Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1994
Aktenzeichen: C-404/92 P
Rechtsgebiete: EMRK


Vorschriften:

EMRK Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, stellt ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar. Es umfasst insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheimzuhalten.

2. Die von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

3. Die in Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene ärztliche Untersuchung vor der Einstellung soll dem betreffenden Organ die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Bedienstete auf Zeit die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die Einstellung erforderliche körperliche Eignung besitzt. Zwar dient die Einstellungsuntersuchung einem legitimen Interesse des Organs, jedoch rechtfertigt dieses Interesse nicht, daß eine ärztliche Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen wird. Verweigert dieser indessen, nachdem er aufgeklärt worden ist, seine Zustimmung zu einer Untersuchung, die nach Auffassung des Vertrauensarztes des Organs erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob der Bewerber für die Ausübung des von ihm angestrebten Amtes geeignet ist, kann das Gemeinschaftsorgan nicht verpflichtet sein, das mit seiner Einstellung verbundene Risiko einzugehen.

4. Die Tragweite des Rechts auf Achtung des Privatlebens würde verkannt, wenn die Bestimmungen über die Einstellungsuntersuchung eines Bediensteten auf Zeit dahin ausgelegt würden, daß nach ihnen die Weigerung des Betroffenen nur im Hinblick auf den speziellen Test zum Nachweis von Aids zu beachten ist, während sie alle anderen Tests, die nur den Verdacht eines Vorliegens des Aids-Virus begründen können, zulassen. Die Achtung dieses Rechts erfordert nämlich, daß die Weigerung des Betroffenen umfassend berücksichtigt wird. Hat dieser es ausdrücklich abgelehnt, sich einem Test zum Nachweis von Aids zu unterziehen, so steht dieses Recht der Vornahme jedes Tests durch das betroffene Organ entgegen, der zur Feststellung oder zum Verdacht eines Vorliegens dieser Krankheit führen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1994. - X GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BEDIENSTETER AUF ZEIT - EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNG - TRAGWEITE DER WEIGERUNG DES BETROFFENEN, SICH EINEM AIDS-TEST ZU UNTERZIEHEN - BEEINTRAECHTIGUNG DES RECHTS ZUR GEHEIMHALTUNG DES EIGENEN GESUNDHEITSZUSTANDS. - RECHTSSACHE C-404/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Rechtssache folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

"1 Der Kläger war bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. August 1985 bis zum 30. März 1986 und vom 1. Mai 1986 bis zum 31. August 1987 als freier Mitarbeiter und vom 1. September 1987 bis zum 31. Januar 1988 als Hilfskraft beschäftigt. Er wurde zu dem Auswahlverfahren KOM/C/655 für Schreibkräfte zugelassen; am 4. Juli 1989 wurde ihm mitgeteilt, daß er die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe.

2 Im Hinblick auf eine mögliche Einstellung als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten wurde der Kläger mit Schreiben der Abteilung 'Laufbahnen' der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 14. Februar 1989 aufgefordert, sich gemäß den Artikeln 12 Absatz 2 Buchstabe d und 13 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschäftigungsbedingungen) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

3 Diese Untersuchung wurde am 15. März 1989 von Dr. S., dem Vertrauensarzt der Kommission, vorgenommen. Der Kläger wurde neben einer klinischen Untersuchung Laboruntersuchungen unterzogen. Dagegen lehnte er den Vorschlag des ärztlichen Dienstes ab, sich einem Test zum Nachweis von HIV-Antikörpern (Aids, nachstehend: HIV-Test) zu unterziehen.

4 Mit Schreiben vom 22. März 1989 teilte der Vertrauensarzt dem Kläger mit, daß es ihm nicht möglich sei, seine Einstellung aus ärztlicher Sicht zu befürworten, und forderte ihn auf, ihm den Namen seines behandelnden Arztes mitzuteilen, damit er diesem den von ihm festgestellten Befund mitteilen könne.

5 Mit Schreiben vom 28. März 1989 teilte der Leiter der Abteilung 'Laufbahnen' dem Kläger mit, der Vertrauensarzt sei aufgrund der ärztlichen Untersuchung zum Ergebnis gekommen, daß der Kläger die für die Ausübung der Tätigkeit einer Schreibkraft bei der Kommission erforderliche körperliche Eignung nicht besitze und daß seine Einstellung unter diesen Umständen nicht in Betracht gezogen werden könne.

6 Der Vertrauensarzt teilte am 5. April 1989 dem behandelnden Arzt des Klägers in Antwerpen, Dr. P., das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Klägers telefonisch mit. Der Vertrauensarzt der Kommission übermittelte im übrigen Dr. P. auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 12. April 1989 die beim Kläger vorgenommenen Laboranalysen in Kopie.

