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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: C-352/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EG) Nr. 1534/95, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
Verordnung (EG) Nr. 1534/95
EGV Art. 230 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

( vgl. Randnrn. 52-53 )

2. Die Möglichkeit, dass die Personen, für die eine Maßnahme Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist.

Dementsprechend betrifft Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95, der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festsetzt, die italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber von Erzeugungsquoten sind, nicht individuell. Einerseits setzt nämlich der Rat die Interventionspreise für Weißzucker nicht auf der Grundlage der individuellen Daten jedes einzelnen italienischen Erzeugers, der Erzeugungsquoten innehat, oder unter Berücksichtigung der spezifischen Situation dieser Erzeuger fest, sondern auf der Grundlage globaler Daten über die Zuckererzeugung in Italien. Andererseits beruht die Einstufung eines bestimmten Gebietes als Zuschussgebiet oder als Gebiet mit Überschussproduktion, für die jeweils ein abgeleiteter Interventionspreis oder ein Interventionspreis festgesetzt werden, letztlich auf einem Vergleich der für das betreffende Wirtschaftsjahr vorhersehbaren Erzeugung und des vorhersehbaren Verbrauchs. Daraus folgt, dass die von den verschiedenen italienischen Zuckererzeugern gelieferten Informationen nur ein Element der globalen Daten darstellen, über die der Rat verfügt, und dass der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker allgemein und abstrakt festgesetzt wird und nicht auf der Grundlage oder unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Erzeugers.

( vgl. Randnrn. 59, 62-63, 65 )


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2001. - Eridania SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Preisregelung - Regionalisierung - Klassifizierung Italiens - Wirtschaftsjahr 1995/1996 - Klage von Zuckererzeugern - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung über die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für alle Gebiete Italiens - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-352/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-352/99 P

Eridania SpA, vormals Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, mit Sitz in Genua (Italien),

Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA (ISI) mit Sitz in Padua (Italien),

Sadam Zuccherifici, Abteilung der SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, mit Sitz in Bologna (Italien),

Sadam Castiglionese SpA mit Sitz in Bologna,

Sadam Abruzzo SpA mit Sitz in Bologna,

Zuccherificio del Molise SpA mit Sitz in Termoli (Italien)

und

Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR) mit Sitz in Cesena (Italien),

Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und I. Vigliotti, avvocato, Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-168/95 (Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2245) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch I. Díez Parra und J.-P. Hix als Bevollmächtigte, Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

und

Ponteco Zuccheri SpA mit Sitz in Pontelagoscuro (Italien),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 22. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Rechtsmittelschrift haben die Eridania SpA, vormals Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, die Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA (ISI), die Sadam Zuccherifici, Abteilung der SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, die Sadam Castiglionese SpA, die Sadam Abruzzo SpA, die Zuccherificio del Molise SpA und die Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-168/95 (Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2245, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde, die im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 11), zumindest ihres Artikels 1 Buchstabe f, gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4, im Folgenden: Grundverordnung) führte insbesondere eine Preisregelung und eine Quotenregelung ein.

3 Die Quotenregelung sieht vor, dass jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge nationaler Zuckererzeugung zugeteilt wird, die innerhalb jedes Mitgliedstaats auf die erzeugenden Unternehmen in Form von A- und B-Quoten aufgeteilt wird. Diese beiden Quoten genießen eine Absatzgarantie und entsprechen einem Wirtschaftsjahr, das am 1. Juli eines Jahres beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet.

4 Die Preisregelung umfasst ein Interventionssystem, das die Preise und den Absatz der Erzeugnisse garantieren soll, wobei die von den Interventionsstellen angewandten Preise jedes Jahr vom Rat festgesetzt werden.

5 Es gibt keine einheitlichen Preise für Weißzucker im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Vielmehr wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zugunsten der Zuckererzeuger ein Interventionspreis" für Gebiete ohne Zuschussbedarf und ein abgeleiteter Interventionspreis" für jedes einzelne Zuschussgebiet festgesetzt.

6 Diese Regionalisierung" genannte Preisdifferenzierung hat zur Folge, dass die Grundverordnung für die Zuschussgebiete in den Grenzen der zugeteilten Quoten eine höhere Vergütung für den in diesen Gebieten erzeugten Zucker und gleichzeitig einen höheren Preis für den Kauf der für die Zuckererzeugung benötigten Grundstoffe vorsieht.

