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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: C-392/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 97/55/EG, Richtlinie 84/450/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 226
Richtlinie 97/55/EG
Richtlinie 84/450/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-392/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-392/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290, S. 18) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 9. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290, S. 18) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/55 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

3 Da die Richtlinie 97/55 am 23. Oktober 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, lief die den Mitgliedstaaten gesetzte Frist am 23. April 2000 ab.

Das vorprozessuale Verfahren

4 Die Kommission erhielt keine Mitteilung von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/55. Sie übermittelte daher dem Königreich Spanien am 8. August 2000 gemäß dem Verfahren des Artikels 226 EG ein Mahnschreiben, in dem sie es aufforderte, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.

5 Bei Ablauf dieser Frist hatte die Kommission keine Antwort erhalten. Sie sandte daher dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie es aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie 97/55 binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 antwortete Spanien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie 97/55 in die innerstaatliche Rechtsordnung im Gange seien.

7 Die Kommission erhielt keine weiteren Informationen, denen sie hätte entnehmen können, dass der endgültige Text zur Umsetzung der Richtlinie 97/55 erlassen worden wäre. Sie hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Vertragsverletzung

8 Das Königreich Spanien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Es macht lediglich geltend, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/55 im Gange seien. Die Regierung habe einen Gesetzentwurf gebilligt und anschließend dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Dies sei der erste Abschnitt des parlamentarischen Verfahrens zur Verabschiedung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie.

9 Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7). Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die fehlende Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).

10 Da die Richtlinie 97/55 nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.

11 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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