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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2000
Aktenzeichen: C-380/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/37/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG Art. 1
Richtlinie 93/36/EWG Art. 1
Richtlinie 93/37/EWG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bestimmt in Unterabsatz 1, dass u. a. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als "öffentliche Auftraggeber" gelten, und in Unterabsatz 2, dass als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung gilt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).

Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" im dritten Gedankenstrich ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.

Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. (vgl. Randnrn. 26, 33, 36, Tenor 1-3)

2 Die Einstufung einer Einrichtung wie einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinien 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der genannten Richtlinien ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. (vgl. Randnr. 44, Tenor 4)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Oktober 2000. - The Queen gegen H.M. Treasury, ex parte The University of Cambridge. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court) - Vereinigtes Königreich. - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Öffentlicher Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts. - Rechtssache C-380/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-380/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen

gegen

H. M. Treasury,

ex parte: The University of Cambridge,

" vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), Artikel 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Universität Cambridge, vertreten durch QC D. Vaughan, Barrister A. Robertson und Solicitor G. Godar,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von QC K. Parker,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung für Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch Sektionschef W. Okresek, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater R. Wainwright und M. Shotter, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Universität Cambridge, vertreten durch D. Vaughan und A. Robertson, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister R. Williams, der französischen Regierung, vertreten durch G. Taillandier, Rédacteur in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Winkler, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch R. Wainwright und M. Shotter, in der Sitzung vom 9. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat mit Beschluss vom 21. Juli 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), Artikel 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit beim High Court of Justice, der von der Universität Cambridge (nachfolgend: Klägerin) nach der Entscheidung des H. M. Treasury (nachfolgend: Beklagter) eingeleitet wurde, bei der Änderung des Wortlauts des Anhangs I der Richtlinie 93/37 die Universitäten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu belassen, das der Kommission bekannt gegeben wurde und in diesem Anhang enthalten ist.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 1 der Richtlinie 93/37 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie

...

b) gelten als ffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.

Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und

- die Rechtspersönlichkeit besitzt und

- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren des Artikels 35 geändert werden. Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig die Änderungen an ihren Verzeichnissen bekannt.

..."

4 Die Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 und der Richtlinie 93/36 sind im Wesentlichen gleich lautend wie Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37.

5 Für das Vereinigte Königreich umfasst das Verzeichnis der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Anhang I der Richtlinie 93/37 "Universities and polytechnics, maintained schools and colleges" (Hochschulen und polytechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges).

Die nationale Regelung

6 Im Vereinigten Königreich wurden die Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 durch folgende Verordnungen umgesetzt:

- die Public Services Contracts Regulations 1993 (SI 1993/3228),

- die Public Supply Contracts Regulations 1995 (SI 1995/201),

- die Public Works Contracts Regulations 1991 (SI 1991/2680).

7 Diese Verordnungen geben den Anhang I der Richtlinie 93/37 nicht wieder. Sie enthalten vielmehr jeweils eine Definition der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die auf der gemeinschaftsrechtlichen Definition fußt.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

8 1995 und 1996 vertrat das "Committee of Vice-Chancellors and Principals of the Universities" (Rat der Hochschulrektoren des Vereinigten Königreichs) gegenüber dem Beklagten die Auffassung, die Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 fänden auf Universitäten keine allgemeine Anwendung. Daher sei die Eintragung "Universities" (Hochschulen) in Anhang I der Richtlinie 93/37, auf den die jeweiligen Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der genannten Richtlinien verwiesen, zu entfernen.

9 Am 17. Januar 1997 schlug der Beklagte der Kommission vor, die Eintragung "Universities and polytechnics, maintained schools and colleges" durch die Eintragung "Maintained schools, universities and colleges financed for the most part by other contracting authorities" (Staatlich subventionierte Schulen, Hochschulen und Colleges, die überwiegend von anderen öffentlichen Auftraggebern finanziert werden) zu ersetzen. Durch diese Änderung sollten die Anwendbarkeit der genannten Richtlinien auf Universitäten relativiert und gleichzeitig die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt werden, nachdem die Bezeichnung "polytechnics" (polytechnische Schulen) durch den Erlass des Further and Higher Education Act (Gesetz über die Fortbildung und die Hochschulbildung) 1992 obsolet geworden war.

10 Dieser Vorschlag ist von der Kommission aber noch nicht nach dem Verfahren des Artikels 35 der Richtlinie 93/37 angenommen worden.

11 Da die vom Beklagten vorgeschlagene Änderung des Anhangs I der Richtlinie 93/37 die Klägerin nicht zufrieden stellte, beantragte sie mit einem Antrag auf Klagezulassung vom 7. November 1996, beim High Court of Justice Klage gegen die Haltung des Beklagten erheben zu dürfen.

