllen und die damit verbundenen Aufgaben zu erledigen. Eine Verlängerung der Probezeit kann in diesem Zusammenhang eine diesem Ziel angemessene Maßnahme sein.

73. Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es den Standpunkt vertreten hat, dass das Vorliegen von Zweifeln an der Befähigung eines neu eingestellten Mitarbeiters einen außergewöhnlichen Fall im Sinne von Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften darstellen könne, der eine Verlängerung der Probezeit rechtfertige.

74. Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

75. Mit dem vierten Teil greift der Rechtsmittelführer die Würdigung des Gerichts an, wonach seine Probezeit aufgrund von Zweifeln an seiner beruflichen Befähigung verlängert worden sei. Das Gericht habe sich insoweit unter Verkennung der Beweislast und unter Außerachtlassung der Erklärungen der EZB, wonach die Verlängerung der Probezeit auf ihr eigenes Versäumnis, einen repräsentativeren Arbeitszeitraum außerhalb der Sommerferien vorzusehen, zurückzuführen gewesen sei, auf eine unzutreffende tatsächliche Grundlage gestützt.

76. Die EZB hält diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da damit die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werden solle, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit des Rechtsmittelführers auf Zweifeln an seiner Befähigung zur Erfüllung seiner Aufgaben beruht habe. Die Verlängerung der Probezeit habe dem Rechtsmittelführer insbesondere die Möglichkeit geben sollen, sich besser den Arbeitsgegebenheiten bei der EZB anzupassen und sich mit den dortigen dienstlichen Anforderungen vertraut zu machen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

77. Mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes zielt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen darauf ab, eine Reihe von Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage zu stellen.

78. Wie der Generalanwalt in den Nummern 67 und 68 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C122/01 P, T. Port/Kommission, Slg. 2003, I4261, Randnr. 27) weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, zu beurteilen, welcher Wert den ihm vorgelegten Beweiselementen beizumessen ist. Diese Würdigung stellt also, sofern diese Elemente nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

79. Da der Rechtsmittelführer, wie der Generalanwalt in Nummer 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder bewiesen noch auch nur ernsthaft behauptet hat, dass das Gericht die ihm vorgelegten Tatsachen oder Beweiselemente verfälscht hat, ist dessen Würdigung hinsichtlich der zur Ausbildung der neu eingestellten Mitarbeiter angewandten Maßnahmen eine Würdigung von Tatsachen und Beweiselementen, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann.

80. Daher ist der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig anzusehen.

Zum fünften Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

81. Mit dem fünften Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 70 bis 73 des angefochtenen Urteils habe er seine Probezeit nicht unter normalen Bedingungen absolvieren können.

82. Die EZB beruft sich darauf, dass auch dieser Teil unzulässig sei, da damit die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werden solle, dass die Probezeit des Rechtsmittelführers unter normalen Bedingungen stattgefunden habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

83. Dazu genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen darauf abzielt, eine vom Gericht vorgenommene Tatsachenfeststellung in Frage zu stellen.

84. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nichts den Schluss zu[lasse], dass es dem Kläger nicht ermöglicht worden wäre, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren.

85. Unter diesen Bedingungen ist der fünfte Teil des Rechtsmittelgrundes, da der Rechtsmittelführer keine Verfälschung rügt, angesichts der oben in Randnummer 78 dargelegten Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Kosten

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

86. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Randnummern 99 bis 103 insofern rechtsfehlerhaft, als ihm darin ein Teil der Kosten in den Rechtssachen T27/01 und T69/01 auferlegt werde. Das Gericht habe Artikel 87 § 3 Absatz 2 seiner Verfahrensordnung falsch ausgelegt, indem es ausgeführt habe, dass die genannten Klagen ohne angemessenen Grund erhoben worden seien. In Bezug auf die Klage in der Rechtssache T56/01 erklärt der Rechtsmittelführer, dass der Klageerhebung ein Fehlverhalten der EZB vorausgegangen sei.

87. Die EZB ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes insgesamt unzulässig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

88. Nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist [e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung... unzulässig. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C302/99 P und C308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I5603, Randnr. 31, und vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C57/00 P und C61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I9975, Randnr. 124).

89. Da alle anderen Gründe, auf die der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt, zurückzuweisen sind, ist demnach der letzte Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

90. Nach alledem ist das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.

Kosten

91. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen ihrer Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet ihr Artikel 70 jedoch bei einem Rechtsmittel, das von einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt wird, keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der EZB die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Tralli trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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