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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-420/04 P
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 37 Abs. 1
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-420/04 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 29. September 2004,

Georgios Gouvras , Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: J.-N. Louis, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch J. Currall und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Der Rechtsmittelführer beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen T-180/02 und T-113/03 (Gouvras/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2001, mit der rückwirkend zum 1. November 2000 und für die gesamte Dauer seiner Abordnung im dienstlichen Interesse Athen als sein Dienstort festgelegt und über die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in Durchführung dieser Entscheidung entschieden wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 14. August 2001), und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002, mit der der während seiner Abordnung nach Luxemburg zu überweisende Teil seiner Dienstbezüge auf 35 % beschränkt wurde, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 37 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) definiert die Abordnung im dienstlichen Interesse wie folgt:

"Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a) im dienstlichen Interesse

- beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden ...

..."

3. Artikel 38 des Statuts regelt, welche Vorschriften für diese Art der Abordnung gelten, wie folgt:

"Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) ...

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte."

4. Artikel 85 des Statuts regelt die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge:

"Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen."

5. Der Dienstort während der Abordnung hat Einfluss auf die Anwendbarkeit der Artikel 4, 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts, die die Auslandszulage, die Einrichtungsbeihilfe bzw. das Tagegeld regeln.

6. Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

"Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt,

a) Beamten, die

- die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

- während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten."

7. Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

"1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllt oder nachweist, dass er in Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgehalt.

...

Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.

2. Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muss, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.

3. ...

Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Beamte - und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie - am Dienstort Wohnung genommen hat.

4. Nimmt ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 [des Anhangs VII des Statuts] vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.

..."

8. Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts sieht vor:

"1. Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer Anspruch auf ein Tagegeld ...

2. ...

Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.

..."

9. Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts lautet:

"1. Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

2. Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte

a) einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen ...

b) regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat, oder des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;

c) unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a) genannten Währungen verfügen möchte.

3. Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt."

10. Artikel 1 der am 1. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. April 1979 in Kraft getretenen Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten (im Folgenden: gemeinsame Regelung) bestimmt:

"Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut kann der Beamte auf Antrag durch das Organ regelmäßig einen Teil seiner Bezüge überweisen lassen, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, auf den zuvor der Berichtigungskoeffizient des Dienstortes des Beamten angewendet worden ist."

11. Artikel 2 der gemeinsamen Regelung sieht vor:

"Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut kann der Beamte außerdem regelmäßig auf Antrag durch das Organ einen Teil seiner Bezüge überweisen lassen, der den in Artikel 1 genannten Betrag überschreitet, sofern diese Überweisungen zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten aus regelmäßigen nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt.

Als Kosten, die derartige Überweisungen rechtfertigen, sind anzusehen:

- die durch eine Bescheinigung der Schule oder Universität nachgewiesenen Kosten für den Besuch einer Lehranstalt von Kindern, für die Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder besteht ...

- ...

- gegen Vorlage der vom Notar ausgefertigten Urkunde und des Darlehensvertrags die Tilgung eines ... Hypothekendarlehens ..."

12. Artikel 3 der gemeinsamen Regelung lautet:

"Die in den Artikeln 1 und 2 beschriebenen regelmäßigen Überweisungen dürfen zusammen 35 % der monatlichen Nettobezüge nicht überschreiten."

13. Artikel 5 der gemeinsamen Regelung bestimmt:

"Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII zum Statut kann die Anstellungsbehörde nur ausnahmsweise und nur für ordnungsgemäß begründete Fälle dem Beamten die Genehmigung erteilen, durch das Organ die Beträge überweisen zu lassen, über die er in den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Anhangs bezeichneten Währungen verfügen möchte. Die Genehmigung wird erst nach Prüfung der Begründung erteilt."

14. Schließlich sieht Artikel 6 Absatz 4 der gemeinsamen Regelung vor:

"Das Organ prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen, die die Genehmigung zur Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin erfüllt sind; es stellt die Überweisung ein, wenn es feststellt, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind."

15. Die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 823 vom 15. Oktober 1993 bekannt gemachte innerdienstliche Weisung der Kommission vom 30. Juli 1993, Vorschriften für die Anwendung der gemeinsamen Regelung, bestimmt Folgendes:

".1. Gemäß Artikel 2 der [gemeinsamen] Regelung ... kann der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen Beträge überweisen lassen, die den in Artikel 1 genannten Höchstbetrag überschreiten.

