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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: C-40/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 181 (jetzt EG Art. 238)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tecnologie Vetroresina SpA (TVR). - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages. - Rechtssache C-40/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-40/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Merla,

eklagte,

wegen einer Klage der Kommission gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) auf Verurteilung der Tecnologie Vetroresina SpA zur Erstattung des von der Kommission im Rahmen des Vertrages 3440/1/0/187/91/6-BCR-I(30) gezahlten Vorschusses von 211 307 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen ab 21. Dezember 1991 und zur Zahlung von 20 000 ECU als Ersatz für den der Kommission entstandenen Schaden

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) Klage gegen die Tecnologie Vetroresina SpA (im Folgenden: TVR) erhoben, mit der sie deren Verurteilung zur Erstattung des von der Kommission im Rahmen des Vertrages 3440/1/0/187/91/6-BCR-I(30) (im Folgenden: Vertrag) gezahlten Vorschusses von 211 307 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen von 69,47 ECU pro Tag ab 21. Dezember 1991 und zur Zahlung von 20 000 ECU als Ersatz für den der Kommission entstandenen Schaden verlangt.

2 Der Vertrag wurde am 13. August 1991 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit TVR und einer englischen Universität, der Brunel University (im Folgenden: Brunel), im Rahmen finanzieller Unterstützung auf der Grundlage des mit der Entscheidung 88/418/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 (ABl. L 206, S. 29) angenommenen Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Gemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen für die Jahre 1988 bis 1992 geschlossen.

3 Gegenstand dieses Vertrages, der für eine Laufzeit von 36 Monaten ab 1. September 1991 geschlossen wurde, war die Durchführung einer Studie von Messsystemen und -instrumenten für Erzeugnisse aus Verbundwerkstoffen, die im Präzisionswickelverfahren hergestellt werden. Die Studie sollte es ermöglichen, der mit diesem Herstellungsverfahren verbundenen erheblichen Verschwendung von Material und Arbeitskraft abzuhelfen.

4 In dem Vertrag wird TVR zu dessen Koordinator bestimmt. In dieser Eigenschaft trafen TVR spezielle Verpflichtungen; so hatte sie u. a.

- alle Zahlungen der Kommission in Empfang zu nehmen und für die unverzügliche Weiterleitung der den jeweiligen Vertragspartnern zustehenden Beträge zu sorgen (Artikel 4.3 des Vertrages);

- der Kommission jährliche Aufstellungen der Ausgaben und halbjährliche Berichte über den Fortschritt der Arbeiten innerhalb eines Monats nach Ende des jeweiligen Zeitraums sowie die vollständige Zusammenfassung der getätigten Ausgaben und den Schlussbericht über die erzielten Ergebnisse innerhalb von drei bzw. zwei Monaten nach Vollendung, Unterbrechung oder Beendigung der von der Kommission finanzierten Arbeiten zu übermitteln (Artikel 5.1, 5.2 und 6.1 des Vertrages sowie Artikel 6.1 und 36.1 von Anhang II des Vertrages).

5 Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages sieht für den Fall, dass ein Vertragspartner eine seiner vertraglichen Pflichten nicht erfuellt, ohne dass es dafür vernünftige und vertretbare Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art gibt, vor, dass die Kommission den Vertrag auflösen kann, falls nach einer Mahnung durch Einschreiben mit Rückschein die Pflicht nicht binnen eines Monats erfuellt wird.

6 Nach Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II kann die Kommission, wenn Artikel 8.2 Buchstabe d zur Anwendung kommt, verlangen, dass die von ihr als Zuschuss gezahlten Beträge ganz oder teilweise erstattet werden; dabei hat sie in fairer und angemessener Weise Art und Ergebnisse der geleisteten Arbeiten sowie deren Nutzen für sie zu berücksichtigen.

7 Nach Artikel 8.4 Absatz 2 von Anhang II können ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die gezahlten Beträge erhielt, Zinsen in Höhe des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in ECU abgewickelten Operationen angewandten Satzes, der am ersten Werktag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zuzüglich 2 % verlangt werden.

8 Nach Artikel 12 von Anhang II des Vertrages ist der Gerichtshof für die Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Vertrag betreffen; dieser unterliegt nach seinem Artikel 11 italienischem Recht.

9 Am 20. September 1991 zahlte die Kommission an TVR einen Vorschuss in Höhe von 230 000 ECU für die zu erbringenden Leistungen. Davon waren 65 000 ECU für TVR bestimmt und 165 000 ECU für Brunel.

