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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: C-316/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 43
EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs

15. Oktober 2007(*)

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-316/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2007, in dem Verfahren

Markus Stoß

gegen

Wetteraukreis,

in der Rechtssache C-358/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

Kulpa Automatenservice Asperg GmbH

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-359/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

SOBO Sport & Entertainment GmbH

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-360/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

Andreas Kunert

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-409/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren

Avalon Service-Online-Dienste GmbH

gegen

Wetteraukreis,

und in der Rechtssache C-410/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren

Olaf Amadeus Wilhelm Happel

gegen

Wetteraukreis

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Ende der Entscheidung

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