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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: C-378/00
Rechtsgebiete: Beschluss 1999/468/EG, Verordnung (EG) Nr. 1655/2000


Vorschriften:

Beschluss 1999/468/EG
Verordnung (EG) Nr. 1655/2000
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Artikel 230 EG wird der Kommission die Befugnis eingeräumt, im Wege der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten anzufechten, die vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen worden sind, ohne dass die Ausübung dieses Rechts von der Position abhängt, die die Kommission bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts eingenommen hat.

( vgl. Randnr. 28 )

2. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage enthält der Klagegrund der fehlenden oder unzureichenden Begründung den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG und unterscheidet sich somit von dem Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betrifft und mit dem eine Verletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne dieser Bestimmung gerügt wird.

( vgl. Randnr. 34 )

3. Als Maßnahme des abgeleiteten Rechts kann der Beschluss 1999/468 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Zweiter Komitologiebeschluss) den Bestimmungen des EG-Vertrags nichts hinzufügen.

Aus Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG, auf dessen Grundlage der Beschluss erging, ergibt sich jedoch, dass der Rat ermächtigt ist, Grundsätze und Regeln aufzustellen, denen die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse entsprechen müssen. Diese Grundsätze und Regeln sind daher beim Erlass von Rechtsakten, mit denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zu beachten, unabhängig davon, ob es sich um Rechtsakte handelt, die der Rat allein erlässt, oder um Rechtsakte, die im Wege der Mitentscheidung gemeinsam mit dem Parlament erlassen werden. Im Rahmen der genannten Grundsätze und Regeln kann der Rat Modalitäten für die Auswahl unter denen verschiedenen Verfahrensarten festlegen, die für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Betracht kommen, wobei er verbindliche oder bloß als Hinweis dienende Kriterien aufstellen kann.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses und aus dessen fünfter Begründungserwägung ergibt sich, dass die in Artikel 2 definierten Kriterien lediglich hinweisenden Charakter haben, was auch durch eine gemeinsame Erklärung bestätigt wird, die der Rat und die Kommission bei der Annahme des Beschlusses abgegeben haben.

( vgl. Randnrn. 39-47 )

4. Ein Gemeinschaftsorgan kann auch dann, wenn ein von ihm erlassener Rechtsakt keine Rechtsnorm aufstellt, an die das Organ in jedem Fall gebunden wäre, sondern nur eine Verhaltensnorm enthält, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis darstellt, hiervon nicht ohne Angabe von Gründen abweichen.

Angesichts der Zielsetzung von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (zweiter Komitologiebeschluss) muss dies auch für diese Bestimmung gelten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber muss daher seine Entscheidung begründen, wenn er bei der Wahl des Ausschussverfahrens von den in Artikel 2 dieses Beschlusses niedergelegten Kriterien abweichen will. Aus der fünften Begründungserwägung des Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kriterien für die Wahl der Ausschussverfahren im Interesse einer größeren Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Wahl des Ausschusstyps aufgestellt wurden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines Basisrechtsakts, mit dem Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen werden, ohne Angabe von Gründen von den Kriterien des zweiten Komitologiebeschlusses abweichen könnte.

( vgl. Randnrn. 51-55 )

5. Die Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts muss in dem Rechtsakt selbst enthalten sein und vom Urheber des Rechtsakts stammen, so dass eine allein vom Rat abgegebene Erklärung jedenfalls nicht als Begründung für eine vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommene Verordnung wie die Verordnung Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) dienen kann.

( vgl. Randnr. 66 )


Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Komitologie - Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Kriterien für die Auswahl unter den verschiedenen Verfahren für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen - Wirkungen - Begründungspflicht - Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE). - Rechtssache C-378/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-378/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué und G. Houttuin als Bevollmächtigte,

eklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192, S. 1), soweit darin die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das LIFE-Programm dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) unterworfen wird,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M. Wathelet sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: M. -F. Contet, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 4. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192, S. 1) erhoben, soweit darin die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das LIFE-Programm dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23, im Folgenden: zweiter Komitologiebeschluss) unterworfen wird.

2 Mit Beschluss vom 30. April 2001 hat der Präsident des Gerichtshofes das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

3 Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG bestimmt:

Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags

...

- überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die oben genannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat."

Der zweite Komitologiebeschluss

4 Der zweite Komitologiebeschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG erlassen und ersetzt den Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 197, S. 33, im Folgenden: erster Komitologiebeschluss).

5 Nach dem ersten Komitologiebeschluss konnte der Rat für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse bestimmte Modalitäten festlegen, die im Einklang mit den in diesem Beschluss definierten so genannten Ausschussverfahren" stehen mussten.

6 Gemäß der fünften, der neunten, der zehnten und der elften Begründungserwägung des zweiten Komitologiebeschlusses bezweckt der Beschluss erstens, im Interesse einer größeren Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Wahl des Ausschusstyps Kriterien für die Wahl der Ausschussverfahren aufzustellen, bei denen es sich allerdings um unverbindliche Kriterien handeln soll, zweitens, die Anforderungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu vereinfachen und für eine stärkere Einbeziehung des Parlaments in denjenigen Fällen zu sorgen, in denen der Basisrechtsakt, mit dem der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG angenommen worden ist, drittens, die Unterrichtung des Parlaments zu verbessern, und viertens, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ausschussverfahren zu verbessern.

7 Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses lautet wie folgt:

Bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a) Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sollten nach dem Verwaltungsverfahren erlassen werden.

b) Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen, wie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sollten nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

Ist in einem Basisrechtsakt vorgesehen, dass bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts im Wege von Durchführungsverfahren angepasst oder aktualisiert werden können, so sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

c) Unbeschadet der Buchstaben a und b wird das Beratungsverfahren in allen Fällen angewandt, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird."

8 In den Artikeln 3 bis 6 des zweiten Komitologiebeschlusses werden vier Verfahrensarten definiert, nämlich das Beratungsverfahren" (Artikel 3), das Verwaltungsverfahren" (Artikel 4), das Regelungsverfahren" (Artikel 5) und das Verfahren bei Schutzmaßnahmen" (Artikel 6).

9 Bei der Annahme des zweiten Komitologiebeschlusses gaben der Rat und die Kommission folgende gemeinsame Erklärung ab, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1999 (ABl. C 203, S. 1) veröffentlicht ist:

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen unverzüglich angepasst werden sollten, um diese Bestimmungen gemäß den geeigneten Rechtsetzungsverfahren mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

...

Eine Änderung des in einem Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyps sollte im Zuge der normalen Überprüfung von Rechtsvorschriften jeweils als Einzelfall unter Zugrundelegung unter anderem der Kriterien des Artikels 2 vorgenommen werden.

Diese Anpassung oder Änderung sollte im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane erfolgen. Sie sollte nicht dazu führen, dass die Erreichung der Ziele des Basisrechtsakts oder die Effizienz der Gemeinschaftsmaßnahmen gefährdet wird."

Die Verordnung Nr. 1655/2000

10 Die Verordnung Nr. 1655/2000 wurde auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 EG erlassen und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206, S. 1), mit der das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (im Folgenden: LIFE) geschaffen wurde.

11 Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1655/2000 ist es [d]as allgemeine Ziel von LIFE..., einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft und der Umweltvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Gemeinschaft zu leisten".

12 Vorhaben, die die in der Verordnung Nr. 1655/2000 festgelegten Kriterien erfuellen, können unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und nach den dort geregelten Verfahren durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden.

13 Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung umfasst LIFE die drei thematischen Bereiche LIFE-Natur", LIFE-Umwelt" und LIFE-Drittländer".

14 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1655/2000 bestimmt:

LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000 bis 2004 ein Betrag von 640 Mio. EUR festgesetzt."

15 Die zwanzigste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1655/2000 lautet wie folgt:

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden."

16 Aus den Artikeln 3 Absatz 7 und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1655/2000 geht hervor, dass die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse von einem Ausschuss unterstützt wird; im Fall von Maßnahmen aus dem Bereich LIFE-Natur handelt es sich bei diesem Ausschuss um den durch Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) eingerichteten Ausschuss und in den anderen Fällen um den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1655/2000.

17 Als Ausschussverfahren für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung Nr. 1655/2000 wird in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des zweiten Komitologiebeschlusses festgelegt.