10 Am 25. März 1993 teilte TVR der Kommission unter Anerkennung ihrer Verantwortung für die Überweisung des Betrages von 165 000 ECU an Brunel mit, dass infolge einer Reihe von Missverständnissen Zweifel bestuenden, ob dieser Betrag an Brunel überwiesen worden sei; sie verpflichtete sich für den Fall, dass die Überweisung noch nicht erfolgt sein sollte, dies so schnell wie möglich nachzuholen.

11 Mit Schreiben vom 15. April 1993 ermahnte die Kommission TVR, ihr Kopien von Belegen für die ordnungsgemäße Ausführung der Überweisung vorzulegen. Sie fügte hinzu, wenn keine Belege vorgelegt würden, werde sie den Vertrag auflösen und von TVR die Erstattung des Vorschusses von 230 000 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen.

12 Mit zwei Schreiben vom 31. Januar 1994 teilte die Kommission TVR mit, da sie die angeforderten Belege nicht erhalten habe, löse sie den Vertrag auf und verlange die Erstattung von 165 000 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen. Da sie zudem die von TVR in den Aufstellungen der Ausgaben für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 26. Mai 1993 angegebenen Kosten für überhöht hielt, verlangte sie von TVR die Übersendung der zur Prüfung ihrer Richtigkeit erforderlichen Unterlagen; andernfalls müsse TVR der Kommission den Vorschuss von 65 000 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen erstatten.

13 Gleichzeitig löste die Kommission auch den Vertrag mit Brunel auf, da diese allein nicht in der Lage sei, das finanzierte Projekt technisch durchzuführen.

14 Im Juli 1994 verlangte die Kommission, die die von TVR in ihren Aufstellungen angegebenen Kosten nur teilweise akzeptierte, von ihr die Erstattung von 46 307 ECU; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag von 65 000 ECU und der Hälfte der akzeptierten Kosten, da die Kommission die berücksichtigungsfähigen Kosten gemäß Artikel 3.2 des Vertrages zu 50 % übernahm.

15 Im September 1994 erhielt die Kommission einen Prüfungsbericht für den Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992, den die Gesellschaft Reconta Ernst & Young auf ihren Wunsch erstellt hatte. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass es für die Überweisung des Betrages von 165 000 ECU an Brunel keine Beweise gebe und dass die von TVR in Rechnung gestellten Arbeitskosten unter den tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten.

16 Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 verlangte die Kommission von TVR die Erstattung des für Brunel bestimmten, dort aber nicht eingegangenen Betrages von 165 000 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen sowie des Betrages von 46 307 ECU, um den der an TVR gezahlte Beitrag die akzeptierten Kosten übersteigt.

17 TVR erstattete keinen dieser Beträge.

Zur Zulässigkeit

18 TVR hält den Antrag der Kommission für unzulässig. Da diese vom Gerichtshof nicht ausdrücklich verlangt habe, zunächst über die Auflösung des Vertrages zu entscheiden, könne sie nicht in den Genuss der Restitutionswirkungen gemäß Artikel 1458 des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) kommen, zumal TVR die von der Kommission vorgenommene Auflösung des Vertrages nicht anerkannt habe.

19 Die Kommission trägt vor, die Forderung nach Erstattung der von TVR zu Unrecht einbehaltenen Beträge beruhe darauf, dass sie den Vertrag gemäß Artikel 8.2 Buchstabe d seines Anhangs II aufgelöst habe. Da der Vertrag gemäß dieser Bestimmung aufgelöst worden sei, enthielten die Anträge auf Erstattung des Zuschusses und auf Ersatz des Schadens stillschweigend den Antrag auf Feststellung, dass der Vertrag tatsächlich aufgelöst worden sei.

20 Ist gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, dass die Vertragspartner den Vertrag bei Nichterfuellung einer vertraglichen Pflicht einseitig auflösen können, so kann jede Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls ein Urteil erwirken, mit dem festgestellt wird, dass die Auflösung zwangsweise erfolgt ist (vgl. dazu Urteile der Corte suprema di cassazione [italienischer Kassationshof] vom 12. Dezember 1979, Nr. 6489, Mass. Foro it. 1979, S. 1309, und vom 5. April 1990, Nr. 2802, Mass. Foro it. 1990, S. 406).