12 Die Rechtssache gelangte am 21. März 1997 vor die Queen's Bench Division des High Court of Justice, die die Klage auf der Grundlage zuließ, dass es darin um die Auslegung der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37, und zwar des Ausdrucks "überwiegend [von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" gehe.

13 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juli 1998 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Artikel 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates und der Richtlinie 93/36/EWG des Rates (Richtlinien) verweist auf jede Einrichtung, "die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird". Welche Mittel fallen unter den Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert"? Schließt dieser Ausdruck insbesondere folgende Zahlungen an eine Einrichtung wie die Universität Cambridge ein:

a) Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren;

b) die Gegenleistung, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber für Dienstleistungen einschließlich Forschung gewähren;

c) die Gegenleistung, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber für andere Dienstleistungen, etwa Beratung oder die Veranstaltung von Konferenzen, gewähren;

d) Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren?

2. Welchen Prozentsatz bedeutet oder welche andere Bedeutung hat der Ausdruck "überwiegend" in Artikel 1 der Richtlinien?

3. Falls der Ausdruck "überwiegend" einen Prozentsatz bedeutet, beschränkt sich die Berechnung auf Mittel, die für akademische und verwandte Zwecke gewährt werden, oder schließt sie Mittel ein, die für gewerbliche Tätigkeiten gezahlt werden?

4. Auf welchen Zeitraum sollte sich die Berechnung beziehen, nach der sich entscheidet, ob eine Universität hinsichtlich eines bestimmten Auftrags ein "öffentlicher Auftraggeber" ist? Wie sollten vorhersehbare und künftige Änderungen berücksichtigt werden?

Zur ersten Frage

14 Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, stammen die Mittel für die Universitäten im Vereinigten Königreich aus verschiedenen Quellen und werden zu unterschiedlichen Zwecken und aus unterschiedlichen Gründen gezahlt. Einige werden den Universitäten auf der Grundlage der periodisch bewerteten Qualität ihrer Forschungstätigkeiten und/oder entsprechend der Zahl ihrer Studenten zugewiesen. Andere stammen aus Spenden und Stiftungsgeldern oder bestehen in der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegung. Wieder andere werden als Gegenleistung für Dienstleistungen im Auftrag von wohltätigen Einrichtungen, Ministerien, der Industrie oder des Handels gezahlt.

15 Daher ist die tatsächliche Natur jeder dieser mit der ersten Frage angesprochenen Finanzierungsarten zu prüfen, um ihre Bedeutung für die Universität zu bestimmen und davon ausgehend ihre Auswirkung auf eine etwaige Einstufung dieser Einrichtung als "öffentlicher Auftraggeber".

16 Der Gerichtshof hat hinsichtlich des Zweckes der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (siehe in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 41).

17 Folglich besteht der Zweck der Richtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73 Randnr. 33, und Urteil BFI Holding, Randnrn. 42 und 43).

18 Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 gilt als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfuellen (erster Gedankenstrich), die Rechtspersönlichkeit besitzt (zweiter Gedankenstrich) und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (dritter Gedankenstrich).

19 Im Ausgangsverfahren erfuellt die Klägerin unstreitig die beiden Voraussetzungen der Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinien. Daher hängt die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37 im vorliegenden Fall allein von der Antwort auf die Frage ab, ob sie im Sinne des dritten Gedankenstrichs dieser Artikel "überwiegend [von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" wird.

20 Hinsichtlich der alternativen Tatbestandsmerkmale von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50, der Richtlinie 93/36 und der Richtlinie 93/37 geht aus Randnummer 20 des Urteils Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. hervor, dass jedes von ihnen die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt. Folglich definieren die genannten Bestimmungen die drei Erscheinungsformen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als drei Varianten einer "engen Verbindung" mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber.

21 Die Finanzierungsweise einer Einrichtung mag zwar auf eine enge Verbindung dieser Einrichtung mit einem öffentlichen Auftraggeber hindeuten, doch ist dieses Merkmal nicht schlechtin ausschlaggebend. Nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers begründen oder festigen eine besondere Unterordnung oder Verbindung. Nur die Leistungen, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzieren oder unterstützen, können als "öffentliche Finanzierung" eingestuft werden.

