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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: C-404/01 P (R)
Rechtsgebiete: EG, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern


Vorschriften:

EG Art. 225
EG Art. 288 Abs. 2
EG-Satzung Art. 51
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art.11
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 21 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 21 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Allein das Gericht ist für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 57 )

2. Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht darin, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, hat ihn nachzuweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit zu bestehen braucht, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, bleibt der Rechtsmittelführer doch gleichwohl verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 61-63 )

3. Wenn eine Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung erlassen wird, die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, stellt der daraus für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwachsende Schaden eine Auswirkung dar, die mit einer derartigen Entscheidung untrennbar verbunden ist. Für die Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu dem Zweck, zu verhindern, dass der die Aussetzung beantragenden Partei ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht, kann sich diese nicht ausschließlich auf die Auswirkungen berufen, die mit einer Einführung eines solchen Zolles untrennbar verbunden sind, sondern sie muss einen für sie speziellen Schaden geltend machen. Dieselben Grundsätze sind in der umgekehrten Situation anzuwenden, also wenn Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, keinen Antidumpingzoll einzuführen, die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen darzulegen beabsichtigen.

( vgl. Randnrn. 66-67 )

4. Die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, kann selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der die Irreparabilität eines solchen Schadens darzutun vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit, später im Rahmen einer Schadensersatzklage, die nach einer eventuellen Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, nämlich zwangsläufig ungewiss. Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist es nicht, eine derartige Schadensersatzklage zu ersetzen, um diese Ungewissheit auszumerzen. Ihr Zweck besteht allein darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, zu gewährleisten.

( vgl. Randnrn. 71-73 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Euroalliages und andere. - Rechtssache C-404/01 P (R).

Parteien:

In der Rechtssache C-404/01 P(R)

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

TNC Kazchrome mit Sitz in Almaty (Kasachstan)

und

Alloy 2000 SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: J. E. Flynn, Barrister, sowie J. Magnin und S. Mills, Solicitors,

Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-0000) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Péchiney électrométallurgie mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

Vargön Alloys AB mit Sitz in Vargön (Schweden),

und

Ferroatlántica SL mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozeßbevollmächtigte: D. Voillemot und O. Prost, avocats,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts: F. G. Jacobs,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u.a./Kommission, Slg. 2001, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser beschlossen hat, dass die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einer Registrierung ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen werden.

2 Euroalliages, Péchiney électrométallurgie, die Vargön Alloys AB und die Ferroatlántica SL (im Folgenden: Euroalliages u. a.) haben mit Schriftsatz, der am 15. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ihre schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben.

3 Mit Schriftsatz, der am 19. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, in diesem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge vom Euroalliages u. a. zugelassen zu werden.

4 Gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung ist es als Streithelfer zugelassen worden.

5 Mit Schriftsatz, der am 6. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben TNC Kazchrome (im Folgenden: Kazchrome) und die Alloy 2000 SA (im Folgenden: Alloy 2000) beantragt, in diesem Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

6 Da die Argumente, die Kazchrome und Alloy 2000 zur Begründung ihres Streithilfeantrags vortragen, dem ersten Anschein nach ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsmittelverfahrens erkennen lassen, sind sie als Streithelferinnen zugelassen worden, was ihnen von der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. November 2001 mitgeteilt worden ist.

7 Das Königreich Spanien sowie Kazchrome und Alloy 2000 haben ihre schriftlichen Erklärungen am 15. November 2001 abgegeben.

8 Die Kommission beantragt,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

- den Antrag auf einstweilige Anordnungen von Euroalliages u. a. in der Rechtssache T-132/01 R zurückzuweisen und

- Euroalliages u. a. die Kosten dieses Rechtsmittels sowie des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und des Antrags auf Änderung dieses Beschlusses aufzuerlegen.

9 Kazchrome und Alloy 2000 beantragen,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

- den Antrag auf einstweiligen Anordnungen von Euroalliages u. a. zurückzuweisen,

- Euroalliages u. a. die durch die Streithilfe von Kazchrome und Alloy 2000 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

10 Euroalliages u. a. beantragen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen,

- in jedem Fall allen ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,

- der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Rechtssache T-132/01 R aufzuerlegen.

11 Das Königreich Spanien beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Da die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel erforderlich sind, besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

13 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung), der die Überschrift Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung" trägt, bestimmt in Absatz 2 Unterabsatz 1:

Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft."

14 Artikel 21 dieser Verordnung mit der Überschrift Gemeinschaftsinteresse" bestimmt in Absatz 1:

Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewandt werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt."

Sachverhalt und Verfahren

15 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in mehreren Ländern zum einen durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien (ABl. L 302, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates vom 17. März 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China (ABl. L 77, S. 48) eingeführt wurden.

