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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: C-320/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 89/552


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Richtlinie 89/552 Art. 1 Buchst. b
Richtlinie 89/552 Art. 17 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 89/552 Art. 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten ist das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen.

Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Dagegen kann der Gerichtshof insbesondere dann nicht über eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder der Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, die das innerstaatliche Gericht erbittet, einerseits und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits andererseits besteht.

2. Die Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit und insbesondere ihre Artikel 1 Buchstabe b und 18 sind dahin auszulegen, daß dem Ausdruck "Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit" in Artikel 18 im Rahmen der Gemeinschaftsregelung im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhebung der Obergrenze für die Gesamtzeit für Werbung pro Tag auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit beispielhafte Bedeutung zukommt, so daß auch andere Formen der Verkaufsförderung wie die "Telepromotions" umfasst sein können, die ebenso wie "direkte Angebote an die Öffentlichkeit" wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als Werbespots.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich bei direkten Angeboten an die Öffentlichkeit deshalb eine Anhebung der Obergrenze für die Sendezeit vorgesehen, weil diese Art der Verkaufsförderung mehr Sendezeit in Anspruch nimmt als normale Werbespots, und nicht deshalb, weil in diesen Sendungen Produkte gezeigt werden, die direkt per Telefon, per Post oder per Videotext bestellt werden können und die den Fernsehzuschauern dann nach Hause geliefert werden, da die Bestellung der Waren durch den Fernsehzuschauer ein Vorgang ist, der mit ihrer Darbietung im Fernsehen, die die Richtlinie regeln soll, nichts zu tun hat. Es ist daher normal, daß anderen Werbeformen, die ebenfalls mehr Zeit in Anspruch nehmen als die bei Werbespots übliche Zeit, die verlängerte Sendezeit zugute kommen kann, die ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich, für direkte Angebote an die Öffentlichkeit vorgesehen ist. Es ist jedoch Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, sofern er von der ihm in Artikel 18 zuerkannten Befugnis hinsichtlich der seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter Gebrauch machen will, die Obergrenze für die Sendezeit auf 20 v. H. anzuheben, unter Beachtung des Vertrages darüber zu entscheiden, ob diese Anhebung Werbeformen zugute kommen kann, die sich von Werbespots unterscheiden, jedoch auch keine direkten Angebote an die Öffentlichkeit sind.

3. Die Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit und insbesondere ihr Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sind dahin auszulegen, daß sie in gesponserten Sendungen die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors auch an anderer Stelle als am Anfang und/oder Ende des Programms nicht verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere Regelungen auf diesem Gebiet erlassen, sofern diese nicht die durch den Vertrag gewährleisteten Freiheiten, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr, beeinträchtigen. Diese Auslegung ändert aber nichts daran, daß gesponserte Fernsehprogramme nicht zum Kauf oder zur Anmietung von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen dürfen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Reti Televisive Italiane SpA (RTI) (C-320/94), Radio Torre (C-328/94), Rete A Srl (C-329/94), Vallau Italiana Promomarket Srl (C-337/94), Radio Italia Solo Musica Srl u. a. (C-338/94) und GETE Srl (C-339/94) gegen Ministero delle Poste e Telecomunicazioni. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale del Lazio - Italien. - Auslegung - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit. - Verbundene Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94, C-337/94, C-338/94 und C-339/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale amministrativo regionale Latium hat mit sechs Beschlüssen vom 19. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Dezember 1994 (C-320/94), am 12. Dezember 1994 (C-328/94 und C-329/94) und am 28. Dezember 1994 (C-337/94, C-338/94 und C-339/94), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23; im folgenden: Richtlinie) und insbesondere des Artikels 17 Absatz 1 in bezug auf das Sponsoring sowie der Artikel 1 Buchstabe b und 18 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie definiert "Fernsehwerbung" als "jede Äusserung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern". Ferner heisst es dort: "Abgesehen von den Zwecken des Artikels 18 schließt dies nicht die direkten Angebote an die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ein."

3 Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie definiert "Sponsoring" als "jede[n] Beitrag eines nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung von Fernsehprogrammen mit dem Ziel, seinen Namen, sein Warenzeichen, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeit oder seine Leistungen zu fördern".