21 Ferner erkennt die Corte suprema di cassazione an, dass ein nicht zum Ausdruck gebrachter Antrag als stillschweigend gestellt und faktisch in einer Klage enthalten betrachtet werden kann, wenn er mit dem Gegenstand und der Grundlage der Klage zwangsläufig verbunden ist (vgl. u. a. Urteil der Corte suprema di cassazione vom 14. Juni 1991, Nr. 6727, Mass. Foro it. 1991, S. 582).

22 Im vorliegenden Fall führt die Kommission in ihrer Klageschrift aus, sie habe sich auf die Auflösungsklausel in Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages berufen, weil TVR den Vertrag nicht erfuellt habe, und infolgedessen habe sie von TVR die nötigen Unterlagen verlangt, um zu ermitteln, welche aufgrund des Vertrages erhaltenen Beträge dieses Unternehmen erstatten müsse. Anschließend habe sie von TVR verlangt, ihr die zur Durchführung des Vertrages gezahlten Vorschüsse mit Ausnahme des Betrages zu erstatten, der auf den von ihr akzeptierten Teil der Kosten von TVR entfalle. Auf dieser Grundlage verlangt die Kommission vom Gerichtshof u. a., TVR in Anwendung von Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages zu verurteilen, ihr die erhaltenen Zuschüsse teilweise zu erstatten.

23 Da sich die Kommission auf die Restitutionswirkungen von Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages beruft, weil dieser nach Durchführung des in Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II vorgesehenen Verfahrens aufgelöst worden sei, setzt ihr Antrag zwangsläufig die Feststellung des Gerichtshofes voraus, dass die Auflösung tatsächlich eingetreten ist.

24 Folglich ist davon auszugehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall stillschweigend die Feststellung beantragt hat, dass die Auflösung in Anwendung des genannten Auflösungsverfahrens zwangsweise erfolgt ist.

25 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Auflösung des Vertrages

26 Die Kommission trägt vor, sie habe den Vertrag zwangsweise aufgelöst, weil TVR, die einen Vorschuss von 230 000 ECU erhalten habe, von denen 165 000 ECU für Brunel bestimmt gewesen seien, den letztgenannten Betrag nie an Brunel weitergeleitet und damit gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 4.3 des Vertrages verstoßen habe. Sie habe TVR zunächst mit Einschreiben vom 15. April 1993 förmlich ermahnt, die Überweisung an Brunel vorzunehmen, und dann, da TVR untätig geblieben sei, den Vertrag mit Einschreiben vom 31. Januar 1994 aufgelöst. In ihrer Erwiderung macht die Kommission sogar geltend, da TVR ihre Verpflichtung nicht binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens vom 15. April 1993 erfuellt habe, sei der Vertrag nach Ablauf dieser Frist von Rechts wegen aufgelöst worden. Mit dem Schreiben vom 31. Januar 1994 sei die Auflösung des Vertrages deshalb nur bestätigt worden.

27 TVR ist der Ansicht, weder für die Übersendung des Mahnschreibens vom 15. April 1993 noch für die im Schreiben vom 31. Januar 1994 enthaltene Auflösungserklärung hätten die erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen. Der Gesamtbetrag von 230 000 ECU sei von der Kommission an die von TVR angegebene Bank überwiesen worden. Diese Bank habe 65 000 ECU einem von TVR eröffneten Devisenkonto gutgeschrieben und 165 000 ECU zur Überweisung an Brunel zurückbehalten. Dort sei dieser Betrag jedoch nie eingegangen. Da die Bank die 165 000 ECU zurückbehalten habe, ohne sie den Konten von TVR gutzuschreiben, könne TVR nicht zur Erstattung dieses Betrages verurteilt werden, über den sie nie verfügt habe.

28 Mit der Überweisung des Betrages von 230 000 ECU an die von TVR angegebene Bank ist die Kommission ihrer Zahlungspflicht gegenüber TVR ordnungsgemäß nachgekommen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen diesen beiden Parteien ist deshalb davon auszugehen, dass TVR den genannten Betrag erhalten hat.

29 Nach Artikel 4.3 des Vertrages war TVR verpflichtet, den Brunel vertraglich zustehenden Betrag unverzüglich an diese zu überweisen.

30 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der an Brunel zu überweisende Betrag nie beim Empfänger angekommen ist.