16 Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen durch die Kommission beantragte Euroalliages, ein Verbindungsausschuss für die Eisenlegierungsindustrie, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Brasilien, China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela. Die Kommission veröffentlichte darauf eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, C 382, S. 9) und leitete die Untersuchung ein.

17 Am 21. Februar 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/230/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36, im Folgenden: streitiger Beschluss).

18 In dem streitigen Beschluss wird dargelegt, dass die Überprüfung die Kommission zu dem Schluss habe gelangen lassen, dass bei den Ferrosiliciumeinfuhren aus China, Kasachstan, Russland und der Ukraine das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wenn die Maßnahmen auslaufen. Der Erwägungsgrund 129 des streitigen Beschlusses lautet wie folgt:

Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist."

19 Die Kommission prüfte sodann, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge. Im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte sie mehrere Gesichtspunkte, nämlich erstens, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen zu ziehen, die seit 1987 galten (Erwägungsgrund 151 des streitigen Beschlusses), und zweitens, dass die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft die negativen Auswirkungen der Maßnahmen in Form zusätzlicher Kosten zu tragen hatten (Erwägungsgrund 152 des streitigen Beschlusses).

20 In den Erwägungsgründen 153 und 154 des streitigen Beschlusses kam sie zu den folgenden Schlussfolgerungen:

(153) Obwohl sich die exakten Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilen lassen und angesichts der bisherigen Erfahrung nicht sicher ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen greifbaren Nutzen zieht, wird der Schluss gezogen, dass die Stahlindustrie lange die kumulierten negativen Auswirkungen der Maßnahmen hinnehmen musste und diese durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungebührlich verlängert würden.

(154) Daher konnte die Kommission nach einer Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf alle auf dem Spiel stehenden Interessen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig den Schluss ziehen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Maßnahmen sollten deshalb außer Kraft treten."

21 Aus diesen Gründen wird im verfügenden Teil des streitigen Beschlusses das Antidumpingverfahren eingestellt und damit das Außerkrafttreten der Maßnahmen hinsichtlich der überprüften Einfuhren angeordnet.

22 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Euroalliages u. a. nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung des einzigen Artikels des streitigen Beschlusses erhoben.

23 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie ferner beantragt, den Vollzug des streitigen Beschlusses auszusetzen, soweit diese das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einstellt, und der Kommission aufzugeben, die durch die Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 auferlegten Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern zu verlangen, eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle zu hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren zu lassen, oder äußerst hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von diesen Einführern zu verlangen, ihre Einfuhren registrieren zu lassen.

Der angefochtene Beschluss

24 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts angeordnet, dass die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einer Registrierung ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen werden.

25 Hinsichtlich des Fumus boni juris war der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass einige der Rügen prima facie nicht unbegründet erschienen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses entstehen ließen. Diese Rügen bestehen zum einen darin, dass die Kommission Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt haben soll, dass sie Informationen verwertet habe, die die Verwender vorgebracht hätten, nachdem die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Maßnahmen gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei, und zum anderen in einer angeblichen Verletzung des Artikels 6 Absatz 6 der Grundverordnung durch die Ablehnung der Kommission, eine Zusammenkunft abzuhalten, in der Euroalliages u. a. die Auffassungen der Verwender mit ihrer Auffassung hätten konfrontieren und womöglich hätten widerlegen können.

26 Hinsichtlich der Voraussetzung der Dringlichkeit war der Richter der einstweiligen Anordnung zum einen der Auffassung, dass glaubhaft gemacht sei, dass Péchiney électrométallurgie, der Vargön Alloys AB und der Ferroatlántica SL ohne einstweilige Anordnungen ein schwerer Schaden entstehen würde. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stützte er sich auf die folgenden Erwägungen:

63 In dem Erwägungsgrund 129 des streitigen Beschlusses kommt die Kommission nämlich zu dem Schluss, dass sich im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ,verschlechtern würde. Sie weist insoweit darauf hin, dass, ,[a]uch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist,... ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich [ist].

64 Zwar qualifiziert die Kommission die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich im Fall des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen erleiden wird, nicht als schwer. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung indessen ist unter dem Begriff der ,Schädigung insbesondere zu verstehen, ,dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird. In diesem Zusammenhang kann das Adverb ,bedeutend nur als Synonym von ,schwer verstanden werden. Im vorliegenden Fall ist die Schwere der Schädigung somit als durch die Kommission in dem streitigen Beschluss eingeräumt anzusehen. Diese Auslegung wird dadurch bestärkt, dass die Kommission weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der Anhörung bestritten hat, dass die Schädigung, die die Antragstellerinnen wahrscheinlich durch das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen erleiden würde, schwer sein würde."