22 Daraus folgt, dass Leistungen wie die in der ersten Frage unter a angesprochenen Fördermittel oder Zuwendungen zur Unterstützung der Forschung als Finanzierung durch einen öffentlichen Auftraggeber anzusehen sind. Selbst wenn der Begünstigte einer solchen Finanzierung nicht die Klägerin selbst sein sollte, sondern eine Person, die ihr als Dienstleister angehört, handelte es sich dabei um eine Finanzierung, die der Institution in ihrer Gesamtheit im Rahmen ihrer Forschungstätigkeiten zugute kommt.

23 Aus denselben Gründen können auch die in der ersten Frage unter d angesprochenen Hörgelder als "öffentliche Finanzierung" eingestuft werden. Denn diese Zahlungen stellen eine Sozialmaßnahme zugunsten von Studenten dar, die die gelegentlich sehr hohen Studiengebühren nicht allein aufbringen können. Da diese Zahlungen nicht von einer vertraglichen Gegenleistung abhängen, sind sie als Finanzierung durch einen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Ausbildungstätigkeit anzusehen.

24 Ganz anders stellt sich die Situation dagegen bei den in der ersten Frage des Vorlagebeschlusses unter b und c angesprochenen Mitteln dar. Die Beträge, die von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gezahlt werden, sind in diesen Fällen die Gegenleistung zu Vertragsleistungen der Klägerin wie der Durchführung bestimmter Forschungsarbeiten oder der Veranstaltung von Seminaren oder Tagungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass diese gewerblichen Tätigkeiten sich gegebenenfalls mit den Lehr- und Forschungstätigkeiten der Klägerin überschneiden, denn der öffentliche Auftraggeber hat ein wirtschaftliches Interesse an der Erbringung der Leistung.

25 Zwar kann auch ein solches Vertragsverhältnis eine Verbindung der betreffenden Einrichtung mit dem öffentlichen Auftraggeber zur Folge haben, allerdings ist diese Verbindung, wie der Generalanwalt in Nummer 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von anderer Qualität als diejenige, die durch eine reine Unterstützungsleistung entsteht. Denn eine Verbindung wie die erstgenannte ist eher einer Verbindung gleichzustellen, wie sie in normalen Geschäftsbeziehungen besteht, die im Rahmen von gegenseitigen Verträgen entstehen, die von den Vertragspartnern frei ausgehandelt wurden. Daher fallen die in der ersten Frage des Vorlagebeschlusses unter b und c angesprochenen Leistungen nicht unter den Begriff "öffentliche Finanzierung".

26 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 dahin auszulegen ist, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

Zur zweiten Frage

27 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung der Ausdruck "überwiegend... finanziert" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 hat.

28 Hier ist zu untersuchen, ob der Begriff "überwiegend" einen bestimmten Prozentsatz bezeichnet oder ob ihm eine andere Bedeutung zukommt.

29 Im Gegensatz zu den Regierungen, die Erklärungen nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingereicht haben, und zur Kommission, die den Begriff "überwiegend" quantitativ dahin auslegen, dass es sich um eine öffentliche Finanzierung handeln müsse, die 50 % übersteige, ist die Klägerin der Ansicht, dass dieser Begriff qualitativ auszulegen sei. Nach ihrer Auffassung können nur Leistungen berücksichtigt werden, die dem Zahlenden die Kontrolle über die Vergabe von Aufträgen verliehen. Sollte jedoch einer quantitativen Auslegung der Vorzug zu geben sein, so sei jedenfalls eine Präponderanz der fraglichen Mittel von mindestens drei Vierteln der Gesamtfinanzierung zu fordern.

30 Dieser Auslegung kann nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass sie nicht vom Wortlaut der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 gestützt wird, verkennt sie die übliche Bedeutung des Begriffes "überwiegend", der in der Alltagssprache stets "zu mehr als der Hälfte" bedeutet, ohne dass die Dominanz oder die Präponderanz eines Teils gegenüber einem anderen erforderlich wäre.

31 Letztere Auslegung wird im Übrigen durch den Wortlaut von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 9, S. 84) bestätigt, wonach "öffentliches Unternehmen" u. a. ein Unternehmen ist, bei dem die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen. Wenn ein Unternehmen anhand solcher quantitativen Tatbestandsmerkmale als "öffentliches Unternehmen" eingestuft werden kann, so muss eine Beurteilung anhand quantitativer Tatbestandsmerkmale, wie der Generalanwalt in Nummer 58 seiner Schlussanträge ausführt, erst recht möglich sein, wenn es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Finanzierung als "überwiegend" zu qualifizieren ist.

32 Zudem steht die Auslegung, dass der Begriff "überwiegend" im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" zu verstehen ist, auch im Einklang mit dem, was in einem anderen Fall des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 vorgesehen ist. Danach ist jede Einrichtung, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan "mehrheitlich" aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind, ebenfalls als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" einzustufen.

