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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1993
Aktenzeichen: C-34/92
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2773/82 vom 13. Oktober 1982, Verordnung (EWG) Nr. 1315/84 vom 11. Mai 1984, Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 vom 15. Oktober 1984


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2773/82 vom 13. Oktober 1982 Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1315/84 vom 11. Mai 1984 Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 vom 15. Oktober 1984
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 1 der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor in Verbindung mit der in der Anlage zu diesen Artikeln aufgeführten Tarifstelle "ex 02.01 A II a) 4 ex bb)" des Gemeinsamen Zolltarifs ("Teilstücke ohne Knochen, jedes Stück einzeln verpackt... mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse") sind dahin auszulegen, daß die Knochendünnung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2891/84, die keine Rückwirkung besitzt, nicht zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehörte. Auch wenn bei einer solchen Auslegung dieser Bestimmungen in Deutschland nicht genau dieselben Teilstücke von der Erstattung ausgeschlossen waren wie in den übrigen Mitgliedstaaten, sind die Bestimmungen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Rindfleischsektor durch Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 umgesetzt wurde, nicht unvereinbar, da die inhaltlichen Unterschiede der verwendeten Begriffe, die nur begrenzte Auswirkungen haben, mangels einer Harmonisierung oder Vereinheitlichung der Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden in den Mitgliedstaaten unvermeidlich sind.

2. Die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts sind, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. JULI 1993. - GRUSA FLEISCH GMBH & CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER RINDFLEISCH - AUSFUHRERSTATTUNGEN. - RECHTSSACHE C-34/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2773/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 292, S. 20), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/84 der Kommission vom 11. Mai 1984 (ABl. L 125, S. 38) ersetzt wurde, und nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 der Kommission vom 15. Oktober 1984 (ABl. L 273, S. 5), die die Verordnung Nr. 1315/84 ersetzt hat, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma GruSa Fleisch, Import-Export (im folgenden: Klägerin), und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Hauptzollamt) wegen der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die an die Klägerin gezahlt wurden.

3 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Klägerin im Mai und Juni 1984 die Genehmigung des Hauptzollamts zur Zollgutlagerung von sieben Rindfleischpartien in einem Erstattungslager zum Zweck der Ausfuhr in Drittländer beantragt und erhalten hatte.

4 Das Hauptzollamt gewährte der Klägerin die Ausfuhrerstattungen für die Rindfleischpartien, forderte sie jedoch später mit der Begründung zurück, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß die fraglichen Partien Knochendünnung enthalten hätten, die nach der einschlägigen Gemeinschaftsregelung von der Erstattung ausgeschlossen sei.

5 Die im Anhang der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84, die während des streitigen Zeitraums in Kraft waren, enthaltenen Verzeichnisse der Erzeugnisse, für deren Ausfuhr die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) genannte Erstattung gewährt wird, enthielten unter der Rubrik "ex 02.01 A II" des Gemeinsamen Zolltarifs die Angabe: "Fleisch von Rindern: a) frisch oder gekühlt:... 4. andere:... ex bb) Teilstücke ohne Knochen, jedes Stück einzeln verpackt... mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse (7)".

6 Die Anmerkung 7 zu diesen Anhängen lautet: "Die Erstattung wird nur für Teilstücke ohne Knochen gewährt, die weder vollständig noch teilweise die Fleisch- und Knochendünnung oder/und die Hesse enthalten."

7 Den Akten ist zu entnehmen, daß die "Knochendünnung" nach der Zerlegungsmethode, die in Deutschland während des von den Vorlagefragen erfassten Zeitraums galt und die sich aus der Beschreibung der Schnittführung für die Zerlegung der Schlachtkörper von Rind der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft ergibt, ein Teilstück ist, das zwischen der achten und der neunten Rippe zum Hinterviertel hin geschnitten ist und den zum Bereich der nachfolgenden fünf Rippen gehörenden Gewebeanteil enthält, während unter "Fleischdünnung" die Weichteile des Bauches verstanden werden, die durch die Nahtstelle zur Keule, durch die Knochendünnung und oberhalb durch das Roastbeef begrenzt werden.

8 In diesem Zusammenhang hat das mit der Klage gegen die Rückforderung befasste Finanzgericht Hamburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2773/82 und Verordnung (EWG) Nr. 1315/84 in Verbindung mit den in der Anlage zu diesen Artikeln aufgeführten Positionen ex 02.01 A II 4 ex bb) GZT "Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt" dahin auszulegen, daß in der Bundesrepublik Deutschland Knochendünnung zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehört?

2) Bei Verneinung der Frage zu 1.:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 rückwirkend anwendbar?

3) Bei Verneinung der Fragen zu 1. und 2.:

Sind die Verordnung (EWG) Nr. 2773/82 und die Verordnung (EWG) Nr. 1315/84 insoweit ungültig, als Knochendünnung von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen wird?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten und zur dritten Frage

10 Der deutsche Wortlaut der streitigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 schloß das mit dem Begriff "Knochendünnung" bezeichnete Rindfleischstück während des maßgeblichen Zeitraums ausdrücklich von der Ausfuhrerstattung aus.

11 Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob der Ausschluß dieses Teilstücks von der Ausfuhrerstattung in Deutschland mit den Erfordernissen einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Beachtung des Gleichheitssatzes vereinbar sei. Zum einen ergebe sich nämlich aus einem Vergleich mit anderen Sprachfassungen der fraglichen Bestimmungen, insbesondere mit der französischen ("flanchet"), niederländischen ("vang") und italienischen ("pancia") Fassung, daß das von der Erstattung ausgeschlossene Fleischstück in anderen Mitgliedstaaten im wesentlichen der "Fleischdünnung" entspreche. Zum anderen sei Sinn und Zweck der streitigen Regelung, geringwertiges Fleisch von der Erstattung auszuschließen; es sei jedoch unstreitig, daß die "Knochendünnung" ein Teilstück sei, das dem Rindfleischstück von der ersten bis zur achten Rippe, für das eine Erstattung gewährt werde, gleichwertig sei.