27 Zum anderen war der Richter der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Irreparabilität des Schadens, die die Antragstellerinnen behaupteten, der Ansicht, dass feststehe, dass ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden könne, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich sei. Er stellte fest, dass es Péchiney électrométallurgie, der Vargön Alloys AB und der Ferroatlántica SL im vorliegenden Fall nicht gelungen sei, darzutun, dass ihre finanzielle Lebensfähigkeit derart angeschlagen sei, dass Rationalisierungsmaßnahmen nicht ausreichen würden, um ihnen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Ferrosiliciumherstellung bis zum Erlass des abschließenden Urteils zur Hauptsache zu ermöglichen. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stützte er sich insbesondere auf den Umstand, dass jedes dieser Unternehmen Teil eines bedeutenden Konzerns sei und dass ihre Umsätze für Ferrosiliciumverkäufe durchschnittlich 15 % des Gesamtumsatzes dieser Konzerne ausmachten.

28 Er meinte jedoch, dass die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, und führte dazu Folgendes aus:

71 Zunächst räumt die Kommission in dem streitigen Beschluss ein, dass hinsichtlich der zu prüfenden Einfuhren die Gefahr besteht, dass die Antragstellerinnen im Fall des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen einen schweren Schaden erleiden würden.

72 Sodann ist hervorzuheben, dass das wahrscheinliche Wiederauftreten der Schädigung im Fall des Auslaufens der Maßnahmen in Verbindung mit der Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping anhält oder erneut auftritt, auf die die Kommission in dem streitigen Beschluss in Bezug auf die fraglichen Einfuhren schließt, diese Entscheidung insofern charakterisieren, als solche Wirkungen nicht jede Entscheidung hat, mit der eine Überprüfung von auslaufenden Antidumpingmaßnahmen abgeschlossen wird. Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung kann eine Entscheidung zum Abschluss einer Überprüfung schon durch die Feststellung gerechtfertigt sein, dass bei einem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen das Dumping oder die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

73 Schließlich könnte der von den Antragstellerinnen erlittene Schaden nicht schlicht dadurch beseitigt werden, dass die Kommission ein Urteil durchführt, das den streitigen Beschluss aufhebt. Es bliebe den Antragstellerinnen also nur der Weg der Schadensersatzklage, um Ersatz ihres Schadens nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG zu erlangen.

74 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 288 Absatz 2 EG kumulativ an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig; es ist ein Schaden entstanden; zwischen dem betreffenden Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 95). Zur ersten dieser drei Voraussetzungen ist näher ausgeführt worden, dass, wenn Einzelnen Schäden entstehen, das dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen muss, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Hier müssten also die Antragstellerinnen nachweisen, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 bis 43). Angesichts des weiten Ermessens, das der Kommission im vorliegenden Fall insbesondere bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holding/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292), erwiese sich der spätere Ersatz des Schadens als zumindest ungewiss.

75 Aus dem Vorstehenden (Randnrn. 71 bis 74) ergibt sich, dass die Antragstellerinnen Gefahr laufen, einen schweren Schaden zu erleiden, von dem nicht feststeht, dass er später ersetzt würde. Angesichts einer solchen Lage führt die so festgestellte Ungewissheit zu dem Schluss, dass der Schaden auch nicht wieder gutzumachen wäre."

29 Nachdem der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Schluss gekommen war, dass Dringlichkeit vorliege, hielt er es schließlich für erforderlich, eine Abwägung der in Rede stehenden Interessen vorzunehmen. Hierzu machte er folgende Ausführungen:

78 Insoweit sind einerseits die Interessen der Antragstellerinnen, eine der beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlangen, und andererseits das Interesse der Einführer, der Ausführer und der Verwender an der Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses abzuwägen. Die Kommission führt dazu näher aus, dass der Erlass einer der einstweiligen Anordnungen die Ferrosiliciumeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern hemmen könnte.

79 Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Aussetzung des Vollzugs den Interessen der Einführer, der Ausführer und der Verwender nicht Rechnung tragen und die mit dem streitigen Beschluss angestrebte Wirkung zunichte machen würde. Eine Registrierung der Einfuhren in Verbindung mit dem Erfordernis, dass die Einführer eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, könnte die Einfuhren ebenfalls empfindlich hemmen und daher eine irreversible Lage entstehen lassen.

80 Um also sowohl die Entstehung einer irreversiblen Lage als auch das Auftreten eines Schadens bei den Antragstellerinnen zu begrenzen, sind die Wirkungen der einstweiligen Anordnung auf das zu beschränken, was für die Wahrung der Interessen Letzterer bis zum Erlass eines Urteils zur Hauptsache absolut notwendig ist.