18 Die Kommission kann im Rahmen der ihr nach der Verordnung Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnisse zwei Arten von Maßnahmen erlassen.

19 Zum einen handelt es sich dabei um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Naturschutzvorhaben und Begleitmaßnahmen (Artikel 3), für Demonstrationsvorhaben und Vorhaben im Hinblick auf die Weiterentwicklung und/oder die Aktualisierung der Gemeinschaftspolitik und -gesetzgebung im Umweltbereich sowie Begleitmaßnahmen (Artikel 4), für Vorhaben der technischen Hilfe für Drittländer und Begleitmaßnahmen (Artikel 5) oder für Vorhaben, die von beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern im Rahmen von LIFE-Natur oder LIFE-Umwelt vorgeschlagen werden (Artikel 6). Die genannten Vorhaben und Begleitmaßnahmen, die durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, sind in einer Rahmenentscheidung oder einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission aufgeführt.

20 Zum anderen handelt es sich um die Festlegung von Leitlinien für die Auswahl unter den im Rahmen von LIFE-Umwelt vorgeschlagenen Demonstrationsvorhaben (Artikel 4 Absatz 4). Durch diese Leitlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, sollen die Synergien zwischen Demonstrationsmaßnahmen und den grundlegenden Leitlinien der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.

21 Bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1655/2000 haben der Rat und die Kommission Erklärungen abgegeben (ABl. 2000, L 192, S. 10).

22 Die Kommission hat Folgendes erklärt:

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat sich im Hinblick auf die Auswahl der Vorhaben auf ein Regelungsverfahren verständigt haben. Im gesonderten Vorschlag der Kommission nach der zweiten Lesung im Parlament war ein Verwaltungsverfahren vorgesehen.

Die Kommission unterstreicht wie bereits bei der Verabschiedung des gemeinsamen Standpunktes die Bedeutung einer Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Da die Auswahl der Vorhaben eine Maßnahme mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Haushalt darstellt, sollte sie nach Auffassung der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren erfolgen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in einem so eindeutigen Falle wie dem vorliegenden gegen Sinn und Wortlaut des Ratsbeschlusses verstößt. Die Kommission behält sich daher ihre Position in dieser Angelegenheit vor, einschließlich ihres Rechts, den Gerichtshof anzurufen."

23 Der Rat hat folgende Erklärung abgegeben:

Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Wahl des Ausschussverfahrens zur Kenntnis, das für die von der Kommission im Rahmen der LIFE-Verordnung zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen gelten soll.

Bei seiner Entscheidung für das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse hat der Rat der Erfahrung, die mit dem Regelungsverfahren im Rahmen des LIFE-Instruments in der ersten Phase (seit 1992) und der zweiten Phase (seit 1996) gemacht wurde, sowie der Eigenart des LIFE-Instruments Rechnung getragen, das für den Umweltschutz in der Gemeinschaft eine entscheidende Rolle spielt und zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft beiträgt.

Der Rat erinnert daran, dass die in Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates niedergelegten Kriterien rechtlich unverbindlich sind und nur als Hinweis dienen. Nach Auffassung des Rates rechtfertigt der Anwendungsbereich der Durchführungsbefugnisse in dieser Verordnung voll und ganz, dass auf ein Regelungsverfahren zurückgegriffen wird."

Zur Zulässigkeit

24 Erstens ist zu bemerken, dass der Rat im schriftlichen Verfahren bezweifelt hat, ob die Kommission eine Nichtigkeitsklage erheben kann, um ihren Standpunkt bezüglich der Wahl des Ausschussverfahrens für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung Nr. 1655/2000 durchzusetzen.

25 Der Rat trägt insoweit vor, die Kommission habe im Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 1655/2000 nicht alle ihr nach dem EG-Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um ihren Standpunkt geltend zu machen. Insbesondere habe sie vor Inkrafttreten des zweiten Komitologiebeschlusses einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der ein dem Regelungsverfahren entsprechendes Ausschussverfahren vorgesehen habe; nach dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses habe sie es versäumt, vor der Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts durch den Rat einen geänderten Vorschlag vorzulegen, der die Anwendung des Verwaltungsverfahrens vorgesehen habe, obwohl ihr Artikel 250 EG diese Möglichkeit eröffnet hätte.

