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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2002
Aktenzeichen: C-347/00
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Versicherungszeiten" umfasst gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats ermittelt wurden, und auch die nach diesen Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellten Zeiten, allerdings vorbehaltlich der Beachtung der Artikel 39 EG und 42 EG.

Anrechnungszeiten, die nach nationalem Recht zu dem Zweck gewährt werden, Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung, die sonst für den Arbeitnehmer verloren gewesen wären, entsprechend dem Alter des Empfängers am 1. Januar 1967 nach Maßgabe einer pauschalen Staffel zu erhalten, sind als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

( vgl. Randnrn. 22-24, 29, Tenor 1 )

2. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume nach nationalem Recht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Dass diese Zeiten erst im Zeitpunkt der Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente zugewiesen werden, ist unerheblich, da es sich bei jeder tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit, die bei der Berechnung des theoretischen Betrages und des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt wird, ebenso verhält.

Dass die fraglichen Zeiten nicht zeitlich eingeordnet werden können, so dass zwischen ihnen und den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten Überschneidungen möglich sind, ist ebenfalls unerheblich, da gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, wenn der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden kann, unterstellt wird, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, und sie bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

Schließlich würde ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und bei dem zur Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, durch die Nichtberücksichtigung der nach nationalem Recht vorgesehenen Anrechnungszeiten bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 benachteiligt. Er würde nämlich nicht die Anrechnung erhalten, die ihm zustuende, wenn er seine gesamte Berufslaufbahn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hätte.

Der Zweck der Artikel 39 EG bis 42 EG würde jedoch verfehlt, wenn Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 36-37, 40-42, Tenor 2 )

3. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.

( vgl. Randnrn. 44-45 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2002. - Ángel Barreira Pérez gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social nº 3 de Orense - Spanien. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 - Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente - Vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten - Fiktive Beitragszeiten. - Rechtssache C-347/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-347/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Ángel Barreira Pérez

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Barreira Pérez, vertreten durch A. Vázquez Conde, abogado,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Barreira Pérez, vertreten durch A. Vázquez Conde, des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch A. J. Cea Ayala, abogado, der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral in der Sitzung vom 7. März 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) hat mit Beschluss vom 17. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Barreira Pérez und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (nachstehend: INSS) wegen der Festsetzung seiner Ansprüche auf Altersrente nach spanischem Recht.

Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

3 Nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b der Ley General de Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die Soziale Sicherheit) in der revidierten Fassung, genehmigt durch Real decreto legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994 (BOE Nr. 154 vom 29. Juni 1994, nachstehend: Allgemeines Gesetz über die Soziale Sicherheit) setzt der Anspruch auf Altersrente voraus, dass mindestens fünfzehn Jahre lang, davon zwei Jahre in den fünfzehn Jahren unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs, Beiträge gezahlt wurden.

4 Die Höhe der Altersrente hängt von den vom Versicherten entrichteten Beiträgen und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Nach Artikel 163 des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit wird der Betrag der Leistung unter Anwendung folgender Prozentsätze auf die jeweilige Bemessungsgrundlage ermittelt:

- für die ersten fünfzehn Jahre: 50 %,

- für jedes weitere Beitragsjahr vom 16. bis zum 25. Jahr einschließlich: 3 %,

- für jedes weitere Beitragsjahr ab dem 26. Jahr: 2 %,

wobei jedoch der auf die Bemessungsgrundlage insgesamt angewandte Prozentsatz 100 % nicht überschreiten darf.

5 Artikel 9 Absatz 4 der Orden Ministerial vom 18. Januar 1967 betreffend Bestimmungen über die Anwendung und Durchführung von Leistungen bei Alter (BOE Nr. 22 vom 26. Januar 1967, nachstehend: Ministerialerlass) bestimmt:

Die Beitragsjahre des Arbeitnehmers werden auf der Grundlage der Zeiten bestimmt, für die seit dem 1. Januar 1967 zu dieser allgemeinen Sozialversicherung Beiträge entrichtet wurden, gegebenenfalls zuzüglich der Zeiten, für die Beiträge zu den früheren Systemen der Alters-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.

