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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1997
Aktenzeichen: C-357/95 P
Rechtsgebiete: EAG-Vertrag


Vorschriften:

EAG-Vertrag Art. 53
EAG-Vertrag Art. 2
EAG-Vertrag Art. 197
EAG-Vertrag Art. 60
EAG-Vertrag Art. 66
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Euratom-Versorgungsagentur wurde eingerichtet, um unter den Voraussetzungen des Kapitels 6 EAG-Vertrag die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher mit Erzen und Kernbrennstoffen zu gewährleisten.

Dieses Kapitel enthält jedoch keine Vorschrift, die die Agentur verpflichtet, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung von Erzen zu garantieren. Im Gegenteil ist im Rahmen des Systems der Zusammenfassung der Angebote und der Nachfragen bei der Agentur keine Unterscheidung nach dem Ursprung der Erzeugnisse vorzunehmen, denn Artikel 60 EAG-Vertrag betreffend das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen findet aufgrund der Verweisung durch Artikel 65 EAG-Vertrag nicht nur auf die Lieferungen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft, sondern auch auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, die Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft betreffen.

Zudem gilt das vereinfachte Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, wie es in Artikel 5bis der gemäß Artikel 60 Absatz 6 EAG-Vertrag erlassenen Vollzugsordnung der Agentur vorgesehen ist, auch für Einfuhren aus Drittländern, da Artikel 65 auf Artikel 60 insgesamt verweist. Ausserdem verstösst dieses Verfahren nicht gegen Artikel 66 EAG-Vertrag, da es das ausschließliche Recht der Agentur, die Verträge unmittelbar zu schließen, nicht beeinträchtigt, denn gemäß Artikel 5bis Buchstaben d bis g der Vollzugsordnung ist es Sache der Agentur, die Verträge abzuschließen oder den Abschluß zu verweigern.


Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997. - Empresa Nacional de Urânio SA (ENU) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - EAG - Versorgung - Bezugsrecht und ausschließliches Recht der Euratom-Versorgungsagentur, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen abzuschließen - Verletzung der Vorschriften des Vertrages - Gemeinschaftspräferenz - Grundsatz von Treu und Glauben und Grundsatz des Vertrauensschutzes - Außervertragliche Haftung. - Rechtssache C-357/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Empresa Nacional de Urânio SA (nachstehend: ENU) hat mit Schriftsatz, der am 16. November 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-458/93 und T-523/93 (ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/428/Euratom der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 197, S. 54, im folgenden: Entscheidung) und auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft wegen Verletzung der Bestimmungen des Kapitels 6 EAG-Vertrag abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

2 Gemäß Artikel 2 Buchstabe d EAG-Vertrag hat die Gemeinschaft für die regelmässige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen. Die Durchführung dieser Verpflichtung ist in Kapitel 6 des Titels II (Artikel 52 bis 76) geregelt, durch das ein gemeinsames System zur Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen eingeführt wird.

3 Artikel 52 Absatz 1 EAG-Vertrag bestimmt: "Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird... nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt." Ausserdem ist "jedes Gebaren verboten, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung zu sichern" (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a).

4 Zur Durchführung dieser Politik wurde nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b EAG-Vertrag die Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend: Agentur) geschaffen, die Rechtspersönlichkeit hat und finanzielle Autonomie genießt (Artikel 54 EAG-Vertrag).

5 Artikel 53 EAG-Vertrag bestimmt:

"Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden hat."

6 Die Agentur verfügt zur Erfuellung ihrer Aufgabe auf dem Gebiet der Versorgung über zwei rechtliche Mittel, die in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen sind, und zwar ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

7 Was die Versorgung mit Ausgangsstoffen im Sinne des Artikels 197 EAG-Vertrag aus dem Aufkommen der Gemeinschaft anbelangt, so erstreckt sich das Bezugsrecht der Agentur auf den Erwerb des Eigentumsrechts (Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b EAG-Vertrag), das sie dann unter den Voraussetzungen des Artikels 60 EAG-Vertrag auf die Verbraucher übertragen kann.

8 Gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 übt die Agentur ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern aus, die grundsätzlich verpflichtet sind, der Agentur die von ihnen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.

