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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: C-308/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 822/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Verbot der Neuanpflanzung von Rebstöcken, das in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein, geändert durch die Verordnung Nr. 1325/90, vorgesehen war, galt gemäß der letztgenannten Verordnung bis zum 31. August 1996 für zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmte Rebflächen. Dieses Verbot war daher in den Jahren 1991 und 1992 auf für die Erzeugung von Tafeltrauben bestimmte Rebstöcke anwendbar.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. November 1998. - Giuseppe Manfredi gegen Regione Puglia. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bari - Italien. - Wein - Anpflanzung neuer Reben - Tafeltrauben. - Rechtssache C-308/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Bari hat mit Beschluß vom 19. August 1997, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. September 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage von Herrn Manfredi (im folgenden: Kläger) gegen die Verfügung Nr. 2387/96/A der Region Apulien, Ufficio Regionale del contenzioso, vom 3. Dezember 1996, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, sämtliche Rebstöcke der Tafeltraubensorte "Italia", die er auf einer ihm gehörenden Fläche von etwa 2,7331 Hektar im Gebiet von Mola di Bari in den Jahren 1991 und 1992 ohne Genehmigung der örtlichen Behörde gepflanzt hatte, zu roden und eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2 763 100 LIT zu zahlen.

3 Nach Ansicht der italienischen Behörden hatte der Kläger durch diese Handlung gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 verstossen.

Das Gemeinschaftsrecht

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 (ABl. L 57, S. 7) geändert. Gemäß Artikel 1 Nummer 1 der letztgenannten Verordnung wurde die Überschrift des Titels III der Verordnung Nr. 337/79 geändert in "Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials".

5 Artikel 30 der Verordnung Nr. 337/79 in der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 454/80 geänderten Fassung gehört zu diesem Titel III und bestimmt:

"(1)... jede Neuanpflanzung von Reben [ist] bis zum 30. November 1986 untersagt, soweit sie nicht auf Flächen vorgenommen wird, die zur Erzeugung von Trauben von solchen Sorten bestimmt sind, welche für die betreffende Verwaltungseinheit ausschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert worden sind."

6 Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 des Rates vom 27. April 1984 (ABl. L 115, S. 77) geändert. In der achten Begründungserwägung dieser Verordnung heisst es u. a.:

"Da das derzeitige Anbaupotential bei Tafeltrauben den Bedarf übersteigt, ist das Neuanpflanzungsverbot auf jede Art von Reben auszudehnen."

7 Artikel 30 der Verordnung Nr. 337/79 in der durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung Nr. 1208/84 geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1990 untersagt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet."

8 Die vom Rat am 16. März 1987 erlassene Verordnung Nr. 822/87 sieht gemäß ihrer ersten Begründungserwägung eine Kodifizierung der früheren Bestimmungen vor.

9 Artikel 6 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1990 untersagt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Genehmigungen für Neuanpflanzungen wie folgt gewähren:

- für Flächen, die zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind;

- für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, welche im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen oder von in Anwendung des geltenden einzelstaatlichen Rechts im öffentlichen Interesse durchgeführten Enteignungsmaßnahmen vorgenommen werden;

- für Flächen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den Wirtschaftsjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 weniger als 60 % der gesamten Weinerzeugung betragen hat, für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die gemäß den Betriebsentwicklungsplänen nach Maßgabe der Richtlinie 72/159/EWG anzulegen sind;

- für zur Durchführung von Weinbauversuchen bestimmte Flächen.

(3) Aus Trauben von Rebpflanzungen, die entgegen den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über Neuanpflanzungen von Rebflächen im Sinne von Anhang V vorgenommen worden sind, darf kein Tafelwein erzeugt werden. Erzeugnisse aus diesen Trauben dürfen nur zur Destillation in Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf jedoch nur Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 80 % vol hergestellt werden.

(4) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 83 auf Antrag eines Mitgliedstaates entschieden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt."

10 Artikel 6 der Verordnung Nr. 822/87 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates vom 14. Mai 1990 (ABl. L 132, S. 19) geändert. In der zweiten Begründungserwägung der letztgenannten Verordnung heisst es u. a.:

"Durch das genannte Verbot von Neuanpflanzungen, zusammen mit der Beschränkung des Rechts auf Wiederbepflanzung auf den Betrieb bei Tafelwein, Tafeltrauben sowie bei als Unterlagsreben dienenden Mutterreben besteht die Gefahr, daß in diesen Bereichen das Angebot nicht an der Entwicklung der Nachfrage ausgerichtet ist."

