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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: C-351/00
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 119 a.F.
Richtlinie 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Rente, wie sie nach dem in Finnland geltenden Valtion eläkelaki (Gesetz über die Altersversorgung der Staatsbediensteten) gewährt wird, fällt unter Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Denn da sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, da sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und da ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Bediensteten berechnet wird, erfuellt eine Rente, die aufgrund dieses Systems gewährt wird, die drei Kriterien, die das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen, das der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, für die Einstufung der nach einem System von Beamtenpensionen gewährten Leistungen im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag als bestimmend angesehen hat.

( vgl. Randnrn. 47, 52 und Tenor )

2. Gemäß Artikel 69 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 des Vertrages sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen seit dem 1. Januar 1994 für die Republik Finnland. Gemäß Artikel 6 dieses Abkommens ist Artikel 69, was seine zeitliche Anwendbarkeit auf ein Rentensystem der durch das in Finnland geltende Valtion eläkelaki eingeführten Art angeht, im Licht des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, auszulegen.

Damit kann in Bezug auf die Republik Finnland eine Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nicht für Rentenleistungen für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1994 erfolgen.

( vgl. Randnrn. 54-55 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. September 2002. - Pirkko Niemi. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vakuutusoikeus - Finnland. - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte. - Rechtssache C-351/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-351/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom finnischen Vakuutusoikeus in einem von

Pirkko Niemi

betriebenen Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Niemi, vertreten durch S. Salovaara, asianajaja,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Huttunen als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Niemi, vertreten durch S. Salovaara, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, und der Kommission, vertreten durch M. Huttunen und H. Michard als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vakuutusoikeus (Sozialgericht) hat mit Beschluss vom 18. Januar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit von Frau Niemi (im Folgenden: Klägerin) gegen den Valtiokonttori (Rentenkasse des Staates), bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines bindenden Vorbescheids der Rentenkasse darüber geht, von welchem Alter an sie Anspruch auf eine Altersrente haben wird.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag bestimmte:

Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ,Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

4 Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 bestimmt Artikel 141 EG:

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter ,Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

..."

5 Artikel 141 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 EG stimmt somit im Kern mit Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag überein.

6 Das Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Barber-Protokoll), das dem EG-Vertrag gemäß dem Vertrag über die Europäische Union als Anhang beigefügt worden ist, bestimmt:

Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben."

7 Die Richtlinie 79/7 findet gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die u. a. Schutz gegen das Risiko des Alters bieten.

8 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 lautet:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen."

9 In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 heißt es:

Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen".

10 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Alter betreffen.

11 Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 hat die Republik Finnland in einer gemäß Artikel 97 dieser Verordnung dem Rat notifizierten und veröffentlichten Erklärung (ABl. 1999, C 234, S. 3) namentlich die Rechtsvorschriften und Systeme im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnt. In dieser Erklärung sind insbesondere das Kansaneläkelaki (Nationales Altersversorgungsgesetz) 347/1956 als System der nationalen Altersversorgung und das Valtion eläkelaki (Gesetz über die Altersversorgung der Staatsbediensteten) 280/1966 als nationales Rentensystem für Bedienstete aufgeführt.

Das nationale Recht

12 Wie das nationale Gericht ausführt, erfasst in Finnland ein Rentensystem, das so genannte Rentensystem für Bedienstete", jede Beschäftigung, ob öffentlich oder privat. Das Rentensystem für Bedienstete nach dem Valtion eläkelaki 280/1966 in der durch das Gesetz 638/1994 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz 280/1966) erfasst jede Person, die in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zum Staat steht. Die Bediensteten der Streitkräfte fallen unter das Rentensystem nach dem Gesetz 280/1966.

13 Die nach dem Gesetz 280/1996 geschuldete Rente bemisst sich nach dem Dienstalter und der Höhe der als regelmäßig geltenden Bezüge. Die Rente erhöht sich um 1,5 % für jedes Dienstjahr. Die Höhe der Einkünfte, die als regelmäßig gelten, bemisst sich nach den Erwerbseinkünften der letzten Dienstjahre.

14 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts beträgt das Rentenalter nach dem Gesetz 280/1966 zurzeit 65 Jahre. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen ist jedoch ein niedrigeres Rentenalter als das gewöhnliche Rentenalter, namentlich das Alter, bei dessen Erreichung der Arbeitnehmer aus dem Dienst ausscheiden muss, vorgesehen. Ein solches niedrigeres Rentenalter gilt nach der für die betreffende Verwaltung oder Einrichtung geltenden Regelung, bei der es sich im Ausgangsverfahren um die Asetus puolustusvoimista (Verordnung über die Streitkräfte) 667/1992 in der durch die Verordnung 1032/1994 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung 667/1992) handelt.

