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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: C-42/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass ein aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab gewonnenes Erzeugnis, das sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt, in die Unterposition 0406 90 11 - "andere Käse: - für die Verarbeitung" - einzureihen ist.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur betreffend die Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90, deren Inhalt mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert, sehen nämlich vor, dass Caseintypen zu diesen Unterpositionen gehören, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehörten sie zu Position 0406. Da das Erzeugnis zu keiner anderen speziellen Unterposition zu gehören scheint und zur Verarbeitung bestimmt ist, erscheint die Unterposition 0406 90 11 am passendsten.

(vgl. Randnrn. 17, 19-24 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. September 2000. - Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ldª gegen Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Freier Warenverkehr - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifposition - Käse oder Casein - Verordnung (EWG) Nr. 3174/88. - Rechtssache C-42/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-42/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a

gegen

Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância,

unterstützt durch:

Ministério Público,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. J. G. Kapteyn, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a, vertreten durch Rechtsanwalt Á. Caneira, Lissabon,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Â. Seiça Neves, Angehöriger desselben Dienstes, und H. Ventura, Juristischer Dienst der Generaldirektion Zölle und besondere Verbrauchsteuern, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. de Sousa Fialho, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a, vertreten durch Rechtsanwalt Á. Caneira, der portugiesischen Regierung, vertreten durch V. Guimarães, Jurist im Zentrum für fiskalische Studien der Generaldirektion Steuern, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch A. Caeiros, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 6. April 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Beschluss vom 13. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1; im Folgenden: KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a (im Folgenden: Eru Portuguesa) und dem Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância über die Tarifierung eines als "skimmed milk cheese" (Magermilchkäse) bezeichneten Erzeugnisses.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind folgende Positionen der KN maßgeblich:

"0406 Käse und Quark:... 0406 90 - andere Käse: 0406 90 11 - - für die Verarbeitung - - andere... 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 10 - Casein:... 3501 10 90 - - anderes".

4 Anmerkung 2 zu Kapitel 4 der Verordnung Nr. 3174/88 lautet:

"Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 5 GHT oder mehr;

b) einen Trockenstoffgehalt von 70 bis 85 GHT;

c) sie geformt sind oder geformt werden können."

5 Die Erläuterungen zum Harmonisierten System für die Bezeichnung und Kodierung von Waren (im Folgenden: HS) bestimmen zu Position 3501, Buchstabe A Ziffer 1, in Bezug auf Casein und seine Derivate, dass Casein der Haupteiweißbestandteil der Milch ist und aus entrahmter Milch gewonnen wird durch Fällung (Gerinnen), im Allgemeinen mit Säuren oder Lab.

6 Die Erläuterungen der Kommission zur KN führen hinsichtlich der Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90 aus:

"Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören - unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren - zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; andernfalls gehören sie zu Position 0406."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

7 Im März 1989 führte Eru Portuguesa 1 863 Kartons eines als "skimmed milk cheese" (Magermilchkäse) bezeichneten Erzeugnisses aus Dänemark ein. Die Ware war wie folgt zusammengesetzt: 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor, 2 GHT Salz und Casein.

8 Nach einer Erklärung der Eru Portuguesa, die der schriftlichen Stellungnahme der portugiesischen Regierung beilag, wird das Erzeugnis aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab hergestellt; es bildeten sich Flocken, die in Alkalien, aber nicht in Wasser löslich seien.

9 Laut dieser Erklärung ist das Erzeugnis zur Herstellung von diätetischen Erzeugnissen bestimmt. In der mündlichen Verhandlung hat Eru Portuguesa dargelegt, dass das Erzeugnis zur Herstellung von Käse bestimmt sei.

10 Eru Portuguesa meldete die Ware als Casein unter der Tarifposition 3501 10 90 an. Dagegen reihten die portugiesischen Zollbehörden, das Tribunal Técnico de Primeira Instância und das Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância die Ware als Käse in die Tarifposition 0406 90 11 ein. Nachdem das Tribunal Tributário de Segunda Instância die Berufung gegen diese Einreihung zurückgewiesen hatte, legte Eru Portuguesa Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo ein.