7 In Beantwortung des erwähnten Schreibens des Leiters der Abteilung 'Laufbahnen' beantragte der Kläger mit Schreiben vom 9. April 1989, seinen Fall dem in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der gemäß Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete auf Zeit entsprechend gelte, vorgesehenen Ärzteausschuß zur Stellungnahme zu unterbreiten.

8 Mit Schreiben vom 26. April 1989 teilte der behandelnde Arzt dem Vorsitzenden des Ausschusses mit, die Diagnose des Vertrauensarztes der Kommission, daß sein Patient an einer opportunistischen Infektion leide, die das Endstadium von Aids (' full blown Aids' ) anzeige, sei fehlerhaft, und beanstandete, daß der Kläger ohne seine Zustimmung einem verdeckten Test zum Nachweis von Aids (Aids-Test) unterzogen worden sei.

9 Mit Schreiben vom 27. April 1989 setzte der Leiter des ärztlichen Dienstes der Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß für den 26. Mai 1989 eine Sitzung des mit seinem Fall befassten Ärzteausschusses anberaumt worden sei, und forderte ihn auf, ihm alle zweckdienlichen medizinischen Gutachten oder Unterlagen zu übermitteln.

10 Der Kläger antwortete dem Leiter des ärztlichen Dienstes mit Schreiben vom 19. Mai 1989, er verfüge über keine medizinischen Unterlagen, weil er niemals ernstlich krank gewesen sei. Wegen unbedeutender gesundheitlicher Probleme sei er von Dr. P. behandelt worden.

11 Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 1989 mit, der mit seinem Fall befasste Ärzteausschuß habe am 26. Mai 1989 getagt und das Gutachten des Vertrauensarztes der Kommission vom 22. März 1989 bestätigt. Auf dieser Grundlage sei die Kommission der Auffassung, der Kläger besitze die für die Einstellung in ihren Dienst erforderliche körperliche Eignung nicht.

12 Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 6. Juni 1989 und, soweit erforderlich, gegen das Gutachten des Vertrauensarztes vom 22. März 1989 sowie gegen die Entscheidung vom 28. März 1989 Beschwerde ein. Mit dieser Beschwerde beantragte er die Aufhebung der erwähnten Handlungen und Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens, wobei er weder dessen Ursache noch dessen Höhe angab.

13 Auf das Schreiben des behandelnden Arztes vom 26. April 1989 bestätigte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 26. Juli 1989 im Namen des Präsidenten der Kommission, daß im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister vom 15. Mai 1987 und vom 31. Dezember 1988 sowie den Entscheidungen der Kommission seit mehr als einem Jahr kein systematischer und obligatorischer HIV-Test mehr vorgenommen werde. Weiter heisst es in diesem Schreiben, der Kläger sei keinem verdeckten Aids-Test, sondern einer Laboruntersuchung zur Bestimmung der Lymphozyten unterzogen worden, die zur Beurteilung des Zustands des Immunsystems des Patienten und nicht speziell zur Auffindung einer viralen oder bakteriellen Erkrankung bestimmt sei.

14 Mit Schreiben vom 4. September 1989, das am 8. September 1989 in das Register des Generalsekretariats eingetragen wurde, reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine 'ergänzende' Beschwerde ein, die auf Gewährung einer pauschalen Entschädigung für den von der Kommission verursachten materiellen und immateriellen Schaden in Höhe von 10 000 000 BFR gerichtet ist.

15 Die Kommission wies beide Beschwerden des Klägers mit Entscheidung vom 27. November 1989 zurück, die dem Kläger mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 28. November 1989 mitgeteilt wurde."

3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine erste Klage (Rechtssache T-121/89) erhoben, die im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 gerichtet war, mit der die Kommission es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteten auf Zeit für eine Tätigkeit als Schreibkraft einzustellen.

4 Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses 85/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht erster Instanz verwiesen.

5 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 3. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine zweite Klage (Rechtssache T-13/90) erhoben, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR gerichtet war.

6 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil beide Klagen abgewiesen.

7 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer folgende drei Rechtsmittelgründe an: Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Widersprüchlichkeit und damit Rechtswidrigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens

8 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß die Art und Weise, in der er ärztlich untersucht und seine mangelnde körperliche Eignung für die Tätigkeit, für die er sich beworben habe, festgestellt worden sei, seinen in Artikel 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens nicht verletze.