Diese Überweisungen müssen zur Deckung von Kosten der in Artikel 2 der [gemeinsamen] Regelung aufgeführten Art bestimmt sein.

...

3. Das System der Überweisung durch das Organ kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verpflichtungen und damit zusammenhängenden Ausgaben außerhalb des Landes der dienstlichen Verwendung des Beamten anfallen ..."

Sachverhalt

16. Der Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt wiedergegeben:

"15 Der Kläger wurde am 1. Juni 1982 zum Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Probe ernannt und in Luxemburg als Verwaltungsrat in Besoldungsgruppe A 6 dienstlich verwendet.

16 Er wurde mit Entscheidung vom 25. Februar 1983 mit Wirkung vom 1. März 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und dann 1987 in Besoldungsgruppe A 5, 1991 in Besoldungsgruppe A 4 und schließlich am 1. März 1999 als Referatsleiter in Besoldungsgruppe A 3 befördert.

17 Aufgrund der Umstrukturierung der gesamten Stellen der Kommission wurde er am 1. Oktober 1999 Leiter des Referates 'Analysen der öffentlichen Gesundheit, Politikentwicklung und Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in den übrigen Politikbereichen' der Direktion 'Öffentliche Gesundheit', Generaldirektion (GD) 'Gesundheit und Verbraucherschutz'.

18 In Übereinstimmung mit allen Beteiligten beantragte seine GD am 6. Oktober 2000 bei der GD 'Personal und Verwaltung' der Kommission die Abordnung des Klägers im dienstlichen Interesse zum griechischen Ministerium für Gesundheit gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Artikel 38 des Statuts.

19 Zu diesem Zweck wurde er mit Entscheidung vom 27. Oktober 2000 zum Direktor der Direktion 'Gesundheit' der GD 'Gesundheit und Verbraucherschutz' der Kommission als Berater ad personam umgesetzt. Diese Entscheidung wurde mit dem 1. November 2000 wirksam.

20 Die Kommission verfügte sodann die Abordnung des Klägers im dienstlichen Interesse mit Entscheidung vom 21. November 2000, die wie folgt lautet:

'Artikel 1

Gemäß den Artikeln 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 38 des Statuts wird die Abordnung von Herrn Georgios Gouvras (Personal-Nr. 04295), Beamter der Besoldungsgruppe A 3 in der Generaldirektion 'Gesundheits- und Verbraucherschutz', im dienstlichen Interesse zum [griechischen] Ministerium für Gesundheit ... verfügt.

Artikel 2

Herr Georgios Gouvras wird vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2001 in die dienstrechtliche Stellung der Abordnung im dienstlichen Interesse versetzt.'

21 Wegen der zeitlichen Begrenzung der Abordnung des Klägers blieb seine Familie in Luxemburg, seine Kinder setzten dort ihre Studien fort, und seine Ehefrau, ebenfalls Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, behielt dort ihren Dienstort.

22 Die Kommission zahlte dem Kläger seine Dienstbezüge einschließlich der Auslandszulage, auf die der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wurde, weiterhin in Luxemburg. Unstreitig hat der Kläger während der Zeit seiner Abordnung keine Bezüge von der griechischen Verwaltung erhalten.

23 Der Kläger beantragte per E-Mail vom 23. Juli 2001 die Zahlung der jährlichen Reisekosten für seine Kinder und für ihn von seinem Dienstort zu seinem Herkunftsort.

24 Mit dienstlichem Schreiben vom 26. Juli 2001 beantragte Frau Martine Reicherts, Leiterin der Direktion 'Verwaltung und Personal (Luxemburg und Ispra)' der GD 'Personal und Verwaltung' der Kommission beim Leiter des Referates 'Statut' der Direktion 'Rechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale Maßnahmen' derselben GD, Herrn Adrian Barnett, ihr 'gegebenenfalls nach Anhörung des Juristischen Dienstes unter Berücksichtigung ... der einschlägigen Rechtsprechung (Urteil [des Gerichts] vom 28. Februar 1996 in der Rechtssache T-15/95, Nuno do Paço Quesado/Kommission, [Slg. ÖD 1996, I-A-57 und II-171], insbesondere Randnrn. 26 [bis] 30), genaue Angaben dazu zu machen, wie der Dienstort von Herrn Gouvras auszulegen ist'.