26 Nach Auffassung des Rates entsprach das Verhalten der Kommission insoweit nicht dem Geist der loyalen Zusammenarbeit der Organe.

27 Soweit der Rat mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Klage in Zweifel ziehen will, ist Folgendes auszuführen.

28 Artikel 230 EG enthält eine klare Unterscheidung zwischen dem Klagerecht der Gemeinschaftsorgane und Mitgliedstaaten einerseits und dem Klagerecht natürlicher und juristischer Personen andererseits, wobei u. a. der Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im Wege der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten anzufechten, die vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen worden sind, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 13). Die Ausübung dieses Rechts hängt auch nicht von der Position ab, die die Kommission bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts eingenommen hat (vgl. bezüglich der Position der im Rat versammelten Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer Verordnung Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78, Italien/Rat, Slg. 1979, 2575, Randnr. 6).

29 Zweitens ist festzustellen, dass die Wahl des Ausschussverfahrens in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000, wie auch der Generalanwalt in den Nummern 136 und 137 seiner Schlussanträge festgestellt hat, von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung getrennt werden kann, so dass eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1655/2000, soweit darin ein Regelungsausschuss vorgesehen wird, in Betracht kommt.

30 Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

31 Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen zum einen ein Verstoß gegen Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses und zum anderen ein Verstoß gegen Wortlaut und Zweck dieses Beschlusses gerügt werden.

32 Im ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Kommission geltend, die in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses festgelegten Kriterien seien nicht beachtet worden.

33 Im zweiten Teil des ersten Klagegrundes rügt die Kommission, die rechtlichen Wirkungen von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen seien verkannt worden. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber die rechtlichen Wirkungen von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses verkannt habe, habe er insoweit auch gegen die Begründungspflicht verstoßen, da er es versäumt habe, in der Verordnung Nr. 1655/2000 anzugeben, aus welchen Gründen er ein anderes Ausschussverfahren gewählt habe als das, das nach den in der genannten Bestimmung festgelegten Kriterien hätte angewandt werden müssen.

34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klagegrund der fehlenden oder unzureichenden Begründung den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG enthält und sich von dem Klagegrund unterscheidet, der die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betrifft und mit dem eine Verletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne dieser Bestimmung gerügt wird (in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-265/97 P, VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114).

35 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes bildet damit einen eigenen Klagegrund, der sich von dem der Verletzung von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses unterscheidet und darauf hinausläuft, dass die Verordnung Nr. 1655/2000 gegen die Begründungspflicht des Artikels 253 EG verstößt, soweit darin die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung des LIFE-Programms dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des zweiten Komitologiebeschlusses unterworfen wird, ohne dass angegeben würde, aus welchen Gründen die in Artikel 2 des genannten Beschlusses festgelegten Kriterien für die Auswahl unter den verschiedenen Ausschussverfahren nicht angewandt worden sind.

Zum Klagegrund der Verletzung von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses

36 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses um eine bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendende Rechtsnorm im Sinne von Artikel 230 EG handelt, an die der Gemeinschaftsgesetzgeber gebunden ist, wenn er einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts unmittelbar auf der Grundlage des EG-Vertrags erlässt (im Folgenden: Basisrechtsakt), wie das bei der Verordnung Nr. 1655/2000 geschehen ist.

37 Die Kommission macht insoweit geltend, gemäß Artikel 202 EG müssten die Modalitäten, die der Rat für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festlegen könne, den zuvor vom Rat aufgestellten Grundsätzen und Regeln entsprechen, so dass die Bestimmungen des zweiten Komitologiebeschlusses, in denen diese Grundsätze und Regeln enthalten seien, primärrechtlicher Natur seien und vom Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines Basisrechtsakts beachtet werden müssten.

