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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-341/01
Rechtsgebiete: RL 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Verpackungsverordnung (Österreich)


Vorschriften:

RL 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 3 Nr. 1
RL 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 7 Abs. 1
Verpackungsverordnung (Österreich) § 2
Verpackungsverordnung (Österreich) § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004. - Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen Caropack Handelsgesellschaft mbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Korneuburg - Österreich. - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Kunststofftragetaschen - Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen und von Verpackungsabfällen - Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen und von Verpackungsabfällen - Verpflichtung, sich eines zugelassenen Unternehmens zu bedienen oder ein Sammelsystem einzurichten - Zulässigkeit. - Rechtssache C-341/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-341/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Plato Plastik Robert Frank GmbH

gegen

Caropack Handelsgesellschaft mbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) und weiterer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Plato Plastik Robert Frank GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Deuretsbacher,

- der Caropack Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Berger,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch B. Hernqvist als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Plato Plastik Robert Frank GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Deuretsbacher und P. Angst, Richter im Ruhestand, der Caropack Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Berger, der österreichischen Regierung, vertreten durch T. Kramler als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch G. zur Hausen, in der Sitzung vom 22. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

11. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschluss vom 4. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2001, hat das Landesgericht Korneuburg nach Artikel 234 EG sieben Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) und weiterer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Plato Plastik Frank GmbH (im Folgenden: Plato Plastik), einem Hersteller und Vertreiber von Kunststofftaschen, und der Caropack Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Caropack), die diese Taschen vertreibt, über deren Weigerung, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie dem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungsabfälle angeschlossen ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3. Die Richtlinie 94/62 bezweckt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren. Sie zielt darauf ab, einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen sowie Wettbewerbsverzerrungen und beschränkungen kommt.

4. Die Richtlinie 94/62 gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für alle in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

5. Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 definiert den Begriff Verpackungen als

aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel sind als Verpackungen zu betrachten.

6. In Artikel 3 Nummer 1 Absatz 2 heißt es weiter:

Unter den Begriff Verpackungen fallen ausschließlich

a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;

b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst;

c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden....

7. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 behandelt die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen für gebrauchte Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle. Er hat folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher... mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;

b) die Wiederverwendung oder Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,

um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfuellen.

...

Die nationale Regelung

8. Die Richtlinie 94/62 wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (BGBl. Nr. 648/1996, im Folgenden: Verpackungsverordnung) in österreichisches Recht umgesetzt.

9. Der Verpackungsverordnung unterliegt nach ihrem § 1 u. a., wer im Inland Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt oder in Verkehr bringt oder auch wer Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.

10. In § 2 der Verpackungsverordnung wird der Begriff Verpackung folgendermaßen definiert:

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel... Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten....

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie... Säcke... sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie... Beutel..., Säcke..., Tragetaschen... oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher... bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden....

(4) Umverpackungen sind... Verpackungen..., die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht z. B. aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen..., Säckchen... oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befuellt werden.

...

11. § 3 der Verpackungsverordnung betrifft die Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen im Rahmen der stofflichen Verwertung.

12. § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bestimmt, dass die Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen, die so genannten Letztvertreiber, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder in § 3 Absatz 6 dieser Verordnung bezeichnete Maßnahmen zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen zu setzen haben, soweit nicht ein vorgelagerter Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt.

13. § 11 Absatz 1 der Verpackungsverordnung betreffend die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen bestimmt:

Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß §§ 3, 4 und 13 Abs. 3 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

Der Ausgangsrechtsstreit

14. Plato Plastik produziert und vertreibt Tragetaschen und Knotenbeutel aus Kunststoff. Sie liefert diese Taschen entweder unmittelbar an Letztvertreiber oder an Zwischenhändler.

15. Caropack vertreibt von Plato Plastik gelieferte Tragetaschen. Ein Teil dieser Taschen wird in Lebensmittel-Selbstbedienungsgeschäften nahe der Kasse an einem Aufhänger zum Kauf angeboten und auf Verlangen von Kunden an diese gegen gesondertes Entgelt abgegeben. Unter den Taschen sind solche mit dem Logo Der Grüne Punkt, das darauf hinweist, dass der Hersteller an dem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungsabfälle teilnimmt. Ein anderer Teil dieser Taschen wird in Textilgeschäften verwendet. Sie werden dort von einem Dienstnehmer des Geschäftsinhabers mit den erworbenen Waren befuellt, wobei der Kunde für die Tragetasche kein gesondertes Entgelt bezahlen muss.

