Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: C-359/98 P
Rechtsgebiete: Verordnung 4028/86/EWG, EG-Satzung


Vorschriften:

Verordnung 4028/86/EWG
EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, der der Kommission die Befugnis verleiht, eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt, will alle Handlungen der Kommission erfassen, mit denen ein Zuschuß ausgesetzt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben, so verlangt diese Vorschrift doch ausdrücklich, daß sie, wenn sie von ihr Gebrauch macht, nach Artikel 47 derselben Verordnung den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft befaßt; in diesem Fall sind auch die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen genannten Verfahren einzuhalten. (vgl. Randnrn. 25-28)

2 Wenn eine Verordnung wie die Verordnungen Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen der Kommission Verpflichtungen auferlegt, die dem Schutz der Interessen der Bürger dienen sollen, können administrative Schwierigkeiten keine taugliche Grundlage dafür sein, die Rechtswirkungen dieser Verordnung einschließlich der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen besonderen Verfahrensgarantien zu ändern. (vgl. Randnr. 34)

3 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung des Urteils des Gerichts bedeutet, daß die Entscheidung, die Gegenstand der Klage vor dem Gericht war, für nichtig zu erklären ist. (vgl. Randnrn. 38-39)


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2000. - Ca' Pasta Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - Gemeinschaftszuschuß - Verfahren zur Streichung des Zuschusses - Aussetzung der Zahlung des ursprünglich bewilligten Zuschusses - Anfechtbare Handlung. - Rechtssache C-359/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-359/98 P

Ca' Pasta Srl mit Sitz in Padua (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Piva, Venedig, und G. Arendt, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Arendt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

"> betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97 (Ca' Pasta/Kommission, Slg. 1998, II-2925) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Ca' Pasta Srl hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97 (Ca' Pasta/Kommission, Slg. 1998, II-2925; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Rechtsakts als unzulässig abgewiesen hat, der in Form eines Schreibens der Kommission vom 4. August 1997 erlassen wurde, mit dem diese der Rechtsmittelführerin bestätigte, daß das interne Verfahren zur Streichung eines zuvor bewilligten Gemeinschaftszuschusses fortgesetzt werde (im folgenden: streitiges Schreiben).

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß für die Entwicklung der Aquakultur und die Umgestaltung geschützter Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen gewähren.

3 Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 4028/86, der auf Anhang III dieser Verordnung verweist, beträgt der Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben der Aquakultur im Gebiet Veneto 40 % des Investitionsbetrags, wobei die Beteiligung der Italienischen Republik zwischen 10 % und 30 % liegen muß.

4 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:

"(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

-... oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

-...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

5 Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:

"(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung....

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden."

6 Zur Festlegung der Modalitäten der Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1).

7 Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 lautet: "Das Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung sollte nicht eingeleitet werden, ohne daß zuvor der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den Zuschußempfängern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde."

8 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 trifft hierzu folgende Regelung:

"Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

9 Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Randnummern 6 bis 12 des angefochtenen Beschlusses wie folgt wiedergegeben:

"6 Die Kommission gewährte der Klägerin mit Entscheidung vom 29. April 1991 gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 einen Zuschuß für ein Vorhaben zur Modernisierung einer Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Contarina, Veneto (im folgenden: Bewilligungsentscheidung). Sie verpflichtete sich, 40 % der Kosten des Vorhabens zu finanzieren; der italienische Staat verpflichtete sich seinerseits, 30 % dieser Kosten zu finanzieren.

7 In den Bedingungen im Anhang der Bewilligungsentscheidung heißt es:

"... an den vorgesehenen Arbeiten können ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission keine Änderungen vorgenommen werden. Werden bedeutende Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuß gekürzt oder gestrichen werden, wenn sie von der nationalen Verwaltung oder der Kommission als unannehmbar angesehen werden."

8 Nachdem die Klägerin am 18. März 1992 ein erstes Schriftstück vorgelegt hatte, aus dem der Stand der Arbeiten hervorging, zahlte die Kommission ihr einen ersten Teilbetrag des Gemeinschaftszuschusses aus. Der italienische Staat zahlte den ersten Teilbetrag des nationalen Zuschusses aus.

9 Am 10. Mai 1997 wurden der italienische Staat und die Kommission anläßlich einer Kontrolle am Sitz der Klägerin darüber informiert, daß die klagende Gesellschaft im Frühjahr 1995 veräußert worden war.

10 Daraufhin teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1997 mit, da die Veräußerung eines Unternehmens als bedeutende Änderung anzusehen sei, für die die vorherige Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich sei, habe sie die in der Bewilligungsentscheidung aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten. Deshalb teilte die Kommission der Klägerin unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86 mit, daß sie beabsichtige, das Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits gezahlten Betrages einzuleiten; zugleich forderte sie sie auf, binnen 30 Tagen darzulegen, aus welchen Gründen sie die genannten Bedingungen nicht eingehalten hatte.

11 Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 1997, weder die Verordnung Nr. 4028/86 noch die Bewilligungsentscheidung bestimmten, daß die Veräußerung eines Unternehmens, das einen Zuschuß aufgrund der genannten Verordnung erhalten habe, der vorherigen Zustimmung der nationalen und Gemeinschaftsbehörden unterliege.

12 Die Kommission widersprach diesem Vorbringen mit Schreiben vom 4. August 1997 (im folgenden: streitiges Schreiben) und führte aus:

"... die Dienststellen der Kommission bestätigen, daß das interne Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortgesetzt wird.""

Das Verfahren vor dem Gericht

10 Da die Rechtsmittelführerin der Auffassung war, daß das streitige Schreiben eine sie beschwerende Maßnahme darstelle, erhob sie am 16. Oktober 1997 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Schreibens, mit der sie u. a. eine Verletzung des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 rügte.

11 Die Kommission machte mit am 22. Dezember 1997 eingegangenem besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Unzulässigkeit der Klage geltend, weil das streitige Schreiben ein bloßes Informationsschreiben ohne Entscheidungscharakter sei, das als solches nicht mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) angefochten werden könne.

12 Die Rechtsmittelführerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. März 1998 die Zurückweisung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und führte dafür namentlich zwei Gründe an.

13 Sie trug erstens vor, die Kommission habe in dem streitigen Schreiben ihren endgültigen Standpunkt in bezug auf den Ausgang des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits gezahlten Betrages zum Ausdruck gebracht.

14 Zweitens machte sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100) und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) geltend, die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung habe so ungünstige Auswirkungen, daß sie als anfechtbare Handlung angesehen werden müsse. Tatsächlich sei sowohl die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses als auch die des nationalen Zuschusses ausgesetzt worden, und beide blieben während der gesamten Dauer des in Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Verfahrens ausgesetzt, was nachteilige Wirkungen für sie habe. Das streitige Schreiben stelle somit eine stillschweigende Entscheidung dar, dem Antrag auf Auszahlung des zweiten Teilbetrags des Gemeinschaftszuschusses und des bei Abschluß der Arbeiten fälligen Teilbetrags nicht stattzugeben.

Der angefochtene Beschluß

15 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß das streitige Schreiben keine mit einer Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung sei, und die Kosten der Rechtsmittelführerin auferlegt.

16 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt:

"24 Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 37).

25 Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen - insbesondere nach einem internen Verfahren - in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnr. 53).

26 In dem streitigen Schreiben unterrichtete die Kommission die Klägerin von "der Fortsetzung des internen Verfahrens der Streichung des [der Klägerin gewährten] Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages".

27 Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, daß die Kommission noch keine abschließende Entscheidung über die Streichung des der Klägerin gewährten Zuschusses getroffen hatte, sondern im Begriff war, diese Entscheidung auszuarbeiten.

28 Das streitige Schreiben ist somit keine Maßnahme, die im Sinne des Urteils CSF und CSME/Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Schriftstück um ein bloßes Informationsschreiben."

17 Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

"Die ungünstigen Auswirkungen, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin für sie daraus ergeben, daß das Verfahren vor der Kommission noch im Gang sei..., sind nur die logische Folge der Einleitung dieses Verfahrens. Solange die Kommission wie im vorliegenden Fall Zwischenmaßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens erläßt, kennzeichnen diese Auswirkungen nicht das Vorliegen einer Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können."

Das Rechtsmittel

18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

- den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

- den in Form des streitigen Schreibens erlassenen Rechtsakt aufzuheben und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Sie stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

20 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die für Klagen gegen Entscheidungen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag geltenden allgemeinen Grundsätze verletzt und gegen den Grundsatz der "rule of law" und die Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) verstoßen. Der angefochtene Beschluß habe den abschließenden Charakter der in dem streitigen Schreiben stillschweigend enthaltenen Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses dadurch verkannt, daß er die genannten Grundsätze und Verordnungen nicht berücksichtigt habe.

21 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt sie vor, der angefochtene Beschluß sei unzureichend begründet, enthalte Widersprüche und verletze den allgemeinen Grundsatz der Verteidigungsrechte. Die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ergebe sich aus der Knappheit der Begründung, die so kurz gefaßt sei, daß sie es nicht einmal ermögliche, den dem Beschluß zugrunde liegenden Erwägungen zu folgen oder konkret zu verstehen, aus welchen Gründen das angefochtene Schreiben als bloße Information angesehen werden könne und müsse.

22 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, es habe dadurch, daß es in dem streitigen Schreiben keine stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung erblickt habe, gegen mehrere Verordnungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, darunter die Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88, auf die die Rechtsmittelführerin bereits in der ersten Instanz Bezug genommen hat. Somit ist zunächst zu untersuchen, ob der angefochtene Beschluß einen Verstoß gegen diese Verordnungen enthält.

24 Dazu ist vorab zu prüfen, welche Befugnisse und Verpflichtungen sich aus den Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88 für die Kommission ergeben.

25 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P (Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831, Randnr. 25), das die Kürzung eines zuvor bewilligten Gemeinschaftszuschusses betraf, ausgeführt hat, verleiht Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission die Befugnis, "eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung" vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt.

26 In derselben Randnummer des Urteils Le Canne/Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 4028/86 mit dieser Ermächtigung der Kommission eindeutig alle Handlungen der Kommission erfassen will, mit denen diese eine zunächst bewilligte Beteiligung ganz oder teilweise kürzt, wenn eine der genannten Voraussetzungen erfuellt ist.

27 Diese Zielsetzung gilt auch für jeden Rechtsakt, der die Aussetzung eines unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftszuschusses bezweckt, denn nach deren Artikel 44 Absatz 1 ist die Kommission u. a. befugt, "eine Aussetzung... der Beteiligung [zu] beschließen".

28 Es entspricht dieser Zielsetzung, daß die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, die ihr in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verliehene Befugnis auszuüben, daß dieser Artikel jedoch ausdrücklich verlangt, daß sie das Verfahren des Artikels 47 der Verordnung einhält, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch macht. Ebenso eindeutig ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, daß auch die darin genannten Verfahren eingehalten werden müssen, bevor ein Zuschuß nach dem erwähnten Artikel 44 ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen wird (vgl. Urteil Le Canne/Kommission, Randnr. 25).

29 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Kommission unabhängig von der Aussetzung des nationalen Zuschusses infolge des streitigen Schreibens weder den zweiten noch den letzten Teilbetrag des Gemeinschaftszuschusses ausgezahlt hat, nachdem sie die Rechtsmittelführerin durch dieses Schreiben über die Fortsetzung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses unterrichtet hatte.

30 Das streitige Schreiben enthielt somit nicht nur die Mitteilung über die Fortsetzung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses, sondern führte auch zwangsläufig dazu, daß die letzten beiden Teilbeträge des ursprünglich von der Kommission zugesagten Zuschusses nicht ausgezahlt wurden. Damit hatte das streitige Schreiben zur Folge, daß die Rechtsmittelführerin endgültig alle wirtschaftlichen Konsequenzen der Aussetzung des Zuschusses zu tragen hatte, und berührte somit ihre Rechtsstellung.

31 Wenn einem Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuß zunächst stattgegeben wird, hat eine Entscheidung, mit der der zuvor bewilligte Zuschuß gekürzt wird, für den Antragsteller möglicherweise gravierende Folgen. Derartige Folgen unterstreichen, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Le Canne/Kommission ausgeführt hat, die Bedeutung der Einhaltung eines Verfahrens, wie es in den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehen ist.

32 Deshalb ist das streitige Schreiben dahin auszulegen, daß es eine stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 enthält, die die Rechtsmittelführerin beschwert hat und die gemäß den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 hätte erlassen werden müssen.

33 Um darzutun, daß diese Vorschriften im Zuge der Aussetzung eines Gemeinschaftszuschusses während eines schwebenden Verfahrens zur Streichung dieses Zuschusses nicht angewandt werden könnten, führt die Kommission aus, daß die Qualifizierung einer solchen Aussetzungsmaßnahme als anfechtbare Handlung zu einer Blockierung ihrer Verwaltungstätigkeit führen und das Kürzungs- oder Streichungsverfahren gegenstandslos machen würde.

34 Dazu ist lediglich festzustellen, daß, wenn eine Verordnung wie die Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88 der Kommission Verpflichtungen auferlegt, die dem Schutz der Interessen einzelner dienen sollen, administrative Schwierigkeiten keine taugliche Grundlage dafür sein können, die Rechtswirkungen dieser Verordnung einschließlich der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen besonderen Verfahrensgarantien zu ändern (in diesem Sinne Urteil Le Canne/Kommission, Randnr. 28).

35 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Kommission ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 nicht beachtet hat, als sie die Auszahlung des der Rechtsmittelführerin bewilligten Zuschusses aussetzte, ohne die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verfahren einzuhalten.

36 Das Gericht hat, als es die Frage verneint hat, ob die Aussetzung der Auszahlung der letzten beiden Teilbeträge des ursprünglich bewilligten Zuschusses eine stillschweigende Entscheidung darstellte, die die Kommission unter Einhaltung der genannten Vorschriften der Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88 hätte treffen müssen, und die Ansicht vertreten hat, die Kommission habe im vorliegenden Fall nur Zwischenmaßnahmen in einem Verfahren zur Streichung des Zuschusses getroffen, die endgültige Wirkung der Aussetzung des Zuschusses im Sinne des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 verkannt, die geeignet war, die Interessen der Rechtsmittelführerin zu beeinträchtigen. Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben.

37 Demnach muß weder ermittelt werden, ob eine Verletzung der übrigen von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Verordnungen und Grundsätze vorliegt, noch muß der zweite Rechtsmittelgrund geprüft werden.

38 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

39 Die in dem streitigen Schreiben enthaltene stillschweigende Aussetzungsentscheidung ist somit wegen Nichteinhaltung des in den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehenen Verfahrens für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin beantragt hat, die Kosten der Kommission aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97 (Ca' Pasta/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die in dem Schreiben der Kommission vom 4. August 1997 an die Ca' Pasta Srl enthaltene stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Gemeinschaftszuschusses wird für nichtig erklärt.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.

Ende der Entscheidung

Zurück