81 Äußerst hilfsweise beantragen die Antragstellerinnen, die Ferrosiliciumeinfuhren einem Registrierungsverfahren ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer zu unterwerfen. Schon die Verpflichtung, eine Registrierung der Einfuhren vornehmen zu lassen, trüge dazu bei, hinsichtlich der Dumpingpraktiken auf dem Markt eine gewisse Disziplin einzuführen.

82 In der Anhörung hat die Kommission eingewandt, dass die Registrierung der Einfuhren zu gleichen Wirkungen wie Antidumpingmaßnahmen führen würde. Sie hat vorgetragen, dass eine Aufhebung des streitigen Beschlusses zur Folge hätte, dass die Beträge der ursprünglichen Antidumpinggrundzölle bei den Einführern auf die registrierten Einfuhren erhoben würden, selbst wenn die eingeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand von Dumpingpraktiken gewesen wären.

83 Nach Artikel 233 EG muss das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen. Insoweit ist im Urteil Industrie des poudres sphériques (Randnrn. 87 bis 95) festgestellt worden, dass Artikel 233 EG der Kommission die Entscheidung überlässt, das Verfahren wieder aufzunehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen zu stützen, die von der vom Gericht festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen waren, oder eine neue Untersuchung für einen anderen Referenzzeitraum durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der Grundverordnung eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-188/99, Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 28).

84 Außerdem ist festgestellt worden, dass der Grundsatz, dass Informationen für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden, auch für die Untersuchungen zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen gilt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für den Fall anerkannt worden, dass Daten für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum neue Entwicklungen anzeigen, die die Einführung oder Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 88, und Euroalliages/Kommission, Randnrn. 70 bis 77).

85 Daher kann die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine zu nach den Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 festgelegten Sätzen nicht als die einzig mögliche Maßnahme zur Durchführung eines Urteils des Gerichts angesehen werden, mit dem der streitige Beschluss aufgehoben würde. Die von der Kommission behauptete Folge ist also nicht unvermeidbar und kann daher nicht durchgreifen."

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Beteiligten

30 Euroalliages u. a. und das Königreich Spanien machen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt geltend. Sie weisen zunächst darauf hin, dass das Rechtsmittel auf der Grundlage von Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes und nicht gemäß Artikel 50 dieser Satzung, der hier einschlägig sei, eingelegt worden sei. Euroalliages u. a. tragen sodann vor, dass die Kommission, die nicht dartue, dass das Rechtsmittel ihr einen Vorteil bringen könnte, kein Rechtsschutzinteresse habe. Schließlich machen Euroalliages u. a. und das Königreich Spanien geltend, dass die verschiedenen Rechtsmittelgründe unzulässig seien, da sie neues Vorbringen darstellten oder die Tatsachenwürdigung des Richters der einstweiligen Anordnung in Frage stellten.

31 Hinsichtlich der Voraussetzung der Dringlichkeit trägt die Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund vor, dass der Richter der einstweiligen Anordnung Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung verkannt habe, indem er in Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Qualifizierung bedeutend" nur als Synonym von schwer" verstanden werden könne.

32 Mit ihrem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund stellt die Kommission die Erwägungen des Richters der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 72 bis 74 des angefochtenen Beschlusses in Frage, denen zufolge die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt war. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass der Schaden, da er rein finanzieller Natur sei, nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden könne. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe die Rechtsprechung zu den Bedingungen verkannt, unter denen ein rein finanzieller Schaden ausnahmsweise als ein nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden könne.

33 Im Hinblick auf die Charakterisierung der Irreparabilität eines Schadens hält die Kommission den in Randnummer 72 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Umstand, dass der streitige Beschluss auf die Tatsache gegründet ist, dass die Voraussetzung des Interesses der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht erfuellt sei, für nicht relevant. Die Kommission hebt hervor, dass sie zur Aufrechterhaltung auslaufender Maßnahmen erstens darauf schließen können müsse, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde (Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung), zweitens, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die durch das Dumping verursachte Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde (Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung), und drittens, dass es eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liege, die genannten Maßnahmen aufrechtzuerhalten (Artikel 21 der Grundverordnung). Für die Kommission ist kein Grund ersichtlich, weshalb einer dieser drei Bedingungen im Verhältnis zu den anderen mehr Bedeutung zukommen sollte, da jede von ihnen erfuellt sein müsse, bevor auslaufende Maßnahmen aufrechterhalten werden könnten. Dass nach dem streitigen Beschluss die dritte Bedingung nicht erfuellt sei, könne diese Entscheidung nicht besonders herausheben.