7 Dem Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf und dem abgeleiteten Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet entsprechen nämlich für den Kauf von Zuckerrüben jeweils Mindestpreise für die Gebiete ohne Zuschussbedarf und erhöhte Mindestpreise für die Zuschussgebiete. Diese letztgenannten Preise werden von den Zuckererzeugern, die sie an die Erzeuger von Zuckerrüben zahlen müssen, getragen.

8 Im Vergleich zu den für die Gebiete ohne Zuschussbedarf anwendbaren Mindestpreisen werden die erhöhten Mindestpreise gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung doppelt erhöht. Einmal werden sie um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Interventionspreis und dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet erhöht. Zum anderen ist auf den Betrag, der sich daraus ergibt, der Koeffizient 1,30 anzuwenden.

9 Bis zum Wirtschaftsjahr 1994/95 reihte der Rat Italien unter die Zuschussgebiete der Gemeinschaft ein, obwohl dieses Land nach den Angaben der italienischen Zuckerindustrie im Begriff war, zu einem Überschussgebiet zu werden. Da ein Zuschussbedarf in den Erzeugungsgebieten Italiens auch für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vorhergesehen worden war, setzte Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für dieses Wirtschaftsjahr auf 65,53 ECU je 100 kg für alle Gebiete Italiens fest, während der Interventionspreis für die Gebiete der Gemeinschaft ohne Zuschussbedarf durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 9) auf 63,19 ECU je 100 kg festgesetzt wurde.

Die Klage vor dem Gericht

10 Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen, in Italien ansässige Gesellschaften, die zusammen 92 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Zuckererzeugungsquoten besitzen, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage im Wesentlichen auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 erhoben.

11 Der Rat hat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit dieser Klage erhoben. Diese Einrede hat er im Wesentlichen auf drei Gründe gestützt. Einer dieser drei Gründe bezieht sich auf das Fehlen eines individuellen Interesses im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen hätten berufen können.

12 Insbesondere in Bezug auf diesen Grund hat der Rat vorgetragen, dass die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie die Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 beantragten, durch den angefochtenen Rechtsakt nicht individuell betroffen seien, so dass sie keine Klageberechtigung nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag hätten.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 19. März 1996 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Das angefochtene Urteil

14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dabei hat es sich zum einen, soweit die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung aller vor oder nach der Verordnung Nr. 1534/95 erlassenen, mit dieser zusammenhängenden Rechtsakte einschließlich der Grundverordnung oder zumindest ihrer Artikel 3, 5 und 6 sowie aller zur Durchführung dieser Rechtsakte erlassenen Vorschriften beantragt hatten, auf den auf die Ungenauigkeit der Anträge der Rechtsmittelführerinnen bezogenen Grund gestützt und zum anderen auf den auf das fehlende individuelle Interesse der Rechtsmittelführerinnen bezogenen Grund. Dagegen hat das Gericht entschieden, dass der dritte Unzulässigkeitsgrund, mit dem der Ablauf der Klagefrist geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden sei.

15 Soweit die Klageabweisung auf dem Fehlen eines individuellen Interesses der Rechtsmittelführerinnen beruht, was allein Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, so hat das Gericht in den Randnummern 38 und 39 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar sei, die während des Wirtschaftsjahres 1995/96 abgeschlossen würden, und dass Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 für objektiv bestimmte Situationen gelte und an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet sei.

16 Unter Hinweis in Randnummer 40 auf die Rechtsprechung, wonach eine Bestimmung, die ihrer Natur und Tragweite nach allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, nämlich wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, hat das Gericht anschließend bestimmte Elemente der Zuckerregelung untersucht. In Randnummer 43 hat es festgestellt, dass der Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker nicht pauschal und allgemein fest[setze], sondern sich so eng wie möglich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten [halte],... allein jedoch nicht genügen [könne], um Artikel 1 Buchstabe f der angefochtenen Verordnung als ein Bündel von Entscheidungen anzusehen, die jeden in den Zuschussgebieten niedergelassenen Zuckererzeuger individuell [beträfen]".