25 In diesem dienstlichen Schreiben stellte Frau Reicherts fest:

'Da die Abordnungsverfügung den Dienstort des Betroffenen nicht genau angibt, sehen sich meine Stellen Schwierigkeiten bei den dem Betroffenen geschuldeten Zahlungen und Erstattungen gegenüber, die zu einem Schriftwechsel zwischen dem [Referat ŽPersonal LuxemburgŽ der Direktion ŽVerwaltung und Personal (Luxemburg und Ispra)Ž der Generaldirektion ŽPersonal und VerwaltungŽ und dem Referat ŽVerwaltung der individuellen RechteŽ der Direktion ŽRechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale MaßnahmenŽ derselben Generaldirektion] geführt haben, die in einer Sitzung in Brüssel erwähnt worden sind, ohne dass im Übrigen ein abschließender Standpunkt gefunden werden konnte.'

26 Aufgrund der Antwort von Herrn Barnett richtete Frau Reicherts am 14. August 2001 das folgende Schreiben ... an den Kläger:

'[Auf Ihren] Antrag ... hat das Referat 'Personal Luxemburg' erneut das Referat 'Statut' um Erläuterungen zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen auf Ihre Situation ersucht. Ich füge den aus diesem Anlass geführten Schriftwechsel in der Anlage bei.

Aus dieser Antwort vom 31. Juli 2001 geht Folgendes hervor:

- Gemäß Artikel 38 des Statuts haben Sie gegen Vorlage von Unterlagen zum Beweis Anspruch auf Erstattung sämtlicher durch Ihre Abordnung entstandener Kosten;

- von Ihrem Gehalt sind alle eventuellen Einkünfte abzuziehen, die Sie vom [griechischen] Ministerium für Gesundheit ..., zu dem Sie abgeordnet worden sind, erhalten;

- da Sie nach Athen [Griechenland] abgeordnet worden sind, ist diese Stadt mit Wirkung vom 1. November 2000 als Dienstort festzulegen;

- aus diesem Grund ist Ihr Anspruch auf Auslandszulage und auf Erstattung der jährlichen Reisekosten von diesem Zeitpunkt an nicht mehr aufrechtzuerhalten;

- auf Ihre Dienstbezüge ist der Berichtigungskoeffizient für Griechenland anzuwenden;

- Ihre Dienstbezüge sind Ihnen in Griechenland auszuzahlen;

...

Um Ihnen die ununterbrochene Zahlung Ihrer Dienstbezüge zu gewährleisten, wird Ihr Gehalt für September 2001 gemäß den vorstehend wiedergegebenen Ansprüchen auf Ihr Bankkonto in Luxemburg überwiesen werden. Die Abrechnungsstelle für Dienstbezüge wird Sie Anfang September 2001 von dem genauen Betrag unterrichten, der von Ihren künftigen Dienstbezügen einzubehalten sein wird, und sich für die Festlegung der genauen Einzelheiten der Wiedereinziehung zu Ihrer Verfügung halten. Derzeit kann der gesamte wieder einzuziehende Betrag als reiner Anhaltspunkt und ohne Berücksichtigung der Wiedereinziehung der Kosten für die jährliche Reise mit 31 000 Euro beziffert werden.'

27 Der Kläger erhielt von diesem Schreiben per Fax vom 11. September 2001 Kenntnis und beantwortete es mit einem eingehenden Schreiben vom 14. September 2001, mit dem er die Änderung dieser Entscheidung beantragte und verschiedene weitere Informationen anforderte. In diesem Schreiben erwähnte der Kläger auch seine Schwierigkeiten, genaue Angaben über die Bedingungen seiner Abordnung zu erhalten, und führte die verschiedenen Personen an, die er hierzu befragt hatte, nämlich Frau J. Lavaud vom Referat 'Statutspersonal und abgeordnete nationale Sachverständige' der GD 'Personal und Verwaltung' der Kommission, Frau Perez-Silvan vom Referat 'Verwaltung der individuellen Rechte' der Direktion 'Rechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale Maßnahmen' derselben GD und Herrn D. Janssens, Leiter des Referats 'Finanzielle, personelle und sonstige Ressourcen' der Direktion 'Allgemeine Angelegenheiten' der GD der dienstlichen Verwendung des Klägers. Der Kläger fügte hinzu, er habe seit dem Verlassen der Kommission kein Schreiben von deren Stellen in Bezug auf die Bedingungen seiner Abordnung erhalten, mit dem er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass diese finanziell auf seine Gefahr vorgenommen worden sei und dass möglicherweise zu viel gezahlte Beträge wieder eingezogen werden würden.