9 Artikel 59 Absatz 1 EAG-Vertrag bestimmt:

"Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so

a) kann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter dem Vorbehalt verarbeiten oder verarbeiten lassen, daß er der Agentur das bei dieser Verarbeitung gewonnene Erzeugnis anbietet,

b) wird der Erzeuger durch Entscheidung der Kommission ermächtigt, die verfügbaren Erzeugnisse ausserhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt abzusetzen, daß er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in dem der Agentur vorher unterbreiteten Angebot enthalten waren" (wobei für besondere spaltbare Stoffe Sonderbestimmungen gelten).

10 Artikel 60, der für die Lieferung von Erzen das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen regelt, bestimmt:

"Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmässigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären.

Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß die Kommission zustimmt.

Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen.

Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann.

Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69.

Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind."

11 Artikel 61 Absatz 1 EAG-Vertrag bestimmt:

"Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen."

12 Die Versorgung mit Erzen und Ausgangsstoffen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft ist hauptsächlich durch Artikel 64 EAG-Vertrag geregelt, wonach die Agentur, "soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind, das ausschließliche Recht [hat], Abkommen oder Übereinkünfte... abzuschließen".

13 Nach Artikel 65 EAG-Vertrag findet das in Artikel 60 geregelte Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen "auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern in der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen... aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft handelt" (Absatz 1). "Die Agentur kann jedoch den Herkunftsort der Stoffe bestimmen, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen lässt, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen" (Absatz 2).

14 Nach Artikel 66 Absatz 1 EAG-Vertrag unterliegt das ausschließliche Recht, Abkommen abzuschließen, einer allgemeinen Ausnahme:

"Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen."

15 Am 5. Mai 1960 erließ die Agentur gemäß Artikel 60 Absatz 6 EAG-Vertrag eine Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (ABl. 1960, Nr. 32, 777; nachstehend: Vollzugsordnung).

16 Die Vollzugsordnung sieht für die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen vereinfachte Verfahren vor. So bestimmt Artikel 5 Absatz 1:

"Stellt die Kommission in bezug auf ein bestimmtes Erzeugnis, insbesondere auf Veranlassung der Agentur, nach Anhörung des Beirats, fest, daß die Marktlage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Angebot die Nachfrage offensichtlich übersteigt, so kann sie die Agentur im Wege einer entsprechenden Richtlinie dazu auffordern, das... vereinfachte Verfahren anzuwenden..."

17 Nach diesem vereinfachten Verfahren sind die Verbraucher und die Erzeuger nach Festlegung der allgemeinen Bedingungen, denen die Lieferverträge entsprechen müssen, durch die Agentur befugt, diese Verträge unmittelbar auszuhandeln und zu unterzeichnen. Die Verträge werden dann der Agentur mitgeteilt und gelten als von ihr abgeschlossen, wenn sie nicht binnen 8 Tagen nach Eingang der Verträge den Beteiligten gegenüber Einspruch erhebt.

18 Das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren findet jedoch keine Anwendung auf Lieferverträge, die sich auf besondere spaltbare Stoffe beziehen (Artikel 5 letzter Absatz).

19 Artikel 5bis der Vollzugsordnung, eingefügt durch die Verordnung der Agentur vom 15. Juli 1975 (ABl. L 193, S. 37), sieht ein neues vereinfachtes Verfahren vor, das der Agentur zwar einen vollständigen Einblick in den Markt sichert (Buchstabe b), die Verbraucher aber "ermächtigt, sich unmittelbar an die Erzeuger zu wenden und frei mit dem Erzeuger ihrer Wahl den Liefervertrag auszuhandeln" (Buchstabe a).

20 Nach Artikel 5bis Buchstaben d, f und g der Vollzugsordnung in der geänderten Fassung gilt jedoch:

"d) der Vertrag muß der Agentur innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden;

...

f) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Erhalt des Vertrages an, muß die Agentur sich äussern, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert;

g) die Weigerung, den Vertrag abzuschließen, muß den Betroffenen durch eine begründete Entscheidung mitgeteilt werden. Diese Entscheidung kann gemäß Artikel VIII Absatz 3 der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur der Kommission unterbreitet werden".

Sachverhalt

21 Aus den Feststellungen des Gerichts in dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 1 bis 17) geht folgendes hervor:

- Die ENU ist eine Gesellschaft, die im portugiesischen Hoheitsgebiet Natururankonzentrat herstellt. Als einer der kleineren Hersteller der Gemeinschaft stellt sie etwa 200 Tonnen Uran pro Jahr her (d. h. 1,5 % des Verbrauchs von Natururan in der Gemeinschaft), könnte aber ihre Produktion durch Ausbeutung eines neuen Vorkommens in Niza (Portugal) erhöhen.