31 Somit hat TVR ihre - nach der Systematik des Vertrages wesentliche - Pflicht aus Artikel 4.3 des Vertrages verletzt.

32 Selbst wenn die Nichterfuellung dieser Pflicht im Rahmen der Beziehungen zwischen TVR und der von ihr mit der Überweisung beauftragten Bank letzterer zuzurechnen sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und TVR, in deren Rahmen dieses Unternehmen gegenüber der Kommission verpflichtet war, den Betrag von 165 000 ECU an Brunel zu überweisen. Sollte nämlich ein Fehler der Bank die Ursache dafür sein, dass der Betrag nicht überwiesen wurde, so könnte dies die Verantwortung von TVR gegenüber der Kommission nicht ausschließen.

33 Die materiellen Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrages waren somit entgegen der Auffassung von TVR in jedem Fall erfuellt.

34 Daher ist festzustellen, dass der Vertrag spätestens mit Eingang des Schreibens der Kommission vom 31. Januar 1994 bei TVR aufgelöst wurde.

Zur Erstattung des Vorschusses

35 Nach Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages kann die Kommission, wenn sie den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung des Vertragspartners auflöst, verlangen, dass die von ihr als Zuschuss gezahlten Beträge ganz oder teilweise erstattet werden; dabei hat sie in fairer und angemessener Weise Art und Ergebnisse der geleisteten Arbeiten sowie deren Nutzen für sie zu berücksichtigen.

36 Der Betrag von 165 000 ECU, den TVR als Vorschuss für die von Brunel zu leistenden Arbeiten an diese hätte überweisen müssen, wird von der Kommission in voller Höhe zurückverlangt.

37 Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere in den Randnummern 30 bis 34, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben.

38 Zum Antrag auf Erstattung des Betrages von 46 307 ECU vertritt die Kommission die Ansicht, nach den wissenschaftlichen Berichten, den Aufstellungen der Ausgaben und den übrigen Angaben von TVR beliefen sich die dieser entstandenen und von der Kommission zu tragenden Ausgaben auf 18 693 ECU. Da sie der Beklagten einen Vorschuss von 65 000 ECU gezahlt habe, müsse diese ihr einen Betrag von 46 307 ECU erstatten.

39 TVR beantragt, dieses Begehren zurückzuweisen, da der von der Kommission gezahlte Vorschuss von 65 000 ECU in vollem Umfang zur Durchführung des Vertrages verwendet worden sei. Die Gesellschaft Reconta Ernst & Young habe in ihrem Prüfungsbericht festgestellt, dass die von TVR abgerechneten Arbeitszeiten der geleisteten Arbeit und deren tatsächlichen Kosten voll und ganz entsprächen. Nach diesem Bericht seien die Stundenlöhne sogar zu niedrig angesetzt worden, da sie anhand des für 1991 geltenden Satzes berechnet worden seien und nicht anhand des Satzes im Jahr 1992, in dem die Arbeiten durchgeführt worden seien.

40 Der von TVR angeführte Prüfungsbericht ist für den vorliegenden Fall jedenfalls unerheblich. Er bezieht sich nämlich nur auf die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992, während die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 26. Mai 1993 betrifft.

41 In Bezug auf die von der Kommission nicht akzeptierten Kosten für den letztgenannten Zeitraum hat TVR dem Gerichtshof keine Beweise geliefert, die die Behauptungen der Kommission in Frage stellen könnten. Insbesondere hat dieses Unternehmen kein Schriftstück zu den Akten gegeben, in dem die entstandenen Kosten anhand der geleisteten Arbeiten und des Lastenhefts im Einzelnen aufgeführt sind. TVR hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine zusammenfassende Berechnung der Kosten für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 26. Mai 1993 zu den Akten zu geben.

42 Da die von der Beklagten vorgelegten Beweise unzulänglich sind, ist dem Antrag auf Erstattung von 46 307 ECU stattzugeben.

Zu den Zinsen

43 Die Kommission beantragt ferner, TVR zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen für die Beträge von 165 000 ECU und 46 307 ECU ab 21. Dezember 1991 zu verurteilen.

44 TVR hat hierzu nicht Stellung genommen.

45 Nach Artikel 8.4 Absatz 2 von Anhang II des Vertrages muss bei dessen Auflösung durch die Kommission die säumige Partei nicht nur die Beträge erstatten, die sie von der Kommission als Vorschuss erhalten hat, sondern ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts auch die vertraglich vereinbarten Zinsen für diese Beträge entrichten. Für die Höhe der Zinsen gilt der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in ECU abgewickelten Operationen angewandte Satz, der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlicht wird, zuzüglich 2 %.