Zeiten, für die Beiträge zu den früheren Systemen der Alters-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, werden nach den Regelungen der zweiten Übergangsbestimmung angerechnet."

6 Zu den Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1967 sieht die zweite Übergangsbestimmung, Absatz 3, des Ministerialerlasses Folgendes vor:

a) Diese Beiträge werden auf der Grundlage der Beiträge erfasst, die tatsächlich vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1966 an eines der genannten Systeme oder an beide entrichtet wurden, bei Überschneidung jedoch nur einmal.

b) Zu der Zahl der Beitragstage in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum wird gegebenenfalls die Zahl der Jahre und Teile von Jahren, die dem Arbeitnehmer entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 nach der folgenden Staffel zustehen, addiert...

c) Die Zahl der Beitragstage in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum, gegebenenfalls erhöht um die Zahl der Tage, die dem Teil eines Jahres entspricht, der sich aus der Anwendung der Staffel in Buchstabe b ergibt, und um die Tage, für die ab dem 1. Januar 1967 Beiträge zur allgemeinen Sozialversicherung entrichtet wurden, wird durch 365 geteilt, um die Zahl der Beitragsjahre zu ermitteln, von der der Prozentsatz der Altersrente abhängt, und der Teil eines Jahres gilt gegebenenfalls als volles Beitragsjahr, gleich wie viele Tage er umfasst."

7 Nach Maßgabe der genannten Staffel werden dem Arbeitnehmer entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 Beitragsjahre und -tage zugewiesen, die zwischen 30 Jahren und 318 Tagen (für einen 65-jährigen Arbeitnehmer) und 250 Tagen (für einen 21-jährigen Arbeitnehmer) liegen.

8 Diese Jahre und Teile von Jahren werden bei der Berechnung der für den Anspruch auf Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit von fünfzehn Jahren nicht berücksichtigt.

Gemeinschaftsrecht

9 Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 enthält folgende Definition:

,Versicherungszeiten: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind".

10 Entsprechend wird in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 für die Definition der Begriffe Beschäftigungszeiten" oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit" auf die nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen, unter denen sie zurückgelegt worden sind.

11 Nach Artikel 45 in Titel III Kapitel 3 - Alter und Tod (Renten) - der Verordnung Nr. 1408/71 gilt der Grundsatz, dass für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

12 Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Feststellung der Leistungen. Entsteht der Leistungsanspruch in einem Mitgliedstaat nur dann, wenn die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammengerechnet werden, so bestimmt Artikel 46 Absatz 2:

a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten."

Der Ausgangsrechtsstreit

13 Der Kläger Barreira Pérez, ein spanischer Staatsangehöriger, arbeitete in Deutschland und in Spanien. Im Oktober 1999 stellte er im Alter von 65 Jahren Antrag auf Altersrente nach deutschem und spanischem Recht.

14 Da der Kläger in Deutschland von Juni 1963 bis März 1975 für 4 051 Tage Beiträge geleistet hatte, hatte er Anspruch auf eine eigenständige deutsche Altersrente, d. h. ohne Berücksichtigung der nach den spanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und also ohne Anwendung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

15 Dagegen setzte der Anspruch auf die spanische Altersrente die Zusammenrechnung aller in Deutschland und in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 voraus, da die in Spanien zurückgelegten Zeiten unter der Mindestversicherungszeit von fünfzehn Jahren lagen.

16 Als in Spanien zurückgelegte Versicherungszeiten ergeben sich 5 344 Tage, zuzüglich 3 005 fiktive Beitragstage, die dem Kläger gemäß der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3 Buchstabe b, des Ministerialerlasses entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 zustehen.

17 Das INSS berechnete den theoretischen Betrag der Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, indem es zu den 9 395 Tagen, für die in Spanien und Deutschland tatsächlich Beiträge entrichtet worden waren (5 344 + 4 051), die 3 005 fiktiven Beitragstage addierte, die dem Betreffenden nach den spanischen Rechtsvorschriften wie oben in Randnummer 16 beschrieben zustehen.