16. Caropack vertreibt außerdem von Plato Plastik gelieferte Knotenbeutel. Diese Beutel werden in Selbstbedienungsgeschäften den Kunden im Obst- und Gemüsebereich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie werden von den Kunden dazu verwendet, die gewünschten Waren darin einzufuellen und abzuwiegen.

17. Nach der Verpackungsverordnung wird Plato Plastik in ihrer Funktion als Herstellerin von Kunststofftaschen als Hersteller von Verpackungen angesehen, der entweder die Verpackungsabfälle unentgeltlich selbst zurückzunehmen oder sich einem Sammel- und Verwertungssystem anzuschließen hat.

18. Das in der Verpackungsverordnung vorgesehene Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen wird in Österreich allein von der Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft (ARA) betrieben. Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass die Unternehmen, die sich dem von dieser Gesellschaft eingerichteten Sammel- und Verwertungssystem (im Folgenden: ARA-System) anschließen, dafür ein Entgelt zu entrichten haben.

19. Anstatt sich dem ARA-System anzuschließen, hat Plato Plastik ihre Verpflichtung zur Rücknahme der Kunststofftaschen vertraglich auf Caropack übertragen. Sie trägt vor, Caropack habe sich im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet, ihr jederzeit eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass Caropack in Bezug auf die ihr gelieferten Waren dem Sammel- und Verwertungssystem angeschlossen sei.

20. Nachdem gegen Plato Plastik Strafverfahren eingeleitet worden waren, weil sie sich nicht dem ARA-System angeschlossen hatte, forderte sie von Caropack eine Bestätigung über deren Anschluss an dieses System in Bezug auf die Kunststofftaschen, die ihr geliefert worden waren. Caropack verweigerte die Ausstellung der geforderten Bestätigung und vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Tragetaschen nicht um Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung und der Richtlinie 94/62 handele und es daher keine Rücknahmeverpflichtung gebe. Sie zog darüber hinaus die Vereinbarkeit des ARA-Systems mit dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel.

21. Mit ihrer vor dem Landesgericht Korneuburg erhobenen Klage begehrt Plato Plastik aufgrund des erwähnten Vertrages, Caropack zur Ausstellung der betreffenden Bestätigung zu verurteilen.

Die Vorabentscheidungsfragen

22. Das Landesgericht Korneuburg vertritt die Ansicht, dass Caropack keine Verpflichtung zur Ausstellung der von Plato Plastik geforderten Bestätigung treffe, wenn die von der Klage im Ausgangsverfahren erfassten Kunststofftaschen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 seien oder Plato Plastik nicht als Hersteller von Verpackungen anzusehen sei. Jedenfalls bestehe weder eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem ARA-System noch eine solche zur Zahlung des damit verbundenen Entgelts, weil die Bestimmungen der Verpackungsverordnung zum Gemeinschaftsrecht im Widerspruch stuenden.

23. Das Landesgericht Korneuburg hat dementsprechend beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. a) Sind aus Kunststoff hergestellte Tragetaschen Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG, insbesondere deren Artikel 3 Nummer 1,

- wenn sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten und einem Kunden auf sein Verlangen gegen Entgelt überlassen werden, um damit die gekauften Waren wegzuschaffen, oder

- wenn sie vom Letztvertreiber dem Kunden nach Bezahlung des Preises für die gekauften Waren unabhängig von dessen Verlangen ohne Verpflichtung zur Zahlung eines gesonderten Entgelts zum selben Zweck überlassen und deshalb mit den gekauften Waren befuellt werden?

b) - Erste Zusatzfrage für den Fall, dass eine der vorstehenden Fragen aufgrund der deutschen Fassung bejaht wird:

Ist das Ergebnis verschieden, wenn im Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 für die Definition des Wortes Verpackungen nicht die deutsche Fassung als maßgebend angesehen wird, wo nur von Waren die Rede ist, sondern die französische oder italienische Fassung, wo auf bestimmte Waren (marchandises données bzw. determinate merci) abgestellt wird, und sind in diesem Fall die von Plato Plastik erzeugten Tragetaschen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie, weil sie mit beliebigen (und nicht mit vorher bestimmten) Waren befuellt werden, und welche Fassung ist in diesem Fall die maßgebende?