15 Früher sah die Rentenregelung für die Bediensteten der Streitkräfte eine Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen und von 50 Jahren für Männer vor. Diese Regelung wurde durch ein Gesetz von 1994 geändert. Nach der zurzeit geltenden Regelung sind die Stellen der Bediensteten geschlechtsneutral nach ihrer Natur in Stellen des militärischen Sonderpersonals und in Zivilstellen eingeteilt. Ein Bediensteter, der die Altersgrenze erreicht hat - die 55 Jahre für die erstgenannte Gruppe und 65 für die letztgenannte Gruppe beträgt - muss aus dem Dienst ausscheiden und hat dann Anspruch auf eine Rente. Die neue Regelung gilt für Dienstverhältnisse, die am 1. Januar 1995 oder später begonnen haben.

16 Bei vor dem 1. Januar 1995 begonnenen Dienstverhältnissen bestimmt sich die Altersgrenze nach besonderen Übergangsvorschriften. Nach diesen beträgt sie bei alten Dienstverhältnissen für männliche Bedienstete 50 bis 55 Jahre nach Maßgabe des Dienstalters und für weibliche Bedienstete 60 Jahre. Unabhängig vom Geschlecht haben jedoch vor dem 1. Januar 1995 eingestellte Bedienstete Anspruch auf eine Rente, wenn sie über ein Dienstalter von mindestens 30 Jahren auf einem Dienstposten verfügen. Im Ausgangsverfahren sind die folgenden Bestimmungen erheblich.

17 § 4 des Gesetzes 280/1966 sieht vor:

Das Rentenalter des neuen Empfängers im Sinne von § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes beträgt 65 Jahre..."

18 Nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes 280/1966 wird jedoch eine Rente gewährt, bevor das Rentenalter erreicht worden ist,

...

2. wenn der Bedienstete, der seinen Dienst als militärischer Spezialist in den Streitkräften oder als Grenzposten bei der Grenzpolizei versieht, am Ende seines Dienstes das Alter von 55 Jahren erreicht hat und auf einem solchen Dienstposten mindestens 30 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt hat, von denen mindestens sechs Monate unmittelbar vor der Beendigung seiner Dienstzeit und drei Jahre innerhalb der letzten fünf der Beendigung seiner Dienstzeit unmittelbar vorhergehenden Jahre liegen;

...

4. wenn der Berechtigte die Altersgrenze erreicht hat".

19 Die Übergangsbestimmungen der Verordnung 667/1992, die die Altersgrenze für Bedienstete der Streitkräfte regeln, sehen eine Altersgrenze von 50 bis 55 Jahren für Männer und von 60 Jahren für Frauen vor.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

20 Die Klägerin beantragte die Festsetzung des Alters, von dem an sie Anspruch auf eine Altersrente haben wird. Sie war seit dem 1. April 1969 als Bedienstete bei den Streitkräften beschäftigt und wurde am 1. November 1993 55 Jahre sowie am 1. November 1998 60 Jahre alt. Am 31. März 1999 hatte sie insgesamt 30 Dienstjahre bei den Streitkräften zurückgelegt.

21 Die Klägerin unterliegt als Bedienstete der Streitkräfte dem Rentensystem nach dem Gesetz 280/1966, bei dem die Altersgrenze durch die Verordnung 667/1992 festgelegt wird. Für die Durchführung dieser Regelung ist das Valtiokonttori (Rentenkasse) zuständig, das in erster Instanz über die Rentenanträge entscheidet. Zur Klärung der Frage, von welchem Alter an sie Anspruch auf eine Altersrente haben wird, beantragte die Klägerin beim Valtiokonttori einen bindenden Vorbescheid. Mit Bescheid vom 26. April 1995 stellte dieses fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente erst bei Erreichung der Altersgrenze von 60 Jahren haben werde.

22 Die Klägerin legte gegen den erwähnten Bescheid des Valtiokonttori Widerspruch beim Valtion eläkelautakunta ein und beantragte, das Alter, von dem an sie Anspruch auf Altersrente haben wird, auf 55 Jahre festzusetzen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 zurückgewiesen.

23 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid des Valtion eläkelautakunta Klage beim Vakuutusoikeus mit dem Antrag, festzustellen, dass sie mit Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente hat. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass ein Mann mit genau der gleichen beruflichen Laufbahn und genau den gleichen Aufgaben wie sie einen Anspruch auf Altersrente vom Alter von 50 bis 55 Jahren an habe, während das entsprechende Alter für die weiblichen Bediensteten der Streitkräfte ausnahmslos 60 Jahre betrage. Daher stellten die Übergangsbestimmungen der derzeit geltenden Rentenregelung für die Bediensteten der Streitkräfte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die im Widerspruch zum finnischen Gesetz über die Gleichberechtigung und zum Gemeinschaftsrecht stehe.

