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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: C-305/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Verordnung (EG) Nr. 1768/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

( vgl. Randnr. 72 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003. - Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Deutschland. - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu erteilen. - Rechtssache C-305/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-305/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Christian Schulin

gegen

Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Schulin, vertreten durch Rechtsanwälte H. Lessing und G. Scheller,

- der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt E. Krieger,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Schulin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch und Patentanwalt R. Wilhelms, der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch E. Krieger und Rechtsanwalt K. von Gierke, sowie der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 1. August 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH (Klägerin) und Herrn Schulin (Beklagter), in dem es um die Frage geht, ob der Beklagte der Klägerin auf deren Ersuchen Auskunft darüber zu geben hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er verschiedene Pflanzensorten angebaut hat, von denen einige durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützt sind.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch diese ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen.

4 Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der als Züchter" bezeichneten Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, bzw. ihrem Rechtsnachfolger".

5 Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:

(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden Inhaber genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte - beides im Folgenden Material genannt - der Zustimmung des Inhabers:

a) Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

b) Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,

c) Anbieten zum Verkauf,

d) Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,

e) Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

f) Einfuhr in die Gemeinschaft,

g) Aufbewahrung zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke.

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen."

6 Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht jedoch vor:

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf."

7 Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 gilt diese Befugnis, das so genannte Landwirteprivileg, nur für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten. Diese Arten sind in vier Kategorien eingeteilt, nämlich Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen.

8 Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden [d]ie Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsordnung gemäß Artikel 114... festgelegt". Dieser Absatz regelt, nach Maßgabe welcher Kriterien diese Bedingungen festzulegen sind; dazu gehören das Fehlen quantitativer Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts, die Erlaubnis, dass das Ernteerzeugnis vom Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet wird, die Verpflichtung für Landwirte - mit Ausnahme der Kleinlandwirte -, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Inhaber des Sortenschutzes für die Überwachung der Anwendung dieses Artikels 14.

9 Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 gehört zu diesen Kriterien auch eine Informationspflicht der Landwirte:

[D]ie Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden und dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten werden hinsichtlich der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen nicht berührt."

10 Nach der siebzehnten und der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2100/94 muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden."

11 Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält gemäß ihrem Artikel 1 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

12 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:

(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde."

13 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Landwirt dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 2100/94 übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung relevanter Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Angaben:

a) Name des Landwirts, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs;

b) Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten auf einer oder mehreren Flächen des Betriebs des Landwirts;

c) im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge des Ernteguts der betreffenden Sorte(n), die der Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung verwendet hat;

d) im gleichen Falle Angabe des Namens und der Anschrift derjenigen, die die Aufbereitung des Ernteguts zum Anbau in seinem Betrieb übernommen haben;

e) für den Fall, dass die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der betreffenden Sorten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten;

...

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte.

Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem entweder erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde, oder alternativ in dem Jahr, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte oder Sorten erwarb, wenn beim Erwerb eine Unterrichtung zumindest darüber erfolgte, dass ein Antrag auf Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz gestellt oder ein solcher Schutz erteilt wurde, sowie über die Bedingungen der Verwendung dieses Vermehrungsmaterials.

...

(4) Der Sortenschutzinhaber nennt in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift, den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, und nimmt Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht. Auf Verlangen des Landwirts ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 wird das Ersuchen direkt bei dem betreffenden Landwirt gestellt.

(5) Ein nicht direkt bei dem betreffenden Landwirt gestelltes Auskunftsersuchen erfuellt die Bestimmungen des Absatzes 4 dritter Satz, wenn es an die Landwirte mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:

- Vereinigungen von Landwirten oder Genossenschaften im Hinblick auf alle Landwirte, die Mitglied dieser Vereinigungen oder Genossenschaften sind,

- Aufbereiter im Hinblick auf alle Landwirte, für die sie im laufenden Wirtschaftsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, von dem in Absatz 3 genannten Wirtschaftsjahr an gerechnet, die Aufbereitung des betreffenden Ernteguts zur Aussaat übernommen haben, oder

- Lieferanten für lizenzgebundenes Vermehrungsmaterial von Sorten des Sortenschutzinhabers im Hinblick auf alle Landwirte, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, von dem in Absatz 3 genannten Wirtschaftsjahr an gerechnet, mit diesem Vermehrungsmaterial versorgt haben.