- Da es in Portugal keine industriellen Kernkraftwerke gibt, ist die ENU gezwungen, ihre gesamte Produktion auszuführen. Sie hatte hierzu einen langfristigen Vertrag mit der Electricité de France (EDF) geschlossen, die fast drei Viertel ihrer Uranproduktion abnahm. Die sehr niedrigen Preise im Rahmen der Spotverträge (Spotmarkt), die nicht einmal den Gestehungspreis decken, und die Entscheidung der EDF, keine langfristigen Verträge mehr zu schließen, führten zu einem Anwachsen der Uran-Lagerbestände (geschätzt auf 350 Tonnen im Jahr 1990) und zu finanziellen Schwierigkeiten, die die Planungen der ENU hinsichtlich der Ausbeutung des neuen Vorkommens in Niza erheblich gefährdete.

- Mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 beantragte die ENU gemäß Kapitel 6 EAG-Vertrag, daß die Agentur für die 350 Tonnen Urankonzentrat das in Artikel 57 EAG-Vertrag vorgesehene Bezugsrecht ausübe. Ausserdem machte sie die Generaldirektion Energie der Kommission auf ihre Situation aufmerksam. Diesen Antrag wiederholte sie am 10. Oktober 1988.

- Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 8. November 1988, in dem sie die Bedeutung des von der ENU aufgeworfenen Problems anerkannte und zusagte, ihm alle gebotene Aufmerksamkeit zu widmen; sie wiederholte diese Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 14. November 1988 als Antwort auf eine Anfrage des Staatssekretärs für Energie der portugiesischen Regierung.

- Nachdem ein Schriftwechsel und eine Sitzung mit der Agentur zu keinem Ergebnis geführt hatten, forderte die ENU die Agentur erneut auf, im Einklang mit den Regelungen des EAG-Vertrags tätig zu werden, und leitete der Kommission eine Abschrift dieses Schreibens zu mit dem Hinweis, daß der Absatz ihrer Bestände Voraussetzung für den Fortbestand des Unternehmens sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 teilte das Mitglied der Kommission Cardoso e Cunha der ENU mit, er teile ihre Auffassung, daß die Versorgungspolitik der Agentur künftig eine besondere Regelung umfassen müsse, die es erlaube, Fälle wie den vorliegenden zu lösen, und daß er die Agentur aufgefordert habe, entsprechende Vorschläge vorzulegen.

- Auf diese Aufforderung hin arbeitete die Agentur eine "Skizze praktischer Lösungen für den Bereich "portugiesisches Uran" der Versorgungspolitik ("besondere Regelung")" aus und schlug den Verbrauchern in der Gemeinschaft diesen Plan zur Annahme vor (der Plan sah vor, das Uran auf die Elektrizitätsgesellschaften nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen, und zwar zu einem Preis, bestehend aus dem Gestehungspreis des Herstellers zuzueglich 10 %, wobei dieses System enden würde, wenn der Marktpreis über dem genannten Preis liegen würde). Die Vorstösse der Agentur blieben zunächst erfolglos.

- Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 forderte die ENU die Kommission nach Artikel 53 Absatz 2 und 148 EAG-Vertrag förmlich auf, die Agentur anzuweisen, das ordnungsgemässe Funktionieren der in Kapitel 6 niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen, und ihr die Durchführung der "besonderen Regelung" aufzugeben.

- Da die Kommission dazu keine Stellungnahme abgab, erhob die ENU am 3. April 1991 gemäß Artikel 148 EAG-Vertrag eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission.

- In seinem Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91 (ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag unterlassen hat, eine Entscheidung über den Antrag der ENU zu erlassen, die Agentur anzuweisen, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der portugiesischen Uranerzeugung auszuüben.

- Zur Durchführung dieses Urteils erließ die Kommission die streitige Entscheidung, durch die sie alle von der ENU in der Beschwerde vom 21. Dezember 1990 gestellten Anträge ablehnte.

- Mit Klageschrift vom 27. September 1993 beantragte die ENU beim Gericht, die Entscheidung für nichtig zu erklären.

