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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: C-366/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten


Vorschriften:

Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 19. Februar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG. - Rechtssache C-366/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-366/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und P. Panayotopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder - hilfsweise - der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) in vollem Umfang nachzukommen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder - hilfsweise - ihr mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) in vollem Umfang nachzukommen.

2 Die Richtlinie 97/11 ändert und vervollständigt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, 40), damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird. Die Richtlinie 97/11 sieht in ihrem Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission vom Großherzogtum Luxemburg nicht über die von ihm zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 erlassenen Vorschriften informiert worden war und über keine sonstigen Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte schließen können, dass es die hierzu erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, beschloss sie, gegen diesen Mitgliedstaat das Verfahren gemäß Artikel 226 Absatz 1 EG einzuleiten. Dazu übersandte sie ihm am 5. August 1999 ein Mahnschreiben, in dem sie ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten einräumte.

4 Am 23. November 1999 übersandte die luxemburgische Regierung der Kommission den am 30. April 1999 genehmigten Entwurf einer Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. In dem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf dem Conseil d'État zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass Rechtsgrundlage der Verordnung das Gesetz vom 10. Juni 1999 über klassifizierte Einrichtungen (Mémorial A 1999, S. 1904) sei.

5 Da die Kommission der Ansicht war, das betreffende Gesetz setze nicht die Richtlinie 97/11 um, sondern ermögliche lediglich den Erlass der zu deren Umsetzung erforderlichen Vorschriften, richtete sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 an das Großherzogtum von Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihre Rüge wiederholte und diesen Mitgliedstaat aufforderte, der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 17. April 2000 antwortete die luxemburgische Regierung, dass der Verordnungsentwurf weiterhin vom Conseil d'État geprüft werde.

7 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Am 14. November 2000 erließ der Conseil d'État eine Stellungnahme, die die luxemburgische Regierung dazu veranlasste, ihren Verordnungsentwurf zu überarbeiten. In ihrer Klagebeantwortung trägt die luxemburgische Regierung vor, dass dem Conseil de gouvernement zu Beginn des Jahres 2001 ein geänderter Verordnungsentwurf vorgelegt werden solle und die Verordnung im Laufe des ersten Halbjahres 2001 erlassen werden könne.

9 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die luxemburgische Regierung nicht, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/11 noch nicht vollzogen wurde; es seien jedoch alle Maßnahmen ergriffen worden, um die Umsetzung kurzfristig durchzuführen, so dass sich die Kommission daher in Kürze veranlasst sehen müsste, die Klage zurückzuziehen. Der gute Wille der Regierung zeige sich darin, dass das Verfahren zum Erlass der betreffenden Verordnung unverzüglich durchgeführt werden solle, dass ein Gesetzentwurf zur Umsetzung derselben Richtlinie auf dem Gebiet des Straßenbaus kurz vor der Fertigstellung stehe und dass diese Richtlinie, auch wenn sie noch nicht umgesetzt sei, bereits vom Ministerium für Öffentliche Arbeiten eingehalten werde.

10 Es ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zum einen das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26), und dass sich zum anderen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 13).

11 Da das Großherzogtum Luxemburg nicht bestreitet, dass es die Umsetzungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/11 nachzukommen, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen hat, ist die Vertragsverletzungsklage somit als begründet anzusehen.

12 Im Übrigen steht die bloße Feststellung der Vertragsverletzung der von den luxemburgischen Stellen beantragten Einstellung des Verfahrens in der Erwartung einer hypothetischen Rücknahme der Klage durch die Kommission entgegen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache 47/99, Kommission/Luxemburg, Slg. 1999, I-8999, Randnr. 12).

13 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 97/11 und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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