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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: C-414/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 3. März 2005(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8 der Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Müllentsorgung im Land Niedersachsen"

In der Rechtssache C-414/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und M. Ilešic,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) verstoßen hat, dass der Landkreis Friesland im Land Niedersachsen einen Müllentsorgungsvertrag vergeben hat, ohne dass die in Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI dieser Richtlinie vorgesehenen Bekanntmachungs- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

2 Anhang IA der Richtlinie 92/50 erfasst in Punkt 16 "Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen".

3 Nach Artikel 8 dieser Richtlinie werden "Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, ... nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben".

4 1994 schloss der Landkreis Friesland einen Müllentsorgungsvertrag. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2004 und einen Auftragswert von 29 Millionen DM, also etwa 14,83 Millionen Euro.

5 Nachdem die Kommission der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 18. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass der in Rede stehende Auftrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hätte öffentlich ausgeschrieben und gemäß den in den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50 vorgesehenen Anforderungen vergeben werden müssen und dass dieser Mitgliedstaat den Vertrag hätte beenden müssen. Sie forderte die Bundesrepublik Deutschland daher auf, ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen. Da die Kommission die von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 mitgeteilte Antwort für unbefriedigend hielt, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

6 Die deutsche Regierung räumt ein, dass der Landkreis Friesland den fraglichen Auftrag entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 92/50 hätte vergeben müssen. Sie bestreitet auch nicht, dass dieser Auftraggeber dies nicht getan hat.

7 Es steht ebenfalls fest, dass die Erfüllung des fraglichen Vertrages bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht abgeschlossen war, so dass der Verstoß zu diesem Zeitpunkt noch andauerte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-125/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

8 Nach Auffassung der deutschen Regierung hätte die Kommission keine Klage erheben müssen, da die Bundesrepublik Deutschland die Vertragsverletzung im Vorverfahren eingeräumt habe und somit kein Streit zwischen den Parteien bestehe; die Klage sei daher abzuweisen.

9 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache des Gerichtshofes ist, festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat sie nicht mehr bestreitet. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie die Vertragsverletzung einräumen und die sich möglicherweise daraus ergebende Haftung anerkennen, ein beim Gerichtshof anhängiges Vertragsverletzungsverfahren jederzeit beenden, ohne dass das Vorliegen der Vertragsverletzung und der Grund für ihre Haftung jemals gerichtlich festgestellt worden wären (vgl. insbesondere das genannte Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

10 Die Parteien haben ferner über die Frage gestritten, welche Folgen sich aus der Feststellung ergeben, dass eine Auftragsvergabe unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/50 erfolgt ist, und insbesondere darüber, ob eine solche Feststellung zur Folge hat, dass der betroffene Auftraggeber gezwungen ist, den laufenden Vertrag zu kündigen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass diese Frage nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gerichtshof gehöre und dass ihre von der Kommission begonnene Erörterung weder zur Klärung noch zur Begründung der Klage der Kommission beitrage, die daher abzuweisen sei.

11 Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG nur festzustellen hat, dass eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletzt wurde, und dass nach Artikel 228 Absatz 1 EG der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben (vgl. Urteil vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-126/03, Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

12 Im Übrigen ist, wie sich aus den Randnummern 6 bis 9 des vorliegenden Urteils ergibt, die Vertragsverletzung, deren Feststellung mit der Klage begehrt wird, klar erwiesen, so dass der Klage der Kommission stattzugeben ist.

13 Nach alledem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50 verstoßen hat, dass der Landkreis Friesland einen Müllentsorgungsvertrag vergeben hat, ohne dass die in Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI dieser Richtlinie vorgesehenen Bekanntmachungs- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Landkreis Friesland im Land Niedersachsen einen Müllentsorgungsvertrag vergeben hat, ohne dass die in Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI dieser Richtlinie vorgesehenen Bekanntmachungs- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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