34 Die Kommission trägt vor, dass der Richter der einstweiligen Anordnung dadurch, dass er das allgemeine Anwendungskriterium der Ungewissheit bei einer Entschädigungsforderung für einen Schaden infolge von Handlungen, die in das weite Ermessen der Kommission fielen, bei der Prüfung der Irreparabilität des Schadens angewandt habe, den Grundsatz nicht beachtet habe, dass jeder Antragsteller beweisen müsse, dass er selbst die Voraussetzungen erfuelle, die die einstweiligen Anordnungen rechtfertigten.

35 Kazchrome und Alloy 2000 tragen vor, dass sich ihrer Ansicht nach eine Partei, die einstweilige Anordnungen beantrage, nicht darauf beschränken könne, sich auf die mit dem streitigen Beschluss untrennbar verbundenen Auswirkungen zu berufen. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung zu Anträgen auf einstweilige Anordnungen wegen Aussetzung von Antidumpingzöllen (Beschluss vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R, Extramet/Rat, Slg. 1990, I-431, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 20 bis 23). Nach dieser Rechtsprechung, die auch für einen Beschluss zur Einstellung eines Antidumpingverfahrens gelte, sei es Sache der einstweilige Anordnungen beantragenden Partei, Beweise dafür darzulegen, dass ohne solche Anordnungen ihr Überleben gefährdet oder ihre Marktposition irreversibel beeinträchtigt würde.

36 Hinsichtlich der Schwere des Schadens habe der Richter der einstweiligen Anordnung nicht geprüft, ob Euroalliages u. a. genügend Beweise für einen zu erwartenden schweren Schaden beigebracht hätten, sondern sich ausschließlich auf das abstrakte Argument gestützt, dass die Kommission implizit anerkannt habe, dass für Euroalliages u. a. aufgrund des streitigen Beschlusses ein schwerer Schaden zu erwarten sei. Die Feststellungen der Kommission in dem streitigen Beschluss genügten nicht der Voraussetzung der Schwere des Schadens, die in jedem Antrag auf einstweilige Anordnung darzulegen sei.

37 Hinsichtlich der Irreparabilität des Schadens sind Kazchrome und Alloy 2000 der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung stehe, wonach sich das Tätigwerden des Richters der einstweiligen Anordnung auf die Klärung der Frage beschränke, ob ein finanzieller Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden könnte, und nicht auf eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage gerichtet sei, die im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ein kaum durchführbares Unterfangen wäre.

38 Nach Ansicht von Euroalliages u. a. und des Königreichs Spanien stellt der erste Rechtsmittelgrund der Kommission hinsichtlich der Schwere des Schadens ein neues Vorbringen dar und ist daher unzulässig, denn die Kommission habe die Schwere des Schadens im ersten Rechtszug nicht bestritten. Zur Begründetheit tragen sie vor, dass ein im Sinne der Grundverordnung bedeutender" Schaden im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes schwer" sein könne, wenn er in einem besonderen Zusammenhang stehe. Aus Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass der Richter der einstweiligen Anordnung gerade unter Hinweis auf den Zusammenhang des vorliegenden Sachverhalts zu einer solchen Schlussfolgerung gelangt sei.

39 Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund der Kommission hinsichtlich der Irreparabilität des Schadens machen Euroalliages u. a. geltend, sie seien unzulässig, da die Kommission den unsicheren Ausgang und die Länge eines Schadensersatzprozesses im ersten Rechtszug nicht bestritten habe.

40 Zur Begründetheit tragen Euroalliages u. a. und das Königreich Spanien vor, dass der Richter der einstweiligen Anordnung eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles vorgenommen habe. Im Übrigen erlaube die Ungewissheit des Schadensersatzes, die im Hinblick auf die in Randnummer 74 des angefochtenen Beschlusses zitierte Rechtsprechung feststehe, die Schlussfolgerung, dass der Schaden im Sinne der Rechtsprechung zu den Bedingungen, unter denen ein rein finanzieller Schaden ausnahmsweise als nicht wieder gutzumachender Schaden anzusehen sei, schwer wieder gutzumachen" sei.

41 Hinsichtlich der Interessenabwägung, die der Richter der einstweiligen Anordnung vorgenommen habe, wirft die Kommission mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes und werfen Kazchrome und Alloy 2000 dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, in den Randnummern 79 bis 82 und 85 des angefochtenen Beschlusses eine unzusammenhängende Begründung gegeben zu haben, indem er angenommen habe, dass die Registrierung der Einfuhren ohne Sicherheitsleistung keine unumkehrbare Lage schaffen würde, die Registrierung in Verbindung mit einer Sicherheitsleistung indessen schon.

