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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: C-332/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999


Vorschriften:

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG. - Rechtssache C-332/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-332/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch P. Ormond, sodann durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Demetriou, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder zumindest die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder zumindest die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 15 der Richtlinie 1999/13 in der berichtigten Fassung (ABl. L 188 vom 21. Juli 1999, S. 54) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. April 2001 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Vorverfahren

3 Da der Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zugegangen war, die das Vereinigte Königreich getroffen hatte, um der Richtlinie 1999/13 nachzukommen, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Vereinigte Königreich gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 20. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass diese Richtlinie nicht vollständig in Großbritannien und Nordirland umgesetzt worden sei und auch aus keiner Mitteilung hervorgehe, dass sie in Gibraltar umgesetzt worden sei. Das Vereinigte Königreich wurde aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

4 Mit Schreiben vom 16. April 2002 übermittelte die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union die förmlichen Anweisungen, die erlassen worden waren, um die Richtlinie 1999/13 in England, Schottland, Wales und Nordirland umzusetzen. Die britischen Behörden gaben an, dass neue Maßnahmen notwendig seien, um die Richtlinie vollständig umzusetzen und einige Industriezweige zu regeln, die nicht von der bestehenden Regelung gedeckt seien, und erklärten, dass die Umsetzung der Richtlinie bis Ende 2002 in England und Wales abgeschlossen sein werde. Schottland und Nordirland folgten einem ähnlichen Zeitplan für die Arbeiten. Für Gibraltar werde demnächst ein Regelungsentwurf verabschiedet.

5 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Vereinigte Königreich nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um der Stellungnahme nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

6 Die Kommission macht geltend, dass sie nicht über die Vorschriften, die erlassen worden seien, um der Richtlinie 1999/13 in Großbritannien, Nordirland und Gibraltar nachzukommen, informiert worden sei. Da sie über keine anderen Informationen verfüge, aus denen sie schließen könne, dass das Vereinigte Königreich die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, gehe sie davon aus, dass es diese Vorschriften nicht erlassen habe und daher seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei.

7 Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass, soweit Gibraltar betroffen sei, das House of Assembly am 18. November 2002 einen Gesetzentwurf angenommen habe, der die Richtlinie 1999/13 vollständig umsetze. Dieses Gesetz sei am 20. Februar 2003 in Kraft getreten.

8 Für England, Wales, Schottland und Nordirland sei eine zusätzliche Regelung notwendig, um die Richtlinie 1999/13 vollständig umzusetzen. Diese Vorschriften träten im Laufe des Jahres 2003 in Kraft.

9 Es ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich nicht bestreitet, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen waren, dass jedoch auf den Fortschritt bei den Umsetzungsarbeiten hingewiesen wird.

10 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass der Gerichtshof später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11).

11 Im vorliegenden Fall steht fest, dass bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13 in die interne Rechtsordnung getroffen worden war.

12 Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.

13 Folglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahransordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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