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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: C-333/07
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Dezember 2008

"Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) - Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können - Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 3 EG) - Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung - Begründungspflicht - Würdigung des Sachverhalts - Vereinbarkeit der parafiskalischen Abgabe mit dem EG-Vertrag"

Parteien:

In der Rechtssache C-333/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour administrative d'appel de Lyon (Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2007, in dem Verfahren

Société Régie Networks

gegen

Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), K. Lenaerts, A. Ó Caoimh und J.-C. Bonichot sowie der Richter K. Schiemann, P. Kuris, E. Juhász, L. Bay Larsen und der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Société Régie Networks, vertreten durch B. Geneste und C. Medina, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Messmer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1997, keine Einwände gegen die Änderung einer Beihilferegelung für lokale Rundfunksender (staatliche Beihilfe Nr. N 679/97 - Frankreich) zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzmitteilung (ABl. 1999, C 120, S. 2) veröffentlicht worden ist.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Gesellschaft französischen Rechts Régie Networks (im Folgenden: Régie Networks) wegen Erstattung des Betrags, den diese für das Jahr 2001 als parafiskalische Abgabe auf die im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung entrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 80 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (Loi relative à la liberté de communication, JORF vom 1. Dezember 1986, S. 11755) in seiner durch Art. 25 des Gesetzes Nr. 89-25 vom 17. Januar 1989 (JORF vom 18. Januar 1989, S. 728) und Art. 27 des Gesetzes Nr. 90-1170 vom 29. Dezember 1990 (JORF vom 30. Dezember 1990, S. 16439) geänderten Fassung bestimmt:

"Hörfunkdiensten, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, wird nach den durch Dekret des Conseil d'État festgelegten Modalitäten eine Beihilfe gewährt.

Zur Finanzierung dieser Beihilfe wird eine Abgabe auf die Einnahmen aus im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlter Werbung erhoben.

Entgelte, die Hörfunkdienste im Zusammenhang mit Sendungen zur Unterstützung von kollektiven oder gemeinnützigen Maßnahmen erhalten, werden bei der Bestimmung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Obergrenze nicht berücksichtigt."

4 Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk (Décret portant création d'une taxe parafiscale au profit d'un fonds de soutien à l'expression radiophonique, JORF vom 30. Dezember 1997, S. 19194) lautet wie folgt:

"Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird zur Finanzierung eines Beihilfefonds zugunsten der Inhaber einer Genehmigung für den Hörfunkdienst, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, für einen Zeitraum von fünf Jahren eine parafiskalische Abgabe auf im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung [im Folgenden: Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten] eingeführt.

Diese Abgabe hat die Förderung des Hörfunks zum Ziel."

5 Art. 2 dieses Dekrets bestimmt:

"Die Abgabe wird auf der Grundlage der Beträge vor Agenturprovision und vor Mehrwertsteuer berechnet, die von den Werbekunden für die Verbreitung ihrer für das französische Hoheitsgebiet bestimmten Werbung gezahlt werden.

Schuldner der Abgabe sind die Personen, die diese Werbesendungen vermarkten.

Der Abgabentarif wird in einem gemeinsamen Erlass der für Haushalt und für Kommunikation zuständigen Minister abgestuft nach den Einnahmen der abgabenpflichtigen Werbezeitenvermarkter pro Quartal festgelegt, wobei folgende Obergrenzen gelten:

..."

6 Gemäß Art. 3 des Dekrets Nr. 97-1263 wird das Nettoaufkommen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten an den Unterstützungsfonds für den Hörfunk ausgeschüttet, der als Sonderkonto in den Büchern des Nationalen Instituts für Bild und Ton geführt wird.

7 Nach Art. 4 dieses Dekrets wird diese Abgabe von der Steuerverwaltung zugunsten des Kontos des Unterstützungsfonds nach den Vorschriften und mit den Garantien und Sanktionen, die für die Mehrwertsteuer gelten, berechnet, festgesetzt und eingezogen.

8 Die Art. 7 bis 20 des Dekrets Nr. 97-1263 enthalten Vorschriften über die Beihilfen, die das Nationale Institut für Bild und Ton aus dem an den Unterstützungsfonds ausgeschütteten Nettoaufkommen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten zahlt.

9 Beihilfeberechtigt sind die Inhaber einer Genehmigung für den Hörfunkdienst im Sinne von Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 (im Folgenden: lokale Radiosender).

10 Nach Art. 7 des Dekrets Nr. 97-1263 werden die Beihilfen im Rahmen der verfügbaren Mittel von einem Beirat vergeben, dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung in diesem Art. 7 sowie in den Art. 8 bis 11 des Dekrets geregelt sind.

11 Das Dekret Nr. 97-1263 sieht drei Arten von Beihilfen (im Folgenden: Beihilfen zur Förderung des Hörfunks) vor.

12 Es handelt sich erstens um eine Einrichtungsbeihilfe, für die die Anspruchsvoraussetzungen in den Art. 12 und 13 des Dekrets festgelegt sind. Diese Beihilfe, die auf 100 000 FRF begrenzt ist, wird an neu zugelassene lokale Radiosender auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Unterlagen vergeben.

13 Es handelt sich ferner um eine Ausrüstungsbeihilfe, für die die Bedingungen in Art. 14 des Dekrets festgelegt sind. Diese Beihilfe wird an die lokalen Radiosender auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Unterlagen frühestens fünf Jahre nach Gewährung der Einrichtungsbeihilfe und nur einmal in einem Fünfjahreszeitraum vergeben. Sie darf 50 % des investierten Betrags nicht übersteigen und ist ebenfalls auf 100 000 FRF begrenzt.