12 Für den Fall, daß sich die von der Klägerin vertretene Auslegung als unzutreffend erweisen sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die streitige Regelung nicht wegen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot ungültig sei, das sich aus Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68, wonach die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sei, ergebe.

13 Im Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107, Randnrn. 13 und 14) hat der Gerichtshof zur Frage der genauen anatomischen Abgrenzung des in der Tarifstelle "ex 02.01 A II a) 4 ex bb)" des Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 271, S. 44), die später durch die Verordnung Nr. 2773/82 ersetzt wurde, als "Fleisch- und Knochendünnung" bezeichneten Fleischstücks entschieden, daß es trotz des Grundsatzes der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht Sache des Gerichtshofes ist, diesen Begriffen eine einheitliche gemeinschaftsrechtliche Definition zu geben, da sich der Gemeinschaftsgesetzgeber der Unterschiede in der genauen Bedeutung der verwendeten Begriffe bewusst war, diese jedoch aus seiner Sicht nur von untergeordneter Bedeutung waren und keine Änderung der insoweit bestehenden Gewohnheiten und Methoden rechtfertigten.

14 Mangels einer Harmonisierung oder Vereinheitlichung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden kann somit der Inhalt der in den verschiedenen Sprachfassungen der fraglichen Regelung verwendeten Begriffe von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein, sofern diese Unterschiede wie im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeutung sind.

15 Wie die Kommission nämlich unwidersprochen ausgeführt hat, kann das die "Knochendünnung" bildende Rindfleischstück höchstens 4 % der Rindfleischproduktion in den Mitgliedstaaten darstellen.

16 Hinzu kommt, wie die Klägerin eingeräumt hat, daß ein Teil des streitigen Fleischstücks im fraglichen Zeitraum auch in anderen Mitgliedstaaten von der Erstattung ausgeschlossen war. Die Kommission hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß z. B. in Frankreich das als "flanchet" von der Ausfuhrerstattung ausgeschlossene Fleischstück für die grossen Rindfleischerzeuger bereits an der zehnten Rippe begonnen habe.

17 In bezug auf den Sinn und Zweck des Systems der Erstattungen und insbesondere das Ziel, geringwertiges Fleisch von ihrer Gewährung auszuschließen, ist im Anschluß an die Ausführungen des Generalanwalts unter Nummer 16 der Schlussanträge darauf hinzuweisen, daß der Weltmarktpreis das einzige Kriterium ist, das die Beurteilung des Wertes des ganz oder teilweise der "Knochendünnung" entsprechenden Fleischstücks ermöglicht. Dieser Preis ist jedoch im allgemeinen um ein Mehrfaches niedriger als der Weltmarktpreis für das Rindfleischstück von der ersten bis zur achten Rippe, für das die Erstattung gewährt wird. Ein Vergleich des Wertes dieser beiden Stücke lässt daher nicht den Schluß zu, daß für "Knochendünnung" Erstattung gewährt werden muß.

18 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die streitige Regelung dahin auszulegen ist, daß sie die "Knochendünnung" während des fraglichen Zeitraums von der Ausfuhrerstattung ausschloß.

19 In Beantwortung der dritten Frage ist festzustellen, daß diese Auslegung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er durch Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 umgesetzt wurde, nicht unvereinbar ist, da die inhaltlichen Unterschiede der verwendeten Begriffe, wie zuvor dargelegt wurde, mangels einer Harmonisierung oder Vereinheitlichung der Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden in den Mitgliedstaaten unvermeidlich sind, dabei jedoch nur begrenzte Auswirkungen haben.

20 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß die Artikel 1 der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 in Verbindung mit der in der Anlage zu diesen Artikeln aufgeführten Tarifstelle "ex 02.01 A II a) 4 ex bb)" ("Teilstücke ohne Knochen, jedes Stück einzeln verpackt... mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse") dahin auszulegen sind, daß die Knochendünnung in Deutschland während des fraglichen Zeitraums nicht zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehörte. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der genannten Bestimmungen beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

21 Mit der zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 der Kommission vom 15. Oktober 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 273, S. 5), nach der für die Knochendünnung eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, dahin auszulegen ist, daß sie Rückwirkung besitzt.

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13) sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

23 Wie der Generalanwalt unter den Nummern 21 und 23 der Schlussanträge dargelegt hat, gibt es jedoch in der Verordnung Nr. 2891/84 keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit ihr Sachverhalte vor dem 16. Oktober 1984, dem Tag ihres Inkrafttretens, geregelt werden sollen.

24 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2891/84 keine Rückwirkung besitzt.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 10. Dezember 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 der Kommission vom 13. Oktober 1982 und vom 11. Mai 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor in Verbindung mit der in der Anlage zu diesen Artikeln aufgeführten Tarifstelle "ex 02.01 A II a) 4 ex bb)" ("Teilstücke ohne Knochen, jedes Stück einzeln verpackt... mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse") sind dahin auszulegen, daß die Knochendünnung in Deutschland während des fraglichen Zeitraums nicht zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehörte. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der genannten Bestimmungen beeinträchtigen könnte.

2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 der Kommission vom 15. Oktober 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor besitzt keine Rückwirkung.

Ende der Entscheidung

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