38 Nach Auffassung des Parlaments legt die Kommission Artikel 202 EG unzutreffend aus. Der zweite Komitologiebeschluss sei für den Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines Basisrechtsakts nicht verbindlich. Artikel 202 EG ermächtige den Rat lediglich, der Kommission Regeln aufzuerlegen, die sie bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zu beachten habe, wie etwa die Bestimmungen über den Ablauf der einzelnen Ausschussverfahren. Artikel 202 EG ermächtige den Rat jedoch nicht zur Aufstellung von Regeln, die das freie Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers bei der Auswahl unter den verschiedenen Verfahrensarten im Einzelfall durch die vorherige Festlegung von Auswahlkriterien einschränkten.

39 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zweite Komitologiebeschluss ebenso wie der erste als Maßnahme des abgeleiteten Rechts den Bestimmungen des EG-Vertrags nichts hinzufügen kann (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 42).

40 Aus Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG, auf dessen Grundlage der zweite Komitologiebeschluss erging, ergibt sich jedoch, dass der Rat ermächtigt ist, Grundsätze und Regeln aufzustellen, denen die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse entsprechen müssen. Diese Grundsätze und Regeln sind daher beim Erlass von Rechtsakten, mit denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zu beachten, und es ist davon auszugehen, dass sich Artikel 202 EG insofern sowohl auf die Rechtsakte, die der Rat allein erlässt, als auch auf die im Wege der Mitentscheidung gemeinsam mit dem Parlament erlassenen Rechtsakte bezieht (in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnr. 26).

41 Da der Anwendungsbereich der Grundsätze und Regeln, zu deren Erlass der Rat ermächtigt ist, in Artikel 202 EG nicht auf die Festlegung der verschiedenen Verfahrensarten beschränkt wird, die für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Betracht kommen, ist anzunehmen, dass die Grundsätze und Regeln auch die Modalitäten für die Auswahl unter den verschiedenen Verfahrensarten betreffen können.

42 Da somit feststeht, dass der Rat Grundsätze und Regeln aufstellen kann, die bei der Auswahl unter den verschiedenen Ausschussverfahren zu beachten sind, und dass diese Grundsätze und Regeln für den Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines Basisrechtsakts zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission verbindlich sind, ist weiter zu prüfen, welche Bedeutung der zweite Komitologiebeschluss den in Artikel 2 enthaltenen Auswahlkriterien beimessen wollte. Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 87 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat der Rat nach Artikel 202 EG zwar die Möglichkeit, insoweit verbindliche Kriterien festzulegen, doch ist er hierzu nicht verpflichtet, sondern kann sich auf die Aufstellung als Hinweis dienender Kriterien beschränken.

43 Dazu ist von vornherein festzustellen, dass der zweite Komitologiebeschluss den in Artikel 2 enthaltenen Kriterien keine verbindliche Wirkung beimessen wollte.

44 Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses.

45 Wie der Generalanwalt in Nummer 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Gebrauch des Konditionals in den meisten Sprachfassungen des zweiten Komitologiebeschlusses ein Anhaltspunkt dafür, dass die in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Kriterien für die Wahl zwischen dem Verwaltungs- und dem Regelungsverfahren nicht verbindlich sind. Außerdem heißt es in dieser Bestimmung, dass bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen die dort aufgezählten Kriterien zugrunde gelegt" werden.

46 Diese Auslegung wird durch die fünfte Begründungserwägung des zweiten Komitologiebeschlusses bestätigt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die Kriterien für die Wahl des Ausschussverfahrens unverbindlich sind.

47 Darüber hinaus ergibt sich aus der gemeinsamen Erklärung, die der Rat und die Kommission bei der Annahme des zweiten Komitologiebeschlusses abgegeben haben, dass eine Änderung des in einem Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyps jeweils im Einzelfall vorgenommen wird und die Kriterien des Artikels 2 bei der Wahl lediglich zugrunde zu legen sind, was dafür spricht, dass diese Kriterien von den Verfassern der Erklärung nicht als verbindlich angesehen wurden.

48 Nach alledem sind die in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses aufgestellten Kriterien nicht verbindlich, so dass der Klagegrund der Nichtbeachtung dieser Kriterien durch die Verordnung Nr. 1655/2000 als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht

49 Zu prüfen ist erstens, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber vorliegend verpflichtet war, die Wahl des Regelungsverfahrens nach Artikel 5 des zweiten Komitologiebeschlusses, die er in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 vorgenommen hat, zu begründen, und gegebenenfalls zweitens, ob er diese Begründungspflicht beachtet hat.