11 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1325/90 geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1996 untersagt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Wirtschaftsjahr 1990/91 Neuanpflanzungen auf Flächen genehmigen, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A., bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet, bestimmt sind."

12 Diese Fassung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 822/87 wurde in der Folge durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996 (ABl. L 206, S. 31) geändert; deren erste Begründungserwägung lautet:

"Die Neubepflanzung der Rebflächen ist bis zum 31. August 1996 untersagt. Unter Berücksichtigung der Lage des Weinmarktes und in Erwartung von Beschlüssen des Rates zur Reform des Sektors sollte die Gültigkeitsdauer dieses Verbots um zwei Wirtschaftsjahre verlängert werden. Es ist jedoch geboten, einerseits die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmten Flächen nicht in dieses Verbot aufzunehmen und andererseits Abweichungen davon für bestimmte Weine vorzusehen, für die auf dem Markt wegen ihrer Qualitätsmerkmale eine Nachfrage besteht."

13 Artikel 6 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1592/96 geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1998 untersagt; ausgenommen sind Traubensorten, die für die betreffende Verwaltungseinheit außschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert sind.

..."

Die Vorlagefrage

14 Da die vom Kläger gegen die Verfügung Nr. 2387/96/A erhobene Klage nach Auffassung der Pretura circondariale Bari eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts berührt, hat die Pretura das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Verbot von Neuanpflanzungen von Reben nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 auch für Rebstöcke gilt, die für die Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind.

15 Um diese Frage beantworten zu können, sind zunächst die Änderungen zu untersuchen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber an der Verordnung Nr. 337/79 in der Fassung der Verordnung Nr. 454/80 vorgenommen hat.

16 Nach Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung war bis zum 30. November 1986 jede Neuanpflanzung von Reben untersagt, soweit sie nicht Sorten für die Erzeugung von Tafeltrauben betraf.

17 Am 1. Mai 1984 wurde diese Ausnahmeregelung durch die Verordnung Nr. 1208/84 aufgehoben. Nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 337/79 in der durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung Nr. 1208/84 geänderten Fassung war jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 31. August 1990 untersagt. Wie sich aus der achten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, hielt der Gemeinschaftsgesetzgeber es für sinnvoll, das Neuanpflanzungsverbot auf Rebsorten für die Erzeugung von Tafeltrauben auszudehnen, da das Anbaupotential bei Tafeltrauben seiner Ansicht nach den Bedarf überstieg.

18 Die Verlängerung des Neuanpflanzungsverbots bis zum 31. August 1990 wurde später in Artikel 6 der Verordnung Nr. 822/87 aufgenommen. Die Verordnung Nr. 1325/90 änderte diesen Zeitpunkt. Durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1325/90 wurde das Verbot nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 822/87 bis zum 31. August 1996 verlängert.

19 Infolgedessen war das Verbot der Neuanpflanzung von Reben in den Jahren 1991 und 1992 auf Rebsorten für die Erzeugung von Tafeltrauben anwendbar.

20 Für diese Auslegung spricht auch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. L 132, S. 3). Nach Artikel 1 dieser Verordnung gehören Bewirtschafter von Rebflächen für die Erzeugung von Tafeltrauben zu denen, die für die endgültige Aufgabe eine Prämie erhalten können. Gemäß der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung war es notwendig, die Möglichkeit einer Aufgabe auf alle Rebflächen auszudehnen, um die Bemühungen zur Verringerung des Weinbaupotentials zu verstärken.

21 Eine Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 1325/90 geänderten Fassung in dem Sinne, daß die Anpflanzung neuer Reben für die Erzeugung von Tafeltrauben nicht verboten wäre, würde dem Zweck der in der Verordnung Nr. 1442/88 vorgesehenen Maßnahmen zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen zuwiderlaufen. Wie der Generalanwalt in den Nummern 23 bis 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nämlich kaum vorstellbar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber einerseits die Anpflanzung neuer Reben für die Erzeugung von Tafeltrauben nicht verboten und andererseits deren Rodung durch die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe gefördert hat.

22 Es sind die Argumente zu prüfen, die vor dem nationalen Gericht gegen diese Auslegung vorgebracht worden sind.

23 Erstens macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, die Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 1325/90 geänderten Fassung betreffe nur für die Erzeugung von Wein bestimmte Trauben und nicht Tafeltrauben, da diese nicht in der Liste der Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fielen, in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannt seien.