42 Dazu weist die Kommission darauf hin, dass die Sicherheitsleistung nichts an der Unausweichlichkeit" der rückwirkenden Erhebung der Antidumpingzölle ändere, sondern nur deren eventuelle Erhebung erleichtere und sicherstelle. Unabhängig von etwaigen Sicherheitsleistungen laufe der Einführer Gefahr, rückwirkend Antidumpingzölle zahlen zu müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung hätte daher zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass die Auswirkungen der Registrierung der Einfuhren ohne Sicherheitsleistung ebenfalls nicht wieder rückgängig zu machen seien.

43 Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 82 bis 85 des angefochtenen Beschlusses Artikel 7 der Grundverordnung verkannt habe, indem er angenommen habe, dass die Registrierung der Einfuhren nicht die gleichen Auswirkungen wie Antidumpingmaßnahmen haben würde. Nach Ansicht der Kommission ist es unerheblich, dass die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen nicht die einzig mögliche Maßnahme zur Durchführung des Urteils des Gerichts sein mag, mit dem der streitige Beschluss aufgehoben würde. Worauf es ankomme, sei der Umstand, dass die reale Möglichkeit einer rückwirkenden Erhebung bestehe, die Wirtschaftsteilnehmer davon abhalten könne, Einfuhren durchzuführen. Diese Möglichkeit verleihe der Registrierung der Einfuhren den Charakter eines vorläufigen Antidumpingzolls im Sinne von Artikel 7 der Grundverordnung.

44 Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum einen den in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung aufgestellten Grundsatz verkannt habe, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll frühestens 60 Tage nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden dürfe. Wenn man annehme, dass die Mitteilung, die nach Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts am 11. August 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sei, die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens ersetzen könne, sei der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit rechtswidrig, als er auf Einfuhren gerichtet sei, die vor Ablauf der 60-Tage-Frist durchgeführt worden seien, die am 11. August 2001 begonnen habe.

45 Mit dem zweiten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung gegen die Artikel 7 Absatz 7 und 14 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen habe, wonach vorläufige Antidumpingmaßnahmen und Maßnahmen zur Registrierung der Einfuhren nicht länger als neun Monate andauern dürften.

46 Kazchrome und Alloy 2000 fügen hinzu, dass der Richter der einstweiligen Anordnung der Möglichkeit eines Schadens für Euroalliages u. a. zu große Bedeutung beigemessen habe, obwohl es sich um einen ungewissen Schaden handele, indessen den gewissen Schaden, den Kazchrome und Alloy 2000 aufgrund der von ihm angeordneten Registrierung der Einfuhren erleiden würden, nicht berücksichtigt habe, wenngleich Kazchrome u. a. nicht einmal die Möglichkeit hätten, eine Schadensersatzklage zu erheben. Im Übrigen sei die Begründung des Richters der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 83 bis 85 des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft, da er sich, statt die unmittelbaren Auswirkungen der von Euroalliages u. a. beantragten Maßnahme der Registrierung der Einfuhren zu bewerten, auf die möglichen Folgen einer eventuellen Aufhebung des streitigen Beschlusses konzentriert habe.

47 Euroalliages u. a. und das Königreich Spanien machen geltend, dass der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission unzulässig seien, da diese kein rechtliches Argument dafür vorbringe, dass eine Registrierung der Einfuhren ohne Sicherheitsleistung eine irreversible Lage herbeiführen würde, und da sie sich jedenfalls auf die Artikel 7 und 14 der Grundverordnung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht berufen habe.

48 Zur Begründetheit meinen sie, dass die Kommission nicht dargetan habe, inwiefern die Registrierung der Einfuhren ohne Sicherheitsleistung eine unumkehrbare Lage herbeiführen würde. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe den Unterschied, der zwischen einer Registrierung mit Sicherheitsleistung und einer Registrierung ohne Sicherheitsleistung im Hinblick auf ihre jeweiligen Auswirkungen bestehe, in den Randnummern 79 und 81 des angefochtenen Beschlusses erklärt. Der wahre Unterschied zwischen den beiden Systemen bestehe ihrer Ansicht nach darin, dass im ersten Fall der Einführer durch die Hinterlegung der Sicherheit sofort eine finanzielle Anstrengung unternehmen müsse, während im zweiten Fall von ihm keine sofortige finanzielle Anstrengung verlangt werde.

