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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: C-356/98
Rechtsgebiete: Verordnung 1612/68/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt.

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts wird das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht uneingeschränkt gewährt. Das ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit im Titel III des Dritten Teils des EG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des EG-Vertrags und insbesondere aus Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG), der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist.

Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, dem objektiven Unterschied, der zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten bestehen kann, Rechnung zu tragen, wenn sie die Voraussetzungen festlegen, unter denen den Ehegatten dieser Personen eine unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt wird. (vgl. Randnrn. 30-31, 35 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000. - Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Immigration Adjudicator - Vereinigtes Königreich. - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat. - Rechtssache C-356/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-356/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Immigration Adjudicator (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Arben Kaba

gegen

Secretary of State for the Home Department

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von A. Kaba, vertreten durch P. Duffy, QC, und T. Eicke, Barrister, beauftragt durch E. Guild und N. Rollason, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: R. Plender, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und N. Yerrell, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von A. Kaba, vertreten durch R. Allen, QC, und T. Eicke, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Beistand: R. Plender, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper, in der Sitzung vom 15. Juni 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Immigration Adjudicator hat mit Beschluß vom 25. September 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Arben Kaba (im folgenden: Kläger) und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister) wegen dessen Weigerung, dem Kläger eine Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sieht vor:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

4 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:

"Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt."

5 Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) bestimmt:

"Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet."

Nationales Recht

6 Die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts sind der Immigration Act 1971 (Einwanderungsgesetz von 1971), die Immigration (European Economic Area) Order 1994 (Einwanderungsverordnung [Europäischer Wirtschaftsraum] von 1994; im folgenden: EEA Order) und die United Kingdom Immigration Rules (House of Commons Paper 395) (Einwanderungsregelung für das Vereinigte Königreich von 1994) in ihrer zur maßgeblichen geltenden Fassung (im folgenden: Immigration Rules), die die Einreise in das Vereinigte Königreich und den Aufenthalt dort regeln.

7 Paragraph 255 der Immigration Rules bestimmt:

"Ein EWR-Staatsangehöriger (der nicht Student ist) oder der Familienangehörige einer solchen Person, dem eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein ebensolches Aufenthaltsdokument ausgestellt wurde und der sich im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der EEA Order 1994 vier Jahre lang aufgehalten hat und sich weiterhin dort aufhält, kann auf Antrag einen Vermerk auf seiner Aufenthaltserlaubnis oder seinem Aufenthaltsdokument (je nach Lage des Falles) erhalten, der die Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich bescheinigt."

8 Paragraph 287 der Immigration Rules lautet:

"Unter folgenden Voraussetzungen wird dem Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, eine unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt erteilt:

i) Dem Antragsteller wurde für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Einreise in das Vereinigte Königreich gestattet oder die Verlängerung seines Aufenthalts gewährt, und er hat dort mindestens zwölf Monate als Ehegatte einer Person verbracht, die dort lebt und auf Dauer Wohnsitz genommen hat, und

ii) der Antragsteller ist noch mit der Person verheiratet, in bezug auf die ihm zum Zweck des Zusammenlebens die Einreise gestattet oder die Verlängerung seines Aufenthalts gewährt wurde, und die Ehe besteht noch, und

iii) beide Ehepartner beabsichtigen, ständig als Eheleute zusammenzuleben."

9 Nach Section 33(2A) des Immigration Act 1971 bedeutet "die Bezugnahme auf eine Person, die im Vereinigten Königreich auf Dauer Wohnsitz genommen hat, daß diese dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ohne nach dem Einwanderungsrecht Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen".

10 Nach der einschlägigen nationalen Rechtsprechung hat ein Wanderarbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt und im Vereinigten Königreich wohnt, nicht allein deswegen dort im Sinne dieser Vorschrift "auf Dauer Wohnsitz genommen".

11 Gemäß Artikel 4(1) der EEA Order hat eine "berechtigte Person" das Recht zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich, solange sie diese Eigenschaft besitzt, wobei dieses Recht nach Artikel 4(2) der EEA Order auf Familienangehörige einschließlich des Ehegatten erstreckt wird. Gemäß Artikel 6 der EEA Order ist eine "berechtigte Person" ein EWR-Staatsangehöriger, der im Vereinigten Königreich eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

12 Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, kam am 5. August 1991 in das Vereinigte Königreich. Sein Antrag auf Erlaubnis zur Einreise als Besucher für einen Monat wurde abgelehnt, aber er verließ das Vereinigte Königreich nicht. Im Februar 1992 stellte er einen Asylantrag.

13 Am 4. Mai 1994 heiratete der Kläger die französische Staatsangehörige Virginie Michonneau, die er 1993 kennengelernt hatte, als sie im Vereinigten Königreich arbeitete. Das Ehepaar lebte seit der Eheschließung zusammen. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Frankreich kehrte Frau Michonneau im Januar 1994 als Arbeitsuchende in das Vereinigte Königreich zurück und fand im April 1994 eine Beschäftigung. Im November 1994 wurde ihr eine bis zum 2. November 1999 gültige fünfjährige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Der Kläger erhielt als Ehegatte einer EG-Staatsangehörigen, die im Vereinigten Königreich Rechte aus dem EG-Vertrag ausübt, eine Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich für den gleichen Zeitraum.

14 Am 23. Januar 1996 beantragte der Kläger die unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich.

15 Sein Antrag wurde mit Entscheidung des Innenministers vom 9. September 1996 abgelehnt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 legte der Innenminister dar, daß der Kläger die nach Paragraph 255 der Immigration Rules erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuelle, da seine Ehefrau sich erst seit einem Jahr und zehn Monaten im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der EEA Order aufhalte.