Zum Bestehen einer Begründungspflicht

50 Die Tatsache, dass die in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses definierten Kriterien nicht verbindlich sind, schließt entgegen dem Vorbringen des Parlaments und des Rates nicht aus, dass dieser Artikel bestimmte rechtliche Wirkungen entfalten kann und insbesondere dass der Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichtet ist, einen von ihm erlassenen Basisrechtsakt mit einer entsprechenden Begründung zu versehen, wenn er von diesen Kriterien abweicht.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsorgan nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch dann, wenn ein von ihm erlassener Rechtsakt keine Rechtsnorm aufstellt, an die das Organ in jedem Fall gebunden wäre, sondern nur eine Verhaltensnorm enthält, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis darstellt, hiervon nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 12, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82, Michael/Kommission, Slg. 1983, 4023, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1984 in den Rechtssachen 129/82 und 274/82, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 4127, Randnr. 20).

52 Angesichts der Zielsetzung von Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses muss dies auch im vorliegenden Fall gelten.

53 Aus der fünften Begründungserwägung des zweiten Komitologiebeschlusses geht nämlich hervor, dass die Kriterien für die Wahl der Ausschussverfahren im Interesse einer größeren Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Wahl des Ausschusstyps aufgestellt wurden.

54 Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines Basisrechtsakts, mit dem Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen werden, ohne Angabe von Gründen von den Kriterien des zweiten Komitologiebeschlusses abweichen könnte.

55 Der Gemeinschaftsgesetzgeber muss daher seine Entscheidung begründen, wenn er bei der Wahl des Ausschussverfahrens von den in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses niedergelegten Kriterien abweichen will.

56 Somit ist zu prüfen, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber vorliegend mit der Wahl des Regelungsverfahrens in der Verordnung Nr. 1655/2000 von den Kriterien des zweiten Komitologiebeschlusses abgewichen ist, so dass er verpflichtet war, seine Wahl in der Verordnung zu begründen.

57 Die Kommission trägt hierzu vor, bei Anwendung der in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses festgelegten Kriterien hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber im Fall der Verordnung Nr. 1655/2000 das Verwaltungsverfahren und nicht das Regelungsverfahren wählen müssen.

58 Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1655/2000 um Verwaltungsmaßnahmen. Die Kommission habe eine Liste von Vorhaben zu erstellen, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kämen, nachdem sie festgestellt habe, dass diese Vorhaben sämtliche Voraussetzungen und Kriterien der Verordnung Nr. 1655/2000 erfuellten; außerdem habe sie Leitlinien nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung festzulegen. Diese Leitlinien stuenden in engem Zusammenhang mit der Verwaltung des LIFE-Programms und sollten in erster Linie potenziellen Bewerbern eine praktische Anleitung für die Gestaltung von Demonstrationsvorhaben geben, die unter LIFE-Umwelt gefördert werden könnten.

59 Das Parlament und der Rat beschränken sich auf das Vorbringen, die Kriterien des Artikels 2 des zweiten Komitologiebeschlusses hätten keine rechtliche Wirkung, und äußern sich nicht dazu, ob die Wahl des Regelungsverfahrens in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 eine Abweichung von diesen Kriterien darstellt.

60 Wie der Generalanwalt in den Nummern 121 bis 123 seiner Schlussanträge festgestellt hat, handelt es sich bei den Maßnahmen, die die Kommission im Rahmen der ihr mit der Verordnung Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnisse ergreifen kann, um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des zweiten Komitologiebeschlusses.

61 Diese Durchführungsmaßnahmen unterliegen daher grundsätzlich dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des zweiten Komitologiebeschlusses oder gegebenenfalls aufgrund von Artikel 2 Buchstabe c dieses Beschlusses dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses.

62 Hat sich also der Gemeinschaftsgesetzgeber dafür entschieden, von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Abweichung von den als Hinweis dienenden Kriterien des Artikels 2 des zweiten Komitologiebeschlusses Gebrauch zu machen und für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung Nr. 1655/2000 das Regelungsverfahren nach Artikel 5 dieses Beschlusses vorzusehen, so war er folglich zu einer Begründung dieser Entscheidung verpflichtet.