4 Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie lautet wie folgt:

"(1) Gesponserte Fernsehprogramme müssen folgenden Anforderungen genügen:

a) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

b) Sie sind als Sponsorprogramme durch den Namen und/oder das Firmenemblem des Sponsors am Programmanfang und/oder Programmende eindeutig zu kennzeichnen.

c) Sie dürfen nicht zum Kauf oder zur Anmietung von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen."

5 Artikel 18 bestimmt:

"(1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Vomhundertsatz kann auf 20 v. H. angehoben werden, wenn er Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen umfasst und die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 v. H. nicht überschreitet.

(2) Die Sendezeit für Werbespots innerhalb einer Stunde darf 20 v. H. nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 darf die Sendezeit für Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen höchstens eine Stunde pro Tag betragen."

6 Durch Artikel 3 Absatz 2 des mit Änderungen in das Gesetz Nr. 483 vom 17. Dezember 1992 (GURI Nr. 297 vom 18. Dezember 1992) umgewandelten Decreto-legge Nr. 408/92 vom 19. Oktober 1992 (GURI Nr. 246 vom 19. Oktober 1992) wurde der italienische Minister für Post und Telekommunikation ermächtigt, die Verordnung Nr. 439/91 vom 4. Juli 1991 über das Sponsoring und die direkten Angebote an die Öffentlichkeit (GURI Nr. 19 vom 24. Januar 1992) zu ändern, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

7 Aufgrund dieser Bestimmung erließ der Minister für Post und Telekommunikation auf Vorschlag des Garante per la radiodiffusione e l' editoria und nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse und des Consiglio di Stato das Dekret Nr. 581/93 vom 9. Dezember 1993 zur Regelung des Sponsoring von Radio- und Fernsehprogrammen und der direkten Angebote an die Öffentlichkeit (GURI Nr. 8 vom 12. Januar 1994; im folgenden: Dekret Nr. 581/93).

8 Artikel 4 dieses Dekrets bestimmt:

"1. Das Sponsoring von Fernsehprogrammen kann seinen Ausdruck ausschließlich in der Zuschauerwerbung und in Programmangeboten finden, die unmittelbar vor dem Programm selbst gesendet werden, sowie am Ende des Programms, wenn für das Zuschauen gedankt wird oder ähnliches (sogenannte 'Billboards' ). Dabei darf auf den Namen und/oder das Firmenemblem eines oder mehrerer Unternehmen, jedoch nicht des Konzessionsinhabers, hingewiesen werden; es dürfen keine Werbespots bzw. Erzeugnisse oder Dienstleistungen dieser Unternehmen gezeigt werden.

2. Zulässig sind auch Vorankündigungen oder die Zuschauerwerbung für Programme, die der Konzessionsinhaber später senden will (sogenannte 'Promos' ); diese dürfen jeweils nicht länger als 8 Sekunden dauern. Dabei darf nur auf den Namen und/oder das Firmenemblem des Sponsors hingewiesen werden; es dürfen keine Werbespots bzw. Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors gezeigt werden. Die Anzahl dieser Vorankündigungen oder Zuschauerwerbungen darf in jedem Programm, das von Inhabern einer nationalen Konzession ausgestrahlt wird, nicht mehr als drei betragen.

3. Dauert die gesponserte Sendung mindestens vierzig Minuten, so darf der Name oder das Firmenemblem des Sponsors während der Sendung nur einmal und nicht länger als 5 Sekunden lang erscheinen. Die Dauer des Programms wird unter Einschluß des Vor- und Abspanns bestimmt, jedoch unter Ausschluß eventueller Pausen, Werbeunterbrechungen oder anderer Unterbrechungen einschließlich Unterbrechungen aus technischen Gründen.

4. Dient das Sponsoring der Finanzierung eines Quiz- oder Gewinnspielprogramms, so können Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors als Preise an die Teilnehmer vergeben werden, gegebenenfalls unter Hinweis darauf, daß der Sponsor den Preis zur Verfügung gestellt hat, sofern dieser Preis nicht näher beschrieben oder mit Werbeslogans angepriesen und lediglich bei der Übergabe kurz und diskret gezeigt wird. Keinesfalls darf die Teilnahme am Quiz oder am Gewinnspiel vom Nachweis des Erwerbs von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder Dritter abhängig gemacht werden.

5. Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 6 ist jede verkaufsfördernde Mitteilung, die inhaltlich von dem abweicht, was nach den vorstehenden Absätzen zulässig ist, darüber hinausgeht oder sonst andere Modalitäten aufweist, als Werbung zu betrachten", was sich insbesondere auf die Bestimmung der Sendezeit auswirkt, die hierfür in Anspruch genommen werden darf.

9 Artikel 12 des Dekrets Nr. 581/93 enthält Vorschriften über Werbung und ist mit "Spots, Telepromotions, Hinweise; direkte Angebote an die Öffentlichkeit: Hoechstsendezeit" überschrieben. Artikel 12 Buchstabe b setzt "das Zurschaustellen von Erzeugnissen, die mündliche oder bildliche Darstellung von Waren, von Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeit eines Herstellers von Waren... durch den Sender (sogenannte Telepromotions)" mit der normalen Fernsehwerbung gleich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung der Sendezeit, die dafür in Anspruch genommen werden kann.

10 Die Reti Televisive Italiane SpA, Publitalia '80, Radio Torre, Rete A Srl, Vallau Italiana Promomarket Srl, Radio Italia Solo Musica Srl u. a. und GETE Srl (im folgenden: Klägerinnen) erhoben beim Tribunale amministrativo regionale Latium Nichtigkeitsklage gegen das Dekret Nr. 581/93.

11 Sie berufen sich auf verschiedene Klagegründe, u. a. auch darauf, daß die italienischen Vorschriften über "Telepromotions" und Sponsoring nicht mit der Richtlinie vereinbar seien.

12 Im Zusammenhang mit den "Telepromotions" beanstanden die Klägerinnen, daß diese im Dekret Nr. 581/93 mit Werbung in Form von Spots gleichgesetzt würden. Die "Telepromotions" stellten eine Werbeform dar, die als "more time consuming" mit den direkten Angeboten an die Öffentlichkeit vergleichbar sei, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie und innerhalb der sich aus dessen Absatz 3 ergebenden Grenzen eine Sendezeit in Anspruch nehmen könnten, die 20 v. H. der täglichen Sendezeit ausmache.

13 Hinsichtlich des Sponsoring sei das Dekret Nr. 581/93 restriktiver als Artikel 17 der Richtlinie, der weitere Nennungen des Sponsors oder seiner Erzeugnisse während des Programms nicht verbiete, solange diese nicht durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise besonders zum Kauf anregten.

14 Auch habe der Minister die ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse überschritten, denn dieser habe ihn nur dazu ermächtigt, die früher geltende Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

15 Da nach Ansicht des nationalen Gerichts eine Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten von einer Auslegung der Artikel 1 Buchstabe b, 17 Absatz 1 und 18 der Richtlinie abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Richtlinie 89/552/EWG und insbesondere die Artikel 1 Buchstabe b und 18 dahin auszulegen, daß dem Ausdruck "Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit" in Artikel 18 im Rahmen der Gemeinschaftsregelung ° im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhebung der Obergrenze für die Gesamtzeit für Werbung pro Tag auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit °

a) lediglich beispielhafte Bedeutung zukommt, so daß auch andere Formen der Verkaufsförderung als Werbespots, im vorliegenden Fall die "Telepromotions", umfasst sind, die, obwohl sie keine "Angebote an die Öffentlichkeit" enthalten, dennoch wegen einiger wesentlicher Merkmale mit diesen verglichen werden könnten (denn für diese Telepromotions ist kennzeichnend, daß sie, obwohl sie durch entsprechende Unterbrechungen von dem redaktionellen Umfeld, in das sie eingebettet sind, klar unterschieden werden können, dennoch normalerweise dazu in einem Verhältnis der Kontinuität des Programmablaufs stehen, was ausserdem wegen der Einfügung unterhaltender und/oder spielerischer Inhalte eine im Vergleich zu Spots längere Dauer ° "more time consuming" ° mit sich bringt), oder

b) eine erläuternde/abgrenzende Bedeutung (im Sinne des Artikels 12 des angefochtenen Dekrets) zukommt, so daß die Möglichkeit der Anhebung der täglichen Gesamtzeit für Werbung auf 20 v. H. nur für "Angebote an die Öffentlichkeit" im eigentlichen Sinn und nicht für andere Werbeformen wie "Telepromotions" in Frage käme, gerade weil diesen das kennzeichnende Merkmal des "Angebots" fehlt? (C-320/94 und C-337/94)