46 Da TVR verpflichtet ist, der Kommission den von ihr als Hauptforderung verlangten Betrag von insgesamt 211 307 ECU zu erstatten, hat sie ihr als Nebenpflicht auch die vertraglich vereinbarten Zinsen für diesen Betrag ab 21. Dezember 1991 zu zahlen, dem Tag, an dem sie unstreitig den Vorschuss von 230 000 ECU erhalten hatte.

Zum Ersatz des Schadens

47 Unter Berufung auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt die Kommission außerdem, TVR zu verurteilen, ihr 20 000 ECU zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die Nichterfuellung des Vertrages entstanden sei.

48 Hierzu führt sie aus, erstens hätten einige ihrer Beamten viele Stunden damit verbracht, die Tätigkeit der Beklagten zu kontrollieren und bei ihr die vertraglich vorgesehenen regelmäßigen Berichte anzumahnen. Zweitens habe die Kommission die Dienste einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen müssen, um die Arbeit von TVR buchhalterisch zu überprüfen. Drittens sei sie nicht in den Genuss der in Artikel 19 von Anhang II des Vertrages vorgesehenen Vorteile gekommen und habe damit keinen Nutzen aus den Erkenntnissen, die dank der von ihr finanzierten Forschungen gewonnen worden seien, oder den bei dieser Gelegenheit erworbenen Patenten ziehen können. Viertens habe sie durch den Abschluss eines Vertrages mit einer Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, einen Glaubwürdigkeitsverlust gegenüber allen Personen erlitten, die potenziell an einem Vertragsschluss mit ihr interessiert seien.

49 TVR wendet ein, dass der von der Kommission behauptete Schaden nicht dargetan sei.

50 Nach Artikel 11 des Vertrages unterliegt dieser italienischem Recht.

51 Selbst wenn man unterstellt, dass Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der einem Vertragspartner das Recht einräumt, von der säumigen Partei den Ersatz seines Schadens zu verlangen, nur für den Fall einer gerichtlichen Auflösung des Vertrages gilt, ändert dies nichts daran, dass nach Artikel 1218 des Zivilgesetzbuchs der Schuldner, der die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfuellung darauf beruht, dass die Erbringung der Leistung aus einem ihm nicht zuzurechnenden Grund unmöglich war.

52 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission das Vorliegen des von ihr behaupteten Schadens nachgewiesen hat.

53 Zu den Kosten, die durch den zusätzlichen Aufwand der Beamten der Kommission bei der Durchführung des Vertrages entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass die Kommission nach Artikel 4.3 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II die Möglichkeit hatte, rechtzeitig die Konsequenzen aus der Nichterfuellung der von ihrem Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen zu ziehen und die vertragliche Beziehung vorzeitig und einseitig zu beenden (in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 53).

54 Da die Kommission die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch TVR während eines bestimmten, im vorliegenden Fall recht langen Zeitraums hingenommen hat, bevor sie den Vertrag auflöste, stellen die zusätzlichen Kosten für die Durchführung des Vertrages in diesem Zeitraum keinen TVR zuzurechnenden Schaden dar.

55 Zum angeblichen Schaden aufgrund der Gebühren der Wirtschaftsprüfer geht aus den Akten hervor, dass die Kommission für die Zeit von September 1991 bis August 1992, auf die sich die Prüfung bezieht, schon vor Erhalt des Prüfungsberichts bereit war, fast alle von TVR verbuchten Ausgaben anzuerkennen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Kommission TVR mehrere Monate vor der Vergabe des Prüfungsauftrags an die Gesellschaft Reconta Ernst & Young mitgeteilt hatte, dass ihre berichtigte Abrechnung der im genannten Zeitraum entstandenen Kosten in technischer Hinsicht akzeptabel erscheine. Unter diesen Umständen können die Gebühren der Wirtschaftsprüfer keinesfalls TVR zugerechnet werden.

56 Für die übrigen von der Kommission geltend gemachten Schäden gibt es keine genauen und überzeugenden Nachweise.

57 Der Schadensersatzantrag der Kommission ist daher zurückzuweisen.

58 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR für 1 ECU zu ersetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da TVR mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 211 307 EUR zuzüglich Zinsen zum vertraglich vereinbarten Satz ab 21. Dezember 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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