- Zweite Zusatzfrage für den Fall, dass eine der vorstehenden Fragen verneint wird:

Ist es dem österreichischen Gesetzgeber oder der Kommission gestattet, Produkte, die nicht als Verpackung im Sinne der angeführten Richtlinie anzusehen sind, den in der Richtlinie für Verpackungen vorgesehenen Regelungen oder gleichartigen Regelungen zu unterstellen?

2. Entspricht es dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Betreiber des in Österreich für Verpackungen eingerichteten Sammel- und Verwertungssystems ein Entgelt (Lizenzgebühr) auch für nicht von der Richtlinie 94/62 erfasste Tragetaschen nur aus dem Titel begehrt, dass sie mit einer Marke (Der Grüne Punkt) gekennzeichnet sind, über die er verfügungsberechtigt ist?

3. a) Ist als Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 nur derjenige anzusehen, der die Ware mit dem als Verpackung geltenden Produkt in Verbindung bringt oder in Verbindung bringen lässt, und nicht auch ein Unternehmer, der das zur Verpackung bestimmte Produkt herstellt, und ist dieses dann als Verpackungsmaterial anzusehen?

b) Zusatzfrage für den Fall, dass vorstehende Frage bejaht wird:

Darf der österreichische Gesetzgeber oder die Kommission auch Unternehmer, die bloß Verpackungsmaterial, also ein Produkt, das dazu bestimmt ist, mit Waren befuellt zu werden, herstellen, zur Teilnahme an einem im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 eingerichteten Sammel- und Verwertungssystem verpflichten?

4. Widerspricht es dem in den Erwägungen zur Richtlinie 94/62 genannten Verursacherprinzip, wenn, wie in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, in einem Gesetz festgelegt wird, dass Hersteller, insbesondere auch Hersteller von Verpackungsmaterialien (vgl. § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verpackungsverordnung), Importeure, Abpacker und Vertreiber verpflichtet sind, Verkaufs- und Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, wobei dieser Widerspruch darin gelegen sein könnte, dass der von der Verpflichtung betroffene Personenkreis zu eng umschrieben wird und nicht auch den Verbraucher erfasst, und/oder widerspricht eine solche Regelung Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, weil dort als deren Ziel die Verhinderung von Handelshemmnissen genannt wird, die Verpflichtung des Herstellers zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials oder der Verpackungen aber das größte denkbare Handelshemmnis bedeutet?

5. Widerspricht ein Sammel- und Verwertungssystem, wie es in Österreich von der Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft im Sinne des § 11 Verpackungsverordnung betrieben wird, dem Prinzip des Übermaßverbots, wenn es gegenüber den Anforderungen eines effizienten Umweltschutzes überproportional ist?

6. Widerspricht es den in den Artikeln 30 ff. EG, insbesondere in Artikel 37 EG, festgelegten Grundsätzen, wenn in einem Mitgliedstaat, wie dies in Österreich aufgrund des § 11 Verpackungsverordnung geschehen ist, in Ausführung des Artikels 7 der Richtlinie ein Sammel- und Verwertungssystem mit monopolartiger Stellung (in Österreich die Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft) eingerichtet wird und dadurch der Wettbewerb und die Grundfreiheiten unverhältnismäßig und überproportional eingeschränkt werden und dieser Eingriff im Missverhältnis zu einem effizienten Beitrag zur Erhöhung des Umweltschutzniveaus steht und überdies dieses System, das neben dem kommunalen System errichtet wird, mit dem Ziel der Einzelsortierung an der Quelle, die gemäß den Erwägungen der Richtlinie entscheidend ist, durch eine Vermischung von allem, was den Grünen Punkt trägt, nicht in Einklang steht und überdies dem Verbraucher das ihm nach der Sechsten Europäischen Änderungsrichtlinie über die Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 eingeräumte und garantierte Recht auf den halben bzw. einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz für die Entsorgung seines Hausmülls nimmt?