(6) Bei einem die Bestimmungen des Absatzes 5 erfuellenden Auskunftsersuchen ist die Angabe einzelner Landwirte entbehrlich. Die Vereinigungen, Genossenschaften, Aufbereiter oder Versorger können von den betreffenden Landwirten ermächtigt werden, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen."

Das nationale Recht

14 § 10a Absatz 6 des Sortenschutzgesetzes 1985 (in der Fassung vom 25. Juli 1997, BGBl. 1997 I S. 3165), der eine Informationspflicht für nach deutschem Recht geschützte Pflanzensorten festlegt, bestimmt:

Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

15 Nach dem Vorlagebeschluss ist die Klägerin von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern ermächtigt worden, u. a. deren Vergütungsansprüche für den Nachbau geschützter Pflanzensorten im eigenen Namen geltend zu machen.

16 Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er als Landwirt in der Vegetationsperiode 1997/98 den Nachbau von insgesamt 525 Pflanzensorten, darunter 180 durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorten, betrieben habe. Die Klägerin macht geltend, sie könne diese Auskünfte vom Beklagten verlangen, ohne konkret vortragen zu müssen, dass dieser eine bestimmte Sorte nachgebaut habe. Diese Auskunftspflicht ergebe sich für die durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorten aus deren Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich und aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95.

17 Der Beklagte trat diesem Vorbringen entgegen und machte insbesondere geltend, die Landwirte seien nur verpflichtet, bei einer der Klägerin bekannt gewordenen konkreten Nachbauhandlung deren Umfang mitzuteilen.

18 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, ob der Beklagte überhaupt eine Benutzungshandlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf die im Klageantrag bezeichneten und nach der Verordnung geschützten Sorten vorgenommen oder zumindest die fraglichen Sorten sonst in seinem Betrieb verwendet habe.

19 Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskünfte. Es vertrat u. a. die Ansicht, der Auskunftsanspruch nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 setze keinen substantiierten Vortrag dazu voraus, dass der betroffene Landwirt Nachbau betreibe.

20 Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

21 Dieses Gericht führt aus, nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 handele es sich bei der im sechsten Gedankenstrich dieser Bestimmung angesprochenen Übermittlung relevanter Informationen um eine der Bedingungen, die der Landwirt erfuellen müsse, damit ihm der Nachbau im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 ausnahmsweise erlaubt sei. Diese Informationspflicht setze daher nach der Systematik dieser Bestimmungen eine Nachbauhandlung voraus, was dagegen spreche, dass etwa auch ein Landwirt, der keinen Nachbau betrieben habe, jedem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen hin mitteilen müsse, dass er bestimmte Pflanzensorten nicht nachgebaut habe.

22 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, zwar sei nicht zu verkennen, dass es dem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber jedem Landwirt schwerfallen werde, seinen Anspruch auf Zahlung der Nachbauvergütung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 wirksam durchzusetzen, da eine Pflanze nicht darauf überprüft werden könne, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt worden sei. Es erscheine jedoch grundsätzlich bedenklich, dem Sortenschutzinhaber einen Auskunftsanspruch zu gewähren, mit dem dieser sich Kenntnis darüber verschaffen wolle, ob die Voraussetzungen für einen solchen Zahlungsanspruch überhaupt vorlägen. Grundsätzlich müsse es Sache des Anspruchstellers sein, zumindest konkrete Anhaltspunkte für die anspruchsbegründenden Tatsachen festzustellen.

23 Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Artikel 14 Absatz 3 sechster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat?

Zur Vorlagefrage

24 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen ist, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

25 Vorab macht der Beklagte geltend, das einzige Ziel der Klägerin bestehe darin, einen gläsernen/durchschaubaren Landwirt" zu schaffen, um die Ernährung der Bevölkerung vom Anbau an steuern zu können. Durch das streitige Auskunftsersuchen solle eine Struktur geschaffen werden, die die deutschen Landwirte durch genaue Kenntnis ihres Anbauverhaltens dazu drängen solle, einzelne Pflanzensorten anzubauen.

26 Nach dem deutschen Pflanzenschutzrecht sei nur der Landwirt auskunftspflichtig, der von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache.

27 In Bezug auf das Gemeinschaftsrecht macht er geltend, in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 finde sich keine klare Formulierung, die einen allgemeinen Auskunftsanspruch vorsehe. Buchstabe b dieses Absatzes spreche ausdrücklich vom Ernteerzeugnis", was bedeute, dass wenigstens Anhaltspunkte dafür bestehen müssten, dass der Landwirt die in Rede stehende Sorte zumindest in seinem Betrieb verwendet haben müsse. Da sich die gesamte Verordnung ausschließlich auf den Nachbau beziehe, könne sich der Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der betreffenden Regelungen nur auf die Darlegung eines tatsächlichen Nachbaus stützen.