11 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verstoßen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, in denen festgestellt wird, dass Caseintypen, wenn sie mehr als 15 GHT Wasser enthalten, zu Position 0406 gehören, gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission, soweit in dieser (in Kapitel 4) festgestellt wird, dass Erzeugnisse als Käse zu Position 0406 gehören, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenstoffgehalt von 70 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können?

2. Ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission die eingeführte Ware (mit folgender Zusammensetzung: 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor, 2 GHT Salz und Casein) in die Position 3501 10 90 0 00 000, Casein: - anderes, oder in die Position 0406 90 11 01 0 000, andere Käse, einzureihen?

12 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab hergestellt wird und sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt, in die Unterposition 0406 90 11 "andere Käse: - für die Verarbeitung" oder aber 3501 10 90 "Casein: - anderes" der KN einzureihen ist.

13 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Außerdem sind die bezüglich der KN von der Kommission und bezüglich des HS vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (u. a. Urteile vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689, Randnr. 16).

14 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass weder der Wortlaut der Positionen noch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln klare Hinweise für die Einreihung des fraglichen Erzeugnisses enthalten.

15 Hingegen geben die Erläuterungen zum HS und zur KN zu den betreffenden Tarifpositionen nützliche Hinweise für die Einreihung eines Erzeugnisses, wie es im Ausgangsverfahren in Frage steht.

16 In den HS-Erläuterungen zu Position 3501, Casein und seine Derivate, wird ausgeführt, dass Casein der Haupteiweißbestandteil der Milch sei und durch Fällen, im Allgemeinen mit Säuren oder Lab, aus entrahmter Milch gewonnen werde.

17 Die KN-Erläuterungen der Kommission sehen zu den Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90 vor, dass Caseintypen zu diesen Unterpositionen gehören, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehörten sie zu Position 0406.

18 Nach der in Randnummer 8 erwähnten Erklärung der Eru Portuguesa ist das fragliche Erzeugnis aus entrahmter Milch durch Zugabe von Lab hergestellt worden, d. h. nach derselben Methode wie Casein.

19 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich jedoch, dass der Wassergehalt des Erzeugnisses 54 GHT beträgt. Nach den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90 wäre das Erzeugnis daher in die Position 0406 - "Käse und Quark" - einzureihen. Da das Erzeugnis zu keiner anderen speziellen Unterposition zu gehören scheint und zur Verarbeitung bestimmt ist, erscheint die Unterposition 0406 90 11 - "andere Käse: - zur Verarbeitung" - am passendsten.

20 In Anbetracht der Tatsache, dass die Erläuterungen rechtlich aber nicht verbindlich sind, ist zu prüfen, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen der KN im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert.

21 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90 der vom nationalen Gericht in seiner ersten Frage angeführten Anmerkung 2 zu Kapitel 4 der Verordnung Nr. 3174/88 nicht widersprechen, da diese Erläuterungen aus entrahmter Milch gewonnene Erzeugnisse betreffen, während es in Anmerkung 2 zu Kapitel 4 der Verordnung Nr. 3174/88 um Erzeugnisse geht, die durch Eindicken von Molke gewonnen werden.

22 Ferner wird die Bedeutung der Bestimmungen der KN durch die Einreihung, die sich aus den Erläuterungen zu den Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90 ergibt, nicht verändert, da zum einen Käse auf die gleiche Art wie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis gewonnen werden kann, nämlich aus entrahmter Milch durch Zugabe von Lab, und zum anderen die vom Generalanwalt in den Nummern 31 und 32 seiner Schlussanträge angeführte gemeinschaftsrechtliche Regelung für Casein vorsieht, dass dieses einen reduzierten Wassergehalt von nicht mehr als 15 GHT aufweist.

23 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren streitige sei wegen seines hohen Phosphorgehalts nicht als Käse einzureihen, weder in den Bestimmungen der KN noch in den Erläuterungen zum HS oder zur KN eine Grundlage findet.

24 Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab gewonnenes Erzeugnis, das sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt, in die Unterposition 0406 90 11 - "andere Käse: - für die Verarbeitung" - einzureihen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Beschluss vom 13. Januar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, dass ein aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab gewonnenes Erzeugnis, das sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt, in die Unterposition 0406 90 11 - "andere Käse: - für die Verarbeitung" - einzureihen ist.

Ende der Entscheidung

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