49 Zu einem Verstoß gegen Artikel 7 der Grundverordnung tragen Euroalliages u. a. und das Königreich Spanien vor, dass der Richter der einstweiligen Anordnung zu keiner Zeit die Betrachtungsweise dieses Artikels zugrunde gelegt habe und dass die Prüfung der von ihm angeordneten vorläufigen Maßnahme anhand dieses Artikels darauf hinauslaufe, dem Richter der einstweiligen Anordnung den Ermessensspielraum, über den er beim Erlass der ihm am geeignetsten erscheinenden einstweiligen Anordnungen verfüge, zu entziehen.

50 Im Übrigen wenden sich Euroalliages u. a. gegen die von der Kommission vorgenommene Qualifizierung der Registrierung ohne Sicherheitsleistung als vorläufige Maßnahme im Sinne von Artikel 7 der Grundverordnung, indem sie insbesondere geltend machen, dass die vorläufigen Zölle durch eine Sicherheit gedeckt seien, während dies bei der vom Richter der einstweiligen Anordnung angeordneten Registrierung der Einfuhren nicht der Fall sei. Ferner ist für Euroalliages u. a. Artikel 14 der Grundverordnung nur auf Maßnahmen der Registrierung der Einfuhren mit Sicherheitsleistung anwendbar.

Würdigung

Zulässigkeit

51 Hinsichtlich der Stützung des Rechtsmittels allein auf Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist festzustellen, dass der Umstand, dass in der Rechtsmittelschrift eine Bestimmung dieser Satzung irrtümlich als angebliche Grundlage für das Rechtsmittel angegeben ist, obwohl die Verfahrensordnung die Angabe einer solchen Bestimmung nicht vorschreibt, einen Schreibfehler darstellt. Dieser Fehler, der keine Folge für den späteren Verlauf des Verfahrens gehabt hat, stellt keinen Grund für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels dar (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnrn. 13 und 14).

52 Zum Rechtsschutzinteresse genügt der Hinweis darauf, dass die Kommission Partei des Verfahrens im ersten Rechtszug gewesen und mit ihren Anträgen unterlegen ist.

53 Zu dem Vorbringen, dass die Angriffsmittel, die die Kommission im Stadium des Rechtsmittels vortrage, neu seien, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Grund, weshalb das erstmalige Geltendmachen eines Angriffsmittels im Stadium des Rechtsmittels für unzulässig zu erklären ist, darin besteht, dass der Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, sonst mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befasst würde, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

54 Zum anderen ist es erforderlich, die besondere Dringlichkeit, die die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes charakterisiert, und den kumulativen Charakter der Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen zu berücksichtigen. In einem solchen Verfahrenszusammenhang werden die Parteien nämlich notwendigerweise dazu veranlasst, ihre Argumentation auf die Punkte zu beschränken, die sie für wesentlich halten.

55 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von der Kommission zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Argumente die Entscheidung in Frage stellen, die in Bezug auf das vor dem Richter der einstweiligen Anordnung erörterte Vorbringen gefällt worden ist. Die Vorwürfe betreffen im Wesentlichen die Fragen, die im ersten Rechtszug erörtert wurden und die darin bestanden, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist, ob die Gewährung der beantragten Anordnungen geeignet ist, die Entscheidung zur Hauptsache zu präjudizieren, und ob die Interessenabwägung zugunsten von Euroalliages u. a. ausfällt. Der Gerichtshof ist also nicht mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befasst, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.

56 Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Kommission mit ihrem Rechtsmittel Tatsachenwürdigungen in Frage stelle, ist daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss.

57 Allein das Gericht ist für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29).

58 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessener, diese Frage im Rahmen der Analyse der einzelnen Rechtsmittelgründe zu untersuchen, da das Rechtsmittel nicht von vornherein in seiner Gesamtheit für unzulässig erklärt werden kann.

Begründetheit

59 Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission, der die Beurteilung der Schwere des Euroalliages u. a. entstehenden Schadens durch den Richter der einstweiligen Anordnung betrifft, ist festzustellen, dass zwar nicht generell angenommen werden kann, dass ein bedeutender" Schaden im Sinne von Artikel 3 der Grundverordnung zwangsläufig ein schwerer" Schaden im Rahmen der einstweiligen Anordnung ist, dass jedoch zum einen die Gleichwertigkeit der beiden Begriffe nur in dem besonderen Zusammenhang der Rechtssache festgestellt worden ist und zum anderen der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis, dass der Schaden als schwer zu qualifizieren sei, aufgrund einer konkreten Würdigung des Falles gelangt ist.

60 Da die Würdigung der Tatsachen durch den Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann, woran in Randnummer 57 dieses Beschlusses erinnert wurde, ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.

61 Zur Würdigung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes der Kommission, die die Beurteilung der Irreparabilität des Schadens durch den Richter der einstweiligen Anordnung betreffen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung darin besteht, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P(R), Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36).

62 Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 52).