17 Nachdem das Gericht ausgeführt hat, dass das System der Regionalisierung zwangsläufig auf den Produktionszahlen jedes in einem Zuschussgebiet oder einem Gebiet ohne Zuschussbedarf niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmens beruhe, hat es in Randnummer 44 bemerkt, dass der Umstand, dass die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen derartige Auskünfte erteilt [hätten], nicht geeignet [sei], sie im Rahmen des Systems der ,Regionalisierung von jedem anderen gemeinschaftlichen Zuckererzeuger zu unterscheiden, zumal sich der Rat, wie sich aus den Akten [ergebe], bei Erlass der angefochtenen Verordnung nicht auf Informationen über die besondere Situation jeder einzelnen Klägerin gestützt [habe], die die Kommission ihm gegeben [habe]".

18 In Randnummer 45 hat das Gericht festgestellt, dass, wenn man dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen folge, alle von der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die sich durch die Einstufung ihres Gebietes in ihren Rechten verletzt fühlen, das auf Gemeinschaftsebene angewandte System der differenzierten Preise insgesamt in Frage stellen" könnten.

19 In Randnummer 46 hat das Gericht auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, sie seien individuell betroffen", da sie einem geschlossenen Kreis" angehörten, zurückgewiesen. Es hat dabei erstens auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch [verliert], dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37)".

20 Zweitens hat das Gericht in Randnummer 47 bemerkt, dass sich der ,geschlossene Kreis, auf den sich die Klägerinnen [beriefen], aus der Natur des Systems der ,Regionalisierung selbst [ergebe], das... gerade zur Folge [habe], dass die Gemeinschaftsorgane von der Identität der in jedem Erzeugungsgebiet niedergelassenen Zuckererzeuger Kenntnis erlangen [könnten]. Folglich [gehörten] die Klägerinnen nicht mehr und nicht weniger zu einem ,geschlossenen Kreis als alle anderen Zuckererzeuger der Gemeinschaft, die sich in derselben Lage [befänden]."

21 In Randnummer 48 hat das Gericht hinzugefügt: Zwar erteilen die Mitgliedstaaten... der Kommission vor Festsetzung der verschiedenen Zuckerpreise für jedes Wirtschaftsjahr Auskünfte über die Entwicklung der Zuckererzeugung und den Zuckerverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet und über die bereits zugeteilten Erzeugungsquoten. Bei Erlass der streitigen Verordnung besaß der Rat jedoch keine besonderen Informationen über jedes einzelne italienische Unternehmen, das Inhaber von Zuckererzeugungsquoten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 war, sondern setzte die verschiedenen Preise für Weißzucker aufgrund der Gesamtangaben über die Zuckererzeugung in Italien fest."

22 Das Gericht hat außerdem in Randnummer 49 ausgeführt, dass auch die Rechtsprechung, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage gestützt hätten, nicht einschlägig sei. Diese Rechtsprechung beziehe sich auf bestimmte Situationen, die Einzelanträge auf Einfuhrlizenzen beträfen, die während eines kurzen Zeitraums für bestimmte Mengen gestellt worden seien, oder die die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane implizierten, die Konsequenzen des Rechtsakts, den sie zu erlassen beabsichtigten, für die Situation bestimmter Einzelner zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine derartigen Umstände vor.

23 Hinsichtlich der Individualisierung der Rechtsmittelführerinnen durch einen Eingriff in die individuellen Erzeugungsrechte..., über die sie als Inhaberinnen von... Erzeugungsquoten verfügten", hat sich das Gericht in Randnummer 51 auf die Feststellung beschränkt, dass vor Erlass der streitigen Verordnung die Zuteilung von Erzeugungsquoten an die Klägerinnen nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Interventionspreises verbunden [gewesen sei]" und dass der bloße Umstand, dass die Klägerinnen Inhaberinnen von Erzeugungsquoten [seien], ihnen keine besonderen Rechte im Sinne des Urteils [vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat , Slg. 1994, I-1853], in denen sie verletzt sein könnten", verleihe.