16 Am 15. September 1996 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung beim Immigration Adjudicator Klage. Er machte geltend, daß die Vorschriften der Immigration Rules, die für Personen gälten, die im Vereinigten Königreich "lebten und auf Dauer Wohnsitz genommen hätten", günstiger als diejenigen seien, die für seine Ehegattin und ihn gälten.

17 Der Immigration Adjudicator ist der Ansicht, daß die Situation in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit derjenigen vergleichbar sei, die dem Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283) zugrunde liege. In diesem Fall habe der Gerichtshof festgestellt, daß die einem Wanderarbeitnehmer eingeräumte Möglichkeit, zu erreichen, daß es seinem ledigen Partner, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats sei, gestattet werde, sich dort bei ihm aufzuhalten, eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstelle.

18 Im Urteil Reed habe der Gerichtshof zwar entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der seinen Staatsangehörigen eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einräume, diese Vergünstigung nicht den Wanderarbeitnehmern verweigern könne, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, doch habe er in Randnummer 23 des Urteils vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265) auch darauf hingewiesen, daß es den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) nicht verwehrt sei, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger seien, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsehe.

19 Der Immigration Adjudicator hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellen das Recht auf Beantragung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich und das Recht auf Behandlung dieses Antrags eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dar?

2. Stellt es eine rechtswidrige, gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßende Diskriminierung dar, daß die Ehegatten von EG-Staatsangehörigen sich vier Jahre lang im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich gestellt und behandelt werden kann (siehe Paragraph 255 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395), während sich die Ehegatten von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und die Ehegatten von Personen, die im Vereinigten Königreich leben und dort auf Dauer Wohnsitz genommen haben, zwölf Monate dort aufgehalten haben müssen, bevor ein solcher Antrag gestellt werden kann (Paragraph 287 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395)?

Zu den Vorlagefragen

20 Die Verordnung Nr. 1612/68 soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherstellen, deren Ausübung in Freiheit und Menschenwürde es erfordert, daß die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden (Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13).

21 Zu diesem Zweck sieht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung insbesondere das Recht des Ehegatten vor, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Wohnung zu nehmen.

22 Besitzt der Ehegatte nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so hat er gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 68/360 Anspruch darauf, daß ihm ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wird wie dem Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte herleitet.

23 Folglich gewährt die Gemeinschaftsregelung den Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, in gleichem Umfang wie letzteren ein Aufenthaltsrecht.

24 Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch mit dem Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Wanderarbeitnehmerin ein weitergehendes Aufenthaltsrecht, als es der Wanderarbeitnehmerin selbst gewährt wird.

25 Selbst wenn ein solches Recht eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellen sollte, wäre noch zu prüfen, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat leben und dort auf Dauer Wohnsitz genommen haben, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, eine Diskriminierung darstellt, die gegen die genannte Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstößt.

26 Nach den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules ist die zur Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts erforderliche Aufenthaltsdauer im Vereinigten Königreich für die Ehegatten von Personen, die im Vereinigten Königreich leben und dort auf Dauer Wohnsitz genommen haben, kürzer als für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und deren Familienmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfuellen. Als Personen, die im Vereinigten Königreich leben und dort auf Dauer Wohnsitz genommen haben, gelten Personen, die im Vereinigten Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in diesem Mitgliedstaat zu unterliegen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44).

28 Macht eine Regelung die Gewährung einer Vergünstigung davon abhängig, daß der Begünstigte im Inland lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, so wird diese Voraussetzung eher von inländischen Arbeitnehmern als von Arbeitnehmern erfuellt, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind.

29 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist jedoch der Auffassung, daß die Situation des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der Rechte aus dem EG-Vertrag ausübe, derjenigen des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich auf Dauer Wohnsitz genommen habe, nicht gleichzustellen sei.

30 Hierzu ist festzustellen, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht uneingeschränkt gewährt wird. Das ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit im Titel III des Dritten Teils des EG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des EG-Vertrags und insbesondere aus Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG), der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist.

31 Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, dem objektiven Unterschied, der zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten bestehen kann, Rechnung zu tragen, wenn sie die Voraussetzungen festlegen, unter denen den Ehegatten dieser Personen eine unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt wird.

32 Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten für die Ehegatten von Personen, die nicht selbst ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht genießen, eine längere Aufenthaltsdauer vorschreiben als für die Ehegatten von Personen, die bereits über ein solches Recht verfügen, bevor sie ersteren dasselbe Recht gewähren.

33 Da dem Berechtigten nämlich nach der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keine Bedingung mehr auferlegt werden kann, müssen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Stellung des Antrags verlangen können, daß der Antragsteller ausreichend dauerhafte Beziehungen zu diesem Staat begründet hat. Diese Beziehungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß sein Ehegatte ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet hat, oder aus der erheblichen Dauer seines eigenen vorhergehenden Aufenthalts.

34 Außerdem können die Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, selbst den Status einer Person erhalten, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, so daß ihre Ehegatten dann aufgrund von Paragraph 287 der Immigration Rules bereits nach zwölf Monaten Aufenthalt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

35 Aus den dargelegten Gründen und ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob das unbefristete Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, keine Diskriminierung darstellt, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Immigration Adjudicator mit Beschluß vom 25. September 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstößt.

Ende der Entscheidung

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