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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: C-314/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/769/EWG, Richtlinie 91/338/EWG, Richtlinie 1999/51/EG


Vorschriften:

Richtlinie 76/769/EWG
Richtlinie 91/338/EWG
Richtlinie 1999/51/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/51 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt, mit der in Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338 eine Nummer 4 angefügt wird, wonach die Republik Österreich und das Königreich Schweden als Übergangsmaßnahme Beschränkungen für Cadmium beibehalten können, die über die in den Abschnitten 1, 2 und 3 dieser Nummer 24 vorgeschriebenen hinausgehen, kann nicht als eine Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 an den technischen Fortschritt im Sinne von Artikel 2a dieser Richtlinie angesehen werden und ist daher für nichtig zu erklären.

Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber der Kommission nämlich die Befugnis verliehen hat, aufgrund von Artikel 2a der Richtlinie 76/769 die zur Anpassung des Anhangs I dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen zu erlassen, wollte er für den Fall, dass neue Gefahren für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt festgestellt werden, die neue Beschränkungen der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erforderlich machen, unverzügliche Anpassungen des Anhangs I dieser Richtlinie auf Gemeinschaftsebene ermöglichen. Um dieses Verfahren anwenden zu können, muss die Kommission über hinreichend verlässliche wissenschaftliche Angaben verfügen, die zeigen, dass es erforderlich ist, solche Beschränkungen für die Verwendung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung einzuführen. Die besagte Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/51 enthält aber keine neue Beschränkung für die Verwendung von Cadmium auf Gemeinschaftsebene. Sie erlaubt diesen beiden Staaten nämlich nur, die bestehenden Beschränkungen für die Verwendung dieses Stoffes beizubehalten.

( vgl. Randnrn. 24-27, 29-30 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002. - Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gefährliche Stoffe - Inverkehrbringen und Verwendung - Richtlinien 76/769/EWG, 91/338/EWG und 1999/51/EG - Ausnahme - Anpassung an den technischen Fortschritt - Rechtsgrundlage - Beschränkungen der Verwendung von Cadmium in Österreich und in Schweden. - Rechtssache C-314/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-314/99

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra und N. Wijmenga als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und O. Couvert-Castéra als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stuyck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch L. Nordling als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung von Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. L 142, S. 22)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, V. Skouris und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 11. September 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 23. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Nichtigerklärung von Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. L 142, S. 22) beantragt.

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2000 ist das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) regelt Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 gilt sie für die in ihrem Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

4 Artikel 2 der Richtlinie 76/769 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden..."

5 Durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 76/769 (ABl. L 398, S. 24) wurde ein Artikel 2a in die Richtlinie 76/769 eingefügt, wonach die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter die Richtlinie 76/769 fallenden Stoffe und Zubereitungen nach dem Verfahren erlassen werden, das in Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 67/548) vorgesehen ist.

6 Nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548 wird die Kommission für die Zwecke der Anpassung an den technischen Fortschritt von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. In diesem Artikel wird insbesondere ausgeführt, dass die Kommission die beabsichtigten Maßnahmen erlässt, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen, und dass sie anderenfalls dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet, über den dieser mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

7 Durch die auf der Grundlage von Artikel 100a EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassene Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769 (ABl. L 186, S. 59) wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769 eine neue Nummer 24 eingefügt, die Cadmium und Cadmiumverbindungen unter die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen einreiht, deren Inverkehrbringen und Verwendung Beschränkungen unterliegt. Es werden drei Arten des Einsatzes von Cadmium und Cadmiumverbindungen aufgeführt - zur Einfärbung, als Stabilisierungsmittel und für die Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) -, deren Verwendung geregelt wird.

8 Artikel 2 der Richtlinie 91/338 bestimmt:

"Angesichts der Entwicklung der Kenntnisse und Techniken auf dem Gebiet von Substitutionsprodukten, die im Vergleich zu Cadmium und Cadmiumverbindungen weniger gefährlich sind, nimmt die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten zum ersten Mal nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach in regelmäßigen Abständen eine Neubewertung der Lage nach dem in Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG genannten Verfahren vor."