- In der Zwischenzeit hatte die ENU am 20. Oktober 1992 beim Gerichtshof auch eine Klage auf Ersatz des Schadens eingereicht, der ihr durch den Verstoß der Kommission gegen die Vorschriften des Kapitels 6 des EAG-Vertrags entstanden sei. Diese Rechtssache wurde vom Gerichtshof gemäß dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

- Mit Beschluß vom 16. Dezember 1994 hat das Gericht diese beiden Klagen verbunden.

- Dank der Bemühungen der Agentur soll die ENU schließlich in den Jahren 1993 und 1994 ungefähr 250 Tonnen Uran zu einem Preis verkauft haben, der weit unter demjenigen lag, zu dem sie ihr Uran im Rahmen der besonderen Regelung hatte anbieten wollen.

Urteil des Gerichts

22 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die ENU ihre Nichtigkeitsklage vor dem Gericht auf zwei Gruppen von Klagegründen gestützt hat.

- Zum einen warf die ENU der Kommission vor, sie habe es rechtswidrig abgelehnt, von der Agentur zu verlangen, daß sie ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht zum Abschluß von Lieferverträgen ausübe, damit der Absatz ihrer Uranerzeugung sichergestellt werde: Nach dem EAG-Vertrag müsse im vorliegenden Fall der Absatz ihrer Erzeugung, die zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbar sei, sichergestellt werden; insbesondere sei das durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung eingeführte vereinfachte Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen (vgl. Randnrn. 21 bis 39 des angefochtenen Urteils) rechtswidrig.

- Zum anderen warf die ENU der Kommission vor, die Agentur nicht angewiesen zu haben, die "besondere Regelung" ihrer Versorgungspolitik für portugiesisches Uran anzuwenden, obwohl ihr das Mitglied der Kommission Cardoso e Cunha in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1989 an die ENU zugestimmt habe (vgl. Randnrn. 75 bis 79 des angefochtenen Urteils).

23 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht im wesentlichen folgendes ausgeführt.

- Die Aufgaben der Agentur beschränkten sich darauf, für die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher in der Gemeinschaft zu sorgen, und die Interessen der Erzeuger könnten nur nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Versorgung geschützt werden. Daraus ergebe sich, daß das Versorgungssystem den bevorzugten Absatz der Gemeinschaftserzeugung von Erzen nicht garantiere (Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils).

- Entgegen dem Vorbringen der ENU könne

"das Kriterium der "mißbräuchlichen" Preise, das in Artikel 66 speziell zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs eines aussergewöhnlichen Verfahrens formuliert wird, im System des Vertrages nicht so ausgelegt werden, als solle es auch eine Präferenz zugunsten der Gemeinschaftserzeugnisse sogar im Rahmen des allgemeinen Verfahrens gemäß Artikel 60 sicherstellen" (Randnr. 63 des angefochtenen Urteils).

- Die Agentur hätte Einfuhren von Erzen zu niedrigeren als den von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderten Preisen nur dann entgegentreten können, wenn durch diese Einfuhren die Verwirklichung der Ziele des Vertrages hätte beeinträchtigt werden können. Im übrigen ergäben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen nach Maßgabe des Artikels 60 EAG-Vertrag oder des Artikels 5bis der Vollzugsordnung, ohne daß die Agentur in irgendeiner Weise einwirke (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils).

- Die Agentur sei also nicht verpflichtet, dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung den Vorzug zu geben, da durch das Versorgungssystem des Vertrages der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger nicht garantiert werde (Randnrn. 61, 62 und 67 des angefochtenen Urteils).

- Würde die Agentur dennoch beschließen, zugunsten der Gemeinschaftserzeuger einzuschreiten und zu diesem Zweck einer Einfuhr zu widersprechen, so könne sie dies nur dann, wenn der von diesen Erzeugern geforderte Preis ebenso hoch wie oder niedriger als der der Agentur mitgeteilte Preis wäre oder wenn ihre Angebote mit Vorteilen für den Verbraucher verbunden wären, die einen eventuellen Preisunterschied ausgleichen könnten (Randnr. 66 des angefochtenen Urteils).

- Die ENU habe im vorliegenden Fall keinen besonderen Umstand angeführt, der ein rechtliches Hindernis für die Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Erzen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft darstellen könnte (Artikel 69 des angefochtenen Urteils).