7. Darf die Verpackungsverordnung die im Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie geforderte Etablierung von Sammel- und Verwertungssystemen in der Weise umsetzen, dass ein Monopolist oder ein Oligopolist über die gesamten Verpackungsabfälle, die wieder zu Rohmaterial verarbeitet werden, allein verfügen kann und so durch Einzelsubventionierung von Unternehmen, Branchen (z. B. Zementindustrie) oder Gemeinden (z. B. Gemeinde Wien) die Verwertung von Abfällen beliebig steuern und subventionieren kann und dadurch Wettbewerbsverzerrungen geradezu etabliert werden, oder steht ein solches System im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu den Artikeln 30 ff. EG und hievon vor allem zu Artikel 37 EG?

Zulässigkeit

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

24. Die österreichische Regierung zieht zunächst die Zulässigkeit der zweiten, der fünften, der sechsten und der siebten Frage sowie der Zusatzfrage zur dritten Frage in Zweifel. Die zweite Frage habe hypothetischen Charakter. Die zweite und die fünfte Frage sowie die Zusatzfrage zur dritten Frage beträfen die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht. Schließlich werde im Vorlagebeschluss nicht der tatsächliche und rechtliche Rahmen dargelegt, in den sich die zweite, die fünfte, die sechste und die siebte Frage einfügten.

25. Die Kommission hat Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt und speziell im Hinblick auf die zweite, die vierte, die fünfte, die sechste und die siebte Frage sowie auf die Zusatzfrage zur dritten Frage. Es habe den Anschein, dass sich die Parteien des Ausgangsrechtsstreits über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs einig seien und das Vorabentscheidungsverfahren benutzen wollten, um eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/62 und außerdem zur Funktionsweise des ARA-Systems zu erhalten. Der Gerichtshof könne aber nicht über einen fiktiven Rechtsstreit entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 1980 in der Rechtssache 104/79, Foglia, Slg. 1980, 745, Randnr. 11). Außerdem enthalte der Vorlagebeschluss keine genügenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die gestellten Fragen einfügten.

Antwort des Gerichtshofes

26. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Celliers des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

27. Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, Der Weduwe, Randnr. 32, und Bacardi-Martini und Celliers des Dauphins, Randnr. 41).

28. So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

29. Damit der Gerichtshof seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag erfuellen kann, ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 17). So hat der Gerichtshof wiederholt die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das vorlegende Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (vgl. u. a. Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 15, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).

30. Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem auf Antrag von Plato Plastik festgestellt werden soll, dass Caropack jener eine Bescheinigung darüber auszustellen hat, dass Caropack in Bezug auf die ihr gelieferten Kunststofftaschen dem ARA-System angeschlossen ist. Aus dem im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Sachverhalt geht aber nicht offensichtlich hervor, dass es sich hier in Wirklichkeit um einen fiktiven Rechtsstreit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769). Der Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens über die Auslegung der maßgebenden Gemeinschaftsbestimmungen einig sind, ändert nichts daran, dass dieser Rechtsstreit tatsächlich besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I179).

31. Dem Vorbringen, es handele sich um einen fiktiven Rechtsstreit, ist daher nicht zu folgen.

32. Somit ist zu prüfen, ob die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich sind und ob der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind.

33. Mit der ersten und der dritten Frage sowie mit den Zusatzfragen zur ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht um eine Auslegung der Begriffe Verpackung und Hersteller in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62, um zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunststofftragetaschen als Verpackungen und Plato Plastik als Hersteller von Verpackungen anzusehen sind.

34. Es lässt sich kaum bestreiten, dass die Beantwortung dieser Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits objektiv erforderlich ist. Im Übrigen verfügt der Gerichtshof über hinreichende Angaben, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können.

35. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems berechtigt ist, ein Entgelt für Kunststofftragetaschen zu verlangen, die keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 sind, die aber ein Zeichen tragen, im vorliegenden Fall das Logo Der Grüne Punkt, über das der Betreiber verfügungsberechtigt ist. Mit seiner Zusatzfrage zur dritten Frage fragt dieses Gericht danach, ob die Kommission oder die Mitgliedstaaten Hersteller von Verpackungen zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichten können. Die vierte Frage betrifft insbesondere die Rolle der Verbraucher in dem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle.