24 Das Vakuutusoikeus ist der Ansicht, dass die in Rede stehende Rentenregelung nicht gegen das nationale Recht verstoße. Es hat jedoch Zweifel daran, ob die gemäß dem Gesetz 280/1966 gewährten Renten von Artikel 119 EG-Vertrag erfasst werden und ob das betreffende Rentensystem gegen das Diskriminierungsverbot nach dieser Bestimmung verstößt.

25 In diesem Zusammenhang führt das Vakuutusoikeus aus, dass sich das Rentensystem für Bedienstete in Finnland von fast allen anderen Systemen für Bedienstete in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterscheide, denn es erfasse zwingend jede Erwerbstätigkeit sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und auch die der Unternehmer.

26 Wegen der Merkmale des fraglichen finnischen Rentensystems und der Unterschiedlichkeit des finnischen und des niederländischen Rentensystems fragt sich das Vakuutusoikeus insbesondere, ob die im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471) ergangene Entscheidung auf das Ausgangsverfahren übertragbar ist und ob die Bestimmungen des Vertrages in diesem Verfahren in gleicher Weise wie im Urteil Beune auszulegen sind.

27 Daher ist das Vakuutusoikeus der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfordert. Es hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt die Pensionsregelung nach dem Valtion eläkelaki in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG oder in den der Richtlinie 79/7/EWG des Rates?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

28 Die Klägerin macht geltend, in Finnland begründe die Erreichung der Altersgrenze die Pflicht zum Ausscheiden aus dem Dienst und den Anspruch auf eine Altersrente, die sich nach den Dienstjahren bis zur Altersgrenze berechne. Daher stelle eine solche Rente eine Vergütung dar, die einem durch Artikel 119 EG-Vertrag erfassten Entgelt vergleichbar sei.

29 Im Übrigen verstießen unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen, die den gleichen Dienst versähen, gegen die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).

30 Die finnische Regierung führt aus, das nationale Rentensystem für Bedienstete bilde ein einheitliches und kohärentes Ganzes, das allen, die im öffentlichen Dienst oder in der privaten Wirtschaft beschäftigt gewesen seien, grundsätzlich unter gleichen Voraussetzungen eine gesetzliche Altersrentenversicherung gewährleiste. Der Betrag der Rente der Bediensteten bestimme sich nach dem bezogenen Entgelt und der Dauer der Beschäftigung. Die Gesamtrente werde stets nach Maßgabe der gesamten beruflichen Laufbahn des Betroffenen festgesetzt. Die Finanzierung des Rentensystems für Bedienstete erfolge durch die Erhebung von Beiträgen von den Arbeitgebern wie auch von den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Beiträgen und den künftigen Renten. Der Bedienstete habe einen gesetzlichen Rentenanspruch auch dann, wenn er keinen Beitrag geleistet habe. Es handele sich also um ein nicht beitragsbezogenes System.

31 Für die Beschäftigten des Staates werde das Rentensystem durch das Gesetz 280/1966 geregelt, das einen untrennbaren Bestandteil des finnischen gesetzlichen Rentensystems für Bedienstete darstelle und somit kein Berufs- oder Zusatzsystem sei. Ferner würden die nach diesem Gesetz geregelten Renten aus dem Staatshaushalt gezahlt. Nach dieser Regelung würden die Beiträge sowohl der Bediensteten als auch der Arbeitgeber oder Dienstherren in einen Rentenfonds des Staates eingezahlt, der vom Staatshaushalt unabhängig sei. Jährlich würden Mittel vom Fonds auf den Staatshaushalt übertragen, um die Ausgaben für die Renten zu decken. Die vom Staat für die Renten getätigten Ausgaben stellten etwa das 2,5fache der Einkünfte dieses Fonds dar, so dass der größte Teil der Renten unmittelbar aus dem Staatshaushalt gezahlt werde. Das Rentensystem für Bedienstete sei daher im Wesentlichen ein Umverteilungssystem.

32 Die finnische Regierung führt aus, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Altersgrenze gehöre zu einer Übergangsregelung. Bei der Reform habe sie sich darum bemüht, den Personen, die von der Übergangsregelung erfasst würden, die Möglichkeit zu gewähren, eine Rente in voller Höhe zu erhalten. Die Senkung der Altersgrenze für weibliche Bedienstete hätte meistens zu einer Kürzung des Betrages ihrer Renten geführt.