9 Artikel 69 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1; im folgenden: Beitrittsakte) bestimmt in Bezug auf die Republik Österreich, dass während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf diesen Mitgliedstaat finden.

10 Artikel 112 Absatz 1 der Beitrittsakte sieht mit den gleichen Worten die gleiche Übergangsmaßnahme zugunsten des Königreichs Schweden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Bestimmungen vor.

11 Zu den in Anhang VIII der Beitrittsakte in Bezug auf die Republik Österreich genannten Bestimmungen gehört, die Verwendung von Cadmium als Stabilisierungsmittel in PVC betreffend, Nummer 24 Abschnitt 2.1 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338.

12 Zu den in Anhang XII der Beitrittsakte in Bezug auf das Königreich Schweden genannten Bestimmungen gehört Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338. In dem genannten Anhang der Beitrittsakte heißt es, dass dieser neue Mitgliedstaat "jedoch während der Übergangszeit den freien Verkehr hinsichtlich Porzellan und Keramik einschließlich keramischer Fliesen aufrecht[erhält], der sich aus der Bestimmung seiner derzeitigen Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Cadmium zur Oberflächenbehandlung, als Stabilisator oder als Farbstoff ergibt".

13 Die Artikel 69 Absatz 2 und 112 Absatz 2 der Beitrittsakte, die den gleichen Wortlaut haben und die Republik Österreich bzw. das Königreich Schweden betreffen, bestimmen:

"Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb [von vier Jahren ab dem Beitritt] im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende [des genannten Zeitraums] für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten."

14 Auf der Grundlage von Artikel 2a der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 89/678 (im Folgenden: Richtlinie 76/769) erließ die Kommission am 26. Mai 1999 die Richtlinie 1999/51. In der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie heißt es, dass die Entschließung 88/C 30/01 des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium (ABl. C 30, S. 1) eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung des Cadmiumgebrauchs und zur Förderung von Alternativen, empfehle. Weiter heißt es dort, dass die Risiken durch Cadmium im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84, S. 1) bewertet würden und dass die Kommission die Beschränkung des Cadmiumgebrauchs anhand der Ergebnisse überprüfen werde. Die Republik Österreich und das Königreich Schweden könnten als Übergangsmaßnahme darüber hinausgehende Beschränkungen beibehalten.

15 Durch Nummer 3 des Anhangs zur Richtlinie 1999/51 (im Folgenden: angefochtene Bestimmung) wurde der Cadmium und Cadmiumverbindungen betreffenden Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338 folgender Abschnitt 4 hinzugefügt:

"Österreich und Schweden, in denen bereits Beschränkungen gelten, die über die in den Abschnitten 1, 2 und 3 vorgeschriebenen hinausgehen, dürfen diese bis zum 31. Dezember 2002 beibehalten. Die Kommission wird die Bestimmungen über Cadmium im Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG vor diesem Datum unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Cadmiumrisikobewertung und des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf Alternativen für Cadmium überprüfen."

Die Nichtigkeitsklage

16 Das Königreich der Niederlande stützt seine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung auf vier Klagegründe. Erstens habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten, indem sie die fragliche Bestimmung auf der Grundlage von Artikel 2a der Richtlinie 76/769 erlassen habe. Zweitens stehe die angefochtene Bestimmung im Widerspruch zu den materiellen Bestimmungen der Richtlinie 76/769, denn sie impliziere, dass Nummer 24 des Anhangs I dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 91/338 eine abschließende Angleichung der Verwendungsmöglichkeiten für Cadmium enthalte. Die angefochtene Bestimmung sei drittens unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen worden. Viertens genüge sie nicht den Begründungserfordernissen gemäß Artikel 253 EG.