- Was die Rechtmässigkeit des durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahrens der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen anbelangt, sei das Vorbringen der ENU, die Agentur solle ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, in der Weise ausüben, daß der Absatz der Uranerzeugung der ENU gewährleistet werde, unerheblich, da die Weigerung der Kommission, dem Verlangen der ENU nachzukommen, im Hinblick auf das durch den Vertrag geschaffene Versorgungssystem in keiner Weise rechtsfehlerhaft sei (Randnrn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils). Jedenfalls erkläre sich ein solches Verfahren durch die Konjunkturentwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß das Angebot die Nachfrage übertreffe, was eine derartige Zentralisierung nutzlos mache, und es nehme der Agentur nicht ihre ausschließlichen Rechte, die "nach den Regeln einer Marktwirtschaft ausgeuebt werden müssen" (Randnr. 73 des angefochtenen Urteils).

24 Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht folgendes ausgeführt.

- Das Schreiben des Mitglieds der Kommission Cardoso e Cunha vom 8. Dezember 1989 sei als "Mitteilung politischer Art" anzusehen, die keine Richtlinie der Kommission an die Agentur darstelle und weder eine Verpflichtung noch sonst irgend etwas enthalte, was eine berechtigte Erwartung hätte auslösen können, daß die "besondere Regelung" verbindlich durchgeführt werde (Randnr. 82 des angefochtenen Urteils).

- Der Preis, mit dem sich die ENU auf der Grundlage der besonderen Regelung einverstanden erklärt habe, habe erheblich über den Preisen gelegen, die damals in den zwischen Verbrauchern in der Gemeinschaft und anderen Lieferanten als der ENU geschlossenen Mehrjahresverträgen vereinbart und dem Gericht von der Kommission vertraulich mitgeteilt worden seien. Daraus folge, daß die ENU auf keinen Fall die verbindliche Anwendung der besonderen Regelung habe beanspruchen können, da keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die eine solche Abweichung von dem in Kapitel 6 des Vertrages geregelten Versorgungssystem hätten rechtfertigen können (Randnr. 84 des angefochtenen Urteils).

- Selbst wenn die von der ENU vorgeschlagenen Preise mindestens ebenso günstig wie die Marktpreise gewesen wären, habe die Agentur auf jeden Fall über ein Ermessen verfügt, das in der vorliegenden Rechtssache nicht überschritten worden sei (Randnr. 85 des angefochtenen Urteils).

25 Das Gericht hat die Schadensersatzklage der ENU abgewiesen, da der Kommission kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne (Randnrn. 89 bis 91 des angefochtenen Urteils).

Zur Abweisung der Nichtigkeitsklage

26 Die ENU führt zur Begründung ihres Rechtsmittels drei Rechtsmittelgründe gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage an.

27 Erstens habe das Gericht den Gegenstand ihrer Klageschrift verzerrt.

28 Zweitens habe das Gericht nicht geprüft, ob die durch die Artikel 5 und 5bis der Vollzugsordnung eingeführten vereinfachten Verfahren gültig seien.

29 Drittens habe das Gericht in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt, daß das von Herrn Cardoso e Cunha an sie gerichtete Schreiben vom 8. Dezember 1989 eine von der Kommission eingegangene Verpflichtung zum Ausdruck bringe, die bei ihr berechtigte Erwartungen habe begründen können.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

30 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die ENU erstens, daß der Klagegegenstand rechtsfehlerhaft festgelegt sei. Das Gericht habe sich in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils auf ihren Antrag hinsichtlich der Garantie für den Absatz ihrer Uranerzeugung bezogen und in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge "allein" davon ab, "ob die Vorschriften des Vertrages dahin ausgelegt werden können, daß sie die Agentur und/oder die Kommission dazu verpflichten, den Absatz des von der Klägerin angebotenen Natururans zu gewährleisten".

31 Sie habe aber nur die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt, mit der ihre Anträge abgelehnt worden seien, die Agentur anzuweisen, das ordnungsgemässe Funktionieren der in Kapitel 6 EAG-Vertrag niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen und eine "besondere Regelung" einzuführen, die eine sofortige Lösung des Problems des Uranabsatzes der ENU erlaube. Das Gericht habe also zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage weder prüfen dürfen, ob die Regelung des Vertrages den "Absatz ihrer Uranerzeugung" garantiere (Randnrn. 54 und 71 des angefochtenen Urteils), noch, "ob die Vorschriften des Vertrages dahin ausgelegt werden können, daß sie die Agentur und/oder die Kommission dazu verpflichten, den Absatz des von der Klägerin angebotenen Natururans zu gewährleisten" (Randnr. 72). Das Gericht hätte lediglich prüfen dürfen, ob die Bestimmungen des Vertrages von den Erzeugern in der Gemeinschaft, den Verbrauchern, der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission tatsächlich angewendet worden seien. Diese Fragen hätten nur verneint werden können.