33 Nach ständiger Rechtsprechung finde Artikel 119 EG-Vertrag keine Anwendung auf Rentensysteme, die zu einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörten. Die nach dem Gesetz 280/1966 gewährte Rente sei nicht an ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis gebunden, sondern ihr liege die Gesamtheit der Beschäftigungsverhältnisse zugrunde, die von diesem Gesetz erfasst würden. Dieses System beruhe auf einer sozialpolitischen Entscheidung der öffentlichen Gewalt und hänge nicht von den Beschäftigungsbedingungen einer bestimmten Person oder Personengruppe ab. Derartige Systeme der sozialen Sicherheit fielen unter die Richtlinie 79/7.

34 Die Kommission führt aus, dass das Rentensystem für Bedienstete, zu denen das Gesetz 280/1966 gehöre, an sich ein gesetzliches Pflichtsystem sei, doch beruhten die auf seiner Grundlage gewährten Leistungen allein auf dem Amt oder dem Arbeitsverhältnis.

35 Im Übrigen seien zwar die Grundprinzipien des finnischen Berufsrentensystems für jeden Beschäftigten unabhängig von der Arbeit und dem Tätigkeitsbereich die gleichen, doch sei dies kein ausreichender Grund für die Nichtbeachtung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Arbeitsentgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag sei, ob der Beschäftigte seine Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und einem öffentlichen oder privaten Dienstherrn oder Arbeitgeber beziehe.

36 Daher seien die wesentlichen Gesichtspunkte des Ausgangsverfahrens mit denjenigen des Verfahrens vergleichbar, das mit dem Urteil Beune abgeschlossen worden sei. Die nach dem Gesetz 280/1966 vorgesehenen Rentenleistungen seien daher als Entgelt oder Vergütung im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag anzusehen.

37 Allerdings sei das Barber-Protokoll zu berücksichtigen. Bei den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach dem 17. Mai 1990 beigetreten seien und die am 1. Januar 1994 Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) gewesen seien, entspreche der in diesem Protokoll angegebene Zeitpunkt in der Praxis in diesem konkreten Fall dem 1. Januar 1994. Das vorlegende Gericht habe die Einzelheiten der Anwendung des nationalen Rechts auf den Sachverhalt eines Beschäftigten festzulegen, dessen Amt oder Arbeitsverhältnis vor und nach dem Zeitpunkt im Sinne des Barber-Protokolls ohne Unterbrechung fortgeführt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob eine Rente, wie sie nach dem Gesetz 280/1966 gewährt wird, unter Artikel 119 EG-Vertrag oder die Richtlinie 79/7 fällt.

39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).

40 Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).

41 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rentensystem ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Zwar bedeutet diese Feststellung zweifellos einen Anhaltspunkt, wonach die nach diesem System gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit sind (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8, und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 9), doch genügt sie allein nicht, um eine derartige Regelung vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag auszuschließen (vgl. insbesondere Urteil Beune, Randnr. 26).

42 Das Gleiche gilt für das Argument der finnischen Regierung, dass der allgemeine Pflichtcharakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems nicht den Charakter eines Berufs- oder Zusatzsystems habe. Denn dass ein besonderes Rentensystem, wie es durch das Gesetz 280/1966 für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Staates vorgesehen ist, zu einem allgemeinen harmonisierten Bereich der Gesetzgebung für Rentensysteme gehört, der namentlich gewährleisten soll, dass Änderungen im Beschäftigungsverhältnis keine Unterbrechungen bei der Feststellung der Rentenansprüche verursachen, genügt nicht, um die nach einem derartigen System erbrachten Rentenleistungen vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag auszunehmen. Ferner hängt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rentenleistungen nicht davon ab, dass eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist (Urteile Beune, Randnr. 37, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37).

43 Was die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es auch auf die Beurteilung, ob dieses System von Artikel 119 EG-Vertrag erfasst wird, nicht ankommt (Urteile Beune, Randnr. 38, und Griesmar, Randnr. 37).

44 Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 43 des Urteils Beune entschieden und in Randnummer 28 des Urteils Griesmar bestätigt hat, kann von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein.