28 Frau Reicherts antwortete mit dienstlichem Schreiben vom 2. Oktober 2001 (im Folgenden: Entscheidung vom 2. Oktober 2001), mit dem der Kläger aufgefordert wurde, die neue Festsetzung seiner finanziellen Ansprüche durch Einlegung einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts anzufechten, wenn er dies wünsche.

29 Am 10. Oktober 2001 richtete Herr F. Augendre vom Referat 'Personal Luxemburg' der Direktion 'Verwaltung und Personal (Luxemburg und Ispra)' der GD 'Personal und Verwaltung' der Kommission ein dienstliches Schreiben an den Kläger, mit dem diesem mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Entscheidung vom 14. August 2001 die berichtigende Berechnung seiner Dienstbezüge während seiner Abordnung gemäß Artikel 85 des Statuts zu einer Einbehaltung von 1 342,30 Euro für den Monat November 2001 und von 1 342,16 Euro für die Monate Dezember 2001 bis November 2003, insgesamt also zu 24 monatlichen Einbehaltungen geführt habe.

30 Am 22. Oktober 2001 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 2001 und der Entscheidung vom 2. Oktober 2001 sowie sämtlicher Gehaltsmitteilungen beantragte, mit denen die erste dieser Entscheidungen umgesetzt wurde.

31 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2001 wurde der Kläger von der Entscheidung von Herrn David Byrne, für Fragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes zuständiges Mitglied der Kommission, unterrichtet, ihn wegen der Herausforderungen, denen sich die Kommission im Bereich des Bioterrorismus ausgesetzt sehe, am selben Tag nach Luxemburg zurückzurufen.

32 Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2001, die am 1. November 2001 in Kraft getreten ist, beendete die Kommission die Abordnung des Klägers im dienstlichen Interesse zum griechischen Ministerium für Gesundheit und 'verwendete' ihn als Berater ad personam beim Leiter der Direktion 'Öffentliche Gesundheit' der GD 'Gesundheit und Verbraucherschutz' 'wieder'. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2002 aufgehoben und ersetzt, mit der der Kläger als Berater ad personam desselben Direktors 'wieder eingestellt' wurde.

33 Die Beschwerde des Klägers wurde von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 22. Februar 2002, deren Eingang am 1. März 2002 er bestätigte, zurückgewiesen.

34 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 11. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen die Entscheidung vom 14. August 2001 erhoben (Rechtssache T-180/02).

35 Der Kläger stellte auf die Entscheidung der Kommission hin, Athen als seinen Dienstort festzulegen, am 28. Januar 2002 einen Antrag auf Überweisung des zur Deckung der Kosten aus regelmäßigen nachgewiesenen Verpflichtungen, die er nach seinem Vorbringen in Luxemburg, seinem gewöhnlichen Dienstort und Hauptwohnsitz, zu bestreiten hatte, bestimmten Teiles seiner Dienstbezüge.

36 Am 8. März 2002 stellte der Kläger einen zweiten Antrag auf Gewährung der Einrichtungsbeihilfe und von Tagegeld gemäß den Artikeln 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts aufgrund der Aufnahme seines Dienstes jeweils am 1. November 2000 in Athen und am 1. November 2001 in Luxemburg.

37 Die Verwaltung gab mit Entscheidungen vom 30. April 2002 seinem Antrag auf Überweisung eines Teils seiner Nettodienstbezüge gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts von Griechenland nach Luxemburg für die Zeit von November 2000 bis Oktober 2001 statt, allerdings in den Grenzen von 35 % dieser Dienstbezüge, und unterrichtete zum anderen den Kläger von der Ablehnung seines Antrags auf Zahlung der Einrichtungsbeihilfe und von Tagegeld."