18 Das INSS berücksichtigte diese fiktive Beitragszeit jedoch nicht bei der Berechnung der proratisierten Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71. Dies bedeutet, dass diese Zeit weder zu den in Spanien zurückgelegten 5 344 Beitragstagen im Zähler noch zu den in beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten 9 395 Beitragstagen im Nenner des Koeffizienten, mit dem der theoretische Betrag der Altersrente zu multiplizieren ist, um ihren tatsächlichen Betrag zu bestimmen, hinzugerechnet wurde, so dass der vom INSS eingesetzte Koeffizient niedriger war als derjenige, der einzusetzen gewesen wäre, wenn die fiktive Beitragszeit bei der Anwendung der Proratisierungsregel berücksichtigt worden wäre.

19 Der Kläger focht den Bescheid, mit dem das INSS seine spanische Altersrente auf dieser Grundlage festsetzte, an.

20 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) die Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts erfordert, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Buchstaben r und s [der Verordnung Nr. 1408/71] dahin auszulegen, dass als Versicherungszeiten im Rechtssinn auch gleichwertige fiktive Beitragszeiten gelten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Feststellung der Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt werden, auf die es nach innerstaatlichem Recht für die Ermittlung des Betrages der Altersrente ankommt?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 1408/71] dahin auszulegen, dass die nach [den] Rechtsvorschriften [des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats] vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten" auch fiktive Beitragszeiten einschließen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten entsprechen und die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Betrages der Altersrente als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind?

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Buchstaben r und s der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

22 Der Begriff Versicherungszeiten" umfasst gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind".

23 Demgemäß fallen unter diese Definition die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats ermittelt wurden, und auch die nach diesen Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellten Zeiten, allerdings vorbehaltlich der Beachtung der Artikel 39 EG und 42 EG.

24 Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Anrechnungszeiten nach der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3, des Ministerialerlasses allgemein zu dem Zweck gewährt werden, Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung, die sonst für den Arbeitnehmer verloren gewesen wären, entsprechend dem Alter des Empfängers am 1. Januar 1967 nach Maßgabe einer pauschalen Staffel zu erhalten.

25 Diese Anrechnungszeiten werden zwar bei der Berechnung der für den Anspruch auf Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit nicht berücksichtigt, aber bei der Berechnung der Höhe der Rente zu den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten addiert.

26 Damit sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten als Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

27 Für diese Auslegung spricht auch, dass die zuständigen spanischen Behörden die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Altersrente gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigen.

28 Nach dieser Bestimmung wird der theoretische Betrag der Leistung bei Alter nämlich so berechnet, als wären alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für den zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist jedoch die Definition des Begriffes Versicherungszeit" in Artikel 1 Buchstabe r dieser Verordnung zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnrn. 17 und 19). Wären die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten nicht als Versicherungszeiten anzusehen, so wären sie, wie der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, bei der Berechnung des theoretischen Betrages nicht zu berücksichtigen.

29 Daher ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

Zur zweiten Frage

30 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.

31 Das INSS und die spanische Regierung führen aus, die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten seien als solche nicht zeitlich eingeordnet. Da sie aber bei der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente zu den tatsächlichen Versicherungszeiten hinzuzurechnen seien, seien sie als nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt anzusehen.

32 Daher sei das Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085) heranzuziehen, in dem der Gerichtshof erkannt habe, dass eine Zurechnungszeit, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet werde, um die im Falle der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährte Leistung zu erhöhen, bei der Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen sei.

33 Die spanische Regierung fügt hinzu, die Gleichstellung der im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten mit Versicherungszeiten bei der Berechnung der proratisierten spanischen Rente könne die wirtschaftliche Balance erheblich gefährden und das spanische System der sozialen Sicherheit für Personen, die eine deutlich höhere Rente erhalten wollten, attraktiv machen.

