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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: C-390/97
Rechtsgebiete: EGV, Sechste Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 67/227/EWG, Richtlinie 67/228/EWG, Steiermärkisches Tourismusgesetz, Tiroler Tourismusgesetz, Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
Richtlinie 67/227/EWG
Richtlinie 67/228/EWG
Steiermärkisches Tourismusgesetz
Tiroler Tourismusgesetz
Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 08.06.1999 mit dem Aktenzeichen C-338/97


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