Zur Beachtung der Begründungspflicht

63 Die Kommission macht geltend, die Verordnung Nr. 1655/2000 enthalte keine angemessene Begründung für die Wahl des Ausschussverfahrens und die Erklärung, die der Rat bei der Annahme dieser Verordnung abgegeben habe, könne der insoweit bestehenden Begründungspflicht nicht genügen.

64 Der Rat trägt vor, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, habe der Gesetzgeber seine Entscheidung für die Einsetzung eines Regelungsausschusses in der zwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1655/2000 ausreichend begründet; diese Begründung sei in der Erklärung, die der Rat bei der Annahme der Verordnung abgegeben habe und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sei, weiter präzisiert worden.

65 Dazu ist von vornherein festzustellen, dass die genannte Erklärung bei der Prüfung der Frage, ob die Verordnung Nr. 1655/2000 der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG genügt, nicht berücksichtigt werden kann.

66 Die Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts muss nämlich in dem Rechtsakt selbst enthalten sein (in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 73 und 75) und vom Urheber des Rechtsakts stammen (in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 67), so dass eine allein vom Rat abgegebene Erklärung jedenfalls nicht als Begründung für eine vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommene Verordnung wie die Verordnung Nr. 1655/2000 dienen kann.

67 Hinsichtlich der Frage, ob in der Verordnung Nr. 1655/2000 selbst eine ausreichende Begründung für die Wahl des anwendbaren Ausschussverfahrens enthalten ist, genügt die Feststellung, dass die zwanzigste Begründungserwägung der Verordnung, die allein als Begründung in Betracht kommen könnte, lediglich besagt, dass die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß" dem zweiten Komitologiebeschluss erlassen werden sollen.

68 Ein solcher Hinweis, der einer bloßen Verweisung auf die anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gleichkommt, kann nicht als ausreichende Begründung angesehen werden (in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, Randnr. 21). Er läßt nämlich nicht die besonderen Gründe erkennen, aus denen im Fall der Verordnung Nr. 1655/2000 das Regelungsverfahren gewählt wurde, obwohl diese Wahl nicht mit den als Hinweis dienenden Kriterien des Artikels 2 des zweiten Komitologiebeschlusses in Einklang steht.

69 Damit erweist sich der von der Kommission vorgebrachte Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG als stichhaltig.

70 Folglich braucht der letzte von der Kommission vorgebrachte Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen Wortlaut und Zweck des zweiten Komitologiebeschlusses bezieht, nicht mehr geprüft zu werden.

71 Die Kommission hat beantragt, die Verordnung Nr. 1655/2000 für nichtig zu erklären, soweit darin die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das LIFE-Programm dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des zweiten Komitologiebeschlusses unterworfen wird. Die Klage der Kommission zielt damit auf die Nichtigerklärung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 ab, in dem die Wahl des Regelungsverfahrens nach Artikel 5 des zweiten Komitologiebeschlusses für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das LIFE-Programm enthalten ist.

72 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 für nichtig zu erklären ist.

Zur Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung

73 Die Kommission beantragt, die Wirkungen der Verordnung Nr. 1655/2000 bis zu ihrer Änderung, die unverzüglich nach Erlass des vorliegenden Urteils zu erfolgen habe, aufrechtzuerhalten.

74 Im Interesse der Rechtssicherheit ist dem Antrag der Kommission stattzugeben.

75 Der Gerichtshof macht daher von seiner Befugnis aus Artikel 231 Absatz 2 EG Gebrauch, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

76 Unter den gegebenen Umständen ist die Entscheidung angemessen, dass die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 1655/2000 von dem Urteil nicht betroffen sind und die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 in vollem Umfang aufrechterhalten werden, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen.

Kostenentscheidung:

Kosten

77 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Parlaments und des Rates beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird für nichtig erklärt.

2. Die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 1655/2000 sind von diesem Urteil nicht betroffen.

3. Die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 werden in vollem Umfang aufrechterhalten, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen.

4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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