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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: C-384/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/33/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 97/33/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnr. 16)


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Zusammenschaltung der Netze - Interoperabilität von Diensten - Bereitstellung eines Universaldienstes. - Rechtssache C-384/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-384/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx, Beraterin in der Generaldirektion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, rue des Petits Carmes 15, Brüssel,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und nicht alle zur Durchführung von Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32; im Folgenden: Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und nicht alle zur Durchführung von Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2 In dem mit "Zusammenschaltung und Beiträge zum Universaldienst" überschriebenen Artikel 5 der Richtlinie heißt es:

"(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluss, dass Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so führt er ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen Organisationen ein, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert werden.

(2)...

(3) Um die etwaige Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, zu ermitteln, berechnen die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen auf Ersuchen ihrer nationalen Regulierungsbehörde die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III. Die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Die Ergebnisse der Kostenrechnung und die Schlussfolgerungen aus der Überprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht.

(4) Soweit es aufgrund der Berechnung der Nettokosten nach Absatz 3 gerechtfertigt ist, bestimmen die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst, ob ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten für Universaldienstverpflichtungen gerechtfertigt ist.

(5)...

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass ein Jahresbericht veröffentlicht wird, dem die berechneten Kosten von Universaldienstverpflichtungen sowie die Beiträge aller beteiligten Parteien zu entnehmen sind.

(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Entgelte, die von einer zusammengeschalteten Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten von Universaldienstverpflichtungen beinhalten oder darstellen, vor ihrer Einführung der nationalen Regulierungsbehörde zu melden. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 17 dieser Richtlinie von sich aus oder nach einer begründeten Eingabe einer beteiligten Partei zu der Auffassung, dass solche Entgelte überhöht sind, so wird die betreffende Organisation aufgefordert, die relevanten Entgelte zu senken. Die Senkung der Entgelte wird rückwirkend - aber nicht vor dem 1. Januar 1998 - wirksam."

3 In Anhang I der Richtlinie wird festgelegt, bei welchen spezifischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die angemessene, effiziente Zusammenschaltung sicherstellen müssen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität dieser Dienste für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Abschnitt 1 dieses Anhangs betrifft das feste öffentliche Telefonnetz.

4 In Anhang III der Richtlinie wird das System zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen beim Sprachtelefondienst festgelegt. Die Organisationen, die diese Verpflichtungen übernehmen, müssen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie das festgelegte System verwenden, um die etwaige Belastung zu ermitteln, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt.

5 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

6 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 übermittelte die belgische Regierung der Kommission das Gesetz vom 19. Dezember 1997 zur Änderung des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zwecks Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Verpflichtungen, die sich aus Entscheidungen der Europäischen Union für die Wettbewerbsfreiheit und die Harmonisierung des Telekommunikationsmarkts ergeben (Moniteur belge vom 30. Dezember 1997, S. 34986). Die Kommission kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie mit diesem Gesetz nicht vollständig umgesetzt worden sei. Sie forderte das Königreich Belgien daher mit Schreiben vom 24. August 1998 auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu den darin aufgeführten Beschwerdepunkten zu äußern.

7 Im Anschluss daran informierte die belgische Regierung die Kommission mit mehreren Schreiben über eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht. Nach Prüfung dieser Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die vom Königreich Belgien getroffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen der Richtlinie nicht im Einklang stuenden.

8 Am 9. März 1999 stellte die Kommission dem Königreich Belgien deshalb eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, dass es den Kreis der Dienste, die als Universaldienst finanziert werden könnten, auf Dienstleistungen zu Vorzugstarifen für die Presse ausgedehnt habe, die nicht mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie im Einklang stuenden, und dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um in Bezug auf den Universaldienst Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie nachzukommen, oder ihr die genannten Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt habe. Die Kommission forderte das Königreich Belgien auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr nachzukommen.

9 Am 26. April 1999 übermittelte die belgische Regierung der Kommission den Arrêté royal (Königliche Verordnung) vom 4. März 1999 zur Anpassung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen an die Richtlinien der Europäischen Union und zur Änderung einiger den Universaldienst betreffender Bestimmungen dieses Gesetzes (Moniteur belge vom 14. April 1999, S. 12149). Mit dieser Verordnung werden zum einen Anrufe beim Europäischen Zentrum für verschwundene und sexuell missbrauchte Kinder in die kostenlosen Anrufe bei Notrufdiensten einbezogen, die als Universaldienst finanziert werden. Zum anderen finden die neuen Tarife des in Belgien mit dem Universaldienst betrauten Betreibers Belgacom für Anspruchsberechtigte des als Universaldienst bereitgestellten und finanzierten sozialen Dienstes Berücksichtigung.