24 Das Gericht hat zudem in den Randnummern 52 und 53 die Argumente zurückgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage darauf gestützt hatten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/95 (ABl. L 110, S. 1) die Befugnis der Italienischen Republik, der italienischen zuckererzeugenden Industrie Beihilfen zu gewähren, beseitigt habe und dass sie mit den Zuckerrübenerzeugern Lieferverträge geschlossen hätten, für die der streitige abgeleitete Interventionspreis gelte.

Das Rechtsmittel

25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage für unzulässig erklärt wird, die sie auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1534/95, insbesondere ihres Artikels 1 Buchstabe f, und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung, insbesondere ihrer Artikel 3, 5 und 6, erhoben hatten.

26 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rügen.

27 Erstens machen sie geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es allein aus der Anzahl der Geschäfte, die von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 erfasst werden könnten, abgeleitet habe, dass dieser für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge, also allgemeine Geltung habe.

28 Zweitens gehen die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils vor, die genannte Bestimmung entspreche nicht einem Bündel von Einzelfallentscheidungen. Diese Rüge besteht aus vier Teilen.

29 Mit dem ersten Teil werfen sie dem Gericht vor, es habe eine völlig abwegige Vorgehensweise gewählt, indem es in den Randnummern 41 bis 43 des angefochtenen Urteils die Natur der Regelung der Regionalisierung insgesamt geprüft habe.

30 Mit dem zweiten Teil dieser Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass sie wegen ihrer Verpflichtung, jedem Erzeuger, der ihnen Zuckerrüben liefere, einen festgesetzten Preis zu zahlen, individuell betroffen seien. Diese Verpflichtung individualisiere sie in ihrer Stellung als Zuckererzeuger in Italien im Vergleich zu den Zuckererzeugern in den anderen Gebieten der Gemeinschaft.

31 Mit dem dritten Teil der Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Unterschied verkannt, der zwischen dem Recht der italienischen Zuckererzeuger, an die Interventionsstelle zum abgeleiteten Interventionspreis zu verkaufen - das individuelle Geltung habe -, und dem Recht der Zuckerrübenerzeuger bestehe, für diese einen Mindestpreis zu erhalten. In Bezug auf dieses letztgenannte Recht sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, es handele sich um eine allgemein anwendbare Norm.

32 Mit dem vierten Teil ihrer zweiten Rüge gehen die Rechtsmittelführerinnen gegen die Auffassung des Gerichts in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils vor, die Anerkennung der Zulässigkeit ihrer Klage könne die Vertragsbeziehungen zwischen den Zuckererzeugern und den Zuckerrübenerzeugern in Frage stellen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen sind die Auswirkungen einer Klage auf Vertragsbeziehungen kein Umstand, der bei der Beurteilung ihrer Rechte nach Artikel 173 des Vertrages zu berücksichtigen wäre.

33 Drittens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe verkannt, dass sie einem geschlossenen Kreis" von Zuckererzeugern angehörten. Dieser Kreis setze sich allein aus den italienischen Zuckererzeugern zusammen, die eine Erzeugungsquote besäßen und als solche insbesondere der Verpflichtung unterlägen, mit dem erhöhten Mindestpreis einen Preis zu zahlen, der sich von dem Preis unterscheide, den in anderen Gebieten der Gemeinschaft ansässige Erzeuger zahlen müssten. Dieser Umstand individualisiere sie im Vergleich zu jedem anderen Erzeuger in der Gemeinschaft.

34 Viertens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht noch besonders vor, es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die streitige Regelung der Regionalisierung und vor allem auch die vom Rat für alle italienischen Gebiete festgesetzten Preise auf individuellen Daten der italienischen Zuckererzeuger und insbesondere auf Zahlenangaben beruhe, die diese vorgelegt hätten.

35 In diesem Zusammenhang tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen den Randnummern 44 und 48 des angefochtenen Urteils. In Randnummer 48 bemerke das Gericht nämlich, dass der Rat nur über allgemeine Daten und nicht über besondere Informationen über jedes einzelne italienische Unternehmen, das Zuckererzeugungsquoten besitze, verfügt habe, während es in Randnummer 44 die Existenz von Produktionszahlen für jedes zuckererzeugende Unternehmen anerkenne.

36 Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass das Rechtsmittel unbegründet sei.