45 Somit hat die Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente unter Artikel 119 EG-Vertrag fällt, als entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Rentenleistung gewählt, ohne dass die strukturellen Merkmale eines Rentensystems eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Der Umstand, dass die Rentenregelung nach dem Gesetz 280/1966 zu einem harmonisierten System gehört, so dass die Gesamtrente, die ein Versicherter erhalten kann, die Arbeit widerspiegelt, die er während seiner gesamten beruflichen Laufbahn verrichtet hat, unabhängig davon, um welche Arbeit und welchen Tätigkeitsbereich es sich gehandelt hat, und der Umstand, dass dieses System als unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallend angemeldet worden ist, können für sich genommen nicht die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag ausschließen, wenn die Rentenleistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und sie daher vom Staat als Dienstherr oder Arbeitgeber gewährt wird.

46 Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, und Griesmar, Randnr. 29).

47 Die Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar die den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch den Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Bediensteten berechnet wird. Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, und Griesmar, Randnr. 30). Daher ist zu prüfen, ob eine Rente, wie sie nach dem Gesetz 280/1966 gewährt wird, diesen drei Kriterien entspricht.

48 Wie der Gerichtshof erstens bereits in Randnummer 31 des Urteils Griesmar entschieden hat, sind die Beamten, die in den Genuss einer Rentenregelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gelangen, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen, die sich von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen.

49 Obwohl das durch das Gesetz 280/1966 eingeführte Rentensystem für sämtliche Bedienstete des Staates eingerichtet wurde, ist der Zugang zu den Rentenleistungen, die es vorsieht, an Altersgrenzen gebunden, die eigens für bestimmte Kategorien von Bediensteten wie die Bediensteten der Streitkräfte festgesetzt sind und die sich von den Altersgrenzen des durch dieses Gesetz eingeführten allgemeinen Rentensystems unterscheiden. Wenn der Gerichtshof die sämtliche Beamten umfassende Kategorie als besondere Kategorie von Arbeitnehmern angesehen hat, so gilt dies erst recht für die Gruppe der Bediensteten der finnischen Streitkräfte, die sich von den anderen staatlichen Beschäftigten unterscheiden.

50 Was schließlich das Kriterium angeht, dass die Rente unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen muss, so ist zunächst auszuführen, dass nach dem Gesetz 280/1966 einen Rentenanspruch nur hat, wer beim Staat entweder im Beamten- oder im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt ist. Sodann ist die Altersgrenze, bei deren Erreichung der Bedienstete aus dem Dienst ausscheiden muss, die dann Anspruch auf Rentenleistungen eröffnet, im vorliegenden Fall unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig. Schließlich wird die Höhe der nach diesem Gesetz gewährten Rente aufgrund der Dauer der Beschäftigung des Bediensteten festgesetzt.

51 Drittens ist in Bezug auf die Höhe der Leistungen auszuführen, dass die nach dem Gesetz 280/1966 gewährten Renten nach dem Durchschnitt des Entgelts in einem Zeitraum berechnet werden, der auf einige Jahre unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand begrenzt ist. Eine solche Berechnungsgrundlage entspricht im Kern dem vom Gerichtshof in den Urteilen Beune und Griesmar angewandten Kriterium, dass die Höhe der Rente auf der Grundlage der letzten Dienstbezüge berechnet wird.

52 Somit erfuellt eine Rente, die aufgrund eines Systems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art gewährt wird, die drei Kriterien, die das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen, das der Gerichtshof in seinen Urteilen Beune und Griesmar für die Einstufung der nach einem System von Beamtenpensionen gewährten Leistungen im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag als bestimmend angesehen hat.

53 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Artikel 119 EG-Vertrag jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Daher stößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für den Zugang zu den Renten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, für Arbeitnehmer, die sich in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden, gegen diese Bestimmung des Vertrages (vgl. in diesem Sinne Urteil Barber, Randnr. 32).

54 Da der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Dienstzeiten betrifft, die sowohl vor als auch nach dem Beitritt der Republik Finnland zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Europäischen Union zurückgelegt worden sind, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit für den genannten Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 des genannten Abkommens seit dem 1. Januar 1994 gilt. Gemäß Artikel 6 dieses Abkommens ist Artikel 69, was seine zeitliche Anwendbarkeit auf ein Rentensystem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art angeht, im Licht des Urteils Barber auszulegen.

55 Damit kann in Bezug auf die Republik Finnland eine Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nicht für Rentenleistungen für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1994 erfolgen.

56 Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass eine Rente, wie sie nach dem Gesetz 280/1966 gewährt wird, unter Artikel 119 EG-Vertrag fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Die Auslagen der finnischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Vakuutusoikeus mit Beschluss vom 18. Januar 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine Rente, wie sie nach dem Valtion eläkelaki (Gesetz über die Altersversorgung der Staatsbediensteten) 280/1966 in der durch das Gesetz 638/1994 geänderten Fassung gewährt wird, fällt unter Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Ende der Entscheidung

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