2. Sind die Richtlinie 89/552/EWG und insbesondere Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dahin auszulegen, daß Formen des Sponsoring, in denen die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors an anderer Stelle als am Anfang und/oder Ende des Programms erfolgen kann, gänzlich ausgeschlossen sind (wie es, bis auf einige Ausnahmen, in Artikel 4 des angefochtenen Dekrets vorgesehen ist), oder sind wiederholte Formen des Sponsoring auch innerhalb des Programms ohne Einschränkung zulässig? (C-320/94, C-328/94, C-329/94, C-337/94, C-338/94 und C-339/94)

16 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Februar 1995 sind diese Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur ersten Frage

Zur Zulässigkeit

17 Die Streithelfer des Ausgangsverfahrens Coordinamento delle associazioni per la difesa dell' ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (im folgenden: Codacons), Associazione Utenti Radiotelevisivi (im folgenden: AUR) und Federazione Italiana Editori Giornali (im folgenden: FIEG) halten die erste Frage des vorlegenden Gerichts für unzulässig.

18 AUR, Codacons und FIEG sind zunächst der Ansicht, daß die Auslegung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich sei, da die Mitgliedstaaten das Recht hätten, insbesondere in den von dieser Vorschrift erfassten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

19 Die FIEG trägt ferner vor, daß sich die im Ausgangsverfahren vorgetragenen Argumente hauptsächlich auf die nationalen Vorschriften in Artikel 9 quater des italienischen Gesetzes Nr. 483 zur Umwandlung des Decreto-legge Nr. 408/92 bezögen, daß dem Gerichtshof aber nur Fragen zum Gemeinschaftsrecht vorgelegt werden dürften.

20 Gemäß Artikel 177 EG-Vertrag kann der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht werden, wenn eine Frage nach der Auslegung des Vertrages oder abgeleiteter Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird und dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

21 Im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Redmond, Slg. 1978, 2347, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773).

22 Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 20).

23 Der Gerichtshof hält sich insbesondere dann nicht für befugt, über eine von einem innerstaatlichen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder der Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, die das innerstaatliche Gericht erbittet, einerseits und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits andererseits besteht (vgl. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, Durighello, a. a. O., Randnr. 9, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 18).

24 Die vom vorlegenden Gericht im vorliegenden Fall gestellte Frage betrifft nicht nur tatsächlich die Auslegung einer Handlung der Organe, sondern ist auch für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht offensichtlich unerheblich.

25 Daher ist die erste Frage zulässig.

Beantwortung der Frage

26 Die Richtlinie definiert zwar den Begriff der Fernsehwerbung, nicht jedoch die Begriffe "direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen" und "Werbespots". Der Begriff "Telepromotion" kommt in der Richtlinie nicht vor.

27 Demnach ist zu bestimmen, in welchem Fall bzw. in welchen Fällen ein Mitgliedstaat die Sendezeit für Werbung von 15 v. H. auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit anheben kann.

28 Dabei stellt sich die Frage, welche genaue Bedeutung der in Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie gebrauchte Ausdruck "Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen" hat.

29 Die Verwendung des Wortes "wie" belegt zweifelsfrei, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auf die "direkten Angebote an die Öffentlichkeit" nur beispielhaft Bezug nehmen wollte, um zu erläutern, bei welcher Art von Werbung eine Anhebung der Obergrenze für die tägliche Sendezeit in Frage kommt. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit einer Anhebung der Obergrenze für die tägliche Sendezeit für Werbung nur auf den Fall beschränken wollen, daß die Sendezeit für Werbung "direkte Angebote an die Öffentlichkeit" einschließt, so hätte er das ausdrücklich gesagt.