28 Ferner sei der Sortenschutz, der weitgehend dem Patentschutz ähnele, Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, in dessen Bereich der Inhaber der Rechte eine Verletzung beweisen müsse und der damit einem allgemeinen Auskunftsanspruch entgegenstehe. Komme der Landwirt seinen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Entschädigung an den Sortenschutzinhaber nicht nach, so sei der Anbau verboten, und er könne sofort auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Damit verfüge der Sortenschutzinhaber über faktisch identische Sanktionsmöglichkeiten wie ein Patentinhaber, so dass es nicht gerechtfertigt sei, dass er weiter gehende Befugnisse als ein solcher haben solle.

29 Zum Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes und zur Ansicht der Klägerin, dass nur ein Auskunftsanspruch der im vorliegenden Ausgangsverfahren geltend gemachten Art eine Durchsetzung der Rechte der Sortenschutzinhaber erlaube, macht der Beklagte geltend, dass dieser Grundsatz nicht auf Dritte angewandt werden könne, die, da sie keinen Nachbau betrieben hätten, in keiner Rechtsbeziehung zu den Sortenschutzinhabern stuenden. Es sei im Übrigen Sache eines jeden Sortenschutzinhabers, eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen.

30 Der erste Kauf des Saatgutes sei immer auch ein für beide Seiten nachvollziehbarer Akt, der gleichzeitig eine Rechtsbeziehung entstehen lasse. Auf der Grundlage des Kaufes könne der Sortenschutzinhaber darlegen, dass der Landwirt die einzelne Sorte in seinem Betrieb verwende. Es biete sich damit ein Anhaltspunkt für die Geltendmachung unterschiedlicher Rechte, die darüber hinaus sogar bei diesem ersten Saatgutkauf für beide Vertragsparteien weiter modifizierbar seien.

31 Die Klägerin führt aus, für die Verpflichtung des Beklagten, Auskunft darüber zu erteilen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang er Nachbau mit einer oder mehreren der von ihr verwalteten nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorten betreibe, komme es nur darauf an, dass er Landwirt im Sinne der Nachbaubestimmungen sei. Dies folge zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 und zweitens aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes.

32 In Bezug auf den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lasse sich dem Buchstaben b dieser Bestimmung unzweifelhaft entnehmen, dass jeder Landwirt auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen habe, ob er Ernteerzeugnisse einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten in seinem Betrieb verwendet habe. Nur diese Auslegung gebe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung einen Sinn, der erst im Fall der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt Anwendung finde und diesen verpflichte, Auskunft über die Menge des Ernteguts der Sorten zu geben, die er nachgebaut habe.

33 Bereits aus der Systematik der Nachbauregelung ergebe sich ein Anspruch der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, ob ein Landwirt tatsächlich Nachbau betrieben habe.

34 Die Nachbauregelung stelle eine Ausnahme vom Schutzgegenstand des Sortenschutzes in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 dar, wonach allein dem Sortenschutzinhaber die saatgutmäßige Nutzung seiner Sorte vorbehalten sei. Im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Artikels 14 dieser Verordnung könne eine Pflanzensorte ohne Einwilligung des Sortenschutzinhabers zum Nachbau benutzt werden. Diese Regelung habe keine Parallele im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz, beispielsweise im sonst vergleichbaren Patentrecht. So bedürfe es für jede Nutzung eines Patents der vorherigen Erlaubnis des Patentinhabers, während es ausschließlich im Entscheidungsbereich des Landwirts liege, ob, wann und in welchem Umfang er von der ihm durch den erwähnten Artikel 14 verliehenen Möglichkeit Gebrauch mache und Nachbau betreibe. Demzufolge werde jährlich unzählige Male Nachbau mit geschützten Pflanzensorten betrieben, so dass der betreffende Sortenschutzinhaber und gegebenenfalls die ihn vertretende Vereinigung nicht in der Lage seien, jede einzelne einen Entschädigungsanspruch auslösende Nutzungshandlung von sich aus aufzuspüren.