14 Es handelt sich schließlich um eine jährliche Betriebsbeihilfe gemäß den in Art. 16 und 17 des Dekrets niedergelegten Vergabebedingungen.

15 Art. 17 Abs. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 bestimmt:

"Der Grundbetrag der jährlichen Betriebsbeihilfe wird anhand einer vom Beirat des Unterstützungsfonds erstellten Tariftabelle unter Berücksichtigung der Erträge des normalen laufenden Betriebs des betreffenden Radiosenders vor Abzug der Kosten für die Vermarktung von Werbezeiten festgesetzt. Er wird veröffentlicht."

16 Nach Abs. 2 dieses Artikels kann dieser Betrag um bis zu 60 % aufgestockt werden, und zwar nach Maßgabe der Anstrengungen des betreffenden Radiosenders zur Diversifizierung der unmittelbar mit seiner Sendetätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Ressourcen, seiner Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung seines Personals, seiner Maßnahmen im Bereich Erziehung und Kultur, seiner Beteiligung an gemeinsamen Maßnahmen im Programmbereich sowie seiner Anstrengungen auf den Gebieten der sozialen Kommunikation im Nachbarschaftsbereich und der Integration.

17 Die durch das Dekret Nr. 97-1263 eingeführte Beihilferegelung für den Hörfunk, die im Ausgangsverfahren zur Anwendung gelangt, knüpft an diejenigen an, die ab 1. Januar 1983 durch verschiedene ältere Dekrete zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren und anschließend für Zeiträume von fünf Jahren eingeführt worden waren.

18 Die in dem durch Art. 47 des Gesetzes Nr. 2002-1575 vom 30. Dezember 2002 (Haushaltsgesetz für 2003; JORF vom 31. Dezember 2002, S. 22025) geänderten Art. 302bis KD des Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) vorgesehene Beihilferegelung für den Hörfunk hat wiederum ab 1. Januar 2003 diejenige des Dekrets Nr. 97-1263 abgelöst, und zwar für unbestimmte Zeit.

19 Diese neue Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2003 geändert durch Art. 22 des Gesetzes Nr. 2003-709 vom 1. August 2003 über das Mäzenatentum, die Vereine und die Stiftungen (Loi relative au mécénat, aux associations et aux fondations, JORF vom 2. August 2003, S. 13277).

20 Art. 302bis KD Abs. 2 des Steuergesetzbuchs bestimmt:

"Die Abgabe wird auf der Grundlage der Beträge vor Agenturprovision und vor Mehrwertsteuer berechnet, die von den Werbekunden an die Werbezeitenvermarkter für die Ausstrahlung und die Verbreitung ihrer Werbung aus dem französischen Hoheitsgebiet heraus gezahlt werden.

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Die Entscheidungen der Kommission über die aufeinanderfolgenden Beihilferegelungen für den Hörfunk

21 Mit ihrer Entscheidung vom 1. März 1990 betreffend die Beihilfe Nr. N 19/90 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, sie habe keine Einwände gegen die Einführung der Beihilferegelung für den Hörfunk, die diese Behörden bei ihr gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag (später Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag, jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) angemeldet hatten.

22 In dieselbe Richtung ging die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1992 betreffend die Beihilfe Nr. N 359/92, bei der es um den Entwurf eines Dekrets zur Änderung der Beihilferegelung für den Hörfunk - die bereits Gegenstand ihrer vorhergehenden Entscheidung gewesen war - ging, den die französischen Behörden bei ihr gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag angemeldet hatten.

23 In dieser zweiten Entscheidung führte die Kommission aus, in Anbetracht der Merkmale der Empfänger dieser Beihilfen (kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft) dürften der innergemeinschaftliche Wettbewerb und Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, so dass sich eine Ausnahme vom Beihilfeverbot aufgrund des Fortbestehens der mit einer solchen Regelung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen lasse.

24 Sodann teilte die Kommission den französischen Behörden mit der streitigen Entscheidung wiederum mit, dass sie nicht beabsichtige, Einwände gegen den Entwurf eines Dekrets zur Änderung der bereits genehmigten Beihilferegelung für den Hörfunk zu erheben, den die französischen Behörden bei ihr gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag angemeldet hatten und aus dem dann das Dekret Nr. 97-1263 hervorging.

25 In dieser Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, in Anbetracht dessen, dass die für die betreffenden Beihilfen bestimmten Haushaltsmittel nicht erhöht würden und dass die Beihilfeempfänger kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft seien, dürfte der innergemeinschaftliche Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, so dass sich eine Ausnahme vom Beihilfeverbot aufgrund des Fortbestehens der mit einer solchen Regelung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen lasse.

26 In ihrer Entscheidung vom 28. Juli 2003 betreffend die Beihilfe Nr. NN 42/03 (vormals Beihilfe Nr. N 725/02) schließlich erhob die Kommission keine Einwände gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der - in ihrer jeweiligen Ausgestaltung bereits durch die drei vorgenannten Entscheidungen genehmigten - Beihilferegelung für den Hörfunk, den die französischen Behörden bei ihr gemäß Art. 88 Abs. 3 EG angemeldet hatten. Die entsprechend geänderte Regelung findet sich nunmehr in Art. 302bis KD Abs. 2 des Steuergesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes Nr. 2003-709.

27 In dieser Entscheidung führte die Kommission aus, die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten zur Finanzierung der betreffenden Beihilferegelung werde von den Werbezeitenvermarktern entrichtet und nicht von den jeweiligen Werbenden, auf deren Rechnung sie im Übrigen nicht erscheine.

28 Diese Abgabe treffe nur die im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Werbezeitenvermarkter; die aus dem Ausland in das französische Hoheitsgebiet ausgestrahlte Werbung unterliege daher keiner Belastung.

29 Umgekehrt unterlägen die im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Werbezeitenvermarkter, die ausschließlich Ausstrahlungen ins Ausland vornähmen, dieser Abgabe, die somit im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften über die zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmten parafiskalischen Abgaben stehe.

30 Da die streitige Beihilferegelung nichtkommerzielle und rein lokale Radiosender begünstige, verfolge sie ein Ziel des Allgemeininteresses, indem sie die Medienvielfalt auf lokaler Ebene wahre; die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels sei gering.

31 Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, die die Entwicklung der Tätigkeit des Bürgerfunks erleichtere und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht in einer Weise beeinträchtige, die dem Allgemeininteresse zuwiderlaufe, eine gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstelle.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

32 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich nach der Darstellung in der Vorlageentscheidung wie folgt zusammenfassen.

33 Régie Networks, die die Werbezeiten der Lokalfrequenzen von NRJ GROUP vermarktet, entrichtete für das Jahr 2001 152 524 Euro als Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten.

34 Sie verlangte dann von den lokalen Steuerbehörden die Erstattung dieses Betrags. Da ihre Beschwerde mangels Bescheidung innerhalb der gesetzlichen Frist stillschweigend abgelehnt worden war, erhob sie Klage beim Tribunal administratif de Lyon.

35 Mit Urteil vom 25. April 2006 wurde die von Régie Networks erhobene Klage abgewiesen. Daraufhin legte diese bei der Cour administrative d'appel de Lyon Berufung ein.

36 Vor dem vorlegenden Gericht macht Régie Networks erstens geltend, die streitige Entscheidung sei wegen unzureichender Begründung ungültig.

37 Zum einen enthalte diese Entscheidung keine Begründung dafür, warum die fragliche Beihilferegelung unter eine der Ausnahmekategorien des EG-Vertrags falle. Zum anderen habe die Kommission es in der Entscheidung unterlassen, zu prüfen, ob die Art und Weise der Finanzierung dieses Systems, d. h. die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten, mit dem Vertrag vereinbar sei, und ihre Auffassung hierzu ausdrücklich zu begründen, obwohl eine solche Prüfung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe unerlässlich sei; Régie Networks verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249).

38 Régie Networks meint zweitens, die streitige Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil - wie im Übrigen auch von der Kommission in ihrer in den Randnrn. 26 bis 31 dieses Urteils erwähnten Entscheidung vom 28. Juli 2003 berücksichtigt - eingeführte Waren und Dienstleistungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von jeder Abgabe befreit werden müssten, die zur Finanzierung einer Beihilferegelung diene, die nur den einheimischen Unternehmen zugutekomme.

39 Régie Networks macht drittens geltend, die streitige Entscheidung sei mit einem Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts behaftet, da die Kommission wahrheitswidrig davon ausgegangen sei, dass die für die fragliche Beihilferegelung bestimmten Haushaltsmittel nicht erhöht worden seien.

40 Nach Auffassung von Régie Networks ergibt sich daraus, dass im Falle der Ungültigerklärung der streitigen Entscheidung durch den Gerichtshof die Beihilferegelung, deren Durchführung durch diese Entscheidung genehmigt worden sei, ex tunc rechtswidrig sei und dass diese Rechtswidrigkeit die Rechtswidrigkeit ihrer Finanzierung nach sich ziehe.

41 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts werfen die drei von Régie Networks erhobenen Rügen erhebliche Probleme auf, die die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Frage stellen.

42 Die Cour administrative d'appel de Lyon hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die streitige Entscheidung in Bezug auf ihre Begründung, in Bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Finanzierung der Beihilferegelung für den Hörfunk, die für den Zeitraum 1998-2002 eingeführt wurde, mit dem EG-Vertrag und in Bezug auf die Stichhaltigkeit des Grundes, der darauf gestützt wird, dass die Haushaltsmittel für die in Rede stehende Beihilferegelung nicht erhöht worden seien, gültig?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

43 Die Kommission ist der Auffassung, der Gerichtshof brauche nicht über die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung zu entscheiden, da diese Frage in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe, bei dem es um die Rechtmäßigkeit der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten gehe.

44 Diese Abgabe falle nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen. Da der Betrag der im Rahmen der Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks gewährten Subventionen insoweit nicht mit dem Aufkommen der zu ihrer Finanzierung dienenden Abgabe zusammenhänge, als die Kriterien für die Bestimmung des Betrags der Beihilfen nicht in Bezug zur Höhe des Aufkommens aus dieser Abgabe stünden, sei diese nämlich kein Bestandteil dieser Regelung. Die Kommission verweist insoweit auf Randnr. 40 des Urteils vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481).

45 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.

46 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Der Gerichtshof kann insbesondere beschließen, nicht über eine Frage zu entscheiden, die ihm zur Beurteilung der Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts vorgelegt worden ist, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Beurteilung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Zur Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Ersuchens um Vorabentscheidung genügt die Feststellung, dass sich nicht a priori ausschließen lässt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ersuchen um Vorabentscheidung zur Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung, die im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen ergangen ist, und dem Ausgangsrechtsstreit besteht, in dem es um die Prüfung des Antrags von Régie Networks auf Erstattung der für das Jahr 2001 als Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten gezahlten Beträge geht, was die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Abgabe erfordert.

49 Es ist nämlich keinesfalls offensichtlich, dass diese Abgabe kein integraler Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk ist.

50 In diesem Stadium der Prüfung der Vorlagefrage genügt die Feststellung, dass eher das Gegenteil anzunehmen ist, da die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorsehen, dass das Aufkommen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk zufließen soll, der zur Finanzierung dieser Beihilfen dient.

51 Wenn sich nun auf den ersten Blick die Auffassung vertreten lässt, dass ein solcher Verwendungszusammenhang zwischen der besagten Abgabe und den Beihilfen, zu deren Finanzierung sie eingeführt wurde, besteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtswidrigkeit dieser Abgabe zur Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung führen kann, was die Verpflichtung zur Erstattung der für die Zwecke dieser Abgabe gezahlten Beträge begründen würde.

52 Es steht daher nicht - zumindest nicht offensichtlich - fest, dass die erbetene Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

53 Die Kommission hält die Vorlagefrage ferner deswegen für unzulässig, weil sich aus einem Vorabentscheidungsurteil, mit dem die streitige Entscheidung für ungültig erklärt würde, nicht notwendigerweise ergäbe, dass die fragliche Abgabe rechtswidrig sei und erstattet werden müsste.

54 In Anbetracht seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfen müsse das nationale Gericht die Erstattung der Abgabe, mit der eine von der Kommission genehmigte Beihilfe finanziert werde, nur dann anordnen, wenn die festgestellte Ungültigkeit derart sei, dass diese Beihilfe auch im Rahmen einer neuen Entscheidung nur für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden könnte.

55 Diesem Einwand kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

56 Es trifft zu, dass dann, wenn die Kommission im Anschluss an ein Vorabentscheidungsurteil, mit dem die streitige Entscheidung für ungültig erklärt wird, eine neue Entscheidung erlässt, diese nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten als rechtswidrig angesehen werden müsste, da diese neue Entscheidung wiederum positiv ausfallen könnte.

57 Dieser Umstand allein bewirkt jedoch nicht, dass die erbetene Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde und dass der Gerichtshof die vom nationalen Gericht vorgenommene Beurteilung der Erheblichkeit und Notwendigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen könnte.

58 Im Gegenteil könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass die streitige Entscheidung effektiv für ungültig erklärt werden muss, eine entsprechende Antwort des Gerichtshofs durchaus zweckmäßig und erheblich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sein, da sie die Kommission zu einer Überprüfung der im Ausgangsverfahren streitigen Beihilferegelung verpflichten würde.

59 Überdies ist - zumal bestimmte von Régie Networks erhobene Rügen Aspekte dieser Regelung betreffen, die die Kommission womöglich noch nicht geprüft hat und die deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bewirken würden - nicht auszuschließen, dass die Kommission im Anschluss an diese Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Regelung tatsächlich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muss, was - wie bereits in Randnr. 51 dieses Urteils ausgeführt - die Rechtswidrigkeit der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten und folglich die Verpflichtung zur Erstattung der im Zusammenhang mit dieser Abgabe gezahlten Beträge nach sich ziehen kann.

60 Die für Ersuchen um Vorabentscheidung geltende Vermutung der Erheblichkeit ist daher durch die von der Kommission erhobenen Einwände nicht widerlegt (vgl. entsprechend insbesondere Urteil van der Weerd u. a., Randnrn. 22 und 23).

61 Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

Zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Begründungspflicht

62 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage, soweit sie die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf ihre Begründung betrifft, vom Gerichtshof wissen, ob diese Entscheidung wegen unzureichender Begründung als ungültig anzusehen ist, da sie zum einen keine Begründung dafür enthalte, warum die fragliche Beihilferegelung unter eine der Ausnahmekategorien von Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag falle, und da die Kommission es zum anderen in dieser Entscheidung unterlassen habe, zu prüfen, ob die Art und Weise der Finanzierung dieses Systems, d. h. die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten, mit dem Vertrag vereinbar sei, und ihre Auffassung hierzu ausdrücklich zu begründen.

63 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 190 EG-Vertrag (jetzt Art. 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 79, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Was zunächst die Natur des betreffenden Rechtsakts angeht, ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung zum Abschluss der durch Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag eingeführten Vorprüfungsphase für Beihilfen erging, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, ohne das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen, das es seinerseits der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten betreffend diese Beihilfe zu erhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Nuova Agricast, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Eine solche, innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung muss lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 48).

66 Was zweitens den Kontext der streitigen Entscheidung angeht, ist diese, wie sich aus den Randnrn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils ergibt, im Anschluss an zwei andere positive Entscheidungen ergangen, die frühere Beihilferegelungen für den Hörfunk betrafen, die im Wesentlichen mit derjenigen übereinstimmten, auf die sich die streitige Entscheidung bezieht und die von den französischen Behörden ebenfalls bei der Kommission angemeldet worden waren. Die streitige Entscheidung nimmt im Übrigen ausdrücklich auf die Prüfung und die Genehmigung der Beihilferegelung, die derjenigen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist und die an deren Stelle treten sollte, vorausging, durch die Kommission Bezug.

67 Auch dieser Umstand rechtfertigte die Kürze der Begründung der streitigen Entscheidung.

68 Die gegen diese Entscheidung erhobenen spezifischen Rügen betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sind vor dem Hintergrund dieser Klarstellungen zu prüfen.

69 Zur Begründung der Entscheidung wird folgende Erwägung angeführt: "In Anbetracht dessen, dass die aufgewendeten Haushaltsmittel nicht erhöht werden und dass die Beihilfeempfänger kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft sind, dürfte der innergemeinschaftliche Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so dass sich eine Ausnahme vom Beihilfeverbot aufgrund des Fortbestehens der mit einer solchen Regelung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen lässt."

70 Gewiss ist diese Begründung kurz, doch bringt sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt werfe keine erheblichen Probleme auf. Sie lässt nämlich erkennen, dass die Kommission diese Auffassung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt hat, dass der innergemeinschaftliche Handel durch diese Regelung wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden dürfte, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

71 Im Licht der in den Randnrn. 63 bis 65 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine solche Begründung unter Berücksichtigung der Natur des Rechtsakts, in dem sie enthalten ist, und von dessen Kontext als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 190 EG-Vertrag anzusehen, wobei die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat.

72 Zwar wäre es vorzuziehen gewesen, wenn die Kommission in der Begründung der streitigen Entscheidung ausdrücklich die in dem konkreten Fall ins Auge gefasste Kategorie der in Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen benannt und ferner die Abgabe zur Finanzierung der Beihilferegelung für den Hörfunk beschrieben hätte, wie sie dies im Übrigen in ihrer letzten Entscheidung vom 23. Juli 2003 betreffend eine Änderung dieser Regelung getan hat, doch geht es nicht an, die streitige Entscheidung aufgrund von Art. 190 EG-Vertrag wegen Fehlens einer solchen spezifischen Begründung betreffend diese Gesichtspunkte aufzuheben.

73 Was speziell die Rüge der fehlenden Angabe der in Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmekategorie, unter die die streitige Beihilferegelung fällt, in der Begründung der streitigen Entscheidung angeht, ergibt sich aus den Formulierungen, "die Beihilfeempfänger [sind] kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft" und "der innergemeinschaftliche Erwerb und Handel [dürfte] wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden ..., das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", dass dabei auf die Ausnahmekategorie des Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag abgestellt wurde, insbesondere die Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, im vorliegenden Fall - wie die Kommission im Übrigen bereits in ihrer Entscheidung vom 23. Juli 2003 ausgeführt hat - der Wirtschaftszweig des Bürgerfunks.

74 Was schließlich das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung in der streitigen Entscheidung betreffend die Frage, ob die Art und Weise der Finanzierung des betreffenden Systems, d. h. die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten, mit dem Vertrag vereinbar ist, angeht, kann der Rüge einer Verletzung des Art. 190 EG-Vertrag jedenfalls deswegen nicht gefolgt werden, weil es der Kommission zufolge keinen Anlass gab, diese Frage zu prüfen, da diese Abgabe nicht Bestandteil der fraglichen Beihilferegelung gewesen sei.

75 Die Frage, ob diese Auffassung zutrifft, kann indessen nicht Gegenstand einer Würdigung im Rahmen der Prüfung einer Rüge betreffend die Begründungspflicht sein. Diese Würdigung erfolgt daher später im Rahmen der Beantwortung des Teils der Vorlagefrage, in dem es um die Rüge eines Rechtsfehlers geht, der darin bestehe, dass die streitige Entscheidung nicht zu der Feststellung gelangt sei, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei.

76 Daraus ergibt sich, dass die Prüfung der Vorlagefrage, soweit sie die Begründungspflicht betrifft, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Entscheidung beeinträchtigen könnte.

Zum Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, was die Entwicklung der für die Beihilferegelung für den Hörfunk bestimmten Haushaltsmittel angeht

77 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage, soweit diese die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Stichhaltigkeit der Erwägung betrifft, die Haushaltsmittel für die Beihilferegelung für den Hörfunk seien nicht erhöht worden, vom Gerichtshof wissen, ob diese Entscheidung als ungültig anzusehen ist, weil ihre Begründung, soweit diese davon ausgehe, dass die für die fraglichen Beihilfen bestimmten Haushaltsmittel nicht erhöht worden seien, einen Tatsachenirrtum enthalte, da diese Mittel sehr wohl erhöht worden seien.

78 Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Behauptung der Kommission, die für die betreffenden Beihilfen bestimmten Haushaltsmittel seien nicht erhöht worden, zu dem Zeitpunkt, als sie aufgestellt wurde, eine Beurteilung der zukünftigen Auswirkungen der Beihilferegelung für den Hörfunk insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkommen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten, das dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk zufließen soll, der zur Finanzierung der Beihilfen dient, darstellte.

80 Insoweit ist es unerheblich, dass sich später herausgestellt hat, dass die für diesen Fonds verwendeten Mittel effektiv erhöht wurden.

81 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen nämlich - erst recht, wenn es um die Gültigkeit einer Entscheidung wie der streitigen, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, geht, die nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag erging - aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nuova Agricast, Randnrn. 54 und 55).

82 Da die Kommission im Rahmen der streitigen Entscheidung die künftigen Auswirkungen einer Beihilferegelung zu beurteilen hatte, obwohl diese Auswirkungen noch nicht genau vorhersehbar waren, kann diese Entscheidung wegen ihrer Einschätzung, dass die für die fraglichen Beihilfen bestimmten Haushaltsmittel nicht erhöht worden seien, nur dann beanstandet werden, wenn sich diese Beurteilung im Licht der Informationen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist.

83 Zwar trifft es zu, dass Art. 2 des Dekretentwurfs, aus dem das Dekret Nr. 97-1263 hervorgegangen ist, in Bezug auf die Fernsehwerbung eine Erhöhung der Grenzen vorsah, innerhalb deren die Abgabensätze bestimmt werden konnten, doch mussten diese Abgabensätze zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet wurde, noch gemäß Art. 2 Abs. 3 des Entwurfs festgelegt werden.

84 Ferner steht fest, dass der Umfang der Werbeeinnahmen, die die Bemessungsgrundlage für die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten darstellten, zu dieser Zeit selbst nicht bekannt war und daher nicht Gegenstand von Vorhersagen sein konnte.

85 Angesichts solcher Variablen, die ungewisse Elemente darstellten, die von der Kommission unter Berücksichtigung u. a. der in der Anmeldung der streitigen Beihilferegelung enthaltenen Beurteilungselemente und gegebenenfalls der von den nationalen Behörden mitgeteilten Informationen zu beurteilen waren, kann der Gerichtshof keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der fraglichen Elemente feststellen.

86 Die Prüfung der Vorlagefrage hat daher, was den behaupteten Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts angeht, nichts ergeben, was die Gültigkeit der streitigen Entscheidung beeinträchtigen könnte.

Zum behaupteten Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten mit dem Vertrag

87 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage, soweit diese die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vereinbarkeit der Finanzierung der für den Zeitraum 1998 bis 2002 eingeführten Beihilferegelung für den Hörfunk betrifft, vom Gerichtshof wissen, ob diese Entscheidung deswegen für ungültig zu erklären ist, weil die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, als sie auch auf die vom Ausland nach Frankreich ausgestrahlte Hörfunk- und Fernsehwerbung erhoben wird, während das Aufkommen aus dieser Abgabe eine Beihilferegelung finanziert, die nur den lokalen Radiosendern in Frankreich zugutekommt.

88 Zwar verfügt die Kommission, wie in Randnr. 78 dieses Urteils festgestellt, bei der Anwendung des Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen, doch unterliegt dieses Ermessen gewissen Schranken, deren Einhaltung der Gemeinschaftsrichter zu kontrollieren hat.

89 So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen kann. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden. Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil van Calster u. a., Randnr. 49, und Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 29).

90 In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil van Calster u. a., Randnr. 50).

91 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings vorgetragen, es müsse von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass eine Abgabe, mit der eine Beihilfemaßnahme finanziert werde, von einem Mitgliedstaat nur angemeldet und von der Kommission geprüft werden müsse, wenn aufgrund einer ersten Prüfung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden müsse, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Abgabepflichtigen und den Empfängern der fraglichen Beihilfen bestehe. Mangels eines solchen Wettbewerbsverhältnisses bestehe kein Gemeinschaftsinteresse daran, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe, mit der eine Beihilfe finanziert werde, anmelde und die Kommission diese prüfe.

92 Diese Auffassung ist zurückzuweisen.

93 Zwar kann die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Schuldnern einer Abgabe und den Empfängern der Beihilfen, zu deren Finanzierung diese Abgabe dient, besteht, durchaus im Rahmen der sachlichen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission erheblich sein, doch kann sie nicht zu einem zusätzlichen Kriterium zur Bestimmung des Umfangs der Pflicht zur Anmeldung einer Beihilfe gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag erhoben werden.

94 Im Zusammenhang mit einer Abgabe, die die Art und Weise der Finanzierung eines Beihilfesystems wie desjenigen des Ausgangsverfahrens darstellt, besteht ein klares Gemeinschaftsinteresse daran, dass der Mitgliedstaat dieses System einschließlich der Finanzierungsweise, die ein Bestandteil des Systems ist, anmeldet, damit der Kommission alle Angaben zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen; für diese Beurteilung ist sie ausschließlich zuständig, wobei sie der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95 Die Wirksamkeit dieser ausschließlichen Zuständigkeit wäre nämlich gefährdet, wenn ihre Ausübung von einer vorherigen, einseitigen Beurteilung der Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Schuldnern einer Abgabe und den Empfängern von durch diese Abgabe finanzierten Beihilfen besteht, durch den jeweiligen Mitgliedstaat abhinge.

96 Dies gilt umso mehr in einem Zusammenhang wie demjenigen, in den sich die Beihilferegelung und die Abgabe einfügen, um die es im Ausgangsverfahren geht, da diese Regelung Beihilfen betrifft, deren Empfänger auf einem Markt tätig sind, der nicht als von demjenigen, zu dem die Abgabepflichtigen gehören, offensichtlich verschieden anzusehen ist.

97 Die Antwort auf die Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen diesen Empfängern und Abgabenpflichtigen kann in zahlreichen Fällen diskussionsbedürftig sein, wie die unterschiedlichen Auffassungen zeigen, die im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vertreten wurden. Eine solche Antwort erfordert nämlich eine eingehende Prüfung der Merkmale der betroffenen Märkte im Rahmen der sachlichen Prüfung der Beihilfe, die allein die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters vornehmen kann.