9 Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich insbesondere auf Randnummer 58 des Urteils, in der es heisst:

"Eine Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung von HIV-Antikörpern stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar; sie darf bei einem Bewerber nur vorgenommen werden, sofern er zuvor aufgeklärt worden ist und zugestimmt hat... Im vorliegenden Fall hat der Kläger... weder bewiesen, daß er ohne sein Wissen einem speziellen Aids-Test unterzogen wurde, noch, daß die Kommission einen derartigen Test von ihm als Voraussetzung für seine Einstellung verlangte. Der Kläger hat ferner auch nicht nachgewiesen, daß er einem verdeckten HIV-Test unterzogen worden ist, da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der fragliche Bluttest, die Bestimmung der Lymphozyten T4 und T8, sich für den Nachweis einer etwaigen Seropositivität nicht eignet. Schließlich konnte der Vertrauensarzt im vorliegenden Fall angesichts des Befunds der Anamnese und der klinischen Untersuchung die Vornahme eines derartigen Tests verlangen."

10 Der Rechtsmittelführer führt dazu aus, daß er entgegen der Feststellung des Gerichts einem verdeckten Test unterzogen worden sei, der gewöhnlich zur Überwachung des Krankheitsverlaufs bei an Aids erkrankten Personen angewendet werde.

11 Er rügt ferner, daß das Gericht nicht festgestellt habe, daß eine Blutentnahme, die ohne Wissen des Bewerbers zur Bestimmung der Lymphozyten T4/T8 vorgenommen werde, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit darstelle, obwohl es am Anfang von Randnummer 58 des Urteils eine Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung von HIV-Antikörpern als einen derartigen Eingriff angesehen habe, der nur vorgenommen werden dürfe, sofern der Bewerber aufgeklärt worden sei und zugestimmt habe. Das Gericht habe daher gegen Artikel 8 EMRK verstossen, indem es in derselben Randnummer festgestellt habe, daß "der Vertrauensarzt... angesichts des Befunds der Anamnese und der klinischen Untersuchung die Vornahme eines derartigen Tests verlangen [konnte]."

12 Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, da das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens, mit dem der Rechtsmittelführer habe nachweisen wollen, daß er gegen seinen Willen und ohne sein Wissen einem verdeckten Aids-Test unterzogen worden sei, eine Tatsachenwürdigung vorgenommen habe, die der Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof nicht mehr in Frage stellen könne.

13 Zur Frage, ob der streitige Lymphozytentest einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Bewerbers darstelle, sofern er ohne seine nach Aufklärung erteilte Zustimmung vorgenommen werde, weist die Kommission darauf hin, daß ein Bewerber, der sich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterziehe, stillschweigend aber eindeutig darin einwillige, daß der Vertrauensarzt seine Aufgabe erfuelle und erforderlichenfalls bestimmte zusätzliche Untersuchungen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit seiner medizinischen Beurteilung vornehme. In dieser Hinsicht sei zwischen den verschiedenen Stadien einer Infektion mit dem Aids-Virus zu unterscheiden.

14 Eine symptomfreie HIV-Seropositivität begründe als solche keinen Eignungsmangel, da die Gefahr einer Ansteckung bei den normalen Beziehungen am Arbeitsplatz ausgeschlossen sei. Es sei folglich nicht erforderlich, daß der Vertrauensarzt zur Erfuellung seiner Aufgabe nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen den HIV-Test vornehme, der erforderlichenfalls die Feststellung einer Seropositivität ermögliche. Für die Vornahme dieses Tests müsse daher die vorherige, nach Aufklärung erteilte Zustimmung des Bewerbers vorliegen.

15 Anders sei die Lage jedoch, wenn aufgrund bestimmter klinischer Symptome medizinisch festgestellt werden könne, daß eine seropositive Person mit Sicherheit erkrankt sei und daß in näherer Zukunft mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen sei.

16 Im vorliegenden Fall habe der Vertrauensarzt eine Zählung der Lymphozyten T4/T8 als unbedingt erforderlich für eine ordnungsgemässe Erfuellung seiner Aufgabe angesehen. Sowohl die Anamnese als auch die bei der ärztlichen Untersuchung vorgenommene klinische Untersuchung hätten auf eine Immunschwäche hingedeutet, die wegen der erhöhten Infektionsgefahr ° der Betroffene habe jederzeit schwer erkranken können ° als solche, unabhängig von ihrer Ursache, ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Eignung einer Person für die Tätigkeit sei. Da die Untersuchung für die Erfuellung der Aufgabe des Vertrauensarztes erforderlich gewesen sei, sei anzunehmen, daß der Rechtsmittelführer stillschweigend in diese eingewilligt habe.

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das in Artikel 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar (Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23). Es umfasst insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheimzuhalten.

18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Grundrechte jedoch Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 23).

