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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: C-420/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 Art. 4
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. November 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie 'Péra Galini' - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung - Artikel 4 und 9. - Rechtssache C-420/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-420/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am

21. November 2002

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch M. Konstantinidis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik , vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

24. Juni 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

15. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie Péra Galini im Nomos Heraklion (Griechenland) abgelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden, und dass sie für diese Anlage eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

3. Artikel 9 der Richtlinie lautet:

(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

- Art und Menge der Abfälle,

- die technischen Vorschriften,

- die Sicherheitsvorkehrungen,

- den Ort der Beseitigung,

- die Beseitigungsmethode.

(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.

Das vorprozessuale Verfahren

4. Nachdem in Petitionen an das Europäische Parlament die illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie Péra Galini im Nomos Heraklion beanstandet worden war, ersuchte die Kommission am 23. Februar 2000 die griechische Regierung um Auskunft über die Betriebsbedingungen dieser Anlage und über den Stand des Abfallbewirtschaftungsplans in diesem Bezirk.

5. In ihrer Antwort vom 10. Mai 2000 verwiesen die griechischen Behörden darauf, dass in verschiedenen Zonen des genannten Bezirks Projekte des Typs XYTA zur Errichtung von Deponien durchgeführt würden. Ein solches Projekt sei für die Deponie Péra Galini vorgesehen, deren Standort durch eine Entscheidung vom März 1995 genehmigt worden sei. Der gemeinsame Ministerialerlass zur Genehmigung der Umweltauflagen für dieses Projekt sei noch nicht erlassen worden.

6. Im Mai 2000 erfuhr die Kommission von einer Entscheidung des Polymeles Protodikeio (erstinstanzliches Kollegialgericht) Heraklion vom 22. Dezember 1998, in der festgestellt wurde, dass der Betrieb der Anlage illegal sei und sich daraus Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergäben, und die Beendigung der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Péra Galini angeordnet wurde.

7. In Besprechungen vom 13. und vom 14. Dezember 2000 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass der Abfallbewirtschaftungsplan für den Nomos Heraklion noch nicht erlassen worden sei und dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für die neue Anlage am Standort Péra Galini noch nicht fertig gestellt sei.

8. In einem Schreiben vom 20. März 2001 unterrichteten diese Behörden die Kommission davon, dass die erste Phase des Abfallbewirtschaftungsplans in der Region Kreta abgeschlossen sei. Ferner verwiesen sie auf ein Gutachten, in dem die Betriebsbedingungen der am Standort Péra Galini bestehenden Anlage geprüft werden sollten. Dieser Standort sei für den Bau einer neuen Anlage zur Bewirtschaftung von Abfällen geeignet.

9. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 bis 9 der Richtlinie nicht erfuellt habe, mahnte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 24. April 2001, sich dazu zu äußern.

10. In ihrer Antwort vom 16. November 2001 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, der Regionalrat von Kreta habe am 16. Juli 2001 die den Abfallbewirtschaftungsplan der Region Kreta betreffende Untersuchung gebilligt. Die Durchführung dieses Planes mittels eines Planes zur Sanierung der Deponie Péra Galini werde entscheidend zur Lösung des Problems beitragen. Ferner wiesen sie auf verschiedene Maßnahmen hin, die dort getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu begrenzen. So sei das Gelände eingefriedet, eine Bewachung rund um die Uhr vorgesehen und eine Feuerschutzzone eingerichtet worden, eine Zugangsstraße sei asphaltiert worden, um die Staubemissionen zu reduzieren, ein Auffanggraben für Regenwasser mit Kontrolle des Abflusses und Rezyklierung an Ort und Stelle sei gebaut worden, und die Deponie sei mit Sand abgedeckt worden. Überdies seien die Felsen der Region wasserundurchlässig.