34 Entgegen der Auffassung des INSS und der spanischen Regierung sind jedoch Anrechnungszeiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71.

35 Wie nämlich bereits aus Randnummer 24 dieses Urteils hervorgeht, werden die Anrechnungszeiten nach der spanischen Übergangsbestimmung gerade zu dem Zweck gewährt, Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung zu erhalten. Diese Zeiten müssen daher vor dem Erreichen des Rentenalters liegen.

36 Dass diese Zeiten erst im Zeitpunkt der Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente zugewiesen werden, spricht nicht gegen diese Beurteilung, da es sich bei jeder tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit, die bei der Berechnung des theoretischen Betrages und des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt wird, ebenso verhält.

37 Dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten nicht zeitlich eingeordnet werden können, so dass zwischen ihnen und den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten Überschneidungen möglich sind, kann ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente ebenfalls nicht entgegenstehen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung wird nämlich, wenn der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden kann, unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

38 Es ist also davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften anerkannten Anrechnungszeiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegen, diese Zeiten nicht nur in die Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 einzubeziehen sind, sondern auch in die Berechnung des tatsächlichen Leistungsbetrages, wie sich dies im Übrigen ausdrücklich aus der Wendung vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten" in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91, Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 54).

39 Dies bedeutet, dass sämtliche fiktiven Beitragszeiten, wie die im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegen und zu den tatsächlich zurückgelegten oder nach dem vom zuständigen Träger angewandten Recht gleichgestellten Versicherungszeiten hinzurechnen sind, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages zu berücksichtigen sind.

40 Im Übrigen würde ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und bei dem zur Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, durch die Nichtberücksichtigung der im Ausgangsverfahren fraglichen Anrechnungszeiten bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages benachteiligt. Ein solcher Arbeitnehmer würde nämlich nicht die Anrechnung erhalten, die ihm zustuende, wenn er seine gesamte Berufslaufbahn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hätte, was im vorliegenden Fall dazu führen würde, dass, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, der Koeffizient für die Berechnung der proratisierten Leistung auf 0,5685 anstatt auf 0,6733 festgesetzt würde.

41 Nach ständiger Rechtsprechung würde jedoch der Zweck der Artikel 39 EG bis 42 EG verfehlt, wenn Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1991 in der Rechtssache C-302/90, Faux, Slg. 1991, I-4875, Randnr. 27).

42 Daher ist auf die zweite Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils

43 Die spanische Regierung beantragt, dem Urteil für den Fall einer Bejahung der Vorabentscheidungsfragen die Rückwirkung abzusprechen, und macht geltend, solche Antworten könnten die wirtschaftliche Balance des spanischen Systems der sozialen Sicherheit erheblich gefährden. Die Personen, die von 1960 bis 1966 in einem Mitgliedstaat Beiträge gezahlt hätten, könnten eine deutliche Erhöhung der ihnen in Spanien zustehenden Rente erhalten.

44 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 107).

45 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteil Sürül, Randnr. 108).

46 Hier ist festzustellen, dass, unabhängig vom Umfang und von der Dauer der negativen finanziellen Auswirkungen auf das nationale System der sozialen Sicherheit, die die spanische Regierung anführt, seit dem Urteil Di Prinzio, das im Übrigen keine zeitliche Begrenzung seiner Wirkungen enthält, über die Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in Bezug auf die Bedingungen, unter denen die fiktiven Versicherungszeiten bei der Berechnung der proratisierten Leistung zu berücksichtigen sind, keine Rechtsunsicherheit besteht, aufgrund deren die betroffenen Kreise sich über die Tragweite des Gemeinschaftsrechts in schwerwiegender Weise hätten irren können. Überdies liegt zu Artikel 1 Buchstaben r und s der Verordnung Nr. 1408/71, in denen, wie aus Randnummer 23 dieses Urteils hervorgeht, ausdrücklich auf das nationale Recht verwiesen wird, eine langjährige und ständige Rechtsprechung vor.

47 Daher sind die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense mit Beschluss vom 17. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

2. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Ende der Entscheidung

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