24 Zwar werden Tafeltrauben in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 822/87 nicht erwähnt, doch betrifft diese Vorschrift die Erzeugnisse, die unter die durch diese Verordnung eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Wein fallen. Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, gilt die Verordnung Nr. 822/87 nicht ausschließlich für den Weinsektor im engeren Sinne, sondern für den gesamten Wein und Trauben umfassenden Sektor.

25 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 umfasst diese Verordnung namentlich Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials, die, wie sich auch aus den Begründungserwägungen der Verordnung ergibt, Regeln für die Pflanzung von Rebstöcken und für die Klassifizierung der Reben und Rebstöcke für Tafeltrauben oder für die Erzeugung von Tafeltrauben bestimmte Rebsorten nicht ausschließen.

26 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat ausserdem, wie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlussanträge festgestellt hat, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mehrere Verordnungen erlassen, um die Erzeugung von Tafeltrauben in verschiedener Hinsicht zu kontrollieren.

27 Zweitens verweist der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die sechzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87, nach der eine Ausnahme vom Verbot für Neuanpflanzungen "- angesichts ihrer Bestimmung - bei Neuanpflanzungen von Rebsorten, die ausschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert sind", gerechtfertigt sei.

28 Nach den Ausführungen der Kommission enthält die Verordnung Nr. 822/87, die die früheren Bestimmungen kodifiziert, die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 454/80, die sich auf die Ausnahme bezog, die in der Verordnung Nr. 337/79 für Tafeltrauben vorgesehen war, bis das Verbot von Neuanpflanzungen durch die Verordnung Nr. 1208/84 auf Rebsorten für die Erzeugung von Tafeltrauben ausgedehnt wurde.

29 Da die Rebsorten für die Erzeugung von Tafeltrauben bei Erlaß der Verordnung Nr. 822/87 nicht mehr von dem Verbot der Neuanpflanzung ausgenommen waren, passt der betreffende Teil der sechzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung zu keiner Bestimmung der Verordnung. Es handelt sich also, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge bemerkt hat, um einen Fehler, der bei der Kodifizierung der früheren Bestimmungen unterlaufen ist.

30 Die genannnte Begründungserwägung kann also nicht geltend gemacht werden, um Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 1325/90 geänderten Fassung in einem Sinne auszulegen, der seinem Wortlaut offensichtlich zuwiderliefe.

31 Als letztes trägt der Kläger vor, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 sei durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1592/96 geändert worden, um Neuanpflanzungen von Rebsorten für Tafeltrauben ab dem 1. September 1996 zuzulassen.

32 Die durch die Verordnung Nr. 1592/96 eingeführte Ausnahme von dem Verbot der Neuanpflanzung von Rebsorten für die Erzeugung von Tafeltrauben bestätigt, daß Neuanpflanzungen dieser Sorten vor dem 1. September 1996 verboten waren. Das ergibt sich auch aus der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung.

33 Nach Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1595/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/88 (ABl. L 206, S. 36) sind ausserdem die den Bewirtschaftern gewährten Prämien für die endgültige Aufgabe der für die Erzeugung von Tafeltrauben bestimmten Rebflächen aufgehoben. Gemäß der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung war es erforderlich, die für die Erzeugung von Tafeltrauben bestimmten Flächen von der Gewährung der Prämie für die endgültige Aufgabe auszuschließen, weil diese Flächen seit dem 1. September 1996 nicht mehr unter das Verbot der Neuanpflanzung von Reben im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 1592/96 geänderten Fassung fielen.

34 Was schließlich den Antrag der italienischen Regierung angeht, keine Sanktionen gegen die Weinbauern zu verhängen, die in dem Glauben, dieses Verbot gelte nicht für Tafeltraubensorten, gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 verstossen hätten, so ist es Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob ein entschuldbarer Irrtum vorlag, und die entsprechenden Folgen festzusetzen.

35 Aus diesen Gründen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Neuanpflanzung von Rebstöcken für die Erzeugung von Tafeltrauben in den Jahren 1991 und 1992 gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 1325/90 geänderten Fassung verboten war.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der italienischen, griechischen und französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Bari mit Beschluß vom 19. August 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Neuanpflanzung von Rebstöcken für die Erzeugung von Tafeltrauben war in den Jahren 1991 und 1992 gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates vom 14. Mai 1990 geänderten Fassung verboten.

Ende der Entscheidung

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