35 Zum Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes macht die Klägerin geltend, dass, wenn ein Auskunftsanspruch über den Nachbau nur bestuende, wenn der Nachbau mit jeder Sorte konkret dargelegt werde, die Sortenschutzinhaber rechtlos gestellt wären, besonders dann, wenn es sich um Nachbau aus einem zwei oder drei Jahre zurückliegenden Zeitraum handele, für den der Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1768/95 Auskunft verlangen könne. Denn sobald Saat- und Pflanzgut aus der Verpackung genommen und einmal im Boden sei, könne nicht mehr danach unterschieden werden, ob es sich um zertifiziertes Saat- oder Pflanzgut oder um Nachbaugut handele.

36 Die Klägerin wendet sich auch gegen die Ansicht, dass der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers vom Nachweis der Verwendung der geschützten Sorte abhänge, denn der Sortenschutzinhaber könne diesen Nachweis nicht erbringen. Der Handel mit zertifiziertem Saatgut erstrecke sich grundsätzlich über eine lange Handelskette, an der der Sortenschutzinhaber nicht beteiligt sei. In der Praxis lasse dieser aber das zertifizierte Saatgut seiner Sorte von Vermehrungsunternehmen herstellen. Dieses Saatgut werde später von den Erzeugern an Genossenschaften und Großhändler verkauft, die es ihrerseits über weitere Zwischenhändler und über den Landhandel an die Landwirte veräußerten. Im Allgemeinen bringe der Sortenschutzinhaber das zertifizierte Saatgut somit nicht in den Verkehr. Daher könne er keine Kenntnis davon erlangen, ob der einzelne Landwirt ein bestimmtes Saatgut gekauft habe. Insbesondere gebe es keine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Auskunftsanspruch auf den verschiedenen Stufen der Vermarktung seiner Pflanzensorte.

37 Ferner wäre ohne den umfassenden Auskunftsanspruch einem Missbrauch des Nachbaus Tür und Tor geöffnet, da jeder Landwirt Nachbau betreiben könnte, ohne eine entsprechende Entschädigung dafür entrichten zu müssen.

38 Die Kommission vertritt die Ansicht, Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 betreffe ausschließlich den Anbau von Saatgut, das nicht zugekauft, sondern zuvor durch Ernte des Landwirts im eigenen Betrieb gewonnen worden sei.

39 Aus dem Gegenstand dieses Artikels, nämlich der Gestattung des Anbaus des Ernteerzeugnisses, folge, dass sich die durch diesen Artikel geregelten Informationen auf die Verwendung von Ernteerzeugnissen der sortengeschützten Pflanzen bezögen. Da Absatz 3 dieses Artikels die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts" vor Augen habe, könnten auch die informationspflichtigen Landwirte nur dem Kreis der für den Nachbau in Frage kommenden Landwirte, also jener, die dem Sortenschutz unterliegendes Saatgut erworben hätten, entstammen.

40 Daher beziehe sich die Informationspflicht nicht auf alle Landwirte. Insbesondere unterlägen diejenigen nicht dieser Pflicht, die niemals einen Sortenbestandteil einer geschützten Sorte in ihrem Betrieb verwendet hätten und somit keine Ernte aus dem Anbau dieser Sorte hätten beziehen können.

41 Die Verordnung Nr. 1768/95 sehe in Artikel 8 Absatz 1 vor, dass die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber vertraglich geregelt werden könnten. Ein Vertrag über den Informationsfluss betreffend den Nachbau geschützter Sorten werde in der Regel nur in Verbindung mit einem anderen Vertrag im Zusammenhang mit dem Anbau geschützter Sorten, etwa dem Ankauf von Saatgut, geschlossen werden und setze daher eine vertragliche Beziehung zwischen dem Landwirt einerseits und dem Sortenschutzinhaber oder dessen zur Weitergabe von Saatgut berechtigten Vertragspartnern andererseits bereits voraus.

42 Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, der eine Aufzählung der zu übermittelnden Informationen für den Fall enthalte, dass kein Vertrag über den Inhalt der zu übermittelnden Informationen geschlossen worden sei, setze jedoch voraus, dass eine rechtliche bzw. vertragliche Beziehung hinsichtlich des erstmaligen Anbaus bestehe.

43 Der Landwirt habe das Recht, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Sortenschutzinhabers durch Nachbau von geschützten Sorten selbst Vermehrungsmaterial zu gewinnen. Der Sortenschutzinhaber habe seinerseits das Recht, von einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber Auskünfte zu erhalten, falls ein besonderer Verdacht oder spezielle Hinweise auf Nachbauhandlungen dieses Landwirts vorlägen. Allerdings enthalte weder die Verordnung Nr. 2100/94 noch die Verordnung Nr. 1768/95 Bestimmungen über die Natur eines solchen Verdachts oder die Art der Beweise oder Indizien, die ein Auskunftsbegehren rechtfertigen könnten.

