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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: C-381/02
Rechtsgebiete: Verordnung 1035/72/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1035/72/EWG Art. 15b Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 29. Januar 2004. - Association comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel) gegen François Faou und GAEC de Kerlidou. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Caen - Frankreich. - Rechtssache C-381/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-381/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Caen (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Association Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel)

gegen

François Faou

und

GAEC Kerlidou

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 15b Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3284/82 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. L 325, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, A. La Pergola, S. von Bahr und K. Lenaerts,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Cour d'appel Caen hat mit Urteil vom 17. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 15b Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. L 325, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1035/72) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Association Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (im Folgenden: Cerafel) einerseits und Herrn Faou sowie dem GAEC Kerlidou andererseits über die Zahlung von Beiträgen, die die Letztgenannten der Cerafel für die Jahre 1992 und 1993 wegen der Erzeugung von Blumenkohl im ökologischen Anbau schulden sollen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse sieht Artikel 15b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 vor:

Wird

- eine Erzeugerorganisation oder

eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit einheitlichen Vorschriften,

die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation oder Vereinigung und während der ersten drei Anwendungsjahre der Erzeuger dieses Bezirks für die in dem Bezirk niedergelassenen und keiner der vorgenannten Organisationen angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:

a) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich genannten Vorschriften zur Information über die Produktion,

b) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Produktionsvorschriften,

c) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Vermarktungsvorschriften,

d) bezüglich der Erzeugnisse des Anhangs II die von der Organisation oder Vereinigung festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt...,

sofern diese Vorschriften seit mindestens einem Jahr in Kraft sind.

4. Zu den in Anhang II der Verordnung Nr. 1035/72 genannten Erzeugnissen, auf die Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b verweist, gehört der Blumenkohl.

5. Artikel 15b Absatz 8 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt:

Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung zur Gänze oder teilweise die Beträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet wurden, sofern sie zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

- der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung ergeben;

der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder der Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsaufgaben, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufswerbung ergeben.

6. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1), die u. a. für nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse gilt, bestimmt in ihrem Artikel 3, dass sie unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Regelung von Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle der Erzeugnisse des Artikels 1 [gilt].

Nationale Regelung

7. Artikel 15b der Verordnung Nr. 1035/72 wurde u. a. durch den Ministerialerlass vom 18. Juni 1992 über die Allgemeinverbindlicherklärung der vom Comité économique agricole fruits et légumes de Bretagne erlassenen Vorschriften in französisches Recht umgesetzt (JORF vom 28. Juni 1992, S. 8469).

8. Artikel 1 dieses Erlasses erstreckt die von der Cerafel erlassenen Vorschriften zur Information über die Produktion, die Produktions- und Vermarktungsvorschriften sowie die Verpflichtung, die Interventionsregelung und die Rücknahmepreise zu beachten, auf alle in bestimmten Departements niedergelassenen Blumenkohlerzeuger.

9. Nach Artikel 3 dieses Erlasses darf die Cerafel von den der Erzeugerorganisation nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erheben, deren Höhe später durch Erlass festgesetzt wird. Diese Beiträge sind zum einen für den Verwaltungsfonds bestimmt, den die Cerafel zur Gewährleistung ihres Verwaltungsbetriebs eingerichtet hat, zum anderen für den Werbe-, Studien- und Forschungsfonds, den die Cerafel erforderlichenfalls für die der gesamten Erzeugung des Gebiets zugute kommenden allgemeinen Maßnahmen einrichtet.

10. Auf dieser Grundlage ergehen jährlich Erlasse, die die Erhebungsbedingungen für die Beiträge festlegen, die die Cerafel von den der Vereinigung nicht angeschlossenen Erzeugern fordern kann.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11. Die Cerafel nimmt Herrn Faou und das GAEC Kerlidou, beide Erzeuger von Blumenkohl im ökologischen Anbau, auf Zahlung der auf ihre Produktion entfallenden Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 in Anspruch.

12. Mit Urteil vom 9. Januar 1995 wies das Tribunal d'instance Morlaix (Frankreich) die Anträge der Cerafel mit der Begründung zurück, dass keine geltende Vorschrift die Landwirte, die nach den Regeln des ökologischen Landbaus arbeiteten, zur Beitragszahlung an die Vereinigung verpflichte.

13. Mit Urteil vom 17. März 1998 hob die Cour d'appel Rennes (Frankreich) dieses Urteil auf und gab den Anträgen der Cerafel insbesondere mit der Begründung statt, dass die Gemeinschaftsbestimmungen, die die Erzeugung nicht verarbeiteter Agrarerzeugnisse regelten, nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2092/91 auf Erzeugnisse aus ökologischem Anbau anwendbar seien.