37 Zur ersten Rüge machen sie zunächst geltend, dass das Gericht zu Recht außer anderen Beurteilungskriterien die unbegrenzte Anzahl der Geschäfte berücksichtigt habe und dass es so eine fundierte Prüfung der Situationen, auf die Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 Anwendung finde, vorgenommen habe.

38 Sodann trägt der Rat vor, die Rüge, die erwähnte Vorschrift sei als Bündel von [an jeden betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerichteten] Einzelfallentscheidungen" anzusehen, sei nicht begründet. Eine solche Beurteilung setze nämlich insbesondere nach dem Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185, Randnrn. 33 bis 38) voraus, dass den Rechtsmittelführerinnen vor dem Erlass der streitigen Verordnung individuelle Rechte gewährt worden seien, was nicht der Fall sei.

39 Schließlich treten der Rat und die Kommission auch der Rüge entgegen, wonach die Rechtsmittelführerinnen dadurch individualisiert seien, dass sie den Gemeinschaftsorganen Zahlenangaben über ihre Produktion mitgeteilt hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

41 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person Klage gegen diejenigen Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Zur Rüge in Bezug auf die alleinige Berücksichtigung der Anzahl der Geschäfte

42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Beschlüsse vom 23. November 1995 in der Rechtssache 10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67, und Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1303, Randnr. 18).

43 Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer ersten Rüge dem Gericht vorwerfen, es habe den normativen Charakter des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 nur aufgrund der Prüfung der Anzahl der Geschäfte, die von dieser Bestimmung erfasst werden konnten, bejaht, so ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils bestrebt war, die Natur dieser Vorschrift auf der Grundlage der beiden Bedingungen zu bestimmen, auf die sich die in der vorstehenden Randnummer zitierte Rechtsprechung bezieht.

44 Dazu hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils die Modalitäten der Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker untersucht. Zu Recht ist es zu der Auffassung gelangt, dass die Festsetzung dieses Preises nicht nur den gesamten Weißzucker betreffe, der der Interventionsstelle von den italienischen Zuckererzeugern angeboten werde, soweit die zu diesem Zweck aufgestellten Bedingungen erfuellt seien, sondern sich auch direkt auf die Einkaufspreise auswirke, die diese den italienischen Zuckerrübenerzeugern zu zahlen hätten.

45 Es ist daher klar, dass sich das Gericht nicht allein auf die unbestimmte Anzahl der Geschäfte gestützt hat, sondern außer den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Umstände berücksichtigt hat, unter denen Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 anwendbar ist. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist das Gericht angesichts der charakteristischen Merkmale der streitigen Regelung zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass diese Bestimmung für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge.

46 Das Gericht hat demzufolge keinen Rechtsfehler begangen, als es den normativen Charakter des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 bejaht hat. Die Rüge der Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der alleinigen Berücksichtigung der Anzahl der Geschäfte während des betreffenden Wirtschaftsjahres kann deshalb offensichtlich nicht durchgreifen.

Zur Rüge, das Gericht habe die Regelung der Regionalisierung insgesamt" untersucht

47 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die ihrer Natur und Tragweite nach allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, nämlich wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (insbesondere Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 25, und Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 39).

48 Um auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 die Rechtsmittelführerinnen individuell betreffen kann, hat das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils den Mechanismus dieser Bestimmung geschildert. In den Randnummern 42 und 43 hat es die Bestimmung in den Rahmen der Regelung der Regionalisierung eingefügt.

49 Auch wenn das Gericht insbesondere anerkannt hat, dass die Regelung der Regionalisierung die abgeleiteten Interventionspreise auf einer Grundlage festsetze, die sich so eng wie möglich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten halte, so führt seine Prüfung doch in überzeugender Weise zu dem Schluss, dass die Regelung der Regionalisierung objektiv auf alle Erzeuger von Zucker und Zuckerrüben anwendbar sei und die Rechtsmittelführerinnen nicht individuell betreffe.

50 Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer zweiten Rüge diese Vorgehensweise des Gerichts kritisieren, indem sie sie als völlig abwegig einstufen, genügt die Feststellung, dass das Gericht nach der in Randnummer 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung für die Prüfung der Frage, ob Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 Entscheidungscharakter hat, weder von einer Beurteilung der Art der Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker noch von einer Beurteilung seiner Auswirkungen im Zusammenhang mit der Regionalisierung absehen konnte.