32 Das Gericht hat den Gegenstand der Nichtigkeitsklage in Randnummer 20 des angefochtenen Urteils wie folgt bestimmt:

"Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung, soweit durch diese die Anträge abgelehnt werden, die sie in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990... aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages gestellt hatte, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu lösen. Für die Prüfung der vorliegenden Klage lassen sich diese Anträge wie folgt gliedern. Um zu erreichen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht hinsichtlich dieser Erzeugung und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, gemäß den Vorschriften des Vertrages ausübe, forderte die Klägerin die Kommission im wesentlichen auf, die Agentur anzuweisen, das ordnungsgemässe Funktionieren der in Kapitel VI des Vertrages niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen und zum anderen nach denselben Vorschriften der freien Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaft ein Ende zu machen, [da] die Erzeugung der Klägerin zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbar [sei]... Ausserdem verlangte die Klägerin zur Lösung des dringlichen Problems des Absatzes ihrer Uranbestände, daß die Kommission die Agentur anweisen solle, in ihrer Versorgungspolitik die "besondere Regelung" für portugiesisches Uran anzuwenden..."

33 Diese Beschreibung des Klagegegenstands, die in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils teilweise wiederholt wird, entspricht völlig dem von der ENU beim Gericht gestellten Antrag.

34 Die Klage vor dem Gericht war nämlich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission die von der ENU gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag eingereichten Anträge abgelehnt hatte. Ihr Gegenstand bestimmt sich daher nach der Natur dieser Anträge, auf die die streitige Entscheidung der Kommission eine Antwort darstellt.

35 Es steht jedoch fest, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache ENU/Kommission (a. a. O.) festgestellt hat, Gegenstand der von der ENU ursprünglich gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag beantragten Entscheidung die Lösung des konkreten Problems hätte sein sollen, das diese der Agentur und der Kommission unterbreitet hatte (Randnr. 16) und das in den Schwierigkeiten bestand, ihre Uranbestände abzusetzen. Ebenso ist, soweit bei der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag förmlich beantragt wurde, die Agentur anzuweisen, eine besondere Regelung zu schaffen, die die sofortige Lösung des Problems des Uranabsatzes von ENU erlaubt, deren Schreiben an die Kommission vom 21. Dezember 1990 so zu verstehen, daß mit ihm der Kommission die stillschweigende Weigerung der Agentur, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der Uranerzeugung von ENU auszuüben, zur Prüfung vorgelegt wird (Randnr. 34 desselben Urteils).

36 Unter diesen Umständen hat das Gericht den Gegenstand der bei ihm anhängig gemachten Klage keineswegs verzerrt, indem es die Frage des Absatzes der Uranbestände der ENU bei der Prüfung der Frage, ob die Agentur und die Kommission Kapitel 6 des Vertrages ordnungsgemäß angewendet haben, konkret behandelte.

37 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

38 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die ENU dem Gericht vor, es habe nicht die Ungültigkeit der Artikel 5 und 5bis der Vollzugsordnung im Hinblick auf die Vorschriften des EAG-Vertrags festgestellt und in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils nur ausgeführt, daß sich das vereinfachte Verfahren durch die Konjunkturentwicklung erkläre und der Zielsetzung des durch Artikel 60 EAG-Vertrag vorgesehenen zentralisierten Verfahrens und ganz allgemein des durch das Kapitel 6 des EAG-Vertrags geschaffenen Versorgungssystems entspreche. Nach Auffassung der ENU können gegen dieses vereinfachte Verfahren aber mehrere Rügen vorgebracht werden.

39 Zunächst seien weder die Agentur noch die Kommission nach Artikel 60 EAG-Vertrag befugt, ein Verfahren einzuführen, das sich von dem durch das Kapitel 6 geregelten Verfahren unterscheide, indem es insbesondere die Verbraucher unter Verstoß gegen Artikel 66 EAG-Vertrag ermächtige, mit jedem Erzeuger, gleich, ob dieser zur Gemeinschaft gehöre oder nicht, Verträge auszuhandeln und zu schließen (vgl. Artikel 5bis der Vollzugsordnung). Es sei gegebenenfalls Sache des Rates, gemäß Artikel 76 EAG-Vertrag die erforderlichen Anpassungen des Versorgungssystems an die Entwicklung der Umstände zu beschließen.

40 Sodann stelle das vereinfachte Verfahren den Sektor der Erzeuger völlig schutzlos, indem es den Verbrauchern die Freiheit lasse, sich ausserhalb der Gemeinschaft zu versorgen, und schädige dadurch den Absatz der Erzeugung der Gemeinschaft. Artikel 66 EAG-Vertrag lasse aber Einfuhren aus Drittländern nur von Fall zu Fall und zu den in ihm vorgesehenen strengen Bedingungen zu, eben um eine Schädigung des Absatzes der Gemeinschaftserzeugung auszuschließen, wenn diese zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbar sei.

41 Indem schließlich das vereinfachte Verfahren, wie sich aus Randnummer 84 des angefochtenen Urteils ergebe, die Geheimhaltung der Preise zulasse und dadurch die Wirtschaftsteilnehmer im unklaren über die tatsächlich verlangten Preise lasse, beeinträchtige es das sich aus dem freien Spiel des Marktes ergebende System der Preisbildung, auf dem das System der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen beruhe, das durch Artikel 60 EAG-Vertrag im Interesse der Verbraucher und der Erzeuger eingeführt worden sei.

42 Das Gericht hat in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils befunden,

"daß die Weigerung der Kommission, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, in der Weise ausüben solle, daß der Absatz der Uranerzeugung der Klägerin gewährleistet wird, im Hinblick auf das durch den Vertrag geschaffene Versorgungssystem in keiner Weise rechtsfehlerhaft ist",

und daß es unter diesen Voraussetzungen nicht notwendig sei,

"über die Rechtmässigkeit des durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen zu entscheiden".

43 Dieser Beurteilung ist zu folgen. Wie in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, war die Klage, die die ENU beim Gericht eingereicht hat, auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet, mit der ihre Anträge abgelehnt worden waren, die sie gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag an die Kommission gestellt hatte, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu lösen. Wenn feststeht, daß die Mechanismen des Kapitels 6 EAG-Vertrag die Agentur oder die Kommission hier auf keinen Fall verpflichteten, den Absatz dieser Erzeugung zu gewährleisten, so ist es nicht erforderlich, ausserdem über das Vorbringen der ENU zur angeblichen Rechtswidrigkeit des durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens zu entscheiden.

44 Somit ist unabhängig von den durch die Vollzugsordnung vorgesehenen Modalitäten der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen auf die von der ENU im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen hin zunächst zu prüfen, ob die Auffassung des Gerichts zutrifft, daß die durch das Kapitel 6 vorgesehenen Mechanismen die Agentur nicht verpflichteten, den Absatz der Uranerzeugung der ENU zu gewährleisten, und die Kommission folglich nicht die Anweisung zu erteilen brauchte, den Absatz dieser Erzeugung zu gewährleisten.

45 Wie das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, wurde die Agentur eingerichtet, um unter den Voraussetzungen des Kapitels 6 die Erreichung eines der wesentlichen Ziele zu gewährleisten, die der EAG-Vertrag der Gemeinschaft in Artikel 2 Buchstabe d zuweist, nämlich die regelmässige und gerechte Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen.

46 Wie sich aus den Nummern 44 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, ist festzustellen, daß das durch Kapitel 6 zur Erreichung dieses Zieles geschaffene Versorgungssystem keine Vorschrift enthält, die den Absatz der Gemeinschaftserzeugung von Erzen garantiert. Im Gegenteil wird, wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat,

"im Rahmen des Systems der Zusammenfassung der Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft und der Nachfragen der Verbraucher in der Gemeinschaft bei der Agentur, das diese in die Lage versetzen soll, die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher sicherzustellen, keine Unterscheidung nach dem Ursprung der Erzeugnisse vorgenommen" (Randnr. 61 des angefochtenen Urteils), denn gemäß Artikel 65 Absatz 1 EAG-Vertrag findet Artikel 60 betreffend das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft handelt.

47 Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 69 seines Urteils festgestellt, daß kein besonderer Umstand vorliege, der eine Beeinträchtigung oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der regelmässigen und gerechten Versorgung mit Erzen und Kernbrennstoffen darstellen könnte.

48 Unter diesen Umständen war die Agentur durch keine Vorschrift des Kapitels 6 verpflichtet, den Absatz der Uranerzeugung der ENU zu gewährleisten. Im Gegenteil stellt das Gericht in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils fest, daß die Konjunkturentwicklung seit Gründung der Gemeinschaft dadurch gekennzeichnet sei, daß das Angebot die Nachfrage übertreffe.

49 Im übrigen beruht das Vorbringen der ENU, Artikel 66 EAG-Vertrag lasse Einfuhren aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft nur zu, wenn die Gemeinschaftserzeugung nicht ausreiche oder die Preise der Gemeinschaftserzeuger mißbräuchlich seien, auf einem falschen Verständnis von Artikel 66. Dieser soll nämlich, wie das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nur zu den in ihm genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem ausschließlichen Recht der Agentur, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft zu schließen, vorsehen.

50 Zudem gilt das vereinfachte Verfahren, wie es in Artikel 5bis der Vollzugsordnung vorgesehen ist, nicht nur für Lieferungen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft, sondern auch für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 65 EAG-Vertrag, der auf Artikel 60 insgesamt verweist, dessen Absatz 6 die Rechtsgrundlage der Vollzugsordnung darstellt. Ausserdem verstösst dieses Verfahren nicht gegen Artikel 66 EAG-Vertrag, da es das ausschließliche Recht der Agentur, die Verträge unmittelbar zu schließen, nicht beeinträchtigt, denn gemäß Artikel 5bis Buchstaben d bis g der Vollzugsordnung ist es Sache der Agentur, die Verträge abzuschließen oder den Abschluß zu verweigern. Unter diesen Voraussetzungen ist es überfluessig, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 5bis der Vollzugsordnung zu prüfen, ob die beiden Voraussetzungen des Artikels 66 EAG-Vertrag erfuellt sein müssen, wenn die fraglichen Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft stammen.

51 Jedenfalls ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, daß die ENU nicht nachgewiesen hat, daß die Agentur es wirklich irgendeinem Verbraucher in der Gemeinschaft erlaubt hätte, ohne Einschaltung der Agentur unter Verstoß gegen Artikel 66 EAG-Vertrag unmittelbar einen Vertrag über die Lieferung von Erzen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft zu schließen.

52 Aus alldem ergibt sich, daß auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

53 Die ENU ist anders als das Gericht der Auffassung, daß das von Herrn Cardoso e Cunha am 8. Dezember 1989 an sie gerichtete Schreiben eine Verpflichtung zum Ausdruck bringe, die die Kommission gegenüber der portugiesischen Regierung und dem Europäischen Parlament eingegangen sei, für das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung eine befriedigende Lösung zu finden; dieses Schreiben sei geeignet gewesen, bei ihr berechtigte Erwartungen zu begründen.

54 Das Gericht stellt in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils fest, daß in dem streitigen Schreiben nur davon die Rede sei, "welchen Kurs das zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs hinsichtlich der Tätigkeit der Agentur einzuschlagen beabsichtigt". Ausserdem führt das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils aus, "daß die von der Agentur, der Kommission oder dem zuständigen Kommissionsmitglied verfassten Unterlagen, auf die sich die Klägerin beruft, weder eine Verpflichtung zu einer verbindlichen Durchführung der "besonderen Regelung" noch sonst irgend etwas enthielten, was auf seiten der Klägerin eine derartige Erwartung berechtigterweise hätte auslösen können. Im Gegenteil geht aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Klägerin eindeutig hervor, daß diese keinerlei Zweifel daran hegte, daß die "besondere Regelung" nur den Charakter einer Anregung besaß..."

55 Insoweit genügt der Hinweis, daß das Gericht auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht in Frage stellen kann, rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, daß das Schreiben von Herrn Cardoso e Cunha keine Verpflichtung der Kommission darstellte, die bei seinem Empfänger ein berechtigtes Vertrauen begründen konnte.

56 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zur Abweisung der Schadensersatzklage

57 Da alle von der ENU gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Gericht geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß die Schadensersatzklage auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen sei, da das beanstandete Verhalten der Agentur und die Weigerung der Kommission, den Anträgen der ENU stattzugeben, nicht rechtsfehlerhaft gewesen seien.

58 Da keiner der Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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