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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1998
Aktenzeichen: C-344/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/62/EWG, Richtlinie 93/63/EWG, Richtlinie 93/64/EWG, Richtlinie 93/78/EWG, Richtlinie 93/79/EWG, Richtlinie 94/3/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/62/EWG
Richtlinie 93/63/EWG
Richtlinie 93/64/EWG
Richtlinie 93/78/EWG
Richtlinie 93/79/EWG
Richtlinie 94/3/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. März 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinien 93/62/EWG, 93/63/EWG, 93/64/EWG, 93/78/EWG, 93/79/EWG und 94/3/EG. - Rechtssache C-344/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:

- Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 250, S. 29),

- Richtlinie 93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. L 250, S. 31),

- Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 250, S. 33),

- Richtlinie 93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. L 256, S. 19),

- Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 256, S. 25) und

- Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32, S. 37).

2 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinien 93/62, 93/63 und 93/64 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien 93/78 und 93/79 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis spätestens 30. Juni 1994 nachzukommen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/3 hatten die Mitgliedstaaten drei Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da die Richtlinie 94/3 am 5. Februar 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, lief die den Mitgliedstaaten gesetzte Frist am 5. Mai 1994 ab.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der fraglichen Richtlinien in das deutsche Recht erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie am 9. August 1994 ein Mahnschreiben an die deutsche Regierung richtete; die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 6. Oktober 1994, das Verfahren zur Umsetzung sei im Gang.

4 Danach erhielt die Kommission zu diesem Vorgang keine weitere Mitteilung und richtete deshalb mit Schreiben vom 25. September 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

5 Am 24. Mai 1996 übermittelte die Bundesregierung der Kommission die Kopie eines Berichts vom 12. April 1996 an den Ausschuß des Bundestages für Angelegenheiten der Europäischen Union über den Stand der Umsetzung von EG-Richtlinien. In diesem Bericht wurde zu den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnten Richtlinien festgestellt, daß die Maßnahmen zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht nicht erlassen worden seien. Das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 94/3 sei jedoch im Gang, während das Verfahren in bezug auf die Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 wegen Unsicherheiten bei der Auslegung der Vorschriften über den Geltungsbereich dieser Richtlinien auf Schwierigkeiten stosse.

6 Da die Kommission von der deutschen Regierung keine weiteren Informationen erhielt, anhand deren sie hätte feststellen können, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus den Richtlinien inzwischen erfuellt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die deutsche Regierung erklärt, sie habe die Richtlinie 94/3 durch einen Erlaß des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 1995 umgesetzt, wobei sie einräumt, die Kommission davon nicht unterrichtet zu haben; sie macht ferner Angaben, anhand deren die Kommission die Modalitäten dieser Umsetzung überprüfen könne. Die Nichtumsetzung der Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 bestreitet die deutsche Regierung nicht. Sie erklärt, daß sie sich bemühe, das Verfahren zur Umsetzung in nationales Recht voranzutreiben, es stosse jedoch auf Schwierigkeiten wegen Unklarheiten bei der Auslegung der fraglichen Richtlinien, die sie der Kommission am 10. Oktober 1994 in einem Memorandum dargelegt habe. Diese Schwierigkeiten seien auch im Rahmen der Arbeiten zur Vereinfachung der binnenmarktrelevanten Rechtsvorschriften anerkannt worden, die Gegenstand eines im November 1996 von der Kommission angenommenen Berichts seien, der zu einer Überarbeitung der fraglichen Richtlinien führen dürfte.

8 Die Kommission hat dem Gerichtshof am 11. Februar 1997 gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, soweit sie sich auf die Richtlinie 94/3 beziehe, und gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Bezueglich der anderen Richtlinien hält die Kommission jedoch an ihren Anträgen fest.

9 Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet nicht, die Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 nicht innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt zu haben. Bezueglich der Auslegungsschwierigkeiten, auf die die deutsche Regierung die Kommission mit Memorandum vom 10. Oktober 1994 insoweit hingewiesen hat, genügt die Feststellung, daß diese erst nach Ablauf der für die Umsetzung der fraglichen Richtlinien festgelegten Frist geltend gemacht wurden. Ausserdem kann das Bestehen einer Initiative zur Überarbeitung dieser Richtlinien - was im übrigen im Rahmen einer kontinuierlichen Rechtsetzungstätigkeit häufig vorkommt - die Mitgliedstaaten nicht von den ihnen nach den geltenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen entbinden.

10 Somit ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

11 Nach der Rücknahme der Klage durch die Kommission, soweit sie sich auf die Richtlinie 94/3 bezieht, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr, soweit die Klage sich auf die Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 bezieht, die Kosten aufzuerlegen.

13 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. In Anbetracht des Verhaltens der Bundesrepublik Deutschland, die die nationale Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 94/3 erst verspätet mitgeteilt hat, ist sie, soweit sich die Klage auf diese Richtlinie bezieht, zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den folgenden Richtlinien verstossen:

- Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut,

- Richtlinie 93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten,

- Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung,

- Richtlinie 93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten,

- Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung,

daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, als sich die Klage auf die Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, bezieht.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens, und zwar auch insoweit, als die Kommission die Klage teilweise zuerückgenommen hat.

Ende der Entscheidung

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