44 Im Unterschied zu dem Fall, in dem Landwirte ohne Kenntnis und außerhalb des Einflusses des Sortenschutzinhabers Nachbau betrieben, seien diesem Informationen über den Verkauf seiner geschützten Sorten typischerweise nicht unzugänglich. Soweit der Sortenschutzinhaber nicht über alle Informationen verfüge, etwa, welche Landwirte im Einzelnen seine geschützten Sorten zumindest einmal verwendet hätten und nunmehr in der Lage seien, diese durch Nachbau zu vermehren, scheine es eher verhältnismäßig zu sein, den Sortenschutzinhaber wegen Auskünften an diejenigen Saatguthändler und sonstigen Lieferanten zu verweisen, die seine Waren vertrieben, als alle Landwirte schlechthin mit einer Auskunftspflicht zu belasten.

45 Daher könne der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte nicht von jedem beliebigen Landwirt, sondern nur von solchen Landwirten Auskünfte verlangen, die zumindest eine seiner geschützten Sorten erworben und somit die Möglichkeit zum Nachbau hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfen.

47 Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar.

48 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 können die Landwirte zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzenarten gehört - gewonnen haben.

49 Diese Befugnis ist also auf die Verwendung des Ernteerzeugnisses durch einen Landwirt im eigenen Betrieb begrenzt, der dieses - ebenfalls in seinem eigenen Betrieb - durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat. Jede andere Verwendung der Sortenbestandteile oder des Ernteguts einer geschützten Sorte bedarf grundsätzlich gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

50 Nach Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung nach Maßgabe einer Reihe von Kriterien festgelegt. So sieht Artikel 14 Absatz 3 u. a. im vierten Gedankenstrich vor, dass andere Landwirte [als Kleinlandwirte]... verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen", und im sechsten Gedankenstrich, dass die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen... den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen [übermitteln]".

51 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Systematik des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94, der mit Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz" überschrieben ist, und aus dem Wortlaut des Absatzes 3 dieser Bestimmung, dass der sechste Gedankenstrich dieses Absatzes nicht alle Landwirte erfasst.

52 Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt.

53 So geht aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hervor, dass diese Ausnahme nur für die dort ausdrücklich aufgeführten Pflanzenarten gilt. Landwirte, die nur Vermehrungsmaterial anderer Pflanzenarten angebaut haben, können daher von dieser Ausnahmeregelung nicht Gebrauch machen und somit auch nicht von Absatz 3 dieses Artikels erfasst werden.

54 Ferner ergibt sich auch aus den in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten Kriterien, nach Maßgabe deren die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung in Artikel 14 Absatz 1 in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden müssen, dass Absatz 3 nicht für alle Landwirte gilt. Neben dem in seinem fünften Gedankenstrich vorgesehenen Kriterium, das die Landwirte nicht betrifft, und dem im sechsten Gedankenstrich vorgesehenen, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, sieht dieser Absatz in seinem ersten Gedankenstrich vor, dass es keine quantitativen Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts gibt, im zweiten Gedankenstrich, dass das Ernteerzeugnis vom Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet werden kann, im dritten Gedankenstrich, dass Kleinlandwirte nicht zu Entschädigungszahlungen an den Sortenschutzinhaber verpflichtet sind, und im vierten Gedankenstrich, dass andere als die im vorhergehenden Gedankenstrich genannten Landwirte dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen haben.

55 Es würde der Systematik des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94 und der notwendigen Kohärenz der dort verwendeten Begriffe zuwiderlaufen, wenn dem Begriff Landwirte" in Absatz 3 sechster Gedankenstrich dieser Bestimmung ein anderer und viel weiterer Inhalt gegeben würde, als ihn die in den Absätzen 1 und 3 erster bis vierter Gedankenstrich dieses Artikels verwendeten Begriffe haben.

56 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 das mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ausgeführte Erfordernis enthält, dass die in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auch die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts erlauben.

57 Denn es ist festzustellen, dass eine Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, wonach alle Landwirte allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand - selbst diejenigen, die niemals Vermehrungsgut einer gemeinschaftlich geschützten Pflanzensorte einer der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Arten erworben oder angebaut haben - den Sortenschutzinhabern auf entsprechende Aufforderung relevante Informationen zu geben hätten, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts Notwendige hinausgehen würde.