36. Wie die Kommission in den Randnummern 33 und 46 ihrer Stellungnahme zu Recht feststellt, sind diese Fragen offensichtlich nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

37. Mit der fünften und der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das ARA-System im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln, die Grundfreiheiten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

38. Es ist nicht offensichtlich, dass diese Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Bedeutung sind. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, und gegebenenfalls die Prüfung dieser Fragen werden dadurch erschwert, dass der Vorlagebeschluss nur wenige Angaben zum Sachverhalt enthält. Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, verfügt der Gerichtshof über keinerlei Informationen zur Funktions- und Vorgehensweise der ARA, zu deren Stellung auf dem nationalen Markt oder zu ihrem Umgang mit den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern. Außerdem erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und dem Sachverhalt besteht. Mangels solcher Hinweise lässt sich nicht erkennen, welches konkrete Auslegungsproblem diese Bestimmungen jeweils aufwerfen könnten.

39. Somit erlauben es die Angaben im Vorlagesbeschluss durch ihre zu undeutliche Bezugnahme auf die in der fünften und der siebten Frage genannten rechtlichen und tatsächlichen Umstände dem Gerichtshof nicht, das konkrete gemeinschaftsrechtliche Auslegungsproblem abzugrenzen und hierzu eine zweckdienliche Antwort zu geben.

40. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nur die erste Frage und die auf sie bezogenen Zusatzfragen sowie die dritte Frage zu beantworten sind.

Zur ersten Frage

41. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Kunststofftragetaschen, die den Kunden in Einzelhandelsgeschäften zum Wegtragen der gekauften Waren zur Verfügung gestellt werden, Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 sind und ob es von Bedeutung ist, ob der Kunde die Tasche selbst erwirbt oder ob sie vom Letztvertreiber dem Kunden unabhängig von dessen Verlangen und ohne zusätzliche Kosten überlassen und befuellt wird.

42. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage nur auf Tragetaschen, nicht aber auf Knotenbeutel bezieht, die gleichfalls Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

43. Plato Plastik und Caropack vertreten die Meinung, dass die Kunststofftragetaschen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 seien. Dafür sei nach Artikel 3 Nummer 1 dieser Richtlinie erforderlich, dass die fragliche Tasche dazu verwendet werde, eine Ware zu verpacken. Dies sei hier nicht gegeben, da die Ware dem Verbraucher nicht in Verbindung mit der Tasche übergeben werde. Außerdem sei es nach einigen Sprachfassungen dieser Bestimmungen erforderlich, dass die Waren, die in der Verpackung enthalten sein sollten, bestimmt, d. h. vorher bestimmt, seien. Die mit Waren befuellten und dem Kunden übergebenen Kunststofftaschen dienten aber nicht zur Aufnahme und zum Schutz bestimmter Waren.

44. Caropack vertritt die Meinung, dass die Funktionen einer Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 kumulativ aufgezählt seien. Die Tragetaschen dienten nicht zur Darbietung einer bestimmten Ware im Sinne dieser Bestimmung. Bei diesen Taschen handele es sich nämlich um beliebige Waren, die den Kunden wie jedes andere Erzeugnis angeboten würden.

45. Die österreichische, die französische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, dass die Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 seien. Dies ergebe die Wortlautauslegung von Artikel 3 Nummer 1 dieser Richtlinie, die durch den Kontext und den Zweck der Regelung, zu der diese gehöre, bestätigt werde. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Absicht gehabt, einen weiten Verpackungsbegriff zu schaffen. Zudem sei es notwendig gewesen, den Grundsatz der stofflichen Verwertung nicht zu beeinträchtigen. Schließlich seien in dem Memorandum des in Artikel 21 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschusses die Tragetaschen ausdrücklich unter den Verpackungen aufgeführt.

46. Diese Regierungen und die Kommission vertreten die Meinung, weder die Frage, ob der Kunde selbst die Kunststofftragetasche kaufe oder ob der Händler sie ihm ohne zusätzliches Entgelt überlasse, noch die Frage, ob der Kunde oder der Händler die Tasche mit Waren befuellten, seien von Bedeutung.