Zum ersten Klagegrund - Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission

17 Mit dem ersten Teil ihres ersten Klagegrundes trägt die niederländische Regierung vor, dass die angefochtene Bestimmung nicht als eine für die Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 an den technischen Fortschritt erforderliche Änderung im Sinne von Artikel 2a dieser Richtlinie angesehen werden könne.

Vorbringen der Beteiligten

18 Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769 zuständig sei, die zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter diesen Anhang fallenden Stoffe und Zubereitungen nach dem in Artikel 29 der Richtlinie 67/548 vorgesehenen Verfahren zu erlassen. Diese Bestimmung sei im Wesentlichen darauf gerichtet, den Gemeinschaftsbehörden eine unverzügliche Reaktion durch die Auferlegung von Beschränkungen für die derzeitige Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermöglichen, wenn eine Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt festgestellt werde und insbesondere, wenn Fälle aufträten, die ernste Folgen für die Gesundheit der Menschen hätten.

19 Folglich könne die angefochtene Bestimmung nicht als eine für die Anpassung von Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338 an den technischen Fortschritt erforderliche Änderung im Sinne von Artikel 2a dieser Richtlinie angesehen werden. Die angefochtene Bestimmung beruhe nicht auf dem Stand von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Alternativen für Cadmium, wie sich eindeutig aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 1999/51 ergebe. Denn die Bewertung des durch die Verwendung von Cadmium ausgelösten Risikos für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen sei zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die angefochtene Bestimmung erlassen habe, noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem müsse der Stand von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Alternativen für Cadmium naturgemäß alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betreffen. Durch die angefochtene Bestimmung sei für die Republik Österreich und das Königreich Schweden jedoch eine Sonderregelung geschaffen worden.

20 Nach Ansicht der niederländischen Regierung dient die angefochtene Bestimmung vor allem dazu, den praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, die in diesen beiden Mitgliedstaaten aufgetreten wären, wenn sie nach dem Auslaufen der in den Artikeln 69 und 112 der Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen gezwungen gewesen wären, kurz vor der Einführung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen der Verwendung von Cadmium ihr Recht zu ändern. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Bestimmung als eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 anzusehen, die eine zukünftige Anpassung dieses Anhangs an den technischen Fortschritt im Sinne von Artikel 2a dieser Richtlinie vorwegnehme.

21 Die Kommission führt mit Unterstützung der schwedischen Regierung aus, dass Artikel 2a der Richtlinie 76/769 ihr die Befugnis verleihe, kleinere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 76/769 nach dem in Artikel 29 der Richtlinie 67/548 vorgesehenen Verfahren zu erlassen. Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung sei ihr die Ausübung dieser Befugnis nicht allgemein untersagt, wenn keine abschließenden und vollständigen wissenschaftlichen Studien über die durch die Verwendung von Cadmium ausgelösten Risiken und die Möglichkeit, dieses durch Alternativen zu ersetzen, vorlägen. Beim Erlass der angefochtenen Bestimmung habe sie den vorläufigen Ergebnissen der laufenden Bewertung der Cadmiumrisiken, wonach eine Notwendigkeit für die stärkere Beschränkung der Verwendung von Cadmium bestanden habe, und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorlage eines entsprechenden Vorschlags unmittelbar bevor gestanden habe.

22 Die Kommission trägt ferner vor, da zusätzliche Beschränkungen der Verwendung von Cadmium höchstwahrscheinlich erforderlich sein würden, hätte es den berechtigten Erwartungen der Republik Österreich und des Königreichs Schweden sowie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen, die angefochtene Bestimmung nicht zu erlassen. In diesem Fall wären die genannten Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen aufzuheben, obwohl höchstwahrscheinlich entsprechende Beschränkungen in Kürze auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden müssten.

