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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-39/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 21 Abs. 1
EGV Art. 10 Abs. 1
EGV Art. 249 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG. - Rechtssache C-39/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-39/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Anderson, barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 96/61 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also bis zum 30. Oktober 1999, nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die vom Vereinigten Königreich zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 erlassenen Vorschriften erhalten hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 18. Februar 2000 auf, dazu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Das Vereinigte Königreich räumte ein, dass es sich mit der Umsetzung der Richtlinie in Verzug befinde, dass die Umsetzung jedoch bis Juli 2000 abgeschlossen sein solle. Nach Ablauf dieser Frist gab die Kommission am 3. August 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Vereinigte Königreich aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen.

4 Nachdem das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 geantwortet hatte, dass der größte Teil der Richtlinie 96/61 in England, Wales und Schottland umgesetzt worden, die Umsetzung jedoch für Nordirland und Gibraltar sowie die vor der Küste gelegenen Anlagen Großbritanniens noch nicht abgeschlossen sei, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

5 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vor, dass das Vereinigte Königreich alle Maßnahmen hätte erlassen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie 96/61 fristgerecht nachzukommen, und sie hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6 Das Vereinigte Königreich bestreitet nicht, die Richtlinie 96/61 nicht fristgerecht umgesetzt zu haben, und weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung dieser Richtlinie im Gang sei.

7 Da die Richtlinien 96/61 innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, nicht umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.

8 Deshalb ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

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