10 Da die belgische Regierung nach Ansicht der Kommission keine Änderung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hatte, die den Beschwerdepunkten in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. März 1999 Rechnung trug, so dass diese in vollem Umfang fortbestanden, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

11 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass das belgische Recht mit der Richtlinie nicht im Einklang stehe, und erhebt folgende drei Rügen:

- Erstens würden den Tages- und einigen Wochenzeitungen sowie der Presseagentur Belga Vorzugstarife gewährt. Dies gehe über das nach Anhang I der Richtlinie zulässige Maß hinaus, der als Universaldienst finanzierte Sondermaßnahmen auf "Behinderte oder Benutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen" beschränke.

- Zweitens sei die Methode zur Berechnung der Beiträge der Betreiber zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes unvollständig und entspreche nicht den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Transparenzpflichten. Genauer gesagt habe das Königreich Belgien die Maßnahme zur Erläuterung dieser Berechnungsmethode nicht getroffen und veröffentlicht oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.

- Drittens sei die zurzeit in großen Zügen in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 21. März 1991 beschriebene Methode zur Berechnung der Kosten des Universaldienstes insofern unzutreffend, als insbesondere die "immateriellen" Vorteile der Bereitstellung des Universaldienstes nicht berücksichtigt würden, und stehe deshalb nicht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie. Außerdem würden die in Anhang III der Richtlinie aufgestellten Buchführungsgrundsätze in Bezug auf den Begriff der vermeidbaren Nettokosten, den Ansatz zukunfts- und nicht vergangenheitsbezogener Kosten und Einnahmen und die Einbeziehung der mit der Bereitstellung jedes als Universaldienst finanzierten Dienstes verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Einnahmen nicht berücksichtigt.

12 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dass Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

13 Sie macht jedoch in Bezug auf die erste Rüge der Kommission geltend, sie habe am 3. Dezember 1999 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der im Wesentlichen vorsehe, dass die Vorzugstarife für einige Tageszeitungen, einige Zeitschriften und die Agentur Belga nicht mehr durch Beiträge anderer Betreiber finanziert werden dürften. Die Vorzugstarife gehörten nunmehr zu den Belgacom übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse, die durch Beiträge des belgischen Staates finanziert würden.

14 In Bezug auf die zweite und die dritte Rüge führt die belgische Regierung aus, sie habe am 23. Dezember 1999 den Arrêté royal zur Anpassung der Artikel 1 und 4 von Anhang 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen an die Richtlinie 97/33 erlassen (Moniteur belge vom 9. Februar 2000, S. 3926). In den neu eingeführten Bestimmungen werde die Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung unter Berücksichtigung der Vorteile, die einem Betreiber von Universaldiensten erwachsen könnten, sowie der in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien ausführlich beschrieben. Ferner habe die belgische Regierung ein Verwaltungsrundschreiben vom 31. Januar 2000 erlassen (Moniteur belge vom 18. Februar 2000, S. 5142), in dem der Begriff des bei der Berechnung des Beitrags der Betreiber zu den Nettokosten des Universaldienstes heranzuziehenden Umsatzes erläutert werde.

15 Die Kommission weist mit Schreiben an den Gerichtshof vom 3. April 2000 darauf hin, dass ihres Erachtens die belgischen Rechtsvorschriften nunmehr in Bezug auf die mit der zweiten und der dritten Rüge angesprochenen Aspekte der Richtlinie genügten. In Bezug auf die erste Rüge werde dagegen noch geprüft, ob die Vorzugstarife, die der belgischen Presse nach den neuen Rechtsvorschriften gewährt würden, mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen vereinbar seien. In diesem Schreiben hat die Kommission jedoch keine ihrer drei Rügen zurückgenommen.

16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 14).

17 Im vorliegenden Fall wurde der von der belgischen Regierung angeführte Arrêté royal zur Anpassung der Artikel 1 und 4 von Anhang 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 am 23. Dezember 1999 erlassen, und das ebenfalls angeführte Verwaltungsrundschreiben, in dem der Begriff des bei der Berechnung des Beitrags der Betreiber zu den Nettokosten des Universaldienstes heranzuziehenden Umsatzes erläutert wird, erging am 31. Januar 2000, während die von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 9. Mai 1999 ablief. Auch wenn diese Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie darstellen sollten, könnten sie deshalb im Rahmen der vorliegenden Klage keine Berücksichtigung finden.

18 Somit hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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