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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: C-348/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/9/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/9/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. (vgl. Randnr. 8)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. April 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/9/EG - Keine fristgerechte Umsetzung. - Rechtssache C-348/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-348/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M. Wolfcarius und M. Desantes Real, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg,

Beklagter,

" wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie bezweckt die Angleichung der nationalen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

3 Nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen, und teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

4 Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die Maßnahmen, die das Großherzogtum Luxemburg zur Umsetzung der Richtlinie hätte ergreifen müssen; sie forderte es daher mit Schreiben vom 31. März 1998 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg mit Schreiben vom 30. September 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte es auf, binnen zwei Monaten nach dessen Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.

6 Die luxemburgische Regierung äußerte sich der Kommission gegenüber nicht weiter zur Umsetzung der Richtlinie. Diese hat daher die vorliegende Klage erhoben.

7 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht die fehlende Umsetzung der Richtlinie, macht aber geltend, die Klage werde sich mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 4431 über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Datenbanken erledigen, der der Abgeordnetenkammer am 24. April 1998 vorgelegt worden sei und u. a. mit dem urheberrechtlichen Schutz für Datenbanken in den Artikeln 67 bis 70 bezwecke, die Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Sie beantragt deshalb beim Gerichtshof, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 14).

9 Da das Großherzogtum Luxemburg die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat und nichts vorgebracht hat, was eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist sein dahin gehender Antrag zurückzuweisen und die Klage der Kommission begründet.

10 Folglich ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um ihr nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg in die Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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