Die Klagen und das angefochtene Urteil

17. Mit Klageschrift, die am 11. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer eine erste Klage gegen die Entscheidung vom 14. August 2001 (Rechtssache T-180/02). Die Kommission beantragte die Abweisung dieser Klage.

18. Der Rechtsmittelführer erhob eine zweite Klage, die gegen die Entscheidung vom 30. April 2002 gerichtet war (Rechtssache T-113/03). Die Kommission beantragte die Abweisung auch dieser Klage.

19. Der Rechtsmittelführer stützte seine Klage gegen die Entscheidung vom 14. August 2001 auf drei Gründe.

20. Mit dem ersten Grund rügte er, dass die Kommission dadurch gegen die Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 38 Buchstabe a des Statuts verstoßen habe, dass sie zum einen die Verpflichtung, ihn vor seiner Abordnung anzuhören, verletzt und zum anderen Athen rückwirkend als Dienstort festgelegt habe.

21. Hierzu führte das Gericht in den Randnummern 70 bis 86 des angefochtenen Urteils aus, dass die Verwaltung berechtigt gewesen sei, vom Rechtsmittelführer unter Berücksichtigung seiner Besoldungsgruppe eine besonders gute Kenntnis der verwaltungs- und dienstrechtlichen Verfahren zu erwarten, dass der Dienstort eines Beamten grundsätzlich dort sei, wo er sein Amt ausübe, und dass die Kommission durch die Abordnung des Rechtsmittelführers zum griechischen Ministerium für Gesundheit stillschweigend Athen als seinen Dienstort festgelegt habe.

22. Das Gericht gelangte daher in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Kommission Athen als Dienstort des Rechtsmittelführers festgelegt habe, und wies infolgedessen den ersten Klagegrund der ersten Klage zurück.

23. Mit seinem zweiten Klagegrund rügte der Rechtsmittelführer, dass die Kommission Artikel 85 des Statuts verletzt und eine willkürliche Entscheidung getroffen habe, die auf einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht beruhe, da sie ihm nicht rechtzeitig zuverlässige Informationen gegeben habe, die es ihm erlaubt hätten, zu prüfen, ob er unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verpflichtungen die Abordnung nach Athen annehmen und die deutliche Verringerung seiner Dienstbezüge wegen der Anwendung des für Griechenland geltenden Berichtigungskoeffizienten und der Einstellung der Zahlung der Auslandszulage hinnehmen könne.

24. Hierzu führte das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils aus, dass die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach Artikel 85 des Statuts eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erfordere, die der Empfänger als solche erkannt habe oder deren Mangelhaftigkeit so offensichtlich gewesen sei, dass er sie hätte erkennen müssen.

25. Was, erstens, die Kenntnis des Rechtsmittelführers von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung angeht, da Athen als Dienstort hätte festgelegt werden müssen, so entschied das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils, dass dieser die Beträge, die ihm wegen der Festlegung von Luxemburg als Dienstort gezahlt worden seien, ohne Rechtsgrund erhalten habe.

26. In Randnummer 109 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht jedoch klar, dass diese Beträge nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn der Fehler der Verwaltung so offensichtlich gewesen sei, dass der Rechtsmittelführer ihn hätte erkennen müssen. In Randnummer 111 des Urteils führte das Gericht aus, dass das Verhalten der Kommission nicht klar gewesen sei und dass sie mehrere Monate benötigt habe, um über die Ansprüche des Rechtsmittelführers insbesondere in Bezug auf die Auslandszulage zu entscheiden, doch müsse festgestellt werden, dass einem Beamten von gewöhnlicher Sorgfalt mit der Erfahrung und der Besoldungsgruppe des Rechtsmittelführers habe bekannt sein müssen, dass die Gewährung dieser Zulage mit einer Auslandstätigkeit im Sinne von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts verbunden sei.

27. Was, zweitens, den angeblich willkürlichen Charakter der Entscheidung vom 14. August 2001 angeht, so hat das Gericht in den Randnummern 117 bis 119 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Rüge in Ermangelung genauen Vorbringens in Bezug darauf, welche Verpflichtung verletzt worden sein solle, zurückzuweisen sei.

