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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: C-409/96 P-DEP
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Macht in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof ein Organ von der ihm nach Artikel 17 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes zustehenden Möglichkeit Gebrauch, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person zu benennen, so fällt die Vergütung der Tätigkeit dieses Anwalts oder dieses Bevollmächtigten unter den Begriff der "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren" im Sinne von Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung und ist somit aufgrund dieser Bestimmung erstattungsfähig. Hält es das Organ dagegen in seinem Interesse für angebracht, sich von einem seiner Beamten als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, so verschafft ihm Artikel 73 Buchstabe b keinen Anspruch auf eine "Entschädigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verfahren", d. h. auf Erstattung eines Teils der Dienstbezuege, die es diesem Beamten aufgrund des Beamtenstatuts zu zahlen hat. Denn diese Dienstbezuege stellen die Gegenleistung für die Ausführung sämtlicher dem betreffenden Beamten obliegenden Aufgaben dar, zu denen gegebenenfalls auch die Wahrnehmung der Interessen des Organs in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof gehört; sie können somit nicht als Aufwendungen "für das Verfahren" angesehen werden. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen, die von der internen Tätigkeit eines Organs getrennt werden können, wie die durch das Verfahren bedingten Reise- und Aufenthaltskosten.


Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. September 1999. - Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung - Notwendige Aufwendungen der Parteien. - Rechtssache C-409/96 P-DEP.

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