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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: C-303/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 98/34/EG, Richtlinie 83/189/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EG Art. 28
Richtlinie 98/34/EG Art. 1
Richtlinie 98/34/EG Art. 8
Richtlinie 83/189/EWG Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. September 2005. - Lidl Italia Srl gegen Comune di Stradella. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Voghera - Italien. - Normen und technische Vorschriften - Richtlinie 98/34/EG - Begriff "technische Vorschrift" - Nicht biologisch abbaubare Wattestäbchen. - Rechtssache C-303/04.

Parteien:

In der Rechtssache C303/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Voghera (Italien) mit Entscheidung vom 1. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2004, in dem Verfahren

Lidl Italia Srl

gegen

Comune di Stradella

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J. Kluka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Lidl Italia Srl, vertreten durch Professor F. Capelli im Beistand von M. Valcada, avvocato,

- der Comune di Stradella, vertreten durch F. Abbà,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. R. Mollica,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 und 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) sowie des Artikels 28 EG.

2. Dieses Ersuchen ergeht anlässlich einer Klage der Lidl Italia Srl (im Folgenden: Lidl) gegen die Comune di Stradella auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem gegen Lidl wegen der Vermarktung biologisch nicht abbaubarer Wattestäbchen ein Bußgeld verhängt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Artikel 1 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

3. technische Spezifikation Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

...

6. Norm technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:

...

- nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

...

11. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

...

4. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 lautet:

Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Nationale Regelung

5. Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 mit Bestimmungen über die Umwelt (GURI Nr. 79 vom 4. April 2001, im Folgenden: Gesetz Nr. 93/2001) sieht vor:

1. Um der Ausbreitung, auch über die Abflüsse, von biologisch nicht abbaubaren Erzeugnissen in die Umwelt vorzubeugen, dürfen im Inland vermarktete Stäbchen zur Reinigung der Ohren binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausschließlich aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß den UNINormen 10785 hergestellt werden.

2. Die Herstellung und die Vermarktung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die nicht die dort angegebenen Merkmale aufweisen, stellen nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar...

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6. Am 7. Februar 2003 beschlagnahmte die Gemeindepolizei von Stradella im Supermarkt Lidl im Gebiet dieser Gemeinde vorsorglich einen Karton mit 47 Schachteln Wattestäbchen aus Frankreich, um deren Vereinbarkeit mit der Regelung des Artikels 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 zu prüfen.

7. Die Gemeindepolizei stellte mit Protokoll vom 18. Februar 2003 fest, dass die beschlagnahmten Wattestäbchen nicht biologisch abbaubar seien, und verhängte gegen Lidl ein Bußgeld in Höhe von 3 098 Euro wegen Verstoßes gegen die genannte Regelung. Da dieses Bußgeld nicht gezahlt wurde, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Stradella am 31. Juli 2003 der Geschäftsleitung von Lidl einen Bußgeldbescheid über 3 109,61 Euro zu.

8. Lidl focht diesen Bescheid beim Tribunale Voghera mit der Begründung an, dass das Gesetz Nr. 93/2001, das der Kommission nicht vor seiner Bekanntmachung mitgeteilt worden sei, unanwendbar sei, weil es gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoße.

9. Unter diesen Umständen hat das Tribunale Voghera beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 83/189/EWG (nunmehr 98/34/EG in der zurzeit geltenden Fassung) über die Normen und technischen Vorschriften dahin auszulegen, dass unter den Begriff technische Vorschrift im Sinne dieses Artikels 1 eine nationale Gesetzesvorschrift wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 fällt, die die Vermarktung von Stäbchen zur Reinigung der Ohren (besser bekannt als cottonstick) in Italien verbietet, wenn sie aus nicht biologisch abbaubaren Stoffen hergestellt sind?

2. Bei Bejahung der Frage Nr. 1: Musste der vorerwähnte Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 nach Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG (nunmehr 98/34/EG) der... Kommission auf Initiative der italienischen Regierung vorher übermittelt werden, um seine Anwendung in Italien nach den Artikeln 8 und 9 der genannten Richtlinie genehmigen zu lassen?

3. Bei Bejahung der Frage Nr. 2 und für den Fall, dass der vorgenannte Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 der... Kommission nicht übermittelt wurde: Gestatten die Grundsätze und Regeln des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 28 EG in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG (nunmehr 98/34/EG) dem italienischen Gericht, die genannte nationale Vorschrift, die als rechtswidrig zu betrachten ist, nicht anzuwenden, soweit sie auf Waren anwendbar ist, die aus einem anderen Land der Europäischen Union stammen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

10. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind.

11. Lidl, die französische Regierung und die Kommission sind der Meinung, dass diese Frage zu bejahen sei.

12. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34 eine nationale Vorschrift eines Mitgliedstaats, mit der Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden, als eine Kategorie technischer Vorschriften anzusehen ist (vgl. Urteil vom 21. April 2005 in der Rechtssache C267/03, Lindberg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

13. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 93/2001 eine derartige Vorschrift ist. Danach stellen nämlich die Herstellung und die Vermarktung von Wattestäbchen, die nicht die angegebenen Merkmale aufweisen, die also nicht ausschließlich aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß den UNINormen 10785 hergestellt sind, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

14. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind.

Zur zweiten Frage

15. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Vorschrift wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 vor ihrem Erlass von der Italienischen Republik der Kommission hätte übermittelt werden müssen, soweit sie eine technische Vorschrift darstellt.

16. Lidl, die französische Regierung und die Kommission sind der Meinung, dass diese Frage zu bejahen sei.

17. Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 98/34 unerlässlich ist, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt, und dass die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 10 EG gehalten sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, deshalb verpflichtet sind, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

18. Zweitens sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8), der im Wesentlichen in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 wiedergegeben ist, verpflichtet, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I4405, Randnrn. 52 und 53, sowie vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C145/97, Kommission/Belgien, Slg. 1998, I2643, Randnr. 10).

19. Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Vorschrift, die - wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 - eine technische Vorschrift darstellt, vor ihrem Erlass der Kommission zu übermitteln ist.

Zur dritten Frage

20. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, wenn Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 eine technische Vorschrift darstellt, die der Kommission hätte übermittelt werden müssen, die Bestimmungen der Richtlinie 98/34 dem nationalen Gericht gestatten, ihn nicht anzuwenden, weil eine solche vorherige Übermittlung nicht erfolgt ist.

21. Lidl, die französische Regierung und die Kommission sind der Meinung, dass diese dritte Frage ebenfalls zu bejahen sei.

22. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Richtlinie 98/34 durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen soll, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, und dass diese Kontrolle insofern sinnvoll ist, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, die ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1996 in der Rechtssache C194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I2201, Randnr. 40, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C226/97, Lemmens, Slg. 1998, I3711, Randnr. 32).

23. Da die u. a. in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Mitteilungspflicht ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung dieser gemeinschaftlichen Kontrolle darstellt, ist die Wirksamkeit dieser Kontrolle noch größer, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften führen kann, so dass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (vgl. Urteile CIA Security International, Randnrn. 44, 48 und 54, sowie Lemmens, Randnr. 33).

24. Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht eine Vorschrift des nationalen Rechts, die - wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 - eine technische Vorschrift darstellt, nicht anzuwenden hat, wenn sie der Kommission nicht vor ihrem Erlass übermittelt worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

25. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegend en Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie Artikel 19 der Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 über die Umwelt eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind.

2. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Vorschrift, die - wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 - eine technische Vorschrift darstellt, vor ihrem Erlass der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln ist.

3. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht eine Vorschrift des nationalen Rechts, die - wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 - eine technische Vorschrift darstellt, nicht anzuwenden hat, wenn sie der Kommission nicht vor ihrem Erlass übermittelt worden ist.

Ende der Entscheidung

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