30 Es stellt sich daher die Frage, welche Besonderheiten diese Angebote kennzeichnen.

31 Direkte Angebote an die Öffentlichkeit sind Sendungen, in denen Produkte gezeigt werden, die direkt per Telefon, per Post oder per Videotext bestellt werden können und die den Fernsehzuschauern dann nach Hause geliefert werden. Ausserdem sind Programme mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit erheblich länger als Werbespots, denn diese stellen normalerweise sehr kurze Formen der Verkaufsförderung dar, die stark suggestiv wirken, im allgemeinen in variablen Zeitabständen während oder zwischen den Programmen in Blöcken gesendet werden und meistens nicht von den Sendern selbst, sondern von den Anbietern der Produkte oder Dienstleistungen oder ihren Werbeagenturen hergestellt werden.

32 Von diesen Merkmalen kann wohl nur die Dauer der "direkten Angebote an die Öffentlichkeit", die sich daraus ergibt, wie diese Art von Verkaufsförderung dargeboten wird, die Möglichkeit der Anhebung der Hoechstsendezeit unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, diese nicht gegenüber Werbespots zu benachteiligen. Daß diese Produkte anschließend per Telefon, per Post oder per Videotext bestellt werden können, kann für die Anhebung der Hoechstsendezeit keine Bedeutung haben, da die Bestellung der Waren einen Vorgang darstellt, der mit ihrer Darbietung im Fernsehen, um die es in der betreffenden Vorschrift geht, nichts zu tun hat.

33 Dem entspricht im übrigen der erläuternde Bericht zum Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzueberschreitende Fernsehen, das gleichzeitig mit der Richtlinie ausgearbeitet wurde und auf das in ihren Begründungserwägungen Bezug genommen wird. Aus Punkt 168 dieses Berichts ergibt sich, daß die in Artikel 12 des Übereinkommens (der mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie wörtlich übereinstimmt) vorgesehene Möglichkeit, die Obergrenze für die tägliche Werbezeit auf 20 % anzuheben, ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit findet, der Entwicklung neuer Werbeformen wie z. B. Teleshopping Rechnung zu tragen, die im allgemeinen mehr Zeit in Anspruch nehmen als klassische Werbespots.

34 Daher ist davon auszugehen, daß die in Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 eingeräumte Möglichkeit der Anhebung der Sendezeit für Werbung auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit auch für Werbeformen genutzt werden kann, die zwar keine "Angebote an die Öffentlichkeit" darstellen, die aber ebenso wie diese wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als Werbespots.

35 Da sich aus dem Wortlaut der ersten Frage sowie aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, daß "Telepromotions" Werbeformen sind, die wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als "Spots", kann ihnen die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie eingeräumte Möglichkeit der Anhebung des Vomhundertsatzes der täglichen Sendezeit für Werbung grundsätzlich zugute kommen.

36 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten durch Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie nicht verpflichtet werden, die tägliche Sendezeit für Werbung anzuheben. Falls sie von der ihnen durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, steht es ihnen ferner frei, diese Möglichkeit nur bestimmten Werbeformen zugute kommen zu lassen, die "more time consuming" sind. Nach Artikel 19 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, "daß die Sendezeit und die Modalitäten der Fernsehübertragung der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter strenger festgelegt werden als in Artikel 18 vorgesehen"; damit haben sie das Recht, die Werbeformen, denen die zusätzliche Sendezeit nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 zugute kommen kann, enger zu definieren, allerdings nur sofern diese Vorschriften mit den Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar sind.

37 Daraus folgt, daß die Richtlinie und insbesondere ihre Artikel 1 Buchstabe b und 18 dahin auszulegen sind, daß dem Ausdruck "Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit" in Artikel 18 im Rahmen der Gemeinschaftsregelung im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhebung der Obergrenze für die Gesamtzeit für Werbung pro Tag auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit lediglich beispielhafte Bedeutung zukommt, so daß auch andere Formen der Verkaufsförderung wie die "Telepromotions" umfasst sein können, die ebenso wie die "direkten Angebote an die Öffentlichkeit" wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als Werbespots.