23 Schließlich macht die Kommission geltend, unter diesen besonderen Umständen sei eine Sonderregelung für die Republik Österreich und das Königreich Schweden gerechtfertigt gewesen, die der Übergangsregelung in der Beitrittsakte entsprochen habe. Diese Regelung spiegele einfach die Tatsache wider, dass die beiden Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vorbeugung gegen die durch das Cadmium ausgelösten Risiken für die Gesundheit einen Vorsprung aufwiesen und dass die in ihrem Recht vorgesehenen zwingenden Regeln für die Verwendung von Cadmium aller Wahrscheinlichkeit nach demnächst auf Gemeinschaftsebene erlassen würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Artikel 2a der Richtlinie 76/769 verleiht der Kommission die Befugnis, "[d]ie zur Anpassung [des Anhangs I] an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen" zu erlassen. Diese Bestimmung wurde in die Richtlinie 76/769 durch die Richtlinie 89/678 eingefügt; deren erste Begründungserwägung lautet: "Die Bevölkerung und die Umwelt werden ständig neuen, durch die Verwendung chemischer Erzeugnisse hervorgerufenen Gefahren ausgesetzt. Bei Feststellung von Schäden und insbesondere von Fällen, die zu schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Menschen führen, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, damit das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf Gemeinschaftsebene untersagt oder eingeschränkt werden." In der dritten Begründungserwägung heißt es weiter: "Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang der Richtlinie 76/769/EWG enthaltenen Vorschriften erforderlich."

25 Durch die Einführung eines Verfahrens, das in Alternative zu dem in Artikel 95 EG vorgesehenen steht, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber somit für den Fall, dass neue Gefahren für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt festgestellt werden, die neue Beschränkungen der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erforderlich machen, unverzügliche Anpassungen des Anhangs I der Richtlinie 76/769 auf Gemeinschaftsebene ermöglichen.

26 Um dieses Verfahren anwenden zu können, muss die Kommission über hinreichend verlässliche wissenschaftliche Angaben verfügen, die zeigen, dass es erforderlich ist, solche Beschränkungen für die Verwendung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung einzuführen.

27 Die angefochtene Bestimmung enthält aber keine neue Beschränkung für die Verwendung von Cadmium auf Gemeinschaftsebene. Sie erlaubt der Republik Österreich und dem Königreich Schweden nämlich nur, die bestehenden Beschränkungen für die Verwendung dieses Stoffes beizubehalten.

28 Die Kommission bestreitet nicht, dass sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht über wissenschaftliche Angaben verfügte, die verlässlich genug gewesen wären, um ihr einen Vorschlag zur Anpassung der Cadmium und Cadmiumverbindungen betreffenden Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 91/338 an den technischen Fortschritt auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen. Im Übrigen macht keiner der Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, geltend, dass nach dem Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet in Österreich oder in Schweden besondere Umstände gegeben seien, die in diesen beiden Mitgliedstaaten eine andere Bewertung der durch die Verwendung von Cadmium ausgelösten Risiken rechtfertigten als auf Gemeinschaftsebene.

29 Demnach kann die angefochtene Bestimmung nicht als eine Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769 an den technischen Fortschritt im Sinne von Artikel 2a dieser Richtlinie angesehen werden.

30 Folglich greift der erste Teil des ersten Klagegrundes der niederländischen Regierung durch und ist die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite Teil dieses Klagegrundes sowie der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund geprüft werden müssten.

31 Die niederländische Regierung hat in der Sitzung vorgeschlagen, dass der Gerichtshof im Fall der Nichtigerklärung der streitigen Bestimmung die zeitlichen Wirkungen dieser Nichtigerklärung begrenzen möge. Zwar können es wichtige Gründe der Rechtssicherheit, die denen entsprechen, die im Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen auftreten, rechtfertigen, dass der Gerichtshof von der Befugnis gemäß Artikel 231 Absatz 2 EG Gebrauch macht und beschließt, dass die Wirkungen für nichtig erklärter Handlungen Bestand haben. Solche Gründe sind jedoch in der vorliegeden Rechtssache nicht konkret benannt worden. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die genannte Bestimmung somit im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Königreichs der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Schweden als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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