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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-388/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/42/EG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 1999/42/EG Art. 14
EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/42/EG. - Rechtssache C-388/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-388/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und K. Banks als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls von diesen Maßnahmen nicht in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen, des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls von diesen Maßnahmen nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen und außergerichtliches Verfahren

2 Artikel 14 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 31. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie 1999/42 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das irische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie Irland gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 15. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da Irland auf diese Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der irischen Regierung

4 Die irische Regierung räumt ein, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen.

5 Die Umsetzung dieser Richtlinie in irisches Recht habe sich verzögert, weil das entsprechende Verfahren relativ komplex sei. Vor Erlass der erforderlichen Maßnahmen habe sich das für die Umsetzung der Richtlinie in erster Linie zuständige Ministerium, das Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft, mit den anderen Ministerien in Verbindung gesetzt, die für die Bereiche zuständig seien, die durch die in Anhang B der Richtlinie aufgeführten Richtlinien geregelt gewesen seien, die mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie aufgehoben worden seien. Es stehe nun fest, dass die in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in Irland nicht geregelt seien. Bei der Umsetzung der Richtlinie gehe es daher vor allem um die Einführung einer Methode für die Erbringung des Nachweises im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie, dass die in deren Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfuellt seien. Zur Zeit fänden Gespräche mit dem Ministerium für Unternehmen, Handel und Arbeit statt, das das für die Koordinierung von Binnenmarktangelegenheiten zuständige Ministerium sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).

7 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt wurde.

8 Der Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-10263, Randnr. 8).

9 Die Klage der Kommission ist demnach begründet.

10 Es ist daher festzustellen, dass Irland dadurch, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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