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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2000
Aktenzeichen: C-371/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 82/76/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 82/76/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76 und in Bezug auf die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Artikel 3 Absatz 2 und in Nummer 2 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam und in den Artikeln 5 bzw. 7 der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 82/76 aufgeführt sind, und nur dann, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 oder die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Nummer 2 dieses Anhangs beachten. (vgl. Randnr. 45 und Tenor)

2 Die in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten in der Fassung der Richtlinie 82/76 und in Bezug auf die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Artikel 3 Absatz 2 und in Nummer 2 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 82/76 vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis oder auf Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird. Diese Verpflichtung erlaubt allerdings als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer Schuldner der angemessenen Vergütung ist und wie hoch diese sein muss.

Das nationale Gericht muss jedoch vor wie nach dem Erlass einer Richtlinie erlassene Bestimmungen des nationalen Rechts soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen. (vgl. Randnr. 45 und Tenor)

3 Die Schadensfolgen der verspäteten Umsetzung einer Richtlinie könnten durch die rückwirkende, vollständige Anwendung der Maßnahmen zu deren Durchführung behoben werden, sofern diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass der den Begünstigten entstandene Schaden angemessen ersetzt wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für solche Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen. (vgl. Randnr. 39)


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2000. - Cinzia Gozza u. a. gegen Università degli Studi di Padova u. a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Venezia - Italien. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung. - Rechtssache C-371/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-371/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunale civile e penale Venedig (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Cinzia Gozza u. a.

gegen

Università degli Studi di Padova u. a.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,

- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado P. Plaza García als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Gozza u. a., vertreten durch Rechtsanwälte R. Mastroianni, Cosenza, und P. Piva, Venedig, und der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado N. Díaz Abad als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 6. April 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile e penale Venedig hat mit Beschluss vom 7. Oktober 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Cinzia Gozza und 635 anderen Klägern auf der einen und der Università degli Studi di Padova (Universität Padova), dem Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica e Tecnologica, dem Ministero della Sanità sowie dem Ministero della Pubblica Istruzione auf der anderen Seite, in dem es um den Anspruch von Ärzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, auf eine "angemessene Vergütung" während ihrer Weiterbildungszeit geht.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 1; im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) dient der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und enthält Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 14; im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie) dient der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes. Diese Richtlinien wurden u. a. durch die Richtlinie 82/76 geändert.

4 Die Anerkennungsrichtlinie unterscheidet bei der Anerkennung fachärztlicher Diplome drei Fallgruppen. Ist das betreffende Fachgebiet allen Mitgliedstaaten gemeinsam und ist es in der Liste des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung ohne weiteres (Artikel 4). Gibt es das Fachgebiet in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und ist es in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung in diesen Mitgliedstaaten ohne weiteres (Artikel 6). Schließlich regelt Artikel 8, dass bei Fachgebieten, die in der Aufzählung weder des Artikels 5 noch des Artikels 7 enthalten sind, der Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangen kann, dass sie die hierfür in seinem nationalen Recht vorgesehenen Weiterbildungsvoraussetzungen erfuellen, wobei er jedoch von diesen Staatsangehörigen zurückgelegte Weiterbildungszeiten, die durch einen von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten Befähigungsnachweis belegt sind, berücksichtigt, wenn diese Zeiten denjenigen entsprechen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die betreffende Facharztausbildung verlangt werden.

5 Die Koordinierungsrichtlinie sieht für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweise eine gewisse Harmonisierung der Voraussetzungen für die Weiterbildung und den Zugang zu den verschiedenen medizinischen Fachgebieten vor.

6 Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Richtlinie sind zur Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachärzte "bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung" festzulegen. Im letzten Satz dieser Begründungserwägung heißt es weiter: "Die genannten Bedingungen betreffen nur solche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen."

7 Artikel 2 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie in der durch Artikel 9 der Richtlinie 82/76 geänderten Fassung legt die Mindestvoraussetzungen fest, denen die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, entsprechen muss. Insbesondere muss diese Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c als Vollzeitweiterbildung unter der Aufsicht der gemäß Nummer 1 des Anhangs zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen.

8 Nach Artikel 3 der Koordinierungsrichtlinie in der durch Artikel 10 der Richtlinie 82/76 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis zulassen. Diese Weiterbildung auf Teilzeitbasis muss gemäß Nummer 2 des Anhangs erfolgen.