28. Drittens führte das Gericht in Bezug auf die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission in den Randnummern 120 bis 125 des angefochtenen Urteils aus, dass eine solche Pflicht nicht verletzt sei, denn der Rechtsmittelführer habe eingeräumt, dass er von den Auswirkungen seiner Abordnung im dienstlichen Interesse auf seine verwaltungsrechtliche Situation unterrichtet gewesen sei.

29. Viertens hat das Gericht in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in den Randnummern 126 bis 133 des erwähnten Urteils ausgeführt, dass dieses Vorbringen insbesondere wegen des Fehlens genauer Zusicherungen, die dem Rechtsmittelführer von der Kommission zu den Bedingungen seiner Abordnung gemacht worden wären, zurückzuweisen sei.

30. Infolgedessen ist der zweite Klagegrund der ersten Klage als unbegründet abgewiesen worden.

31. Mit seinem dritten Grund rügte der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts und machte zur Begründung geltend, die Kommission habe es abgelehnt, ihm Anspruch sowohl auf die Einrichtungsbeihilfe als auch auf das Tagegeld zuzubilligen.

32. Hierzu hat das Gericht in den Randnummern 142 bis 144 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 14. August 2001 dem Rechtsmittelführer diese Leistungen nicht versagt habe. Daher ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Klagegrund zurückzuweisen sei.

33. Infolgedessen ist die Klage gegen diese Entscheidung insgesamt abgewiesen worden.

34. Was die zweite Klage, die gegen die Entscheidungen vom 30. April 2002 gerichtet war, angeht, so bestritt der Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit aus zwei Gründen.

35. Mit seinem ersten Klagegrund rügte er, dass die Artikel 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts verletzt worden seien, da ihm die Einrichtungsbeihilfe und das Tagegeld während seiner dienstlichen Verwendung in Athen versagt worden seien und sich diese Versagung auch auf die Einrichtungsbeihilfe bei seiner Wiederverwendung in Luxemburg bezogen habe.

36. In Bezug auf die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe an den Rechtsmittelführer während seiner Abordnung nach Athen hat das Gericht in den Randnummern 156 bis 159 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Rechtsmittelführer zu Recht die Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2002, mit der ihm die Einrichtungsbeihilfe versagt worden sei, begehre.

37. Was zweitens die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe an den Rechtsmittelführer bei seiner Rückkehr nach Luxemburg angeht, so hat das Gericht in den Randnummern 160 und 161 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, ihm die Gewährung dieser Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts zu versagen.

38. Drittens hat das Gericht zum Tagegeld in den Randnummern 162 bis 166 des angefochtenen Urteils entschieden, dass dem Rechtsmittelführer dessen Bewilligung zu Recht von der Kommission versagt worden sei, denn anderenfalls wäre ihm das Tagegeld im Widerspruch zur Zielsetzung des Artikels 10 des Anhangs VII des Statuts gewährt worden. Denn weder sein Aufenthalt in Athen noch sein Aufenthalt in Luxemburg könnten als vorläufig betrachtet werden.

39. Das Gericht hat infolgedessen festgestellt, dass dem ersten Klagegrund der zweiten Klage teilweise stattzugeben sei, denn die Einrichtungsbeihilfe bei seiner dienstlichen Verwendung in Athen sei dem Rechtsmittelführer zu Unrecht von der Kommission versagt worden.

40. Mit seinem zweiten Klagegrund rügte der Rechtsmittelführer, dass die Kommission dadurch gegen die Artikel 38 Buchstabe d des Statuts und 17 des Anhangs VII des Statuts verstoßen habe, dass sie den Teil seiner Dienstbezüge, für den ihm die Überweisung nach außerhalb des Mitgliedstaats, in dem er seinen Dienst versah, genehmigt worden sei, auf 35 % begrenzt habe.