33 Mithin ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen ist.

Zur dritten Frage

34 Mit der dritten Frage, die eng mit den beiden ersten Fragen zusammenhängt, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie sich die Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Frage zusammensetzt, ob es sich um eine "überwiegende" Finanzierung handelt. Es geht darum, ob hierfür sämtliche Mittel der Klägerin oder nur diejenigen zu berücksichtigen sind, die für akademische und verwandte Zwecke gewährt werden.

35 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Bezugnahme auf eine "überwiegende" Finanzierung aus öffentlichen Geldern in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 notwendigerweise impliziert, dass eine Einrichtung auch teilweise aus anderen Mitteln finanziert werden kann, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber verliert.

36 Deshalb ist auf die dritte Frage zu antworten, dass für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung alle Mittel zu berücksichtigen sind, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen.

Zur vierten Frage

37 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner vierten Frage wissen, welcher Zeitraum im Hinblick darauf, ob die Universität bei der Vergabe eines bestimmten Auftrags ein "öffentlicher Auftraggeber" ist, bei der Berechnung der Finanzierung der Klägerin zu berücksichtigen ist und wie während des betreffenden Verfahrens eintretenden Änderungen Rechnung zu tragen ist.

38 In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung dieser Punkte in den Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 sind bei der Antwort auf die beiden Teile dieser Frage die Erfordernisse der Rechtssicherheit zu beachten, auf die der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. hingewiesen hat. Zwar ist nämlich für die Frage, ob eine Einrichtung bei der Vergabe eines bestimmten Auftrags als "öffentlicher Auftraggeber" einzustufen ist, die genaue Finanzlage dieser Einrichtung zu berücksichtigen, doch muss angesichts dessen, dass die Finanzierung einer Einrichtung wie der Klägerin von Jahr zu Jahr variieren kann, auch ein gewisser Grad an Vorhersehbarkeit für das betreffende Verfahren gewährleistet sein.

39 In den genannten Richtlinien finden sich zwar keine Angaben dazu, welcher Zeitraum heranzuziehen ist, um zu beurteilen, ob eine Einrichtung ein "öffentlicher Auftraggeber" ist, sie enthalten jedoch Bestimmungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachungen, die sachdienliche Hinweise für die Antwort auf diese Frage geben können. So sehen Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 93/36 ausdrücklich vor, dass die nichtverbindlichen Bekanntmachungen von den öffentlichen Auftraggebern "sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres" veröffentlicht werden müssen, wenn der Gesamtwert der Aufträge, "die in den nächsten zwölf Monaten vergeben werden sollen", mindestens 750 000 ECU beträgt. Diese Bestimmungen implizieren mithin, dass ein öffentlicher Auftraggeber diesen Status für zwölf Monate nach Beginn eines Haushaltsjahres beibehält.

40 Die Einstufung einer Einrichtung wie der Klägerin als "öffentlicher Auftraggeber" ist also auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem das Verfahren zur Vergabe eines bestimmten Auftrags ausgeschrieben wird, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum.

41 Vor diesem Hintergrund gebieten es die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Transparenz, dass sowohl die betroffene Universität als auch beteiligte Dritte von Beginn des Haushaltsjahres an wissen, ob die für dieses Haushaltsjahr geplanten Aufträge in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 fallen. Daraus folgt, dass für die Einstufung einer Universität als "öffentlicher Auftraggeber" die Berechnung ihrer Finanzierung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist.

42 Der zweite Teil der vierten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob und gegebenenfalls wie den Änderungen der zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens bestehenden Finanzierungsbedingungen Rechnung zu tragen ist, die während dieses Verfahrens eintreten können.

43 Wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine Norm des Gemeinschaftsrechts klar und ihre Anwendung für alle Betroffenen vorhersehbar sein muss. Es ergibt sich sowohl aus diesem Gebot als auch aus den mit dem Schutz der Bieterinteressen zusammenhängenden Erfordernissen, dass für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens gelten.

44 Deshalb ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Einstufung einer Einrichtung wie der Klägerin als "öffentlicher Auftraggeber" auf jährlicher Basis vorzunehmen ist und dass das Haushaltsjahr, in dem das Verfahren zur Vergabe eines bestimmten Auftrags ausgeschrieben wird, der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum ist, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen, der niederländischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), mit Beschluss vom 21. Juli 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Ausdruck "von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.

2. Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist im Sinne von "zu mehr als der Hälfte" auszulegen.

3. Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen.

4. Die Einstufung einer Einrichtung wie der Universität Cambridge als "öffentlicher Auftraggeber" ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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