19 Gemäß Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen wird der Bedienstete auf Zeit vor der Einstellung durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d erfuellt. Nach dieser Bestimmung darf als Bediensteter auf Zeit nur eingestellt werden, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt.

20 Zwar dient die Einstellungsuntersuchung einem legitimen Interesse der Gemeinschaftsorgane, die in der Lage sein müssen, ihre Aufgabe zu erfuellen, jedoch rechtfertigt dieses Interesse nicht, daß eine Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen wird.

21 Verweigert der Betroffene, nachdem er aufgeklärt worden ist, seine Zustimmung zu einer Untersuchung, die nach Auffassung des Vertrauensarztes erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob der Bewerber für die Ausübung des von ihm angestrebten Amtes geeignet ist, können die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sein, das mit seiner Einstellung verbundene Risiko einzugehen.

22 Das Gericht hat die genannten Bestimmungen dahin ausgelegt, daß nach ihnen die Weigerung des Betroffenen nur im Hinblick auf den speziellen Test zum Nachweis von Aids zu beachten sei, während sie alle anderen Tests, die nur den Verdacht eines Vorliegens des Aids-Virus begründen könnten, wie bezueglich der Lymphozyten T4/T8, zuließen. Zugleich hat es jedoch festgestellt, daß der Vertrauensarzt dem behandelnden Arzt des Rechtsmittelführers aufgrund der Ergebnisse dieses Tests mitgeteilt habe, daß die festgestellte Immunschwäche mit einer Infektion mit dem Aidsvirus zusammenhängen könne, so daß ein zusätzlicher Test sowohl zur Feststellung des HIV-1-Virus als auch des HIV-2-Virus angezeigt sei (Randnr. 47 des angefochtenen Urteils).

23 Das Recht auf Achtung des Privatlebens erfordert jedoch, daß die Weigerung des Betroffenen umfassend berücksichtigt wird. Da es der Rechtsmittelführer ausdrücklich abgelehnt hatte, sich einem Test zum Nachweis von Aids zu unterziehen, stand dieses Recht der Vornahme jedes Tests durch die Verwaltung entgegen, der zur Feststellung oder zum Verdacht eines Vorliegens dieser Krankheit, deren Aufdeckung der Rechtsmittelführer abgelehnt hatte, führen konnte. Aus den im Urteil des Gerichts getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß der fragliche Lymphozytentest dem Vertrauensarzt ausreichende Anhaltspunkte bot, um auf eine mögliche Infektion mit dem Aids-Virus bei dem Rechtsmittelführer zu schließen.

24 Nach alledem ist das angefochtene Urteil, ohne daß auf die weiteren Rechtsmittelgründe eingegangen zu werden braucht, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, daß der Vertrauensarzt angesichts des Befunds der Anamnese und der klinischen Untersuchung einen Test zur Bestimmung der Lymphozyten T4/T8 habe verlangen können, und als folglich der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurde.

25 Da die Sache entscheidungsreif im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist, ist die im Schreiben der Kommission vom 6. Juni 1989 enthaltene Entscheidung, mit der der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Rechtsmittelführer mitteilte, daß er die für die Einstellung erforderliche körperliche Eignung nicht besitze, aufgrund der vorstehenden Ausführungen aufzuheben.

Zum Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

26 Mit der Klage in der Rechtssache T-13/90 hat der Rechtsmittelführer Ersatz des immateriellen Schadens beantragt, der ihm durch die vom Arzt der Kommission gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, die schwerwiegende moralische und psychische Folgen hätten haben können, entstanden sei. Ferner habe die Kommission im Amtsblatt eine Zusammenfassung der Anträge und der Klagegründe veröffentlicht, auf die er seine Aufhebungsklage gestützt habe. Da die Kommission in dieser Veröffentlichung eingangs die Initialen und den Wohnort des Rechtsmittelführers angegeben habe, habe sie den Grundsatz strenger Vertraulichkeit, den sie in einer so delikaten Angelegenheit zu beachten gehabt habe, und ihre Fürsorgepflicht verletzt.

27 In Randnummer 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diesen Antrag u. a. deshalb zurückgewiesen, weil er nicht Gegenstand eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 90 des Statuts gewesen sei. Da der Rechtsmittelführer dies nicht in Abrede stellt, ist das Rechtsmittel hinsichtlich des Schadensersatzantrags zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Streitsachen mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe ein Rechtsmittel einlegen. Daher ist Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

2) Die Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers ablehnte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteten auf Zeit einzustellen, wird aufgehoben.

3) Das Rechtsmittel hinsichtlich des Schadensersatzantrags wird zurückgewiesen.

4) Die Kommission trägt die Kosten beider Instanzen. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück