Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: C-34/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG), Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG)
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Juni 2003. - Sante Pasquini gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale ordinario di Roma - Italien. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Neuberechnung - Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung - Verjährung - Anwendbares Recht - Verfahrensvorschriften - Begriff. - Rechtssache C-34/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-34/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale ordinario di Roma (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Sante Pasquini

gegen

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Herrn Pasquini, vertreten durch R. Ciancaglini und M. Rossi, avvocati,

- des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Todaro, A. Riccio und N. Valente, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und S. Pizarro als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und A. Aresu als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Pasquini, vertreten durch M. Rossi, des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Riccio, der italienischen Regierung, vertreten durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch A. Aresu, in der Sitzung vom 16. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale ordinario di Roma ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. Januar 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2002, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72).

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Herrn Pasquini (im Folgenden: Kläger) gegen das Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, im Folgenden: INPS), bei dem es um einen Bescheid des INPS geht, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, rechtsgrundlos als Altersrente bezogene Beträge zurückzuzahlen.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Kapitel 3, "Alter und Tod (Renten)", des Titels III dieser Verordnung gehört, regelt die Berechnung der Leistungen insbesondere für den Fall, dass der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfuellt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden. Er bestimmt:

"(1) Erfuellt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt Folgendes:

a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.

...

(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfuellt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet....

(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfuellt sind."

4 Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71, bei denen es sich um Übergangsvorschriften handelt, die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder zu ihren Änderungen anwendbar sind, enthalten jeweils vergleichbare Bestimmungen für Anträge auf Neuberechnung von Renten unter Berücksichtigung der neuen anwendbaren Bestimmungen. Diese Bestimmungen sehen im Kern Folgendes vor:

- Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der neuen Regelung gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Regelung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können (Artikel 94 Absatz 6, Artikel 95 Absatz 6, Artikel 95a Absatz 5 und Artikel 95b Absatz 6).

- Wird der Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der neuen Regelung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben (Artikel 94 Absatz 7, Artikel 95 Absatz 7, Artikel 95a Absatz 6 und Artikel 95b Absatz 7).

5 Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 sieht für den Fall der Neuberechnung, des Entzugs oder des Ruhens der Leistung vor, dass der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, d. h. nach den Artikeln 36 und 41 der Verordnung Nr. 574/72 grundsätzlich den Träger des Wohnorts des Betroffenen, die betreffende Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat, unterrichtet.

6 Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 regelt die Zusammenarbeit zwischen Trägern der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen. Er sieht so insbesondere vor, dass ein Träger eines Mitgliedstaats, der einem Leistungsempfänger zu viel gezahlt hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber diesem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen kann, den zu viel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

7 Artikel 112 der Verordnung Nr. 574/72 regelt den Fall, dass die Beträge nicht wiedererlangt werden können. Er lautet wie folgt:

"Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, dass die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam."

Das italienische Recht

Das auf Renten von Wanderarbeitnehmern anwendbare Recht

8 Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 (GURI Nr. 111 vom 30. April 1969, Supplemento ordinario) bestimmt:

"Italienische Staatsangehörige, deren Versicherungsverhältnisse gemäß Artikel 12 des italienisch-libyschen Abkommens vom 2. Oktober 1956, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 843 vom 17. August 1957, vom Istituto nazionale della previdenza sociale auf den nationalen libyschen Rentenversicherungsträger übertragen worden sind und die vor dem 31. Dezember 1965 einen Rentenanspruch gegen die libysche Sozialversicherung erworben haben, erhalten vom Istituto nazionale della previdenza sociale ab dem 1. Januar 1969, und zwar vollständig aus dem Fondo per l'adeguamento delle pensioni (Fonds für die Rentenanpassung) eine Aufstockung im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962, bis der monatliche Betrag der in der vorgeschriebenen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer vorgesehenen Mindestrenten erreicht ist.

Die im vorigen Absatz genannten Mindestrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an auch den Rentenberechtigten geschuldet, die einen Anspruch durch eine Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beitragszeiten, die in internationalen Abkommen oder Übereinkünften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorgesehen ist, erworben haben.

Bei der Gewährung der erwähnten Mindestrenten wird die gegebenenfalls wegen der Zusammenrechnung von einem ausländischen Träger geleistete anteilige Rentenzahlung berücksichtigt.

Die abgewanderten Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für einen Anspruch durch die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beitragszeiten gemäß Absatz 2 erfuellen, haben insbesondere auf der Grundlage einer von einem ausländischen Träger ausgestellten vorläufigen Bescheinigung Anspruch auf die Auszahlung eines Vorschusses auf die Rente, die bis zum Erreichen der Mindestrente aufgestockt wird. Die Anspruchsberechtigten auf eine andere Rente haben keinen Anspruch auf die Aufstockung, und diese wird im Verhältnis zu den gegebenenfalls von ausländischen Trägern anteilig gezahlten Beträgen zurückverlangt."

Regelung für die Verjährung und die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

9 Artikel 2946 des Codice civile sieht eine allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen von zehn Jahren vor.

10 Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 88/1989 vom 9. März 1989 über die Umstrukturierung des INPS und des Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt) (GURI Nr. 60 vom 13. März 1989, Supplemento ordinario) sieht u. a. vor, dass die Höhe der Altersrenten bei Fehlern, die bei der Bewilligung oder der Auszahlung unterlaufen sind, berichtigt werden kann. Nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgt eine Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge nur bei vorsätzlichem Handeln.

11 Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 412/1991 vom 30. Dezember 1991 mit Bestimmungen über das öffentliche Finanzwesen (GURI Nr. 305 vom 31. Dezember 1991), der als authentische Auslegung des Artikels 52 des Gesetzes Nr. 88/89 erlassen wurde, bestimmt, dass rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, wenn der Rentner Tatsachen, die einen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Höhe seines Betrages haben und die dem zuständigen Träger nicht bereits bekannt sind, nicht oder nur unvollständig mitteilt.

12 Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

"Das INPS überprüft jährlich die Einkommensverhältnisse der Rentner, die sich auf die Höhe der oder den Anspruch auf Rentenleistungen auswirken; im Laufe des darauf folgenden Jahres fordert das INPS die gegebenenfalls zu viel gezahlten Beträge zurück."

13 Artikel 1 Absätze 260 bis 265 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 mit Maßnahmen zur Rationalisierung des öffentlichen Finanzwesens (GURI Nr. 303 vom 28. Dezember 1996, Supplemento ordinario Nr. 233) führte eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge für im Bereich der sozialen Sicherheit rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein. Er sieht vor, dass von öffentlichen Pflichtversicherungsträgern rechtsgrundlos gezahlte Rentenleistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1996 nicht zurückgefordert werden, wenn die Betroffenen im Jahr 1995 ein steuerbares persönliches Einkommen von bis zu 16 000 000 ITL bezogen haben. Übersteigt dieses steuerbare persönliche Einkommen diesen Betrag, so ist ein Viertel des erhaltenen Betrages nicht zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt in monatlichen Raten und ohne Verzinsung in Form einer unmittelbaren Einbehaltung von der Rente, die ein Fünftel der Rente nicht übersteigen darf.

14 Eine entsprechende Regelung wurde 2001 für rechtsgrundlose Zahlungen in Zeiträumen vor dem 1. Januar 2001 erlassen.

Das Ausgangsverfahren

15 Der Kläger arbeitete nacheinander in Italien (140 Wochen), in Frankreich (336 Wochen) und in Luxemburg (1 256 Wochen).

16 Auf einen am 5. Februar 1987 gestellten Antrag bewilligte ihm das INPS mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 eine anteilige Rente mit Wirkung vom 1. März 1987.

17 Der Betrag dieser Rente wurde bis zur Höhe der Mindestrente gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153/69 von monatlich 397 400 ITL aufgestockt, da der Betroffene seinerzeit weder eine französische noch eine luxemburgische Rente bezog.

18 Im Bewilligungsbescheid wurde ausgeführt, dass in Anwendung der erwähnten Bestimmung die zur Erreichung der Mindestrente aufgestockte Rente neu berechnet und somit gekürzt werde, falls eine weitere Rente durch ausländische Träger gewährt werde.

19 Am 26. Juli 1988 übermittelte das INPS dem Träger einen zweiten Bescheid, mit dem eine Neuberechnung seiner italienischen Rente mit Wirkung vom 1. März 1987 vorgenommen wurde, da ihm mit Wirkung von diesem Zeitpunkt eine anteilige französische Rente bewilligt wurde. Mit diesem Bescheid wurde die italienische Rente auf 259 150 ITL pro Monat gekürzt.

20 Die Bescheide des INPS vom 20. Oktober 1987 und vom 26. Juli 1988 geben die Anzahl der Wochen an, die der Kläger in Italien (140 Wochen), in Frankreich (336 Wochen) und in Luxemburg (1 256 Wochen) gearbeitet hatte.

21 Mit einem dritten Bescheid vom 30. März 2000 berechnete das INPS die italienische Rente des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1987 neu und kürzte ihren Betrag mit Wirkung vom 1. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Beginns der Gewährung der luxemburgischen Rente, von 287 750 ITL auf 7 500 ITL pro Monat. Dieser dritte Bescheid sah die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge in Höhe von 56 160 950 ITL (29 005 Euro) für die Zeit vom 1. März 1987 bis zum 30. April 2000 vor.

22 Der Widerspruch, den der Kläger beim INPS am 30. Oktober 2000 einlegte, wurde am 13. Dezember 2000 mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Artikel 13 des Gesetzes Nr. 412/91 gilt nicht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Zusammenhang mit dem Widerruf der Aufstockung bis zur Mindestrente wegen der Bewilligung einer ausländischen Rente, wenn dem Empfänger zum Zeitpunkt des Zahlungsbescheids mitgeteilt worden ist, dass die Rente gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153/69 vorläufig war." Im Bescheid vom 13. Dezember 2000 war dagegen die Anwendung des Gesetzes Nr. 662/96 vorgesehen, und vom Kläger wurde verlangt, einen Beleg für sein Einkommen im Jahr 1995 vorzulegen.

23 Am 26. April 2001 erhob der Kläger Klage beim Tribunale ordinario di Roma und wandte sich dagegen, dass die italienische Regelung für die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf seinen Fall nicht anwendbar sein solle. Er machte geltend, dass die italienische Regelung gegen die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoße.

24 Daher hat das Tribunale ordinario di Roma das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die bei Vorliegen einer Nichtschuld, die sich aus rechtsgrundlosen Zahlungen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergibt, die unbefristete Möglichkeit der Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten Betrages vorsieht und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, mit den Zielen der Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar?

2. Sind die angeführten Gemeinschaftsregelungen nicht dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, die aus einer zeitlich unzutreffenden oder einer falschen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen resultieren, keine Befristung vorsieht?

3. Ist es nicht, wie bei den Übergangsvorschriften für die Anwendung der Vorschriften über die soziale Sicherheit, die für die rückwirkende Geltendmachung von aufgrund dieser Verordnungen begründeten Ansprüchen eine Frist von zwei Jahren vorsehen, möglich, umgekehrt die gleiche Zweijahresfrist vom Zeitpunkt der Mitteilung der Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten Betrages an auf die Fälle der Herabsetzung zuvor zuerkannter Ansprüche anzuwenden, sofern nicht günstigere Vorschriften nach der nationalen Rechtsordnung bestehen und sich der Betreffende keines vorsätzlichen Handelns schuldig gemacht hat?

Zu den Vorlagefragen

25 Die drei vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind gemeinsam zu behandeln.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

26 Der Kläger bezieht sich auf die geltende nationale Regelung für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und vertritt die Ansicht, ihm könne in Bezug auf den Betrag, den er rechtsgrundlos erhalten habe, kein Vorwurf gemacht werden. Er verweist auf ein Schreiben des "Patronato ACLI", einer Einrichtung des sozialen Beistands für Wanderarbeitnehmer in Luxemburg, vom 18. Oktober 1988 an das INPS, mit dem dieses von der Bewilligung der luxemburgischen Rente unterrichtet und gebeten wurde, den Betrag der italienischen Rente des Klägers rasch zu überprüfen, um rechtsgrundlose Zahlungen zu vermeiden. Das INPS habe jedoch unter Verstoß gegen Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 mit der Neuberechnung seiner italienischen Rente - mit einer Rückwirkung von 13 Jahren - bis zum 30. März 2000 gewartet, obwohl es von seiner Versorgungssituation, die insbesondere daraus hervorgegangen sei, dass er auf den Rentenformblättern Luxemburg als Ort der Bewilligung einer Rente angegeben habe, in vollem Umfang Kenntnis gehabt habe.

27 Im Ausgangsverfahren stehe es nicht im Einklang mit den allgemeinen in den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verankerten Grundsätzen, dass die italienische Regelung für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf seinen Fall unanwendbar sei.

28 Im Gegensatz zur Rückforderung eines allein nach nationalem Recht rechtsgrundlos gezahlten Betrages, die allein dem nationalen Recht unterliege, unterliege die Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrages, die auf der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften beruhe, dem Gemeinschaftsrecht, denn der Rat dürfe bei der Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 42 EG die Geltendmachung der den Versicherten nach dem EG-Vertrag zustehenden Ansprüche auf Sozialleistungen im Einzelnen regeln (Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 20).

29 Der Kläger wirft die Frage auf, ob die vom Rat erlassenen Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht mit den Zielen des Artikels 42 EG unvereinbar seien, soweit sie keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf die Einzelheiten der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und vor allem die Verjährungsfristen enthielten.

30 Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit seien die Probleme im Rahmen von Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 zu lösen, und die in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Frist von zwei Jahren sei entsprechend anzuwenden.

31 Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 verpflichte die zuständigen Träger, den Betroffenen unverzüglich von Entscheidungen über Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der von ihm bezogenen Leistung zu unterrichten. Beachte der zuständige Träger diese Vorschrift nicht und lasse die Versicherten für unbestimmte Zeit in einer rechtlichen Unsicherheit, so müsse er alle Folgen in dem Sinne auf sich nehmen, dass er nicht die Rückzahlung wegen seines Fehlers oder seiner Nachlässigkeit rechtsgrundlos gezahlter Beträge verlangen könne.

32 Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 räumten den Betroffenen eine Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein, wenn diese Verordnung zu ihren Gunsten geändert werde. Diese Frist von zwei Jahren könne zweckdienlicherweise entsprechend angewandt werden, wenn die Ansprüche im ungünstigen Sinne abgeändert würden, so dass die Möglichkeit einer Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos, jedoch guten Glaubens bezogener Beträge befristet werde.

33 Das INPS vertritt die Ansicht, dass die Vorlagefragen schlecht begründet und unzulässig seien, und die italienische Regierung macht geltend, dass die italienische Regelung nicht gegen die Zielsetzungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoße.

34 Die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153/69 erlassenen Bescheide über die Festsetzung der Rente und die Gewährung einer Aufstockung bis zur Mindestrente seien vorläufig ergangen, und in ihnen sei darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung dieses Artikels die vom italienischen Träger gezahlte Rente gekürzt werden könne und dass ab der Zahlung der ausländischen Rente möglicherweise zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten.

35 Die italienische Regierung führt aus, dass die Vereinigten Zivilkammern der Corte suprema di cassazione (Italien) mit ihrem Urteil Nr. 1967 vom 22. Februar 1995 entschieden hätten, dass Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153/69 einen besonderen Mechanismus der Rentenfestsetzung regele, der durch eine vorläufige Festsetzung gekennzeichnet sei, die einen Vorschuss auf die Rente und die Rückforderung der Aufstockung auf den Mindestbetrag unter Berücksichtigung gegebenenfalls von ausländischen Trägern gewährter anteiliger Beträge zum Gegenstand habe. Nach den Ausführungen der Corte suprema di cassazione sei "bei Renten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte wegen der Kumulierung der in Italien gewährten Rentenanteile mit denjenigen, die von einem anderen Land gewährt werden, die Rückforderung von Beträgen, die aufgrund der Zahlung der ausländischen Rente nicht mehr geschuldet werden, als eine der einschlägigen Regelung des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 innewohnende Möglichkeit vorgesehen und stellt daher einen besonderen und selbständigen Fall der Rückforderung dar".

36 Das INPS und die italienische Regierung bestreiten die in den Vorlagefragen enthaltene Aussage, dass im italienischen Recht keine Verjährungsregelung bestehe, und erinnern an die Frist von zehn Jahren gemäß Artikel 2946 des Codice civile.

37 Das INPS führt ferner aus, dass nach der im Ausgangsverfahren anwendbaren Regelung des Artikels 1 Absätze 260 bis 265 des Gesetzes Nr. 662/96 die vom Kläger rechtsgrundlos bezogenen Beträge vollständig vor einer Rückforderung geschützt seien, wenn dieser 1995 ein Einkommen von weniger als 16 000 000 ITL bezogen habe, oder nur zu drei Vierteln ihres Betrages zurückgefordert werden könnten, wenn sein Einkommen diese Grenze überstiegen habe. Rentner mit niedrigem Einkommen genössen somit einen Schutz durch das italienische Recht.

38 Nach Ansicht des INPS und der italienischen Regierung werden ehemalige Wanderarbeitnehmer, die Altersrente beziehen, in Bezug auf rechtsgrundlos gezahlte Beträge gleichbehandelt wie italienische Rentner, die nicht Wanderarbeitnehmer waren.

39 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des INPS auf Ersuchen des Gerichtshofes klargestellt, dass das INPS bei Rentnern, die eine Rente aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu mehreren italienischen Systemen der sozialen Sicherheit bezögen, eine jährliche Kontrolle der Höhe des Einkommens und der Richtigkeit des als Rente gezahlten Betrages vorzunehmen habe. Bei den ehemaligen Wanderarbeitnehmern sei diese jährliche Kontrolle erst durch eine Regelung von 1996 ermöglicht worden.

40 Das INPS hat in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt, es habe das Schreiben des Patronato ACLI vom 18. Oktober 1988 mit der Mitteilung über die Bewilligung der luxemburgischen Rente nicht erhalten. Erst durch ein dienstliches Schreiben des luxemburgischen Trägers Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, im Folgenden: EAVI) vom 17. November 1999 sei es davon unterrichtet worden, dass der Kläger seit dem 1. Juli 1988 eine vorgezogene luxemburgische Altersrente beziehe. Das EAVI habe im Übrigen mit Schreiben vom 15. Mai 2002 eingeräumt, dass es dem INPS den Bescheid über die Festsetzung der luxemburgischen Rente nicht früher übermittelt habe, da der Kläger in Luxemburg gewohnt habe. Da keine nationale Regelung das INPS verpflichte, die Gewährung ausländischer Renten zu prüfen, sondern da vielmehr die Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den luxemburgischen Träger verpflichteten, es von der Gewährung der luxemburgischen Rente zu unterrichten, ist es der Ansicht, dass ihm kein Verzug zur Last gelegt werden könne. Es habe die Rente des Klägers vier Monate nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung neu berechnet.

41 Die österreichische und die portugiesische Regierung erinnern daran, dass in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften das nationale Recht die Einzelheiten und die Voraussetzungen einer Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen bestimme, solange die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz eingehalten würden.

42 Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass sie ohne Kenntnis der Regelung, die auf die Rückforderung eines rechtsgrundlos allein aufgrund des italienischen Rechts der sozialen Sicherheit gezahlten Betrages anwendbar sei, nicht über ausreichende Anhaltspunkte verfüge, um prüfen zu können, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren eingehalten worden sei. Der Grundsatz der Effektivität sei dagegen nicht beachtet worden, wenn es keine Frist für die Verjährung des Anspruchs des zuständigen nationalen Trägers gebe, die Rückzahlung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrages zu verlangen, insbesondere dann, wenn diese Rückforderung zu einer Kürzung der zuvor zugebilligten Ansprüche führe und auf einer verspäteten oder unrichtigen Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beruhe. Die Verpflichtung aus Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 wie auch aus dem Grundprinzip der Rechtssicherheit, das ein der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnendes Grundprinzip sei und das nicht nur die Verwaltung, sondern auch Einzelpersonen schütze, sei verletzt worden.

43 Die portugiesische Regierung verweist ferner darauf, dass sich nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit in den Rahmen der Freizügigkeit der Personen einfügten und dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Personen beitragen sollten. Die Möglichkeit, zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu verlangen, stelle dieses Ziel in Frage.

44 Aufgrund der Feststellung, dass Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Ausprägung des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit sei und dem Schutz der Träger der sozialen Sicherheit diene, schlägt die portugiesische Regierung vor, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nach nationalem Recht für einen längeren Zeitraum als die letzten beiden Jahre ab der Mitteilung dieser Rückforderung untersage, wenn die rechtsgrundlos gezahlten Beträge aufgrund einer verspäteten oder unrichtigen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung gewährt worden seien.

45 Der österreichischen Regierung, die darauf hinweist, dass in Österreich häufig Probleme im Zusammenhang mit der Neuberechnung italienischer Renten und der Rückforderung erheblicher rechtsgrundlos gezahlter Beträge aufträten, erscheint es erwägenswert, die Frage zu prüfen, ob aus den Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 generell eine auf zwei Jahre befristete Rückwirkung sämtlicher Rechtsfolgen dieser Neuberechnungen für Wanderarbeitnehmer abgeleitet werden könne.

46 Gerade dann, wenn die Betroffenen Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt hätten, würden sie durch das Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen mehr belastet als Arbeitnehmer, die nur in einem Mitgliedstaat versichert gewesen seien. Unter diesem Blickwinkel sei ein besonderer Vertrauensschutz der Wanderarbeitnehmer gerechtfertigt, zu dem eine Begrenzung national an sich möglicher Rückwirkungen auf zwei Jahre zählen könnte.

47 Es sei kaum hinnehmbar, dass Wanderarbeitnehmer, auch wenn sie kein Verschulden treffe, dadurch als Wanderarbeitnehmer beschwert sein sollten, dass ohne zeitliche Grenzen Überbezüge von ihnen zurückverlangt werden könnten, deren Hauptgrund im Zusammentreffen der unterschiedlichen und sehr komplexen Sozialrechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und nicht in ihrem persönlichen Verhalten liege.

48 Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern nur ein System der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eingeführt hätten.

49 Sie verneint die Anwendbarkeit der Artikel 111 und 112 der Verordnung Nr. 574/72 und vertritt die Auffassung, dass auf den ersten Blick sämtliche Bereinigungen im Bereich der sozialen Sicherheit ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterlägen, die darüber frei verfügen könnten, ohne in den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 auf die geringste Beschränkung zu stoßen.

50 Das durch diese Verordnungen eingeführte System werde jedoch von dem zwingenden Erfordernis geleitet, die praktische Verwirklichung der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und nationalen Arbeitnehmern im Bereich der sozialen Sicherheit u. a. dadurch zu gewährleisten, dass Erstere nicht ungünstiger behandelt würden als Letztere.

51 Daher sei auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 dahin auszulegen seien, dass nationale Regelungen, die die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Leistungsempfängern ausschlössen, die bestimmten nationalen Systemen der sozialen Sicherheit angehörten, auch auf Leistungsempfänger angewandt würden, die entsprechende Leistungen der sozialen Sicherheit, die von den erwähnten Verordnungen erfasst würden, erhielten.

Antwort des Gerichtshofes

52 Die durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte Regelung beruht auf einer bloßen Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und bezweckt nicht ihre Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnr. 13).

53 Daher sind die Regelungen für die Verjährung oder die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats zu entnehmen (in Bezug auf die Verjährung Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74, Rzepa, Slg. 1974, 1241, Randnrn. 12 und 13, im Zusammenhang mit den Verordnungen Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [ABl. 1958, Nr. 30, S. 561] und Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 [ABl. 1958, Nr. 30, S. 597], dessen Lösung jedoch entsprechend auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anwendbar ist).

54 Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 können auf das Ausgangsverfahren nicht angewandt werden. Es handelt sich nämlich um Übergangsregelungen, die nur beim Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 oder ihrer Änderungen anwendbar sind. Die dort vorgesehene Frist von zwei Jahren, während deren ein Betroffener die Anwendung dieser Bestimmung zu seinen Gunsten verlangen kann, ohne dass ihm eine kürzere Ausschluss- oder Verjährungsfristen vorsehende nationale Regelung entgegengehalten werden könnte, beginnt mit dem Zeitpunkt der Anwendung einer neuen Verordnungsbestimmung zu laufen. Diese Frist von zwei Jahren kann daher nicht auf eine Entscheidung des zuständigen Trägers angewandt werden, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzuverlangen.

55 Das Gleiche gilt für die Artikel 111 und 112 der Verordnung Nr. 574/72, die ausschließlich die Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge oder die Bestimmung regeln, zu Lasten welches Trägers es geht, wenn die Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung unmöglich geworden ist.

56 Zwar findet das nationale Recht auf einen Sachverhalt Anwendung, der sich daraus ergibt, dass eine Rentenaufstockung wegen Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos erfolgt ist, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Arbeitnehmer von dem im Vertrag vorgesehenen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dass die Ausgestaltung des Verfahrens zur Behandlung dieses Sachverhalts die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34).

57 Der Äquivalenzgrundsatz gebietet, dass Verfahren zur Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als die Verfahren zur Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte (vgl. in diesem Sinne Urteile Palmisani, Randnr. 32, und Edis, Randnr. 34). Andernfalls würde der Grundsatz verletzt, dass Arbeitnehmer, die das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, und diejenigen, deren gesamte berufliche Laufbahn sich in ein und demselben Mitgliedstaat abgespielt hat, gleichzubehandeln sind.