58 Ferner gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und er soll gewährleisten, dass die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66). Diesem Erfordernis kommt noch mehr Gewicht zu, wenn dem Einzelnen Verpflichtungen auferlegt werden.

59 Im vorliegenden Fall erweist sich nicht klar und eindeutig, dass der Begriff Landwirte" in Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 jeden beliebigen Landwirt erfasst, und zwar auch solche, die in keinerlei Rechtsbeziehung zum Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes stehen. Vielmehr ergibt sich, wie in Randnummer 55 dieses Urteils ausgeführt worden ist, aus der systematischen und kohärenten Auslegung des Artikels 14, dass der Begriff Landwirte" dort mit einem einheitlichen Inhalt verwendet wird, der nur diejenigen Landwirte erfasst, die zu ihrem eigenen Vorteil von der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Daher beeinträchtigt die Auslegung, nach der sich der Begriff Landwirte" in Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich auf jeden beliebigen Landwirt bezieht, den Grundsatz der Rechtssicherheit.

60 Zur Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 genügt die Feststellung, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Landwirten jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben.

61 Im Übrigen heißt es in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Landwirt dem Sortenschutzinhaber übermitteln muss, zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt" vertraglich geregelt werden können. Daher ist Artikel 8 Absatz 2 Satz 1, wonach für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, der Landwirt" auf Verlangen des Sortenschutzinhabers" eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstellt.

62 Folglich können Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Sortenschutzinhabern das Recht geben, von jedem Landwirt zu verlangen, dass er auf entsprechende Aufforderung alle relevanten Informationen liefert.

63 Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil, wie u. a. das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen, muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird.

64 Diese Auslegung wird durch Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 bestätigt, wonach der Landwirt verpflichtet ist, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln, u. a. zu der Frage, ob er das Ernteerzeugnis einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten in seinem Betrieb verwendet hat. Denn diese Angabe des Landwirts ist nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Landwirt von der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird.

65 Als ein solcher Anhaltspunkt ist, wie der Beklagte und die Kommission ausgeführt haben, der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte zu betrachten.

66 Denn entgegen der Ansicht der Klägerin muss es dem Sortenschutzinhaber möglich sein, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er über Namen und Anschrift der Landwirte verfügt, die Vermehrungsmaterial einer seiner geschützten Pflanzensorte erwerben, und zwar unabhängig davon, wie lang die Handelskette zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Landwirt ist.

67 Dies ergibt sich besonders aus Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1768/95, der es dem Sortenschutzinhaber erlaubt, über die Lieferanten für lizenzgebundenes Vermehrungsmaterial seiner Sorten ein Auskunftsersuchen an Landwirte zu richten, und aus Artikel 8 Absatz 6 dieser Verordnung, wonach die Lieferanten von den betreffenden Landwirten ermächtigt werden können, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen. Diese beiden Bestimmungen setzen voraus, dass der Sortenschutzinhaber seine Händler kennt.

68 Zudem kann der Sortenschutzinhaber unter Berufung auf Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 von seinen Händlern verlangen, ihm Namen und Anschrift der Landwirte mitzuteilen, die Vermehrungsmaterial einer seiner Pflanzensorten kaufen.

69 Wie hierzu aus Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, der das erste Auskunftsersuchen betrifft, hervorgeht, ist der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgegangen, dass der Sortenschutzinhaber dafür Sorge tragen kann, dass der Landwirt zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermehrungsmaterials von Sorten oder vorher von den Bedingungen für die Verwendung dieses Vermehrungsmaterials unterrichtet wird.

70 Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Fehlen eines erweiterten Auskunftsrechts Missbräuchen den Weg bereiten würde, da in diesem Fall jeder Landwirt die geschützten Sorten anbauen könnte, ohne dafür eine Entschädigung zahlen zu müssen. Hierzu genügt die Feststellung, dass, abgesehen von den Kleinlandwirten, alle Landwirte, die von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch machen, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet sind und dass der Sortenschutzinhaber, wenn er die gebührenden Vorkehrungen trifft, einen Anhaltspunkt dafür erhalten kann, dass ein Landwirt von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wird, und bei diesem die relevanten Informationen einholen kann.

71 Jedenfalls kann sich ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, nicht auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen, so dass er eine der in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Daher kann dieser Landwirt nach Artikel 94 dieser Verordnung vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet.

72 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Die Auslagen der Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. August 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

Ende der Entscheidung

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