Zur zweiten Frage

Zur Zulässigkeit

38 AUR und Codacons sind der Ansicht, daß die Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich sei, da die Mitgliedstaaten insbesondere auf dem Gebiet, auf das sich diese Vorschrift beziehe, befugt seien, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

39 Ausserdem sei die italienische Regelung weniger streng als die Regelung der Richtlinie, da es nach der ersteren auch zulässig sei, den Namen oder das Firmenemblem des Sponsors in der Zuschauerwerbung für Sendungen oder nach der Sendung, wenn für das Zuschauen gedankt werde, einzufügen; ebenso dürften diese höchstens fünf Sekunden lang in täglichen Sendungen von mindestens vierzig Minuten Dauer erscheinen. Die Klägerinnen hätten daher keinerlei Interesse, die betreffenden Rechtsvorschriften anzufechten, gegen die die Streithelferinnen des Ausgangsverfahrens im übrigen wegen der dadurch verursachten Überschwemmung des Fernsehens mit Werbung eine Zwischenfeststellungsklage erhoben hätten.

40 Was die Erforderlichkeit einer Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie betrifft, so ist das Vorbringen von AUR und Codacons aus den in den Randnummern 20 bis 24 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen zurückzuweisen.

41 Die Frage, ob die Klägerinnen ein Interesse an der Anfechtung des Dekrets Nr. 581/93 haben, fällt selbst dann in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, wenn darüber nur nach einer vorherigen Auslegung der Richtlinie entschieden werden könnte.

42 Die zweite Frage ist daher zulässig.

Beantwortung der Frage

43 Der Wortlaut des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gibt nichts für die Annahme her, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Nennung des Sponsors nur auf den Programmanfang und/oder das Programmende hätte beschränken wollen.

44 Diese Auslegung, daß diese Vorschrift hinsichtlich der Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors nur ein Mindesterfordernis aufstellt, wird dadurch belegt, daß der ursprüngliche Vorschlag der Kommission (ABl. 1986, C 179, S. 4), in dem die Angabe des Sponsors ausdrücklich auf den Anfang und das Ende des Programms beschränkt war, nicht übernommen wurde, obwohl sich das Europäische Parlament am 20. Januar 1988 für diesen Vorschlag ausgesprochen (ABl. 1988, C 49, S. 53) und zudem in zweiter Lesung versucht hatte, eine Änderung durchzusetzen, mit der die ursprüngliche Vorschrift wiederhergestellt werden sollte (ABl. 1989, C 158, S. 138).

45 Wenn somit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors innerhalb eines Programms nicht verbietet, so dürfen nach dieser Vorschrift doch gesponserte Fernsehprogramme nicht zum Kauf oder zur Anmietung von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

46 Ausserdem können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorsehen. Obwohl Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors während des Programms nicht verbietet, können die Mitgliedstaaten somit für die Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere Regelungen auf diesem Gebiet erlassen, sofern diese nicht die durch den EG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr, beeinträchtigen.

47 Nach alledem sind die Richtlinie und insbesondere ihr Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dahin auszulegen, daß sie die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors auch an anderer Stelle als am Anfang und/oder Ende des Programms nicht verbieten.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Die Auslagen der italienischen, der griechischen, der österreichischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale Latium mit Beschlüssen vom 19. Oktober 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit und insbesondere ihre Artikel 1 Buchstabe b und 18 sind dahin auszulegen, daß dem Ausdruck "Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit" in Artikel 18 im Rahmen der Gemeinschaftsregelung im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhebung der Obergrenze für die Gesamtzeit für Werbung pro Tag auf 20 v. H. der täglichen Sendezeit beispielhafte Bedeutung zukommt, so daß auch andere Formen der Verkaufsförderung wie die "Telepromotions" umfasst sein können, die ebenso wie "direkte Angebote an die Öffentlichkeit" wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als Werbespots.

2. Die Richtlinie 89/552 und insbesondere ihr Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sind dahin auszulegen, daß sie die Angabe des Namens und/oder des Firmenemblems des Sponsors auch an anderer Stelle als am Anfang und/oder Ende des Programms nicht verbieten.

Ende der Entscheidung

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