9 Der durch Artikel 13 der Richtlinie 82/76 angefügte Anhang der Koordinierungsrichtlinie, der die Überschrift "Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis" trägt, lautet:

"1. Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis

Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.

Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden.

2. Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis

Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nr. 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht.

Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, dass Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis.

Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet."

10 Die Artikel 4 und 5 der Koordinierungsrichtlinie legen die Mindestdauer der Weiterbildung zum Facharzt fest, die zum Erwerb der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne der Artikel 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie führt, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehreren von diesen gemeinsam sind.

11 Nach Artikel 16 der Richtlinie 82/76 müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

12 Die Anerkennungsrichtlinie, die Koordinierungsrichtlinie und die Richtlinie 82/76 wurden zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

Das nationale Recht

13 Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie wurden durch das Gesetz Nr. 217 vom 22. Mai 1978 (GURI Nr. 146 vom 29. Mai 1978) in das innerstaatliche Recht der Italienischen Republik umgesetzt.

14 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen.

15 Auf dieses Urteil hin wurde die Richtlinie 82/76 durch das Decreto legislativo Nr. 257 vom 8. August 1991 (GURI Nr. 191 vom 16. August 1991; im folgenden: Gesetzesdekret Nr. 257) umgesetzt, das 15 Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft trat.

16 Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 257 regelt die Rechte und Pflichten der Ärzte, die an einer Weiterbildung zum Facharzt teilnehmen; Artikel 6 setzt ein Stipendium für sie aus.

17 Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 257 lautet:

"Zu den Weiterbildungsschulen... im Zusammenhang mit einer Vollzeitanstellung zu ihrer Weiterbildung zugelassene Personen erhalten während der gesamten Dauer des Kurses mit Ausnahme von Zeiten, während deren die Weiterbildung zum Facharzt ausgesetzt wird, ein Stipendium, das für das Jahr 1991 auf 21 500 000 ITL festgesetzt wird. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 1992 an jährlich um den voraussichtlichen Inflationssatz erhöht und alle drei Jahre durch Dekret des Ministers für das Gesundheitswesen... nach Maßgabe der der Tabelle entsprechenden Mindesterhöhung der Bezüge, die in den Arbeitsverträgen für das ärztliche Personal im Dienst des nationalen Gesundheitsdienstes vorgesehen ist, neu festgesetzt."

18 Die Bestimmungen des Gesetzesdekrets gelten nach dessen Artikel 8 Absatz 2 ab dem Studienjahr 1991/92.

19 Nach dem Vorlageschluss wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass das mit dem Gesetzesdekret Nr. 257 eingeführte Stipendium nicht für zuvor zur Weiterbildung zum Facharzt zugelassene Ärzte auch nach dem Studienjahr 1991/92 gilt.

Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens

20 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, sämtlich Studienabsolventen der Medizin und der Chirurgie, nahmen im Studienjahr 1990/91 an einer Weiterbildung an verschiedenen der Universität Padua angeschlossenen Weiterbildungsschulen teil. Da sie das durch das Gesetzesdekret Nr. 257 eingeführte Stipendium nicht erhielten, beantragten sie die Anerkennung eines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung nach den Bestimmungen der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76. Dementsprechend beantragten sie die Verurteilung der Universität Padua und der anderen Beklagten - der Minister für das Hochschulwesen und für wissenschaftliche und technische Forschung, für das Gesundheitswesen und für das Schulwesen - zur Zahlung der geschuldeten Beträge, deren genaue Höhe im Verfahren festgestellt werden sollte.

21 Die Beklagten machten geltend, die in Rede stehenden Richtlinien hätten keine unmittelbare Wirkung, da sie den Schuldner der angemessenen Vergütung nicht bezeichneten und vor allem keine Kriterien enthielten, die die Festsetzung dieser Vergütung ermöglichten.