41. Hierzu hat das Gericht in den Randnummern 194 bis 211 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Artikel 38 Buchstabe d des Statuts von der Kommission richtig angewandt worden sei, denn der Rechtsmittelführer habe während seiner Abordnung nach Athen Dienstbezüge für dieselbe Besoldungsgruppe und dieselbe Dienstaltersstufe erhalten, die er bei seinem Ursprungsorgan innegehabt habe. Diese Bestimmung bedeute nämlich nicht, dass dem Betroffenen während seiner Abordnung nach Athen die gesamten Dienstbezüge zugestanden hätten, die ihm in Luxemburg gezahlt worden seien. Die Beschränkung der Überweisung der Nettobezüge des Rechtsmittelführers auf 35 % sei nicht unverhältnismäßig, da der Rechtsmittelführer keine Belege für außergewöhnliche Belastungen vorgelegt habe, die es der Verwaltung erlaubt hätten, eine über diesen Prozentsatz hinausgehende Überweisung zu genehmigen.

42. Somit hat das Gericht den zweiten Klagegrund der zweiten Klage zurückgewiesen.

43. Infolgedessen hat das Gericht die Entscheidung vom 30. April 2002, mit der dem Rechtsmittelführer die Einrichtungsbeihilfe im Zusammenhang mit seiner Abordnung nach Athen versagt wurde, aufgehoben und die zweite Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Rechtsmittel

Die Anträge der Verfahrensbeteiligten

44. Der Rechtsmittelführer beantragt mit seinem Rechtsmittel,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm seine Klageanträge

- in der Rechtssache T-180/02 auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 2001 und

- in der Rechtssache T-113/03 auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2002, mit der der während der Dauer seiner Abordnung nach Luxemburg zu überweisende Teil seiner Dienstbezüge auf 35 % begrenzt wurde, zurückgewiesen wurden, und

- ihm anschließend im Wege neuer Anordnungen zu gestatten, sein Vorbringen und seine Anträge anzupassen;

- hilfsweise, die Entscheidung vom 14. August 2001 in vollem Umfang und die Entscheidung vom 30. April 2002, soweit sie den Teil seiner an seinen gewöhnlichen Dienstort nach Luxemburg zu überweisenden Dienstbezüge auf 35 % begrenzt, aufzuheben;

- der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

45. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig oder zumindest unbegründet zurückzuweisen;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

46. Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Entscheidung vom 14. August 2001 betreffen

Zum ersten Rechtsmittelgrund

47. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft habe, ob die Kommission ihn tatsächlich vor der Entscheidung über seine Abordnung im dienstlichen Interesse von allen Auswirkungen dieser Abordnung nicht nur auf seine verwaltungsrechtliche Situation, sondern auch auf die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen insbesondere in Bezug auf den Anspruch auf die Auslandszulage, die jährliche Reisekostenerstattung und den Umstand unterrichtet habe, dass auf seine Dienstbezüge der für Griechenland geltende Berichtigungskoeffizient angewandt würde. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, seine Interessen geltend zu machen und nach Ablauf von sechs Monaten die Beendigung seiner Abordnung zu beantragen. Daher seien die Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 38 des Statuts verletzt.

48. Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 225 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, und Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Rat, Slg. 2001, I-3811, Randnr. 28).

49. Nach ständiger Rechtsprechung ist ferner das Gericht allein dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).

50. Daher wären die Rügen, die die Feststellung oder die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht betreffen, nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer geltend machte, dass das Gericht Feststellungen getroffen hätte, deren sachliche Unrichtigkeit aus den Akten hervorginge, oder dass es die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht hätte.

51. Jedoch möchte der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Rechtsmittelgrund vom Gerichtshof die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht überprüfen lassen, wonach er vor dem Erlass der Entscheidung über die Abordnung angehört und hinreichend informiert worden sei, ohne im Übrigen darzutun, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht hätte.

52. Daher ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

53. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer zunächst, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Verwaltung habe bei der Erstellung der Gehaltsmitteilungen vom 1. November 2000 bis zum 14. August 2001, die die Auslandszulage und die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für Luxemburg enthalten hätten, nicht ordnungsgemäß gehandelt.

54. Ferner habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht durch die Feststellung verletzt, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen gekannt habe oder dass der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte kennen müssen. Er rügt, dass das Gericht angenommen habe, ein Beamter mit der üblichen Sorgfalt, der Erfahrung und der Besoldungsgruppe des Rechtsmittelführers hätte die fehlende Ordnungsmäßigkeit der streitigen Zahlungen erkennen müssen.