Zu der behaupteten Individualisierung der Rechtsmittelführerinnen aufgrund der Verpflichtung, einen festgesetzten erhöhten Mindestpreis zu zahlen

51 Mit dieser Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 stelle entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit ein Bündel von sie individuell betreffenden Entscheidungen dar. Um diese Auslegung der Bestimmung zu rechtfertigen, berufen sie sich darauf, dass sie den Erzeugern von Zuckerrüben mit den erhöhten Mindestpreisen einen festgesetzten Preis zahlen müssten, der sie von den anderen Erzeugern von Weißzucker unterscheide.

52 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts anwendbar ist.

53 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-442/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-437/98 P, Infrisa/Kommission, Slg. 1999, I-7145, Randnr. 29).

54 Die Rechtsmittelführerinnen haben vor dem Gericht nicht vorgetragen, dass sie dadurch individualisiert seien, dass sie den Erzeugern von Zuckerrüben einen festgesetzten Preis zu zahlen hätten, der sie von jedem anderen Erzeuger in der Gemeinschaft unterscheide.

55 Diese Rüge ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zur Rüge, das Gericht habe zu Unrecht die Auswirkungen einer eventuellen Zulässigkeit der Klage berücksichtigt

56 Das Gericht hat seine Prüfung des angeblichen Entscheidungscharakters des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung abgeschlossen, dass, wenn der Klage der Rechtsmittelführerinnen stattgegeben würde, alle von der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die sich durch die Qualifizierung ihres Gebietes in ihren Rechten verletzt fühlten, das System der differenzierten Preise insgesamt in Frage stellen könnten.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht mit einer derartigen Feststellung darauf beschränkt hat, eine allgemeine Prüfung vorzunehmen, um die Auswirkungen einer Zulässigkeit der Klage auf Gemeinschaftsebene zu beschreiben. Diese Feststellung reicht als solche keinesfalls aus, um eine von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären. Nur die in Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erlauben es, eine Klage für unzulässig zu erklären, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfuellt (in diesem Sinne Beschluss vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 37).

58 Daraus ergibt sich eindeutig, dass, soweit die Rechtsmittelführerinnen Randnummer 45 des angefochtenen Urteils mit dem letzten Teil ihrer zweiten Rüge angreifen - weil die Anerkennung der Zulässigkeit ihrer Klage auch die Vertragsbeziehungen zwischen den Zuckererzeugern und den Erzeugern von Zuckerrüben in Frage stellen könne -, diese Rüge unerheblich ist und deshalb zurückgewiesen werden muss.

Zu den Argumenten hinsichtlich der Existenz eines geschlossenen Kreises"

59 In Bezug auf das Argument der Rechtsmittelführerinnen, sie gehörten zu einem geschlossenen [oder begrenzten] Kreis", hat sich das Gericht in den Randnummern 46 bis 48 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt, wonach die Möglichkeit, dass die Personen, auf die eine Maßnahme wie Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht bedeutet, dass diese Personen als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer durch den betreffenden Rechtsakt bestimmten objektiven Situation rechtlicher oder tatsächlicher Art erfolgt (Urteil Buralux u. a./Rat, Randnr. 24, und Beschluss Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 37).

60 Das Gericht hat in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Festsetzung der Interventionspreise nur dank der Existenz des mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker errichteten Informationsmechanismus von der Identität der in jedem Erzeugungsgebiet niedergelassenen Zuckererzeuger Kenntnis erlangen könnten. In Bezug auf diesen Informationsmechanismus hat das Gericht bereits in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die verschiedenen Erzeugungsgebiete der Gemeinschaft vom Rat aufgrund der ihm erteilten Auskünfte über die aktuelle oder vorhersehbare Erzeugung und den aktuellen oder vorhersehbaren Verbrauch, wozu insbesondere bestimmte Daten über jedes zuckererzeugende Unternehmen in dem betreffenden Gebiet zählen, als Zuschussgebiet oder Gebiet ohne Zuschussbedarf eingestuft würden.

61 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in ihrer vierten Rüge hinsichtlich der von den italienischen Unternehmen stammenden besonderen Informationen steht diese Feststellung nicht im Widerspruch zu Randnummer 48 des angefochtenen Urteils.