22 Im Übrigen schaffe das Gesetzesdekret Nr. 257 keine Ungleichbehandlung von Ärzten in der Weiterbildung zum Facharzt, die sich (wie die Kläger) vor dem Studienjahr 1991/92 immatrikuliert hätten, - auf die die neue nationale Regelung keine Anwendung finde - und denjenigen, die sich nach dem Studienjahr 1991/92 immatrikuliert hätten, - für die diese Regelung gelte -. Denn im Unterschied zu den Ärzten, die sich nach 1991/92 immatrikuliert hätten, seien die Ärzte, die sich vor dieser Zeit immatrikuliert hätten - wie die Kläger - nicht verpflichtet gewesen, in Vollzeit tätig zu werden und zu versprechen, keine berufliche Tätigkeit auszuüben. Jedoch befänden sich die Kläger in einer Weiterbildung auf Teilzeitbasis.

23 Da das Tribunale civile e penale Venedig der Ansicht war, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 82/76 abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung der Richtlinie 82/76/EWG, nach der die ärztliche Weiterbildung sowohl auf Vollzeit- als auch auf Teilzeitbasis "angemessen vergütet" wird, auch für den Zeitraum, in dem der italienische Staat keine besonderen Bestimmungen erlassen hatte, dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung zugunsten der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte entfaltet, oder dahin, dass sie ihnen den unbeschränkten Anspruch gegen die zuständigen Behörden des Staates verleiht, eine angemessene Vergütung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zu erhalten, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung entfaltet werden?

2. Wenn festgestellt wird, dass das erwähnte Recht besteht, welches sind dann die Kriterien für die Festlegung der "angemessenen Vergütung" sowohl im Zusammenhang mit der Weiterbildung auf Vollzeitbasis als auch im Zusammenhang mit der Weiterbildung auf Teilzeitbasis?

Zur Zulässigkeit

24 Die italienische und die spanische Regierung vertreten in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht, dass die Fragen unzulässig seien.

25 Die spanische Regierung führt aus, die vorgelegten Fragen seien unzulässig, da der Sachverhalt unvollständig sei. Die Verpflichtung, die Weiterbildungszeiten für die medizinischen Fachgebiete zu vergüten, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 gelte nur für Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsam seien, und unter der Voraussetzung, dass diese Fachgebiete in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt seien. Im vorliegenden Fall habe das nationale Gericht nicht genau angegeben, in welchen Fachgebieten die Kläger weitergebildet würden.

26 Zwar hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-277/93 (Kommission/Spanien Slg. 1994, I-5515, Randnr. 20) festgestellt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete gilt, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.

27 Das Fehlen genauer Angaben dazu, in welchen medizinischen Fachgebieten die Kläger weitergebildet werden, hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu beantworten.

28 Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie führen nämlich klar für die betreffenden Fachgebiete sowohl die in den Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen als auch die für die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die betreffenden Fachgebiete zuständigen Behörden oder Einrichtungen auf. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, welche Kläger sich in einem dieser fachlichen Weiterbildungsgänge befinden und daher nach der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung während ihrer Weiterbildung haben können.

29 Die italienische Regierung macht geltend, die Fragen seien unzulässig, da sie vom Untersuchungsrichter des Tribunal civile e penale, also von einem Richter vorgelegt worden seien, der nach italienischem Verfahrensrecht nicht befugt sei, in der Sache zu entscheiden.

30 Nach der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist der erstere jedoch nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (siehe Urteile vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 13, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, 5613, Randnr. 33).

31 Somit sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

32 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 82/76, die die Verpflichtung betreffen, die Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis angemessen zu vergüten, unbedingt und so klar sind, dass in der Weiterbildung zum Facharzt befindliche Ärzte in Ermangelung einer fristgerechten Umsetzung dieser Richtlinie diese Verpflichtung gegenüber den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten geltend machen können, zum anderen aber, welches die Kriterien für die Festsetzung der "angemessenen" Vergütung sind.

33 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103) über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und von Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 befunden, die eine angemessene Vergütung der auf Vollzeitbasis durchgeführten Weiterbildung vorsehen, und hat somit den nationalen Gerichten alles für die Entscheidung dieser Art von Rechtsstreit Erforderliche an die Hand gegeben.

34 Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung die Mitgliedstaaten verpflichten, bei Ärzten, die die Regelung der gegenseitigen Anerkennung in Anspruch nehmen können, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, soweit diese unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Verpflichtung ist als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 44).