Antwort des Gerichtshofes

47. Nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 ist als Verpackung jedes Erzeugnis anzusehen, das zwei Voraussetzungen erfuellt.

48. Nach Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 muss es sich um Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung und zur Lieferung von Waren handeln, die vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. In Artikel 3 Nummer 1 Absatz 2 heißt es, dass auch alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel als Verpackungen zu betrachten sind.

49. Wie der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, sind die möglichen Funktionen einer Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 nicht kumulativ aufgeführt. Diese Auslegung wird, wie aus den Randnummern 54 bis 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durch das Ziel der Richtlinie 94/62 bestätigt.

50. Außerdem muss das Erzeugnis zu einer der drei in Artikel 3 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 94/62 aufgeführten und festgelegten Verpackungskategorien - Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung - gehören. In Artikel 3 Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c wird die Transportverpackung als Verpackung definiert, die die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtert, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden.

51. Hingegen sieht Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 nicht vor, dass Umstände wie die Frage, ob der Kunde selbst das als Verpackung verwendbare Erzeugnis kauft oder ob der Händler es ihm unabhängig von dessen Verlangen und ohne zusätzliches Entgelt überlässt und befuellt, von Bedeutung sind.

52. Im vorliegenden Fall sind die den Kunden in einem Geschäft überlassenen Kunststofftragetaschen dazu bestimmt, von ihm mit gekauften Waren befuellt zu werden, diese Waren zu schützen und ihre Beförderung vom Geschäft zum Ort des Verbrauchs zu erleichtern. Sie erleichtern u. a. die Beförderung von Verkaufseinheiten in einer Weise, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Nach ihrer Verwendung werden diese Taschen gewöhnlich - leer oder mit Abfällen gefuellt - weggeworfen.

53. Somit erfuellen die den Kunden in einem Geschäft überlassenen Kunststofftragetaschen die beiden in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 vorgesehenen Voraussetzungen. Sie werden daher grundsätzlich von der Bestimmung des Begriffes Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 dieser Richtlinie erfasst.

54. Diese Auslegung wird durch den Kontext und die Zielsetzung dieser Bestimmung bestätigt.

55. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 94/62 darauf abzielt, Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Zu diesem Zweck sieht sie u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten ein Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle einrichten.

56. Nach ihrer fünften Begründungserwägung und ihrem Artikel 2 soll die Richtlinie 94/62 alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne erfassen.

57. Ein Ausschluss der Kunststofftragetaschen vom Begriff Verpackung liefe einer weiten Auslegung dieses Verpackungsbegriffs zuwider. Außerdem würde eine solche Begrenzung die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 94/62 einschränken. Fraglos ist, wie der Generalanwalt in Nummer 68 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, die weit verbreitete Verwendung von Kunststofftaschen im Alltagsleben wegen der großen Zahl in Umlauf befindlicher Taschen und wegen deren langer Lebensdauer Ursache eines erheblichen Umweltproblems.

58. Die Frage, ob der Kunde die Tragetasche selbst kauft oder ob der Händler sie ihm unabhängig von dessen Verlangen überlässt und befuellt, sowie die Frage, ob ihm diese Tasche unentgeltlich überlassen wird oder nicht, können keine Auswirkung auf diese Beurteilung haben. Die Erfuellung der sich aus der Richtlinie 94/62 ergebenden Verpflichtungen lässt sich nämlich nur sicherstellen, wenn die Hersteller und die Benutzer der Tragetaschen wissen können, ob es sich bei diesem Erzeugnis auch dann um eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie handelt, wenn es leer ist, ohne dass sie Kenntnis davon haben, auf welche Weise es dem Kunden überlassen wird und welches zusätzliche Entgelt möglicherweise anfällt. Wären diese Umstände zu berücksichtigen, läge es im Übrigen nahe, dass die Marktteilnehmer versuchen würden, sich den aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen u. a. dadurch zu entziehen, dass sie auf den fraglichen Taschen einen Nominalpreis anbringen.

59. Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 dahin auszulegen ist, dass den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassene Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie sind.

Zu den Zusatzfragen zur ersten Frage

60. Mit seiner ersten Zusatzfrage zur ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste Frage auf der Grundlage der Auslegung anderer Sprachfassungen des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 anders ausfällt.

61. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die französische, die italienische und die finnische Fassung dieser Bestimmung den Begriff Verpackung mit dem Begriff bestimmter Waren verknüpfen (marchandises données, determinate merci und tiettyjen tavaroiden), während in den übrigen Sprachfassungen schlicht von Waren die Rede ist.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

62. Plato Plastik und Caropack vertreten die Meinung, dass unter den verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 der französischen und der italienischen Fassung der Vorzug zu geben sei, die geeignet seien, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Bestimmung zu gewährleisten. Folglich müssten die Waren, die in der Verpackung enthalten sein sollten, vorher bestimmt sein.

63. Die übrigen Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, stimmen darin überein, dass dem Merkmal bestimmte in einigen Sprachfassungen keine besondere Bedeutung zukomme und dass es dem Begriff Waren keine wirkliche qualifizierende Ergänzung hinzufüge.

Antwort des Gerichtshofes

64. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C449/93, Rockfon, Slg. 1995, I4291, Randnr. 28, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C236/97, Codan, Slg. 1998, I8679, Randnr. 28, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C127/00, Hässle, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

65. Wie aus Randnummer 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wird die Auslegung, dass Kunststofftragetaschen von der Bestimmung des Begriffes Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 erfasst werden, durch den Kontext und die Zielsetzung dieser Bestimmung bestätigt. Das Merkmal bestimmte in drei Sprachfassungen der betreffenden Bestimmung fügt aber dem Begriff Waren keine wirkliche qualifizierende Ergänzung hinzu.

66. Der Umstand, dass einige Sprachfassungen den Begriff Verpackung mit dem Begriff bestimmter Waren zu verknüpfen scheinen, bedeutet somit nicht, dass die erste Frage anders zu beantworten ist als in Randnummer 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt.

67. Unter Berücksichtigung der Antworten auf die erste Frage und auf die erste Zusatzfrage zu dieser Frage ist die zweite Zusatzfrage nicht zu beantworten, die nur für den Fall gestellt worden ist, dass die den Kunden in einem Geschäft überlassenen Kunststofftragetaschen nicht als Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen wären.

Zur dritten Frage

68. Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht um eine inhaltliche Klärung des Begriffes Hersteller in Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

69. Plato Plastik hält die Frage für klärungsbedürftig, ob sie in Bezug auf Knotenbeutel, die im Gegensatz zu Kunststofftragetaschen als Verpackungen anzusehen seien, als Lieferant von Verpackungsmaterialien im Sinne der Richtlinie 94/62 zu qualifizieren sei.

70. Nach Ansicht von Caropack ist als Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 derjenige anzusehen, der das als Verpackung dienende Produkt mit der Ware in Verbindung bringt oder in Verbindung bringen lässt, und nicht der Unternehmer, der das als Verpackung bestimmte Produkt herstellt.

71. Die französische Regierung und die Kommission führen aus, der Begriff Hersteller im Kontext des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 beziehe sich auf den Produzenten der Waren, die verpackt werden sollten. Nach Ansicht der österreichischen Regierung erfasst dieser Begriff nicht nur denjenigen, der die Verpackungen mit den zu verpackenden Waren in Verbindung bringt, sondern auch den Hersteller des Materials, das in weiterer Folge als Verpackung verwendet wird.

Antwort des Gerichtshofes

72. Der Begriff Hersteller in Artikel 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 wird in diesem Kontext verwendet, um eine der Funktionen der Verpackung zu beschreiben, die darin besteht, die Weitergabe von Waren vom Hersteller, also dem Produzenten der Waren, an den Benutzer oder Verbraucher dieser Waren zu ermöglichen.

73. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Begriff Hersteller auf die Waren, die verpackt werden sollen, bezieht und nicht auf die Verpackung oder das Verpackungsmaterial.

74. Demnach erfasst der Begriff Hersteller im Kontext des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 den Hersteller der Waren, nicht aber den Hersteller der Verpackungserzeugnisse.

Kostenentscheidung:

Kosten

75. Die Auslagen der österreichischen, der französischen, der finnischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 4. September 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassene Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie sind.

2. Der Begriff Hersteller erfasst im Kontext des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 den Hersteller der Waren, nicht aber den Hersteller der Verpackungserzeugnisse.

Ende der Entscheidung

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