14. Mit Urteil vom 22. Mai 2001 hob die Cour de cassation (Frankreich) das Urteil der Cour d'appel Rennes wegen fehlender Rechtsgrundlage auf und verwies die Sache an die Cour d'appel Caen zurück. Die Cour de cassation beanstandete, dass die Cour d'appel Rennes nicht geprüft habe, ob die Gemüseerzeugung nach den Methoden des ökologischen Landbaus nicht durch andere Produktions- und Vermarktungsvorschriften geregelt sei als die von der Cerafel erlassenen; der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-117/99 (Unilet und Le Bars, Slg. 2000, I-6077) für Recht erkannt, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 15b Absatz 8 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmte Erzeuger von der Beitragspflicht ausnehmen dürfe, wenn die Produktions- und Vermarktungsvorschriften, die von einer Erzeugerorganisation für bestimmte Erzeugnisse erlassen und für nicht angeschlossene Erzeuger verbindlich gemacht worden seien, nur teilweise oder sogar überhaupt nicht für Erzeugnisse gälten, die anderen Produktions- und Vermarktungsmethoden unterlägen.

15. Die Cour d'appel Caen hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Artikel 15b Absätze 1 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 dergestalt anwenden, dass er bestimmte Produktions- und Vermarktungsvorschriften einer Erzeugerorganisation für die in dem Bezirk eines Comité économique niedergelassenen und diesem nicht angeschlossenen Erzeuger für verbindlich erklärt und ihnen ganz oder teilweise die Zahlung der von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beiträge auferlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob diese nicht angeschlossenen Erzeuger einem gesetzlich geregelten Produktionszweig angehören, der wie der ökologische Produktionszweig so beschaffen ist, dass die Tätigkeit des Comité économique für sie nicht oder nur gelegentlich und am Rande von Interesse ist?

Zur Vorlagefrage

16. Da die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, hat der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht davon unterrichtet, dass er beabsichtige, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden; er hat den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

17. Gegenüber der Absicht des Gerichtshofes, durch mit Gründen versehenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu entscheiden, haben Herr Faou und das GAEC Kerlidou sowie die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Bedenken geäußert. Die Cerafel hat geltend gemacht, dass die Antwort auf die Vorlagefrage, die die Heranziehung bestimmter Erzeuger zu Agrarbeiträgen betreffe, sich nicht aus dem Urteil Unilet und Le Bars ableiten lasse, in dem es um eine völlige Befreiung von der Zahlung derartiger Beiträge gegangen sei.

18. Das GAEC Kerlidou, die französische Regierung und die Kommission sind sich in der Sache darin einig, dass das genannte Urteil Unilet und Le Bars dahin auszulegen sei, dass Artikel 15b der Verordnung Nr. 1035/72 den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum einräume, von dem sie nur unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Erzeuger Gebrauch machen könnten, der verlange, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürften.

19. Die Meinungen gehen zu der Frage auseinander, ob sich die Landwirte des ökologischen Produktionszweigs und die anderen Erzeuger in einer vergleichbaren oder in einer unterschiedlichen Situation befinden. Das GAEC Kerlidou vertritt die Ansicht, dass unterschiedliche Sachverhalte vorlägen. Die französische Regierung ist der Auffassung, dass die Aktivitäten der Cerafel den Landwirten des ökologischen Produktionszweigs zumindest teilweise nützten. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung sowohl die direkten als auch die indirekten Vorteile zu berücksichtigen seien und dass diese Beurteilung Sache des nationalen Gerichts sei.

20. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie Artikel 3 der Verordnung Nr. 2092/91 klarstellt, die Bestimmungen über Erzeugnisse aus ökologischem Anbau unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Regelung von Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle der Erzeugnisse des Artikels 1 dieser Verordnung gelten. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1035/72 auf Erzeugnisse aus ökologischem Landbau anwendbar ist.

21. Artikel 15b der Verordnung Nr. 1035/72 erteilt den Mitgliedstaaten eine Ermächtigung in Form einer Befugnis. Nach Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nämlich bestimmte Vorschriften einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für die nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich machen. Nach Absatz 8 kann der Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 1 beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder der Vereinigung zur Gänze oder teilweise die Beiträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet werden (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 19).

22. Die Mitgliedstaaten verfügen somit unter den Voraussetzungen des Artikels 15b der Verordnung Nr. 1035/72 über einen Entscheidungsspielraum, von dem sie innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts Gebrauch machen können (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 20).

23. Zu diesen Grenzen gehört das in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) niedergelegte grundsätzliche Verbot jeder Ungleichbehandlung von Erzeugern aus der Gemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C­354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I­4559, Randnr. 61, und Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 23).

24. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils Unilet und Le Bars entschieden, dass ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 1 dieser Vorschrift, d. h., wenn er bestimmte Produktions- und Vermarktungsvorschriften einer Erzeugerorganisation für die in ihrem Bezirk niedergelassenen und ihr nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich gemacht hat, in Bezug auf ein und dasselbe Erzeugnis bestimmte nicht angeschlossene Erzeuger von der Beitragspflicht ausnehmen darf, sofern deren Erzeugung nicht für den Markt für frische Produkte, sondern für die industrielle Verarbeitung bestimmt ist.

25. Der Gerichtshof hat diese Auslegung damit begründet, dass, da es sich um objektiv unterschiedliche Fallgestaltungen handelt, ihre unterschiedliche Behandlung nicht den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 27).

26. Im Ausgangsverfahren zielt die Vorlagefrage darauf ab, ob ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Artikel 15b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 nach Absatz 8 dieses Artikels bestimmten nicht angeschlossenen Erzeugern die Beitragszahlungspflicht für ein Erzeugnis auferlegen kann, das zwar gleicher Art ist, aber spezifische Merkmale aufweist.

27. Es ergibt sich klar aus der Begründung des Urteils Unilet und Le Bars, dass es dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zuwiderläuft, wenn die Mitgliedstaaten von dem ihnen durch Artikel 15b der Verordnung Nr. 1035/72 eingeräumten Entscheidungsspielraum so Gebrauch machen, dass unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden.

28. Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 15b Absatz 8 der Verordnung Nr. 1035/72 die Befugnis eines Mitgliedstaats, zu entscheiden, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Gänze oder teilweise die Beiträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet werden, nur die Beiträge betrifft, die zur Deckung bestimmter Kosten dienen, nämlich der Verwaltungskosten, die sich aus der Allgemeinverbindlichkeit der Vorschriften dieser Organisation oder Vereinigung ergeben, sowie der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder der Vereinigung betriebenen Forschungsaufgaben, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufswerbung ergeben (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 24).

29. Daher ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand aller ihnen vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob und inwieweit bestimmte Erzeuger, die nicht einer Erzeugerorganisation angeschlossen sind, deren Produktions- und Vermarktungsvorschriften für alle in ihrem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht wurden, sich in einer Situation befinden, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet, insbesondere dahin gehend, dass die von dieser Organisation erlassenen Vorschriften nicht oder nur am Rande auf die Erzeugnisse der Nichtangeschlossenen Anwendung finden und dass die von der Organisation entfalteten Aktivitäten unmittelbar wie mittelbar für diese Erzeugnisse nur gelegentlich oder am Rande von Interesse sind.

30. Damit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 15b Absätze 1 und 8 der Verordnung Nr. 1035/72 wie folgt auszulegen ist:

- Ein Mitgliedstaat, der in Anwendung des genannten Absatzes 1 bestimmte von einer Erzeugerorganisation erlassene Produktions- und Vermarktungsvorschriften für die in deren Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und ihr nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich gemacht hat, verstößt gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn er diesen Erzeugern nach Absatz 8 der Vorschrift ganz oder teilweise die Zahlung der von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beiträge auferlegt, ohne zu prüfen, ob sich die nicht angeschlossenen Erzeuger in einer Situation befinden, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet.

- Die nicht angeschlossenen Erzeuger befinden sich in einer Situation, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet, wenn die von dieser Organisation erlassenen Vorschriften nicht oder nur am Rande auf ihre Erzeugnisse Anwendung finden und wenn die von der Organisation entfalteten Aktivitäten nicht oder nur am Rande diesen Erzeugnissen zugute kommen.

- Es ist Sache der nationalen Gerichte, die hierzu vorgelegten Beweise zu würdigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31. Die Auslagen der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Caen mit Urteil vom 17. Oktober 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

- Ein Mitgliedstaat, der in Anwendung des genannten Absatzes 1 bestimmte von einer Erzeugerorganisation erlassene Produktions- und Vermarktungsvorschriften für die in deren Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und ihr nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich gemacht hat, verstößt gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn er diesen Erzeugern nach Absatz 8 der Vorschrift ganz oder teilweise die Zahlung der von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beiträge auferlegt, ohne zu ermitteln, ob sich die nicht angeschlossenen Erzeuger in einer Situation befinden, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet.

- Die nicht angeschlossenen Erzeuger befinden sich in einer Situation, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet, wenn die von dieser Organisation erlassenen Vorschriften nicht oder nur am Rande auf ihre Erzeugnisse Anwendung finden und wenn die von der Organisation entfalteten Aktivitäten nicht oder nur am Rande diesen Erzeugnissen zugute kommen.

- Es ist Sache der nationalen Gerichte, die hierzu vorgelegten Beweise zu würdigen.

Ende der Entscheidung

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