63 Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, hat ihn nachzuweisen (vgl. in diesem Sinn Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P(R), Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 75). Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit zu bestehen braucht, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, bleibt der Rechtsmittelführer doch gleichwohl verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen (vgl. zuletzt Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 53).

64 Hier stellte der Richter der einstweiligen Anordnung fest, dass Euroalliages u. a. nicht nachgewiesen hätten, dass sie sich in einer Lage befänden, die ihre Existenz vor Erlass des Endurteils gefährden könnte. Gleichwohl schloss er auf der Grundlage der in den Randnummern 72 bis 74 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Erwägungen, dass der Schaden irreparabler Natur sei.

65 Zu Randnummer 72 des angefochtenen Beschlusses ist zu bemerken, dass zwar nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eine Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung schon durch die Feststellung gerechtfertigt sein kann, dass bei einem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen das Dumping oder die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, dass daraus aber nicht folgt, dass die umgekehrte Feststellung ausreicht, um die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen zu rechtfertigen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung können nämlich Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben,... nicht angewendet werden, wenn die Behörden... eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt".

66 Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung erlassen wird, die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, der daraus für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwachsende Schaden eine Auswirkung darstellt, die mit einer derartigen Entscheidung untrennbar verbunden ist.

67 Für die Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu dem Zweck, zu verhindern, dass der die Aussetzung beantragenden Partei ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht, kann sich diese nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließlich auf die Auswirkungen berufen, die mit der Einführung eines solchen Zolles untrennbar verbunden sind, sondern sie muss einen für sie speziellen Schaden geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793, Randnr. 17, vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 69/89 R, Nakajima All Precision/Rat, Slg. 1989, 1689, abgekürzte Veröffentlichung, Extramet Industrie/Rat und vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867, Randnrn. 16 und 17). Dieselben Grundsätze sind in der umgekehrten Situation anzuwenden, also wenn Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, keinen Antidumpingzoll einzuführen, die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen darzulegen beabsichtigen.

68 In den Randnummern 73 und 74 des angefochtenen Beschlusses ist offensichtlich die Ungewissheit der Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage, die nach einer eventuellen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben werden könnte, [a]ngesichts des weiten Ermessens, das der Kommission im vorliegenden Fall insbesondere bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zusteht", entscheidend für die abschließende Feststellung der Irreparabilität des Schadens.

69 Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Schaden finanzieller Art, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (vgl. insbesondere Beschluss vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24).

70 Zwar hat der Gerichtshof verschiedentlich festgestellt, dass ein derartiger Ersatz im Rahmen einer Schadensersatzklage des Antragstellers erlangt werden kann (Beschlüsse vom 21. August 1980 in der Rechtssache 174/80 R, Reichardt/Kommission, Slg. 1980, 2665, Randnr. 6, vom 19. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573, Randnr. 15, vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 28, und vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18). Doch hat er niemals die konkreten Erfolgsaussichten einer eventuellen Schadensersatzklage geprüft, die im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte.

71 Dazu ist festzustellen, dass die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, selbst nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Irreparabilität eines solchen Schadens darzutun vermag.

72 Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit, später im Rahmen einer Schadensersatzklage, die nach einer eventuellen Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, nämlich zwangsläufig ungewiss.

73 Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist es nicht, eine derartige Schadensersatzklage zu ersetzen, um diese Ungewissheit auszumerzen. Ihr Zweck, auf den in Randnummer 61 dieses Beschlusses hingewiesen worden ist, besteht allein darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache - hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage -, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, zu gewährleisten.

74 Dem steht nicht die in Randnummer 74 des angefochtenen Beschlusses festgestellte Verbindung zwischen dem weiten Ermessen, über das die Kommission in diesem Fall verfügt, und der Ungewissheit des Erfolges einer eventuellen Schadensersatzklage entgegen. Wenn nämlich dieses Kriterium systematisch angewandt würde, so hinge die Irreparabilität des Schadens von den Eigenschaften der angefochtenen Handlung ab und nicht von den besonderen Umständen beim Antragsteller.

75 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss dadurch mit einem Rechtsfehler behaftet ist, dass sich darin die Feststellung, dass der Schaden nicht wieder gutzumachen sei und mithin einstweilige Anordnungen zu erlassen seien, ausschließlich auf die Ungewissheit des Erfolges einer eventuellen Schadensersatzklage unter Berücksichtigung der Natur des streitigen Beschlusses stützt.

76 Ohne dass über die übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission sowie von Kazchrome und Alloy 2000 entschieden zu werden braucht, ist folglich dem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

77 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

78 Die vorliegende Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie ist daher zur Entscheidung über die Klage von Euroalliages u. a. an das Gericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R (Euralliages u. a./Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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