58 Der Effektivitätsgrundsatz gebietet, dass diese Verfahrensgestaltung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Palmisani, Randnrn. 28 f., und Edis, Randnr. 34).

59 Es würde gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoßen, wenn ein Sachverhalt, der seinen Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit hat, und ein rein innerstaatlicher Sachverhalt unterschiedlich eingestuft oder behandelt würden, obwohl sie ähnlich und vergleichbar sind, und wenn der Sachverhalt mit Gemeinschaftsursprung einer eigenen Regelung unterworfen würde, die für den Arbeitnehmer ungünstiger als die Regelung für den rein innerstaatlichen Sachverhalt und ausschließlich durch diese unterschiedliche Qualifizierung oder Behandlung gerechtfertigt wäre.

60 Das INPS und die italienische Regierung haben in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass einige Bestimmungen des italienischen Rechts über die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf die Situation des Klägers anwendbar seien, insbesondere die durch Artikel 2946 des Codice civile eingeführte zehnjährige Verjährung und die Bestimmungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge für im Bereich der sozialen Sicherheit rechtsgrundlos gezahlte Beträge vorsähen und die wiedereinziehbaren Beträge nach Maßgabe des Einkommens der betroffenen Personen begrenzten.

61 Die Anwendung derartiger Bestimmungen sowohl auf Sachverhalte, die ihren Ursprung in der Ausübung der Freizügigkeit haben, als auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte entspricht den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes.

62 Allerdings ist dieser Grundsatz unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren handelt, nicht nur in Bezug auf die nationalen Regelungen über die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge anzuwenden, sondern auch auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung vergleichbarer Sachverhalte.

63 So sind die Bestimmungen, die die Berücksichtigung des guten Glaubens des Betroffenen erlauben, gleichwertig anzuwenden, ob der Betroffene nun ein ehemaliger Wanderarbeitnehmer ist, der Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit mehrerer Mitgliedstaaten geleistet hat, oder aber ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Beiträge zu mehreren Systemen des nationalen Rechts geleistet hat.

64 Hierbei dürfte der Umstand, dass dem Kläger bei der Bewilligung der Aufstockung der italienischen Rente mitgeteilt worden war, dass deren Höhe bei der Bewilligung einer ausländischen Rente geändert werden könne, keine andere Behandlung als bei einem italienischen Rentner rechtfertigen, der eine oder mehrere ausschließlich italienische Renten bezieht. Denn diese Ankündigung dürfte seine Lage wohl nicht gegenüber derjenigen eines italienischen Rentners ändern, der Beiträge zu mehreren italienischen Systemen der sozialen Sicherheit geleistet hat und der eine derartige Rentenaufstockung erhält und erwarten muss, dass die Rentenhöhe bei der späteren Bewilligung einer Rente aus einem anderen System oder der Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze geändert wird.

65 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Sachverhalt des Klägers in diesem Punkt mit demjenigen eines anderen italienischen Rentners vergleichbar ist.

66 Auf alle Fälle verpflichtet das italienische Recht in Bezug auf italienische Renten, die aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen Systemen des nationalen Rechts bezogen werden, das INPS, die Festsetzung der Renten zu überprüfen und deren Höhe gegebenenfalls zu berichtigen. So verpflichtet Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 412/91 das INPS, die Einkünfte der Rentner und die Auswirkung dieser Einkünfte auf den Anspruch auf Rentenleistungen oder auf deren Betrag einmal jährlich zu prüfen.

67 Dagegen geht aus den Akten hervor, dass bei italienischen Renten, die ehemaligen Wanderarbeitnehmern gezahlt werden, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten beziehen, eine derartige Überprüfung lange Zeit nicht durchgeführt wurde und bestimmte nicht geschuldete Zahlungen wie im Fall des Klägers mehrere Jahre lang fortgesetzt werden konnten.

68 Wäre die Überprüfung der Festsetzung der Renten bei Renten, die ehemaligen Wanderarbeitnehmern gewährt werden, in gleicher Weise wie bei Renten durchgeführt worden, die ehemaligen Arbeitnehmern, die Beiträge zu mehreren Systemen ausschließlich des nationalen Rechts entrichtet hatten, gewährt wurden, so hätten die von einem ehemaligen Wanderarbeitnehmer geschuldeten rückforderbaren Beträge höchstens den Beträgen entsprochen, die dieser ein Jahr lang rechtsgrundlos bezogen hat.