55. Daher beanstandet der Rechtsmittelführer die Antwort des Gerichts auf eine Frage der rechtlichen Tatsachenwürdigung und legt dem Gerichtshof somit eine Rechtsfrage vor.

56. Infolgedessen ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.

Zur Begründetheit der beiden Teile des Vorbringens

57. Was zunächst den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Dienstbezüge angeht, so hat das Gericht in den Randnummern 104 bis 108 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass der Grundsatz der Beibehaltung der gesamten Dienstbezüge des Beamten die Verwaltung nicht dazu veranlassen dürfe, diesem Zulagen und Vergünstigungen zu gewähren, auf die er keinen Anspruch habe. Daher hat der Rechtsmittelführer die Beträge, die ihm von der Verwaltung wegen der Festlegung von Luxemburg als Dienstort gezahlt wurden, ohne Rechtsgrund erhalten, da Athen als sein Dienstort hätte festgelegt werden müssen.

58. Was weiter die Kenntnis des Empfängers vom Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung angeht, so hat das Gericht ebenfalls zu Recht in den Randnummern 109 bis 116 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission das Verfahren der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge ordnungsgemäß durchgeführt habe.

59. Wie das Gericht in Randnummer 111 des angefochtenen Urteils ausführt, hat sich die Kommission zwar nicht eindeutig ausgedrückt und mehrere Monate benötigt, um über die Ansprüche des Rechtsmittelführers zu entscheiden, doch hätte einem Beamten von üblicher Sorgfalt und mit der Erfahrung und der Besoldungsgruppe des Rechtsmittelführers bekannt sein müssen, dass die Gewährung der Auslandszulage im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt im Sinne von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts steht.

60. Wie das Gericht schließlich in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, konnten die Bestimmungen des Statuts entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers diesen nicht in der Ansicht bestärken, dass er einen Anspruch auf Beibehaltung von Luxemburg als Dienstort und auf alle Zulagen habe, die er dort erhalte. Zum einen enthält das Statut keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Festlegung des Dienstortes des Beamten im Falle einer Abordnung, und zum anderen bindet es die Gewährung der in Rede stehenden Zulagen ausdrücklich an bestimmte Voraussetzungen.

61. Daher hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die Kommission das Verfahren der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge ordnungsgemäß durchgeführt hat.

62. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum einzigen Rechtsmittelgrund, der die Entscheidung vom 30. April 2002 betrifft

63. Mit diesem einzigen Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass die Entscheidung vom 30. April 2002 durch die Beschränkung des Teils seiner Dienstbezüge, der während der Dauer seiner Abordnung nach Luxemburg zu überweisen gewesen sei, nicht gegen Artikel 38 Buchstabe d des Statuts verstoßen habe.

64. In seinem Rechtsmittel beschränkt sich der Rechtsmittelführer auf die Ausführung, dass mit seiner Klage nicht bezweckt gewesen sei, ihn in eine günstigere finanzielle Situation zu versetzen, als sie mit seiner Abordnung verbunden gewesen sei, sondern nur habe verhindert werden sollen, dass diese zu einer erheblichen finanziellen Benachteiligung führe. Er hat jedoch nichts zur Stützung dieser Ansicht vorgetragen.

65. Hierzu folgt aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag spezifisch stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68, und Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C-488/01 P, Martinez/Parlament, Slg. 2003, I-13355, Randnr. 40).

66. Im Rechtsmittel ist jedoch nicht angegeben, weshalb die Begründung in Randnummer 210 des angefochtenen Urteils falsch sein sollte, und daher ist der einzige Rechtsmittelgrund, der gegen die Entscheidung vom 30. April 2002 angeführt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

67. Selbst wenn das Rechtsmittel zulässig wäre, wäre es unbegründet, da der Artikel, auf den sich der Rechtsmittelführer beruft, nicht anwendbar ist, denn die Nichtzahlung der Leistungen nach dem Statut fällt nicht unter den Begriff der Belastung.

Kostenentscheidung:

Kosten

68. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, die auf das Rechtsmittelverfahren nach Artikel 118 der Verfahrensordnung anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet jedoch Artikel 70 keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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