11. Da die Kommission die genannten Maßnahmen nicht für ausreichend hielt, gab sie am 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Hellenische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

12. In ihren Antworten vom 17. April und vom 7. Juni 2002 verwiesen die griechischen Behörden erneut auf die Fertigstellung des Abfallbewirtschaftungsplans der Region Kreta, der den Plan für den Nomos Heraklion umfasse, sowie auf die auf der Deponie Péra Galini getroffenen Maßnahmen. Alle von der Region Kreta über die Abfallbewirtschaftung geführten Untersuchungen sollten im Juli 2002 abgeschlossen sein, so dass die Projekte noch im selben Jahr finanziert werden könnten. Nach dem Plan solle auf dem Standort Péra Galini eine moderne XYTA-Anlage errichtet und betrieben werden, die den Bedarf der Bezirke Heraklion, Rethymnon und Lassithi decke.

13. Da die Kommission die Situation weiterhin für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie

Parteivorbringen

14. Die Kommission trägt vor, eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden am 11. Februar 1998 habe ergeben, dass der Betrieb der Deponie Péra Galini eine Quelle der Umweltverschmutzung sei und Gefahren für die Gesundheit der Einwohner berge.

15. Die griechischen Behörden hätten in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt, dass der Betrieb der Deponie nicht unterbrochen worden sei. Die auf der Deponie getroffenen Maßnahmen reichten nicht aus, um ihren ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten und jede Gefährdung der Umwelt für Natur und Mensch im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie zu verhindern. So seien für den Bau von Abflussgräben begleitende hydrogeologische Untersuchungen und Angaben über die Durchlässigkeit des Bodens erforderlich. Zudem seien keine Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers vorgesehen worden, wie etwa der Bau einer Mauer zur geologischen Isolation, die Einrichtung eines neuen Systems zum Auffangen abfließenden Wassers und zur Abdichtung, regelmäßige Kontrollen an Ort und Stelle, Analysen der Wasserqualität, Sammlung und Verwertung von Biogas.

16. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass nach einem am 23. Januar 2002 erstellten Bericht über eine Besichtigung durch die Gesundheitsbehörde des Nomos Heraklion das Sickerwasser nicht aufgefangen werde, sondern zuerst in einen Bach und dann ins Meer fließe. Dass die Felsen, auf denen sich die Deponie befinde, undurchlässig seien, sei nicht nachgewiesen und tauge also nicht als Rechtfertigung für das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers. Schließlich befänden sich die Maßnahmen, die im regionalen Abfallbewirtschaftungsplan zur Lösung des Problems der Abfallbewirtschaftung auf Kreta vorgesehen seien, immer noch im Untersuchungsstadium.

17. Daher habe die Hellenische Republik, indem die Deponie Péra Galini seit 1994 benutzt werde und immer noch im Betrieb sei, das ihr durch Artikel 4 der Richtlinie eingeräumte Ermessen überschritten.

18. Die griechische Regierung trägt vor, sie habe die Grenzen des Ermessens, das Artikel 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten lasse, nicht überschritten. Angesichts der auf der Deponie Péra Galini getroffenen Maßnahmen entstehe durch den gegenwärtigen Betrieb der Anlage keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

19. Sie weist hierzu noch auf Folgendes hin:

- Im Rahmen des neuen Abfallbewirtschaftungsplans sei der Standort Gegenstand einer Sanierungsstudie;

- das zweite Stadium des Abfallbewirtschaftungsplans der Region Kreta sei abgeschlossen;

- der Plan und das Programm betreffend die Investitionen und den Betrieb der Recyclinganlage für Verpackungsmaterial seien vom Umweltminister genehmigt worden, sie sollten im Lauf des Jahres 2004 fertig sein;

- ein Antrag auf einen Zuschuss des Strukturfonds zur Finanzierung der Errichtung der zentralen XYTA-Anlage und zur Sanierung der Anlage Péra Galini sei im Jahr 2003 eingereicht worden.

20. Zu dem von der Kommission erwähnten Bericht vom Januar 2002 trägt die griechische Regierung vor, er sei nach einem Besuch erstellt worden, der in einer Zeit stattgefunden habe, in der wegen andauernder Niederschläge besonders schwierige Verhältnisse geherrscht hätten. Aus einem Bericht vom 12. März 2003 gehe hervor, dass das abfließende Wasser abgesehen von außergewöhnlichen Fällen in wasserdichten Zisternen gesammelt und an Ort und Stelle rezykliert werde. Im Übrigen sei die Studie über die Umweltverträglichkeit der Sanierung der Deponie Péra Galini am 10. Februar 2003 eingereicht worden, die Genehmigung werde für April 2003 erwartet. Die Undurchlässigkeit der Felsen in der Region sei in einer zur Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans erforderlichen geologischen Analyse bestätigt worden. Außerdem hätten Messungen der Wasserqualität durch die zuständigen Stellen keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ergeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

21. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, zwar inhaltlich nicht genau festlegt, dass er aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, wobei er ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I7773, Randnr. 67).

22. Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat zwangsläufig gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, verstoßen hat. Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben (Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 68).

23. Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I9231, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C348/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I11653, Randnr. 7).

24. Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Hellenische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist es über einen längeren Zeitraum unterlassen hatte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

25. Hierzu ist festzustellen, dass die griechische Regierung nicht bestreitet, dass auf der Deponie Péra Galini Abfälle lagern, die die menschliche Gesundheit gefährden und die Umwelt schädigen können.

26. Außerdem ist festzustellen, dass seit 1998 durch die Ergebnisse einer Kontrolle des betroffenen Geländes bekannt war, dass der Betrieb der Deponie Péra Galini eine Quelle der Umweltverschmutzung war und Gefahren für die Gesundheit der Einwohner barg.

27. Im selben Jahr waren in einer Entscheidung des Polymeles Protodikeio Heraklion, in der der Betrieb der Anlage für illegal erklärt und die Beendigung der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Péra Galini angeordnet wurde, Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit festgestellt worden.

28. Im Übrigen geht aus dem am 23. Januar 2002 erstellten Besichtigungsbericht hervor, dass trotz der von den griechischen Behörden getroffenen Maßnahmen das Sickerwasser durch die zu diesem Zweck gebaute Schutzmauer nicht aufgefangen wird, sondern über einen Bach ins Meer fließt.

29. Diese Feststellung lässt sich nicht durch Berufung auf den Umstand entkräften, dass der Besuch in einer Zeit starker Niederschläge stattgefunden habe. Ebenso wenig kann sich die griechische Regierung auf die Ergebnisse des nach der Ortsbesichtigung vom 12. März 2003 erstellten Berichts stützen, da diese Besichtigung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also nach dem 20. Februar 2002, stattfand.

30. Zu den von der griechischen Regierung angeführten Plänen und Untersuchungen zur Verbesserung der Behandlung der Abfälle in der Region Kreta ist zum einen festzustellen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen darstellen, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie Péra Galini abgelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

31. Zum anderen enthalten sie nichts, wonach sich der Zeitpunkt bestimmen ließe, an dem die Verwertung oder Beseitigung der auf der fraglichen Deponie befindlichen Abfälle gegebenenfalls erfolgen würde. Sie zeigen im Gegenteil, dass die Verwertung bzw. Beseitigung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht erfolgt war.

32. Zudem bedeutet, wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, gerade die Existenz dieser Pläne und Untersuchungen, dass die griechischen Behörden die Gefahr anerkennen, die die Deponie Péra Galini für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt.

33. Somit hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die griechischen Behörden es über einen längeren Zeitraum unterlassen haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

34. Folglich ist die erste Rüge, mit der ein Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie beanstandet wird, begründet.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie

35. Mit ihrer zweiten Rüge begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie für die Deponie Péra Galini eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthalte.

36. Die Kommission trägt vor, die Deponie Péra Galini sei in Betrieb, ohne dass die Voraussetzungen nach den geltenden griechischen Rechtsvorschriften erfuellt seien. Es sei daher a fortiori unbestreitbar, dass die genannte Deponie ohne eine den Voraussetzungen des Artikels 9 der Richtlinie entsprechende Genehmigung betrieben werde.

37. Die griechische Regierung bestreitet diese Behauptung nicht. Deshalb und in Ermangelung von Gegenvorbringen der griechischen Regierung ist die zweite Rüge der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie beanstandet wird, als begründet anzusehen.

38. Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie Péra Galini im Nomos Heraklion abgelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden, und dass sie für diese Anlage eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält.

Kostenentscheidung:

Kosten

39. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie Péra Galini im Nomos Heraklion abgelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden, und dass sie für diese Anlage eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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