35 Zum anderen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das nationale Gericht, um bestimmen zu können, ob der Anspruch in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzten zuzubilligen ist, prüfen muss, ob diese Ärzte zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden (Urteil Carbonari u. a., Randnrn. 27 und 28), und ob diese Weiterbildung entsprechend den Anforderungen der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 erfolgt (Urteil Carbonari u. a., Randnrn. 33 und 34).

36 Zum dritten hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 nicht unbedingt sind, da sie keine Angaben dazu enthalten, welche Einrichtung zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist und welches die Methode zur Festsetzung dieser Vergütung ist (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 47).

37 Zum vierten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es jedoch Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, inwieweit das gesamte innerstaatliche Recht, insbesondere aber - seit ihrem Inkrafttreten - die Bestimmungen eines zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 erlassenen Gesetzes im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie ausgelegt werden können, damit das mit dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis erreicht wird (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 49).

38 Zuletzt hat der Gerichtshof ausgeführt, falls das Gemeinschaftsrecht für den Fall, dass das mit der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 angestrebte Ziel nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung erreicht werden könne, sei die Italienische Republik den Bürgern zum Ersatz der ihnen verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorlägen: Ziel des verletzten Rechtssatzes ist die Verleihung von inhaltlich bestimmten Rechten an Bürger, die Rechtsverletzung ist hinreichend schwer, und zwischen der Verletzung der staatlichen Pflichten und dem entstandenen Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (vgl. Urteil Carbonari u. a., Randnr. 52).

39 Dabei könnten die Schadensfolgen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 82/76 durch die rückwirkende, vollständige Anwendung der Maßnahmen zu deren Durchführung behoben werden, sofern diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass der den Begünstigten entstandene Schaden angemessen ersetzt wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für solche Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 53).

40 Das vorlegende Gericht wirft weiter die Frage auf, wie die Bestimmungen der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 auszulegen sind, die die Verpflichtung zur angemessenen Vergütung der Facharztweiterbildung auf Teilzeitbasis betreffen.

41 Das Ergebnis, zu dem das Urteil Carbonari u. a. in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis gelangte, das in den Randnummern 33 bis 39 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, lässt sich in vollem Umfang auf die Weiterbildung zum Facharzt auf Teilzeitbasis übertragen.

42 Das folgt sowohl aus dem Zweck als auch aus dem Wortlaut der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/86. Nach Artikel 3 Absatz 2 und Nummer 2 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 ist für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis ebenfalls eine angemessene Vergütung zu gewähren.

43 Diese Vergütung, die als Ausgleich und zur Anerkennung der geleisteten Arbeit gewährt wird, ist für Ärzte bestimmt, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden und sich an allen ärztlichen Tätigkeiten der Abteilung beteiligen, in der die Weiterbildung erfolgt. Diese Ärzte widmen nämlich während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung.

44 Das vorlegende Gericht hat daher bei der Bestimmung sowohl der Einrichtung, die zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist, als auch bei der Bestimmung der Methode zur Festsetzung dieser Vergütung diesen Zweck der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 unter Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze in den Randnummern 33 bis 39 dieses Urteils zu berücksichtigen.

45 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Nummer 2 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 wie folgt auszulegen sind:

- Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam und in den Artikeln 5 bzw. 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.

- Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 oder die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Nummer 2 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 beachten.

- Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis oder auf Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird.

- Diese Verpflichtung erlaubt allerdings als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer Schuldner der angemessenen Vergütung ist und wie hoch diese sein muss.

Das nationale Gericht muss jedoch vor wie nach dem Erlass einer Richtlinie erlassene Bestimmungen des nationalen Rechts soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.

46 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nach den Kriterien für die Festsetzung der angemessenen Vergütung nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

Die Auslagen der italienischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Venedig mit Beschluss vom 7. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363 und Artikel 3 Absatz 2 sowie Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 sind wie folgt auszulegen:

- Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam und in den Artikeln 5 bzw. 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr aufgeführt sind.

- Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 oder die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 beachten.

- Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis oder auf Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird.

- Diese Verpflichtung erlaubt allerdings als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer Schuldner der angemessenen Vergütung ist und wie hoch diese sein muss.

Das nationale Gericht muss jedoch vor wie nach dem Erlass einer Richtlinie erlassene Bestimmungen des nationalen Rechts soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.

Ende der Entscheidung

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