62 Aus dieser letztgenannten Randnummer ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Rat die Interventionspreise für Weißzucker nicht auf der Grundlage der individuellen Daten jedes einzelnen italienischen Erzeugers, der Erzeugungsquoten besitzt, oder unter Berücksichtigung der spezifischen Situation dieser Erzeuger festsetzt, sondern auf der Grundlage globaler Daten über die Zuckererzeugung in Italien. Es ist hinzuzufügen, dass die Einstufung eines Gebietes als Zuschussgebiet oder als Gebiet mit Überschussproduktion letztlich auf einem Vergleich der Erzeugung und des Verbrauchs beruht, die für das betreffende Wirtschaftsjahr vorherzusehen sind.

63 Daraus folgt, dass die von den verschiedenen italienischen Zuckererzeugern gelieferten Informationen nur ein Element der globalen Daten darstellen, über die der Rat verfügt, und dass der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker allgemein und abstrakt festgesetzt wird und nicht nach Maßgabe oder unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Erzeugers.

64 Soweit die Rechtsmittelführerinnen, um ihre Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis" zu belegen, der aus den italienischen Zuckererzeugern, die Erzeugungsquoten besitzen, bestehe, ihr Argument wiederholen, dass sie deshalb verpflichtet seien, den Erzeugern von Zuckerrüben mit dem erhöhten Mindestpreis einen festgesetzten Preis zu zahlen, der sie von den anderen Erzeugern der Gemeinschaft unterscheide, genügt eine Verweisung auf die Randnummern 53 bis 55 des vorliegenden Beschlusses.

65 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht als Mitglieder eines geschlossenen Kreises", der aus den italienischen Zuckererzeugern, die Erzeugungsquoten besitzen, besteht, von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 individuell betroffen seien.

Zum Recht, an die Interventionsstelle zum abgeleiteten Interventionspreis zu verkaufen

66 Was schließlich den von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer zweiten Rüge erhobenen Vorwurf betrifft, das Gericht habe ihr Recht verkannt, an die Interventionsstelle zum abgeleiteten Interventionspreis zu verkaufen, so genügt die Feststellung, dass dieses Recht nicht die Hauptfunktion eines Interventionspreises ausmacht.

67 In dieser Hinsicht kann die Situation der Rechtsmittelführerinnen nicht den Situationen gleichgestellt werden, die zu den Urteilen führten, auf die sie sich vor dem Gericht berufen haben und die dieses in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Recht als im vorliegenden Fall nicht einschlägig betrachtet hat. Die besonderen Situationen, auf die sich insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer und Getreide-Import/Kommission, Slg. 1965, 547) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) beziehen, sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass einem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Verwaltung individuell und befristet ein Recht wie das durch eine Einfuhrlizenz gewährte eingeräumt worden ist.

68 Das Gericht hat es in den Randnummern 50 und 51 des angefochtenen Urteils auch abgelehnt, den aus dem Urteil Codorniu/Rat folgenden Grundsatz anzuwenden. Insoweit hat es nämlich zutreffend die Auffassung vertreten, dass vor dem Erlass der streitigen Verordnung die Zuteilung von Erzeugungsquoten an die Rechtsmittelführerinnen nicht mit einem wohlerworbenen Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Interventionspreises verbunden gewesen sei und dass sich die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten unterschieden habe, die sich alle mit den vom Rat aufgrund der für die verschiedenen Erzeugungsgebiete vorhersehbaren Versorgungssituation festgesetzten Interventionspreisen hätten abfinden müssen.

69 Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen, wie sie sich aus ihren im Rechtsmittelverfahren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen ergibt, lässt keinen neuen Gesichtspunkt erkennen, der die Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils gelangt ist, entkräften könnte.

70 Die auf das Recht, an die Interventionsstelle zum abgeleiteten Interventionspreis zu verkaufen, gestützte Rüge ist demzufolge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

71 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel entweder als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Eridania SpA, die Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA (ISI), die Sadam Zuccherifici, Abteilung der SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, die Sadam Castiglionese SpA, die Sadam Abruzzo SpA, die Zuccherificio del Molise SpA und die Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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