98 Es gilt festzustellen, ob die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten jedenfalls von der Kommission bei ihrer Prüfung der betreffenden Beihilferegelung hätte berücksichtigt werden müssen, weil sie entsprechend der in Randnr. 89 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung als Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk angesehen werden müsste, zu deren Finanzierung diese Abgabe dient.

99 Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beeinflusst (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Art. 3 und 6 des Dekrets Nr. 97-1263, dass das Nettoaufkommen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk zufließt, aus dem vom Beirat des Unterstützungsfonds die Beihilfen für den Hörfunk vergeben werden. Diese Abgabe wird speziell und ausschließlich für die Finanzierung der fraglichen Beihilfen erhoben (vgl. entsprechend Urteil van Calster u. a., Randnr. 55).

101 Diese enge Verbindung zwischen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten und den mit ihr finanzierten Beihilfen ergibt sich im Übrigen eindeutig sowohl aus dem Titel des Dekrets Nr. 97-1263 "über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk" als auch aus der Überschrift der beiden Abschnitte dieses Dekrets und damit seiner Struktur, nämlich "Einnahmen des Unterstützungsfonds" und "Vergabe der Beihilfen".

102 Die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten unterscheidet sich im Übrigen wesentlich von den Abgaben zur Finanzierung von Beihilfen, um die es in verschiedenen Rechtssachen ging, die zu von der Kommission angeführten Urteilen des Gerichtshofs geführt haben, in denen dieser befand, dass zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe nach der einschlägigen nationalen Regelung kein zwingender Verwendungszusammenhang bestand (Urteil vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, und Urteil Distribution Casino France u. a.).

103 In diesen Rechtssachen beruhte diese Schlussfolgerung nämlich auf der Feststellung, dass das Aufkommen aus der betreffenden Abgabe nach der einschlägigen nationalen Regelung den Umfang der Beihilfe nicht unmittelbar beeinflusste.

104 Im vorliegenden Fall ist das Nettoaufkommen aus der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten ausschließlich und vollständig für die Finanzierung der Beihilfen für den Hörfunk bestimmt und beeinflusst daher unmittelbar deren Umfang. Zwar werden diese Beihilfen vom Beirat des Unterstützungsfonds für den Hörfunk vergeben, doch ist unstreitig, dass diese Einrichtung nicht befugt ist, die verfügbaren Mittel zu anderen Zwecken als für diese Beihilfen zu verwenden.

105 So bestimmt Art. 7 des Dekrets Nr. 97-1263, dass die verfügbaren Mittel vom Beirat des Unterstützungsfonds für den Hörfunk vergeben werden. Es steht weiter außer Streit, dass die Mittel des Unterstützungsfonds, die nicht aus dem Aufkommen aus der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten stammen, gering sind.

106 Zwar sind die Einrichtungsbeihilfe und die Ausrüstungsbeihilfe der Höhe nach begrenzt und werden nach Maßgabe spezifischer Prüfkriterien berechnet, doch muss ihre Höhe, wenn sie unterhalb der Obergrenzen liegt, im Wesentlichen im Rahmen des veranschlagten Aufkommens aus der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten festgesetzt werden.

107 Dies gilt im Übrigen noch eindeutiger für die jährliche Betriebsbeihilfe, bei der es sich um die offensichtlich bedeutendste Form der Beihilfe für den Hörfunk handelt, da sie allein z. B. mehr als 96 % sämtlicher im Jahr 2003 gezahlter Beihilfen ausmacht, wie Régie Networks unwidersprochen ausgeführt hat.

108 Der Betrag dieser Beihilfe wird nämlich nach Art. 17 des Dekrets Nr. 97-1263 anhand einer vom Beirat des Unterstützungsfonds erstellten Tariftabelle unter Berücksichtigung der Erträge des normalen laufenden Betriebs des betreffenden Radiosenders vor Abzug der Werbevermarktungskosten festgesetzt.

109 In der mündlichen Verhandlung hat Régie Networks - ebenfalls unwidersprochen - ausgeführt, diese Tabelle werde nach Maßgabe der im Vorjahr festgestellten Mittel des Unterstützungsfonds für den Hörfunk, des veranschlagten Betrags der Einnahmen aus der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten entsprechend dem ursprünglichen Haushaltsgesetz und der voraussichtlichen Entwicklung des Werbemarkts festgelegt.

110 Schließlich ist die in Art. 17 Abs. 2 des Dekrets Nr. 97-1263 vorgesehene mögliche Anhebung der jährlichen Betriebsbeihilfe zwar auf 60 % beschränkt, doch erfolgt deren jährliche Festsetzung - im Rahmen dieses Höchstbetrags - ebenfalls nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und damit im Wesentlichen der Einnahmen oder der veranschlagten Einnahmen aus der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten.

111 Unter diesen Umständen beeinflusst das Aufkommen aus diesen Abgaben den Umfang der gezahlten Beihilfen für den Hörfunk. Die Gewährung dieser Beihilfen und - in einem sehr großen Ausmaß - ihr Umfang hängen vom Abgabenaufkommen ab.

112 Daraus folgt, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk ist, deren Finanzierung diese Abgabe dient.

113 Die Kommission musste diese Abgabe daher zwingend bei der Prüfung der betreffenden Beihilferegelung berücksichtigen, und zwar im Anschluss an die Anmeldung dieser Regelung im Rahmen der Vorprüfungsphase für die Beihilfen gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag.

114 Es steht jedoch fest, dass die besagte Finanzierungsweise bei der Kommission zwar angemeldet wurde, da sie in Abschnitt I des Dekretentwurfs enthalten war, aus dem dann das Dekret Nr. 97-1263 hervorging, die Kommission sie jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens an dessen Ende die streitige Entscheidung erging, überprüft hat. Vor dem Gerichtshof hat die Kommission vorgetragen, eine solche Prüfung habe nicht vorgenommen werden müssen, da die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten nicht Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk sei.

115 Ferner ist festzustellen, dass die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2003 Einwände gegen eine Finanzierungsweise einer geänderten Beihilferegelung für den Hörfunk erhoben hat, die im Kern mit der im Ausgangsverfahren streitigen Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten identisch war, und zwar mit der Begründung, diese verstoße gegen den regelmäßig von der Kommission vertretenen und vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission (47/69, Slg. 1970, 487), bestätigten allgemeinen Grundsatz, dem zufolge eingeführte Waren und Dienstleistungen von parafiskalischen Abgaben befreit sein müssten, die zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt seien, die nur inländischen Unternehmen zugutekomme. Erst nach der Änderung des betreffenden Beihilfevorhabens dergestalt, dass die mit der Beihilfe verbundene Abgabe nun nur noch die von Frankreich aus gesendete Werbung erfasst, beschloss die Kommission mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 2003, keine Einwände gegen diese Beihilferegelung zu erheben.

116 Da die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilferegelung mit den Bestimmungen des Vertrags betreffend staatliche Beihilfen die Finanzierungsweise dieser Beihilfen nicht berücksichtigt hat, obwohl sie Bestandteil der Regelung war, ist die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zwangsläufig fehlerhaft.

117 Die streitige Entscheidung ist aus diesem Grund für ungültig zu erklären.

118 Für den Fall, dass die streitige Entscheidung für ungültig erklärt wird, hat die französische Regierung beantragt, der Gerichtshof möge die zeitlichen Wirkungen seines Urteils beschränken und von dieser Beschränkung lediglich die Unternehmen ausnehmen, die vor Erlass des Urteils eine Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Erhebung der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten eingelegt haben.

119 Für denselben Fall hat die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge die Wirkungen der für nichtig erklärten Entscheidung fortgelten lassen, um weder die Erhebung der Abgaben noch die Vergabe der Beihilfen in Frage zu stellen.

120 Zur Stützung dieses Antrags ist insbesondere darauf verwiesen worden, dass diese Beihilferegelung in gleicher Weise wie die vorhergehenden Regelungen bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden und während eines längeren Zeitraums zur Anwendung gelangt sei. Die französische Regierung macht insbesondere geltend, eine Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beträge vom Unterstützungsfonds für den Hörfunk und von den lokalen Radiosendern für den Zeitraum von 1998 bis 2002 würde deren Finanzen und sogar ihre Existenz gefährden und könnte die Medienvielfalt gefährden.

121 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 231 Abs. 2 EG, der im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122 Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteil Silos, Randnr. 36).

123 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die fragliche Beihilferegelung während eines Zeitraums von fünf Jahren anwendbar war und dass die aufgrund dieser Regelung gezahlten Beihilfen sehr zahlreich waren und eine erhebliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern betreffen. Zum anderen können die sowohl von der französischen Regierung als auch von der Kommission geltend gemachten zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit, insbesondere der Umstand, dass die fragliche Regelung bei der Kommission angemeldet wurde und dass die Entscheidung, mit der diese sie genehmigt hat, nicht vor den Gemeinschaftsgerichten angefochten wurde, die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Ungültigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigen.

124 Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG die Ungültigkeit eines von einer Gemeinschaftsbehörde erlassenen Rechtsakts fest, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung insbesondere die Rechtsfolge, dass die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 233 EG für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gilt in einem solchen Fall entsprechend (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125 Schließlich verfügt die Kommission, wie in Randnr. 94 dieses Urteils festgestellt, nach dem Vertrag über die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, wobei sie der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt.

126 Daher sind die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission auszusetzen, um dieser die Behebung der mit dem vorliegenden Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit zu ermöglichen. Die besagten Wirkungen werden - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diese neue Entscheidung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung dieses Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt.

127 In diesem Zusammenhang ist allerdings dem Antrag der französischen Regierung stattzugeben, lediglich die Unternehmen von dieser zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils auszunehmen, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Erhebung der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten gemäß dem Dekret Nr. 97-1263 eingelegt haben.

128 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die streitige Entscheidung ungültig ist. Allerdings sind die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission gemäß Art. 88 EG auszusetzen. Die besagten Wirkungen werden - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diese neue Entscheidung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung dieses Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils sind lediglich die Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Erhebung der durch Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 eingeführten Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten eingelegt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

129 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1997, keine Einwände gegen die Änderung einer Beihilferegelung für lokale Rundfunksender (staatliche Beihilfe Nr. N 679/97 - Frankreich) zu erheben, ist ungültig.

Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der besagten Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1997 sind bis zum Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission gemäß Art. 88 EG auszusetzen. Die besagten Wirkungen werden - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diese neue Entscheidung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung dieses Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils sind lediglich die Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Erhebung der durch Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk eingeführten parafiskalischen Abgabe auf die im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung eingelegt haben.



Ende der Entscheidung

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