69 Unterstellt, dass der Kläger nicht als gutgläubig im Sinne des italienischen Rechts betrachtet werden könnte, würde es gemäß den Ausführungen in den Randnummern 62 und 63 dieses Urteils der Äquivalenzgrundsatz auf alle Fälle verbieten, mehr als den Gegenwert eines Jahres der rechtsgrundlos bezogenen Rentenaufstockungen zu verlangen.

70 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Ausgangsverfahren einer der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Entscheidung über die Bewilligung einer Rente erlassen hat, das EAVI, seine Verpflichtung aus Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72, von dieser Entscheidung das INPS unverzüglich zu unterrichten, nicht erfuellt hat. Denn der Äquivalenzgrundsatz, der verlangt, dass das Verfahren für zwei vergleichbare Sachverhalte, einen mit Gemeinschaftsursprung und einen rein innerstaatlichen, in gleicher Weise gestaltet wird, ist nur eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt. Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72, der nur die Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten regeln und nicht die Ansprüche der Betroffenen gegen diese Träger festlegen soll, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine Ausnahme von diesem Gleichheitssatz erlaubt.

71 Die Betroffenen können vielmehr aus diesem Artikel das rechtlich geschützte Vertrauen darauf ableiten, dass ihr Fall auf der Ebene der Träger der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie gearbeitet haben, sorgfältig behandelt wird, ohne dass sie sich selbst von der Übermittlung der sie betreffenden Verwaltungsinformationen zwischen diesen Trägern vergewissern müssten.

72 Wie aus den Angaben in den vom INPS am 20. Oktober 1987 und am 26. Juli 1988 erlassenen Entscheidungen hervorgeht, war dieser Einrichtung der Umstand bekannt, dass der Kläger 1 256 Wochen, also den überwiegenden Teil seiner beruflichen Laufbahn, in Luxemburg gearbeitet hatte.

73 Nach allem sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Da die Verordnung Nr. 1408/71 nur die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleistet, ist auf einen Sachverhalt, der sich daraus ergibt, dass einem Betroffenen, der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten bezieht, eine Aufstockung seiner Rente wegen Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos gezahlt worden ist, das nationale Recht anwendbar. Die Frist von zwei Jahren in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 kann auf einen solchen Sachverhalt nicht entsprechend angewandt werden.

Das nationale Recht muss jedoch den gemeinschaftlichen Äquivalenzgrundsatz, wonach das Verfahren für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig sein darf als das Verfahren für die Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte, und den gemeinschaftlichen Grundsatz der Effektivität wahren, wonach dieses Verfahren die Ausübung der aus dem Sachverhalt mit gemeinschaftlichem Ursprung entstandenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf.

Diese Grundsätze sind auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren handelt, wie die für die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge geltenden nationalen Bestimmungen oder diejenigen, die die zuständigen Träger verpflichten, den guten Glauben der Betroffenen zu berücksichtigen oder deren Situation in Bezug auf Renten regelmäßig zu überprüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Die Auslagen der italienischen, der österreichischen und der portugiesischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale ordinario di Roma mit Beschluss vom 24. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Da die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung nur die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleistet, ist auf einen Sachverhalt, der sich daraus ergibt, dass einem Betroffenen, der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten bezieht, eine Aufstockung seiner Rente wegen Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos gezahlt worden ist, das nationale Recht anwendbar. Die Frist von zwei Jahren in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 kann auf einen solchen Sachverhalt nicht entsprechend angewandt werden.

Das nationale Recht muss jedoch den gemeinschaftlichen Äquivalenzgrundsatz, wonach das Verfahren für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig sein darf als das Verfahren für die Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte, und den gemeinschaftlichen Grundsatz der Effektivität wahren, wonach dieses Verfahren die Ausübung der aus dem Sachverhalt mit gemeinschaftlichem Ursprung entstandenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf.

Diese Grundsätze sind auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren handelt, wie die für die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge geltenden nationalen Bestimmungen oder diejenigen, die die zuständigen Träger verpflichten, den guten Glauben der Betroffenen zu berücksichtigen oder deren Situation in Bezug auf Renten regelmäßig zu überprüfen.

Ende der Entscheidung

Zurück